Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 7724/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 Eigentümer der Grundstücke Gemarkung V. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 und seit 2007 auch Eigentümer des Flurstücks Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000, postalische Anschrift I. Straße 00 in L. . Auf dem Grundstück unterhält der Kläger einen metallverarbeitenden Betrieb.
3An der I. Straße befand sich einst die 1889 gegründete Ölfabrik der offenen Handelsgesellschaft I1. & X. („I2. “), welche auf dem Fabrikgelände mit Unterbrechungen bis zum Jahr 1978 Pflanzenöle und technische Öle produzierte sowie Saatgut verarbeitete. Zu der ehemaligen Ölfabrik zählten mehrere, auf den klägerischen Flurstücken aufstehende - in den Jahren 1901/1902 und in den 1930er Jahren errichtete - bauliche Anlagen, darunter eine Maschinenhalle, sowie weitere Gebäudeteile und Anlagen, die im streitgegenständlichen Bescheid als „Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und Schornstein" bezeichnet werden.
4Nachdem der Kläger die untere Denkmalbehörde der Beklagten gebeten hatte, den Denkmalwert alter Gebäudeteile auf seinem Grundstück zu überprüfen, erfolgten im März 2000 zwei Ortstermine mit der Unteren Denkmalbehörde der Beklagten und dem Beigeladenen. Obwohl nach Einschätzung des Beigeladenen und der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ein Denkmalwert der Gebäudeteile des gesamten „I2. “-Geländes im März 2000 vorlag, befürwortete der Beigeladene eine Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten nicht, weil für die auf dem südlichen Teilstück stehenden Gebäude, die sich nicht im Eigentum des Klägers befanden, bereits eine Abrissgenehmigung vorlag und die Grundstücksgrenze zwischen nördlichem und südlichen Teilstück mittig durch die mit einem straßenseitigen Giebel versehene ehemalige Maschinenhalle auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000, verlief. Die Untere Denkmalbehörde der Beklagte folgte seinerzeit der Auffassung des Beigeladenen und teilte dem Kläger die Entscheidung mit.
5Mit Urteil vom 21.07.2011 - 2 D 59/09.NE -, dokumentiert im Onlineportal juris.de, erklärte das OVG NRW auf Antrag des Klägers den Bebauungsplan Nr. 677/I „S. , östlich I. Straße“ der Stadt L. für unwirksam. Mit diesem Bebauungsplan, der u.a. die dortigen im Eigentum des Klägers stehenden Flächen in den Planbereich einbezog, hatte die Beklagte beabsichtigt, die Grundlage für das Projekt "S. “ zu schaffen, welches eine städtebauliche Neuordnung des S1.----ufers in L. -V. zum Ziel hat. In seinen Entscheidungsgründen führte das OVG NRW im Kern aus, die in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgte Festsetzung eines sog. Baurechts auf Zeit entbehre der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Dieser materielle Mangel führe schon für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Hinzu kämen Mängel bei der Feingliederung der festgesetzten Baugebiete sowie bei den festgesetzten Bepflanzungs- und Erhaltungsgeboten.
6Am 24.01.2012 führten die untere Denkmalbehörde der Beklagten und der Beigeladene zwecks nochmaliger und abschließender Prüfung des Denkmalwertes eine Ortsbesichtigung des I2. -Geländes durch. Die im März 2000 erteilte Abrissgenehmigung für die nicht im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude auf dem südlichen Teilstück war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen worden. Zwischenzeitlich war jedoch zwischen den Beteiligten und dem Eigentümer des betreffenden Flurstücks eine Einigung erzielt worden, in deren Folge die zum nördlichen Teilbereich bestehende Grundstücksgrenze nach Süden verschoben worden, so dass die ehemalige Maschinenhalle nunmehr nicht mehr nur im Teileigentum, sondern im Alleineigentum des Klägers steht.
