Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1475/21
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. Juli 2021 gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 4670/21 – gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für die Erweiterung der Halde P. in X. vom 25. Mai 2021 (Az. 00.00-XX-X-000) wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5A. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist jedenfalls unbegründet.
6I. Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst und hat dies hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat er unter Berücksichtigung insbesondere des Ziels einer Fortsetzung des vollständigen und für die Beigeladene effizienten Abbaus der Lagerstätte, des Grundsatzes der Nähe der Abfallbeseitigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie einer umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung gesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss – PFB –, S. 134 ff.).
7II. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Interessenabwägung wiederherstellen. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das Interesse des Antragstellers, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – auch das entsprechende private Vollziehungsinteresse der Beigeladenen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung erfordern. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 11 B 13/20 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 11 B 1865/18 –, juris Rn. 5 m.w.N.
9Nach diesen Maßgaben war der Antrag abzulehnen, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab als offensichtlich rechtmäßig erweist (1.) und eine andere Entscheidung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist (2.).
101. Unter Zugrundelegung einer summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, auf deren Verletzung sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit der Folge der Aufhebung oder der Feststellung einer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit berufen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11Der Antragsteller kann – auch im Hauptsacheverfahren – keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Planfeststellung verlangen, sondern nur eine Verletzung der gerade zu seinem Schutz bestimmten Vorschriften rügen. Einen Anspruch auf eine insgesamt rechtmäßige Planungsentscheidung hat lediglich derjenige, der von dieser Entscheidung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen wird, was bei dem Antragsteller nicht der Fall ist, da sein Grundstück offenkundig und auch nach seiner eigenen Einlassung nicht für das streitgegenständliche Vorhaben selbst unmittelbar in Anspruch genommen wird. Der nicht enteignungsbetroffene Antragsteller kann dann nur die Verletzung ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Belange geltend machen,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 9 A 8.20 u.a. –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1998 – 20 D 68/96.AK – juris Rn. 28.
13Drittschutz vermitteln nur solche Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 39.07 –, juris Rn. 19.
15Einen generellen Anspruch darauf, jede natürliche oder juristische Person müsse sich unabhängig von jeglicher eigenen Betroffenheit in einem gerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften berufen können, begründet auch das Unionsrecht nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020. Dieser hat seine Prüfung in jener Entscheidung auf die mögliche Verletzung von Vorschriften zum Schutz des Grundwassers beschränkt und damit begründet, es sei „nicht ersichtlich“, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens von einer etwaigen Verletzung der Pflichten zum Schutz der Oberflächenwasserkörper betroffen sein könnten,
16vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, juris Rn. 124, insoweit auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 9 A 8.20, u.a. –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021 – 17 K 7316/18 – juris Rn. 28 ff.
17Eine Veranlassung, Individualantragstellern ohne mögliche Betroffenheit Rechtsschutz zu gewähren, wurde in der vorzitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht gesehen, und auch der vom vorlegenden Gericht angenommene Ausschluss einer Klagebefugnis von nicht „unmittelbar“ betroffenen Personen,
18vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 64,
19nicht in Abrede gestellt,
20vgl. nunmehr BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 9 VR 1.21 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 43.
21Darüber hinaus ist unionsrechtlich anerkannt, dass der nationale Gesetzgeber die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu rügen befugt ist, grundsätzlich auf subjektive Rechte beschränken kann,
22vgl. zu den Anforderungen aus der UVP-Richtlinie EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –, juris Rn. 32 f., 91 f.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 20 D 79/17.AK –, juris Rn. 179.
23Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen dem Schutz des Antragstellers dienendes Recht. Die insbesondere in den Blick zu nehmende Zulassungsvoraussetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG), wonach ein Planfeststellungsbeschluss nur erteilt werden darf, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, steht der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Die Vorschrift setzt im Regelungszusammenhang mit § 36 Abs. 2 Satz 1 KrWG die äußerste Grenze, die durch eine gerechte Abwägung nicht mehr überwunden werden kann und ab der Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen zwingend anzuordnen sind,
24vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 – 7 C 21.89 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 30 (noch zu den Vorgängernormen, § 32 KrW-/AbfG bzw. § 8 AbfG).
25Diese Schwelle ist dann erreicht, wenn die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundenen Nachteile das Maß des dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen nicht mehr Zumutbaren überschreiten. Solche Wirkungen sind im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist,
26vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1983 – 7 B 35.83 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 30.
27Nachteilige Wirkungen dieser Art sind nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nach summarischer Prüfung nicht entscheidungserheblich gegen den Antragsteller schützende zwingende Vorschriften des Verfahrensrechts (a)) oder des materiellen Rechts (b)). Es liegt zudem kein gemäß § 75 Abs. 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) erheblicher Abwägungsmangel zu Lasten des Antragstellers vor (c)).
28a) Ein entscheidungsrelevanter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ergibt sich weder hinsichtlich einer fehlenden Beteiligung des Antragstellers zu dem Verzicht auf den zunächst geplanten Lärm- und Sichtschutzwall (aa)) noch in Bezug auf die gerügten Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung (bb)).
29aa) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen der behaupteten fehlenden Beteiligung des Antragstellers im Deckblattverfahren aufzuheben. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vor (aaa)). Auch hat der Antragsteller keinen Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers nach Maßgabe des § 4 Abs. 1a UmwRG (bbb)).
30aaa) Ernstlich in Betracht käme allenfalls ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, da es weder um das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1), noch der Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt (Nr. 2) geht. Die Aufhebung einer Entscheidung kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG dann verlangt werden, wenn ein Verfahrensfehler gegeben ist, welcher nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit bzw. dem Antragsteller die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
31Die Bestimmung der Schwere eines Fehlers orientiert sich an den nach Unionsrecht einzuhaltenden Garantien, etwa an den grundlegenden Mindestanforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Hierzu gehören unter anderem eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 42 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, juris Rn. 18.
33Ob ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls,
34vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 9 B 65.15 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 54; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, juris Rn. 19.
35Fehler bei der Auslegung der zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen erfüllen insbesondere dann nicht die Voraussetzungen eines absoluten Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, wenn lediglich einzelne Unterlagen fehlen. In einem solchen Fall fehlt es an der Vergleichbarkeit mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Verfahrensverstößen. Insoweit kann allenfalls ein relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG vorliegen,
36vgl. BR-Drs. 361/15, S. 7 f.; BT-Drs. 18/5927, S. 10; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 58; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2017 – 7 KS 7/15 –, juris Rn. 102.
37Gemessen daran ergibt sich ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht daraus, dass hinsichtlich des Verzichts auf den Lärm- und Sichtschutzwall ein Deckblattverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. des Antragstellers durchgeführt wurde. Denn die Öffentlichkeit einschließlich des Antragstellers besaß die Möglichkeit, in die ganz überwiegende Anzahl der Unterlagen des Vorhabens Einblick zu nehmen; das betrifft insbesondere auch die schalltechnische Untersuchung sowie die Staubimmissionsprognose. Der Antragsteller hatte damit die Möglichkeit, zu diesen Themen Stellung zu nehmen, so dass der Mangel nicht dem vollständigen Fehlen einer Beteiligung gleichzustellen ist. Dies gilt umso mehr, als der Verzicht auf den in Rede stehenden Wall im Erörterungstermin vom 22. September 2020 (Verwaltungsvorgang, Bl. 359) erklärt wurde, zu dem die Einwender, einschließlich des Antragstellers, ordnungsgemäß geladen waren.
38bbb) Ein relativer Verfahrensfehler, der nach den Maßgaben des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde, liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG hätte beteiligt werden müssen. Denn dieser gerügte Verfahrensfehler – sein Vorliegen unterstellt – hat zur Überzeugung des Gerichts, hier unter Anlegung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstabs, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Die Vermutungsregel des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG, wonach im Zweifel anzunehmen ist, ein Verfahrensfehler habe die Entscheidung beeinflusst, gelangt hier nicht zur Anwendung, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass eine Beteiligung des Antragstellers keine neuen Aspekte hervorgebracht hätte, die zu einer anderen Bewertung durch den Antragsgegner geführt hätten,
39zu dem erforderlichen Grad an richterlicher Überzeugung vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 9 B 65.15 –, juris Rn. 21 f.; EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-72/12 –, juris.
40Der Antragsgegner ist zu dem Ergebnis gekommen, die Schallimmissionsgrenzwerte würden auch bei einem Verzicht auf den Lärm- und Sichtschutzwall eingehalten. Er hat vor diesem Hintergrund den Wall mangels Erforderlichkeit und mit Blick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung als nicht genehmigungsfähig angesehen (vgl. PFB, S. 36). Die Immissionsprognosen für Schall und Staub berücksichtigen den Wall nicht (vgl. A. II. 1. b) bb) und cc)), so dass die dort ermittelten Ergebnisse – zu denen der Antragsteller unstreitig Gelegenheit zur Stellungnahme besaß – von dem Verzicht auf den Wall unberührt geblieben sind. Angesichts dessen ist zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass es ein Vorbringen des Antragstellers bei einer Beteiligung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG gegeben hätte, welches zu einem anderen Ausgang des Verfahrens hätte führen können. Diese gerichtliche Überzeugung wird weiter von dem Umstand getragen, dass der Antragsteller selbst im gerichtlichen Verfahren innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG keine Fehler der Immissionsprognosen benannt hat, die sich konkret auf den Verzicht des Lärm- und Sichtschutzwalls bezögen. Der Hinweis, nach allgemeiner Lebenserfahrung seien wesentlich höhere Werte zu erwarten, hätte nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens geführt, weil die maßgeblichen Werte (ohne Wall) bereits der Einschätzung des Antragsgegners zur fehlenden Erforderlichkeit und damit naturschutzrechtlichen Unzulässigkeit des Walls zugrunde gelegt wurden.
41Die von dem Antragsteller gerügte Fehlerhaftigkeit des Messpunktes bzw. Immissionsaufpunktes I. Weg 00 wegen dessen vermeintlicher Lage in einer Senke bezieht sich unabhängig von dem Lärm- und Sichtschutzwall auf die Prognosen an sich und war auch vor der Deckblattänderung den Unterlagen zu entnehmen. Ein neuer und im Planfeststellungsverfahren nicht bedachter Aspekt ist dadurch nicht vorgetragen worden.
42bb) Auch die durch den Antragsteller behaupteten inhaltlichen Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Rodung des Waldes stellen keinen (absoluten oder relativen) Verfahrensfehler dar. Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung,
43vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 74.17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 7 A 6.17 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 128 ff.
44Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung. Diese werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Auch der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung ist nicht Teil des Verfahrensgangs,
45vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 4 B 74.17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 7 A 6.17 –, juris Rn. 19, 22; BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 134.
