Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1186/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 25. Juni 2020 wörtlich gestellte Antrag,
3festzustellen, dass der Betrieb der Antragstellerin in der I. . 00 in E. nicht unter das Verbot gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) fällt,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.).
6I. Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig, §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO. Eine Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes Gericht liegt nicht vor. Bei dem Antrag der Antragstellerin handelt es sich insbesondere um keinen Antrag im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, für das das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und § 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2015 –Az.: 2 B 177/15.NE –, juris, Rn. 22.
8Der Antragstellerin geht es nicht vordringlich um eine im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO durchzuführende abstrakt generelle Kontrolle des maßgeblichen § 10 Abs. 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung NRW in der ab dem 20. Juni 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: CoronaSchVO),
9vom 10. Juni 2020, GV.NRW. 2020, 382a (gültig vom 20. Juni bis 1. Juli 2020),
10wonach das Angebot von sexuellen Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist. Sie macht vielmehr ihre konkreten subjektiven Rechte aus Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) geltend.
11Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft.
12Der Statthaftigkeit des Antrags steht zunächst nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden.
13Vgl. statt aller Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom22. Juni 2017 – Az.: 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13.
14Steht mit der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in diesem Sinne auch die Frage nach der Gültigkeit einer Rechtsnorm im Raum, aus der die streitigen Rechte oder Pflichten unmittelbar folgen, eröffnet sich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dabei grundsätzlich nicht zwischen dem Normgeber und dem Normadressaten, sondern zwischen dem Normadressaten und dem Rechtsträger der Vollzugsbehörde, die als Normanwender die im Streit stehende Rechtsnorm durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat. Hierfür ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Norm "self-executing" ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, hinreichend, dass für eine Vollzugsbehörde die Möglichkeit besteht, die Rechtsnorm gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren oder zu individualisieren und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse zu treffen.
15Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2017, a.a.O., juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2020, Az.: 7 L 756/20.
16Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht vorliegend ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW (IfSBG)
17Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 14. April 2020, GV.NRW. 2020, 223a,
18für Maßnahmen nach §§ 28, 30 und 31 Infektionsschutzgesetz (InfSchG)
19Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000, BGBl. I 2000, 1045, zuletzt geändert durch Art. 1, 2, und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, 587,
20zuständig (örtliche Ordnungsbehörde). Sie ist als Rechtsträger der Vollzugsbehörde gemäß § 17 CoronaSchVO gehalten, die Bestimmungen der Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragstellerin wegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO untersagt ist, ihren Betrieb, in dem Tantra-Massagen angeboten werden, zu betreiben. Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da der Antragsgegner ihr für den Fall, dass sie entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO ihre Dienstleistungen anbietet, gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 Nr. 20 CoronaSchVO ein Bußgeld auferlegen und durch Ordnungsverfügung ihren Betrieb wieder schließen kann.
21Schließlich steht der Statthaftigkeit des Antrags auch nicht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. Ein Fall des insoweit allein in Betracht kommenden § 80 VwGO liegt nicht vor. Mit dem Schreiben vom 16. Juni 2020 hat die Antragsgegnerin keinen selbständig vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen, der etwa das Verbot des § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO für den Betrieb der Antragstellerin konkretisierte und der der Außervollzugsetzung in einem gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugänglich wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in diesem Schreiben nach Inhalt und Form klar erkennbar, lediglich die nach der CoronaSchVO und anderen Rechtsquellen aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage erläutert und darauf hingewiesen, dass das Angebot von Wellness-Massagen unter Beachtung der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO zulässig sei.
22II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
23Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Stellt die Eilentscheidung – wie hier – bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und widerspricht damit grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn es für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihr der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht.
24Es besteht vorliegend im Hinblick auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit des Anbietens sexueller Dienstleistungen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 20 CoronaSchVO eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ist für die Antragstellerin nicht zumutbar, zumal die Landesregierung die Verlängerung der Gültigkeit der Regelungen der CoronaSchVO über den morgigen Tag hinaus für weitere zwei Wochen angekündigt hat.
25https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-hebt-lockdown-fuer-kreis-warendorf-auf-lockdown-regelungen-im-kreis.
26Die Antragstellerin hat indes einen auf die Feststellung gerichteten Anordnungsanspruch darauf, dass sie vorläufig berechtigt ist, in ihrem Betrieb in der I. . in E. Tantra-Massagen anzubieten, nicht glaubhaft gemacht. Es besteht insbesondere kein Anspruch, der sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG herleitet.