7In der Folge stellte der Beigeladene durch ein von seinem Referatsleiter Technik- und Industriedenkmale Prof. Dr. C. erstelltes Gutachten vom 25.06.2012 den Denkmalwert der Gebäudeteile an der I. Straße, I1. & X. , fest und bat die untere Denkmalbehörde der Beklagten um entsprechende Eintragungen in die Denkmalliste.
8Am 27.11.2012 wurde der Kläger unter Beifügung des von Dr. C. erstellten Gutachtens zu der beabsichtigten Eintragung der Gebäudeteile „Maschinenhalle" und „Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und ein Schornstein" angehört. Daraufhin äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2012 dahingehend, er sei ebenfalls der Ansicht, dass es sich bei den in seinem Eigentum stehenden Gebäuden um denkmalwürdige und kulturhistorische Substanz handele. Leider habe er jedoch feststellen müssen, dass die Beklagte jede tragfähige Nutzung der Gebäude im Sinne von § 8 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes unterbinde. Er sehe sich außerstande, die Sanierung und Unterhaltung der Gebäude als Selbstzweck zu betreiben und weise darum die Eintragung als Baudenkmal zurück.
9Die Eintragung in die Denkmalliste wurde zunächst von der Beklagten nicht weiter betrieben. Im Sommer 2018 wurde das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste im Benehmen mit dem Beigeladenen wieder aufgenommen und der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2019 erneut angehört.
10Zudem wurde die Aufstellung des BP Nr. 772 – S. zwischen E.-------straße , I. Straße und S1. –, die der Rat bereits in seiner Sitzung vom 22.09.2011 beschlossen hatte, vorangetrieben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 772 umfasst mit einer Nord-Süd-Ausrichtung in einer Länge von etwa 600 m den Bereich zwischen E.-------straße , I. Straße und dem S1. und betrifft das S1.----ufer nordöstlich des V1. Zentrums. Innerhalb des Plangebietes soll ein neues Quartier entwickelt werden, wobei die unter Denkmalschutz stehende Bausubstanz erhalten bleiben soll. Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist es, ausweislich seiner Begründung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnungsmaßnahmen am L1. S1.----ufer nördlich der historischen V1. Altstadt zu schaffen. Der Übergangsraum zwischen dieser und dem Chempark soll eine angemessene Nutzung erhalten und in die Lage versetzt werden, einen wichtigen Beitrag zur Wirtschafts- und Stadtentwicklung in V. und der gesamten Stadt L. zu leisten. Die Nutzungen in der Umgebung, insbesondere im Bereich des Chemparks, sollen ebenso wie die noch ausgeübten gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets mit hohem Gewicht in dem rechtlich gebotenen angemessenen Rahmen weiterhin so gesichert bleiben, dass sie bezüglich einer rechtssicheren Ausübbarkeit der dortigen Nutzungen in wirtschaftlich angemessener Weise ebenfalls in der Zukunft gewährleistet werden.
11Das Plangebiet wird insgesamt von Norden nach Süden hinsichtlich des Störgrades und der Empfindlichkeit der zulässigen Nutzungen gegliedert, um einen differenzierten Übergangsbereich zwischen der V1. Altstadt und den Gewerbe- und Industriegebieten im V1. Norden zu ermöglichen. Hierzu werden im nördlichen – das klägerische Grundstück umfassenden – Bereich des Plangebiets Gewerbegebiete und im südlichen Bereich ein Mischgebiet festgesetzt. In den geplanten Baugebieten wird die Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen - angepasst auf die örtliche Situation und die Zielsetzung des Bebauungsplanes - teilweise eingeschränkt. Zudem werden im Sinne einer Gliederung der Baugebiete mit zusätzlichen Nutzungsregelungen innerhalb von bestimmten Bereichen empfindliche Nutzungen und Arten von Nutzungen, insbesondere öffentlich genutzte Gebäude und Wohnnutzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen, um deren „Heranrücken" an bestehende Emissionsquellen auszuschließen. Im wesentlich durch den dort vorhandenen Bestand historischer und teilweise denkmalgeschützter Lager- und Produktionsgebäude geprägten Nordteil des Plangebiets zwischen der I. Straße und der Uferpromenade befindet sich der metallverarbeitende Betrieb des Klägers, dessen Fortbestand ausweislich des Nutzungskonzepts durch Festsetzung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets gesichert werden soll.
