Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 2114/19
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers, ihm für das sinngemäße Begehren,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2019/2020 in die Klasse 7 des Gymnasiums M. in N. zu versetzen,
4hilfsweise ihm vorläufig zum Schuljahr 2019/2020 die Wiederholung der Klasse 6 am Gymnasium M. in N. zu gestatten,
5Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg.
6Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
7Unabhängig davon, ob im Falle des Antragstellers die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, bietet sein oben genannter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - jedenfalls nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
8Der Antrag des Antragstellers hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
9Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
10Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wird - wie hier mit dem Hauptantrag - im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt begehrt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird.
11Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2014 - 10 L 1261/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
12Der Antragsteller hat in diesem Sinne bereits nicht glaubhaft gemacht, dass betreffend die Rechtmäßigkeit der in dem Überweisungszeugnis des Gymnasiums M. in N. (im Folgenden: Schule) vom 4. Juli 2019 niedergelegten Nichtversetzungsentscheidung (mit der Folge des Übergangs in die 7. Klasse der Realschule) ernsthafte Bedenken bestehen.
13Nach § 21 APO-SI richtet sich das Versetzungsverfahren nach § 50 SchulG NRW. Dass die dort vorgesehenen Verfahrens- und Formerfordernisse nicht eingehalten sind, ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere betreffend Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG NRW. Die Notwendigkeit einer Mitteilung über die Versetzungsgefährdung betreffend das im angefochtenen Zeugnis mit mangelhaft bewertete Fach Mathematik ergab sich nicht, weil die Leistungen des Antragstellers bereits zum Halbjahr des Schuljahres 2018/2019 mit mangelhaft bewertet worden waren. Für die Fächer Biologie und Englisch hat der Antragsteller offenbar Mitteilungen über die Versetzungsgefährdung erhalten. In den Verwaltungsvorgängen der Schule befindet sich insoweit eine Mitteilung vom 10. April 2019. Darin wurden die Eltern des Antragstellers darüber unterrichtet, dass die Leistungen des Antragstellers abweichend von den Noten im letzten Zeugnis in Biologie und Englisch nicht ausreichend seien und dadurch der erfolgreiche Abschluss der Erprobungsstufe und die endgültige Aufnahme in die Klasse 7 des Gymnasiums gefährdet seien. Ausweislich der fernmündlichen Auskunft der Schulleiterin der Schule vom 23. August 2019 hat der Antragsteller darüber hinaus eine Mitteilung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auch betreffend das Fach Geschichte erhalten. Selbst wenn eine Versetzungswarnung für dieses Fach entgegen § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW nicht erfolgt sein sollte, folgte daraus kein Anspruch auf Versetzung des Antragstellers in die Klasse 7 (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW). Auch die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW hat - wie noch auszuführen sein wird - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schule betreffend die Nichtversetzung.
14Ob mit Blick auf individuelle Lern- und Fördererempfehlungen die Anforderungen des § 50 Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 7 Abs. 5 APO-SI erfüllt sind, kann im Ergebnis offen bleiben. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese Bestimmungen Anwendungen finden - die Leistungen des Antragstellers waren zum Ende des ersten Schulhalbjahres (jedenfalls in den Fächern Biologie und Geschichte) noch ausreichend - ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen zum einen, dass der Antragsteller für das insoweit (einzig) relevante Fach Mathematik entgegen der Angaben in der Antragsbegründung bereits zum Halbjahr der Klasse 6 eine individuelle Lern- und Förderempfehlung erhalten hat. Zum anderen könnte der Antragsteller aus einer unzureichenden Förderung auch keinen Anspruch auf Versetzung herleiten.
15OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5.
16Auch in materieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz der Schule, den Antragsteller nicht in die Klasse 7 zu versetzen. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 22 Abs. 1 APO-SI wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn 1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder 2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25-29 APO-SI ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben.
