Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 5930/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war Studierende im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Q. und P. W. O. –X. (vormals G. für P. W. O1. ,G1.) im Einstellungsjahrgang 2017 und als solche Kommissaranwärterin sowie Beamtin auf Widerruf.
3Im Rahmen ihres Bachelorstudiums hatte die Klägerin im Modul HS 1.2 – Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität – am 00. März 2019 eine Prüfungsleistung in Form einer Wiederholungsklausur „Einsatzlehre und Kriminalistik/Kriminaltechnik“ zu absolvieren. Die G1. bewertete diesen Wiederholungsversuch mit „nicht ausreichend“ (5,0). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten – Klausurtext, Bearbeitung durch die Klägerin, Bewertung der Klausur durch die Korrektoren – wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen
4Mit Bescheid vom 00. April 2019 gab die G1. gegenüber der Klägerin ihr endgültiges Nichtbestehen des Moduls und das damit einhergehende Ende ihres Bachelorstudiums bekannt.
5Unter dem 00. April 2019 legte die Klägerin per E-Mail und unter dem 00. April 2019 per Schreiben gegen die Bewertung ihrer Wiederholungsprüfung Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 00. Juni 2019 begründete. Zur Begründung führte sie diesbezüglich im Wesentlichen aus, aufgrund der Aufgabenstellung und des beigefügten Kartenmaterials sei eine sachgerechte Bearbeitung der Klausur nicht möglich gewesen. Es sei eine Übersichtskarte über den derzeitigen Standort der Verfolgungsfahrt sowie die voraussichtliche Fahrtstrecke und ein Überblick über die A 0 und dort die Anschlussstelle N. beigefügt gewesen. Die Übersichtskarten zusammen mit dem Klausursachverhalt seien im Ergebnis nicht brauchbar gewesen. Dies schon deshalb, weil sich auf den Karten kein Maßstab befunden habe, was es unmöglich gemacht habe, die weitergehenden Einsatzkräfte zu koordinieren und den zeitlichen Ablauf einzuschätzen. Desweiteren befände sich auf der Übersichtskarte im linken Drittel ein Strich, der im Hinblick auf die Klausurlösung keinen Sinn ergeben, jedoch zur Verwirrung führen würde, weil er nicht erklärbar sei. Aus dem Klausursachverhalt lasse sich auch nicht entnehmen, an welchem Standort sich die weiteren zur Verfügung stehenden Kräfte befinden würden. Daher habe sie diesbezüglich nur Vermutungen anstellen können. Insgesamt sei die Aufgabenstellung so nicht zu bearbeiten gewesen. Auch lasse sich aus dem Kartenmaterial nicht erkennen, inwieweit getrennte Fahrbahnen vorlägen, weshalb die Einhaltung der Grundsätze der PDV 100 nicht habe geprüft werden können. Gleiches betreffe die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten sei unter anderem auch mit Blick auf die im Sachverhalt angegebene Uhrzeit nicht notwendig gewesen. Insgesamt lasse sich festhalten, dass der Sachverhalt Lücken aufweise, die eine ordnungsgemäße Bearbeitung unmöglich gemacht hätten. Betreffend Aufgabe 7 sei darauf hinzuweisen, dass allenfalls ein Verdacht im Hinblick auf unerlaubten Waffenbesitz vorliege, weshalb es ausgereicht habe, genau dies zu thematisieren. Die Thematik des Waffenrechts habe bis dato auch noch nicht zum Prüfungsinhalt des Kurrikulums gehört, sodass sie auch keine weiteren Erkenntnisse darüber haben konnte. In der Klausur sei etwas von ihr verlangt worden, was sie bis zu diesem Zeitpunkt ihres Studiums noch nicht habe wissen müssen. Ein weiterer Fehler des Klausursachverhalts liege darin begründet, dass sie keine Kenntnis darüber hätte haben können, inwieweit die anderen Einsatzkräfte über sog. Stoppsticks verfügten.
6Die G1. forderte die jeweiligen Erst- und Zweitkorrektoren im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Stellungnahme hinsichtlich der geltend gemachten Einwendungen ihrer Korrekturen auf. Sämtliche der Korrektoren hielten an der durch sie erfolgten Bewertung der Klausur fest. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 00. Juli 2019 wies die G1. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führt die G1. im Wesentlichen aus, die Klägerin dringe mit ihren geltend gemachten Rügen nicht durch. Für eine sachgerechte Klausurbearbeitung habe es vorliegend eines Maßstabes auf dem beigefügten Kartenmaterial nicht gebraucht. Die Übersichtskarten dienten lediglich zur Lagebeurteilung. Ferner sei die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten in der beschriebenen Fallkonstellation einer Verfolgungsfahrt gemäß § 38 Abs. 1 StVO zulässig. Schließlich sei in dem Klausursachverhalt unter Punkt „1.3.6. FEM/sonstige Ausrüstungsgegenstände“ ausdrücklich aufgeführt, dass Stoppsticks vorhanden seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid vom 00. Juli 2019 Bezug genommen.