12Unter dem 10.10.2019 wurden die oben beschriebenen Gebäudeteile „Maschinenhalle" und Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und ein Schornstein" der Gesamtanlage der ehemaligen Ölfabrik I1. & X. (I2. ) unter der lfd. Nr. 1034 in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen. Die Eintragung wurde dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.10.2019 bekanntgegeben. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, an der Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehe ein öffentliches Interesse wegen seiner Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Für die Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche, insbesondere industriehistorische, architektur- und ortsgeschichtliche sowie städtebauliche Gründe vor. Im Einzelnen wird in dem Bescheid auf die beigefügte Denkmalwertbegründung und den Lageplan verwiesen.
13Der Kläger hat am 25.10.2019 Klage erhoben.
14Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Die Eintragung in die Denkmalliste diene alleine dem Zweck, im vorgesehenen Bebauungsplan seine betrieblichen Interessen zu sabotieren. Als geborener V1. habe er seinerzeit den Verfall der alten Industriegebäude bedauerlich gefunden. Nach mehreren Anläufen habe er von der damaligen M. eine mit Altlasten verseuchte offenliegende Schutt- und Müllhalde mit aufstehenden Gebäuden zu einem aus heutiger Sicht völlig überhöhten Preis übernommen. Gebäude und Kaminstumpf seien mit über 500 m³ Schutt aus dem Kaminabbruch verfüllt und die Dächer zu einem großen Teil eingefallen gewesen. Für die Gebäude habe seinerzeit bereits eine Abrissgenehmigung vorgelegen. Nach Einfriedung, dem Entsorgen mehrerer Großcontainer Müll und dem händigen Herausschaffen des Bauschutts seien durch ihn ca. 620 m² Dachflächen erneuert und Altlasten entsorgt worden. Sodann habe er ein Nutzungskonzept mit im Hafengebiet möglichen Nutzungen entwickelt. Um den möglichen Abriss der anderen Gebäude zu verhindern, habe er Denkmalschutz beantragt. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege habe nach Durchführung eines Ortstermins den ganzen Straßenzug unter Denkmalschutz stellen wollen. Da jedoch die M. als Eigentümerin der anderen Gebäudeteile sich mit dem Argument, dass dann das Objekt unverkäuflich wäre, dagegen gestemmt habe, sei die Sache im Sand verlaufen. Erstaunlicherweise sei später auf der Grundlage fragwürdiger Gutachten, die einer Wirtschaftlichkeitsrechnung geschuldet gewesen seien, der Abriss der anderen Baukörper genehmigt worden. Um den geplanten Abriss der anderen Gebäudeteile möglich zu machen, sei im Einvernehmen mit der M. und der Stadt die Parzelle geteilt worden. Da Fassaden und innere, tragende Strukturen in Teilen nicht übereingestimmt hätten, sei ein Abriss nur so denkbar gewesen. Um die Entwicklung des Gebiets voranzutreiben, habe er mögliche Nutzer für die anderen Gebäudeteile gesucht und mit einem Interessenten, der eine Kaufoption bekommen habe, das Projekt „S. “ entwickelt. Der daraus entstandene Bebauungsplan sei zur Offenlegung gekommen. Bedauerlicherweise sei darin ohne Not die gutachterliche Achtungsgrenze gemäß der Störfallverordnung an die Südgrenze seines Grundstücks verlagert worden, was man versucht habe, ihm gegenüber zu verschleiern. Hierdurch sei infolge der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit sein Grundstück völlig entwertet und ihm sei nur die Möglichkeit geblieben, den Bebauungsplan anzufechten. Nach zwei jeweils dreijährigen Veränderungssperren habe er die Erneuerung der gesamten Infrastruktur (u.a. Entwässerung, Kanalanschluss, Sanitäre Anlagen, Elektrizität für den straßenseitigen Bereich) usw. vorangetrieben. Für vorhandenen Fensteröffnungen und andere vorhandenen Öffnungen der im Vorfeld abgebrochenen Gebäudeteile habe er teilweise maßgefertigte Kunststofffenster mit