Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 19307/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt seit 2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann die Hundeschule „G. “ in F. .
3Sie beantragte am 26. Juni 2014 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG. Zu ihrer Tätigkeit führte sie aus, in der Hundeschule würden hauptberuflich Hundebesitzer ausgebildet, in erster Linie Privatkunden. Den Schwerpunkt des Kursangebots bildeten Gehorsamskurse. Die Kurse fänden als Gruppenkurse (3‑5 Teilnehmer, ca. 40 Trainingseinheiten pro Woche, ca. 100 Mensch-Hund-Teams pro Woche) oder als Einzelkurs (ca. 3 pro Woche) statt. Das Team der Hundeschule bestehe aus elf Mitgliedern, von denen sie als Angestellte und die anderen Trainer als freie Mitarbeiter tätig seien. Für das Training stehe ein Welpenplatz von 1.000 qm zur Verfügung, welcher zweimal pro Woche für eine Stunde genutzt werde. Alle Erziehungskurse fänden in der Öffentlichkeit statt, zu Beginn des Kurses noch in sicheren Gebieten (Hundewiese, Wald mit wenig Publikumsverkehr), später auch in anspruchsvolleren Örtlichkeiten (Waldwege mit größerem Publikumsverkehr, dort, wo man auf Pferde/Wild treffen könnte, Innenstadt, Gebiete mit Treppen).
4Nach Vorlage des Sachkundenachweises und örtlicher Überprüfung des Welpenplatzes erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2017 die Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte und zum gewerbsmäßigen Anleiten der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter. Der Bescheid enthält in Ziffer 5 folgende Nebenbestimmung:
5„5. Alle Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, dürfen nur am Training teilnehmen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie, die altersbedingte Impffähigkeit vorausgesetzt, über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut, Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten verfügen. Das Vorliegen des vorgenannten Impfschutzes ist anhand des Impfausweises vor Beginn des Trainings zu überprüfen und zu dokumentieren.“
6Zur Begründung führte der Beklagte unter Hinweis auf die „Leitlinie zur Impfung von Kleintieren“ der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Löffler-Institut) angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (im Folgenden: StIKo Vet FLI) aus, aufgrund der Anzahl der Hunde verschiedener Herkunft und der häufigen Kontakte von Hunden in der Gruppe sowie beim Hinterlassen von infektiösem Material (z.B. Sekrete, Exkrete) bei der gemeinsamen Nutzung von gleichen Trainingsflächen bestehe eine erhöhte Gefahr der Übertragung von Infektionskrankheiten. Das Gebot, dass nur Hunde trainiert werden dürften, die regelmäßig gegen die in der Leitlinie vorgesehenen Krankheiten geimpft worden seien, diene dazu, gesundheitlich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden vorzubeugen.
7Den Widerspruch der Klägerin, soweit er sich gegen Ziffer 5. richtete, wies das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) mit Bescheid vom 20. November 2017 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend hob es hervor, die Lehrfunktion der Klägerin, die auch Unerfahrene bzw. Neulinge in der Hundehaltung unterrichte, erstrecke sich auch auf die Gesundheitsvorsorge. Der Mehraufwand für die Kontrolle des Impfschutzes sei zumutbar, da der Blick in die Impfausweise und eine Dokumentation des Vorliegens der entsprechenden Impfungen nicht weiter ins Gewicht falle. Durch den Sachkundenachweis sei die grundsätzliche Befähigung zum Verstehen der Eintragungen gegeben.