17Gemessen daran ist eine Versetzung des Antragstellers in die Klasse 7 nicht möglich. Der Antragsteller hat weder in allen Fächern und Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erbracht noch können nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25-29 APO-SI ausgeglichen werden oder unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller hat zunächst in drei Fächern, nämlich in Mathematik, Biologie und Geschichte, keine ausreichenden Leistungen erbracht. Die Leistungen in diesen Fächern sind vielmehr jeweils mit „mangelhaft“ bewertet worden.
18Diese Notengebung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist insoweit zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule aufgrund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrer im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu Mitschülern mit dem gleichen Wissensstand berücksichtigt.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/15 -, (n.v.); OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 19 A 3042/02 -, juris.
20Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich daraufhin, ob der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat, indem er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Dagegen ist es eine dem jeweiligen Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifischen Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet.
21Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.
22Die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder sonstige Bewertungsfehler der beschriebenen Art ergeben sich vorliegend weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch sind sie sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere für den Vortrag, die Lehrer hätten die beim Antragsteller vorliegende Besonderheit des elektiven Mutismus nicht (ausreichend) berücksichtigt und daher seine mündlichen Leistungen nicht krankheitsgerecht beurteilt. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass bei der Schulanmeldung entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht angegeben worden sind, solche auch später offenbar nicht mittels Attesten dargelegt worden sind und der Antragsteller auch keinen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gestellt hat. Ferner liegt bei ihm - soweit ersichtlich - auch kein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf vor, so dass es insbesondere auf den vom Antragsteller betonten Umstand, bei der Schule handele sich um eine Inklusionsschule, rechtlich nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Schule auf die Leistungsdefizite des Antragstellers (lediglich) mit den unterrichtsfachspezifischen Lern- und Fördererempfehlungen reagiert hat. Insbesondere ist eine „Leistungsbeurteilung (…) ohne Berücksichtigung der mangelhaften Beteiligung des Antragstellers am Unterricht“, wie sie dem Antragsteller offenbar vorschwebt, rechtlich nicht zulässig. Denn Grundlage der Leistungsbewertung können nur die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers sein (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 48 Abs. 4 und 5 SchulG NRW). (Auch) Hypothetische oder unter anderen Umständen erbrachte Leistungen sind daher rechtlich unerheblich.
23Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
24Hat der Antragsteller danach in den Fächern Mathematik, Biologie und Geschichte im Schuljahr 2018/2019 ausreichende Leistungen nicht erbracht, kommt auch ein Ausgleich dieser Defizite nach der Bestimmung des § 27 APO-SI nicht in Betracht. Gemäß § 27 Satz 1 APO-SI wird eine Schülerin oder ein Schüler zwar auch dann in die Klassen 7 bis 9 versetzt, wenn mangelhafte Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeglichen werden können. Jedoch ist eine Versetzung nach § 27 Satz 2 APO-SI ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem Fach der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehr der übrigen Fächer nicht ausreichend sind. So liegt es bei dem Antragsteller. Selbst unter Außerachtlassung der mangelhaften Leistung im Fach Geschichte gemäß § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW - für den Fall, dass eine Versetzungswarnung in diesem Fach nicht erfolgt ist - sind die Leistungen des Antragstellers sowohl im Fach Mathematik mangelhaft als auch in einem der übrigen Fächer, nämlich Biologie, nicht ausreichend.
25Soweit nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-SI eine Schülerin oder ein Schüler bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch dann versetzt werden kann, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, lässt sich ein Anordnungsanspruch für den Antragsteller hieraus ebenfalls nicht ableiten. Denn diese Art der Versetzung ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist da (§ 22 Abs. 3 Satz 2 APO-SI). Um einen solchen Abschluss handelt es sich jedoch bei dem erfolgreichen Abschluss der Erprobungsstufe (§ 12 APO-SI). Insoweit enthält § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-SI eine spezifische Regelung. Danach können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums die Klasse 6 dieser Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird und die Versetzungskonferenz feststellt, dass aufgrund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann.