46Die inhaltliche Kritik an der Bewertung der Auswirkungen der Rodung (u. a. hinsichtlich der Auswirkungen auf das globale Klima, das Grundwasser oder die Betroffenheit durch Starkregen) betrifft nicht die äußere Ordnung des Verfahrens, sondern die materielle Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens; eine Fehlerhaftigkeit führt demgemäß nicht zu einem Verfahrensverstoß.
47b) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nach summarischer Prüfung keine den Antragsteller schützende Vorschrift des materiellen Rechts. Eine Planrechtfertigung liegt vor (aa)). Die behaupteten Einwirkungen auf das von dem Antragsteller bewohnte Grundstück und seine Gesundheit durch Lärm (bb)), Staub (cc)), Überflutung (dd)) oder die Beeinflussung des Grundwasserspiegels (ee)) führen nicht zum Erfolg der Hauptsache. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Regelungen (ff)) und forstrechtliche Vorschriften (gg)) sowie behauptete Unzulänglichkeiten des landschaftspflegerischen Begleitplans (hh)) kann der Antragsteller nicht geltend machen. Ein Verstoß gegen eine drittschützende Verbotsnorm ist auch im Hinblick auf die dargelegten Auswirkungen auf den globalen Klimawandel unter Berücksichtigung der internationalen Abkommen zum Schutz des Klimas, des Klimaschutzplans 2050 der Bundesregierung sowie des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. – nicht ersichtlich (ii)). Die Rüge der fehlenden Zuverlässigkeit (jj)) greift schließlich ebenfalls nicht durch.
48aa) Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses scheitert nach summarischer Prüfung nicht am Erfordernis der Planrechtfertigung. Nimmt man zu Gunsten des Antragstellers an, dass er durch das Vorhaben überhaupt mittelbar in seinen Rechten betroffen wird und es deshalb ihm gegenüber der Planrechtfertigung bedarf, weil diese ein Grunderfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist, welches mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist, sind die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das betreffende Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist,
49vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 – 9 B 24.17 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 39.
50Ein Bedarf im vorstehenden Sinne ist nicht zweifelhaft. Der Antragsgegner hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspricht und zudem vernünftigerweise geboten ist (insgesamt PFB, S. 75 ff.).
51Soweit der Antragsteller die Rohstoffmächtigkeit anzweifelt und deshalb der Auffassung ist, ein Abbau des Kalksteins sei insgesamt nicht mehr ökonomisch, vermag dies das Vorhandensein eines Bedarfs nicht in Frage zu stellen. Unstreitig ist, dass in den vergangenen Jahren mehr Abraum angefallen ist als vorhergesehen und sich das Verhältnis zwischen brauchbarem Material und Nebengestein verschlechtert hat, was die Erweiterung der Deponie aus Sicht der Beigeladenen und des Antragsgegners gerade erforderlich macht. Ab welcher Rohstoffmächtigkeit der Abbau als solcher indessen entgegen des Grundsatzes der größtmöglichen Rohstoffnutzung nicht mehr vernünftigerweise geboten und zwingend einzustellen wäre (mit der Folge, dass auch keine Deponie für weiteren Abraum mehr benötigt würde), ist nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Nach der allein gebotenen summarischen Prüfung spricht aber Vieles dafür, es handele sich nach wie vor um einen ökonomisch sinnvollen Rohstoffausbau, solange die privatwirtschaftlich tätige Beigeladene diesen betreibt. Allein die Tatsache, dass sich neue Erkenntnisse ergeben haben, die in früheren Prognosen noch nicht enthalten waren, führt nicht per se dazu, dass dem Gesamtbetrieb des Kalksteinabbaus insgesamt eine Rechtfertigung abzusprechen wäre. Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich um ein mit Planfeststellungsbeschluss der Stadt X. vom 26. März 2013 bestandskräftig genehmigtes Vorhaben handelt. Jener Beschluss ist nicht Streitgegenstand. Nach den Angaben der Beigeladenen ist der Abbau in der Grube P1. bis zum 31. Dezember 2047 genehmigt. Es ist zudem nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, der Kalk könne mit heutigen technischen Möglichkeiten schon so gezielt abgebaut werden, dass weniger Abraum anfiele und die Erweiterung der Deponie insoweit nicht gebraucht würde. Es entspricht den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, möglichst viel Rohstoff guter Qualität mit möglichst wenig Aufwand, d.h. auch möglichst wenig Abraum zu produzieren. Soweit der Antragsteller der Sache nach eine Beschränkung des Vorhabens auf die rohstoffmächtigen Bereiche fordert, so gibt es – ungeachtet der Frage, wie exakt dies im Vorhinein ermittelt werden kann – keine vorgesehene Grenze noch ist in sonstiger Weise ersichtlich oder hinreichend vorgetragen, ab welcher Mächtigkeit ein Abbau vernünftigerweise gerechtfertigt wäre oder nicht.
52Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass es einer Planrechtfertigung entgegenstünde, wenn die Beigeladene den Steinbruch zusätzlich für diverse Veranstaltungen und Freizeitevents nutzt. Dieser Vortrag des Antragstellers beschränkt sich auf die bloße Spekulation, die Beigeladene führe in Wahrheit eine Innenverkippung nur deshalb nicht durch, damit sie den Veranstaltungsort erhalten könne. Die Beigeladene hat nachvollziehbar anhand der Abbaubereiche dargelegt, dass eine Innenverkippung als Alternative zur erweiterten Abraumhalde auf noch gewinnbarem und zum Abbau genehmigtem Kalkstein geschehen müsste und dadurch der vollständige Rohstoffabbau mangels Wirtschaftlichkeit gefährdet wäre.
53bb) Der Antragsteller kann sich zwar auf Lärmbeeinträchtigungen auf seinem Grundstück berufen; eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen unzumutbarer Lärmbetroffenheit ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
54Sowohl das Eigentum des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – er ist seit dem 28. September 2021 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Amtsgericht N. , Gemarkung X1) –, wie auch seine Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehören zu den geschützten Rechten i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG. Nachteilige Wirkungen werden insbesondere durch Immissionen hervorgerufen,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 – 7 C 21.89 –, juris Rn. 13; Fellenberg/Schiller, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 36 Rn. 53.
56Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten und damit schädliche Umwelteinwirkungen darstellen (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), bestimmt sich für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige wie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm),
57vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 17 ff.; speziell zu Deponien OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 20 D 79/17.AK –, juris Rn. 251.
58Eine drohende Überschreitung der maßgeblichen Werte ist nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss regelt in Nebenbestimmung 7 die Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte. Zugrunde gelegt wurden insoweit zutreffend die Maßgaben der TA Lärm (vgl. PFB, S. 93). Die zu erwartende Schallsituation wurde im Rahmen der Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros T. vom 1. Juni 2018 geprüft und beurteilt (Anhang 4 zum Antrag der Beigeladenen). Eine Betriebsanweisung unter Verwendung der der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Eckdaten wie zulässige Öffnungszeiten, Art und Anzahl der einsetzbaren Geräte und Fahrzeuge, zulässige Fahrwege etc. ist dem Antragsgegner gemäß der Nebenbestimmung bis acht Wochen vor Baubeginn zur Zustimmung vorzulegen. An dieser Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht zur Gewährleistung einer differenzierten Ausführungsplanung bereits im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet; vielmehr können lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersuchungen der Ausführungsplanung überlassen werden,
59std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 219; BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 19.15 –, juris Rn. 20 m.w.N.
60Die Schallimmissionsprognose weist keinen Mangel auf, der ihre Verwertbarkeit hindern oder ihrer Überzeugungskraft entgegenstehen würde. Ein Gutachten ist nach allgemeinen Kriterien dann nicht geeignet, dem Gericht die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und die Bildung der notwendigen Überzeugung zu ermöglichen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten niedergelegt sind, durch substantiierte Einwände eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen ernsthaft in Frage gestellt erscheinen,
61vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 7 B 35.09 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2020 – 20 A 1923/11 –, juris Rn. 407.
62Dies ist nicht der Fall. Mit dem Argument, aufgrund des Verzichts auf den Lärm- und Sichtschutzwall würden Immissionen anders auf sein Grundstück und seine Gesundheit einwirken, dringt der Antragsteller nicht durch. Denn dieser Wall wurde bei den schalltechnischen Berechnungen von vornherein nicht berücksichtigt (vgl. Anhang 4 der Antragsunterlagen, Ingenieurbüro T. , Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Erweiterung der Abraumhalde P. der Kalkwerke P. GmbH & Co. KG in X. , Bericht vom 1. Juni 2018, S. 7 und 14; ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2021, Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 3. September 2021).
63Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der nächstgelegene Messpunkt am I. Weg 00 habe in einer Senke gelegen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung seien daher wesentlich höhere Lärmimmissionen zu erwarten. An dieser Stelle wurden keine Messungen durchgeführt; es handelt sich um den Immissionsort 13, für den auf Basis eines digitalen Modells eine Schallausbreitungsrechnung als „worst-case-Betrachtung“ durchgeführt wurde (vgl. Anhang 4 der Antragsunterlagen, Ingenieurbüro T. , Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Erweiterung der Abraumhalde P. der Kalkwerke P. GmbH & Co. KG in X. , Bericht vom 1. Juni 2018, S. 7, 14). Die vorgelegte Schallimmissionsprognose einschließlich der Auswahl der in Abstimmung mit dem Antragsgegner ausgewählten Immissionsorte (vgl. S. 6) wird insoweit durch die unbestimmt bleibende Behauptung des Antragstellers, auf seinem Grundstück seien höhere Werte zu erwarten, nicht durchgreifend erschüttert. Dies gilt umso mehr, als der Immissionsort 12, der ebenfalls nicht weit entfernt von dem Grundstück des Antragstellers liegt (vgl. S. 16), sich in einer vergleichbaren Höhenlage wie dieses befindet,
64vgl. zu den Höhenlagen in der Region https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, aufger. am 18. Oktober 2021,
65und auch für jenen die Schallausbreitungsrechnung die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm ergeben hat.
66Im Übrigen liegen die für den dem Antragsteller nach seinen Angaben nächstgelegenen Immissionsort 13 (I. Weg 00) prognostizierten Werte mehr als 10 dB (A) unter dem maßgeblichen Wert von 60 dB (A) (vgl. S. 9 f., 12 f.), sodass noch ein erheblicher „Sicherheitspuffer“ besteht. Dies gilt umso mehr, als das Grundstück des Antragstellers von dem planfestgestellten Vorhaben deutlich weiter entfernt liegt als der Immissionsort 13 (vgl. S. 16).
67Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4. August 2021 darüber hinaus die Verletzung von Pflichten zur Vorsorge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG rügt, so ist diese Vorschrift – ungeachtet ihrer Anwendbarkeit im Fall einer nach den Maßgaben des Abfallrechts planfestgestellten Deponie – nicht drittschützend,
68vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 7 B 47.08 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 – 8 A 1031/15 –, juris Rn. 79.