8Die Klägerin hat am 11. Dezember 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht:
9Das in Ziffer 5. verlangte Impfprogramm widerspreche dem Stand der Veterinärmedizin. Die StIKo Vet FLI empfehle – vorbehaltlich einer individuellen Impfanalyse - lediglich eine Grundimmunisierung gegen die Core-Komponenten Tollwut, Staupe, HCC, Leptospirose sowie Parvovirose. Der Erreger des Zwingerhustens zähle zu den Non-Core-Komponenten, gegen die ein Hund nur unter bestimmten Umständen geschützt sein solle. Abgesehen hiervon seien die Leitlinien nicht verbindlich, sondern stellten lediglich eine Entscheidungshilfe für den Tierarzt dar. Auch vor dem Hintergrund der mit einer Impfung verbundenen gesundheitlichen Risiken müsse jeweils ein individueller Impfschutz entwickelt werden, der Alter, Gesundheit und Lebensumstände des Hundes berücksichtige. Mit der Auflage Nr. 5 werde von ihr etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt. Eine gesetzliche Impfpflicht bestehe nicht. Dies gelte auch für Fallkonstellationen, in denen Hunde in Gruppen zusammenkämen und damit zwangsläufig einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt seien. Ein Hundehalter könne deshalb auf jeglichen Impfschutz für seinen Hund verzichten. Sie habe keinerlei rechtliche Handhabe, den Hundehalter zur Impfung des Hundes zu veranlassen. Dies sei auch nicht ihre Aufgabe. Die Verantwortung für die Gesundheitsvorsorge liege ausschließlich beim Halter des Hundes. Der Nachweis, ob ein wirksamer Impfschutz gegen die in Ziffer 5. genannten Erkrankungen bestehe, sei allein durch die Vorlage des Impfpasses nicht zu führen. Die zweifelsfreie Zuordnung eines Impfpasses zu einem Hund setze zudem die Identitätsfeststellung des Hundes voraus, die nur mit einem speziellen Lesegerät möglich sei. Die Nebenbestimmung Nr. 5 sei schließlich auch unverhältnismäßig. Der mit der laufenden Überwachung des Impfstatus verbundene administrative Aufwand sei für sie als Einzelunternehmerin nicht zu bewältigen. Da zahlreiche Hunde über Jahre in der Hundeschule ausgebildet und betreut würden, werde sie hierdurch verpflichtet, den Impfstatus von einigen Hundert Hunden zu erfassen, zu dokumentieren und fortzuschreiben. Die mit der Auflage für sie verbundenen Nachteile stünden außer Verhältnis zu dem der Allgemeinheit hieraus erwachsenden Vorteil. Ein Hundehalter, der seinen Hund nicht dem in der Auflage definierten Impfprogramm unterziehen wolle, werde sich an eine andere Hundeschule wenden oder seinen Hund nicht ausbilden lassen. Die Auflage bedeute damit einen signifikanten Wettbewerbsnachteil gegenüber Hundetrainern im Zuständigkeitsbereich anderer Erlaubnisbehörden, die unmittelbar mit ihr konkurrierten, und stelle einen massiven Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG dar. Ein Ausweichen auf die Einzelausbildung sei schon deshalb nicht möglich, weil die meisten Ausbildungsinhalte nur durch die Interaktion der Hunde in der Gruppe zu vermitteln seien. Abgesehen hiervon gelte Ziffer 5. auch für Hunde in Einzelausbildung, wenn die Ausbildung nicht an ständig wechselnden Orten stattfinde, was in der Ausbildungspraxis nicht realisierbar sei. Zudem sei der Einzelunterricht mit 60,00 Euro pro Stunde deutlich teurer als die Ausbildung in der Gruppe mit Beträgen ab 9,00 Euro.
10In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 5 dahingehend ergänzt, dass zum Nachweis des Impfschutzes anstelle des Impfausweises auch eine Impfbescheinigung genügt.
11Die Klägerin beantragt,
12Ziffer 5. des Bescheides des Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV NRW vom 20. November 2017 und in der Gestalt der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Auflage Nr. 5 diene ausschließlich dem Tierschutz der am Training teilnehmenden Hunde. Wenn sich hierunter erkrankte Tiere befänden, sei eine Ansteckung im Rahmen des Gruppentrainings auf direktem (Beschnuppern, Belecken, kämpferische Auseinandersetzungen) oder indirektem Weg (Schnüffeln an Ausscheidungen kranker Artgenossen, Erregerübertragung durch Hände oder Schuhwerk der Bezugspersonen) möglich. Die in Ziffer 5. verlangten Impfungen beruhten auf der Leitlinie der StIKo Vet FLI. Die hierin genannten Non-Core-Komponenten wie der Zwingerhusten seien grundsätzlich nicht weniger wichtig als die Core-Komponenten. Der Unterschied bestehe nur darin, dass die Non-Core-Komponenten nicht für jedes Tier zu jeder Zeit gleichbedeutend seien. Die Impfung gegen Zwingerhusten sei sinnvoll bei Hunden, die zeitweise einer erhöhten Infektionsgefahr unterlägen. Zwar gebe es in Deutschland keine unmittelbare Impfpflicht für Hunde. Zu der nach § 2 Nr. 1 TierSchG vorzunehmenden Pflege gehöre jedoch auch die Gesundheitsfürsorge und –vorsorge; hierzu