Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 399/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die Beigeordnete der Beklagten war, wendet sich gegen eine Verfügung über ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, wobei sie insbesondere Verfahrensfehler bezüglich der der Verfügung zugrundeliegenden Abberufung nach § 71 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geltend macht.
3Die Klägerin wurde erstmals im Oktober 2011 durch den Rat der Beklagten gewählt und durch Urkunde vom 12. Dezember 2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für acht Jahre zur Beigeordneten ernannt. Im Juli 2019 wurde sie durch einen entsprechenden Beschluss des Rats mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für weitere acht Jahre wiedergewählt. Seit ihrer Ernennung zur Beigeordneten leitete die Klägerin das Dezernat X, das unter anderem den Fachbereich „Dienstleistungsbetrieb Stadt S. “ umfasste.
4Im Juni 2020 untersagte die Beklagte der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und leitete zugleich ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Anlass für diese Maßnahmen war der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Klägerin habe sich in ihrer in den Jahre 2017 bis 2019 wahrgenommenen Funktion als Leiterin des Dienstleistungsbetriebs in mehreren Fällen wegen gemeinschaftlicher Untreue zu Lasten der Beklagten strafbar gemacht. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren dauert bis heute an. Das Disziplinarverfahren ist ruhend gestellt.
5Mit mehreren Schreiben vom 26. Oktober 2020, eingegangen beim Bürgermeister der Beklagten zwischen dem 28. und 30. Oktober 2020, beantragten insgesamt 24 persönlich unterzeichnende Mitglieder des Rats der Beklagten, dessen Wahlperiode am 31. Oktober 2020 endete, die Abberufung der Klägerin als Beigeordnete gem. § 71 Abs. 7 GO NRW, die Aufnahme dieses Tagesordnungspunkts in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abberufung. Bis zum 31. Oktober 2020 bestand der Rat aus 46 gewählten Ratsmitgliedern sowie dem Bürgermeister als Mitglied kraft Gesetzes. Der Rat in der aktuellen Zusammensetzung, der am 13. September 2020 gewählt wurde und dessen Wahlperiode am 1. November 2020 begann, besteht aus 48 gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister. Acht der 24 Antragsteller gehören dem Rat nicht mehr an.
6In der konstituierenden Sitzung des aktuellen Rats am 3. November 2020 bestätigte der Bürgermeister unter dem Tagesordnungspunkt 40.2 auf Nachfrage, dass das erforderliche Quorum für den Antrag der Abwahl der Klägerin als Beigeordnete erreicht worden sei, und kündigte an, dass die Abstimmung für die Abberufung in der Sitzung des Rats am 15. Dezember 2020 ohne vorherige Aussprache erfolgen werde.
7Am 15. Dezember 2020 beschloss der Rat der Beklagten in öffentlicher Sitzung zum Tagesordnungspunkt 5 „Antrag auf Abberufung der Beigeordneten“ sodann ohne Aussprache mit einer Mehrheit von 40 Stimmen von 48 anwesenden Mitgliedern, die Klägerin als Beigeordnete abzuberufen und diese Abberufung mit sofortiger Wirkung zu vollziehen. Die Abstimmung fand geheim statt, da auf einen entsprechenden Antrag der CDU-Fraktion hin 21 Ratsmitglieder für eine geheime Abstimmung stimmten.
8Durch Bescheid vom 16. Dezember 2020, zugestellt am 22. Dezember 2020, teilte der Bürgermeister der Beklagten der Klägerin den Inhalt des Abberufungsbeschlusses des Rats vom 15. Dezember 2020 mit und verfügte u.a.: „Hiermit versetze ich Sie gemäß § 30 Abs. 1 BeamtStG und § 38 LBG NRW in den einstweiligen Ruhestand. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem Ihnen diese Verfügung zugestellt worden ist.“
9Am 22. Januar 2021 hat die Klägerin Klage erhoben.
