Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 737/21
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die mündliche Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2021, bestätigt durch E-Mail vom selben Tag, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 7. April 2021 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die mündliche Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2021, bestätigt durch E-Mail vom selben Tag, anzuordnen,
4hilfsweise die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Verstöße der Antragstellerin gegen das Öffnungsverbot gemäß § 10 CoronaSchVO für die von der Antragstellerin betriebene Wassersportanlage X. 000, Am T. See, 00000 E. , unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen sanktionsfrei zu dulden, dass auf der Wassersportanlage die allgemeinen Hygienevorgaben nach §§ 2 ff. CoronaSchVO eingehalten werden, die Antragstellerin ein Schutzkonzept entsprechend § 4 CoronaSchVO erstellt und auf der Wassersportanlage der Antragstellerin eine Kontaktdatenerhebung entsprechend § 4a CoronaSchVO vorgenommen wird,
5hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
6Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet.
7Das erkennende Gericht ist gemäß § 45 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachlich zuständig, da sich die Antragstellerin gegen die Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2021 wendet und nicht die abstrakt-generelle Kontrolle der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 7. April 2021 gültigen Fassung begehrt, so dass eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das gleichrangig neben § 80 Abs. 5 VwGO existiert, ausscheidet.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE –, Rn. 22, juris; Schoch/Schneider, VwGO, 39. Ergänzungslieferung, Juli 2020, Rn. 141.
9Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt, der entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist und der selbstständig anfechtbar ist, anordnen bzw. wiederherstellen.
10Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 130.
11Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Antragsgegnerin am 1. April 2021 zunächst mündlich verfügte und sodann per E-Mail bestätigte Schließung der Wasserskianlage der Antragstellerin stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar (vgl. auch § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW). Die hiergegen im Hauptsacheverfahren zu richtende Anfechtungsklage entfaltet gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) keine aufschiebende Wirkung.
12Dem Antrag fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin bislang keine Klage gegen die Schließungsverfügung erhoben hat. Denn die Erhebung einer Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen die Schließungsverfügung ist jedenfalls ohne Weiteres noch fristgerecht möglich, zumal die Verfügung bislang nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist und infolgedessen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt.
13Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Aussetzungsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen.
14Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Die Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2021 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.
15Die Antragsgegnerin stützt die streitgegenständliche Maßnahme – unter Bezugnahme auf eine E-Mail des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) – auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO. Hiernach ist der Betrieb von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) untersagt. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung jedoch nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Wasserskianlage um einen privilegierten Sportbetrieb auf einer Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.
16Im Einzelnen:
17§ 10 CoronaSchVO regelt nach seiner Überschrift „Freizeit- und Vergnügungsstätten“. Hierzu gehören unter anderem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO die vorliegend hinsichtlich der von der Antragstellerin betriebenen Wasserskianlage allein in Betracht kommenden „ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)“. Unter Freizeit ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der
18„Teil der menschlichen Lebenszeit [zu verstehen], der nicht durch die Erfüllung beruflicher oder berufsähnlicher Verpflichtungen und physiologische Grundbedürfnisse (Ernährung, Schlaf, Körperpflege) gebunden ist und dem Menschen zur freien Verfügung steht.“
19Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Auflage 2006, Stichwort: „Freizeit“.
20Freizeitaktivitäten sind demzufolge jegliche Tätigkeiten, die jeder Einzelne während seiner Freizeit betreiben kann.
21Der in § 9 Abs. 1 CoronaSchVO besonders geregelte „Freizeit- und Amateursport“ bildet einen Unterfall der Freizeitaktivitäten. Denn auch eine sportliche Betätigung in der Freizeit stellt offenkundig eine Freizeitaktivität dar. Der Verordnungsgeber selbst benennt als Regelungsgegenstand im Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ausdrücklich den „Freizeitsport“ und stellt damit unmissverständlich klar, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift geregelten Sport um eine Freizeitbeschäftigung handelt.
