Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2283/19
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die am 19. August 2019 bei Gericht sinngemäß gestellten Anträge,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 6176/19 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes O. -X. einzustellen,
4hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes O. -X. vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 6176/19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
5weiter hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes O. -X. vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 6176/19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und nach einer polizeiärztlich-psychologischen Untersuchung erneut zu entscheiden,
6haben keinen Erfolg. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Der Antragsteller erstrebt im Streitfall mit dem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, ihn in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen und damit zum Vorbereitungsdienst im Jahr 2019 zuzulassen, ihm bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris, Rn. 2, m.w.N.
10Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt.
11Zwar ist wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den bereits am 1. September 2019 begonnenen Ausbildungsbeginn für den Antragsteller nicht zu erreichen. Auch drohen ihm bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Denn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens können - auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens - unter Umständen mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den diesjährigen Einstellungstermin (1. September 2019), sondern gegebenenfalls auch weitere Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses eines anstehenden Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, zumal es hier um die erstmalige Einstellung als Kommissaranwärter nach Abschluss der Schulausbildung und damit um den Zugang zum angestrebten Berufsziel eines Polizeivollzugsbeamten unter Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG geht.
12Vgl. Beschluss der Kammer vom 18. September 2018 - 2 L 2619/18 -, juris, Rn. 7.
13Es mangelt aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, die Einstellung des Antragstellers unter Hinweis auf den Mangel seiner charakterlichen Eignung abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
14In formeller Hinsicht war der Personalrat von Rechts wegen nicht zu beteiligen. Das folgt bereits aus § 83 Abs. 2 LPVG NRW, der § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bei Einstellungen von Kommissaranwärtern für unanwendbar erklärt. Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW und § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehene vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist vom Antragsgegner beachtet worden. Ferner wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung, ihn in den Polizeivollzugsdienst des Landes O. -X. einzustellen, angehört.
15Auch in materieller Hinsicht ist gegen die Entscheidung des Antragsgegners nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
16Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung zählt.
17Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den - im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2017 - 6 B 1072/17 -, juris, Rn. 7.
19Es gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu verfolgen. Straftaten sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 6 A 2903/18 -, juris, Rn. 6.
21Der Antragsgegner hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten, indem er seine Einschätzung mangelnder charakterlicher Eignung auf das gegen den Antragsteller gerichtete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft N. (000 K. 0000/00) wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Beeinträchtigung von Nothilfemitteln stützt.
22Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang beanstandungsfrei darauf, dass der Antragsteller als Polizeibeamter zu einem Verhalten verpflichtet sei, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, welches der Beruf erfordere, und hierzu insbesondere die Beachtung von Rechtsnormen gehöre. Gegen die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller könne seine Emotionen nicht immer so beherrschen und kontrollieren, wie es für einen Polizeivollzugsbeamten erforderlich sei, ist im Ergebnis nichts zu erinnern. Auch die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe durch sein Verhalten ein erhebliches Aggressions- und Gewaltpotential gezeigt, lässt eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht erkennen. Der Antragsteller hat sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – am 24. Juli 2018 der Beeinträchtigung von Nothilfemitteln nach § 145 StGB strafbar gemacht. Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner angenommen, dass die aufgrund des gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahrens aufgetretenen Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht dadurch ausgeräumt werden, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat, weil der Antragsteller geständig gewesen sei und sich einsichtig gezeigt habe. Das gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers. In der Antragsbegründung stellt er dar, dass er über das „Blockadeverhalten“ des Mitarbeiters der Versicherung „zutiefst verärgert“ war, so dass er „für einen kurzen Augenblick seine Beherrschung verlor und unreflektiert seinen “Spontanfrust“ an dem ihm beim Hinausgehen gerade "ins Auge springenden“ Feuerlöscher ausließ“. Der Antragsteller bestätigt damit die Annahme des Antragsgegners, dass er seine Emotionen eben nicht stets zu kontrollieren vermag. Der Einwand des Antragstellers, „dass er durch die Betätigung des Feuerlöschers ein Nothilfemittel missbrauchte und somit dessen Nutzung (wenn auch nur kurzzeitig) beeinträchtigte, kam ihm in der Spontaneität seiner Handlung – zu seinem heutigen großen Bedauern – zunächst überhaupt nicht in den Sinn.“, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es muss sich einem Polizeibewerber - unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung dieses Vorgangs - ohne Weiteres aufdrängen, dass Feuerlöscher nicht unbefugt in Versicherungsgebäuden benutzt werden dürfen. Ob der Antragsteller dabei um den Straftatbestand des § 145 StGB wusste, ist nicht entscheidungserheblich. Wenn der Antragsteller bereits bei einem Gespräch mit einem Versicherungsunternehmen, das aus seiner Sicht einen „ärgerlichen“ Verlauf genommen hat, einen Feuerlöscher an sich nimmt und mit diesem im Versicherungsgebäude herumspritzt, ist die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung - wie bereits ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden.