10Sie hält ihre Abberufung als Beigeordnete und damit auch die Verfügung über ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für rechtswidrig. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass das durchgeführte Abberufungsverfahren an Fehlern leide, die aus dem Umstand herrührten, dass der Antrag auf Abberufung von Mitgliedern des Rats aus der vorherigen Wahlperiode gestellt worden sei, die Abstimmung über den Abberufungsantrag anschließend hingegen durch den aktuellen Rat erfolgt sei. Zwar gelte für den Rat mangels Parlamentseigenschaft grundsätzlich nicht der Diskontinuitätsgrundsatz, jedoch sei sowohl dem Wortlaut des § 71 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 GO NRW als auch dem Sinn und Zweck der in § 71 Abs. 7 Satz 3 GO NRW geregelten sog. Abkühlungsfrist zu entnehmen, dass der Antrag auf Abberufung aus dem Kreis der Mitglieder „des Rats“ erfolgen müsse, der auch die Abstimmung über die Abberufung vornehme. Vor dem Hintergrund, dass der aktuelle Rat, der über die Abberufung abgestimmt habe, aus 48 (und nicht mehr 46) Ratsmitgliedern zuzüglich des Bürgermeisters bestehe, sei der kurz vor Ende der Wahlperiode eingebrachte und von 24 Mitgliedern unterschriebene Antrag auch nicht „von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder“ (§ 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW) „des Rats“ gestellt worden. Darüber hinaus habe sich der Abberufungsantrag gem. § 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW angesichts seiner Eigenschaft als sog. mandatsbezogener Antrag mit Ablauf der Wahlperiode des vorherigen Rats am 31. Oktober 2020 erledigt. Daneben weist die Klägerin darauf hin, dass mit ihrer Abwahl ein gegebenenfalls mit der GO NRW nicht zu vereinbarender Zweck verfolgt worden sei, nämlich die zügige Sicherstellung einer verantwortlichen Führung der einzelnen Dezernate durch Abwahl und Neubesetzung trotz schwebenden Verfahrens; die Klägerin habe ihren Aufgaben aber allein deshalb nicht mehr nachkommen können, weil sie ein rechtswidriges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erhalten habe.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist – wie die Klägerin – der Auffassung, dass der Diskontinuitätsgrundsatz für den Rat nicht gilt, und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen entgegen. Dabei führt sie aus, dass die 6-Wochen-Frist gem. § 71 Abs. 7 Satz 3 GO NRW selbst dann eingehalten worden sei, wenn man einen neuen Lauf der Frist für die neuen Ratsmitglieder annehmen würde. Diese hätten bereits bei Amtsantritt am 1. November 2020 von dem Abberufungsantrag Kenntnis gehabt; zudem sei in der konstituierenden Sitzung am 3. November 2020 allen Anwesenden der Antrag durch den Bürgermeister nochmals vorgestellt worden. Weiter trägt die Beklagte vor, dass auch sonst kein Grund ersichtlich sei, weshalb die neuen Ratsmitglieder nicht an den in der vorherigen Wahlperiode rechtmäßig gestellten Abberufungsantrag anknüpfen können sollten; die von der Klägerin aufgeworfene Unterscheidung in mandatsbezogene Anträge und andere Anträge existiere nicht. Ferner sei die Ausführung der Klägerin, mit der Abwahl werde gegebenenfalls ein mit der GO NRW nicht zu vereinbarender Zweck verfolgt, eine Behauptung ins Blaue hinein und ungeachtet dessen finde eine inhaltliche Kontrolle durch die Gerichte insoweit auch nicht statt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum hier gegenständlichen Verfahren, den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 26 K 3955/20 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
19Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 7 GO NRW i.V.m. §§ 119 Abs. 3 Satz 1, 38 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW).