seien auch Impfungen und Entwurmungen zu zählen. Die Klägerin habe als Hundetrainerin eine Vorbildfunktion, dies den Teilnehmern ihrer Kurse näher zu bringen. Die Kontrolle des Impfschutzes sei anhand der Impfausweise möglich. Erforderlich sei lediglich, dass ein zugelassener Impfstoff entsprechend den Herstellerangaben durch einen Tierarzt verabreicht worden sei. Im Impfausweis sei das Datum der Impfung und ggf. auch die Gültigkeitsdauer eingetragen. Dem Amt für Verbraucherschutz seien keine Fälle bekannt, in denen die Teilnehmer eines Hundetrainings über die Identität des vorgestellten Hundes getäuscht oder den Impfausweis gefälscht hätten, nur um an einem Hundetraining teilzunehmen. Die Nebenbestimmung Nr. 5 sei auch verhältnismäßig. Der mit der Kontrolle der Impfausweise verbundene Zeitaufwand sei für eine sachkundige Person wie die Klägerin als geringfügig zu bewerten. Das Training ungeimpfter Hunde werde der Klägerin auch nicht unmöglich gemacht. Ihr sei lediglich zur Auflage gemacht worden, solche Hunde nicht auf den ansonsten gemeinsam genutzten Trainingsflächen zu unterrichten. Dies habe den Hintergrund, dass Welpen und Junghunde besonders erkrankungsgefährdet seien und auf den Trainingsplätzen der Hundeschule z.B. auch Welpenspielen angeboten werde. Es stehe der Klägerin frei, ungeimpfte Hunde bzw. deren Halter in Einzeltrainingsstunden in einem Wald oder bei den jeweiligen Hundebesitzern zu Hause auszubilden. Für die geltend gemachten Wettbewerbsnachteile fehle es an einem substantiierten Vortrag. Bei der Nebenbestimmung Nr. 5 handele sich um eine relativ geringfügige Berufsausübungsregelung, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, nämlich die Verhinderung von Tierinfektionen, gerechtfertigt sei. Wettbewerbsnachteile gegenüber im Kreis Mettmann ansässigen Konkurrenten seien angesichts der einheitlichen Verwaltungspraxis ausgeschlossen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft.
19Bei der Nebenbestimmung Nr. 5 handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Sie enthält eine selbständige Regelung und ist selbständig durchsetzbar. Als Auflage ist die Nebenbestimmung Nr. 5 mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar. Da es sich nicht um eine modifizierende Auflage handelt, die den Erlaubnisinhalt verändert, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris, Rn. 25.
21Die Klage ist jedoch nicht begründet.
22Ziffer 5. des Bescheides des Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV NRW vom 20. November 2017 und in der Gestalt der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Rechtsgrundlage für die Auflage ist § 11 Abs. 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (a.F.). Diese Vorschrift findet hier nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG Anwendung, da noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören. Nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
24Erforderlich aber auch ausreichend ist dabei, dass die konkrete Auflage zum Schutz der Tiere erforderlich ist, d. h. den Zielen des Tierschutzes dient. Durch die Eingrenzung der Zulässigkeit der Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, „soweit sie zum Schutz der Tiere erforderlich ist“, gibt der Gesetzgeber den Zweck der Ermessensermächtigung ausdrücklich vor. Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt. Denn die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen. Insbesondere ermöglicht § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. die Umsetzung antizipierter Sachverständigengutachten. Da die Nebenbestimmungen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer auf diese Vorschrift gestützten Nebenbestimmung grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz i. S. d. § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein.
25Vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09 -, juris, Rn. 15, und vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 ‑ 9 ZB 07.2282 ‑ juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 30.
26Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Nebenbestimmung Nr. 5 als rechtmäßig.
27Die Auflage dient nach der Begründung der angefochtenen Bescheide in erster Linie dem Tierschutz. Vor dem Hintergrund, dass bei einem gruppenweisen Zusammentreffen von Hunden ein erhöhter Infektionsdruck für Tierkrankheiten besteht, verfolgt sie das legitime tierschutzrechtliche Ziel, die in der Hundeschule trainierten Hunde vor einer Ansteckung und vor vermeidbaren Erkrankungen und Leiden zu schützen. Dass die Nebenbestimmung zugleich dem Schutz der Hundepopulation insgesamt dient und ein tierseuchenschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist lediglich ein Reflex der Regelung.
28Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.01531 -, juris, Rn. 30; Schleswig‑Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2017, juris, Rn. 29.
29Die Nebenbestimmung Nr. 5 genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
30Die Anordnung, den Impfschutz der trainierten Hunde gegen die in der Auflage genannten Erkrankungen zu kontrollieren, ist geeignet, und in der hier zu beurteilenden Situation eines erhöhten Infektionsrisikos auch erforderlich, um einen Schutz der Tiere vor einer Ansteckung zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird hiermit von ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas Unmögliches verlangt.
31Zwar besteht in Deutschland keine unmittelbare Impfpflicht für Hunde. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur,
32vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 6 L 23/13 -, juris, Rn. 48 und 52; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 16 K 40/12 -, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 ‑ W 5 K 11.590 ‑, juris, Rn. 63; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 27; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 54,
33umfasst das an den Halter bzw. Betreuer des Tieres gerichtete Pflegegebot des § 2 Nr. 1 TierSchG im Rahmen der Gesundheitsfürsorge jedoch auch die Gesundheitsprophylaxe durch Impfungen. Notwendige Impfungen können auf der Grundlage von § 16 a Abs. 1 Satz 2 TierSchG angeordnet werden.
34Darüber hinaus besteht bei dem Betrieb einer Hundeschule aufgrund des Trainings einer Vielzahl von Hunden unterschiedlicher Halter auf gemeinsamen Trainingsflächen eine besondere Gefährdungssituation. Der Gesetzgeber mag es als hinnehmbar angesehen haben, dass im Rahmen einer üblichen, meist privaten Hundehaltung mit selten mehr als zwei Hunden keine unmittelbare Impfverpflichtung normiert wurde, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das allgemeine Gesundheitsrisiko eines in üblicher Form gehaltenen Hundes durch die vorgenannte Pflegeverpflichtung seines Halters ausreichend bewältigt wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in einer völlig anderen Gesundheitsgefährdungssituation eine andere Risikobewertung Platz greifen kann, weil dann die Infektionsgefahr wesentlich erhöht wird.
35Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris, Rn. 32.
36Der Umfang des als Folge dieser Risikobewertung in der Auflage Nr. 5 verlangten Impfschutzes beruht auf sachverständigen Beurteilungen und entspricht dem geltenden veterinärmedizinischen Standard.
37Die „Leitlinie zur Impfung von Kleintieren“ der StIKo Vet FLI in der derzeitigen Fassung (Stand 1. Februar 2019) bzw. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide gültigen Fassung (Stand: 3. März 2017), die als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigen ist,
38vgl. VG Ansbach, Urteile vom 19. Dezember 2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris, Rn. 31, und vom 26. November 2018 - AN 10 K 17.01531 -, juris, Rn. 32 und - AN 10 K 17.00128 -, juris, Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 2. März 2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 34,
39sieht regelmäßig eine Impfung gegen die Core-Komponenten Tollwut, Staupe, HCC, Leptospirose, Parvovirose sowie in Phasen einer erhöhten Infektionsgefahr eine Impfung gegen die Non-Core-Komponente Zwingerhusten vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht nur um eine unverbindliche Entscheidungshilfe für den behandelnden Tierarzt. Vielmehr betont die Leitlinie sowohl in den vorangestellten allgemeinen Ausführungen als auch im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Erkrankungen ausdrücklich die Notwendigkeit einer Grundimmunisierung und von Wiederholungsimpfungen gegen Core- und Non-Core-Komponenten:
40„Die Impfung ist die wichtigste Maßnahme zur Verhinderung von Infektionskrankheiten. … Eine vollständige Grundimmunisierung ist Voraussetzung für einen optimalen Schutz des Einzeltieres. … Core-Komponenten der Vakzinen richten sich gegen Erreger, gegen die jedes Tier zu jeder Zeit geschützt sein muss. Non-Core-Komponenten der Vakzinen richten sich gegen Erreger, gegen die Tiere nur unter besonderen Umständen (wahrscheinliche Expositionen) geschützt werden müssen.
41Die Notwendigkeit von Impfungen ist unbestritten. Die Impfung ist eine sehr wirkungsvolle und schonende Methode, um bestimmte Infektionskrankheiten zu verhindern. Sie trägt dazu bei, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit unserer Haustiere zu fördern und ist ein aktiver Beitrag zu einem umfassenden Tierschutz.
