Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 819/20
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vom 13. Januar 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.096,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13. Mai 2000 an zurückzuzahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin führt einen Landwirtschaftsbetrieb in W. . Durch Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2015 bewilligte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (Direktor LWK NRW) der Klägerin eine Zuwendung des Landes Nordrhein-Westfalen nach den Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 5. November 2015 (Förderrichtlinie) für einen Verpflichtungszeitraum von 5,5 Jahren vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2020 sowie für einen Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2021 bis zu einem Höchstbetrag i. H. v. 11.464,20 €. Im Zuwendungsbescheid wird ausgeführt: „Die Auszahlung der jährlichen Zuwendung erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag auf Bewilligung und Auszahlung ist jährlich, bis zum 15.05. mit dem Sammelantrag und der Bescheinigung über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens (landwirtschaftlicher Betrieb) nach VO (EG) Nr. 834/2007 in Nordrhein-Westfalen für das laufende Wirtschaftsjahr, beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise, unter Verwendung der vorliegenden Formblätter oder elektronisch mit dem Programm ELAN-NRW zu stellen. Die Zuwendung für die gesamten 5,5 Jahre wird nur unter der Auflage gewährt, dass der/die Antragsteller/in jedes Jahr ein Auszahlungsantrag stellt, der gleichzeitig als Verwendungsnachweis für das Einhalten der Verpflichtungen dient. Bereits ausgezahlte Zuwendungen werden demnach für den gesamten Verpflichtungszeitraum zuzüglich Zinsen zurückgefordert, wenn kein Antrag auf Auszahlung gestellt wird.“
3In den Jahren 2016, 2017 und 2018 stellte die Klägerin die Auszahlungsanträge mit dem Programm ELAN-NRW und sandte den nach der Datenübertragung durch das Programm erstellten und von ihr unterzeichneten Datenbegleitschein durch Telefax und nachgehend durch die Post im Original an den Direktor LKW NRW Kreisstelle N. (Kreisstelle N. ). Durch Auszahlungsbescheide vom 4. Mai 2017, 17. November 2017, 28. August 2018 und 30. April 2019 wurden die Zuwendungen für die Förderung des ökologischen Landbaus für das 2015 auf 1.017,90 €, für das Jahr 2016 auf 2.056,00 €, das Jahr 2017 auf 2.068,20 € und das Jahr 2018 auf 1.954,24 € festgesetzt.
4Am 15. Mai 2019 beantragte die Klägerin mit dem Programm ELAN-NRW die Agrarförderung für das Jahr 2019. Den durch das Programm erstellten und von ihr unterzeichneten Datenbegleitschein übersandte sie durch Telefax am 15. Mai 2019 an die Kreisstelle N. . Durch Schreiben vom 27. Mai 2019 wies diese die Klägerin darauf hin, dass ihr Datenbegleitschein zum ELAN-Antrag 2019 dort am 16. Mai 2019 per Fax eingegangen sei, bisher jedoch noch nicht im Original vorläge. Die Klägerin wurde gebeten, diesen kurzfristig per Post zu übersenden. Durch Schreiben vom 27. Juni 2019 wies die Kreisstelle N. die Klägerin wiederholt darauf hin, dass der Begleitschein bislang nicht im Original eingegangen sei. Die Klägerin wurde gebeten, diesen unverzüglich, spätestens aber bis zum 11. Juli 2019 im Original zu übersenden. Nachdem ausweislich des Verwaltungsvorganges der Datenbegleitschein im Original weiterhin nicht vorlag, teilte die Kreisstelle N. der Klägerin durch Schreiben vom 15. Juli 2019 mit, dass ihr Antrag ungültig sei und als nicht gestellt gewertet werde. Für die Wirksamkeit des Antrages sei es erforderlich, den eigenhändig unterschriebenen Datenbegleitschein im Original einzureichen. Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 hätten die Mitgliedstaaten bei der Übertragung elektronischer Mitteilungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere sicherzustellen, dass der Begünstigte eindeutig identifiziert werde. Die Originalunterschrift sei ein im Rechts- und Geschäftsverkehr übliches Identifikationskriterium. Der per Tele-/ Computerfax übermittelte, unterschriebene Datenbegleitschein erfülle das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht und biete keine Gewähr, dass der Datenbegleitschein auch im Original mit der Unterschrift verbunden sei bzw. der Unterzeichner eindeutig identifiziert werden könne. Für die Wirksamkeit des Sammelantrages müsse aus diesen Gründen der eigenhändig unterschriebene Datenbegleitschein im Original nachgereicht werden.