20Gemäß § 71 Abs. 7 Satz 1 GO NRW kann der Rat Beigeordnete abberufen. Beim Verfahren der Abberufung sind die in § 71 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 GO NRW enthaltenen formellen Vorgaben zu wahren. So kann der Antrag auf Abberufung nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden (Satz 2), zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rats muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen (Satz 3), über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen (Satz 4) und der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Satz 5).
21Die Verfügung des Bürgermeisters, mit der die Abberufung eines Beigeordneten durch den Rat bekannt gegeben wird, bewirkt beamtenrechtlich, dass der Beigeordnete, der gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kommunaler Wahlbeamter ist, nach § 119 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 38 LBG NRW in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.
22Vgl. auch Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition, Stand: Dezember 2021, § 71 Rn. 51; Plückhahn, in: Held u.a., PdK B 1 NW, Stand: September 2020, § 71 GO NRW Erl. 11.5.4.
23Gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW findet auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten – gemeint sind andere kommunale Wahlbeamte als Bürgermeister und Landräte – im Falle der Abberufung oder Abwahl u.a. § 38 LBG NRW entsprechende Anwendung. Nach § 38 Satz 1 LBG NRW beginnt der einstweilige Ruhestand, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.
24Die in § 71 Abs. 7 GO NRW normierte Abberufungsmöglichkeit für Beigeordnete ist sowohl mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG –) als auch mit sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbar.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 15 B 2556/94 –, juris, Rn. 17 ff. (in Bezug auf § 49 Abs. 4 GO NRW a.F.); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2019 – 26 K 12660/17 –, juris, Rn. 31; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 40.92 –, juris, Rn. 3 m.w.N., sowie ferner BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 –, juris, Rn. 41 (jeweils allgemein bzgl. einer kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmung der Abberufungsmöglichkeit eines kommunalen Wahlbeamten).
26Dabei ist, was auch Folgerungen für die gerichtliche Überprüfung der Abberufungsentscheidung hat, anerkannt, dass diese entsprechend der gesetzlichen Regelung an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden ist, sondern rechtmäßigerweise schon dann ergehen kann, wenn zwischen der Gemeindevertretung und dem Beigeordneten nicht mehr das für wünschenswert gehaltene Vertrauen besteht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung, die keiner Begründung bedarf und diese praktisch „in sich selbst“ trägt, ist demgemäß allein die – bereits in der Abberufung selbst zum Ausdruck kommende – Tatsache des Vertrauensverlustes; auf die Gründe, die zu diesem Vertrauensverlust geführt haben, kommt es grundsätzlich nicht an. Das „kommunalpolitische Umfeld“ einer Abberufungsentscheidung einschließlich der für die einzelnen Ratsmitglieder maßgeblichen Motive entzieht sich der rechtlichen Qualifikation und Kategorisierung und ist daher für die Beurteilung der Abberufungsentscheidung grundsätzlich ohne Bedeutung. Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle allein darauf, ob sich mit der Abberufung verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verbinden, sowie darauf, ob die Abberufungsentscheidung auf Formfehlern oder Verfahrensfehlern beruht, auf die sich der Abberufene berufen kann.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 40.92 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 15 B 2556/94 –, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2019 – 26 K 12660/17 –, juris, Rn. 33; Paal, in: Rehn u.a., Kommentar zur GO NRW, Bd. I, 53. EL 2021, § 71 Rn. 32.
28Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält die Abberufungsentscheidung des Rats der Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand.
29Die Abberufungsentscheidung leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, auf die sich die Klägerin berufen kann. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Verfahrensvorgaben des § 71 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 GO NRW sowie unter Berücksichtigung des Umstands der Antragstellung durch Mitglieder des Rats aus der vorherigen Wahlperiode und der anschließenden Abberufung durch den derzeitigen Rat.