69cc) Der Antragsteller dringt zudem nach summarischer Prüfung nicht mit seinen Rügen der unzumutbaren Staubbelastung durch. Der Antragsgegner hat zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub die Maßgaben der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zugrunde gelegt, die unmittelbar für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, aber auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angewendet werden soll (Ziff. 1 TA Luft). Diese wird auch in der zugrunde liegenden Staubimmissionsprognose (S. Ingenieur GmbH, Staubimmissionsprognose (rev01) vom 7. Oktober 2019, Anhang 3 zum Antrag der Beigeladenen) maßgeblich herangezogen. Dies begegnet keinen Bedenken,
70vgl. zur Bindungswirkung der TA Luft BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 7 C 21.00 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 20 D 79/17.AK –, juris Rn. 266 ff.; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Deponie OVG Bremen, Urteil vom 6. Mai 2014 – 1 D 142/12 –, juris Rn. 59.
71Die genannte Staubimmissionsprognose gelangt zu dem Ergebnis, es würden keine Grenzwerte überschritten und es bestehe Genehmigungsfähigkeit (vgl. S. 32). Dieses Ergebnis hat der Antragsteller nicht nachhaltig erschüttert.
72aaa) Entgegen seinen Ausführungen ist nicht anzunehmen, die für den Immissionsaufpunkt I. Weg 00 ermittelten Werte seien aufgrund des Höhenunterschieds nicht auf das Grundstück des Antragstellers übertragbar. Im Rahmen der Staubimmissionsprognose wird die Problematik der Berücksichtigung erheblicher Höhendifferenzen erkannt (vgl. dort S. 15 f.); aus diesem Grund wurde unter Verweis auf Merkblatt 56, „Leitfaden zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus dem Jahr 2006, als Vorgehensweise entschieden, die Immissionsbelastung für ein ebenes Gelände zu ermitteln und mit dem Faktor 10 zu multiplizieren (vgl. Staubimmissionsprognose, S. 16, sowie Stellungnahme der S. Ingenieur GmbH, Anhang 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 3. September 2021). Es ist daher nicht erkennbar, dass der Höhenunterschied zwischen dem Immissionsaufpunkt und dem Grundstück des Antragstellers sich in der Berechnung im Ergebnis relevant auswirken könnte. Die Werte für den genannten Immissionsaufpunkt wurden rechnerisch ermittelt, es handelt sich nicht um Messergebnisse für diesen Punkt (vgl. Stellungnahme der S. Ingenieur GmbH, Anhang 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 3. September 2021).
73bbb) Soweit der Antragsteller das Programm AUSTAL2000 als nicht valide und wissenschaftlich umstritten einschätzt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Das Modell wird nicht nur in dem genannten Leitfaden durch das LANUV empfohlen, sondern setzt auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Vorgaben der TA Luft Anhang 3 um und entspricht den einschlägigen technischen Regelblättern,
74vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2018 – 20 D 80/15.AK –, juris Rn. 265; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2016 – 8 D 99/13.AK –, juris Rn. 203.
75ccc) Es ist zudem nicht erkennbar, die zugrunde gelegten meteorologischen Daten seien aufgrund ihres Alters nicht mehr belastbar. Die TA Luft regelt keine zeitliche Grenze zur Aktualität der zu verwendenden meteorologischen Daten. Diese müssen nichtsdestoweniger noch repräsentativ bzw. belastbar für die Prognose sein (vgl. auch die Ausführungen des LANUV in dem vorzitierten Merkblatt, S. 24/71). Der Antragsteller verweist insoweit darauf, dass die verwendeten Daten aus dem Jahr 1989 stammen, substantiiert aber nicht näher, aus welchem Grund diese auf die aktuellen Verhältnisse nicht mehr übertragbar wären.
76ddd) Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch in Bezug auf Staub eine fehlerhafte Prognose aufgrund des Verzichts auf den Lärm- und Sichtschutzwall annimmt, dringt er mit seiner Rüge nicht durch. Zum einen diente der beabsichtigte Wall dem Lärm- und Sichtschutz, während die zur Verringerung der Staubemissionen geplanten 10 m hohen Schutzwälle weiterhin vorgesehen sind (Nebenbestimmung 8.2.1). Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass der Lärm- und Sichtschutzwall überhaupt Eingang in die Prognose gefunden hätte (vgl. die Ausführungen zur Vorgehensweise hinsichtlich Bebauung in der Staubimmissionsprognose, S. 15, und hinsichtlich Geländeunebenheiten S. 15 f.).
77eee) Schließlich ist nicht ersichtlich, in der Prognose sei eine Filterwirkung der Bäume in der Vor- oder Zusatzbelastung fehlerhaft berücksichtigt worden. Der Antragsteller legt nicht hinreichend dar, an welcher Stelle die Prognose aus seiner Sicht fehlerhafte Annahmen trifft.
78Im Übrigen besteht derzeit kein Anlass, ohne hinreichend konkreten weiteren Sachvortrag, die Staubimmissionsprognose unter weiteren Aspekten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen.
79dd) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung auch nicht wegen drohender Überflutung des Grundstücks des Antragstellers rechtswidrig. Er kann im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG Auswirkungen auf seine Rechte aus Art. 14 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch hinsichtlich der Gefahren einer Überflutung geltend machen, soweit es sich nicht um allgemeine Naturkatastrophen handelt, sondern das planfestgestellte Vorhaben eine Überflutung zurechenbar verursacht. Hierbei dürfte es sich – läge sie denn vor – wohl um eine nachbarliche Betroffenheit handeln. Die Rügebefugnis wäre insoweit aber beschränkt auf die Überflutungsgefahr hinsichtlich des eigenen bzw. selbst bewohnten Grundstücks; Gefahren für nachbarliche Dörfer könnte der Antragsteller indes nicht geltend machen. Er hat aber schon nicht substantiiert dargetan, inwieweit die behaupteten Fehleinschätzungen betreffend die Sorptionsfähigkeit des Waldbodens, die Haldenentwässerung, die Hochwassergefährdung und das Wassereinzugsgebiet sich gerade auf sein Grundstück auswirken. Weder in Bezug auf den P2. Bach noch auf die E. hat er zu seiner konkreten Betroffenheit hinreichende Ausführungen gemacht. Es ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, der Antragsteller befände sich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet i.S.d. §§ 76, 78 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) oder einem Risikogebiet gemäß § 78b WHG (ungeachtet der Frage, welche Schutzverpflichtungen daraus folgten und ggf. welche Ansprüche der Antragsteller hätte). Den plausiblen Ausführungen des Antragsgegners, nach aktuellem Stand befänden sich weder das Grundstück des Antragstellers noch das Vorhaben in einem Gebiet mit Hochwasserrisiko oder Hochwassergefährdung, ist der Antragsteller nicht mehr entgegen getreten.
80Selbst wenn entsprechend der Stellungnahme des Gutachters der Beigeladenen (T1. Ingenieurgesellschaft mbH, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 3. September 2021) die Möglichkeit bestünde, bei Starkregenereignissen flösse eine erhöhte Menge Wasser in den P2. Bach und insoweit wäre auch eine nachteilige Beeinflussung der Hochwassersituation des P2. Bachs durch das Vorhaben möglich, ist allerdings nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des vorzitierten Gutachters nicht ersichtlich, dass sich mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ergeben könnten. So geht das Entwässerungskonzept davon aus, das Wasser werde Richtung Westen und Süden großflächig am Haldenfuß bzw. dem dortigen Reibungsfuß versickern. Zudem werde nach den Darlegungen des Antrags der P2. Bach bei Hochwasser einen ehemals künstlich eingestauten Tümpel speisen, der im Jahresverlauf meist trockenfällt. Außerdem befänden sich vor der Passage des I. Weges nördlich des P2. Baches zwei Schlucklöcher im Bachtal, die bei Hochwasser gespeist würden. Diese Darlegungen werden durch den Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Im Übrigen legt er nicht dar, inwieweit sein Grundstück unter Berücksichtigung der Entfernung des Bachs, des Höhenprofils, etc. betroffen sein könnte. Da er lediglich seine eigenen Belange im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG geltend machen kann und entsprechend der allgemeinen, bereits dargelegten Grundsätze als privater Drittbetroffener weder die Interessen der übrigen Bevölkerung noch objektives Recht zu rügen befugt ist, kann er etwaige Fehleinschätzungen der Sorptionsfähigkeit des Waldbodens, der Haldenentwässerung sowie des Wassereinzugsgebiets des P2. Bachs unter dem Blickpunkt einer Hochwassergefahr des Gewässers nicht geltend machen. Ungeachtet dessen ist der Gutachter der Beigeladenen diesen auch schlüssig und nachvollziehbar entgegengetreten (T1. Ingenieurgesellschaft mbH, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 3. September 2021). Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Haldenentwässerung geltend macht, er lebe im Tal der E. , gilt nichts anderes. Diese ist noch weiter von seinem Grundstück entfernt und damit eine Grundstücksbetroffenheit erst recht nicht ersichtlich.
81ee) Der Antragsteller dringt ebenfalls nicht mit seiner Rüge durch, der Grundwasserspiegel werde sinken und die Gefahr eines Erdfalls auf seinem Grundstück verursachen. Beim Grundwasserschutz handelt es sich grundsätzlich um einen öffentlichen Belang. Ein Drittschutz ergibt sich insoweit nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 KrWG, wonach Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und eine Beeinträchtigung insbesondere dann vorliegt, wenn Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden. Denn diese Vorschrift ist nicht drittschützend,
82vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 7 B 14.14 –, juris Rn. 8 zur Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG unter Verweis auf OVG Sachsen, Urteil vom 8. Juni 2004 – 4 D 24/00 –, juris Rn. 127; Queitsch in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. April 2021, § 15 KrWG Rn. 14
83Das Eigentum an einem Grundstück verleiht keine Rechte am Grundwasser,
84vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 52.
85Fehler bei der Bewertung von Auswirkungen auf das Grundwasser, die sich auf die Rechte des Antragstellers auswirken könnten, sind im Übrigen nicht hinreichend dargetan. Er befürchtet durch einen sinkenden Grundwasserspiegel das Risiko von Erdfällen auf seinem Grundstück. Diese Gefahr ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Nach den plausiblen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss wird sich die Grundwasserneubildung aufgrund der Rodung vielmehr zumindest zeitweise erhöhen, da es aufgrund des zeitlichen Verzugs bis zur Neuaufforstung weniger Transpiration durch die Bäume geben wird. Diese Feststellung hat der Antragsteller, der von weniger Grundwasserneubildung ausgeht, nicht substantiiert erschüttert. Die von ihm angegebenen Quellen (vgl. Schriftsatz vom 13. September 2021, Fn. 32) legen dieselben grundsätzlichen Zusammenhänge dar: Ein Teil des Niederschlagswassers wird derzeit durch die Baumkronen aufgefangen und verdunstet, ohne überhaupt in den Boden zu gelangen; ein Teil wird zudem durch die Wurzeln aufgenommen. Fallen diese Prozesse weg, gelangt mehr Wasser durch Versickerung in die tieferen Bodenschichten. Soweit der Antragsteller davon ausgeht, die Neuaufforstung und Rekultivierung könnten nicht das bisherige Transpirationsniveau langfristig erreichen, dürfte daraus eher ein höherer als ein niedrigerer Grundwasserspiegel folgen. Eine Verdichtung des Bodens, wie der Antragsteller sie rügt, führt zwar grundsätzlich zu einer geringeren Wasserdurchlässigkeit des betroffenen Bodens. Es ist aber – auch eingedenk des auf Arbeiten des Forschungszentrums K. gestützten Vortrags des Antragsgegners (Schriftsatz vom 10. September 2021, S. 11 f.) – nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargetan, diese erreiche ein solches Maß, dass trotz der eher erhöhten Grundwasserneubildung durch weniger Transpiration von den Bäumen eine Gefahr für Erdfälle zu erwarten wäre.
