Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1122/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der am 17. Juni 2020 sinngemäß gestellte Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der Klage (2 K 3306/20) gegen die Entlassungsverfügung der C. E. vom 28. Mai 2020 wiederherzustellen,
3hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
4A. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Der erhobenen Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 28. Mai 2020 (2 K 3306/20) kommt wegen der mit ihr verbundenen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
5B. Der Antrag ist indes unbegründet.
6Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt.
7Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzungsentscheidung.
8I. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 28. Mai 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.
9Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat zum einen in der Sache darauf verwiesen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer geordneten Unterrichtsversorgung durch den Leistungs- und Eignungsanforderungen des Lehrerberufs entsprechende Lehrkräfte höher zu bewerten sei als das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung. Zum anderen hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass mit einem Absehen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortzahlung der Besoldung an den Antragsteller und folglich die Gefahr nicht realisierbarer Rückforderungsansprüche verbunden wäre.
10Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, bleibt im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
11II. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Klageverfahren angefochtenen Entlassungsverfügung überwiegt, geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus.
12Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
13Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
14Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 28. Mai 2020 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Entlassungsverfügung wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
151. Rechtsgrundlage für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung in der Probezeit ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW.
162. Formelle Mängel des angegriffenen Bescheides sind nicht gegeben. Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend durch das Anhörungsschreiben vom 31. März 2020 Genüge getan.
17Der Antragsgegner hat ferner den Personalrat für Lehrer/innen an Berufskollegs bei der C. E. mit Schreiben vom 19. Mai 2020 zutreffend von Amts wegen unter Beifügung einer Entwurfsfassung der Entlassungsverfügung davon unterrichtet, dass er beabsichtige, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, und um Zustimmung gebeten. Der Personalrat hat der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers unter dem 28. Mai 2020 zugestimmt.
18Der Antragsgegner hat ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, vgl. § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie hat unter dem 20. Mai 2020 mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken bestünden.
193. Der angegriffene Bescheid unterliegt auch in materieller-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
20Diese Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung, denn der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung noch im Probebeamtenverhältnis. Ungeachtet des Vorliegens der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt war und ist der Antragsteller noch nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt worden. Maßgeblich für die Anwendung des § 23 BeamtStG ist aber allein, ob der Antragsteller Probebeamter im statusrechtlichen Sinne ist.
21Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 6 A 1344/13 –, juris, Rn. 10 f. und Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 L 2767/15 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m.w.N.
22Vor diesem Hintergrund steht die am 27. Mai 2019 erhobene – auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gerichtete – Klage des Antragstellers (2 K 4214/19) der Anwendung des vorgenannten Entlassungstatbestandes nicht entgegen. Unabhängig davon weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass einem gebundenen Anspruch auf Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – unbeschadet eines etwaigen Überschreitens der maximalen Dauer einer Probezeit von fünf Jahren (§ 5 Abs. 8 Satz 2 LVO NRW) – entgegenstehen dürfte, dass es an dem Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit fehlen dürfte (§ 15 LBG NRW). Denn der Antragsteller hat sich nach der nicht zu beanstandenden Bewertung des Antragsgegners in der Probezeit nicht bewährt (vgl. dazu sogleich).
23Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen vor.
24Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
25a) Der Antragsgegner hat sich bei seiner Einschätzung zutreffend auf den „gesamten Verlauf“ der Probezeit des Antragstellers sowie die aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs der verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung vom 31. Oktober 2019 gestützt. Denn über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung.
26Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 15.
27aa) Die vorgenannte dienstliche Beurteilung bildet eine tragfähige Grundlage der Entlassungsverfügung.