5Durch Bescheid vom 13. Januar 2020 widerrief der Direktor LWK NRW seinen Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2015, nahm seine Auszahlungsbescheide vom 4. Mai 2017, 17. November 2017, 28. August 2018 sowie 30. April 2019 zurück und forderte die ausgezahlte Prämie in Höhe von im Ganzen 7.096,34 € zurück. Zur Begründung führte der Direktor LWK NRW im Wesentlichen aus, nach Ziffer 8.3.2 Förderrichtlinie seien Zuwendungen abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die allgemein oder maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach Ziffer 4.1.1 Förderrichtlinie sei eine Zuwendungsvoraussetzung, jährlich ein Antrag auf Auszahlung gemäß der Ziffer 9.4 Förderrichtlinie fristgerecht bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag auf Auszahlung sei mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen. Es sei bis heute für das Jahr 2019 kein Auszahlungsantrag – online und mit Daten Begleitschein oder in Papierform – bei der zuständigen Kreisstelle eingegangen. Somit sei die Bewilligung im Ganzen und damit der Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2015 zu widerrufen. Gleichzeitig seien auch die Auszahlungsbescheide gemäß § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen, da Grundlage dieser die im Zuwendungsbescheid ausgesprochene Rahmenbewilligung gewesen sei. Deren Entfallen aufgrund des rückwirkenden Widerrufes habe für die Auszahlungsbescheide zur Folge, dass diese mangels rechtlicher Grundlage als von Anfang an rechtswidrig anzusehen und daher zurückzunehmen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
6Die Klägerin hat am 13. Februar 2020 – ohne eine Eingrenzung des Klagebegehrens – Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2020 erhoben.
7Durch Schriftsatz vom 10. März 2020 hat sie ihr Begehren auf die Aufhebung des Bescheides des Direktors LWK NRW vom 13. Januar 2020 eingegrenzt und durch Schriftsatz vom 12. Mai 2020 auf die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der von ihr an diesen zwischenzeitlich gezahlten Rückforderungssumme in Höhe von 7.096,34 € zuzüglich Prozesszinsen erweitert.
8Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, sie habe das unterzeichnete Original des Datenbegleitscheins vom 15. Mai 2019 in einem Umschlag mit dem Datenbegleitschein des Dr. D. F. am gleichen Tag zur Post gegeben. Die Hinweisschreiben der Kreisstelle N. vom 27. Mai 20198 und 27. Juni 2019 hätten sie nicht erreicht. Ebenso wenig sei sie vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Januar 2020 angehört worden. Offensichtlich stelle der Beklagte das Nichtvorliegen des Datenbegleitscheins aus dem ELAN-Antrag 2019 auch im Original dem Nicht-Stellen des jährlichen Auszahlungsantrags 2019 gleich und erkenne darin das Nichterfüllen einer mit dem Zuwendungsbescheid verbundenen Auflage. Gegen diese Auflage habe sie jedoch nicht verstoßen, da sie den ELAN-Antrag 2019 mit hinreichender Identifizierbarkeit jedenfalls sowohl elektronisch als auch per Telefax bei dem Beklagten fristgerecht eingereicht habe. Die Kreisstelle N. verweise im Schreiben vom 15. Juli 2019 auf Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Nach Ansicht des Beklagten hätten die Mitgliedstaaten bei der Übertragung elektronischer Mitteilungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere sicherzustellen, dass „der Begünstigte eindeutig identifiziert" werde. Dies treffe zwar zu. Jedoch enthalte die genannte unionsrechtliche Vorschrift keine nähere Spezifizierung, wie genau diese „eindeutige Identifizierung" auszusehen haben solle. Umgekehrt ergebe sich daraus jedenfalls nicht, dass eine Übermittlung des Datenbegleitscheins per Telefax nicht zur eindeutigen Identifizierung ausreichen solle. Diese Position der Beklagten finde keine Stütze im Unionsrecht bzw. im nationalen Recht. Im Gegenteil, sie widerspreche sogar ausdrücklich dem Wortlaut des Zuwendungsbescheides vom 30. Dezember 2015, der ja gerade laute, es sei der „Antrag auf Bewilligung und Auszahlung [...] jährlich, bis zum 15.05. [...] unter Verwendung der vorliegenden Formblätter oder elektronisch mit dem Programm ELAN-NRW zu stellen.“ Von einer zusätzlichen postalischen Übermittlung im Original, insbesondere dann, wenn jedenfalls eine Übermittlung per Telefax stattgefunden habe, steht dort nichts. Ebenso wenig finde sich eine spezifische Formvorschrift in den Zuwendungsrichtlinien selbst, die ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheides und Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW seien. Auch aus deutscher und unionaler Rechtslage könne eine solche Verpflichtung nicht zwingend abgeleitet werden. Maßgebliches Regelwerk für die Antragstellung dürfte die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) sein. Hier äußere sich § 6 InVeKoSV zur elektronischen Kommunikation. In § 6 Abs. 3 InVeKoSV heiße es, für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden könnten, seien die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten. § 7 InVeKoSV befasse sich mit „Form und Frist" des Antrags. Gemäß § 7 Abs. 1 InVeKoSV würden die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 InVeKoSV genannten Direktzahlungen – somit auch „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ – auf Antrag gewährt. Der Antrag sei als Sammelantrag nach Art. 11 VO (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Art. 12 VO (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. Weder im Wortlaut dieser Vorschriften noch in der Begründung zur InVeKoSV fänden sich Ausführungen darüber, ob eine Einreichung des Antrags tatsächlich im Original bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres bzw. im Wege der Nachreichung erfolgen müsse und ob nicht auch hier, wie sonst im Rechtsverkehr vielmals üblich, eine Übermittlung per Fax als ausreichend angesehen werde. Auch aus den Artikeln 11 und 12 der VO (EU) Nr. 640/2014 folge nichts Gegenteiliges, ebenso wenig aus Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 809/2014. Fakt sei, dass sie ausweislich des Faxsendeberichtes belegen könne, den Datenbegleitschein am Abend des 15. Mai 2019 an die Kreisstelle N. übermittelt zu haben.
9Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich dem Sinn nach),
10den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vom 13. Januar 2020 aufzuheben
11und
12den Beklagte zu verurteilen, an sie 7.096,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.
13Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
14die Klage abzuweisen.