30Zunächst lag der gemäß § 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW erforderliche Abberufungsantrag von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats mit dem Antrag durch insgesamt 24 Mitglieder des Rats, die jenen im Wege mehrerer gleichgerichteter, jeweils persönlich unterzeichneter und bis zum 30. Oktober 2020 beim Bürgermeister der Beklagten eingegangener Schreiben stellten, vor. Es ist zulässig, dass die Beantragung der Abberufung durch mehrere Schriftstücke außerhalb einer Ratssitzung erfolgt ist. Aus der Vorgabe des § 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW, dass der Abberufungsantrag von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats gestellt wird, lässt sich nicht herleiten, dass ein solcher nur zugleich und in einer Antragsschrift eingebracht werden kann.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 15 B 2556/94 –, juris, Rn. 24; Plückhahn, in: Held u.a., PdK B 1 NW, Stand: September 2020, § 71 GO NRW Erl. 11.2.
32Die Vorgabe der Antragstellung durch die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rats ist mit 24 Unterzeichnern erfüllt, da der Rat in der damaligen Zusammensetzung aus 46 gewählten Mitgliedern zuzüglich des Bürgermeisters als Mitglied kraft Gesetzes bestand (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
33Vgl. dazu, dass zu der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (ebenso wie zu den zur Antragstellung Berechtigten) im Sinne des § 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW im Einklang mit § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auch der Bürgermeister zählt, nur Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition, Stand: Dezember 2021, § 71 Rn. 46; Plückhahn, in: Held u.a., PdK B 1 NW, Stand: September 2020, § 71 GO NRW Erl. 11.2.
34Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es als Bezugsgröße zur Bestimmung des Mehrheitsverhältnisses gem. § 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW allein auf diese gesetzliche Zahl der Mitglieder des Rats in der vorherigen Wahlperiode und nicht auf diejenige des derzeitigen Rats an. Auch wenn der derzeitige Rat bereits am 13. September 2020 gewählt worden ist, dauerte bis zum 31. Oktober 2020 und damit auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Oktober 2020 noch die Wahlperiode des vorherigen Rats an, während die Wahlperiode des neuen Rats erst am 1. November 2020 begann (vgl. Art. 5 § 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 – GV.NRW. S. 194 – in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 – GV.NRW. S. 564 –; ferner § 14 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG NRW).
35Weiter wurde im vorliegenden Abberufungsverfahren die von § 71 Abs. 7 Satz 3 GO NRW vorgeschriebene Frist von mindestens sechs Wochen zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rats, in der über die Abberufung abgestimmt wird, eingehalten, da die Ratssitzung erst am 15. Dezember 2020 und damit sechs Wochen und einige Tage nach dem Eingang des Abberufungsantrags am 30. Oktober 2020 stattfand. Die Abstimmung über den Antrag erfolgte im Einklang mit der Vorgabe des § 71 Abs. 7 Satz 4 GO NRW auch ohne Aussprache. Ferner wurde der Beschluss über die Abberufung mit der nach § 71 Abs. 7 Satz 5 GO NRW erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gefasst, nämlich mit 40 Stimmen der insgesamt 49 gesetzlichen Mitglieder des am 3. November 2020 erstmals zusammengetretenen Rats (48 gewählte Mitglieder zuzüglich Bürgermeister).
36Die Abberufungsentscheidung konnte auch durch den aktuellen Rat erfolgen, obwohl der Antrag zur Abberufung noch von Mitgliedern des Rats in der vorherigen Wahlperiode gestellt wurde. Der Abberufungsantrag hat sich nicht mit dem Ende der Wahlperiode des damaligen Rats erledigt, sodass es vor der Abstimmung über die Abberufung in der Ratssitzung keiner erneuten Einbringung des Antrags durch Mitglieder des derzeitigen Rats bedurfte. Wie von den Beteiligten zutreffend vorgetragen, ist für den Rat der Beklagten der im Parlamentsrecht geltende Grundsatz der materiellen Diskontinuität, wonach mit dem Ablauf der Wahlperiode Gesetzesvorlagen, Anträge und Anfragen ihre Erledigung finden, nicht anwendbar. Denn der Rat der Beklagten ist als Rat einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen kein Parlament, sondern Organ der Gemeindeverwaltung.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 1971 – II A 1315/68 –, DVBl. 1971, 660 ff. (661 ff.); Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition, Stand: Dezember 2021, § 40 Rn. 6 f.; Paal, in: Rehn u.a., Kommentar zur GO NRW, Bd. I, 53. EL 2021, § 42 Rn. 18; Smith, in: Kleerbaum/Palmen, Kommentar zur GO NRW, 3. Aufl. 2017, § 40 Erl. IV.2.; Wansleben, in: Held u.a., PdK B 1 NW, Stand: September 2020, § 40 GO NRW Erl. 2.
