Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 8384/21.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach seinen Angaben am 00. O. 1998 in Afghanistan geborene Kläger stellte am 28. September 2021 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
3In diesem Zusammenhang gab er an, sich zunächst zwei Monate in Frankreich aufgehalten zu haben und sodann drei Jahre in Schweden verbracht zu haben. Er leide unter Nierensteinen. Es sei ihm gesagt worden, dass er jeden Moment eine Dialyse brauche. Seine Nieren produzierten Steine und es sei notwendig, jährlich operiert zu werden. Sein derzeitiger Gesundheitszustand sei sehr schlecht. Sein Bruder wohne in der Bundesrepublik Deutschland und er, der Kläger, brauche wegen seiner Gesundheitsprobleme Hilfe.
4Im Rahmen seiner Anhörung am 19. Oktober 2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sich sein Bruder am Bodensee aufhalte und er wegen seiner Erkrankung dessen Unterstützung benötige. Sein Bruder wiederum sei emotional auf ihn, den Kläger, angewiesen. Er habe Afghanistan vor etwa anderthalb Monaten verlassen. In die Bundesrepublik Deutschland sei er am 21. September 2021 oder am 22. September 2021 eingereist. Zuvor sei er in Italien und Frankreich gewesen. Er habe bereits im Jahr 2014 in Schweden, im Jahr 2019 in Italien und im Jahr 2021 erneut in Schweden Asyl beantragt. In Frankreich seien ihm im Jahr 2018 Fingerabdrücke abgenommen worden.
5Eine vom Bundesamt eingeholte Eurodac-Anfrage vom 19. Oktober 2021 ergab insgesamt sechs Treffer. Unter anderem wurden dem Kläger am 12. Februar 2019 in Italien Fingerabdrücke abgenommen.
6Bei einer weiteren Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Oktober 2021 teilte der Kläger mit, sich von 2014 bis 2017 in Schweden aufgehalten zu haben. Von 2017 bis 2018 sei er in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. 2018 sei er nach Frankreich gereist, wo er zwei Monate geblieben sei. Dann sei er wieder nach Schweden gegangen. Danach habe er sich in Italien aufgehalten, wo er fünf Monate geblieben sei. Von dort aus sei er wieder nach Schweden gegangen. Von 2019 bis August 2021 sei er in Schweden gewesen. Er habe in Schweden einen Aufenthalt bekommen wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. Deswegen sei er nach Italien gegangen. Schweden habe ihn nach Italien abgeschoben. Er sei zuletzt von Italien aus kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zuvor habe ihn Schweden nach Italien abgeschoben. In Italien habe er meistens draußen auf der Straße gelebt. Er habe Sachen, die er besessen habe, verkauft, sodass ihm Geld zur Verfügung gestanden habe. In Schweden sei er angehört worden, in Italien und Frankreich habe man ihm Fingerabdrücke abgenommen. In Schweden habe er eine Abschiebung nach Afghanistan angedroht bekommen. In Frankreich und Italien habe er eine Absage wegen Dublin bekommen. Nach Schweden oder Frankreich wolle er gerne zurückkehren. Etwas anderes gelte für Italien. Dort bekomme man keine Unterstützung und man habe keine Möglichkeit, dort zu leben. Er sei krank und müsse in einem Krankenhaus aufgenommen werden. Italien böte diese Möglichkeit nicht. Die Ärzte hätten gesagt, dass er Dialyse bekommen solle. In Italien habe er beantragt, in einem Camp zu leben. Er habe gefragt, ob er Leistungen bekommen könne. Das sei alles abgelehnt worden. Niemand bekomme in Italien Geld. Zum ersten Mal habe er in der Bundesrepublik Deutschland davon gehört, dass man Sozialleistungen bekomme. Er habe sich in Italien auch an Hilfsorganisationen gewandt. Diese hätten sich um Hilfe gekümmert. Die Stadt habe aber nicht mitgemacht und abgelehnt. Die Hilfsorganisation habe ihm auch mit den Ärzten und den Medikamenten in Italien geholfen. Er leide seit dem Jahr 2013 unter Nierensteinen. Er sei sechsmal operiert worden, zweimal davon in N. . In Schweden seien vier kleine Operationen, Notoperationen, vorgenommen worden. Er nehme verschreibungspflichtige Schmerzmittel, die er in Schweden bekommen habe. Zu seiner Erkrankung legte er ein Schreiben eines schwedischen Facharztes aus der urologischen Abteilung des Universitätskrankenhauses T. vom 14. Juni 2021 vor, wonach der Kläger seit mehreren Jahren Probleme mit Nierensteinen habe. Wenn er nicht behandelt werde, werde dies irgendwann zu schwerem Nierenversagen führen. Er bräuchte dann mehrmals pro Woche eine Dialyse. Eine mögliche Behandlung bestehe aus mehreren Operationen, um die Nierensteine zu entfernen.