28Im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 31. Oktober 2019, die den Beurteilungszeitraum 12. September 2011 bis 31. Oktober 2019 – mithin die gesamte Probezeit des Antragstellers – zugrunde legt, heißt es, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Hinsichtlich der einzelnen Merkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung kommt sie zu dem Ergebnis, in den Bereichen Unterricht (Ziffer 1), Diagnostik und Beurteilung (Ziffer 2), Erziehung und Beratung (Ziffer 3), Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung (Ziffer 4) und Zusammenarbeit (Ziffer 5) entspreche die Leistung des Antragstellers nicht den Anforderungen (1 Punkt). Im Bereich Soziale Kompetenz entspreche die Leistung des Antragstellers im Allgemeinen noch den Anforderungen (2 Punkte).
29Nach ständiger Rechtsprechung,
30vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 B 377/15 –, juris, Rn. 5 m.w.N.
31unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere beziehungsweise abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet.
32Gemessen hieran vermag die Kammer nicht zu erkennen, der dienstlichen Beurteilung hafte ein relevantes Defizit an. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung vom 31. Oktober 2019 im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erstellt worden und begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Die Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
33Soweit der Antragsteller den in der dienstlichen Beurteilung angegebenen Beurteilungszeitraum rügt, kann er damit nicht gehört werden. Denn anders als von ihm dargestellt, stellt es sich als inhaltlich zutreffend dar, dass der Antragsgegner insoweit die gesamte Probezeit des Antragstellers zur Grundlage für die Beurteilung seiner Bewährung gemacht hat. Denn bei der Beurteilung am Ende der (regelmäßigen oder verlängerten) Probezeit handelt es sich um eine Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung, bei welcher die Probezeit als Ganze als Beurteilungszeitraum zu betrachten ist.
34Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, Rn. 41.
35Ebenso wenig vermag der Antragsteller durchzudringen, soweit er moniert, dass die der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegten Unterrichtsbesuche am 27. Juni 2017 und 6. November 2017 eine längere Zeit zurückliegen. Denn in diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner die relevanten Vorschriften der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums – RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 19.07.2017 – 213-1.18.07.03-6214 –, im Folgenden: BRL) beachtet. Hierzu heißt es in Ziffer 9.1 BRL, dass während der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche stattfinden, die im Anschluss mit der Lehrerin/dem Lehrer zeitnah zu besprechen sind. Aus Ziffer 8.3 Absatz 2 Satz 1 BRL ergibt sich, dass Unterrichtsbesuche, die nicht mehr als drei Jahre zurückliegen, zur Grundlage einer dienstlichen Beurteilung gemacht werden können.
36Hiervon ausgehend, bildeten die vorgenannten Unterrichtsbesuche auch noch im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung vom 31. Oktober 2019 eine taugliche Beurteilungsgrundlage. Zum einen ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht, dass oder weshalb die Unterrichtsbesuche inhaltlich keine zureichende Grundlage für eine Beurteilung der fachlichen Leistungen des Antragstellers darstellten. Zum anderen ergibt sich im gegebenen Fall auch mit Blick auf die Beurteilungsrichtlinie kein zwingendes Erfordernis eines (aktuelleren) weiteren Unterrichtsbesuches. Denn nach Ziffer 8.3 Abs. 2 Satz 2 BRL ist mindestens ein aktueller Unterrichtsbesuch (nur dann) erforderlich, wenn sich in den Leistungen oder im dienstlichen Einsatz wesentliche Änderungen ergeben haben. Belastbare Anhaltspunkte hierfür sind indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner plausibel und überzeugend dargelegt, dass ein Rückgriff auf die vorgenannten Unterrichtsbesuche auch deshalb erforderlich gewesen sei, da der Antragsteller fortlaufend krankgeschrieben gewesen sei. Auch vor diesem Hintergrund vermag die Kammer daher nicht zu erkennen, der Antragsgegner habe verfahrensfehlerhaft auf die vorgenannten Unterrichtsbesuche aus dem Jahr 2017 zurückgegriffen. Soweit der Antragsteller dem entgegengetreten ist und darauf abgestellt hat, dass er dem Antragsgegner mitgeteilt habe, dass mit einer Wiederaufnahme seines Dienstes zu rechnen sei, falls er versetzt werde, vermag die Kammer darin keinen Umstand zu erblicken, der die Notwendigkeit eines erneuten und aktuelleren Unterrichtsbesuches begründen könnte bzw. die Entscheidung des Antragsgegners, auf die zurückliegenden Unterrichtsbesuche abzustellen, in Frage stellen würde. Stattdessen erweckt eine solche Äußerung den Anschein, die vermeintliche Dienstunfähigkeit des Antragstellers sei konstruiert und bezwecke die Durchsetzung einer von ihm begehrten Versetzung.