Dreifachverglasung und Türen gekauft, die noch nicht alle eingebaut gewesen seien, als die erste Veränderungssperre in Kraft getreten sei. Weiterhin habe er große Mengen Baumaterial eingekauft, um das Außenmauerwerk wärmedämmend gegenzumauern. Er habe im Laufe der Jahre Investitionen im sechsstelligen Bereich getätigt und weitgehend Fassaden, eingefallene Dächer und Toreinfahrten wiederhergestellt sowie Kunststofffenster mit einer Fläche von insgesamt 300 m² eingesetzt, um einem weiteren Verfall entgegenzuwirken und die ihm genehmigte Nutzung zu ermöglichen. Nach einer vorsichtigen Schätzung werde sich die Sanierung seiner Gebäude unter Denkmalschutzauflagen um 600.000 bis 700.000 € teurer darstellen als geplant. Die Beklagte oder der Beigeladene möge ihm aufzeigen, wie diese Summe beigesteuert werde könne. Alternativ bliebe ein Kauf durch die Stadt zum Grundstücks und Gebäudewert. Der Verkehrswert biete hierzu keine Basis, da er sich, wie auf dem Nachbargrundstück, leicht gegen Null rechnen lasse und einer Enteignung gleichkäme. Sollten die Denkmalschutzämter keine Lösung für die Mehrkosten anbieten und die Stadt ihm kein Kaufangebot unterbreiten, halte er die Unterschutzstellung für unzumutbar, da wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten und der Lage eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung unmöglich sei.
15Der Kläger beantragt,
16die Eintragung der Gebäudeteile „Maschinenhalle" und „Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und Schornstein" der Gesamtanlage der ehemaligen Ölfabrik I1. & X. („I2. “), I. Straße 00 in 00000 L. , Gemarkung V. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 in die Denkmalliste der Stadt L. sowie den ihm hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2019 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie macht geltend, der Bescheid finde seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein- Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW). Die Voraussetzungen für den Bescheid und die Eintragung in die Denkmalliste lägen vor. Es handele sich bei den im Eigentum des Klägers stehenden Gebäuden ,,Maschinenhalle und Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und Schornstein‘‘ um Denkmäler. Im Weiteren nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Anlage sowie auf das Gutachten des Beigeladenen vom 25.06.2012.
20Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
21Der Einzelrichter hat am 01.06.2021 die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Besichtigungsergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Unterschutzstellung und der darüber erteilte Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Die Eintragung in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind verfahrensfehlerfrei ergangen (I.), und die Entscheidung über die Unterschutzstellung ist auch materiell rechtmäßig (II.).
26I. Die vorgeschriebene Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW ist erfolgt (1.), der Bescheid und die Eintragung genügen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (2.), und es liegt kein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW vor (3.). Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist schließlich auch im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt (4.).
271. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das bedeutet, dass die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret zu umschreiben hat, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Dies ist hier geschehen.
282. Der Bescheid genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW.
29Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt.
30Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp / Ramsauer, 20. Auflage (2019), VwVfG, § 39 Rn. 17 a.
31Ob und inwieweit die Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit.