7Im Hinblick auf den Eurodac-Treffer und unter Berufung auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), richtete das Bundesamt mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden, das dort ausweislich einer automatisch generierten E-Mail am selben Tag einging.
8Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 lehnten die schwedischen Behörden die Übernahme des Klägers ab. Sein Asylantrag sei in Schweden rechtskräftig in allen Instanzen abgelehnt worden. Am 25. August 2021 habe der Kläger Schweden in Einklang mit der gerichtlichen Entscheidung verlassen. Die zuständigen Kollegen der schwedischen Behörden hätten am Flugsteig gewartet, bis sie gesehen hätten, wie das Flugzeug gestartet sei.
9Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens reichte der Kläger einen von einem Assistenzarzt, einem Oberarzt und einem Chefarzt, allesamt tätig bei der Kliniken N1. I. GmbH in N. , unterzeichneten Arztbrief vom 19. Februar 2018 ein, wonach er sich vom 19. Februar 2018 bis zum 21. Februar 2018 in stationärer Behandlung befunden habe. Als Diagnosen führt dieses Schreiben auf „Harnleitersteine beidseits, mutiple Nierenbeckenkelchsteine beidseits, Harnwegsinfekt, Z.n. mehrfacher PCNL, Depression“. In einem weiteren von einer Assistenzärztin desselben Krankenhauses unterzeichneten Arztbrief vom 1. März 2018 wird bei dem Kläger diagnostiziert: „Nephrolithiasis beidseits, Z.n. Doppel-J-Sondenanlage beidseits 20.02.2018 bei Ureterolithiasis beidseits, Z.n. mehrfacher PCNL, Depression“. In einem mit „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ überschriebenen Dokument vom 3. Mai 2018 bestätigt ein Facharzt für Allgemeinmedizin, dass der Kläger unter einem chronischen Harnsteinleiden leide. Aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr und rezidivierender Schmerzen werde der Patient zur Zeit für nicht reisefähig gehalten. In einem endgültigen Entlassungsbrief vom 9. März 2018 halten ein Assistenzarzt, ein Oberarzt und ein Chefarzt des vorbezeichneten Krankenhauses für den Kläger folgende Diagnosen fest: „Therapierefraktäre Harnwegsinfektion, Z.n. Doppel-J-Sondenanlage beidseits 20.02.2018 bei Ureterolithiasis beidseits, Z.n. ESWL rechts am 01.03.2018, Z.n. mehfacher PCNL, Depression“. Der Kläger habe sich vom 8. März 2018 bis zum 11. März 2018 in stationärer Behandlung befunden. Ein von anderen Ärzten unterschriebener vorläufiger Entlassungsbrief vom selben Tag führt beim Kläger folgende Diagnosen auf: „Akute therapierefrakturäre Harnwegsinfektion, Z.n. Doppel-J-Sondenanlage beidseits 20.02.2018 bei Ureterolithiasis beidseits, Z.n. ESWL rechts am 01.03.2018, Z.n. mehfacher PCNL, Depression“.
10Auf ein am 2. November 2021 an Italien gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen reagierten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. November 2021, wonach sie die Übernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO akzeptierten.
11Mit Bescheid vom 19. November 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 3.). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten insbesondere nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) drohe.
12Der Kläger hat gegen den ihm am 7. Dezember 2021 zugestellten Bescheid am 10. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen. Für den Fall seiner Rücküberstellung nach Italien drohe ihm die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2022 hat er einen von Ärzten der Klinik für Urologie des Krankenhauses Kliniken N1. I. unterschriebenen „Entlassungsbrief“ vorgelegt, wonach er vom 25. November 2021 bis zum 27. November 2021 in stationärer Behandlung gewesen sei. Diagnostiziert werden dort „Nierenbeckenausgussteine beidseits, Harnwegsinfektion, Z. n. Doppel-J-Sondenanlage beidseits 02/2018 bei Ureterolithiasis beidseits, Z.n. ESWL rechts am 03/2018, Z.n. mehrfacher PCNL, Depression“. In einer „ärztlichen Bescheinigung“ vom 14. Februar 2022 kommt ein Facharzt für Allgemeinmedizin aufgrund der Diagnose „Nierensteinkolik beidseits, Sonographie Adbodmen“ zu dem Ergebnis, dass „aus ärztlicher Sicht eine sofortige Aufnahme in stationäre Behandlung zwingend indiziert“ sei.
13Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
14den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2021 aufzuheben,
15hilfsweise,
16die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 19. November 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens bestehen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
20Auf den gleichzeitig gestellten Eilantrag hin hat das Gericht mit Beschluss vom 18. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (29 L 2652/21.A). Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass es nach summarischer Prüfung nicht endgültig beurteilen könne, ob die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, da sich im Eilverfahren nicht abschließend klären lasse, ob der Antragsteller in seiner Person die Voraussetzungen für den Entzug des Unterkunftsanspruchs nach Art. 23 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 (Gesetzesverordnung Nr. 142/2015) erfüllt, weil er bereits Zugang zum italienischen Aufnahmesystem hatte und diesen durch seine Ausreise nach Deutschland aufgegeben hat.
21Mit Schriftsatz vom 7. März 2022 hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm in Italien keine Unterkunft zugewiesen worden sei. Die Regierung von Italien habe ihm grundsätzlich nicht geholfen. Er habe zu keinem Zeitpunkt in einer behördlichen Unterkunft gelebt. Die Regierung sei mehrmals gebeten worden, ihm eine Unterkunft zuzuweisen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2022 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG).
25Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten – der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2022 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2022 – mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
26Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass er mit dem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts begehrt und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen. Dies ergibt sich aus der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagebegründung und entspricht damit dem in der Klageschrift insgesamt zum Ausdruck kommenden Klagebegehren, wonach die Beklagte „zumindest unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet werden [soll] festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen.“
27Die so verstandene Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
28Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1.) und die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3.) richtet.
29Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A –, juris, Rn. 22 ff.
30Die isolierte Aufhebung dieser Regelungen führt zur weiteren Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheids gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
31Dagegen ist die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, in der Hauptsache (hilfsweise) durch eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu stellen. Denn insoweit hat sich das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG sachlich mit dem Schutzbegehren befasst.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, Rn. 16, juris.
33Die Klage ist aber unbegründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch die weiteren angegriffenen Ziffern des Bescheidtenors sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:
34Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach der Dublin III-VO ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
35Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat – anders als im Aufnahmeverfahren – nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es ist ausreichend, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff.
37Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO findet Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staats begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) bereits begonnen hat.
38Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 51 bis 53.
39Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien.
40Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 67.
41Hiernach ist vorliegend Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Kläger, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.
42Aus dem Vorbringen des Klägers sowie aus dem Eurodac-Treffer folgt, dass die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO vorliegen. Der Kläger selbst hat angegeben, in Italien gewesen zu sein und dort seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Dies steht im Einklang mit dem vorliegenden Eurodac-Treffer. Dementsprechend haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. November 2021 der Überstellung des Klägers nach Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO anerkannt.
43Ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO, wonach derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung erfolgt ist, scheidet aus, weil zwischen der Treffermeldung am 19. Oktober 2021 und dem Wiederaufnahmegesuch am 2. November 2021, das bei den italienischen Behörden ausweislich einer automatisch generierten E-Mail noch am selben Tag eingegangen ist, nur etwa zwei Wochen lagen.
44Ebenso wenig kommt ein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagten gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO in Betracht. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Italien mit Schreiben vom 15. November 2021 liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch den fristgerecht gestellten Eilantrag und dem stattgebenden Eilbeschluss unterbrochen.
45Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 – 1 B 95.16 u.a. –, juris, Rn. 8.
46Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Kläger nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Kläger eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes,
47EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87; EuGH, Urteil und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
48der Fall wäre, liegen nicht vor.
49Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GR-Charta geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87.
51Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
52Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88, 76.
53Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 90 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, juris, Rn. 89.
55Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
56Vgl. EGMR, 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris, Rn. 253 f.
57Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 78 bis 80.
59Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
60Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris, Rn. 252 bis 263.
61Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Italien keine gegen Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Zwar darf ein aus Italien nach Deutschland eingereister Asylsuchender nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht nach Italien rücküberstellt werden, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung hat.
62OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20. A –, juris, Rn. 41 ff.