26Das diesbezüglich im Rahmen des Widerspruchsschreibens des Antragstellers vom 20. Juli 2019 erstmals explizit genannte hilfsweise Begehren, das das Gericht gemäß § 88 VwGO aufgrund seiner Erwähnung in der Begründung des hiesigen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als vom Antrag mitumfasst ansieht, hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
27Der Antragsteller ist im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-SI zwar - wie oben ausgeführt - aufgrund seiner Leistungen nicht in die Klasse 7 versetzt worden. Auch wäre durch den Verbleib des Antragstellers in der Erprobungsstufe für ein weiteres Jahr die Höchstdauer der Ausbildung im Sinne des § 10 Abs. 2 APO-SI noch nicht überschritten. Jedoch hat die Versetzungskonferenz nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-SI festgestellt, dass aufgrund der Gesamtentwicklung des Antragstellers nach Wiederholung der Klasse 6 die Versetzung erreicht werden kann. Die Versetzungskonferenz hat vielmehr am 4. Juli 2019 einstimmig einen Schulformwechsel zu einer Realschule beschlossen und es damit (sinngemäß) abgelehnt, die oben genannte Feststellung zu treffen. Die Widerspruchskonferenz am 26. August 2019 brachte sodann explizit zum Ausdruck, dass eine Wiederholung der Klasse 6 am Gymnasium keine Aussicht auf Erfolg habe.
28Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Schüler, der die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-SI nach Wiederholung der Klasse 6 aufgrund der Gesamtentwicklung eine Versetzung erreichen kann, steht der Versetzungskonferenz ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen dürfen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 - 19 B 899/12 -, juris, Rn. 6 unter Berufung auf OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -.
30Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn die Versetzungskonferenz bei ihrer Prognoseentscheidung einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 19 B 971/14 -, juris, Rn. 2 sowie OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2015 - 19 A 2068/13 -, juris, Rn. 8.
32Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs erweist sich die Feststellungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-SI als rechtmäßig.
33Zunächst sind Verfahrensfehler weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Besetzung (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW). Ferner ist auch dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 2 APO-SI Genüge getan. Danach ist, wenn nach entsprechender Prüfung durch die Erprobungsstufenkonferenz ein Schulformwechsel empfohlen werden soll, den Eltern dieser Umstand spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten. Diese Mitteilung einschließlich einer entsprechenden Begründung sowie das Angebot eines Beratungstermins sind vorliegend in dem Schreiben der Schule vom 10. April 2019 enthalten.
34Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzungskonferenz ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, da bei ihm keine vollständige Verstummung, sondern nur eine selektive Verstummung (in Form des elektiven Mutismus) vorliege, sei er später in der Lage, das Abitur zu bestehen, ist schon nicht ersichtlich, dass dies ein zwingendes Argument für den Verbleib am Gymnasium darstellt. Auch im Übrigen sind Rechtsfehler der Entscheidung der Versetzungskonferenz, dass der Antragsteller auch im Falle der Wiederholung dem gymnasialen Anspruch nicht werde entsprechen können und selbst unter Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Nachteilsausgleichs an der Schule nicht erfolgreich wäre, nicht ersichtlich. Die Versetzungskonferenz hat sich insbesondere weder von sachfremden Erwägungen leiten lassen noch sonst willkürlich gehandelt. Ihre Entscheidung erweist sich vor dem Hintergrund des Inhaltes der Erprobungsstufenkonferenzen in den Schuljahren 2017/2018 sowie 2018/2019 und der ausgesprochenen Lern- und Fördererempfehlungen vielmehr als plausibel. Insbesondere wird ersichtlich, dass bei dem Antragsteller Defizite nicht ausschließlich im Bereich der mündlichen Mitarbeit liegen. Insoweit werden auch etwa unzureichende Ergebnisse bei schriftlichen Überprüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik, die mangelnde Anfertigung von Hausaufgaben, das defizitäre Vorlesen in Deutsch und das schlechte Abschneiden bei (schriftlichen) Vokabeltests im Fach Englisch genannt.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
36Rechtsmittelbelehrung:
37(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
38Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
39Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
40Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
41Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
42Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
44Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
45(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
46Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
49Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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