42Die vorliegende Leitlinie … betont ausdrücklich die Notwendigkeit einer Grundimmunisierung für alle Jungtiere in den ersten Lebensjahren und die regelmäßige, aber nicht zwangsläufig jährliche Wiederholungsimpfung in den folgenden Lebensjahren gegen die für das jeweilige Tier relevanten Erreger. Als hilfreich für die Strukturierung von Impfungen hat sich das Konzept bewährt, die zu impfenden Komponenten in Core-Komponenten und None-Core-Komponenten zu unterteilen. Dabei stellen Core-Komponenten jene dar, gegen die ein jedes Tier zu jeder Zeit geschützt sein muss. Dies ist notwendig, da diese Erreger entweder zoonotischen Charakter haben und den Tierbesitzer gefährden, wie die Leptospirose, oder bei den Tieren selbst lebensgefährliche Krankheiten verursachen, wie die Staupe oder die Parvovirose. Die Non-Core-Komponenten sind nicht grundsätzlich weniger wichtig, aber nicht für jedes Tier zu jeder Zeit gleichbedeutend. Ein Schutz gegen diese Erreger ist also nur für exponierte Tiere notwendig und nicht für alle Tiere gleichermaßen.“ (StiKo Vet FLI 2019 S. 7, 2017 S. 6)
43Entsprechende Aussagen enthalten die „Guidelines for the vaccination of dogs and cats“ der Vaccination Guidelines Group (VGG) of The World Small Animal Veterinary Association (WSAVA), Stand Januar 2016, die - vor dem Hintergrund ihrer weltweiten Geltung - Staupe, HCC, Parvovirose und Tollwut als core vaccines definieren:
44„However, the VGG strongly recommends that whereever possible ALL (Hervorhebung im Original) dogs and cats receive the benefit of vaccination. This not only protects the individual animal, but provides optimum herd immunity that minimizes the likelihood of infectious disease outbreaks. With this background in mind, the VGG has defined core vaccines as those which ALL (Hervorhebung im Original) dogs and cats, regardless of circumstances or geographical location, should receive. Core vaccines protect animals from severe, life-threatening diseases that have global distribution. (VGG WSAVA S. 3)
45„The VGG considers that a core vaccine is one that all dogs throughout the world must receive, at recommended intervals, in order to provide life-long protection against infectious diseases of global significance.“ (VGG WSAVA S. 7)
46Beide Leitlinien betonen zudem die erhöhte Infektionsgefahr und die erhöhte Notwendigkeit einer Impfung gegen die Non-Core-Komponente Zwingerhusten in Situationen mit einer Vielzahl von Kontakten zu anderen Artgenossen wie z.B. in Welpengruppen, Hundepensionen und auf dem Hundeplatz (StIko Vet FLI 2019 S. 10, 18 und 36, 2017 S. 9, 17 und 34; VGG WSAVA S. 15).
47Der von der Klägerin angeführte Hinweis „Die Leitlinie zur Impfung von Kleintieren ist nicht starr und nicht verbindlich, sondern stellt eine Entscheidungshilfe für den behandelnden Tierarzt dar“, ist im Kontext der übrigen Erläuterungen in der Präambel der Leitlinie der StiKo Vet FLI zu sehen. Hier wird unter der Überschrift „Mehr Tiere impfen, das einzelne Tier so häufig wie nötig!“ ausgeführt, für den Hund und die Katze sei eine große Anzahl von Impfstoffen verfügbar, die gegen eine Vielzahl von Infektionserregern gerichtet seien. Ihr Einsatz sei in der Vergangenheit in starren Impfschemata festgelegt gewesen. Dies habe dazu geführt, dass regelmäßig geimpfte Tiere zwar hervorragend geschützt gewesen seien, aber häufiger als notwendig geimpft worden seien. Auch seien Tiere geimpft worden, die aufgrund ihrer Haltungsform, Nutzungsrichtung oder Reisegewohnheiten überhaupt keinen Kontakt zu bestimmten Erregern gehabt hätten. Die individuelle Notwendigkeit der Impfung gegen die für das Tier wichtigen Infektionserreger sei nicht berücksichtigt worden. Die vorliegende Leitlinie zur Impfung von Kleintieren trage diesem Umstand Rechnung. Sie betone ausdrücklich die Notwendigkeit einer umfassenden Grundimmunisierung für alle Jungtiere in den ersten Lebensjahren und die regelmäßige, aber nicht zwangsläufig jährliche Wiederholungsimpfung in den folgenden Lebensjahren gegen die für das jeweilige Tier relevanten Erreger.