32Die Beklagte durfte ohne Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW in der Begründung des Bescheides auf die in der Anlage beigefügte Denkmalwertbegründung und den Lageplan verweisen. Dies ist ausreichend, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren und der Eigentümer mit Erteilung des Bescheids Kenntnis von der Eintragung in die Denkmalliste erhält, die es ihm ermöglicht, bei Bedarf weitere zusätzliche Informationen insbesondere über die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Fakten zu erhalten.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 35 ff., mit weiterer Begründung.
343. Es liegt kein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW vor.
35Nach dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen. Als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden soll, sowie dafür, ob dieses Verfahren gegebenenfalls mit einer Regelung abgeschlossen werden soll, begründen etwaige formelle Mängel dieser Untersuchung grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition und damit auch keinen Ansatz für einen eigenen Verfahrensfehler, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung auswirken kann.
36Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 -15 K 2271/13 -, juris Rn. 46 f.
37Ungeachtet dessen liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Die Beklagte hat – unter Heranziehung des Sachverstandes des beigeladenen Denkmalpflegeamtes – die wesentlichen charakteristischen Merkmale der Gebäudeteile, soweit sie für die Denkmaleigenschaft von Bedeutung sind, nach Besichtigung des Objekts von innen und außen sowie nach Sichtung der Bauakten und unter Berücksichtigung von Plänen, Karten und Fotografien herausgearbeitet.
38Soweit der Kläger geltend macht, die Denkmalbeschreibung sei aus dem Internet „abgekupfert“ und von der Beklagten bzw. dem Beigeladenen sei keine eigene Recherche durchgeführt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass sachkundige Vertreter des Beigeladenen und der Beklagten das Objekt mehrfach in Augenschein genommen haben. Die für den Erkenntnisgewinn außerdem herangezogenen Quellen lassen sich der Denkmalbeschreibung entnehmen. Es gibt keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte und der gleichfalls mit der Sachverhaltsermittlung befasst Beigeladene von einer falschen oder lückenhaften Tatsachengrundlage ausgegangen wären oder wesentliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt hätten.
394. Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt, denn in dem Eintragungstext werden die unter Schutz gestellten baulichen Anlagen und Gebäudeteile im Einzelnen aufgeführt und beschrieben. Zugleich wird der Schutzumfang der verschiedenen baulichen Anlagen jeweils aufgezeigt. Abgegrenzt wird der Schutzumfang zudem durch den zum Gegenstand der Eintragung gemachten Lageplan.
40II. Die Eintragung ist auch materiell rechtmäßig.
41Die Eintragung und der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 10.10.2019 beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Danach sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW).
42Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es bereits aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 16, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37.
44Nichts anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen.
45Vgl. OVG NRW , Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53, 58.
46Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts, des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials, ferner aufgrund des bei der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrucks und der ausführlichen Erörterung im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Eintragungsvoraussetzungen bezüglich aller von der Unterschutzstellung erfassten Gebäudeteile gegeben sind.
47Bei den unter Schutz gestellten Gebäudeteilen handelt es sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW, denn an ihrer Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von Satz 2 der Vorschrift. Die Gebäudeteile sind bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (dazu 1.) und es liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor (dazu 2.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist für die Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung (dazu 3.).
481. Bedeutend ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff., vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und vom 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.
50Das Objekt ist – wie der Beigeladene im Gutachten vom 25.06.2012, die Beklagte in der Denkmalwertbegründung und beide im Rahmen der Erörterung beim Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt haben – bedeutend für die Geschichte des Menschen (dazu a)) und für Städte und Siedlungen (dazu b)) sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhälntisse (dazu c)).