27Das von der Antragstellerin in ihrer Betriebsstätte I. . in E. konkret beabsichtigte Angebot von Tantra-Massagen erfüllt den Verbotstatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO und das Verbot, sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen anzubieten, wird sich in einem Hauptsacheverfahren wohl als rechtmäßig erweisen.
28Die von der Antragstellerin in ihren Geschäftsräumen angebotenen Tantra-Massagen sind sexuelle Dienstleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO.Die Verordnung definiert den Begriff der „sexuellen Dienstleistungen“ nicht selbst, sondern bezieht sich ersichtlich auf die im Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
29Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober 2016, BGBl. I 2016, 2372, zuletzt geändert durch Art. 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I 2019, 1626
30verwendete Begriffsbestimmung, auf die aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung – insbesondere bei bereichsspezifischen Regelungen - auch zurückgegriffen werden kann.
31A.A. noch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2020, - 20 L 589/20 – (Beschlussabdruck S. 5) für die CoronaSchVO in der Fassung vom 8. Mai 2020.
32Nach § 2 Abs. 1 ProstSchG ist eine sexuelle Dienstleistung eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Antragstellerin angebotene Tantra-Massagen in ihrer Betriebsstätte jedenfalls überwiegend.Nach dem Internetauftritt des Unternehmens der Antragstellerin
33https://.............................. zuletzt aufgerufen am 30. Juni 2020,
34werden beispielsweise folgende Massagen angeboten:
35- C. Massage: „Unsere erotische C. Massage bietet Dir intensiven und feinfühligen Körpereinsatz. Die körperintensive Massage wird auf einer bequemen Matratze mit warmen Öl ausgeführt. Lass Dich einfach fallen. Genieße die zärtlichen Berührungen meiner Hände und die Momente wenn mein nackter Körper über deine Haut gleitet. Ein ganz besonderes Feeling, das Dich zwischen Zärtlichkeit und Erotik schweben läßt … Sanfte Streicheleinheiten lassen Dich alles vergessen, und im nächsten Moment lassen dich prickelnde erotisierende Gefühle förmlich abheben. Eine sinnliche und erotische Massage, die Dich begeistert, erregt und entspannt.“Der verlangte Preis variiert nach Dauer von 60 min zu 120 € bis zu 120 min zu 200€.
36- M Spezial: „Diese Massage ist für diejenigen die ganz wenig Zeit haben oder einen intensiven Genuß erleben möchten. Bei dieser Massage führt die Masseurin Dich zu einem höchst erotischen Höhepunkt. Zu Beginn spürst Du die zarten gefühlvollen Hände, die das Öl über Deinen ganzen Körper verteilen, dann wird Dein Empfinden durch den Kontakt Ihres Körpers intensiviert, der in Form einer Body to Body Massage Deine Sinne stimuliert. Den erotischen Höhepunkt der Massage erfährst Du, wenn sich die einfühlsamen, dich streichelnden Hände, deinem Lingam nähern und die Berührungen Deines Lingams Dich in eine Sphäre zwischen Himmel und Erde entschwinden lassen. Dabei fassen wir den Begriff des Lingam weiter und er umfasst bei uns den gesamten Intimbereich um den Lingam herum. Aus diesem Grunde genießen die Anhänger der Lingam Massage diese auch gerne in Kombination mit der Prostata Massage. Die reale erotische Entspannung zu der die Kombination der Lingam Massage mit der Prostata Massage führt, ist nochmals um ein vielfaches höher. Die Grenzen lösen sich auf, das Zeitgefühl schwindet und die totale Entspannung entsteht. Eine Entspannung, die sich nur noch auf die eigene Gefühlswelt bezieht. Du gibst Dich Deinen Gefühlen hin und bist so auf Dich bezogen, dass die zarten Berührungen Deines Lingams und die Hingabe der Lingam Masseurin Dich ohne sexuellen Austausch zur totalen Entspannung führen wird.“Der verlangte Preis variiert auch hier nach Dauer von 100€ für 30 min bis zu 150€ für 60 min.