86Eine Erweiterung der Rügebefugnis ergibt sich für den Antragsteller nicht aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs. Danach müssen die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein, die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands gerichtlich geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft,
87vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, juris Rn. 123 f., 135; EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 – C-197/18 –, juris Rn. 32.
88Maßstab für die Feststellung einer unmittelbaren Betroffenheit sind die Zielsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht. Diese Richtlinie bezweckt den guten Zustand aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers und soll nach den Zielsetzungen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich WRRL dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist. Das Grundwasser soll als Ressource für die menschliche Nutzung geschützt werden,
89vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021 – 17 K 7316/18 –, juris Rn. 46 ff.
90Daher zählt zum Kreis der unmittelbar Betroffenen derjenige, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist; dieser nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne. Nicht unmittelbar betroffen ist demgegenüber derjenige, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen,
91vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 45 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021 – 17 K 7316/18 –, juris Rn. 54.
92Das Bestehen einer wasserrechtlichen Gestattung der Entnahme (etwa durch Erlaubnis oder Bewilligung) zugunsten des Antragstellers hat dieser selbst nicht behauptet. Eine Berechtigung zur Entnahme besteht ohne die behördliche Zulassung indessen nicht. Denn nach dem zuvor Gesagten erstreckt sich das Grundstückseigentum gerade nicht auf das Grundwasser (vgl. auch § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 WHG). Es besteht auch kein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung, weil die Gewässerbenutzung nicht – wie etwa die Bautätigkeit – Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, anderer Rechte oder der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ist, denen gegenüber die öffentlich-rechtliche Zulassung lediglich eine der generellen Kontrolle prinzipiell erlaubter Tätigkeiten dienende Schranke darstellt (sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis verleiht dem Inhaber vielmehr konstitutiv das Recht bzw. die Befugnis zur Gewässerbenutzung, welche(s) er zuvor – anders als im Verhältnis der Baugenehmigung zur prinzipiellen Baufreiheit – gerade nicht besaß,
93vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2016 – 9 A 999/14 –, juris Rn. 66.
94Nach diesen Maßgaben gehört der Antragsteller gerade nicht zu dem Kreis der von einer Richtlinienverletzung zum Schutz des Grundwassers unmittelbar Betroffenen. Er ist als Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht unmittelbar und gleichsam automatisch zu einer geschützten Grundwasserentnahme berechtigt (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG).
95ff) Soweit der Antragsteller Belange des Artenschutzes geltend macht, ist er nicht rügebefugt. Die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, sind nicht drittschützend,
96vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 – 9 A 10.17 –, juris Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 – 8 B 663/17 –, juris Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 –, juris Rn. 45 ff. m. w. N.
97Nichts anderes ergibt sich aus der Behauptung, die Gefährdung der Biodiversität als Grundlage des Lebens betreffe den Antragsteller (etwa in seiner Gesundheit), denn diese bleibt pauschal und unsubstantiiert. Er führt lediglich allgemein – ungeachtet seiner Rügebefugnis überhaupt – zur Bedeutung der Biodiversität aus, ohne seine konkrete Betroffenheit durch den Zugriff auf die von ihm genannten Pflanzenarten darzulegen.
98gg) Einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i. V. m. § 39 Abs. 3 Satz 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) kann der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.
99Es fehlt insoweit bereits an einer Rügebefugnis, da es sich nicht um drittschützende Vorschriften handelt,
100vgl. zu § 9 BWaldG sowie dem brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 – OVG 11 N 8.08 –, juris Rn. 7.
101Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BWaldG sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Als Belange des öffentlichen Interesses werden in Satz 3 die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung und die Erholung der Bevölkerung genannt. Insoweit wird die von dem Antragsteller betonte Sozialbindung eines Waldeigentümers gemäß Art. 14 Abs. 2 GG konkretisiert. Einen aus der Allgemeinheit hervorgehobenen besonders geschützten Personenkreis, dem der Antragsteller angehören könnte, etwa in der Nähe des umzuwandelnden Waldes Wohnende, sieht § 9 BWaldG nicht vor,
102vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2011 – OVG 11 N 8.08 –, juris Rn. 7.
103Gleiches gilt hinsichtlich der nordrhein-westfälischen Regelungen. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. In Absatz 3 werden die Belange des öffentlichen Interesses weiter konkretisiert (geringer Flächenanteil des Waldes in der Gemeinde, Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Schutz natürlicher Bodenfunktionen, forstwirtschaftliche Erzeugung, Landschaftsbild, Erholung der Bevölkerung). Der einzige explizit genannte und individuell abgrenzbare Personenkreis ist derjenige der – hier indessen nicht in Rede stehenden – benachbarten Waldbesitzer. Deren forstliche Belange sind nach § 39 Abs. 2 Satz 2 LFoG NRW angemessen zu berücksichtigen.
104hh) Der Antragsteller kann auch die von ihm behaupteten Unzulänglichkeiten des landschaftspflegerischen Begleitplanes, insbesondere im Hinblick auf Kompensationsmaßnahmen und Wiederaufforstung nicht rügen.
105aaa) Für die Rüge der Vereinbarkeit mit forstrechtlichen Regelungen fehlt es, wie vorstehend dargelegt (vgl. A. II. 1. b) gg)), an einer drittschützenden Norm.
106bbb) Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Flächennutzungsplan (wohl der Stadt X. ) hinsichtlich der Darstellung der betroffenen Fläche auch als Wald rügt, welcher der Planfeststellungsbeschluss mangels Umsetzbarkeit einer Wiederaufforstung nicht genügen soll, ist nicht aufgezeigt, inwieweit dieser Festsetzung eine drittschützende Wirkung zukommen soll. Der Antragsteller kann Belange der gemeindlichen Bauleitplanung nicht geltend machen, wenn es sich nicht gerade um solche Festsetzungen handelt, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine Nachbargemeinde handelt.
107Im Übrigen gibt der Antragsteller hier die zur Bekräftigung seines Vorbringens in Bezug genommene Stellungnahme der Stadt X. verkürzt wieder. Diese hat im Anhörungsverfahren zwar die Angaben der Beigeladenen zum Flächennutzungsplan in den Antragsunterlagen in verschiedener Hinsicht korrigiert, aber im Ergebnis festgestellt, dass die Darstellungen dem geplanten Vorhaben nicht entgegen stünden (Bl. 200 des Verwaltungsvorgangs und PFB, S. 116), da der Darstellung als Wald im überwiegenden Teil des im Flächennutzungsplan vorgesehenen Areals durch entsprechende Aufforstungsmaßnahmen im Anschluss an die Aufschüttung entsprochen werde.
108ccc) Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen rügt, dringt er damit nicht durch. Nach der höchstrichterlichen Judikatur kann der Einzelne weder aus den Zielen noch aus den Grundsätzen der Raumordnung für sich Rechte herleiten,
109vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 – 4 A 10.19 –, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 – 4 NB 36.91 –, juris Rn. 10.
110Ungeachtet dessen wäre ein Verstoß auch in der Sache nicht ersichtlich. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltende Fassung vom 6. August 2019 gemäß der Anlage zu der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (LEP NRW). Nach dem Ziel 7.3-1 LEP NRW ist Wald insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Dazu werden in den Regionalplänen entsprechende Waldbereiche festgelegt. Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
111Abgesehen von der Frage, ob das Vorhabenareal überhaupt in einem ausgewiesenen Waldbereich liegt, hat der Antragsgegner die Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Vorgaben geprüft und im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise insbesondere auch festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der in Rede stehenden Waldbereiche im Rahmen der Ausnahmeregelung des Ziels 7.3-1 zulässig ist (PFB, S. 94 ff.).
112Gemäß dem Grundsatz 7.3-3 soll in waldreichen Gebieten als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werden. In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt werden (die vom Antragsteller noch zitierte Fassung des früheren Ziels B.III.3.23 wurde durch die zugrunde gelegte Fassung abgelöst). Zu den waldarmen Gebieten gehören gemäß der Erläuterungen des LEP NRW Gemeinden mit weniger als 20 % Waldanteil. Dies ist bei der Gemeinde I1. mit 18,1 % der Fall,
113https://www.it.nrw/sites/default/files/kommunalprofile/l05158008.pdf, aufger. am 16. September 2021.
114Bei Ziffer 7.3-3 handelt es sich um einen gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz zu berücksichtigenden, d.h. nicht strikt zu beachtenden Grundsatz, nicht um einen zwingenden Verbotstatbestand der Reduktion bestehender Waldflächen. Die Vorgabe richtet sich zudem ihrem Zweck nach an die kommunale Planung. Die Vermehrung von Wald auf dem Gebiet der Gemeinde I1. ist nicht Aufgabe der Beigeladenen als Vorhabenträgerin. Für die Vorhabenzulassung ist insoweit das Ziel 7.3-1 maßgeblich.
115ddd) Einen Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Landesnaturschutzgesetzes NRW (bis zum 24. November 2016: Landschaftsgesetz NRW) kann der Antragsteller ebenfalls nicht geltend machen. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften zur Eingriffsregelung sind nicht drittschützend,
116vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 595; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1073.04 –, juris Rn. 512.
117ii) Der Antragsteller kann die von ihm bemühten Auswirkungen auf das globale Klima durch Waldrodung und potentiell daraus folgende Beeinträchtigungen letztlich aller Menschen und ihrer Grundstücke unter keiner drittschützenden Verbotsnorm rügen (zum Klimaschutz als Abwägungsbelang s. A. II. 1. c) bb)).