51a) Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte,
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 51, m.w.N; Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 84 und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30,
53Die von der Unterschutzstellung erfassten Gebäude und Gebäudeteile Maschinenhalle, Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und Schornstein sind bedeutend für die L1. Wirtschafts- und Industriegeschichte. Sie haben einen Aussagewert für die wirtschaftlichen (industriellen) Verhältnisse des frühen 20. Jahrhunderts und stellen nach ihrem spezifischen baulichen Erscheinungsbild ein Zeitdokument für die Entwicklung und Bedeutung der Ölindustrie und des damit einhergehenden Umschlags im frühen 20. Jahrhundert dar. Exemplarisch stehen die zur ehemaligen Ölfabrik gehörenden Gebäude für die Verbreitung der Ölmühlen im ländlichen Raum Westdeutschlands, wo die Herstellung von Öl aus einheimischen Ölsaaten seit der 2. Hälfte des Jahres, später dann aus eingeführten Ölfrüchten, eine große Rolle spielte. Das Unternehmen I1. & X. ist ein Beispiel dieser großen Betriebe zur Ölproduktion und insofern – wie die dem Unternehmen zugehörigen Gebäude und Gebäudeteile – von industriehistorischer Bedeutung. Dies folgt auch aus den der Denkmalwertbeschreibung angefügten Quellen- und Literaturnachweisen. Die darin genannten Quellen sind – wie etwa die Festschriften – zum Teil im Verwaltungsvorgang abgeheftet und machen die entsprechenden Darlegungen des Beigeladenen und der Beklagten nachvollziehbar.
54b) Die Gebäude und Gebäudeteile als Teil der Gesamtanlage sind auch bedeutend für Städte und Siedlungen.
55Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m.w.N..
57Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen.
58Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m.w.N.
59Hier ergibt sich die Bedeutung zwanglos aus der gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen, der Denkmalwertbeschreibung und den ergänzenden Ausführungen der Vertreterinnen des Beigeladenen im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Hiernach sind die Gebäude bzw. Gebäudeteile in exponierter und prägnanter Lage an der I. Straße bedeutend für Städte und Siedlungen, weil sie sich in die Folge von am S1. gelegenen industriellen Gebäuden nördlich von V. einreihen. Hier sind zu nennen das im Jahr 1852 errichtete Hauptzoll- und Hauptsteueramt (heutiges Zollhaus) sowie 1881 die Firma N. . Seit mehr als 80 Jahren – wird in der Denkmalwertbegründung ausgeführt – würden die Maschinenhalle und die Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und Schornstein die Gliederung und Silhouette des S1.---- in diesem Bereich bestimmen. Diese Ausführungen finden ihre Bestätigung in dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial und entsprechen auch dem Eindruck des Einzelrichters bei der Inaugenscheinnahme des Geländes. Der großvolumige Baukomplex entfaltet auch noch nach Abbruch der Baukörper auf den südlich gelegenen Flurstücken 0000 und 0000 (ehemaliges Verwaltungsgebäude und altes Ölfabrikgebäude) prägende Wirkung sowohl straßenseitig als auch rückseitig zum S1. hin.
60c) Schließlich sind die genannten Gebäude und Gebäudeteile bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Dieses Merkmal trifft auf solche Objekte zu, die (u.a.) den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23.
62Dem Einwand des Klägers, weder die Dampfturbine noch die über eine Transmissionswelle verbundenen Ölpressen seien noch vorhanden, weshalb den Gebäuden kein entsprechender Aussagewert über die früheren Arbeits- und Produktionsverhältnisse entnommen werden könne, ist nicht zu folgen. Für die Denkmaleigenschaft kann nicht verlangt werden, dass der ursprünglich vorhandene Produktionsbetrieb an Ort und Stelle weiterhin existent ist und in dem von Anfang an angewandten Verfahren mit der ursprünglichen technischen Ausstattung unverändert seine Erzeugnisse fertigt. Bei einer derartig engen Sichtweise wäre es kaum möglich, gerade die überkommenden Produktionsweisen zu dokumentieren, die für die Nachwelt besonders aufschlussreich sind, jedoch angesichts des raschen technischen Fortschritts in der Wirtschaft nicht mehr Verwendung finden. Vielmehr genügt es, dass wesentliche Teile der ehemals für die Produktion genutzten betrieblichen Anlagen noch vorhanden sind und als solche Dokumentationswert besitzen. Hierzu können im Einzelfall auch Bauten zählen, die - wie hier - aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung als typische Anlagen einer bestimmten Epoche der industriellen Entwicklung erkennbar sind. Dabei muss es sich nicht notwendig um betriebliche Anlagen handeln, die als solche auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sind, wie z.B. Windmühlen, Fördertürme, Wassertürme u.ä. Entscheidend ist, dass die betreffenden Anlagen für den kundigen Betrachter als Dokumente der (u.a.) industriellen Entwicklung zu erkennen sind. Insofern bildet allein der gesicherte Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise den Maßstab für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 10, m.w.N.