37- Wechselmassage: „aktiv … erotisch … reizvoll … Bist Du bereit für ein Erlebnis der besonderen Art? Möchtest Du bei dieser Tantramassage selbst aktiv sein? Möchtest Du Dich von mir mit warmen Kerzenwachsöl beträufeln lassen? Dann ist die erotische Wechselmassage genau das Richtige für Dich! Es erwartet dich bei der Wechselmassage ein Wechselbad der Gefühle wenn wir unsere Körper abwechselnd massieren. Sanfte Streicheleinheiten, verschiedene Massagetechniken und Erotik gehören zum Umfang dieser Reise in die Tiefe Deiner Gefühle, voll Sinnlichkeit und Einfühlungsvermögen für Deinen Körper und Deine Seele. Alles, was mit dir geschieht und was du empfindest, wird Dich begeistern. Diese Form der Tantramassage setzt beiderseits ein großes Vertrauen und Einfühlungsvermögen voraus und Du kannst bestimmt nachvollziehen, dass die Wechselmassage zum Kennen lernen nicht geeignet ist.“Als Preis ist genannt 200€ für 90 min bis 240 € für 120 min.
38- Prostata Massage: „Quelle der Lust und Hingabe … Rektale Zusatzstimulation … Durch die direkte Stimulation der Prostata schicke ich Dich auf die Reise auf eine für dich ungeahnte Gefühlswelt einer Prostata Massage. Vorsichtig und einfühlsam werde ich Dich berühren, langsam und respektvoll durch die Analmassage vorbereiten um Dich dann in absolut entspannter Atmosphäre ins Reich der Sinne zu schicken.“Der Preis variiert von 150€ für 60 min bis zu 230€ für a20 min.
39- Yoni Massage: „Deine Wünsche nach körperlicher Nähe, zärtlicher Berührung und intimem Verständnis werden wir mit viel Feingefühl und liebevoller Zuwendung erfüllen. Du wirst auf völlig schamlose Weise erleben, wie Dich deine erotischen Gefühle in eine andere Welt gleiten lassen. Diese intensive Yoni Massage bieten wir sowohl für Frauen als auch für Paare an.“Hier wird als Preis für 60 min 120€ genannt bis zu 200€ für 120 min.
40Für die online erfolgende Terminbuchung hat der Kunde oder die Kundin neben der gewünschten Art der Massage (nebst Termin und Dauer) noch die gewünschte Masseurin auszuwählen, für die die Website neben stilisierten Fotos weiblicher nackter Körper folgende Daten bereitstellt: Vorname, Alter, Körpergröße, Konfektionsgröße, Unterbrust- und Überbrustmaß sowie die Haarfarbe und eine anpreisende Kurzcharakterisierung.
41Bei lebensnaher Betrachtung bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die von der Antragstellerin in ihrem Betrieb angebotenen erotischen Massagen auf sexuelle Erregung (Lingam = Penis, Yoni = weibliche Genitalien) und Befriedigung des Kunden/der Kundin abzielen, damit sexuelle Handlungen sind und dies gegen Entgelt versprechen.
42Zu Tantramassagen als sexueller Dienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 S.1 ProstSchG bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2019, - 29 L 3067/18 -, juris Rz. 18ff.
43Die massierenden Frauen sind bei der Anwendung – wie die Kunden - vollständig nackt und setzen den eigenen Körper zur Stimulation ein. Die Kunden können hierbei auch mehrere Masseurinnen zur gleichzeitigen Anwendung buchen. Wie das Angebot der vorgenannten „Wechselmassage“ zeigt, wird auch die 2. Variante des § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG verwirklicht, indem der Kunde auch die Masseurin erotisch massiert. Damit handelt es sich um das „Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt“.Dass es sich bei den angebotenen Tatra-Massagen um sexuelle Dienstleistungen handelt, wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. So hat sie selbst am 14. Dezember 2017 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG für den Betrieb in der I. gestellt, der noch nicht beschieden ist.
44Dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet und sich formell als auch materiell voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erst jüngst entschieden.
45OVG NRW Beschluss vom 25. Juni 2020, - 13 B 800/20.NE -, juris Rz. 14ff.
46Danach hat der Verordnungsgeber mit der Erstreckung des Verbots auch auf Nichtstörer und der Art und dem Umfang des Verbots zur Verhinderung der Weiterverbreitung des SARS CoV-2 Virus auch angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen von seinem ihm zukommenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Er hat auch in der gegenwärtigen Situation seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weil er nicht anderen Regelungsmodellen den Vorzug gegeben hat.
47Es ist weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die dem zu Grunde gelegte Gefahrensituation sich relevant zum Positiven verändert hätte.
