Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 7645/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides nach einem durchgeführten Feuerwehreinsatz. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Am Nachmittag des 00.0.2019 gegen 16:30 Uhr säuberte der Kläger gemeinsam mit seinem zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alten Sohn den Vorgarten seines Wohnhauses. Zur Unkrautbeseitigung auf vorhandenen Pflasterflächen kam ein gasbetriebenes Abflammgerät zum Einsatz. Mit dieser Arbeit betraute der Kläger seinen Sohn. Von dem Gerät erfasst wurden auch auf dem Boden liegende Laubblätter, die in eine ca. einen Meter entfernt angepflanzte Hecke flogen und diese in Brand setzte. Ein eigener Löschversuch des Klägers scheitere. Beim Eintreffen der alarmierten Feuerwehr brannte die Hecke auf einer Länge von etwa 20 Metern. Drei in davor liegenden Parkbuchten abgestellte Pkw standen ebenfalls in Flammen. Das Feuer drohte auf den Anbau eines nebenstehenden Hauses überzugreifen. Mehreren Kräften der hauptamtlichen und freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gelang es, den Brand unter Kontrolle zu bringen.
4Für den 1 Stunde 45 Minuten dauernden Einsatz wandte sich die Beklagte an den Kläger zwecks beabsichtigter Kostenerstattung. Im Rahmen seiner Anhörung räumte der Kläger das äußere Geschehen ein, vertrat jedoch die Auffassung, es handele sich um einen Unfall (kein Vorsatz), der keine Kostenpflicht auslöse. Mit Bescheid vom 27. August 2019 bezifferte die Beklagte den Kostenersatz für 14 Einsatzkräfte und 4 Einsatzfahrzeuge auf 1.349 Euro und fordert den Kläger auf, diesen Betrag binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe einzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, weil er zum einen seinen Sohn unbeaufsichtigt gelassen habe und zum anderen trotz langanhaltender Trockenheit ein Gasbrenner zum Einsatz gekommen sei. Auf Anraten seiner Versicherung legte der Kläger gegen den Kostenbescheid entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch ein. Dabei machte er sich die Rechtsauffassung der Versicherung zu eigen, wonach das konkrete Abflammen zwar fahrlässig gewesen sei, jedoch nicht die hohe Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschritten habe. Unter dem 13. September 2019 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Zusätzlich zu ihren bisherigen Ausführungen machte sie geltend, zum Zeitpunkt des Brandgeschehens habe seit Wochen eine außergewöhnliche Trockenperiode geherrscht. In den Medien sei regelmäßig auf die besondere Brandgefahr hingewiesen worden. Die Technischen Betriebe der Beklagten hätten besondere Brandschutzverbote auf öffentlichen Flächen ausgesprochen.
5Gegen den am 20. September 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21. Oktober 2019, einem Montag, Klage erhoben.
6Zur Begründung vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Ein grob fahrlässiges Verhalten zu seinem Nachteil sei nicht feststellbar. Er habe seinen Sohn im Umgang mit dem Gasbrenner sorgfältig eingewiesen und diesen während der konkreten Abflammarbeit stets beaufsichtigt. Die Wetterlage am Schadenstag habe keine Veranlassung gegeben, von einer Unkrautbeseitigung mittels eines Gasbrenners abzusehen. Unabhängig davon leide der Kostenbescheid an einem Fehler, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen bei der Kostenerhebung gar nicht erkannt habe (Ermessensausfall).
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. September 2019 aufzuheben,
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie fasst ihre vorprozessualen Ausführungen noch einmal zusammen und vertieft diese zugleich.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte durch den Einzelrichter mündlich verhandeln und entscheiden, weil ihm zuvor der Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. August 2020 zur Entscheidung übertragen worden war, § 6 VwGO.
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Sie ist trotz unstatthaften Vorverfahrens – der Kostenersatz erfüllt nicht den Begriff der Abgabe im Sinne des KAG; vgl. auch § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JustG und die gerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2020, Bl. 64 der Gerichtsakte - zulässig, aber unbegründet.
17Die Kostenanforderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18In formeller Hinsicht ist der Kläger vor Erlass des angefochtenen Kostenbescheides gemäß § 28 VwVfG NRW angehört worden.
19Der Einzelrichter sieht – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er zunächst der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides unter Berücksichtigung der Klageerwiderung folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.