15Sie führt im Wesentlichen ergänzend zu der Begründung des Bescheides vom 13. Januar 2000 aus: Richtig sei, dass die Klägerin einige Datenbegleitscheine zu einigen Auszahlungsanträgen zunächst jeweils vorab per Fax übersandt habe. Ergänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Originalunterlagen dann jeweils am 18. Mai 2017 sowie am 30. Mai 2018 eingegangen seien. Im Jahr 2019 sei zwar die Übersendung des Datenbegleitscheines per Fax erfolgt. Dies sei am 15. Mai 2020 gewesen. Es fehlte jedoch, anders als in den Vorjahren, die Übersendung im Original. Entsprechend der Regelungen in den Art. 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 i. V. m. § 7 Abs. 5 InVeKoSV werde in Nordrhein-Westfalen verlangt, dass der Datenbegleitschein vollständig und innerhalb der Frist übermittelt werden muss. Dieser Hinweis sei auch auf dem Datenbegleitschein vorhanden. Vorab zur Fristwahrung reiche die Übersendung per Fax aus. Der Datenbegleitschein müsse aber im Original zwecks Herstellung der Eindeutigkeit bezüglich der Identität des Antragstellers nicht nur nachgereicht werden, er müsse auch eindeutig mit dem Fax deckungsgleich sein. Zweifel gingen zu Lasten des Antragstellers. Entsprechend sei der Klägerin hier für die Nachreichung zweimal eine Frist gesetzt worden. Es werde bestritten, dass die Klägerin diese Schreiben nicht erhalten haben will. Der Datenbegleitschein im Original sei bis zum Erlass des Bescheides vom 13. Januar 2020 nicht übermittelt worden, so dass aus diesem Grund der Auszahlungsantrag als nicht gestellt gelte und der Antrag daher mit all den im Bescheid genannten Konsequenzen abzulehnen gewesen sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2021 zur Entscheidung übertragen wurde (§ 6 Abs. 1 VwGO) und die Klägerin durch Schriftsatz vom 1. Juni 2021 und der Beklagte durch Schriftsatz vom 26. Februar 2020 das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die – in Bezug auf das Leistungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO – zulässige Klage ist begründet.
20Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 30. Dezember 2015 sind nicht erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rücknahme – wie vom Beklagten angenommen – (ausschließlich) auf Ziffer 8.3.2 Förderrichtlinie stützen lässt oder es des Rückgriffs auf die Widerrufsregelungen des § 10 Abs. 2 MOG und / oder § 49 VwVfG NRW bedarf.
22Die Zuwendungsvoraussetzungen sind nicht nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden.
23Nach Ziffer 8.3.2 Förderrichtlinie sind Zuwendungen abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach Ziffer 4.1.1 Förderrichtlinie ist es Zuwendungsvoraussetzung, jährlich ein Antrag auf Auszahlung gemäß der Ziffer 9.4 Förderrichtlinie fristgerecht bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Nach Ziffer 9.4 Förderrichtlinie werden die Zuwendungen auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen. Gleiches ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2015: „Die Auszahlung der jährlichen Zuwendung erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag auf Bewilligung und Auszahlung ist jährlich, bis zum 15.05. Mit dem Sammelantrag und der Bescheinigung über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens (landwirtschaftlicher Betrieb) nach VO (EG) Nr. 834/2007 in Nordrhein-Westfalen für das laufende Wirtschaftsjahr, beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise, unter Verwendung der vorliegenden Formblätter oder elektronisch mit dem Programm ELAN-NRW zu stellen. Die Zuwendung für die gesamten 5,5 Jahre wird nur unter der Auflage gewährt, dass der/die Antragsteller/in jedes Jahr ein Auszahlungsantrag stellt, der gleichzeitig als Verwendungsnachweis für das Einhalten der Verpflichtungen dient. Bereits ausgezahlte Zuwendungen werden demnach für den gesamten Verpflichtungszeitraum zuzüglich Zinsen zurückgefordert, wenn kein Antrag auf Auszahlung gestellt wird.“
24Die Klägerin hat die Zuwendungsvoraussetzungen jedoch erfüllt. Sie hat – wie für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 – auch für das Jahr 2019 rechtzeitig und wirksam einen Auszahlungsantrag gestellt. Die Klägerin hat den Sammelantrag am 15. Mai 2019 mit dem Programm ELAN-NRW – also elektronisch – gestellt und den durch das Programm erstellten und von ihr unterzeichneten Datenbegleitschein am gleichen Tage durch Telefax an die Kreisstelle N. übersandt. Weitergehende Anforderungen sind an die Wirksamkeit der Antragstellung nicht zu stellen.