38Damit ist der Rat ein kontinuierliches Organ,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 – 8 C 22.11 –, juris, Rn. 28; Smith, in: Kleerbaum/Palmen, Kommentar zur GO NRW, 3. Aufl. 2017, § 40 Erl. IV.2.,
40und es gilt anstelle des Grundsatzes der materiellen Diskontinuität vielmehr der Grundsatz der materiellen Kontinuität der Wahlperioden. Das bedeutet, dass der Rat in einer neuen Wahlperiode eingeleitete Beschlussverfahren, Satzungsverfahren und Vorlagen in dem Verfahrensstadium weiterführt, in dem sie sich bei Ablauf der vorherigen Wahlperiode befanden.
41Vgl. Smith, in: Kleerbaum/Palmen, Kommentar zur GO NRW, 3. Aufl. 2017, § 42 Erl. IX.
42Das gilt auch für das Abberufungsverfahren nach § 71 Abs. 7 GO NRW, das somit hier durch den Rat der Beklagten in der aktuellen Wahlperiode fortgesetzt werden konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hinsichtlich Anträgen für Tagesordnungspunkte oder zur Einberufung von Ratssitzungen angenommen wird, dass diese mandatsbezogen sind und sich deshalb mit Ablauf der Wahlperiode erledigen.
43Vgl. dazu Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition, Stand: Dezember 2021, § 42 Rn. 18; Smith, in: Kleerbaum/Palmen, Kommentar zur GO NRW, 3. Aufl. 2017, § 42 Erl. IX.
44Zwar war mit dem gegenüber dem Bürgermeister gestellten Antrag, die Klägerin als Beigeordnete abzuberufen, auch der Antrag auf Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung verbunden. Dieser Antrag zur Tagesordnung war in der vorliegenden Konstellation aber ein bloßer Annex zum eigentlichen Abberufungsantrag und hätte nicht einmal ausdrücklich gestellt werden müssen. Vielmehr folgt bereits aus dem Abberufungsantrag selbst die Verpflichtung des Bürgermeisters, bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen den Antrag ohne weitere inhaltliche Prüfung auf die Tagesordnung der nächsten Tagesordnung zu setzen.
45Vgl. Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition, Stand: Dezember 2021, § 71 Rn. 48; Keller, in: Kleerbaum/Palmen, Kommentar zur GO NRW, 3. Aufl. 2017, § 71 Erl. XI.1.