118aaa) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Ziele des Übereinkommens von Paris, zugestimmt durch die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. September 2016, BGBl II S. 1082, (Pariser Übereinkommen) könnten nicht eingehalten werden, so enthält dieses Übereinkommen keine zwingende Verbotsnorm hinsichtlich einer Waldrodung. Schon von daher und ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller aus einer solchen Verbotsnorm oder dem Abkommen insgesamt subjektive Rechte ableiten könnte, kommt ein Verstoß gegen zwingendes materielles Recht insoweit nicht in Betracht. In Art. 2 Abs. 1 lit. a Pariser Übereinkommen findet sich die Vereinbarung, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Art. 5 Abs. 1 Pariser Übereinkommen sieht Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen vor, darunter Wälder, die die Vertragsparteien ergreifen sollen.
119Daraus folgt jedoch nicht, jedwede Emission von Treibhausgasen oder Reduktion von Waldfläche wäre verboten. Es ist den Vertragsparteien überlassen, die Maßnahmen zur Zielerreichung festzulegen,
120vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 9.
121Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Pariser Übereinkommen müssen die Vertragsstaaten sogenannte „national festgelegte Beiträge“ erarbeiten und übermitteln, die sie zu erreichen beabsichtigen. Sie müssen gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Pariser Übereinkommen innerstaatliche Minderungsmaßnahmen ergreifen, um diese Beiträge zu verwirklichen.
122bbb) Eine Verbotsnorm folgt zudem – ebenfalls ungeachtet der Frage eines Drittschutzes – nicht aus den in der Bundesrepublik Deutschland geschaffenen Regelungen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens, insbesondere dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Dieses hat den Charakter eines Rahmengesetzes und soll transparent machen, welche Maßnahmen zur Treibhausgasreduktion in den verschiedenen Sektoren zu erbringen sind,
123vgl. BT-Drs. 19/14337, S. 17; BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 6.
124Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 KSG legt die Bundesregierung in einem Klimaschutzprogramm fest, welche Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergreifen wird. Konkrete Ver- oder Gebote hinsichtlich einzelner Sektoren oder gar bestimmter Tätigkeiten sind im Bundes-Klimaschutzgesetz insoweit nicht enthalten.
125Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 (Oktober 2019) sieht in Ziff. 3.4.7.4. Maßnahmen zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Holzverwendung vor; ein Verbot zur Waldrodung enthält es indessen ebenfalls nicht. Der Klimaschutzplan 2050 selbst nennt ebenfalls zwar die Ziele der Ausweitung der Waldfläche und des Schutzes sowie der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern; ein ausdrückliches Verbot jedweden Abbaus von Waldfläche regelt er aber nicht.
126Im Übrigen haben die Träger öffentlicher Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 KSG den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben indessen unberührt. Insoweit kann eine Berücksichtigungspflicht für Abwägungsentscheidungen entnommen werden; eine Verbotsnorm stellt auch dies nicht dar.
127Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Az. 1 BvR 2656/18, u.a., juris). Danach stehen dem Gesetzgeber Gestaltungsspielräume offen. Das Grundgesetz gibt nicht im Einzelnen vor, was zu regeln ist, um Voraussetzungen und Anreize für die Entwicklung klimaneutraler Alternativen zu schaffen,
128vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 249.
129Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit – trotz festgestellter Mängel bei den Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes,
130vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 256 ff. –,
131keineswegs aus dem Grundgesetz konkrete Jahresemissionsmengen oder gar ein Verbot jeglicher weiterer Emissionen abgeleitet. Im Gegenteil geht das Gericht grundsätzlich von weiteren – insgesamt im Hinblick auf alle Sektoren zu reduzierenden – Emissionen aus. Es stellt ausdrücklich fest, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 oder die bislang zum Klimaschutz konkret getroffenen Einzelmaßnahmen nicht gegen das in Art. 20a GG enthaltene Klimaschutzgebot verstoßen,
132vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 196 ff.
133Für Maßgaben zum Erhalt der Netto-Senke (einschließlich Wäldern) lässt sich insoweit nichts anderes aus der Entscheidung folgern. Dabei wurde gerade die vom Antragsteller bemühte Quelle des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) zugrunde gelegt. Die Forderung, die der Antragsteller in letzter Konsequenz aus dieser ableitet, jede Emission und jedes einen Beitrag zum Klimawandel leistende Verhalten sei zu unterlassen, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht erhoben. Es hat das Bundes-Klimaschutzgesetz in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 nur insoweit für mit den Grundrechten unvereinbar erklärt, als eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehlt. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz ist weiterhin anwendbar; der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 nach Maßgabe der Beschlussgründe zu regeln. Dies alles gilt explizit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass grundsätzlich jede Emission von Treibhausgasen einen Beitrag zum Klimawandel leistet,
134vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 200,
135was für den Abbau von Wald in gleicher Weise gilt.
136ccc) Der Antragsteller kann einen Verstoß gegen zwingendes materielles Recht wegen zu befürchtender Auswirkungen auf das globale Klima auch nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschriften über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung allein objektives Recht darstellen oder auch Schutznormcharakter besitzen,
137offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 –, juris Rn. 23; abgelehnt für die Verfahrensgarantien der Richtlinie 2011/92/EU, deren Rügefähigkeit sich allein nach § 4 UmwRG richtet, BVerwG, Beschluss vom 4. September 2020 – 3 B 41.19 –, juris Rn. 7.
138Denn für die materielle Prüfung und Bewertung kommt es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen an; hierfür bildet die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage,
139vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 94; BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, juris Rn 32.
140Allein eine – unterstellt – fehlerhafte Bewertung in der Umweltverträglichkeitsprüfung stellt daher keinen Verstoß gegen eine Zulassungsschranke dar, sondern kann zu einem solchen führen, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit die Bewertungsgrundlage für eine zwingende Rechtsnorm gebildet hat. An einer solchen mangelt es nach dem Zuvorgesagten indes.
141Darüber hinaus war der Antragsgegner nach summarischer Prüfung nicht verpflichtet, die Auswirkungen auf das globale Klima in der seinerzeitigen Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt zu prüfen, so dass erst recht nicht zu beanstanden ist, eine solche Prüfung ginge nicht tief genug oder der globale Klimawandel würde nicht hinreichend berücksichtigt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 nach den Maßgaben der Fassung des Gesetzes die vor dem 16. Mai 2017 galt, durchgeführt (vgl. PFB, S. 37), mithin in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 einschließlich der bis zum 15. Mai 2017 ergangenen Änderungen. Bei jener Fassung des Gesetzes (UVPG a.F.) wurde der Begriff des Klimas gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG a.F. indessen allgemein eng im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas verstanden. Das Europarecht forderte für diesen Zeitraum keine großräumigere Betrachtung des Klimas. Vielmehr beruht die spätere Erweiterung des Klimabegriffs im nationalen Recht gerade auf der Veränderung der maßgeblichen EU-Richtlinien. Die frühere Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wollte die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima (noch) nicht zum Gegenstand der vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung machen,
142BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 9 A 8.20 u.a. –, juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 – 9 A 13.18 –, juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 4 B 59.14 –, juris Rn. 42.
143jj) Es ist schließlich kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 KrWG wegen Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben, erkennbar.
144Diese Regelung stellt schon keine drittschützende Vorschrift dar,
145vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 Rn. 34; Fellenberg/Schiller, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 36 Rn. 47; a.A. wohl Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 95. EL Mai 2021, § 36 KrWG Rn. 32; offen lassend BayVGH Beschluss vom 27. März 1998 – 20 A 97.40033 –, juris Rn. 74; ablehnend für die Zuverlässigkeitsvorschriften im Bergrecht BayVGH Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 8 ZB 15.2664 –, juris Rn. 12 ff.
146Mit Blick auf Wortlaut und systematische Stellung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 KrWG ist nicht erkennbar, welcher bestimmte und abgrenzbare Kreis von Berechtigten geschützt werden sollte. Ebenso wenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, der Antragsteller gehöre zu eben jenem Personenkreis. Ob etwas anderes gilt, wenn sich die behauptete Unzuverlässigkeit gerade in Verstößen gegen Vorschriften zeigt, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, kann offen bleiben. Denn solche Verstöße wurden nicht geltend gemacht.
147Darüber hinaus ist eine Unzuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen,
148zu den Begriffen VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2019 – 17 K 2012/17 –, juris Rn. 27 ff., 49,
149nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
150Mangelnde Zuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die verantwortlichen Personen die Anlage ordnungsgemäß errichten, betreiben oder beaufsichtigen werden. Solche kommen insbesondere bei Verstößen gegen einschlägige Vorschriften des Umweltrechts in Betracht. Die Zuverlässigkeit muss sich konkret gewerbebezogen auf den Betrieb der Deponie beziehen,
151vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 36 Rn. 31; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 95. EL Mai 2021, § 36 KrWG Rn. 29.
152Soweit der Antragsteller geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der zugrunde gelegten Antragsunterlagen verstieße gegen umweltrechtliche Vorschriften sowie die Prognosen zum Kalkabbau seien falsch, folgt daraus nicht die Unzuverlässigkeit der Beigeladenen bzw. der für sie tätigen Personen. Eine solche ist nicht allein bei einem – unterstellten – inhaltlichen Fehler in den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen anzunehmen. Insoweit handelt es sich letztlich um inhaltliche Angriffe gegen die Genehmigung selbst, aber nicht darum, dass der Betreiber oder sonstige verantwortliche Personen die Anlage nicht entsprechend der Genehmigung und ihrer konkreten Bestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit betreiben werden.
153Soweit der Antragsteller geltend macht, die 2013 genehmigte Innenverkippung werde dem Anschein nach aufgrund wirtschaftlicher Interessen verzögert (Vermarktung des Standorts für Veranstaltungen) und die Beigeladene handele gewinnorientiert, so ist die Beigeladene dem in ihrem Schriftsatz vom 2. August 2021 (Anlage 1) entgegen getreten und hat die betrieblich bedingte Problematik der Innenverkippung plausibel dargelegt. Der Umstand, dass ein Wirtschaftsunternehmen regelmäßig gewinnorientiert handelt, führt im Übrigen für sich genommen nicht zur Unzuverlässigkeit, sondern ist letztlich Kern einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine Unzuverlässigkeit ergibt sich erst, wenn der diese Tätigkeit prägende rechtliche Rahmen überschritten wird. Dies ist schon im Ansatz nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene den Standort zusätzlich für Veranstaltungen nutzt bzw. verpachtet, weil diese Tätigkeit den rechtlichen Rahmen nicht überschreitet.
