Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 2625/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen I Nr. 1 und Nr. 2 der Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21.12.2020 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Dabei können allerdings – eben wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seine nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben. Kommt das Gericht vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen sind, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer hiervon unabhängigen Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vorzunehmen.
6Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben durch die nur kurze Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis zum 10.01.2021 allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nicht als offensichtlich rechtswidrig; es spricht im Gegenteil überwiegendes für ihre Rechtmäßigkeit. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, einer gegebenenfalls noch zu erhebenden Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG aufschiebende Wirkung zu geben.
7Die angegriffene Allgemeinverfügung dürfte ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a IfSG in Verbindung mit 16 Abs. 2 CoronaSchVO vom 30.11.2020 finden.
8Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von S. 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
9Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG liegen vor. Dass es sich bei der Corona-Viruskrankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt und Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt sind, unterliegt keinem Zweifel.
10Sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur – wie der Antragsteller meint – gegenüber den in § 28 Abs. 1 S. 1 HS 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber Dritten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG).
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 70; sowie zum Nichtstörereinwand Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 CS 20.2064 –, juris, Rn. 27.
12Hinsichtlich Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 S 20.223 -, juris Rn. 44; VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 30.
14Im Rahmen der durch § 114 S. 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Kontrolle spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
15Nach § 28a Abs. 1 Nr. 1, 3, 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 u.a. die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sowie die Untersagung von Ansammlungen sein. Dies gilt allerdings bezogen auf die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nur, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Virus-Krankheit erheblich gefährdet wäre. Maßstab für zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen; wird insoweit ein Schwellenwert von 50 Neuinfektionen überschritten, so sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28 Abs. 3 S. 5 IfSG).
16Ergänzt werden diese Regelungen durch § 16 Abs. 2 CoronaSchVO. Danach können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über einem Wert von 200 liegen, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.
17Bezogen auf die in der Allgemeinverfügung vom 21.12.2020 geregelten Anordnungen zur Ausgangsbeschränkung (I Nr. 2) und zum Mindestabstand, zur Kontaktbeschränkung und zu Personenobergrenzen (I Nr. 1) liegen bei der allein möglichen summarischen Prüfung diese Voraussetzungen vor.
18Nach der von dem Antragsteller selbst vorgelegten Auskunft des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen über laborbestätigte SARS-CoV-2 Fälle in Nordrhein-Westfalen Datenbestand 22.12.2020 – 00:00 Uhr lag die 7-Tages-Inzidenz in P. bei 341,6. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung geht das beschließende Gericht davon aus, dass der Wert der 7-Tages-Inzidenz zutreffend ermittelt worden ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von dem Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, die Zweifel an diesem Wert wecken könnten. Angesichts der Eilbedürftigkeit muss eine genaue Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
19Die vorgenannten Maßnahmen dürften zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG führen.
20Sie dienen dem legitimen Ziel, Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen (§ 28a Abs. 3 S. 1 IfSG).
21Die Maßnahmen dürften auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen.
22Die in den bisher geltenden Coronaschutzverordnungen geregelten Schutzmaßnahmen haben nicht dazu geführt, die 7-Tages-Inzidenz im Bereich der Antragsgegnerin auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen zu reduzieren (§ 28a Abs. 3 S. 5 IfSG). Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar sind, erscheint es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, wobei die Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, gewahrt bleiben müssen. Dies dürfte vorliegend der Fall sein.
23So auch zu einer in § 1c Corona-Verordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.12.2020 angeordneten Ausgangssperre, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 S 4028/20, 1 S 4041/20, 1 S 4061/20 –.
24Dies gilt zunächst in Bezug auf die angeordnete Ausgangsbeschränkung.
25Auch beim nächtlichen Aufenthalt kann es zu unbeabsichtigten Kontakten kommen, die durch die Ausgangsbeschränkung vermieden werden können. Die angeordnete Ausgangsbeschränkung nimmt zudem den Anreiz, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich insbesondere in den Abendstunden zu pflegen, die sich in der Vergangenheit in infektionsbezogener Hinsicht vielfach als besonders gefahrenträchtig erwiesen haben.
26Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist auch angemessen. Bei den in der Allgemeinverfügung geregelten Zeiten der Ausgangsbeschränkung handelt es sich um solche, in denen sich der „Normalbürger“ üblicherweise in seiner Wohnung aufhält. Aufenthalte außerhalb derselben zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., sind aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden CoronaSchVO ohnehin nicht zulässig. Zudem regelt die Allgemeinverfügung zahlreiche Ausnahmen von der generellen Ausgangsbeschränkung und durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ sind diese noch nicht einmal abschließend aufgeführt.
27Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12. 2020 – 26 L 2603/20 –, n.V.
28Die mit einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung verbundenen Beeinträchtigungen sind angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Coronavirusbetroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zumutbar.
29Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 S 4028/20, 1 S 4041/20, 1 S 4061/20 –.
30Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Modifizierungen der in § 2 CoronaSchVO getroffenen Anordnungen zum Mindestabstand, zur Kontaktbeschränkung und zu Personenobergrenzen geboten. Auch diese Beschränkungen dienen der konsequenten Umsetzung des Konzepts, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
31Entgegen der Annahme des Antragstellers ist es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach I Nr. 1 b) der Allgemeinverfügung vom 21.12.2020 an Beerdigungen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen dürfen. Auch diese Anordnung zielt auf die Beschränkung von persönlichen Kontakten ab. Nach § 1a Abs. 1 CoronaSchVO ist ein Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 CoronaSchVO darf der Mindestabstand unterschritten werden zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen. Nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO sind Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, zwar untersagt. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 CoronaSchVO sind aber hiervon Beerdigungen ausgenommen, wenn sie unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO durchgeführt werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung sieht die CoronaSchVO nicht vor. Diese Beschränkung nimmt nunmehr die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 21.12.2020 vor, indem sie die Teilnehmerzahl auf 50 Personen reduziert.
32Es trifft zwar zu, dass nach der Anordnung zu I 1 Nr. a) der Allgemeinverfügung i.V.m. § 2 CoronaSchVO für sonstige Zwecke die Personenzahl bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf weniger Personen als bei Beerdigungen beschränkt wird. Es mag auch sein, dass aus rein medizinischer Sicht eine strengere Regelung auch in Bezug auf Beerdigungen wünschenswert wäre. § 28a Abs. 6 S. 2 IfSG ordnet allerdings an, dass bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen für den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vereinbar ist. Ob dies der Fall ist, ist letztlich eine Frage der Güterabwägung. Die getroffene Regelung trägt insoweit den an der Pietät vor den Verstorbenen orientierten kulturellen Bedürfnissen Rechnung. Vor diesem Hintergrund liegt ein sachlicher Grund vor, der eine andere Behandlung dieses Sachverhaltes rechtfertigen kann. Es erschließt sich der Kammer nicht, dass diese differenzierende Regelung gegen §§ 1, 3 Abs. 1 und 3 AGG verstoßen sollte.
33Eine von den Erfolgsaussichten unabhängige allgemeine Interessenabwägung führt ebenfalls zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems (§ 28 Abs. 3 S. 1 IfSG) gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG.
34Bei der Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind die Folgen zu betrachten, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Auf der anderen Seite sind die Nachteile in den Blick zu nehmen, die entstünden, wenn die angegriffene Allgemeinverfügung außer Vollzug gesetzt würde, die Klage in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ausgehend hiervon gilt folgendes:
35Auf der einen Seite liegt ein kurzfristiger, wenn auch nicht unerheblicher Eingriff in die vorgenannten Grundrechte des Antragstellers vor. Auf der anderen Seite ist in den Blick zu nehmen, dass bei Aussetzung der Vollziehung der Allgemeinverfügung nicht auszuschließen ist, dass es – in welchem Umfang auch immer – zu Infektionsfällen durch den zwischenmenschlichen Kontakt kommen kann. Zudem läuft die Aussetzung der Vollziehung angesichts der angespannten Pandemielage dem Gesamtkonzept des „Lockdowns“ zuwider, Kontakte auf das absolute Minimum zu beschränken. Bei einer Abwägung zeitlich befristeter Eingriffe in die vorgenannten Grundrechte mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankter Personen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.
36Ebenso im Ergebnis: OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 13 B 1675/20.NE –, juris, Rn. 70.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht hat von einer Halbierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen, weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
38Rechtsmittelbelehrung:
39(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
40Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
41Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
42Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
43Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
44Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
45(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
46Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
49Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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