23Auch soweit der Antragsgegner seine Feststellung, der Antragsteller sei für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet, auf dessen Ingewahrsamnahme am 23. Juni 2018 stützt, liegt ein Beurteilungsfehler nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner etwa einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Antragsgegner hat seine Feststellungen auf den polizeilichen Einsatzbericht gestützt, wonach der Antragsteller in der besagten Nacht lautstark Passanten angeschrien und versucht habe, auf diese loszugehen. Der Aufforderung, sich ruhig zu verhalten, sei der stark alkoholisierte Antragsteller nicht nachgekommen und daher dem Polizeigewahrsam zugeführt worden. Diese polizeilichen Feststellungen werden durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert. Zunächst bestreitet er lediglich pauschal die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, indem er angibt, „völlig unschuldig“ zu sein und sich „keineswegs aggressiv“ verhalten zu haben. Sodann bagatellisiert er seinen alkoholisierten Zustand (0,72 mg/l Atemalkohol), indem er ausführt, lediglich „einige alkoholische Getränke“ zu sich genommen zu haben. Im Übrigen geht das Vorbringen des Antragstellers weitgehend an den im angegriffenen Bescheid getroffenen Feststellungen vorbei, soweit er sich mit den vermeintlichen Aussagen der damals am Einsatzgeschehen beteiligten Polizeibeamten auseinandersetzt. So hält der Antragsgegner dem Antragsteller etwa gar nicht vor, am 23. Juni 2018 im Rahmen einer Abiturfeier selbst an einer Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Schlussendlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der polizeiliche Einsatzbericht über die Ingewahrsamnahme des Antragstellers auf unzutreffenden Feststellungen der Polizeibeamten beruht. Er stellt das Geschehen substantiiert und nachvollziehbar dar. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dem Antragsteller zu Unrecht vorgehalten werden sollte, dass er stark alkoholisiert „auf Passanten losgehen“ wollte. Seine pauschale Behauptung, es hätten sich auf der Straße gar keine Passanten befunden, erscheint als bloße Schutzbehauptung und ist durch nichts belegt. Soweit der Antragsteller seine Behauptung durch den Hinweis zu untermauern versucht, die Ingewahrsamnahme habe sich ja um 2.00 Uhr nachts auf einem Supermarktparkplatz ereignet, ist dadurch in keiner Weise näher dargetan, dass sich dort keine weiteren Personen aufgehalten haben können. Denn der Antragsteller hat sich nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. Seite 3 der Antragsbegründung) anlässlich einer Abiturfeier in N. -X1. auf den an die „Feierräumlichkeiten“ angrenzenden Parkplatz begeben, auf dem eine Schlägerei stattgefunden hat. Danach waren sehr wohl weitere Personen zugegen.
24Angesichts der beiden obigen Vorfälle, macht der Antragsteller daher ohne Erfolg geltend, es habe sich bei der missbräuchlichen Verwendung des Feuerlöschers um ein einmaliges (Hervorhebung durch die Kammer) persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt, welches die Annahme fehlender charakterlicher Eignung regelmäßig nicht rechtfertige.
25Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 5 ME 268/10 -, juris, zu der Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung.
26Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Behauptung des Antragstellers, er könne sich nicht erklären, aus welchen Gründen sein Freund U. R. am 24. Juli 2018 einen Zettel mit der Zahlenkombination „187“ an einem Bürofenster der Krankenversicherung angebracht hat, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Wenn der Antragsteller sich anlässlich der Vorsprache bei der Krankenversicherung des Beistandes seines Freundes R. bemüht und dieser im hiesigen Verfahren unter dem 29. Juli 2019 auch noch eine Erklärung über diesen Vorfall abgibt, dann drängt es sich auf, dass sich der Antragsteller hierüber auch mit Herrn R. ausgetauscht hat. Abgesehen davon hat der Antragsgegner seine Bewertung, der Antragsteller sei charakterlich ungeeignet, nicht entscheidend auf das Anbringen des Klebezettels gestützt, sondern in dem im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheid vom 5. August 2019 vielmehr ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob der Antragsteller hiervon etwas mitbekommen hat oder nicht. Dementsprechend hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 22. August 2019 weiter dargetan, dass das Anbringen des Klebezettels dem Antragsteller nicht vorgeworfen werde und auf die Entscheidung keinen Einfluss genommen habe. Für die Frage, auf welche Feststellungen der Antragsgegner seine Einschätzung der charakterlichen Ungeeignetheit stützt, kommt es im Übrigen auf den Bescheid selbst und nicht etwa auf den Inhalt eines unter anderem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Bescheides fernmündlich geführten Gesprächs an.
27Nach alledem hat der Antragsgegner mit der Bewertung, der Antragsteller sei für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
28Aus den vorgenannten Gründen bleiben auch die Hilfsanträge ohne Erfolg.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, der Streitwert auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen (6 Monate x 1.305,68 Euro [Anwärterbezüge A 9]= 7.834,08 Euro). Mit Blick darauf, dass das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer davon Abstand genommen, diesen Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
31Rechtsmittelbelehrung:
32(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
33Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
34Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
35Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
36Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
37Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
38(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
39Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
40Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
41Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
42Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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