48Auf der Grundlage der genannten antizipierten Sachverständigengutachten ist nach alledem davon auszugehen, dass sich in der hier zu beurteilenden besonderen Gefährdungssituation des gemeinsamen Trainings in einer Hundeschule aus § 2 Nr. 1 TierSchG eine Verpflichtung für den Halter oder Betreuer des Hundes ergibt, das Tier gegen die in der Auflage Nr. 5 genannten Krankheiten impfen zu lassen.
49In Ergänzung zu dieser Verpflichtung des Halters bzw. Betreuers kann der Klägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 a TierSchG a.F. auferlegt werden, den Impfschutz zu kontrollieren. Auch ihr Rechtskreis ist berührt, weil sie durch den Betrieb ihrer Hundeschule und das hiermit verbundene Zusammentreffen einer Vielzahl von Hunden gemeinsam mit dem Halter bzw. Betreuer, der das Tier dort trainieren lässt, das gefahrerhöhende Moment für das Infektionsrisiko der Tiere schafft. Abgesehen hiervon trägt sie im Rahmen des Betriebs ihrer Hundeschule ganz allgemein die Verantwortung dafür, dass die im Rahmen des Trainings benutzten eigenen Flächen der Hundeschule frei von infektiösem Material sind. Auch inhaltlich steht die Kontrolle des Impfschutzes in unmittelbarem Zusammenhang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Ausweislich des Vortrags der Klägerin im Verwaltungsverfahren und des Internetauftritts der Hundeschule (www.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.de) geht sie selbst davon aus, dass die erlaubnispflichtige Lehrtätigkeit auch die Gesundheitsfürsorge umfasst. In der Beantwortung des Fragebogens vom 10. Juni 2015 weist sie darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit mit der Tierärztin C. -C1. in F. bestehe, die in unregelmäßigen Abständen für die interessierten Kursteilnehmer z.B. über das Thema Parasiten referiere. Im Internetauftritt der Hundeschule ist Frau C. -C1. im Team der Hundeschule u.a. als Referentin für Veterinärmedizinische Seminare aufgeführt. Zum Kursangebot Welpenspielen wird auf der Website darauf hingewiesen, das Team freue sich, Fragen u.a. zur Gesundheit beantworten zu können.
50Kann damit von der Klägerin im Rahmen ihrer rechtlichen Mitverantwortung eine Kontrolle des Impfschutzes verlangt werden, ist diese Kontrolle auch in tatsächlicher Hinsicht möglich und der Klägerin zumutbar.
51Soweit die Kontrolle anhand des nationalen Impfausweises bzw. des EU-Heimtierausweises erfolgt, kann auf der Grundlage der Leitlinie der StIKo Vet FLI von einem wirksamen Impfschutz gegen Parvovirose, Staupe, Leptospirose, Tollwut und HCC ausgegangen werden, wenn in den ersten beiden Lebensjahren eine entsprechende Grundimmunisierung durchgeführt wurde und im Hinblick auf die Wiederholungsimpfungen die angegebenen Impfintervalle (Leptospirose jährlich; Parvovirose, Staupe und HCC alle drei Jahre; Tollwut alle 2-3 Jahre) eingehalten sind (StIKo Vet FLI 2019 S. 9, 2017 S. 8 und 9). Betreffend die Erkrankung Zwingerhusten wird in der Leitlinie ausgeführt, je nach Impfstoff sei die Impfung gegen Bordetella bronchiseptica ab einem Lebensalter von 3-8 Wochen möglich; die Impfung erfolge mindestens eine Woche vor einer zu erwartenden Exposition. Die Erstimpfung gegen Canines Parainfluenzavirus sei ab einem Alter von 8 Wochen möglich, gefolgt von einer zweiten Impfung 3-4 Wochen später (StIKo Vet FLI 2019 S. 36, 2017 S. 34)
52Die Einhaltung dieser Parameter kann anhand der Eintragungen im Impfausweis bzw. EU-Heimtierausweis kontrolliert werden. Wie die Amtstierärztin in der mündlichen Verhandlung anhand des nationalen Impfausweises erläutert hat, wird in die Dokumente das Kürzel für den Impfstoff, das Datum der Impfung und deren Gültigkeitsdauer eingetragen, so dass der Impfstatus leicht zu erfassen ist.