64Daher können auch z.B. Werkswohnungen, Unternehmerbauten oder Arbeitsräume, die nur für den "Fachmann" als solche zu erkennen sind, objektiv bedeutsam für Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 25 ff.
66Auch wenn im vorliegenden Fall die technischen Einbauten nicht mehr vorhanden sind, so machen doch die Fassaden und die Baukörper mit ihren riesigen Raumdimensionen, der erhalten gebliebene Teil des Kamins mit dem ehemaligen aus dem Keller führende Abgaskanal („Fuchs“), der den Schornstein mit dem nicht mehr erhaltenen Kesselhaus verband, die Raumgliederung, die Wendeltreppe im Turm des Produktionsbereichs, sowie die Nähe zu dem am S1.----ufer errichteten Lagerhaus die industrielle Nutzung der Bauten für die Ölproduktion nachvollziehbar. Es handelt sich, wie aus dem Denkmalgutachten und der Denkmalwertbegründung hervorgeht und von der Mitarbeiterin des beigeladenen Denkmalpflegeamtes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert worden ist, bei den streitgegenständlichen Anlagen um anschauliche Zeugnisse, die an die großen Betriebe zur Ölproduktion und an die damals wichtige Ölindustrie erinnern und die Inhalte der Arbeitswelt Ende des frühen 20. Jahrhunderts verdeutlichen.
67In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte dienen, wobei ihnen allerdings in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f. und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 80 ff.
69d) Die besondere siedlungs- und industriegeschichtliche Bedeutung der Maschinenhalle und der Raffinerie Technische Öle, Technisches Büro und Schornstein ist nicht etwa aufgrund von Veränderungen oder Schädigungen der Bausubstanz untergegangen.
70Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art - hier die Entwicklung der Baukunst - zu dokumentieren, noch erfüllen kann.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59.
72Hiernach entfällt die besondere Bedeutung nur dann, wenn aus Gründen des öffentlichen Erhaltung- und/oder Nutzungsinteresses eine Totalsanierung erforderlich ist mit der Folge, dass das Objekt sich vom Original zur Kopie wandelt.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -.
74Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 18, m.w.N.
76So liegt es auch hier. Die vom Kläger im Inneren vorgenommenen Veränderungen wie auch die Änderungen an den Fassaden (z.B. das Auswechseln von Fenstern oder das Schließen von Fensteröffnungen) haben die überwiegende und wesentliche Bausubstanz der Baukörper unberührt gelassen. Sie lassen den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in einem entscheidungserheblichen Maße. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 17.
78Vorliegend überwiegen die architektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus der noch vorhandenen Originalsubstanz kann die denkmalrechtliche Bedeutung für die Industriegeschichte und für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse weiterhin abgelesen werden.
792. An der Erhaltung und Nutzung der streitgegenständlichen Sachen besteht ein öffentliches Interesse, denn es liegen für die Erhaltung und Nutzung der Sache wissenschaftliche Gründe (dazu a)) sowie städtebauliche Gründe (dazu b)) vor.