8Dagegen hat die Klägerin am 00. August 2019 Klage erhoben.
9Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin Bezug auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemachten Ausführungen und wiederholt diese im Wesentlichen. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor, betreffend der Aufgabe 7 läge ein Bewertungsfehler vor. Ausweislich der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung sei erwartet worden, dass zu daktyloskopischen Spuren, DNA-Spuren sowie Spuren an verfeuerter Munition Stellung genommen werde. Diese habe sie getan. Schließlich läge keine wirksame Prüfungsordnung vor. Damit existiere folglich auch kein wirksamer Modulverteilungsplan, aus dem sich habe ergeben können, in welchen Fächern, welche Prüfungsleistungen überhaupt zu erbringen seien.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen des Moduls HS 1.2 und damit der gesamten Bachelor-Prüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst vom 00. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die Möglichkeit zur erneuten Ablegung der Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 einzuräumen,
12hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen des Moduls HS 1.2 und damit der gesamten Bachelor-Prüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst vom 00. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2019 zu verpflichten, ihre am 00. März 2019 absolvierte Wiederholungsprüfung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, einer Neubewertung zu unterziehen.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung nimmt es im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm mit Beschluss vom 17. Mai 2021 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.
19Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
20I. Die Klage hat zunächst mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul HS 1.2 zu. Der Bescheid respektive die Bewertung des Wiederholungsversuchs vom 7. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
211. Ein Anspruch auf einen weiteren regulären Prüfungsversuch im Modul HS 1.2 ergibt sich zunächst nicht aus den prüfungsrechtlichen Vorschriften.
22Einschlägig sind hierbei die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor) in der aktuellen Fassung vom 14. Juli 2021. Weiterhin findet Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV (im Folgenden StudO-BA Teil A) Anwendung. Schließlich sind die „Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen“ (im Folgenden StudO-BA Teil B) einschlägig.
23Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II und § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A sind Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, nicht bestanden und können einmal wiederholt werden. Wird in einer Studienleistungen auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen.
24Diese prüfungsrechtlichen Vorschriften sind wirksam. Die Klägerin geht in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon aus, dass es an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehle, um im Rahmen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) prüfungsrechtliche Regelungen für beamtete Studierende im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ zu treffen. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des OVG NRW im Beschluss vom 25. Januar 2022, 6 B 1352/21, an, nach denen prüfungsrechtliche Regelungen in der Studienordnung für das hier streitgegenständliche Bachelorstudium, mit dessen erfolgreichem Abschluss die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes erworben wird, nicht zu beanstanden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannte - den Beteiligten im Übrigen bekannte - Entscheidung verwiesen.
252. Ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs erwächst der Klägerin auch nicht daraus, dass der Wiederholungsversuch an einem erheblichen Prüfungsmangel gelitten hätte. Die Entscheidung der G1. , die absolvierte Prüfungsleistung im Modul HS 1.2 als „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten, begegnet vielmehr keinen rechtlichen Bedenken.
26Mit ihrer Rüge, eine sachgerechte Bearbeitung der Klausur sei nicht möglich gewesen, weil die Übersichtskarten aufgrund des fehlenden Maßstabs nicht brauchbar gewesen seien und der auf der Übersichtskarte im linken Drittel vorhandene Strich zur Verwirrung geführt habe, dringt die Klägerin nicht durch. Dies gilt auch für ihren weiteren Einwand, aus dem Klausursachverhalt lasse sich der Standort der weiteren, für den Einsatz zur Verfügung stehenden Kräfte nicht entnehmen, weswegen eine sinnvolle Koordinierung der Anfahrtswege unmöglich gewesen sei.
27Die Kammer hat zu dieser Aufgabenstellung bereits mit Beschluss vom 15. September 2020 - 2 L 1686/20 – festgestellt:
28„[…] Die Rüge des Antragstellers, eine sachgerechte Bearbeitung der Aufgabenstellung sei auch angesichts des beigefügten und nicht mit einem Maßstab versehenen Kartenmaterials nicht möglich gewesen, hat keinen Erfolg.
29Es kann offenbleiben, ob Mängel hinsichtlich der Aufgabenstellung vorlagen. Jedenfalls kann sich der Antragsteller hierauf nicht mehr berufen.
30Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20. November 2018 – 2 K 3180/18 –, juris Rn. 24.
32Unterlässt der Prüfling eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 6 E 302/16 –, juris Rn. 4.
34Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Prüfling geltend macht, dass der Prüfungsstoff unzulässig oder ungeeignet sei.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 743/10 –, juris Rn. 11.