25Weder aus dem Zuwendungsbescheid noch aus den europäischen und / oder nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage die Zuwendungen nach der Förderrichtlinie gewährt werden, ergibt sich – wie von dem Beklagten angenommen – die Notwendigkeit, dass der von dem Antragsteller unterzeichnet Datenbegleitschein im Original übersandt wird. So heißt es – wie vorstehend aufgezeigt – in dem Zuwendungsbescheid und den Förderrichtlinien (nur), der Antrag sei jährlich unter Verwendung von Formblättern oder elektronisch mit dem Programm ELAN-NRW zu stellen. In § 7 Abs. 1 InVeKoSV heißt es, die Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 VO (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 VO (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. Weitergehende Anforderungen an die Form der Antragstellung ergeben sich auch hieraus nicht. Gleiches gilt für den – von dem Beklagten bemühten – Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014. Danach können vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder in der Verordnung EU) Nr. 809/2014 die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen nach der VO (EU) Nr. 809/2014 sowohl vom Begünstigten an die Behörden als auch umgekehrt in elektronischer Form erfolgen, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass a) der Begünstigte eindeutig identifiziert wird und d) Begleitunterlagen, die nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für die nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind. Hieraus ergibt sich nur, dass die Identifizierbarkeit der Antragsteller gewährleistet sein muss. Das ist im Fall der Übermittlung des im Original unterzeichneten Datenbegleitscheins durch Telefax unzweifelhaft der Fall. In dieser Form wird selbst das Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt.
26Vgl. Aulehner, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 81 Rn. 67-68, m. w. N.; Riese, in: Schoch / Schneider, VwGO, Stand Juli 2020,§ 81 Rn. 8a, m. w. N.
27Das Erfordernis einer Übersendung im Original könnte sich, vorbehaltlich der sich – wie die vorzitierte Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zeigt – daraus im jeweiligen Einzelfall ergebene Anforderungen (an die Übermittlung),
28vgl. Aulehner, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 81 Rn. 47. ff, m. w. N.;
29allenfalls dann ergeben, wenn ein Schriftformerfordernis angeordnet wäre. Das ist aber – wie gezeigt – gerade nicht der Fall. Dass ein solches auch nicht gewollt ist, ergibt sich im Rückschluss daraus, dass die Zuwendungsregelungen dieses Formerfordernis durchaus vorsehen, wie in den Ziffern 5.6 und 8.2 Förderrichtlinie und im Besonderen in § 7 Abs. 6 InVeKoSV sowie zudem in den §§ 10 a Abs. 1 und 3, 11 Abs. 5, 21 Abs. 1 und 7, 22, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1, 3 und 4, 25 Abs. 1, 25 a Abs. 1, 25 b Abs. 1, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 30 Abs. 2, 3 und 5,30 a Abs. 1 InVeKoSV. Auch die VO (EU) Nr. 809/2014 sieht in Art. 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 das Schriftformerfordernis ausdrücklich vor.
30Zwischenzeitlich geht – worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat – auch die Beklagte, ohne das erkennbar wäre, dass sich die dem zu Grund liegenden Vorschriften geändert hätten, offenbar davon aus, dass es keiner Übermittlung des Datenbegleitscheins im Original bedarf. So heißt es auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/elan/neu-in-elan.htm) zu dem Thema „Neuerungen in ELAN-NRW 2021“: „Nach der Bearbeitung Ihrer Antragsdaten mit ELAN-NRW 2021 können Sie die Daten an die Landwirtschaftskammer NRW senden. Die erfolgreiche, elektronische Übermittlung Ihres Agrarförderantrages per ELAN-NRW wird durch die Quittung dokumentiert. Diese Quittung muss nicht unterschrieben und bei der Kreisstelle eingereicht werden, sie ist für Ihre eigenen Unterlagen bestimmt.“
31Sonach fehlt es zugleich an den – von dem Direktor LWK NRW angenommenen – Voraussetzungen der Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 4. Mai 2017, 17. November 2017, 28. August 2018 sowie 30. April 2019, da der Zuweisungsbescheid als Grundlage der Auszahlungsbescheide weiter Bestand hat, und auf Grund des Bestandes der Auszahlungsbescheide an den Voraussetzungen der Rückforderung.
32Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem Folgenbeseitigungsanspruch. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht bei einer Anfechtungsklage, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist dieser Ausspruch nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. „Vollzogen“ ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid deshalb, weil die Klägerin ausweislich ihres unwidersprochenen Vortrags den zurückgeforderten Betrag bereits bezahlt hat und eine Rückzahlung durch den Beklagten bisher nicht erfolgt ist. Für die Stellung des Antrags kommt es nicht darauf an, ob der Vollzug des streitigen Verwaltungsakts zwangsweise durchgesetzt wurde oder der Betroffene – wie hier – ihm freiwillig (unter Vorbehalt) nachgekommen ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1/91 -, juris Rn. 32.
34Der Beklagte ist zur Rückgängigmachung des Vollzugs der aufgehobenen Bescheide in der Lage und insoweit ist auch Spruchreife gegeben, da die Rückzahlung an die Klägerin keine weitere Sachaufklärung oder Ermessensausübung voraussetzt.
35Der Klägerin stehen Prozesszinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13. Mai 2020 zu.
36Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts dar, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht, wie hier, da § 14 MOG keine Anwendung auf Rückzahlungsverpflichtungen des Hoheitsträgers findet, keine abweichende Regelung trifft.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00 -, juris Rn. 49, m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 11 LB 257/03 -, juris Rn. 27, m. w. N.
38Die Laufzeit beginnt am 13. Mai 2020, da Prozesszinsen entsprechend § 187 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag verlangt werden können.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2/00 -, juris Rn. 50.
40Die Klägerin hat den bezifferten Rückzahlungsanspruch nach Erhebung der Anfechtungsklage am 13. Februar 2020 erst durch am 12. Mai 2020 eingegangen Schriftsatz im Wege der Leistungsklage nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemacht.
41Die Höhe der Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
42Kein Gegenstand der Klage war der Antrag der Klägerin auf Auszahlung der Zuwendungen das Landes Nordrhein-Westfalen nach den Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus für das Jahr 2019. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Antrag von der Klägerin am 15. Mai 2019 wirksam gestellt, jedoch von dem Direktor LWK NRW nie beschieden worden. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag im Nachgang zu dem Klageverfahren kurzfristig (positiv) beschieden wird.
43Die Kostentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.
44Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Zwar umfasst das Urteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Geldsumme, die auf Grund einer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben der Anfechtungsklage erhobenen Leistungsklage ergangen ist. Jedoch ist § 167 Abs. 2 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch in diesem Fall anzuwenden. Der – wie § 113 Abs. 4 VwGO – allein prozessökonomischen Zwecken dienende § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann nicht dazu führen, dass die Anfechtungsklage entgegen § 167 Abs. 2 VwGO faktisch nicht mehr nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ist.
45Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 5. November 1986 - 1 UE 700/85 -, NVwZ 1987, 517 = juris Rn. 22; Riese, in: Schoch / Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 113 Rn. 194.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
48Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
49Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
50Die Berufung ist nur zuzulassen,
511. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
522. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
533. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
544. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
555. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
56Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
57Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
58Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
59Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
60Beschluss:
61Der Streitwert wird auf 7.096,34 € festgesetzt.
62Gründe:
63Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
66Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
68Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
69Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 6 InVeKoSV 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LB 257/03 1x (nicht zugeordnet)
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- MOG § 14 Zinsen 1x
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- § 1 Abs. 1 Nr. 2 InVeKoSV 1x (nicht zugeordnet)
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- § 7 InVeKoSV 1x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
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