48Soweit die Antragstellerin meint, das Verbot der von ihr konkret angebotenen Tantra-Massagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO beinhalte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO unter Beachtung der in der Anlage zu der Verordnung festgelegten Hygiene- und Schutzstandards erlaubten Massagen, greift dies nicht durch. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, sie wolle in ihrem Betrieb diese Standards auch beachten. Dies wird sich nach Einschätzung des Gerichts indes nicht zuverlässig umsetzen lassen.
49Dies im dort entschiedenen Fall zu den im Entscheidungszeitpunkt geltenden Hygiene- und Schutzstandards noch für möglich haltend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2020, - 20 L 589/20 -.
50Denn die dort vorgesehene Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Anlage VI. Ziff. 2 und 5) erscheint während der Erbringung einer sexuellen Dienstleistung völlig lebensfremd und zudem kaum kontrollierbar.
51So auch OVG NRW Beschluss vom 25. Juni 2020, - 13 B 800/20.NE -, juris Rz. 56 m.w.Nachw. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.
52Darüber hinaus dürfte auch die Pflicht zur Erhebung der Kundenkontaktdaten sowie des Zeitpunkts des Betretens und Verlassens mit Blick auf die üblicherweise eingeforderte Diskretion im Prostitutionsgewerbe nicht zuverlässig umgesetzt werden können.
53Vgl. hierzu OVG NRW Beschluss vom 25. Juni 2020, - 13 B 800/20.NE -, juris Rz. 58ff.
54Der Hinweis der Antragstellerin auf die beabsichtigte ausschließliche online-Terminvergabe vermag die für die Strategie der Rückverfolgbarkeit notwendige Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus Sicht der Kammer nicht sicherzustellen. Denn eine Anschrift des Wohnortes wird bei der Buchung schon nicht abgefragt.
55Auch die Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Betriebsräume, wie sie in Ziffer 13 der Anlage zur CoronaSchVO gefordert wird, dürfte nur schwerlich in den notwendigen Intervallen möglich sein. Denn die Fenster der Massageräume sind nach dem Betriebskonzept blickdicht verklebt und zur Vermeidung von Geräuschimmisssionen während der Massage, die je nach Art bis zu 2 Stunden dauern kann, geschlossen zu halten. Dazu steht noch die Aufrechterhaltung einer für nackte Körper als angenehm empfundenen Raumtemperatur dem Lüftungsgebot je nach Außentemperatur nachhaltig entgegen.
56Und schließlich müssen die Beschäftigten in zulässigen Massagebetrieben nach den Hygiene- Schutzstandards der Anlage zur Verordnung während der Dienstleistung normale Kleidung (mind. Hose und T-Shirt) tragen (Anlage VI. Ziff. 5). Dies läuft aber schon im Ansatz dem Geschäftsmodell der Antragstellerin zuwider, deren Angebot den engen Körperkontakt der nackten Körper der Kunden mit den nackten Körpern der Masseurinnen voraussetzt.
57Dass das befristete Verbot des Angebots sexueller Dienstleistungen zu erheblichen Grundrechtseinschränkungen bei der Antragstellerin (als Betreiberin einer Einrichtung mit diesem Angebot) führt, ist dem Gericht wohl bewusst. Die hier zuvörderst betroffenen Grundrechte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen dem Gesetzesvorbehalt und müssen hier im Ergebnis gegenüber dem mit der CoronaSchVO bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit im geforderten Umfang zurücktreten.
58Vgl. zur Berufsausübungsfreiheit: BVerfG, in BVerfGE 7, 377 (Apothekenurteil)
59Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Bund und Land zur Überbrückung erhebliche finanzielle Hilfen zur Verfügung gestellt haben, die die Antragstellerin auch in Anspruch genommen hat.In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin seit geraumer Zeit auch wieder möglich ist, in ihrem Betrieb Wellnessmassagen anzubieten. Den Tätigkeitsbereich Wellnessmassagen hat die Antragstellerin jedenfalls bei der Anmeldung der Betriebsverlegung zum derzeitigen Standort am 14. Januar 2011 noch als zuvörderst ausgeübte Tätigkeit (vor Aromatherapie und Tantra) angegeben. Insoweit stehen ihr derzeit – wenn auch nur eingeschränkte - Berufsausübungsmöglichkeiten konkret zur Verfügung, mit denen Einnahmen erzielt werden können.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da bei Verfahren der vorliegenden Art durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, den im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert anzunehmenden Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
62Rechtsmittelbelehrung:
63(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
64Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
65Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
66Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
67Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
68Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
70Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
71Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
73Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
74War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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- VwGO § 47 3x
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