154Die Rüge, Umsetzungsmaßnahmen aus früheren Planfeststellungen, namentlich des Planfeststellungsbeschlusses der Stadt X. zur Erweiterung des Steinbruchs Grube P1. der Firma J. GmbH & Co KG vom 26. März 2013, seien nicht oder nicht unzureichend erfolgt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Soweit sich das Vorbringen auf „eine Reihe an Kompensationsmaßnahmen“ bezieht, die artenschutzrechtliche Aspekte, den ökologischen Umbau von Gehölzbeständen oder Herrichtungsauflagen betreffen sollen, bleibt es schon hinsichtlich des Vorwurfs, gegen welche umweltrechtliche Bestimmung genau und wie verstoßen worden sein soll, unsubstantiiert. Hinsichtlich der benannten Nebenbestimmungen der Aufforstung der Bereiche der Außenhalden I2. und T2. sowie der Anlegung von Fußwegen und einem Aussichtspunkt, die nicht umgesetzt worden sein sollen, reicht der Vortrag im Ergebnis jedenfalls nicht aus, um von einer Unzuverlässigkeit ausgehen zu können. Die Behauptung, die Beigeladene habe während des Starkregenereignisses im Juli 2021 eine Grundwassereinpumpung von ca. 0,8 Millionen Liter pro Stunde in die E. fortgesetzt, daher läge die Vermutung nahe, sie habe zur massiven Zerstörung im Dorf T2. und im Dorf H. beigetragen, bleibt vollkommen haltlos und reicht nicht über eine bloße Behauptung ins Blaue hinein.
155c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nach summarischer Prüfung nicht den Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Abwägung. Sind zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, so setzt die Feststellung des Plans voraus, dass die allgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindungen, insbesondere also die Anforderungen des aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgenden Abwägungsgebots, eingehalten sind,
156vgl. zum Abfallrecht BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15.17 –, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 NB 2.88 –, juris Rn. 16.
157Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat,
158std. Rspr., vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 – 4 A 12.19 –, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 656; grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37; speziell zum Abfallrecht OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 46.
159Abwägungserheblich sind die Belange, die in der konkreten Planungssituation, also nach der jeweiligen Planung und den örtlichen Verhältnissen, berührt werden. Erheblich ist jeder schutzwürdige Belang. Nicht schutzwürdig sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für den Planungsträger bei der Entscheidung nicht erkennbar waren,
160vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 – 9 A 17.06 –, juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 46.
161Entscheidungserheblich sind die eigenen Belange des Antragstellers. Er ist daran gehindert, mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Wahrung von Belangen Dritter oder der Allgemeinheit hinzuwirken; eine insgesamt fehlerfreie Abwägung kann er nicht verlangen,
162vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 48.
163Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner einen abwägungsrelevanten Belang des Antragstellers nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat.
164aa) Es ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Bedarf für das Vorhaben als den Interessen des Antragstellers gegenüberstehender Belang fehlerhaft zu hoch gewertet wurde. Insbesondere spricht nichts dafür, der Antragsgegner sei in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss von einer falschen Rohstoffmächtigkeit ausgegangen. Wie im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung dargelegt (vgl. A. II. 1. b) aa)) ist unstreitig, dass in den vergangenen Jahren mehr Abraum angefallen ist als vorhergesehen, und sich das Verhältnis zwischen brauchbarem Material und Nebengestein verschlechtert hat, was die Erweiterung der Deponie aus Sicht der Beigeladenen und des Antragsgegners gerade erforderlich macht. Dass die Rohstoffmächtigkeit nunmehr so gering wäre, dass der bereits genehmigte Kalksteinabbau an sich nicht mehr sinnvoll zu betreiben wäre und damit auch die Interessen an der Erweiterung der Deponie wegfielen oder sich jedenfalls so stark verringerten, dass ihre Gewichtung seitens des Antragsgegners als fehlerhaft anzusehen wäre, ist nicht substantiiert dargetan.
165bb) Abwägungsfehler hinsichtlich der Berücksichtigung von Auswirkungen der vorgesehenen Rodung des Waldstückes auf das globale Klima liegen nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. Ob der Antragsteller in eigenen Belangen verletzt sein könnte, soweit er Auswirkungen auf das Klima, insbesondere einen Beitrag zur globalen Erderwärmung und dadurch bedingte, überall mögliche vermehrt auftretende Starkregenereignisse geltend macht, kann offen bleiben.
166Es ist nicht ersichtlich, der Antragsgegner habe den abwägungserheblichen Gesichtspunkt eines Verursachungsbeitrags zum globalen Klimawandel rechtlich oder tatsächlich nicht zutreffend bestimmt oder die Grenzen der ihm obliegenden Gewichtung nicht eingehalten. Er hat in der Umweltverträglichkeitsprüfung – was in diesem Zusammenhang nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. A. II. 1. b) ii) ccc)) – sowie auch in der Prüfung der erhobenen Einwendungen (PFB, S. 124) die Auswirkungen auf den globalen Klimawandel in den Blick genommen und einen messbaren Einfluss des Vorhabens auf diesen nicht festgestellt. Er hat damit erkannt, dass es mit Einflüssen auf die Umwelt verbunden sein kann, wenn der Wald gerodet wird (insb. PFB, S. 39 f.), aber im Ergebnis (auch der Gesamtabwägung) keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Umweltschutzgüter gesehen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegt auch kein Fehler darin, dass der Antragsgegner keine kumulative Prüfung hinsichtlich ebenfalls das globale Klima betreffender Auswirkungen durch andere Vorhaben vorgenommen hat. Vielmehr entspricht es seinem Abwägungsprogramm, das konkret in Rede stehende Vorhaben in den Blick zu nehmen – anders als der Gesetzgeber, der im Rahmen des Bundes-Klimaschutzgesetz einen Rahmen für die gesamtdeutschen Emissionen und klimarelevanten Maßnahmen schaffen soll. Was der Antragsteller insoweit rügt, nämlich dass die Klimaziele nicht eingehalten und der globale Klimawandel nicht aufgehalten werden können, wenn stets nur das einzelne Vorhaben betrachtet werde, die Emissionen deutschlandweit bzw. weltweit in der Summe aber den (weiteren) Klimawandel förderten bzw. bedingten, ist der Sache nach eine politische Aufgabe des Gesetzgebers, der über Regelungen in den einzelnen Sektoren den entsprechenden Rahmen schaffen muss. Der Antragsgegner ist demgegenüber nicht verpflichtet, in seiner Abwägung – vorbehaltlich etwaiger materiell-rechtlicher Vorgaben in den einzelnen Umweltmaterien – eine Kumulationsprüfung mit allen anderen, irgendwie gearteten, klimarelevanten Maßnahmen anzustellen.
167Der Antragsgegner musste die Auswirkungen insbesondere auf die Reduzierung der Speicherkapazitäten von Treibhausgasen durch die Bäume auch nicht noch weitergehend ermitteln. Er hat den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie es für seine Entscheidung erforderlich ist. Ein weiterer entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn aus einer bezifferten Prognose des Verlustes der CO2-Speicherkapazität ist nicht ersichtlich (zur Heranziehung als Vergleichskriterium in der Alternativenprüfung vgl. unten A. II. 1. c) gg) iii)). Es gibt insoweit keine einzuhaltenden Grenzwerte.
168Es ist unter Berücksichtigung der gerichtlichen Kontrolldichte zudem nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Geringfügigkeit des Beitrags zum globalen Klimawandel für die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unter Zurückstellung des Belangs des Klimaschutzes entschieden hat. Es ist nicht so, dass sich der Belang des Klimaschutzes in einer Abwägung – quasi als Planungsleitsatz – stets durchsetzen müsste; Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen, was auch für das darin enthaltene Klimaschutzgebot gilt. Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung nimmt (erst) bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu,
169vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 198.
170Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass grundsätzlich kein weiterer Beitrag zu einem negativen weiteren Klimawandel zugelassen werden könnte – sei es durch Reduzierung der Netto-Senke oder Ausstoß von Treibhausgasen – und jede anderweitige Entscheidung abwägungsfehlerhaft wäre, wie es der Antragsteller der Sache nach fordert. Dies widerspräche dem derzeitigen System, welches den Ausstoß weiterer Treibhausgasemissionen – in einem für die Bundesrepublik insgesamt beschränkten Umfang – zulässt und kein Verbot der Reduzierung von Netto-Senken enthält sowie auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts insoweit nicht gegen die staatlichen Schutzpflichten verstößt (vgl. oben A. II. 1. b) ii) bbb)).
171Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Beitrag zum Klimawandel überhaupt unter der Geltendmachung eigener Rechte rügen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat kein allgemeines Grundrecht auf Umweltschutz geschaffen. Es hat vielmehr seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, Art. 20a GG vermittele keine subjektiven Rechte,
172vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 112 m. w. N.
173Nicht jede potentielle Auswirkung auf die Umwelt oder das Klima kann als Verletzung eines „ökologischen Existenzminimums“ auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20a GG betrachtet und als solche gerügt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Existenz eines derartigen Rechts offen gelassen, da der Gesetzgeber jedenfalls keine Anforderungen verletzt habe, die zur Vermeidung existenzbedrohender Zustände an ihn gerichtet sein könnten,
174vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, u.a. –, juris Rn. 114 f.
175Wenn es schon unter dem Blickwinkel der gesamten im Bundes-Klimaschutzgesetz zugrunde gelegten Emissionskontingente keine derartige Verletzung gibt, muss dies erst recht für die Zulassung eines einzelnen Vorhabens mit der Rodung von insgesamt ca. 8-9 ha Wald (vgl. PFB, S. 87; Antrag der Beigeladenen, S. 115) gelten.
176cc) Es sind zudem keine Abwägungsfehler hinsichtlich der in der Sache gerügten Betroffenheit des regionalen Klimas (Auswirkungen auf die Sauerstoffproduktion, beim Immissionsschutz und als Kühlelement) zu Lasten des Antragstellers erkennbar. Der Antragsteller kann insoweit nicht die Bedeutung des Waldes für die Umwelt allgemein, sondern lediglich hinsichtlich der Auswirkungen auf seinem Grundstück und für seine Gesundheit als Anwohner geltend machen. Insoweit setzt er sich nicht substantiiert mit den Ausführungen des Antragsgegners (vgl. PFB, S. 59) auseinander, wonach sich aufgrund der geringen betroffenen Fläche und der bereits bestehenden Überprägung durch den aktiven Steinbruchbetrieb und die bestehenden Halden keine kleinklimatische Änderung ergebe und die Wirkungen eng an die Planfläche gebunden seien. Dies gilt umso mehr, als eine Rodung von ca. 5,27 ha (vgl. Antrag der Beigeladenen, S. 115) zzgl. ca. 3,39 ha Wald (vgl. Antrag, S. 115) an einer Böschung eines insgesamt ca. 200 ha großen Waldes – im Ergebnis also weniger als 5 % – vorgesehen ist, mithin der weit überwiegende Teil des Waldes – über 95 % – erhalten bleibt.