63Ob diese Rechtsprechung, die sich im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zu den Zuständen in Italien einer immer lauter werdenden Kritik ausgesetzt sieht,
64vgl. nur VGH Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2022 – M 19 S 22.50042 –, juris, S. 14 des Beschlussumdrucks; OVG Saarland, Urteil vom 15. Februar 2022 – 2 A 46/21 –, juris, Rn. 26; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Januar 2022 – 4 LB 68/17 –, juris, S. 11 f. des Urteilsumdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, Rn. 9; VG Gießen, Beschluss vom 15. März 2022 – 3 L 91/22.GI.A –, juris, S. 5 ff. des Beschlussumdrucks; VG Regensburg, Urteil vom 3. März 2022 – RN 8 K 17.52250 –, juris, S. 5 des Beschlussumdrucks; VG Kassel, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 7 L 243/22.KS.A –, juris, S. 5 ff. des Beschlussumdrucks; VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 829/21 –, juris, S. 14 des Beschlussumdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 4. November 2021 – 5 K 1633/16.A –, juris, Rn. 43; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2021 – 31 K 575.17 A –, juris, Rn. 26 ff.,
65vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das vorzitierte Urteil des OVG NRW – wenn auch nur aus Rechtsgründen – zwar zurückgewiesen, gleichwohl aber festgestellt hat, dass Asylsuchende auch auf Schlafplätze in Unterkünften von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen, Privatpersonen oder sogar in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ verwiesen werden können,
66BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66/21 –, juris, Rn. 20; a. A. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20. A –, juris, Rn. 107,
67und zudem seine ständige Rechtsprechung betont hat, wonach es einem Asylsuchenden auch zuzumuten ist, eine Arbeit, die „im Bereich der sogenannten Schatten- oder Nischenwirtschaft angesiedelt“ ist, aufzunehmen,
68BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66/21 –, juris, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 1 B 100.05 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1998 – 9 B 1130.97 –, juris, Rn. 5; a. A. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 137,
69überhaupt noch Bestand haben kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn selbst bei Anwendung der strengen Anforderungen, die das OVG NRW in seiner Rechtsprechung zu Personen, die im Wege der Dublin III-VO nach Italien zurückgeführt werden sollen, aufgestellt hat, ist im konkreten Fall des Klägers nicht davon auszugehen, dass er bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
70Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner unmittelbaren Rückkehr nach Italien die notwendige Unterstützung erfährt. Insoweit folgt aus der Rechtsprechung des OVG NRW, dass im Falle einer auf dem Luftweg erfolgenden Rücküberstellung auf der Grundlage der Dublin III-VO der Umfang der Unterstützungsleistungen davon abhängt, ob Italien dem Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hat oder nicht.
71OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 41 f.
72In Fällen, in denen Italien ausdrücklich seine Zuständigkeit unter der Dublin III-VO anerkannt hat, wird der günstigste Flughafen für Dublin-Rückkehrende angegeben, damit diese die zuständige Questura erreichen können. So verhält es sich vorliegend.
73Die italienischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt und bereits mitgeteilt, dass der Kläger am Flughafen G. in S. zu überstellen sei. An diesem Flughafen überreicht die Grenzpolizei, die selbst keine Asylanträge entgegennehmen darf, den überstellten Asylsuchenden einen Brief („verbale di invito“), in dem die zuständige Questura angegeben ist, bei der sich die Person innerhalb einer bestimmten Frist von in der Regel drei Tagen melden muss.
74OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 43 ff.
75Am Flughafen G. in S. existiert eine Nichtregierungsorganisation, die Asylsuchende informiert und unterstützt. Zwar bietet sie keine rechtliche Unterstützung an, vorgesehen ist aber die Essensverteilung und Ausgabe von Zugfahrten bis zur Questura, die für das Asylgesuch und die Unterbringung der Person zuständig ist. Außerdem bietet diese Nichtregierungsorganisation eine Schlafmöglichkeit für die überstellten Personen für die ersten Nächte.
76OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 47 ff.
77Ausgehend hiervon ist sichergestellt, dass der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien die nach der Rechtsprechung des OVG NRW erforderliche Behandlung erfahren wird. Er käme am Flughafen in G. S. an. Denn Italien hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts reagiert und den Kläger diesem Flughafen zugeordnet. Von der Grenzpolizei erhielte er die „verbale di invito“, in der die für ihn zuständige Questura angegeben sein wird, zu der er sich dann innerhalb einer bestimmten Frist zu begeben haben wird. Über eine Nichtregierungsorganisation wird er mit Essen, einer Schlafgelegenheit und einem Zugticket versorgt werden, um die für ihn zuständige Questura aufzusuchen. Dass es dem Kläger nicht gelingen könnte, am Flughafen G. in S. die entsprechende Nichtregierungsorganisation aufzusuchen, steht nicht zu erwarten. Bei dem Kläger handelt es sich um einen mündigen, jungen Mann, der es bereits geschafft hat, von Afghanistan mit dem Pkw nach Pakistan und in die Türkei zu reisen und von dort mit einem Schiff nach Italien zu kommen. Darüber hinaus hält er sich bereits seit dem Jahr 2014 in Europa auf, wobei er selbstständig Länder wie Italien, Frankreich, Schweden oder die Bundesrepublik Deutschland aufgesucht hat, er mithin mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen, dass es dem Kläger „mit Blick auf bestehende Zweifel an der tatsächlichen Präsenz und Sichtbarkeit der […] [Nichtregierungsorganisation]“,
78OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 47 ff.