46In keinem Fall hatte eine mögliche Erledigung des Antrags zur Tagesordnung mithin Auswirkungen auf die Fortgeltung des Abberufungsantrags nach Ende der Wahlperiode des vorherigen Rats. Der Abberufungsantrag selbst ist hingegen – anders als die Klägerin meint – kein mandatsbezogener Antrag im zuvor dargelegten Sinne. Er ist nicht mit denen als mandatsbezogene Anträge qualifizierten Anträgen für Tagesordnungspunkte oder zur Einberufung von Ratssitzungen vergleichbar. Der Abberufungsantrag gem. § 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW ist nicht nur Ausdruck der Ausübung von Rechten und Interessen einzelner Mandatsträger, sondern erfordert vielmehr zwingend eine Unterstützung durch die Mehrheit der Mitglieder des Rats und damit einen für das Organ Rat repräsentativen Vertrauensverlust gegenüber dem Beigeordneten. Zudem ist der Rechtscharakter des Abberufungsantrags ein gänzlich anderer. Während mit Anträgen einzelner Ratsmitglieder zur Tagesordnung oder zur Einberufung von Ratssitzungen auf die diesbezüglich originär dem Bürgermeister obliegende Gestaltung des Verfahrens der Ratssitzungen Einfluss genommen werden kann (vgl. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GO NRW), ist der Abberufungsantrag zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines materiell-rechtlichen Verfahrens des Rats, das mit einem Beschluss des Rats endet.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weiter auch weder dem Wortlaut des § 71 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 GO NRW noch dem Sinn und Zweck der von § 71 Abs. 7 Satz 3 GO NRW vorgeschriebenen 6-Wochenfrist zu entnehmen, dass die Abberufungsentscheidung von der gewählten Gemeindevertretung getroffen werden muss, der die Antragsteller angehören. Vielmehr streitet auch eine Auslegung des § 71 Abs. 7 GO NRW für die Zulässigkeit der Fortsetzung des durch den von Mitgliedern des Rats in der vorherigen Wahlperiode gestellten Abberufungsantrag eingeleiteten Abberufungsverfahrens durch den Rat in der nachfolgenden Wahlperiode. Soweit in § 71 Abs. 7 GO NRW von „dem Rat“ gesprochen wird, hat der Gesetzgeber mit dieser Formulierung die gleiche Wortwahl gewählt wie bei vielen anderen Vorschriften der GO NRW auch (vgl. nur §§ 40 Abs. 2, 41 GO NRW), in denen mit dieser Begrifflichkeit zweifelsohne der Rat als (kontinuierliches) Organ der Gemeinde beschrieben wird. Die Frist des § 71 Abs. 7 Satz 3 GO NRW hat als sog. Abkühlungsfrist den Sinn und Zweck, die Antragsteller zu veranlassen, ihr unter Umständen vorschnell eingebrachtes Abberufungsverlangen zu überdenken. Damit dient die Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an einer Verhinderung kostspieliger Fehlentscheidungen; eine längere Vorbereitungszeit der übrigen Ratsmitglieder für die Meinungsbildung wird mit der Regelung hingegen nicht bezweckt.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1989 – 15 B 3104/89 –, juris, Rn. 9 ff. (in Bezug auf § 49 Abs. 4 GO NRW a.F.); Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition, Stand: Dezember 2021, § 71 Rn. 48; Plückhahn, in: Held u.a., PdK B 1 NW, Stand: September 2020, § 71 GO NRW Erl. 11.3.; a.A. Paal, in: Rehn u.a., Kommentar zur GO NRW, Bd. I, 53. EL 2021, § 71 Rn. 33.
49Dieser Sinn und Zweck der Abkühlungsfrist wird auch dann noch gewahrt, wenn – wie vorliegend der Fall – einige der Antragsteller dem Rat, der die Abberufungsentscheidung trifft, nicht mehr angehören (hier acht von 24). Bezüglich der Antragsteller, die auch Mitglieder des Rats in der derzeitigen Wahlperiode sind, entfaltet die sechswöchige Frist ohne Einschränkungen ihren Sinn und Zweck. Für die ausgeschiedenen Mitglieder des Rats ist die Frist zwar wirkungslos; da sie aber nicht mehr abstimmungsberechtigt sind, können sie eine Abberufung schon gar nicht mehr bewirken. Angesichts dessen ist es auch unerheblich, dass sie – anders als die im Rat verbliebenden Antragsteller – den Antrag nicht mehr zurücknehmen können. Sind die sonstigen Mitglieder des Rats, an die sich die Abkühlungsfrist wie aufgezeigt allerdings schon gar nicht richtet, mit einer Abberufung des Beigeordneten (mangels ausreichendem Vertrauensverlust) nicht einverstanden und wollen diese verhindern, steht es ihnen frei, in der Abstimmung über die Abberufung (in ausreichender Anzahl) gegen die Abberufung zu stimmen.