20Das nach der für das Kostenverlangen einschlägigen Rechtsgrundlage von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrsatzung der Beklagten erforderliche grob fahrlässige Herbeiführen einer Gefahr durch den Verursacher liegt hier zweifelsfrei zu Lasten des Klägers vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass er die Abflammarbeit nicht persönlich durchgeführt, sondern durch seinen minderjährigen Sohn hat ausführen lassen. Denn bereits in der Heranziehung seines Sohnes selbst liegt ein grob fahrlässiges Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob darüber hinaus auch der ausführenden Person ein entsprechender Vorwurf zu machen ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 OBG NRW). Der Umgang mit einer offenen Flamme war am Schadenstag per se ein derart sozialinadäquates Verhalten, das in seiner Dimension ohne weiteres den Begriff der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Ausgehend von der Legaldefinition in § 276 Abs. 2 BGB für die Fahrlässigkeit bedarf es einer Steigerung, die in objektiver Hinsicht einen schweren und in subjektiver Hinsicht einen nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfordert. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.
21BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 345/12 -, juris, Rn. 26.
22Ausgehend von der allgemein bekannten und für jedermann wahrnehmbaren Trockenperiode mit hohen Tagestemperaturen hat sich am Schadenstag gerade eine Gefahr realisiert, die nicht als atypisch und unvorhersehbar im Sinne von fernliegend, sondern als immanent im Umgang mit einem Unkrautbrenner zu bewerten ist. Unter Anlegung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes war am Schadenstag das Abflammen von Unkraut mittels eines Gasbrenners im Abstand von einem Meter zu einer Hecke in jedem Fall zu unterlassen. Es gehört zum Allgemeingut, dass ausgetrocknetes Laub unkontrolliert durch einen Gasbrenner entzündet und in unmittelbarer Umgebung ebenfalls extrem trockene Vegetation in Brand setzen kann, der sich binnen kürzester Zeit ausbreitet. In subjektiver Hinsicht kann auch nicht damit gerechnet werden, einen solchen Brand unter Kontrolle zu bekommen.
23Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht erkannt. § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG ermächtigt die Gemeinden im Zusammenspiel mit Abs. 4, den Kostenersatz nach Abs. 2 durch Satzung zu regeln. In diesem Sinne ist das „können“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG zu verstehen. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BayVGH vom 9. November 2009 – 4 B 09.594 -, juris, ist im vorliegenden Fall nicht zielführend. Abweichend von der Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG bezieht sich die Satzungsermächtigung des BHKG nicht nur auf die Festlegung von Pauschalsätzen für den Kostenersatz und damit lediglich auf die Höhe der zu fordernden Geldbeträge. Vielmehr ist ein Ermessen bei der Kostenanforderung durch Leistungsbescheid nur dann eröffnet, wenn der Ersatz von Kosten oder die Erhebung von Entgelten nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Insoweit zeichnet die Feuerwehrsatzung der Beklagten in § 3 Abs. 6 die gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 7 BHKG nach. Die Beklagte hatte mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Veranlassung, einen das Ermessen erstmals eröffnenden Fall der unbilligen Härte oder des gemeindlichen Interesses zu prüfen.
24Selbst wenn man den Standpunkt des Klägers einnimmt, und das Wort „können“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG als Ermessen bei der Kostenerhebung auffasst, spricht vieles dafür, in dieser Konstellation einen Fall der „intendierten Entscheidung“ anzunehmen.
25Vgl. dazu allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 114 Rn. 21b.
26Denn bei Auslegung des formellen Gesetzes wäre für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgegeben, von der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll. Die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO NRW, § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) erfordern grundsätzlich eine zwingende Kostenerhebung. Ausnahmefälle davon regelt § 52 Abs. 7 BHKG.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger nicht Kostengläubiger geworden ist, bleibt für eine ihn nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO begünstigende Entscheidung kein Raum.
28Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
29Rechtsmittelbelehrung:
30Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
31Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
32Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
33Die Berufung ist nur zuzulassen,
341. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
352. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
363. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
374. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
385. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
39Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
40Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
41Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
42Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43Beschluss
44Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.500 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
47Rechtsmittelbelehrung:
48Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
49Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- § 7 Abs. 1 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 7 BHKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BHKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 2x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 162 1x
- § 75 Abs. 1 Satz 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 345/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 Satz 1 BHKG 3x (nicht zugeordnet)