79nicht gelingen sollte, am Flughafen G. in S. den entsprechenden Schalter eigenständig aufzusuchen, zumal der Kläger als Dublin-Rückkehrer nach der Rechtsprechung des OVG NRW ohnedies von der italienischen Grenzpolizei in Empfang genommen werden wird, die ihm bei der Suche nach der entsprechenden Nichtregierungsorganisation behilflich sein wird.
80Es besteht im Weiteren nicht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten würde. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW können Asylsuchende, die nach Italien zurücküberstellt werden, in Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS = centri di accoglienza straordinaria, im Folgenden: CAS-Zentren) untergebracht werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020, das das Gesetzesdekret („decreto legge“) Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018 modifiziert und bestätigt hat (Gesetz Nr. 173/2020), können Asylsuchende im Rahmen der zur Verfügung stehende Plätze sogar in das (Zweit-) Aufnahmesystem (SAI = Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = „Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati“) aufgenommen werden, in das zuvor nur anerkannte Schutzberechtigte Zugang erhielten.
81OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 54 f.
82Anhaltspunkte dafür, dass das den Dublin-Rückkehrern zur Verfügung stehende Unterbringungssystem in Italien insgesamt an seine Kapazitätsgrenzen gestoßen wäre, sind nicht ersichtlich.
83Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Stand 10. Juni 2021, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand 1. Januar 2020, S. 37 ff.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Italy, 2020 Update, S. 114 ff.; so auch VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 828/21 –, juris, S. 10 des Beschlussumdrucks.
84Italien hat flexibel auf steigende und in den letzten Jahren sinkende Zahlen an Ankünften von Asylbewerbern reagiert.
85Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets, 15. Juli 2021, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand 1. Januar 2020, S. 24.
86Aus diesem Grund steht auch nicht zu erwarten, dass der Kläger in der Zeitspanne zwischen der Registrierung seines Asylgesuchs (fotosegnalamento) und seiner formellen Vorsprache (verbalizzazione) in eine Obdachlosigkeit geraten könnte, zumal die Nichtregierungsorganisation am Flughafen G. in S. für Personen, die vor ihrer Abreise aus Italien – wie der Kläger – kein Asylgesuch gestellt hatten und deshalb die Questura in S. für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, unmittelbar die Präfektur kontaktiert, um einen Platz in einem Aufnahmezentrum in S. zu finden.
87Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand 1. Januar 2020, S. 34; vgl. zur Überbrückungszeit zwischen fotosegnalamento und verbalizzazione auch VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 828/21 –, juris, S. 11 ff. des Beschlussumdrucks.
88Auch wenn die Qualität der Unterbringungsbedingungen zwischen den einzelnen Unterkünften variiert,
89AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 120 ff.,
90gibt es keine gewichtigen Gründe dafür, dass die elementarsten Bedürfnisse des Klägers nach „Bett, Brot und Seife" in den Aufnahmeeinrichtungen nicht erfüllt werden.
91VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 828/21 –, juris, S. 10 des Beschlussumdrucks.
92Zudem haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet.
93AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 127 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand 1. Januar 2020, S. 77.
94Eine Aufnahme der Dublin-Rückkehrer in den CAS-Zentren oder (im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze) in Einrichtungen des SAI-Systems ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW jedoch nur möglich, solange sie im Asylverfahren sind und ihnen noch ein Recht auf Unterbringung zusteht bzw. ihnen dies nicht entzogen worden ist.
95OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20. A –, juris, Rn. 58 f.
96Hinsichtlich des Verlusts des Rechts auf Zugang zu diesen Einrichtungen ist durch das Gesetz Nr. 173/2020 keine Änderung eingetreten. Die Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 regelt in Art. 23 Nr. 1 Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 für Erstaufnahmeeinrichtungen CARA (= centri di accoglienza per richiedenti asilo) und die CAS-Zentren, dass der Präfekt die Aberkennung von Betreuungsmaßnahmen mit einer begründeten Verfügung unter anderem dann anordnen kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im zugeteilten Empfangszentrum nicht erscheint oder es ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur, dem Territorialbüro der zuständigen Verwaltung, verlässt (Art. 23 Nr. 1 a Gesetzesverordnung Nr. 142/2015) oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zur Anhörung vor dem zuständigen Organ zur Prüfung des Asylgesuchs erscheint, obwohl sie oder er darüber informiert worden ist (Art. 23 Nr. 1 b Gesetzesverordnung Nr. 142/2015). Die Aufnahmeeinrichtungen sind verpflichtet, die Präfektur umgehend zu informieren, falls sich die oder der Asylsuchende nicht in der zugewiesenen Unterkunft meldet oder unentschuldigt oder unberechtigt abwesend ist. Die Regelungen über den Verlust des Rechts auf Unterbringung berücksichtigen nicht, dass die oder der Asylsuchende im Fall eines solchen Entzugs dem Risiko der Verarmung ausgesetzt sein kann. Der Präfekt muss allerdings bei der Entscheidung über den Entzug nach Art. 23 Nr. 2 Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 besondere Umstände einer Vulnerabilität der oder des Asylsuchenden berücksichtigen.
97OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20. A –, juris, Rn. 62 ff.
98Nach diesen Maßstäben ist weder davon auszugehen, dass dem Kläger ein Recht auf Unterbringung nicht zustünde noch ist ersichtlich, dass ihm dies entzogen worden wäre – im Gegenteil: Hat das Gericht noch in seinem Eilbeschluss vom 18. Januar 2022 eine offene Folgenabwägung vorgenommen, weil unklar war, ob der Kläger bereits Zugang zum italienischen Aufnahmesystem gehabt hatte und diesen durch seine Ausreise nach Deutschland aufgegeben hat, ob er also in seiner Person die Voraussetzungen für den Entzug des Unterkunftsanspruchs nach Art. 23 Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 erfüllt, hat er sich nach Abschluss des Eilverfahrens eindeutig dahingehend eingelassen, dass ihm in Italien zu keinem Zeitpunkt eine Unterkunft zugewiesen worden ist. Aus diesem Grunde habe er eine Unterkunft auch nicht ohne Rücksprache mit der Präfektur verlassen können. Der Kläger kann nach alledem sein Recht auf Unterbringung in Italien nicht verloren haben. Dies zugrundgelegt, kann der Kläger in Italien beanspruchen, in ein CAS- oder SAI-Zentrum aufgenommen zu werden, wo für seine elementaren Lebensbedürfnisse gesorgt ist.
99Für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes droht dem Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK. Zwar hat das OVG NRW für anerkannt Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeführt werden, angenommen, dass sie bei einer Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein werden, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.
100OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 102 ff.
101Indes hätte der Kläger, der das Asylverfahren in Italien erst noch zu durchlaufen hat und der während der Dauer des Asylverfahrens mit staatlicher Unterstützung rechnen kann, im Fall einer anschließenden Anerkennung als Schutzberechtigter eine gänzlich andere Ausgangsposition als nach Italien rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte. Letztere mögen jedenfalls dann, wenn sie – wie vom OVG NRW für den dortigen Kläger zugrunde gelegt – ihrerseits keinen Zugang mehr zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung haben, unter Umständen darauf angewiesen sein, schon sehr zeitnah nach ihrer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit Mittel zu erzielen, mit denen sie eine Unterkunft finanzieren und sich mit den für ein Überleben notwendigen (sonstigen) Gütern versorgen zu können. Demgegenüber verbleibt Personen in der Lage des Klägers sehr viel mehr Zeit, vor Ort die italienische Sprache zu erlernen, sich mit den Gepflogenheiten der italienischen Gesellschaft und dem italienischen Arbeitsmarkt vertraut zu machen, sich eine Beschäftigung zu suchen,
102vgl. zum Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende in Italien AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 125 f., 184; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 11. November 2020, S. 15; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2021 – 31 K 575.17 A –, juris, Rn. 30; VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 829/21 –, juris, S. 13 ff. des Beschlussumdrucks,
103und – gegebenenfalls im Anschluss an ihre Anerkennung – von etwaig vorhandenen Angeboten zur Arbeits- und sonstigen Integration zu profitieren.
104Vgl. dazu zum Beispiel AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 11. November 2020, S. 182; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand 1. Januar 2020, S. 54; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2021 – 31 K 575.17 A –, juris, Rn. 30; VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 V 829/21 –, juris, S. 13 ff. des Beschlussumdrucks.
105Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Entscheidung in Ziffer 2. des Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
106Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil – wie dargelegt – eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK nicht ersichtlich ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
107Ein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG muss der Ausländer die Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
108Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11, 10 B 13/11, 10 PKH 11/11 –, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118/05 –, juris, Rn. 4.
109Diese Voraussetzungen liegen weder im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Nierenerkrankung noch auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Covid-19 auslösenden Virus vor.
110Bezüglich seiner Nierenerkrankung sind die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Dokumente aus den Jahren 2017 und 2018 veraltet und damit nicht aussagekräftig.