37Das Ausbleiben des in Ziffer 10.1 BRL vorgesehenen Beurteilungsgesprächs führt im gegebenen Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Denn der Antragsteller hat die ihm angebotenen Termine für ein Beurteilungsgespräch am 7. Oktober 2019 und 29. Oktober 2019 ebenso wenig wie das Angebot eines telefonischen Beurteilungsgespräches wahrgenommen. Gleichermaßen hat er auf eine Bekanntgabe der Beurteilung (Ziffer 10.2.1 BRL) verzichtet.
38bb) Soweit sich der Antragsgegner bei der Einschätzung, dass der Antragsteller sich in seiner Probezeit nicht bewährt habe, neben der dienstlichen Beurteilung vom 31. Oktober 2019 auch auf die Gesamtumstände dessen Probezeit abgestellt hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
39Zunächst hat der Antragsgegner ausdrücklich erklärt, dass seine Entscheidung (hier: die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe) primär auf der vorgenannten dienstlichen Beurteilung beruht und dieser insoweit tragendes Gewicht verliehen (vgl. Seite 4 der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung).
40Vor diesem Hintergrund kommt den weiter benannten Umständen, insbesondere der Nachzeichnung der Probezeit des Antragstellers, die unter anderem von mehreren gerichtlichen Verfahren begleitet worden ist, welche – teilweise auch rechtswidrige – dienstliche Beurteilungen oder Entlassungsverfügungen zum Gegenstand hatten, kein tragendes Gewicht zu. Richtigerweise hat der Antragsgegner jedoch Umstände aus der gesamten Probezeit des Antragstellers in die Beurteilung seiner Bewährung einbezogen. Denn auch bei einer Probezeitverlängerung dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist.
41OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 6 B 413/15 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N.
42In dieser Hinsicht bezieht der Antragsgegner beispielsweise auch die dienstlichen Beurteilungen vom 18. Juli 2013 und vom 5. November 2013 richtigerweise in seine Betrachtung ein. Auch die unter anderem auf Grundlage von Unterrichtsbesuchen am 28. September 2012, 26. November 2012, 18. Dezember 2012, 4. März 2013, 18. Juni 2013 und 24. September 2013 erstellten Beurteilungen schließen trotz Würdigung der Gegenäußerungen des Antragstellers mit dem Gesamturteil ab, dass er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Im Einzelnen heißt es hierbei unter anderem mehrfach, es zeigten sich deutliche Schwächen in der Unterrichtsgestaltung durch den Antragsteller. Dieser mache ausgezeichnete Jugendarbeit, entspreche jedoch nicht den unterrichtlichen Anforderungen. Die im Verlauf der Probezeit festgestellten Mängel (unzureichende Lernziele und Sicherung, häufige Verstöße gegen Regeln der deutschen Sprache) seien nicht behoben worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, handelt es sich insoweit auch nicht um dienstliche Beurteilungen, die aufgehoben oder für rechtswidrig befunden worden sind. Stattdessen ist die erkennende Kammer seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich insoweit um rechtmäßige dienstliche Beurteilungen handelte.
43Vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 19. Mai 2015 – 2 K 9594/13 und 2 K 9595/13 –, n.v.