80a) Wie in der Denkmalwertbegründung und bereits im Denkmalgutachten aus dem Jahr 2012 überzeugend ausgeführt wird, dokumentiert das Maschinenhaus in seiner Fassadengestaltung die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gültigen Formvorstellungen im Industriebau, die noch einmal kurz nach der Wende zum 20. Jahrhundert zum Ausdruck kommen. Wie die Beklagte und der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt haben, verdeutlicht die Raffinerie Technische Öle insbesondere in der Kombination aus vertikalen Fensterbahnen und pilasterartigen Wandvorlagen den Industriebau der 1930er Jahre. Bemerkenswert sind die auffälligen Rundungen am nordöstlichen Gebäudeteil.
81b) Städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung liegen ebenfalls vor.
82Solche Gründe sind dann gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 55.
84Solche Gründe sind gegeben, wenn einem Bauwerk als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde.
85OVG NRW, Urteile vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 38 f. und vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 22, m.w.N..
86Ein solcher Verlust würde hier eintreten, wenn die dem Kläger gehörenden Gebäude und Gebäudeteile abgebrochen oder so umgestaltet würden, dass ihr denkmalrechtlich wesentliches Erscheinungsbild verloren gehen würde. Das historische Stadtbild an diesem Rheinabschnitt wäre einer gravierenden Veränderung unterworfen.
873. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist für die Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung. Der Schutz von Denkmälern ist nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zweistufig ausgestaltet. Es ist zu unterscheiden zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalsschutzes durch die Eintragung und den Wirkungen des Denkmalschutzes, die in §§ 7 ff. DSchG NRW geregelt sind. Für die Eintragung ist allein die Denkmaleigenschaft und nicht die Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten maßgeblich. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten Interessen der Betroffenen findet nicht in der ersten Stufe, sondern erst in der zweiten Stufe statt.
88Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, juris Rn. 12.
89Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass andere, möglicherweise als Baudenkmal einzustufende Gebäude (alte Ölfabrik, Verwaltungsgebäude) auf dem Gelände abgerissen worden sind, ist dies ebenfalls nicht relevant für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren. Dabei mag es auf sich beruhen, ob die vom Kläger genannten Gebäude ihrerseits in die Denkmalliste hätten eingetragen werden müssen und ob der Abbruch mit Billigung der für den Denkmalschutz zuständigen Stellen erfolgt ist. Jedenfalls nötigt unter diesem Gesichtspunkt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu, in Zukunft von der Unterschutzstellung weiterer Gebäude abzusehen, die nach der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG NW in die Denkmalliste eingetragen werden müssen.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 41 ff.
91Nur zur Klarstellung sei noch angefügt, dass der Kläger, der im vorliegenden Verfahren geltend macht, es sei ihm mangels wirtschaftlich sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten wirtschaftlich nicht zuzumuten, das Denkmal zu behalten, von der Beklagten nicht gemäß § 31 DSchG NRW die Übernahme des Denkmals verlangen kann. Anknüpfungspunkt für die Auslösung einer Übernahmepflicht sind gemäß § 31 Satz 1 DSchG NRW Maßnahmen nach diesem Gesetz. Nicht als Maßnahme in diesem Sinne kann die Unterschutzstellung nach § 3 DSchG angesehen werden, da die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers bei dieser Entscheidung gerade keine Rolle spielen. Durch eine bloße Unterschutzstellung kann eine unzumutbare Belastung des Eigentümers nicht hervorgerufen werden, sondern allein durch nachgeordnete Maßnahmen.
92Vgl. Davydov in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage 2018, § 31 Rn. 7 ff.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
95Rechtsmittelbelehrung:
96Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
97Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
98Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
99Die Berufung ist nur zuzulassen,
1001. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1012. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1023. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1034. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1045. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
105Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
106Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
107Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
108Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
109Beschluss:
110Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
111Gründe:
112Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
113Rechtsmittelbelehrung:
114Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
115Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
116Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
117Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
118Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
119War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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