177dd) Soweit der Antragsteller den Verlust von Naherholungsmöglichkeiten in seinem Wohnumfeld als abwägungserheblichen Belang geltend machen kann, ist ein Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat die abwägungserheblichen Gesichtspunkte, soweit in der summarischen Prüfung ersichtlich, rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt. Er hat erkannt, dass es Einflüsse auf die Erholungsnutzung geben werde und diese als gering bewertet, da die Erholungsfunktion bereits optisch und akustisch vorbelastet gewesen sei, keine Wanderwege wegfielen, im Raum X. /I1. andere Wald- und Naturflächen als Naherholungsgebiete genutzt werden könnten und die erweiterte Halde nach Abschluss der Nutzung durch Aufforstung rekultiviert werden solle (vgl. PFB, 47, 65, S. 121). Dass der Antragsteller diesen Belang mit Blick auf die für ihn bedeutsame Ruhe und körperliche Unversehrtheit sowie Entspannungs- und Entschleunigungsmöglichkeit höher gewichten würde, einen bestehenden Wanderweg aufgrund der Nähe zum Vorhaben nicht mehr als erholungsbringend ansieht und nicht weiter nutzen möchte sowie die Aufforstung ihm persönlich aufgrund der Errichtungsdauer wenig Nutzen bringt, führt nicht zu einem relevanten Abwägungsfehler, da die Gewichtung der Belange als wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit dem Antragsgegner obliegt.
178Der Antragsgegner war zudem nicht gehalten, die persönliche Situation des Antragstellers und seine dargelegte – durch sein familiäres Schicksal begründete oder dadurch verstärkte – besondere Verbundenheit zu dem zur Rodung vorgesehenen Waldstück gesondert zu berücksichtigen. Eine solche über den durchschnittlichen Anwohner bzw. Grundstücksnutzer hinausgehende und in der individuellen Lebensgeschichte begründete Betroffenheit ist – jedenfalls soweit es sich nicht um die Betroffenheit eines besonders empfindlichen Personenkreises handelt, die mit der festgesetzten oder genehmigten Nutzungsart im Zusammenhang steht (wie beispielsweise einem Kurgebiet) – für den Antragsgegner, der die Berücksichtigung für alle betroffenen Anwohner gleichermaßen zu leisten hat, kein abwägungsrelevanter Belang,
179vgl. insoweit im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 – 4 B 152/93 –, juris Rn. 21; vgl. auch im Zusammenhang mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 266.
180ee) Fehler hinsichtlich der Auswirkungen auf Belange, die nicht zu den eigenen Interessen des Antragstellers zählen, insbesondere Allgemeinwohlbelange, können auch im Rahmen der Abwägung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Hierzu zählen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, auf wasserrechtliche Belange, soweit nicht das Grundstück des Antragstellers konkret betroffen ist und auf das Ökosystem Wald an sich (im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das globale Klima, vgl. oben A. II. 1. c) bb)). Soweit der Antragsteller hinsichtlich Letzterem rügt, das Ökosystem werde in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht als Ganzes, sondern lediglich hinsichtlich einzelner Bestandteile (Flora, Fauna etc.) betrachtet, so entspricht dies im Übrigen den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das eine Betrachtung des Waldes als eigenes Schutzgut nicht vorsieht.
181ff) Der Antragsteller kann eine fehlerhafte Abwägung wegen einer von ihm angenommenen Wertminderung seiner Immobilie unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg geltend machen. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, der Einzelne habe einen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts,
182vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris Rn. 6.
183Der Verkehrswert eines Grundstücks hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die bei der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden müssen und können. Entscheidend für die Abwägung sind die faktischen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens, die sich ggf. im Verkehrswert niederschlagen,
184vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 – 9 A 80.03 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 NB 17/74 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 66.
185Das Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Ausblicks von einem Grundstück ist im Allgemeinen nicht geschützt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Grundstücksmarkt möglicherweise auf eine solche Veränderung mit einer Wertminderung reagiert, denn der Markt berücksichtigt auch solche Faktoren, die außerhalb des planerischen Abwägungsmaterials liegen,
186vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 NB 17.74 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 – 20 D 85/09.AK –, juris Rn. 57.
187Gemessen daran ist nicht ersichtlich, der Antragsteller könne mit Erfolg eine Wertminderung aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens rügen. Faktische nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück sind nach dem Vorstehenden nicht hinreichend konkret ersichtlich. Solche werden in Bezug auf zu erwartende Immissionen in dem eingereichten Gutachten des Antragstellers (vgl. Anlage 3) auch lediglich vermutet; auf die konkreten prognostizierten Werte der von der Beigeladenen in ihrem Antrag vorgelegten Staubimmissionsprognose sowie der Schalltechnischen Untersuchung wird indes nicht eingegangen.
188gg) Ein Mangel der Alternativenprüfung ist schließlich nicht erkennbar. Die Rügebefugnis des Antragstellers hinsichtlich der Alternativenprüfung ist lediglich insoweit gegeben, als geschützte Privatbelange berührt werden,
189vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 663.
190Das planerische Abwägungsgebot verlangt, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Standort- und Ausführungsalternativen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die finale Auswahl ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Variante eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen,
191vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 660; BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, juris Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71.06 –, juris Rn. 42.
192Nach diesen Maßgaben ist eine Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit mit Blick auf die geschützten Privatbelange des Antragstellers nicht ersichtlich.
193Es ist nicht ersichtlich, dem Antragsgegner sei ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen, oder von den weiteren genannten Alternativen, die sich nach Auffassung des Antragstellers allesamt als bessere Variante aufdrängten, würde zumindest eine die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt eindeutig mehr schonen.
194aaa) Die Beigeladene hat substantiiert dargelegt, eine Innenverkippung müsse als Alternative zur erweiterten Abraumhalde auf noch gewinnbarem und zum Abbau genehmigtem Kalkstein geschehen und würde dessen späteren Abbau durch die hohen Transportkosten verhindern. Der Antragsgegner hat dies in seiner Alternativenprüfung zugrundegelegt (PFB, S. 81). Die hiergegen gerichteten Zweifel des Antragstellers, der die Möglichkeit einer Vermarktung als Eventlokalität für den wahren Grund hält, aus dem eine Innenverkippung nicht gewünscht sei, beruhen auf bloßen Vermutungen und vermögen die Ausführungen der Beigeladenen sowie des Antragsgegners nicht nachhaltig zu erschüttern. Die Alternative ist danach nicht erkennbar vorzugswürdig.
195Dies gilt auch, soweit der Antragsteller darauf hinweist, die Beigeladene könne das Eigentum von der Firma S1. an der nahegelegenen Grube 0, die zeitlich befristet als Naturschutzgebiet (bis zum Ende des Jahres 2025) ausgewiesen sei, erwerben, und dadurch würde sich die Situation einer Innenverkippung entspannen. Diese Variante ist selbst bei Unterstellung, dass sich die Nutzung der Grube in einem relevanten Umfang als vorteilhaft für eine Innenverkippung darstellte, mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet (so z. B. Nutzbarkeit des Areals, Überlassung der Flächen durch die Firma S1. ).
196bbb) Die von dem Antragsteller aufgezeigte Möglichkeit der Einschränkung des Kalkabbaus drängt sich ebenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig auf. Der Kalkabbau selbst ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, sondern wird auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses der Stadt X. vom 26. März 2013 betrieben. Im Übrigen ließe sich mit ihr das Ziel eines vollständigen Abbaus der Rohstofflagerstätte nicht in gleicher Weise verwirklichen. Zwar können die durch ein Vorhaben ausgelösten Betroffenheiten im Rahmen der Abwägung dazu nötigen, Abstriche von den Vorhabenzielen zu machen,
197vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 5.15 –, juris Rn. 22.
198Nach dem Vorstehenden ist aber nicht erkennbar, der Antragsteller wäre in einer Weise betroffen, dass die Vorhabenziele zurückstehen müssten. Insoweit ist die planerische Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners bei der Abwägung der betroffenen Belange zu respektieren.
199ccc) Auf der Grundlage der Behauptung des Antragstellers, die Unternehmensgruppe D. in X. benötige 400.000 m³ Abraum zur Gründung von Wohnbauland, ist eine sich aufdrängende Alternative zur vorgesehenen Erweiterung der Deponie nicht dargetan. Unterstellt, die genannte Unternehmensgruppe benötigte Gestein und weiter unterstellt, der bei der Beigeladenen anfallende Abraum wäre hierfür geeignet, könnte dies von vornherein nur einen Teil des Abraums betreffen. Nach den insoweit nicht substantiiert angegriffenen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss ist die Verbringung von Nebengestein von ca. 2,2 Mio. m³ erforderlich (PFB, S. 77). Insoweit würden selbst bei Ausnutzung der von dem Antragsteller vorgeschlagenen Alternative 1,8 Mio. m³ Gestein verbleiben. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nennenswert weniger beeinträchtigt wäre. Im Übrigen ist nicht erkennbar, die genannte Unternehmensgruppe wäre überhaupt interessiert.
200ddd) Ein rechtserheblicher Fehler des Antragsgegners hinsichtlich der Prüfung einer Verfüllung der Grube O. als Maßnahme für deren Sicherung ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat diese Alternative geprüft (PFB, S. 76) – was auch der Antragsteller nicht bestreitet – und verworfen, weil der zuständige Kreis N. seine Anfrage nach den Erfordernissen bei der Grube O. im Februar 2020 im Wesentlichen damit beantwortet hatte, die gutachterliche Prüfung sei dort noch nicht abgeschlossen und Fragen nach der Geeignetheit des Materials sowie der erforderlichen Mengen seien noch nicht in der Diskussion. Dies ist sachlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller dringt mit seiner Rüge, der Antragsgegner habe hier von sich aus noch einmal nachfragen müssen, weil die Stellungnahme bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück liege, nicht durch. Ungeachtet des Umstands, dass die Stellungnahme zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Mai 2021 noch keine eineinhalb Jahre zurücklag, lässt die von dem Antragsgegner wiedergegebene Antwort des Kreises N. nicht darauf schließen, es werde sich kurzfristig eine Lösung der Fragen und damit auch möglicherweise eine ernst zu nehmende Alternative ergeben.
201eee) Es ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Abraum in anderen konkreten Planungen oder Projekten eingesetzt werden könnte. Der Antragsgegner hat Erkundungen zu verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten eingeholt und diese in seine Alternativenprüfung einbezogen (PFB, S. 76 ff.). Soweit der Antragsteller meint, es drängten sich insoweit noch weitere – ungeprüfte – Projekte auf, hat er weder hinsichtlich des von ihm genannten Stausees C. noch des geplanten Regenrückhaltebeckens H. überhaupt nur die bloße Eignung ansatzweise dargelegt.
202fff) Soweit der Antragsteller auf weitere Gruben und Abraumhalden im nahen Umfeld (Grube G. und 3 Gruben E1. ) verweist, ist nicht ersichtlich, eine dieser Gruben drängte sich als unter Berücksichtigung aller Belange vorzugswürdige Alternative auf. Der Antragsgegner hat die Verbringung auf mehrere konkrete Deponien und Gruben geprüft und im Ergebnis abgelehnt (vgl. PFB, S. 78 f.; 80 ff.). Weitere – nicht namentlich genannte – Gruben im Umfeld hat er abgelehnt, insbesondere da diese Deponien im Eigentum der Firma S1. stünden und zusätzliche Verkippungsmöglichkeiten nicht anzunehmen seien (PFB, S. 83). Der Antragsteller dringt mit seiner Rüge an der Prüfung des Antragsgegners insoweit nicht durch. Entgegen seiner Auffassung war nicht der alleinige Ablehnungsgrund das fremde Eigentum, sondern auch die fehlenden Verkippungsmöglichkeiten.