22Bestätigt wird diese Auslegung durch den allgemeinen Sprachgebrauch, demzufolge der Begriff des Sports
23„eine Sammelbezeichnung für die an spielerische Selbstentfaltung sowie am Leistungsstreben ausgerichteten vielgestaltigen Formen körperlicher Betätigung, die sowohl der geistigen und körperlichen Beweglichkeit als auch dem allgemeinen Wohlbefinden dienen soll“,
24Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Auflage 2006, Stichwort: „Sport“,
25ist. Einer jeden sportlichen Betätigung in der Freizeit wohnt nach alledem auch eine für eine Freizeitaktivität charakteristische Vergnügungskomponente inne.
26Sportanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO sind folglich besondere Einrichtungen für Freizeitaktivitäten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO. Insoweit handelt es sich demnach bei § 9 Abs. 1 CoronaSchVO um die speziellere und damit vorrangig zu prüfende Regelung. Fällt eine Einrichtung in den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO, ist ihr Betrieb unter Beachtung der dort normierten Einschränkungen erlaubt und kann insbesondere nicht deswegen gemäß § 10 Abs. 1 CoronaSchVO untersagt werden, weil die Anlage zur Freizeitgestaltung aufgesucht wird und Vergnügen bereitet.
27Andere Ansicht VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2021 – 26 L 693/21 –, Rn. 7 ff., juris.
28Vielmehr ist es gerade typisch für den Freizeit- und Amateursport, dass er auch der Freizeitgestaltung und dem allgemeinen Wohlbefinden dient.
29Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen fällt unter den Begriff des Sports eine Aktivität, die (auch historisch geprägt) gemeinhin als Sport angesehen wird. Ist eine Aktivität als Disziplin bei den Olympischen Spielen anerkannt, so ist dies ein Indiz dafür, dass es sich um eine Sportart handelt.
30OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2021 – 13 B 1980/20 –, Rn. 3, juris.
31Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der von der Antragstellerin am T. See in E. betriebenen Wasserskianlage um eine Sportanlage unter freiem Himmel gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO. Die dort angebotenen Betätigungen des Wasserskifahrens und Wakeboardens sind als Freizeit- und Amateursport im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO zu qualifizieren. Es handelt sich dabei um anerkannte Sportarten.
32Beim Wasserski wird die ausführende Person auf Skiern, die Schneeskiern ähneln, stehend über eine Wasseroberfläche gezogen. Der Antrieb erfolgt üblicherweise von einem Motorboot oder – wie im Fall der von der Antragstellerin betriebenen Anlage – durch einen Wasserskilift (sog. Cable) über eine Wasserskileine mit einem Haltegriff.
33Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wasserski.
34Ein Wakeboard ist ein Wassersportgerät in Form eines Brettes, mit dem der Sportler gezogen durch ein Boot oder einen Wasserskilift auf dem Wasser gleiten kann. Es besitzt eine Bindung zum Festschnallen der Füße. Der Fahrer steht seitlich zur Fahrtrichtung auf dem Brett.
35Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wakeboard.
36Das Wakeboarden steht auf der sog. Shortlist der temporär olympischen Sportarten, die Gastgeberstädte vorübergehend ins Programm integrieren können, um den jeweiligen Olympischen Spielen einen eigenen Charakter zu verleihen.
37Vgl. Artikel der Deutschen Sporthilfe vom 27. November 2019, abrufbar unter https://www.sporthilfe.de/athletenfoerderung/foerderbeispiele/wakeboarderin-julia-rick-der-traum-von-olympia.
38Sowohl Wasserski als auch Wakeboard gehören zum Deutschen Wasserski- und Wakeboard e.V. (DWWV). Dieser umfasst 55 Vereine mit knapp 3000 Mitgliedern. Er ist der vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) anerkannte Dachverband aller Wasserski- und Wakeboardsport betreibenden Vereine in Deutschland.
39Vgl. https://worldgames.dosb.de/sportarten/wassersport.