50Auch Anhaltspunkte für sonstige Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften sind nicht gegeben. Insbesondere fand die Abberufung der Klägerin im Einklang mit § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in öffentlicher Sitzung statt und die Abstimmung über die Abberufung erfolgte geheim, da dies insgesamt 21 Ratsmitglieder beantragten und somit das gem. § 50 Abs. 1 Satz 5 GO NRW erforderliche Quorum von einem Fünftel der Mitglieder des Rats erreicht war.
51Weiter ist nicht ersichtlich, dass mit der Abberufung der Klägerin verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verbunden worden sein könnten. Soweit die Klägerin geltend macht, mit ihrer Abwahl (und einer anschließenden Neubesetzung der Stelle) sei die zügige Sicherstellung einer verantwortlichen Führung des Dezernats trotz schwebenden Verfahrens verfolgt worden, mag dies tatsächlich ein politisch begründetes Motiv einiger Ratsmitglieder bei ihrer Votierung für die Abberufung der Klägerin gewesen sein. Dies legen auch die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Zeitungsartikel über die Abberufung der Klägerin sowie die Niederschrift über ein interfraktionelles Gespräch am 9. Oktober 2020 nahe. Dieser Umstand ist unter Anwendung der oben genannten Grundsätze für die Beurteilung der die Tatsache des Vertrauensverlusts in sich tragenden Abberufungsentscheidung jedoch irrelevant, entziehen sich (kommunalpolitische) Erwägungen der Ratsmitglieder gerade der rechtlichen Qualifikation und Kategorisierung. Anders als die Klägerin vorträgt, geht mit ihrer Abberufung selbst bei Einbeziehung eines solchen kommunalpolitischen Motivs auch keine mit der GO NRW nicht zu vereinbarende Zweckverfolgung einher. Ein ausdrücklicher Verstoß gegen Normen dieses Gesetzes ist insoweit ebenso wenig erkennbar wie eine Unvereinbarkeit mit Sinn und Zweck des § 71 GO NRW sowie der sonstigen für Beigeordnete relevanten Vorschriften der GO NRW. Für die Annahme der Verfolgung von mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Zwecken bräuchte es vielmehr eine rechtsmissbräuchliche Motivlage wie zum Beispiel dergestalt, dass eine „Bestrafung“ für eine pflichtgemäße Ausübung des Amts begehrt wird.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 40.92 –, juris, Rn. 3.
53Eine solche Motivlage ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation aber mehr als fernliegend. Schließlich stand hier das Abberufungsverfahren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der das Vertrauen zwischen der Gemeindevertretung und der Klägerin naturgemäß beeinflussenden Gegebenheit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Untreue, die sie in ihrer Funktion als Leiterin des „Dienstleistungsbetriebs Stadt S. “ in mehreren Fällen begangen haben soll.
54Da die Abberufungsentscheidung nicht zu beanstanden ist und auch ansonsten die angefochtene Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht an Fehlern leidet, bestehen insgesamt keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
56Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen liegt zwar – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung vor. Sie lassen sich aber ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
59Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
60Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
61Die Berufung ist nur zuzulassen,
621. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
632. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
643. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
654. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
665. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
67Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
68Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
69Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
70Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
71Beschluss:
72Der Streitwert wird auf 91.597,32 Euro festgesetzt.
73Gründe:
74Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Für die Berechnung der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist vorliegend das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 in der Erfahrungsstufe 12 in Höhe von 7.633,11 Euro monatlich zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Streitwert von (7.633,11 Euro x 12 =) 91.597,32 Euro.
75Rechtsmittelbelehrung:
76Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
77Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
78Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
79Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
80Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
81War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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