36So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller oblag es nach den oben dargestellten Grundsätzen, den von ihm als solchen empfundenen Mangel, dass es aufgrund der Aufgabenstellung und des beigefügten Kartenmaterials nicht möglich gewesen sei, die Wiederholungsklausur sachgerecht zu bearbeiten, jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Dies hat er indes unterlassen. Das Ergebnis über das Nichtbestehen der am 00. März 2019 angefertigten Wiederholungsklausur ist ihm am 00. April 2019 bekanntgegeben worden. Den am 00. April 2019 eingelegten Widerspruch hat er erstmals am 00. Juni 2019 durch seine Prozessbevollmächtigten begründen lassen.
37Allein bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hat er mithin nahezu einen Monat verstreichen lassen, ohne die ihm bekannten Mängel zu rügen. Wenn der Antragsteller auf der einen Seite mit dem Erheben der Rüge gegebenenfalls in der Hoffnung abwartet, doch noch bestanden zu haben, muss er auf der anderen Seite das Risiko des Scheiterns dieser Erwartung auf sich nehmen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller im Vorfeld der Klausur darauf hingewiesen worden ist („Hinweise zu Störungen durch inhaltliche Fehler in den Klausuren, formale Aufbaufehler und sonstige Unregelmäßigkeiten“), dass etwaige Einwendungen nach der Klausur an das Prüfungsamt herangetragen werden können.
38Aus den vorgenannten Gründen dringt der Antragsteller auch mit seinem Einwand, der der Klausur zugrunde liegenden Sachverhalt weise Lücken (wie etwa fehlende Angaben zu Standorten und zur aktuellen Verkehrslage) auf, nicht durch.
39Nicht nachvollziehbar ist der Vorhalt des Antragstellers, er habe während der Bearbeitung der Klausur gar keine Kenntnis darüber besessen, inwieweit die anderen Einsatzkräfte über sogenannte Stoppsticks verfügt hätten. Denn unter Ziffer 1.3.6 FEM/sonstige Ausrüstungsgegenstände der Aufgabenstellung ist aufgeführt worden, dass „an die PVB“ solche Sticks ausgegeben worden sind.
40(…)
41Auch inhaltliche Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Die Rüge des Antragstellers, dass bis zum Anfertigen der Klausur waffenrechtliche Vorschriften noch gar nicht zum Lerninhalt gehört hätten, geht fehl. Nach der Aufgabe 7 sollten die Prüflinge lediglich den Sachbeweis bezogen auf die Schusswaffe und die daran befindlichen beziehungsweise zu erwartenden Spuren analysieren. Waffenrechtliche Vorschriften waren nicht Gegenstand der Aufgabenstellung.“
42Der Einzelrichter nimmt Bezug auf diese Feststellungen und macht sie sich auch im Streitfall zu Eigen.
43Bewertungsfehler liegen auch sonst nicht vor. Soweit die Klägerin pauschal einwendet, sie habe die Aufgabe 7 bearbeitet, hat KD G. in seiner Stellungnahme vom 00. Juni 2019 insoweit bewertungsfehlerfrei ausgeführt: „Bei der Fragestellung 7 „Analysieren Sie den Sachbeweis bezogen auf die Schusswaffe und die daran befindlichen bzw. zu erwartenden Spuren“ ging es nicht darum, eventuelle waffenrechtliche Verstöße festzustellen. Vielmehr waren entsprechende Schusswaffenspuren sowie an der Schusswaffe befindliche Spuren nach dem Schema der Kriminalistischen Fallanalyse zu analysieren. Die Spuren wären hinsichtlich der Analysefelder Spurenart, Beweiskraft, Beweiswert und Abgleichmöglichkeiten zu analysieren gewesen. Erwartet wurden hier u.a. Ausführungen zu Fingerspuren, DNA-Spuren, Situationsspuren und den spezifischen Spuren der Schusswaffe an verfeuerten Projektilen. (…)“. An einer solchen analytischen Darstellung fehlt es in der Klausurbearbeitung der Klägerin auf den Seiten 7 und 8. Dies hebt auch KD G. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 00. Dezember 2019 nochmals hervor, in der er sich mit dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin auseinandersetzt.
44II. Auch der zulässige Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die vorstehenden Ausführungen vorangestellt, begegnet die getroffene Prüfungsentscheidung in der Sache keinen Bedenken, sodass die Klägerin vor diesem Hintergrund weder eine Neubewertung noch eine erneute Wiederholungsprüfung beanspruchen kann.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
48Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
49Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
50Die Berufung ist nur zuzulassen,
511. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
522. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
533. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
544. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
555. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
56Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
57Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
58Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
59Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
60Beschluss:
61Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
62Gründe:
63Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
66Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
68Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
69Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- 6 E 302/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 743/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 1686/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 67 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- 2 K 3180/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 19 A 1451/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 6 B 1352/21 1x (nicht zugeordnet)