Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1759/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. Juni 2019 sinngemäß bei Gericht gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsplanstelle A 13/36 (Az.: 47.6.12-A 13/36) an der Gesamtschule I. mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
8Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt.
9Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht.
10In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
11Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rdnr. 7.
12Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
13Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2017 – 2 L 3174/16 –, juris, Rdnr. 16 m. w. N.
14In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die mit Schreiben vom 25. April 2019 bekannt gegebene Entscheidung des Antragsgegners, die streitgegenständliche Stelle nach dem Leistungsgrundsatz nicht mit der Antragstellerin, sondern mit der Beigeladenen zu besetzen, als rechtmäßig.
15Formelle Mängel weist diese Entscheidung nicht auf. Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Die Bezirksregierung E. hat die Auswahlentscheidung in den vorgelegten Verwaltungsakten und in Gestalt der Konkurrentenmitteilung vom 25. April 2019 schriftlich fixiert, sodass die Antragstellerin in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen sie ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen.
16Auch wurde die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Der Antragsgegner hat mit Vorlage vom 3. April 2019 gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW den Personalrat um Zustimmung zu der Stellenbesetzung gebeten und dieser hat unter dem 10. April 2019 seine Zustimmung erteilt.
17Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ebenfalls am 3. April 2019 gemäß §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 LGG ordnungsgemäß am Auswahlverfahren beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Entscheidung geäußert.
18Es bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
19Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, wobei zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil beurteilt worden, so muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
20Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rdnr. 46.
21Sodann kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte wie etwa dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite oder Leistungsentwicklung abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Seine Entscheidung, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Dies gilt allerdings nur, wenn sich aus der Stellenausschreibung ergibt, welche Anforderungen bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden.
22BVerwG a. a. O., Rdnr. 48 f. (zitiert nach juris).
23Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch Auslegung (§ 133 BGB) ermittelt werden.
24BVerwG a. a. O., Rn. 32 (zitiert nach juris).
25Nach diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Beigeladene und die Antragstellerin für das zu besetzende Amt im Wesentlichen gleich qualifiziert sind.
26Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene wurden aus Anlass ihrer Bewerbungen auf die ausgeschriebene Stelle mit der Spitzennote ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte).") beurteilt. Die danach erfolgte inhaltliche Auswertung der Beurteilungen unter Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien hat der Antragsgegner ebenfalls ausgeführt, ohne die ihm dabei gesetzten rechtlichen Grenzen zu überschreiten. Hierzu hat er festgestellt, dass sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene hinsichtlich der gemäß Ziffer 7.6 der Richtlinie
27für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 19. Juli 2017 – 213-1.18.07.03-6214)
28bei der Bildung des Gesamturteils besonders bedeutsamen Merkmale „Unterricht“, „Diagnostik und Beurteilung“ und „Erziehung und Beratung“ jeweils die Höchstpunktzahl (5 Punkte) erreicht haben. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die beiden Bewerberinnen überwiegend mit 5 Punkten bewertet worden seien und sich abweichende Bewertungen lediglich hinsichtlich der Merkmale „Mitwirkung in Schul- und Seminarentwicklung“ (Antragstellerin 4 Punkte, Beigeladene 5 Punkte) und „Zusammenarbeit“ (Antragstellerin 5 Punkte, Beigeladene 4 Punkte) ergäben, kommt der Antragsgegner beanstandungsfrei zu dem Ergebnis einer im Wesentlichen gleichwertigen Qualifikation beider Bewerberinnen.
29Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass er dem Umstand, dass die Antragstellerin seit dem Schuljahr 2012/2013 das Sozialpraktikum an der Gesamtschule I. koordiniert, bei der Auswahlentscheidung keine weitere Bedeutung zugemessen hat.
30Dazu war der Antragsgegner nicht etwa aufgrund des Inhalts der Stellenausschreibung verpflichtet. Die Auslegung der Stellenausschreibung vom 15. Mai 2018 ergibt nicht, dass der Antragsgegner etwaige Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Sozialpraktikums als Kriterien für die Auswahl unter im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern festgelegt hätte und somit hieran gebunden wäre. Vielmehr enthält die Ausschreibung lediglich im Funktionstext unter dem Punkt „Weitere Hinweise“ die „Aufgabenbeschreibung“: „Mitarbeit im Bereich Planung, Durchführung, Begleitung und Evaluation des Sozialpraktikum(s) oder Mitarbeit im Bereich Planung, Durchführung, Begleitung und Evaluation des Medienkonzeptes.“. Damit benennt die Ausschreibung keinerlei besondere Anforderungsmerkmale wie etwa einschlägige Erfahrungen oder Fortbildungen. Vielmehr dient dieser Hinweis ausweislich der Bezeichnung „Aufgabenbeschreibung“ lediglich der Information der potentiellen Bewerber, welche (möglichen) konkreten Aufgaben der erfolgreiche Bewerber künftig im Beförderungsamt zu erwarten hat.
31Es ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich des Sozialpraktikums nicht zusätzlich zu ihren Gunsten in die Auswahlentscheidung eingebunden hat. Die Vergabe eines Statusamtes soll nämlich grundsätzlich nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen, der für den auszuwählenden Bewerber vorgesehen ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rdnr. 22; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rdnr. 8; Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2014 – 2 L 417/14 –, juris, Rdnr. 25.
33Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung der Auswahlentscheidung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen hin.
34Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rdnr. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rdnr. 8; Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2014 – 2 L 417/14 –, juris, Rdnr. 25.
35So ist es beispielsweise als sachfremd anzusehen, wenn dem Dienstposten eine Leistungsbeschreibung zugeordnet würde, die den tatsächlich auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten nicht oder im Wesentlichen nicht entspricht, sondern den Zweck verfolgt, "Alleinstellungsmerkmale" für einen bevorzugten Bewerber zu schaffen, um eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erleichtern.
36BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rdnr. 18.
37Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 – und vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, jeweils in juris) eine von den oben dargestellten Grundsätzen abweichende Auffassung vertritt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dies gilt bereits deshalb, weil den zitierten Entscheidungen jeweils nicht eine Auswahlentscheidung bezüglich eines Statusamtes sondern bezüglich eines Dienstpostens zu Grunde lag. Auch aus der seitens der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG NRW (Beschluss vom 4. Mai 2010 – 6 A 1864/08 –, juris) ergibt sich keine abweichende Rechtsauffassung, betrifft sie doch die hier nicht zur Entscheidung gestellte Frage der gesundheitlichen Eignung eines Lehrers hinsichtlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
38Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf, sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
39BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rdnr. 31.
40Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Mitarbeit im Bereich Planung, Durchführung, Begleitung und Evaluation des Sozialpraktikums weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, wäre eine Einbeziehung dieser Tätigkeit der Antragstellerin in die Auswahlentscheidung gar nicht – auch nicht nach Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen – zulässig gewesen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung dieses Umstandes kann damit erst recht nicht bestehen.
41Mit Recht hat der Antragsgegner überdies von einer Einbeziehung früherer Beurteilungen in den Leistungsvergleich abgesehen. Zwar ist es die Pflicht des Dienstherrn, auch ältere dienstliche Beurteilungen der Bewerber in den Blick zu nehmen, sofern – wie hier – auch nach Würdigung der Einzelfeststellungen in den aktuellen Beurteilungen immer noch ein Qualifikationsgleichstand verbleibt.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 6 B 1424/16 –, juris, Rdnr. 73.
43Jedoch setzt dies voraus, dass die Vorbeurteilungen der konkurrierenden Bewerber ihrerseits vergleichbar sind. Dies hat der Antragsgegner hinsichtlich der früheren Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu Recht verneint. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist insbesondere von Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet und dass ihnen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - 6 B 1358/15 -, juris, Rdnr. 17, vom 30. Oktober 2015 – 6 B 865/15 –, juris, Rdnr. 6 ff. und vom 1. Oktober 2015 – 6 B 1027/15 –, juris, Rdnr. 5 f.
45Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin wurde aus Anlass der Beendigung ihrer Probezeit erstellt und datiert auf den 1. Oktober 2013. Die letzte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen hingegen erfolgte aus Anlass einer Bewerbung um eine ausgeschriebene A13-Stelle und datiert auf den 2. Januar 2017. Ungeachtet dessen, dass die Beurteilung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits deutlich über fünf Jahre alt und deshalb für die Beurteilung ihres aktuellen Leistungsstandes nicht mehr hinreichend aussagekräftig gewesen sein dürfte, fallen auch die jeweiligen Endstichtage mit einer Zeitspanne von über drei Jahren erheblich auseinander. Zudem liegen den Beurteilungen mit dem Ende der Probezeit einerseits und der Bewerbung um ein Beförderungsamt andererseits Bewertungsmaßstäbe von erheblich unterschiedlicher Zielrichtung zugrunde.
46Nach alledem ist angesichts der von dem Antragsgegner rechtsfehlerfrei ermittelten im Wesentlichen gleichen Qualifikation der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahl anhand des Hilfskriteriums des Dienstalters vorgenommen und der Beigeladenen den Vorzug gewährt hat.
47Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht; das Willkürverbot erfordert aber, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch fortbestehende Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 – 6 B 43/11 –, juris, Rdnr. 35.
49Das Dienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Mit ihm wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. Ist danach die Heranziehung des Hilfskriteriums „Dienstalter“ als solches in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, gilt Gleiches hinsichtlich der Einzelheiten zur näheren Bestimmung des Dienstalters.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 2 C 23.03 –, juris, Rdnr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 B 88/18 –, juris, Rdnr. 45.
51Eine fehlerhafte Anwendung des Hilfskriteriums „Dienstalter“ ist im Streitfall nicht ersichtlich.
52Der Antragsgegner hat für die Bestimmung des Dienstalters auf das Ende der Probezeit beider Bewerberinnen abgestellt. Nach dieser Maßgabe ist die Auswahl zugunsten der Beigeladenen, deren Probezeit mit Ablauf des 5. Februar 2011 endete, gegenüber der Antragstellerin, deren Probezeit am 28. August 2013 und damit über 2 ½ Jahre später endete, nicht zu beanstanden.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
54Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und den Sätzen 2 und 3 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.
55Rechtsmittelbelehrung:
56(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
57Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
58Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
59Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
60Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
61Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
62(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
63Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
64Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
66Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
67War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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