53Auch aufgrund des von der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. erbrachten Sachkundenachweises kann davon ausgegangen werden, dass sie selbst über die erforderlichen Kenntnisse betreffend die hier in Rede stehenden Erkrankungen und Impfungen verfügt. Wie Ziffer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG) verdeutlicht, muss der Sachkundenachweis auch die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten umfassen. In den Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) – Arbeitsgruppe Tierschutz „Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden“, Stand 25. November 2015, ist im Anhang A „Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f) ausgeführt: „…3. Häufige Erkrankungen des Hundes, medizinische Prophylaxe/Versorgung : …wichtige Infektionskrankheiten wie z.B. Staupe, Parvovirose, Tollwut, Zwingerhusten; Impfungen und Gesundheitsprophylaxe.“ Darüber hinaus sind die Klägerin und ihr Ehemann nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren selbst Halter von drei Hunden, die in der Hundeschule in Erziehungskursen sowie im Sportbereich eingesetzt werden.
54Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die zweifelsfreie Zuordnung eines Impfpasses setze die Identitätsfeststellung des Hundes voraus, die nur mit einem speziellen Lesegerät möglich sei. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beklagten, dass eine Täuschung über die Identität des Hundes oder die Fälschung von Eintragungen in den Impfdokumenten, um an einem Hundetraining teilnehmen zu können, wenig wahrscheinlich ist. Die Amtstierärztin des Beklagten hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie schnell eine Nichtübereinstimmung zwischen dem Ausweisdokument und dem Tier z.B. im Hinblick auf den Namen, das Alter und die Rasse des Hundes im Rahmen des länger andauernden Trainings auffallen würde. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine Identitätsfeststellung des Hundes mittels eines speziellen Chiplesegerätes erforderlich wäre, ist von der Klägerin als hauptberuflich gewerblich Tätiger zu verlangen, dass sie über ein entsprechendes Gerät verfügt bzw. sie sich dieses anschafft. Dass dies mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre, macht sie selbst nicht geltend. Nach dem vom Beklagten vorgelegten ebay-Angebot ist ein Gerät, das den maßgeblichen Standards genügt, bereits zum Preis von 32,99 Euro zu erwerben.
55Entgegen ihrem schriftsätzlichen Vortrag im Klageverfahren geht die Klägerin in ihren Angaben im Verwaltungsverfahren und ausweislich des Internetauftritts der Hundeschule auch selbst davon aus, dass eine Kontrolle des Impfschutzes anhand der Impfdokumente möglich ist. Auf die Frage Ziffer 6. „Verlangen Sie von Ihren Kunden Nachweise zur Gesundheitsvorsorge der Hunde?“ hat sie geantwortet: „Ja, von allen Hunden, die den Hundeplatz besuchen. Wir prüfen die Impfpässe.“ Auf der Website der Hundeschule ist zum Welpenspielen ausgeführt: „Der Hund sollte seinem Alter entsprechend geimpft sein. Deshalb bringen Sie bitte zur Schnupperstunde den Impfpass mit. Nur wenn der Impfschutz geprüft wurde, kann Ihr Hund am Welpenspielen teilnehmen.“ Dem Einwand der Klägerin betreffend einen etwaigen Verlust der Impfausweise hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er in der mündlichen Verhandlung die Nachweismöglichkeit durch eine tierärztliche Impfbescheinigung auf der Grundlage einer Titerbestimmung ergänzt hat.
56Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der mit der Kontrolle des Impfschutzes verbundene administrative Aufwand für sie nicht zu bewältigen ist. Nach den Erläuterungen der Amtstierärztin in der mündlichen Verhandlung ist der Impfschutz jeweils vor dem Beginn eines Kurses, z.B. im Rahmen des Erstgesprächs, bei dem auch die Haftpflichtversicherung geprüft wird, zu kontrollieren. Des Weiteren muss die Klägerin schon wegen der Abrechnung der Kursgebühren über eine Kundendatei verfügen, zu der auch Kopien der Impfdokumente genommen werden können. Selbst wenn sich die Kundenbeziehung über einen längeren Zeitraum erstreckt und in der Hundeschule in nennenswertem Umfang Hunde in einem Alter trainiert werden, in dem nach der durchgeführten Grundimmunisierung auch Wiederholungsimpfungen erforderlich sind, ist die Kontrolle des Impfschutzes durch schriftliche oder elektronische Wiedervorlagesysteme möglich.
