Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 40 L 214/20.PVL
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe
2Der Antragsteller ist ordentliches Mitglied des Personalrats des Beteiligten. Der Beteiligte kündigte dem Antragsteller am 15. August 2019 außerordentlich und fristlos. Mit Urteil vom 31. Januar 2020 stellte das Arbeitsgericht L. – 3 Ca 1434/19 – fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 15. August 2019 beendet wird. Es verurteilte den Beteiligten, den Antragsteller als Sachbearbeiter in der Abteilung R. und T. (R1.) zu beschäftigten. Die Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. Das Urteil ist bislang auch noch nicht rechtskräftig. Der Beteiligte hat angekündigt, Rechtsmittel gegen das Urteil zu erheben.
3Der Beteiligte stellte den Antragsteller mit der Kündigung von der Arbeit frei und ereilte ihm Hausverbot für das Betriebsgrundstück. Der Beteiligte verwies den Antragsteller auch nach dem arbeitsgerichtlichen Urteil des Betriebsgrundstücks und hielt das Hausverbot mit Schreiben vom 3. Februar 2020 unter Verweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils aufrecht.
4Der Antragsteller hat am 7. Februar 2020 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
5Der Wahlvorstand hat am 25. Februar 2020 den Antragsteller aus dem Wählerverzeichnis gestrichen und diesen davon in Kenntnis gesetzt.
6Der Antragsteller beruft sich auf seine Stellung als Personalratsmitglied und seinen Willen, bei der bevorstehenden Personalratswahl sein aktives und passives Wahlrecht auszuüben.
7Der Antragsteller beantragt,
8den Beteiligten zu verpflichten, dem Antragsteller den Zutritt zu den Räumlichkeiten und dem gesamten Betriebsgrundstück des M. zum Zwecke der Personalratstätigkeit und der Vorbereitung und Durchführung der in der Zeit vom 31. März 2020 bis zum 1. April 2020 stattfindenden Personalratswahl zu gewähren und das am im Februar 2020 gegenüber dem Antragsteller erneut ausgesprochene Hausverbot insoweit zu widerrufen.
9Der Beteiligte beantragt,
10den Antrag abzulehnen.
11II.
12Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet die Fachkammer wegen besonderer Eilbedürftigkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG und entsprechend § 937 Abs. 2 ZPO sowie § 944 ZPO durch den Vorsitzenden ohne Durchführung eines Anhörungstermins und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.
13Der Antrag hat keinen Erfolg.
14Nach den gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und mit ihr nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist.
151. Soweit der Antragsteller den Zugang zum Betriebsgrundstück bzw. die Aufhebung des Hausverbots verlangt, um seine Tätigkeit als derzeit gewähltes Personalratsmitglied auszuüben, hat der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundsätzlich steht einem Personalratsmitglied zwar das Recht zu, die Dienststellen zu betreten, soweit das zur Personalratsarbeit erforderlich ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2019 – 20 B 1018/19.PVG; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 34 L 1262/19.PVL.
17Dieses Recht kann der Antragsteller derzeit aber nicht geltend machen, weil seine Mitgliedschaft im Personalrat ruht. Nach § 27 Abs. 2 LPVG NRW ruht in den Fällen des § 26 Abs. 1 Buchstaben d und e LPVG NRW die Mitgliedschaft im Personalrat bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Da der Beteiligte das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller gekündigt hat, liegt in dessen Person ein Fall des § 26 Abs. 1 Buchstabe d LPVG NRW vor, nämlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses. Zwar kann die Kündigung als privatrechtlicher Gestaltungsakt nicht wie von § 27 Abs. 2 LPVG NRW verlangt in "Rechtskraft" erwachsen. § 27 Abs. 2 LPVG NRW ist allerdings nicht wörtlich zu verstehen, sondern gemeint ist der Zeitpunkt, in dem die vom Personalratsmitglied im Rechtsweg erstrittene Gerichtsentscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung im Sinne der formellen Rechtskraft unanfechtbar wird. Erst wenn über die Kündigungsschutzklage des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, endet das Ruhen der Mitgliedschaft. Daran fehlt es indessen derzeit.
18Der Antragsteller kann während des Ruhens aus seiner Stellung als Personalratsmitglied keine Rechte herleiten. Denn er ist gesetzlich daran gehindert, dieses Amt auszuüben. Darf der Antragsteller nicht als Personalratsmitglied tätig werden, kann er aus dieser Stellung von vornherein kein Recht zum Betreten der Dienststelle zum Zwecke der Personalratsarbeit herleiten.
19Vgl. Cecior u.a., Das Personalvertretungsrecht in NRW (Stand: Nov. 2019), § 27 Rn. 15.
202. Soweit der Antragsteller seinen Zutrittsanspruch darauf stützt, dass er bei der bevorstehenden Personalratswahl sein aktives Wahlrecht ausüben will, hat er zumindest keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht dargelegt, dass er daran gehindert ist, beim Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz zu beantragen. Solche Darlegungen wären aber erforderlich, weil die Wahlordnung die Briefwahl als reguläre Möglichkeit vorsieht, das aktive Wahlrecht auszuüben. Insofern kann die Fachkammer offen lassen, ob dem Antragsteller – wie der Wahlvorstand annimmt – das aktive Wahlrecht fehlt.
213. Soweit der Antragsteller seinen Zutrittsanspruch darauf stützt, dass er sein passives Wahlrecht ausüben will, hat der Antragsteller weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
22Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er Teil eines Wahlvorschlags zur Wahl des nächsten Personalrats ist bzw. dass er dafür vorgesehen ist, auf einem Wahlvorschlag zu erscheinen. § 16 LPVG NRW setzt zur Wählbarkeit aber voraus, dass der Beschäftigte auf einem Wahlvorschlag erscheint, an den wiederum weitere Anforderungen gestellt sind. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass und wie er durch das Hausverbot durchgreifend daran gehindert wird, in einen Wahlvorschlag aufgenommen zu werden, obwohl ihm die Kontaktaufnahme zu den Dienststellenmitarbeitern durch Telefon, Brief oder auf elektronischem Wege weiter möglich ist.
23Die Fachkammer kann offen lassen, ob dem Antragsteller – entsprechend der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum BetrVG – das passive Wahlrecht nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 LPVG NRW trotz der ausgesprochenen fristlosen Kündigung zusteht, etwa weil das Arbeitsgericht L. ihm erstinstanzlich einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegen den Beteiligten zugesprochen hat. Denn die abstrakte Wählbarkeit verleiht einem Beschäftigten für sich genommen noch kein im einstweiligen Verfügungsverfahren sicherungsfähiges Zutrittsrecht zur Dienststelle. Der Beschäftigte muss vielmehr durch nachvollziehbare Schilderungen der tatsächlichen Umstände glaubhaft machen, dass das Hausverbot ihn durchgreifend daran hindert, als im Sinne der Wahlvorschriften des LPVG NRW bzw. der Wahlordnung wählbarer Kandidat seine Chance auf Mitgliedschaft im nächsten Personalrat wahrzunehmen.
24Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzulegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 10 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- 34 L 1262/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 937 Zuständiges Gericht 1x
- ZPO § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 1x
- § 16 LPVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 LPVG 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 1018/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 LPVG 3x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 1434/19 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 85 Zwangsvollstreckung 1x