203Im Übrigen ist die Feststellung, die genannten Gruben stünden im fremden Privateigentum, durchaus ein berücksichtigungsfähiges Kriterium in einer Alternativenprüfung. Dem steht auch § 29 Abs. 1 KrWG nicht entgegen. Danach kann die zuständige Behörde den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den genannten Gruben überhaupt um Abfallbeseitigungsanlagen handelt und eine Verpflichtung danach überhaupt möglich wäre (was nicht substantiiert dargelegt ist), ist gerade Voraussetzung, dass auf eine andere Weise der Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigt werden kann. Hier gibt es allerdings die planfestgestellte Möglichkeit, die fremdes Privateigentum schont, indem die Beigeladene die im Eigentum einer Gesellschaft ihrer Unternehmensgruppe (J. GmbH & Co. KG) stehenden Grundstücke Gemeinde I1. , Gemarkung 2, sowie Gemeinde X. , Gemarkung T2. U.a., nutzt.
204Der Antragsgegner hat die ihm insoweit nach einer Grobanalyse als ungeeignet oder deutlich schlechter geeignet erschienenen Varianten auf einer frühen Stufe der Beurteilung ausgeschieden. Er hat auch nicht etwa von vornherein alle auf fremdem Eigentum liegende Alternativen ausgeblendet. Vielmehr hat er mehrere Gruben und Halden in fremdem Eigentum als Alternativen geprüft (vgl. PFB, S. 81 ff.).
205Schließlich setzt der Antragsteller hier zudem seine eigene Abwägung an die Stelle derjenigen der Planfeststellungsbehörde: Aus seiner Sicht sind die Gemeinwohlinteressen sowie seine eigenen Belange so gravierend berührt, dass eine Alternative vorzugswürdig sei, den Abraum auf fremdes Privateigentum zu verbringen. Unabhängig davon, ob es sich insoweit überhaupt um ein rechtlich vertretbares Abwägungsergebnis handelte und ebenso unabhängig davon, dass der Antragsteller nur hinsichtlich seiner Privatinteressen rügebefugt ist, bleibt die Gewichtung der Belange die planerische Aufgabe des Antragsgegners, die in ihrem Kern nicht der Kontrolle des Gerichts unterliegt,
206vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 – 4 A 12.19 –, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 656; grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37.
207ggg) Es ist nicht zu beanstanden, der Antragsgegner habe eine Verkippung in Grube 0 als Alternative aus Gründen des Naturschutzes verworfen (PFB, S. 83). Es ist auch weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, eine Verkippung in Grube 0 wäre derzeit rechtlich überhaupt möglich. Zudem stellt der Antragsteller selbst fest, sein Vorschlag könne kontrovers diskutiert werden. Damit ist aber schon der Maßstab einer sich aufdrängenden Alternative nicht erfüllt. Er zeigt auch keinen Fehler hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Einschätzung auf, sondern stellt pauschal fest, nach seiner Einschätzung sei eine Umsetzung fachlich möglich, und nimmt im Ergebnis eine eigene, rechtlich insoweit aber unerhebliche, Abwägung hinsichtlich der Betroffenheit von Waldboden auf der einen Seite und naturschutzrechtlichen Erwägungen auf der anderen Seite vor.
208hhh) Soweit der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe die Alternative des Einbringens von Abraum zur Böschungssicherung zum Auffüllen der Gruben in den Tagebauen J. und R. sowie des Sees der Gemeinde Z. und als Material für den Neubau der A 00 und A 01 nicht konkret geprüft, sondern lediglich pauschalisierend abgetan, ist insoweit ein konkreter Fehler nicht aufgezeigt. Der Antragsgegner hat insbesondere eine Verwertung als Verfüllmaterial im Tagebau J. konkret geprüft und aus verschiedenen Gründen plausibel und nachvollziehbar abgelehnt (PFB, S. 76 f.). Der Antragsteller hat diese nicht substantiiert in Frage gestellt. Hinsichtlich der weiteren genannten Möglichkeiten ist nicht ansatzweise dargelegt, dass es überhaupt einen Bedarf an Abraummaterial gibt und hierfür das in Rede stehende Gestein in Frage käme.
209iii) Es begegnet endlich keinen Bedenken, dass der Antragsgegner Deponien in einer Entfernung von mehr als 38 km – einschließlich der vom Antragsteller genannten Deponie L.--------weg in N1. – ausgeschlossen hat (PFB, S. 78 f.). Die geprüften alternativen Deponiestandorte befinden sich in einem Radius von bis zu 8 km um das Vorhabengrundstück und sodann wieder in einem Radius von mehr als 38 km. Der Antragsgegner lehnt letztere aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen sowie aufgrund der Verursachung von CO2-Emissionen ab. Sowohl Kosten als auch Umweltverträglichkeit sind anerkannte Bewertungskriterien,
210vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 684 ff.
211Hinsichtlich etwaiger weiter entfernter Gruben trägt der Antragsteller nicht substantiiert vor, welche Gruben die Beigeladene und der Antragsgegner in jener Entfernung ausgeschlossen haben sollen und warum diese sich aufdrängten.
212Die Einschätzung des Antragsgegners zu den Deponien in einer Entfernung von mehr als 38 km ist plausibel und nachvollziehbar. Die genannte Deponie L.--------weg in N1. ist von den entfernteren Deponien die nächstgelegene (38,7 km). Nach den Berechnungen entstünden bei dieser Alternative für den Transport der Abraummassen ohne Berücksichtigung von Lade- und Verkippungsvorgängen CO2-Emissionen von insgesamt 10,2 Mio. kg. Der Antragsteller hat dieses Ergebnis nicht substantiiert in Frage gestellt, bemängelt indessen eine aus seiner Sicht fehlende Gegenüberstellung mit dem Verlust der komplexen und vielseitigen Funktionen des Ökosystems Wald über die CO2- Bindung und O2-Produktion hinaus, einer CO2-Freisetzung durch Waldrodung sowie dem dauerhaften Verlust der Speichermöglichkeit von CO2, von alternativen Transportmöglichkeiten und einer Gegenüberstellung mit den ebenfalls anfallenden CO2-Emissionen für den Transport bei Verkippung auf dem Gelände der Kalkwerke.
213Mit diesen Rügen dringt er nicht durch. Der Antragsgegner brauchte den Sachverhalt nicht weiter aufzuklären, weil dies für eine sachgerechte Entscheidung nicht erforderlich war. Es ergaben sich bereits in zwei wesentlichen Bewertungskriterien gravierende Nachteile der Alternative. Nach den eigenen – hier unterstellten – Angaben des Antragstellers entsteht im Falle der planfestgestellten Rodung des Waldes ein jährlicher Verlust der CO2-Bindungskapazität von ca. 52,5 bis 68 t. Dem stünden nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Antragsgegners 10,2 Mio. kg, d. h. 10.200 t CO2-Emissionen bei der Alternative mit einem Transportweg von ca. 38 km gegenüber. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Angabe des Antragstellers um eine jährliche Menge und bei derjenigen des Antragsgegners um eine Gesamtmenge handelt, ist nicht ersichtlich, dass sich die Alternative oder etwa noch weiter entfernte Deponien aufdrängen würden. Lade- und Verkippungsvorgänge entstehen bei beiden Alternativen. Es ist hier nicht ersichtlich, diese könnten ein wesentliches Differenzierungskriterium sein; es begegnet daher keinen Bedenken, dass sie bei der Betrachtung der Varianten insgesamt außen vor gelassen wurden. Hinsichtlich der nach der Auffassung des Antragstellers weiter zu betrachtenden alternativen Transportmöglichkeiten, etwa Schiene oder Elektro-LKW ist weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass diese überhaupt kurzfristig realisierbar wären und sich sodann auch noch unter Berücksichtigung aller betroffenen Belange aufdrängten. Auch insoweit wären CO2-Emissionen zu bedenken, etwa bei der Erzeugung der verwendeten Elektrizität.
214Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung weiterer Umweltaspekte, wie der Funktionen des Ökosystems Wald – über die Funktion als Netto-Senke von Treibhausgasemissionen hinaus – fordert, ist schließlich nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit die Privatinteressen des Antragstellers betroffen sind. Ungeachtet dessen gibt es auch bei der planfestgestellten Variante noch weitere, nicht betrachtete Umweltauswirkungen (etwa Reifenabrieb, o. ä.); eine Behörde darf sich aber auf wesentliche Auswirkungen beschränken, wenn sich daraus – wie hier – schon ein sachgerechtes Ergebnis abzeichnet und die Ermittlung weiterer Details keine Entscheidungserheblichkeit verspricht.
2152. Anhaltspunkte dafür, die Umstände des Einzelfalls geböten, trotz der bei summarischer Prüfung fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, existieren nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des drohenden Substanzverlustes des Waldes, der nicht ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nur effektiven Rechtsschutz gegenüber Verletzungen in eigenen Rechten durch die öffentliche Gewalt, welche hier nicht vorliegen dürften. Etwaige drohende nachteilige Auswirkungen für Umweltgüter als Belange der Allgemeinheit kann der Antragsteller nicht geltend machen. Sonstige Erwägungen von solchem Gewicht, dass sie hier im vorläufigen Rechtsschutz eine andere Bewertung gebieten würden, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
216B. Der im Schriftsatz vom 5. Juli 2021 gleichfalls gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“; dort Ziff. 3) ist mit der Entscheidung der Kammer über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Sache nach insgesamt gegenstandslos geworden.
217C. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
218Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und war im gegebenen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren.
219Rechtsmittelbelehrung:
220(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
221Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
222Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
223Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
224Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
225Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
226(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
227Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
228Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
229Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
230Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
231War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 4 Abs. 1a UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 D 68/96 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1031/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 KS 7/15 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 7316/18 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 53 1x
- 8 A 2915/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2656/18 11x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 1x
- VwGO § 154 1x
- 8 B 663/17 1x (nicht zugeordnet)
- 20 D 80/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 13/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- 8 D 99/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 D 24/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 152/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 142/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung 2x
- 11 B 1865/18 1x (nicht zugeordnet)
- UVPG § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- 8 A 894/17 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 17 K 4670/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 999/14 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 2012/17 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen 2x
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2971/17 3x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1291/17 2x (nicht zugeordnet)
- 20 D 79/17 3x (nicht zugeordnet)
- 20 D 85/09 10x (nicht zugeordnet)
- 20 A 1923/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 NB 17/74 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG 2x (nicht zugeordnet)
- BWaldG § 9 Erhaltung des Waldes 1x