44Soweit der Antragsteller moniert, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung auch die dienstliche Beurteilung vom 18. Januar 2018 erwähnt hat, welche die Kammer seinerzeit für rechtswidrig befunden hat,
45vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Januar 2019 – 2 L 2315/18 –, juris, Rn. 18 f.,
46vermag er damit keinen Umstand aufzuzeigen, aus dem sich die Rechtwidrigkeit der hiesigen Entlassungsverfügung ergäbe. Zum einen erscheint die Erwähnung der dienstlichen Beurteilung vom 18. Januar 2018 im streitgegenständlichen Entlassungsbescheid, wie vorstehend dargelegt, erkennbar im Rahmen einer verfahrensbezogenen Nachzeichnung der Probezeit des Antragstellers. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die – rechtswidrige – dienstliche Beurteilung vom 18. Januar 2018 werde zur Grundlage der hiesigen Entlassungsverfügung gemacht. Zum anderen hat der Antragsgegner durch die ausdrückliche Erwähnung in der hiesigen Entlassungsverfügung erkennen lassen, dass er den Umstand berücksichtigt hat, dass die seinerzeit erlassene Entlassungsverfügung vom 22. Februar 2018 – die gerade auf Grundlage der dienstlichen Beurteilung vom 18. Januar 2018 erstellt worden war – seitens der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtwidrig befunden worden ist. Folglich sind auch deshalb keine Anhaltspunkte dafür gegeben, der Antragsgegner habe sich – wie der Antragsteller behauptet – über die gerichtliche Bewertung hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung vom 18. Januar 2018 hinweggesetzt und sie gleichwohl zur Grundlage (auch) der hiesigen Entlassungsverfügung gemacht.
47Vor diesem Hintergrund dringt der Antragsteller schließlich auch nicht durch, soweit er einwendet, bei der dienstlichen Beurteilung vom 31. Oktober 2019 handele sich inhaltlich um die dienstliche Beurteilung vom 18. Januar 2018, die in ein anderes Gewand gekleidet sei. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und ebenso unbeschadet dessen, dass die dienstlichen Beurteilungen schon ihrer äußeren Form nach ein gänzlich anderes Gepräge aufweisen und darüber hinaus auf unterschiedliche Beurteilungsrichtlinien gestützt sind, entbehrt der sinngemäße Einwand des Antragstellers, der dienstlichen Beurteilung vom 31. Oktober 2019 läge kein eigener Willensakt des Antragsgegners zugrunde, auch aufgrund seiner Pauschalität jeder Grundlage.
48b) Die Schlussfolgerungen des Antragsgegners in der angefochtenen Entlassungsverfügung vom 28. Mai 2020 zur Nichtbewährung sind plausibel. Schon im Rahmen der beiden dienstlichen Beurteilungen in der Probezeit vom 18. Juli 2013 und vom 5. November 2013 hat der Antragsgegner erhebliche Mängel in der Dienstverrichtung des Antragstellers aufgezeigt. Das dortige Gesamturteil hätte dem Antragsteller zur Warnung und als Anlass dafür dienen müssen, insbesondere sein Leistungsverhalten sowie sein dienstliches Verhalten zu reflektieren und zukünftig zu verbessern. Das ist ihm offenbar nicht gelungen.
49Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, war der Antragsteller zu entlassen. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit es in § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG heißt, „... Beamte ... können ... entlassen werden“, wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht.
50Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – 2 K 2904/14 –, juris, Rn. 46 m. w. N.
51Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers nach Ablauf der verlängerten Probezeit endgültig feststeht, nachdem er bereits in den dienstlichen Beurteilungen vom 18. Juli 2013 und 5. November 2013 auf die zu Tage getretenen gravierenden fachlichen Mängel in der Dienstverrichtung des Antragstellers abgestellt hat. Nach Verlängerung der Probezeit hat der Antragsgegner nunmehr final die rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers nach Ablauf der verlängerten Probezeit feststehe.
52C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätzen 2 sowie 3 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens ist demgemäß lediglich die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätzen 2 sowie 3 GKG ergebenden Betrags anzusetzen.
53Rechtsmittelbelehrung:
54(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
55Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
56Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
57Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
58Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
59Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
60(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
61Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
62Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
64Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
65War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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