Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 4511/21
Tenor
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht H. verwiesen.
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Gründe:
2Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 83, 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG i.V.m. § 17 Nr. 4 JustG NRW an das Verwaltungsgericht H. zu verweisen, weil dieses für das Verfahren örtlich zuständig ist.
3Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, weil es sich bei dem Klageverfahren um eine Anfechtungsklage im Sinne dieser Vorschrift handelt und die angefochtene Maßnahme von einer Behörde erlassen worden ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Sitz der Klägerin in C. . Für C. ist das Verwaltungsgericht H. zuständig.
4Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Auffassung der Klägerin, dass es sich bei den angefochtenen Emails um anfechtbare Verwaltungsakte i.S.v. § 35 VwVfG NRW handelt, einer eingehenden rechtlichen Prüfung standhält.
5Der insoweit maßgebliche Wortlaut des § 52 Nr. 3 VwGO stellt entscheidend darauf ab, ob eine Klage als Anfechtungsklage erhoben worden ist. Dazu genügt es, dass die Klägerin die von ihr angegriffene Maßnahme für einen Verwaltungsakt hält. Mit der Anfechtungsklage kann nach der Legaldefinition in § 42 Abs. 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Entscheidend für die Einordnung einer Klage unter die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung ist also das Begehren des jeweiligen Klägers. Stuft er eine behördliche Maßnahme als Verwaltungsakt ein, ist die auf Aufhebung dieser Maßnahme gerichtete Klage eine Anfechtungsklage. Dies gilt zumindest dann, wenn die Einordnung als Verwaltungsakt nicht offensichtlich unzutreffend ist. Bedarf die Qualifizierung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt oder als Realakt dagegen der eingehenden richterlichen Prüfung, so ist für die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 VwGO davon auszugehen, dass es sich nach dem Vorbringen des Klägers um einen Verwaltungsakt und damit um eine Anfechtungsklage handelt. Ob diese Behauptung zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht aber eine Frage der Zuständigkeitsaufteilung zwischen den Verwaltungsgerichten.
6Für diese Auslegung spricht, dass der Gerichtsstand für Anfechtungsklagen gemäß § 52 Nr. 2 und 3 VwGO nach überwiegender Auffassung auf solche Klagen entsprechend anzuwenden ist, mit denen die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes geltend gemacht wird (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO),
7vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 – 6 AV 13/19 – und vom 4. Juni 2019 – 6 AV 13/19 -, zitiert nach juris; Redeker in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2014, § 52 Rdn. 10; Wysk/Bamberger, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, § 52 Rn. 10; W.-R. Schenke in: Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 52 Rdn. 8; a.A.: Schenk in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 40. EL Februar 2021, § 52 Rdn. 17.
8Beide Konstellationen sind miteinander vergleichbar. Mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage wird geltend gemacht, dass ein Verwaltungsakt unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, deshalb nichtig und somit nach § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam ist. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien ebenfalls um die Frage, ob die angefochtenen Emails wirksame Verwaltungsakte sind, oder nicht. Auch bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2, 3 VwGO nach dem Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, obwohl bei Klageerhebung nicht feststeht, ob überhaupt ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt oder nicht.
9Die gefundene Auslegung vermeidet zudem ein Auseinanderfallen der gerichtlichen Zuständigkeit für verschiedene Akte desselben Verwaltungsverfahrens. Ordnete man die Klage gegen die Emails des Beklagten nicht den Anfechtungsklagen i.S.v. § 52 Nr. 3 VwGO zu, richtete sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 5 VwGO nach dem Sitz der handelnden Behörde. Dies führte zu einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts B. , weil die Bezirksregierung B. für das Bewilligungsverfahren der Klägerin zuständig ist. Ergeht im Anschluss an die angefochtene Anhörung der Klägerin zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses der NRW-Soforthilfe 2020 ein Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung B. an die Klägerin, handelte es sich unstreitig um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 52 Nr. 3 VwGO. Zuständig für eine dagegen gerichtete Klage wäre dann aber das Verwaltungsgericht H. . Es greift § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, weil es sich bei der Bezirksregierung B. um eine Behörde handelt, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, nämlich auf die Verwaltungsgerichte B. und H. (s.o.). Für das Klageverfahren gegen die Anhörung zu einer Rückforderung wäre ein anderes Gericht zuständig, als für die Rückforderung selbst. Es bestünde das Risiko unterschiedlicher Rechtsanwendung und –auslegung in einem einheitlichen Lebenssachverhalt, das zu vermeiden ist.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 52 10x
- VwGO § 83 2x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- § 17 Nr. 4 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 43 1x
- 6 AV 13/19 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x