40Zum Leitbild des Verbandes wird auf seiner Internetseite Folgendes ausgeführt:
41„Der DWWV erstellt und überwacht einheitliche Regeln für den Wasserskisport auf nationaler Ebene unter der Berücksichtigung des internationalen Regelwerkes. Dafür bildet er Sportler, Fachübungsleiter, Trainer, Schiedsrichter und Bootsfahrer aus, die das Ganze umsetzten bzw. überwachen und betreuen.
42Es werden jährlich Wettkämpfe veranstaltet in den verschiedenen Disziplinen, sowohl national wie auch international. Somit wird der Leistungssport gefördert, aber auch der Breiten- und Freizeitsport, wo es besonders darum geht, die Jugend an den Wettkampfsport heranzuführen, gerade auch auf Vereinsebene, wird nicht unbeachtet gelassen.
43Es gibt zur Zeit fünf vom Bundesministerium geförderte Sportressorts im DWWV: Barfuss, Wasserski (Boot und Seilbahn) und Wakeboard (Boot und Seilbahn). Hinzu kommt die Wasserski-Show welche alle Sportarten vereint.
44Beim Wakeboard gibt es die Disziplinen Wakeboard und Wakeskate in denen momentan Wettkämpfe organisiert werden, sowohl am Boot wie auch an der Seilbahn. In den anderen Bereichen werden die Disziplinen Trickski, Springen und Slalom ausgetragen, egal ob mit oder ohne Ski (Barfuß).
45[…]
46Jedes Ressort unterhält einen entsprechend großen eigenen Kader, der den DWWV international vertritt, z.B. auf Europa- und Weltmeisterschaften.“
47Vgl. https://www.dwwv.de/verband.
48Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen postulierten pauschalen Betrachtungsweise besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass das Wasserskifahren und Wakeboarden jeweils eine Sportart darstellt.
49Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Begriff des Freizeit- und Amateursports in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO nicht einschränkend infektionsschutzrechtlich so auszulegen, dass nur solche Aktivitäten erfasst werden, die mit körperlichen Anstrengungen in einem Ausmaß verbunden sind, dass sie zu einem erhöhten Aerosolausstoß führen.
50OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2021 – 13 B 1980/20 –, Rn. 3, juris.
51Dies bedeutet indessen nicht, dass Aktivitäten, die mit körperlichen Anstrengungen verbunden sind, nicht indizieren würden, dass eine sportliche Betätigung im Sinne von § 9 Abs. 1 CoronaSchVO vorliegt. So hatte auch der Verordnungsgeber ausweislich seiner Begründungserwägungen zu § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Blick.
52Konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der zuletzt unter dem 22. März geänderten Fassung, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210327_begruendung_coronaschvo_konsolidierte_fassung_stand_23.03.2021.pdf.
53Bei Anwendung dieser Maßstäbe steht für die Kammer außer Zweifel, dass auf der Wasserskianlage der Antragstellerin (Freizeit-)Sport betrieben wird. Ausweislich der Internetseite der Antragstellerin werden die Besucher ihrer Anlage – entsprechend der obigen Darlegungen – auf Wasserskiern oder einem Wakeboard stehend über einen Wasserskilift an einer Leine mit Griff über den See gezogen und können dabei auch über Hindernisse fahren bzw. springen.
54Vgl. https://X. .de/.
55Es ist offensichtlich, dass sowohl das Wasserskifahren als auch das Wakeboardfahren in dieser Form mit erheblichen körperlichen Anstrengungen verbunden ist, sowohl im konditionellen als auch im muskulären Bereich. Es verlangt zudem eine besondere Geschicklichkeit und eine gewisse Übung.
56Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung diese sportliche Betätigung überlagern und sie insgesamt zu einer Freizeitaktivität im Sinne von § 10 Abs. 1 CoronaSchVO machen sollten. Zudem werden jedenfalls derzeit nahezu jegliche neben die Ausübung des Sports tretende Freizeitaspekte durch die Notwendigkeit, die übrigen Vorschriften der CoronaSchVO einzuhalten (vgl. insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5 CoronaSchVO), verdrängt. Übrig bleibt allein das Kerngeschäft der Antragstellerin, ihren Gästen das Wasserskifahren und Wakeboarden unter Nutzung des Wasserskilifts zu ermöglichen, das nahezu ausschließlich aus sportlichen Elementen besteht. So entfallen insbesondere sämtliche Angebote, die zu einem Verweilen oder geselligen Beisammensein an der Wasserskianlage einladen könnten. Nach dem Hygienekonzept der Antragstellerin wird der Zugang zum Gelände nur zu den vereinbarten Zeiten, in der Regel für eine oder zwei Stunden, gestattet. Die Anzahl der Besucher auf dem etwa 11 ha großen Gelände ist auf maximal 25 Personen pro Stunde beschränkt. Zuschauer sind nicht zugelassen. Die Umkleidekabinen bleiben geschlossen. Alle Speisen und Getränke werden ausschließlich zum Mitnehmen angeboten bzw. die Gastronomie ist nach dem Vortrag der Antragstellerin in diesem Verfahren sogar vollständig geschlossen.
57Vgl. https://X. -000.wakesys.com/browser/index.phpgl.
58Schließlich kann auch nicht auf die Überlegung zurückgegriffen werden, dass die Öffnung von Sportanlagen zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Veranstaltungen oder Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Dies folgt schon daraus, dass der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO ausdrücklich die Öffnung von Sportanlagen unter freiem Himmel für zulässig erklärt hat. Er hat mithin das Risiko von weiteren Sozialkontakten, das durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und allgemein durch eine erhöhte Mobilität entsteht, bewusst in Kauf genommen. Hierzu heißt es in den Begründungserwägungen zu § 9 CoronaSchVO unmissverständlich, dass dem Sport „gerade in der bevorstehenden Frühjahrszeit […] eine erhebliche Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung“ zukommt. Daher werde „der Ermöglichung des Sports im Freien auch auf Sportanlagen jetzt eine Priorität vor der Vermeidung der auch im Außenbereich dabei entstehenden Kontakte (in Zugangsbereichen, Parkplätzen, Einzelanlagen/-geräten) eingeräumt.“
59Konsolidierte Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der zuletzt unter dem 22. März geänderten Fassung, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210327_begruendung_coronaschvo_konsolidierte_fassung_stand_23.03.2021.pdf.
60Eine Schließung von Sportanlagen unter freiem Himmel kann deswegen nicht quasi „durch die Hintertür“ mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass es zu vermehrten Sozialkontakten im Außenbereich der Sportanlage kommt. Hinzu kommt, dass die Besucher der Wasserskianlage der Antragstellerin angesichts deren Lage ganz überwiegend mit dem eigenen Auto und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen dürften.
61Der Betrieb einer Sportanlage unter freiem Himmel ist in Ausnahme von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO zulässig, sofern die übrigen Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 CoronaSchVO eingehalten werden. Letzteres ist ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Hygienekonzepts sowie der Feststellungen der Antragsgegnerin im Rahmen der unangemeldeten Kontrolle durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes am 30. März 2021 (vgl. den Bericht zur Kontrolle vom 31. März 2021, Bl. 13 f. der Beiakte Heft 1) der Fall.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin auf Grundlage ihrer Angaben zu den Umsatzausfällen pro Tag und den in den Vorjahren im April jeweils erzielten Umsätzen mit 10.000,- Euro. Von einer Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
64NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff.,
65wird abgesehen, da der Antrag der Antragstellerin inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
66Rechtsmittelbelehrung:
67(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
68Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
69Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
70Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
71Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
72Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
73(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
74Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
75Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
76Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
77Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
78War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 2 ff. CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 CoronaSchVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 1x
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 58 1x
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 CoronaSchVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 CoronaSchVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 2 B 177/15 1x (nicht zugeordnet)
- 26 L 693/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1980/20 2x (nicht zugeordnet)