57Die Auflage Nr. 5 ist schließlich zur Erreichung des angestrebten Ziels auch angemessen.
58Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, ihr entstehe ein signifikanter Wettbewerbsnachteil gegenüber Hundetrainern im Zuständigkeitsbereich anderer Erlaubnisbehörden. Darin, dass andere mit dem Vollzug des TierSchG betraute Behörden nicht oder nicht in gleicher Weise von der gesetzlichen Möglichkeit, eine entsprechende Auflage anzuordnen, Gebrauch machen, liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Eine Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Ermessen so auszuüben, wie andere Behörden es tun. Behörden haben das Gleichbehandlungsgebot vielmehr nur in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beachten; Vergleichsmaßstab ist dabei allein ihre Verwaltungspraxis.
59Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 ‑ 9 ZB 07.2282 ‑ juris Rn. 7.
60Abgesehen hiervon fehlt es im Hinblick auf die behaupteten Wettbewerbsnachteile auch an einem substantiierten Vortrag. Die Amtstierärztin hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, sie habe im Vorfeld Kontakt zu anderen Hundeschulen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgenommen. Ihr sei gesagt worden, dass es in der Vergangenheit Beschwerden gegen den verlangten Impfschutz nur in Einzelfällen gegeben habe. Ein Hundeschulbesitzer habe gemeint, dass sich vielleicht einer von hundert Kunden beschwert habe. Bei einem anderen sei es in 10 Jahren nie vorgekommen oder er habe sich zumindest nicht hieran erinnern können.
61Darüber hinaus ist der Klägerin auch weiterhin ein Einzeltraining nicht geimpfter Hunde möglich, sofern dieses nicht auf den gemeinsam genutzten Trainingsflächen stattfindet. Letztgenannte Einschränkung ist im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko und die Übertragungswege der Krankheiten sachgerecht. Dass die Vermittlung bestimmter Ausbildungsinhalte im Einzeltraining nicht möglich ist, hat die Klägerin nicht näher begründet. Diese im Klageverfahren vertretene Auffassung widerspricht zudem der Darstellung auf der Website der Hundeschule. Hier ist zum Einzelkurs ausgeführt: „Prinzipiell empfehlen wir Gruppenkurse, da diese durch die Ablenkung der anderen Kurshunde anspruchsvoller sind. Dennoch gibt es Gründe, sich für Einzelstunden oder einen Einzelkurs zu entscheiden: Ihr Hund ist nicht gruppenverträglich; dann starten wir mit möglichst wenig Einzelstunden, um ihn recht schnell in die Gruppe einzugliedern. Die Schulung ist intensiver. Die Termine können Sie flexibel gestalten. Das Lerntempo bestimmen Sie.“ Schließlich handelt es sich bei der Preisgestaltung des Einzeltrainings um eine freie unternehmerische Entscheidung der Klägerin.
62Im Übrigen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Auflage um eine Berufsausübungsregelung, welche nur durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss.
63Vgl. BVerfG, Beschluss von 29. April 1993 - 1 BvR 737/88 -, juris, Rn. 48.
64Das hier die Berufsausübung der Klägerin beschränkende Rechtsgut ist ein nach Art. 20 a GG verfassungsrechtlich und nach § 1 TierSchG einfachgesetzlich geschütztes Rechtsgut. Bei der hier vorliegenden Gestaltung wiegt das Tierschutzinteresse offensichtlich wesentlich schwerer als die Interessen der Klägerin, die Ausbildung derjenigen Hunde finanziell realisieren zu können, die weder in Gruppen- noch in Einzelausbildung genommen werden können.
65Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris, Rn. 38.
66Ist nach alledem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, sind schließlich auch im Übrigen Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
72Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
73Die Berufung ist nur zuzulassen,
741. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
752. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
763. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
774. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
785. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
79Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
80Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
81Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
82Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
83Beschluss:
84Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
85Gründe:
86Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
87Rechtsmittelbelehrung:
88Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
89Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
90Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
91Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
92Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
93War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- VwGO § 114 1x
- 1 BvR 737/88 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 1x
- TierSchG § 16a 1x
- TierSchG § 21 1x
- VwGO § 154 1x
- TierSchG § 2 5x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 K 40/12 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LA 26/17 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 23/13 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- TierSchG § 11 9x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 LA 540/09 1x
- TierSchG § 1 1x