111Die von einem schwedischen Arzt ausgefüllte Bescheinigung vom 14. Juni 2021 ist zwar jüngeren Datums. Sie erfüllt jedoch ansatzweise nicht die an ein qualifiziertes Attest zu stellenden vorgenannten Anforderungen. Ihr ist schon keine konkrete Diagnose, geschweige denn der lateinische Name der Erkrankung oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 zu entnehmen. Da das Schreiben eine Anamnese nicht enthält, bleibt ebenso unklar, auf welchen tatsächlichen Umständen die fachliche Beurteilung des Arztes erfolgt sein soll. Offen ist auch, welche Methoden der behandelnde Arzt angewandt hat, um zu seinem Ergebnis zu kommen. Die Bescheinigung ist aber auch deswegen unzulänglich, weil sie nicht hinreichend konkret darlegt, welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Stattdessen heißt es dort, dass die Erkrankung im unbehandelten Zustand „irgendwann […] zu schwerem Nierenversagen führen“ könne, ohne dass dies näher konkretisiert würde. Der Bescheinigung ist daher gerade nicht zu entnehmen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer zeitnahen erheblichen Verschlimmerung der Erkrankungen des Klägers im Falle einer Abschiebung nach Italien ausgegangen werden könnte.
112Nichts anderes gilt für den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereichten „Entlassungsbrief“ vom 25. November 2021. Zwar werden dort konkrete Diagnosen, die Methodik der Diagnostik, die Therapie und das weitere Prozedere aufgeführt, indessen folgt auch aus diesem Attest ansatzweise nicht, dass der Kläger im Falle seiner Rückführung nach Italien zeitnah in eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geraten könnte.
113Schließlich erfüllt auch die „ärztliche Bescheinigung“ vom 14. November 2022 nicht die an ein qualifiziertes Attest zu stellenden Anforderungen. Es enthält lediglich eine stichwortartige Diagnose, jedoch keinerlei Informationen zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist. Die Methode der Tatsachenerhebung ist dort ebenso wenig aufgeführt wie der Schweregrad der Erkrankung und die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. So bleibt unklar, was der behandelnde Arzt überhaupt damit meint, wenn eine „sofortige Aufnahme in stationäre Behandlung zwingend indiziert“ sei und welche Konsequenzen es hätte, wenn eine solche stationäre Aufnahme nicht erfolgte. Zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Klägers im Falle seiner Rückführung nach Italien verhält sich das Attest überhaupt nicht.
114Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und selbständig tragend gilt es nicht zuletzt zu bedenken, dass eine bei dem Kläger etwaig erforderliche ärztliche Behandlung auch in Italien durchgeführt werden könnte. Auch wenn es in der Praxis vereinzelt zu Problemen kommt, genießen Asylbewerber in Italien grundsätzlich dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige.
115AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, S. 127 ff.
116Dass dem Kläger in Italien ärztliche Unterstützung zur Verfügung steht, folgt auch aus seiner eigenen Einlassung beim Bundesamt im Rahmen seiner Anhörung am 26. Oktober 2021, wonach ihm Hilfsorganisationen mit den Ärzten und den Medikamenten geholfen hätten. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden das Bundesamt bereits in ihrem Antwortschreiben vom 15. November 2021 aufgefordert, mindestens zehn Tage vor der Rückführung des Klägers mitzuteilen, ob dieser unter behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet. Dies belegt, dass die italienischen Behörden nicht nur in der Lage, sondern auch gewillt sind, dem Kläger eine etwaig erforderliche medizinische Behandlung zuteilwerden zu lassen.
117Im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung des Klägers mit dem Covid-19 auslösenden Virus im Falle seiner Überstellung nach Italien oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von Covid-19-Erkrankungen ergeben könnten, findet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine direkte Anwendung, da es sich bei der Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 um keine ausschließlich dem Kläger individuell drohende konkrete Gesundheitsgefahr handelt, sondern um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, der die gesamte Bevölkerung Italiens ausgesetzt ist. Ein Abschiebungsverbot in der Person des Klägers kommt aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG daher grundsätzlich nicht in Betracht.
118Der Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer analoger Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz wegen einer extremen Gefahrenlage beanspruchen. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A –, juris, Rn. 46.
120Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Italien gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre.
121So bewegt sich die Inzidenz der Infektionen pro 100.000 Einwohner in Italien mit 710,9 auf einem mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Niveau, wo die Inzidenz 796,4 beträgt.
122Vgl. Weltgesundheitsorganisation, COVID-19 situation in the WHO European Region, Stand 26. April 2022, abrufbar unter https://who.maps.arcgis.com/apps/dashboards/ ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61.
123Es fehlt darüber hinaus an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwarten würde. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Klägers mit diesem Virus im Falle seiner Überstellung nach Italien oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen.
124Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum.
125Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris, Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 –, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris, Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 – 2 M 299/04 –, juris, Rn. 9 ff.
126Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen.
128Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen hier jedoch nicht vor.
129Auf den Duldungsgrund des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einer Abschiebung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK ausnahmsweise das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne einer sog. Beistandsgemeinschaft zwischen Familienmitgliedern entgegensteht, selbst wenn es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO handelt.
130Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2017 – 6 K 2121/14.A –, juris, Rn. 53; VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 K 600/14 –, juris, Rn. 68; VG München, Urteil vom 16. August 2016 – M 2 K 15.50214 –, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2015 – 13 L 914/15.A –, juris, Rn. 22.
131Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, namentlich, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist. Eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Gefordert wird, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind.
132Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2017 – 6 K 2121/14.A –, juris, Rn. 55; VG München, Urteil vom 16. August 2016 – M 2 K 15.50214 –, juris, Rn. 22.
133Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Eine besondere Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Bruder, die darüber hinaus eine Eintrittspflicht begründen könnte, wurde weder substantiiert dargelegt noch ist eine solche sonst erkennbar. Dies folgt schon daraus, dass der Bruder des Klägers nach dessen eigenen Angaben am Bodensee und damit so weit weg wohnt, dass eine physische Hilfeleistung von vornherein nicht in Betracht kommt. Die räumliche Trennung der Brüder belegt zudem, dass eine Hilfeleistung in der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen ist. Warum dies in Zukunft anders sein soll, legt der Kläger ansatzweise nicht dar. Ebenso wenig gibt er an, wobei und in welchem Umfang er auf die Hilfe seines Bruders angewiesen ist.
134Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse kann der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich geltend machen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird verwiesen.
135Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte, die das Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf bis zu fünf Jahre befristen kann, hat bei seiner Entscheidung insbesondere berücksichtigt, dass sich der ebenfalls volljährige Bruder des Klägers im Bundesgebiet aufhält, zwischen beiden aber kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
136Die klägerseits gestellten Beweisanträge haben sich entweder erledigt oder sie sind abzulehnen.
137Die Anträge auf Beiziehung der beim Bundesamt geführten Verwaltungsakte und des streitgegenständlichen Bescheids haben sich dadurch erledigt, dass das Gericht die angeforderten Unterlagen beigezogen hat. Sofern die vorbezeichneten Anträge darauf abzielen sollten, die Dokumente im Original beizuziehen, sind sie wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen, weil die Vorlage der begehrten Dokumente im Original die getroffene Entscheidung nicht beeinflussen würde. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die beigezogenen Dokumente Fälschungen aufwiesen.
138Bei dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Mai 2020, Aktenzeichen: 22 K 6121/19.A beizuziehen, handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag. Ein Beweisantrag ist das an ein Gericht gestellte Verlangen eines Prozessbeteiligten, Beweis über eine den Sachverhalt betreffende Behauptung durch bestimmte, nach prozessualem Recht zulässige Beweismittel zu erheben. Erforderlich sind eine Beweisbehauptung, ein Beweismittel sowie eine Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es dem Antrag an der Bestimmtheit der behaupteten Tatsache, weil der Kläger keine konkreten Umstände oder Geschehnisse, zu denen das Beweismittel etwas belegen könnte, angibt, sondern lediglich ein Beweisziel benennt. Aber selbst wenn man von einem ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag ausginge, wäre dieser wegen Bedeutungslosigkeit und völliger Ungeeignetheit abzulehnen, weil das begehrte Urteil lediglich Rechtsansichten wiedergibt, nicht aber unumstößliche Tatsachenbehauptungen aufstellt.
139Schließlich ist auch der Antrag auf Vernehmung des Klägers als Partei abzulehnen. Es handelt sich ebenfalls nicht um einen Beweisantrag, weil der Kläger keine konkreten Umstände oder Geschehnisse angibt, die er wahrgenommen haben will, sodass es auch hier an der Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung fehlt. Der Beweisantrag ist aber auch deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger – wie dargelegt – keine hinreichend qualifizierten Atteste zu seinem gesundheitlichen Zustand vorgelegt hat. Bei hypothetischer Annahme eines ordnungsgemäßen Beweisantrags wäre dieser zudem abzulehnen. Denn die Vernehmung eines Beteiligten nach § 96 VwGO ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur subsidiär zulässig. Die Parteivernehmung dient als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfung aller anderen Beweismittel noch Zweifel bestehen.
140BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 B 11/13 –, juris, Rn. 11.
141Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung der Möglichkeit des Klägers, seinen Gesundheitszustand durch andere Beweismittel zu belegen, nicht vor. Insoweit wäre ein Beweisantrag auch wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen, weil sich der gesundheitliche Zustand des Klägers bereits aus den vorgelegten Attesten ergibt.
142Da der Vortrag des Klägers keinerlei Anlass, geschweige denn Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung bietet, ist das Gericht bei dieser Sachlage auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zur Aufklärung einzuleiten.
143Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
144Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
145Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
146Rechtsmittelbelehrung:
147Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
148Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1491. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
1502. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1513. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
152Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
153Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
154In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
155Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
156Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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