Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 7677/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist bei der Beklagten seit Beginn des Wintersemesters 2010/2011 als Studierender des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben.
3Am 17. Februar 2014 nahm er erstmals an der Abschlussprüfung im Modul „BWiWi 2.3. Controlling“ teil, bestand die Prüfung aber nicht. Zur Wiederholungsprüfung im Sommersemester 2014 trat er krankheitsbedingt nicht an; sein Rücktritt wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 genehmigt und als neuer Prüfungstermin das Wintersemester 2014/2015 festgesetzt. Die Wiederholungsprüfung am 24. Februar 2015 bestand er nicht; sein nachträglich erklärter Rücktritt wurde nicht genehmigt. Von der (zweiten) Wiederholungsprüfung im Sommersemester 2015 sowie von allen nachfolgenden Prüfungsterminen bis einschließlich des Sommersemesters 2019 trat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Atteste zurück. Sämtliche Rücktritte genehmigte die Beklagte.
4Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 schloss der Gemeinsame Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft (Prüfungsausschuss) den Kläger wegen der Vorlage eines gefälschten Attestes für den Rücktritt von einer Modulprüfung im Fach „BWiWi 2.7 Entrepreneurship und Gründungsmanagement“ von sämtlichen weiteren Prüfungsleistungen aus und erklärte die Bachelor-Prüfung für nicht bestanden. Das hierauf vom Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor dem erkennenden Gericht angestrengte Klageverfahren – 15 K 9818/18 – wurde durch Abschluss eines Prozessvergleichs vom 14. Mai 2019 beendet. Hiernach hat die Beklagte ihren Bescheid vom 25. Juli 2018 und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Ausschluss des Klägers von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen verfügt ist. Ziffer 2 des Vergleichs lautet wie folgt: „Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger bis zum Ende seines Studiums an der Beklagten zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Säumnis- oder Rücktrittsgründe […] jeweils eines ärztlichen Attestes bedarf, welches die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers beschreibt und angibt, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen des Klägers in der konkreten Prüfung ergeben, sodass dem zuständigen Prüfungsausschuss eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt, möglich ist“.
5Im Wintersemester 2019/2020 erschien der Kläger zum Termin seiner zweiten Wiederholungsprüfung im Modul „BWiWi 2.3. Controlling“ am 18. Februar 2020 erneut nicht. Er reichte bei der Beklagten am 20. Februar 2020 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. E. L. ein, welche mit „i.A. N. “ unterzeichnet war und den folgenden Inhalt hat: „o.g. Pat. war am 18.02.20 wegen Magen-Darm in meiner Behandlung. Aufgrund der Beschwerden kann ein regulärer Prüfungsablauf nicht stattfinden.“
6Am 10. März 2020 erstattete die Beklagte hinsichtlich dieser und zweier weiterer ärztlicher Bescheinigungen des Arztes Dr. L. , in welchen dem Kläger jeweils attestiert wurde, ein regulärer Prüfungsablauf könne nicht stattfinden, Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und Fälschung von Gesundheitszeugnissen. Auf die schriftliche Anfrage des Polizeipräsidiums X. an Herrn Dr. L. , ob „die Atteste tatsächlich durch Ihre Arztpraxis ausgestellt“ worden seien, wurde unter dem Briefkopf des Arztes mit Datum vom 16. März 2020 mitgeteilt, dass die benannten Atteste von der Praxis ausgestellt worden seien. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft X. das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 23. März 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
7Der Prüfungsausschuss verweigerte mit Bescheid vom 29. April 2020, zugestellt am 5. Mai 2020, die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung vom 18. Februar 2020, stellte fest, dass die Prüfung deshalb als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet gelte, und erklärte die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaft für endgültig nicht bestanden. Zur Begründung führte er aus, das am 20. Februar 2020 für die Modulabschlussprüfung „BWiWi 2.3. Controlling“ eingereichte Attest erlaube keine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit, so dass triftige Gründe für das Fernbleiben von der Prüfung nicht glaubhaft gemacht seien. Beigefügt war dem Bescheid eine Belehrung über den Widerspruch als statthaftes Rechtsmittel.
8Der Kläger erhob am 25. Mai 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, das Attest des Dr. L. entspreche sowohl den Anforderungen der Prüfungsordnung als auch dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich. Es erlaube die sachgerechte Beurteilung, ob eine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne vorliege.
9Der Prüfungsausschuss wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17. November 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. November 2020, als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte ergänzend aus, die Bescheinigung enthalte keine ärztliche Diagnose oder Angabe über gesundheitliche Beeinträchtigungen. Aus ihr gehe nicht hervor, welche Art von Magen-Darm-Erkrankung vorläge oder welche Symptome oder gesundheitliche Einschränkungen des Klägers konkret bestanden hätten. Es ergebe sich nicht von selbst, dass eine Behandlung wegen „Magen-Darm“ zu einer Prüfungsunfähigkeit führe. Das Attest lasse auch keine Rückschlüsse darauf zu, „welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen des Klägers in der konkreten Prüfung ergäben“.
10Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist er zunächst auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Einwurf des Attestes in den Briefkasten des Prüfungsamtes genüge nach dessen ständiger Praxis als Rücktrittserklärung. Zudem habe er den Prüfungsausschuss telefonisch über sein Fernbleiben informiert. Es sei ausreichend, dass das Attest mit „i.A. N. “ unterzeichnet worden sei. Dr. L. sei Urheber und verantwortlich für den Text. Auch die Unterschrift sei im Auftrag des Arztes erfolgt. Im Übrigen könne ihm als Laien ein etwaiger Formfehler nicht angelastet werden. Die Beklagte habe ihn auf einen vermeintlichen Formfehler hinweisen müssen, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah ein formgültiges Attest einzureichen. Auch inhaltlich genüge das Attest den Anforderungen. Die in Ziffer 2 des Prozessvergleichs geforderte „gesundheitliche Beeinträchtigung“ sei in der ärztlichen Bescheinigung mit „Magen-Darm“ ausreichend angegeben worden. Ferner sei aufgrund der Passage in der Bescheinigung, dass „aufgrund der Beschwerden ein regulärer Prüfungsablauf nicht stattfinden könne“, auch die Voraussetzung aus dem Prozessvergleich, wonach die sich aus der Beeinträchtigung ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers bezeichnet werden müssen, erfüllt. Weiterer Erläuterungen bedürfe es insoweit nicht. Die landläufige Bezeichnung „Magen-Darm“ sei die übliche Umschreibung für eine Durchfallerkrankung. Es liege auf der Hand, dass ein Patient mit einer Magen-Darm-Erkrankung nicht in der Lage sei, eine mehrstündige schriftliche Prüfung zu absolvieren.
11Der Kläger beantragt,
12- 1.13
den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2020 aufzuheben,
- 2.14
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung macht sie über die Argumentation im Widerspruchsbescheid hinaus geltend, streng genommen fehle es bereits an einer Rücktrittserklärung, da eine solche sich dem Attest nicht entnehmen lasse. Auch fehle die persönliche Unterschrift des Arztes auf dem Attest. Unter der Bezeichnung „Magen-Darm“ seien die verschiedensten Krankheits- und Symptombilder möglich. Eine „Durchfallerkrankung“ bescheinige das Attest nicht eindeutig. Des Weiteren erfülle auch die Bezeichnung „Durchfallerkrankung“ die nach dem Prozessvergleich maßgeblichen Anforderungen an das Attest nicht; auch diesbezüglich seien verschiedenste Krankheitsbilder möglich, bei denen die Frage der Prüfungsunfähigkeit für die in Rede stehende 90-minütige Klausur jeweils unterschiedlich zu bewerten sei.
18Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. und 23. März 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Prüfungsakte der Beklagten, der beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 15 K 9818/18 und der Auszugskopie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft X. – 000 Xx 000/00 – Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
24Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO müssen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO).
25Hier liegt ein Fall des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung war ein Widerspruchsverfahren hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) nicht statthaft. Nach den genannten Vorschriften bedarf es vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren grundsätzlich nicht. Wird eine solche Anordnung zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens getroffen, ist trotz des unscharfen Wortlauts („bedarf es nicht“) der Widerspruch nicht statthaft.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 – 4 B 10.16 –, juris, Rdnr. 6.
27Ein Widerspruch war auch nicht ausnahmsweise nach § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW statthaft. Nach dieser Vorschrift gilt § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. An den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm fehlt es hier. Eine Leistungsbewertung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift liegt nämlich nur vor, wenn ein Prüfer die Leistung eines Prüflings inhaltlich bewertet und ihm dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 19 A 254/13 –, juris, Rdnr. 24, und vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 –, juris, Rdnr. 27.
29Der Kläger hat jedoch keine Prüfungsleistung erbracht, die nach Bewertung durch einen Prüfer Grundlage des hier angefochtenen Bescheids hätte werden können.
30Dass die Klage nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 29. Mai 2020 erhoben ist, ist für ihre Zulässigkeit unerheblich. Mit der Bekanntgabe des genannten Bescheides ist eine Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden.
31Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO nicht. Denn der Kläger ist dort auf den Widerspruch und nicht auf die Klage als statthaftes Rechtsmittel hingewiesen worden.
32Damit ist eine Rechtsmittelfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt worden.
33Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist zwar bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).
34Die Belehrung über den falschen Rechtsbehelf ist dabei derjenigen gleichzusetzen, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 – 5 C 67.84 –, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris, Rdnr. 54 m.w.N.
36Die Frage, ob die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nachträglich durch den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2020 in Gang gesetzt worden ist,
37vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1998 – 7 B 30.98 –, juris, Rdnr. 2; BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 6 ZB 07.2704 –, juris, Rdnr. 13,
38bedarf keiner Klärung. Denn der Kläger hat binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben.
39Die Klage ist jedoch unbegründet.
40Der Bescheid vom 29. April 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 17. November 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Rücktrittsgründe durch den Prüfungsausschuss.
41Die Feststellungen über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul „BWiWi 2.3. Controlling“ und das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 3, 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Beklagten in der Fassung vom 1. Oktober 2019, Amtl. Mitteilungen Nr_66, (PO).
42Nach 23 Abs. 2 Nr. 2 PO ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, sobald die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Modul nach § 11 Abs. 3 PO eine Modulabschlussprüfung auch unter Beachtung von Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestanden haben.
43Der Kläger hat die Abschlussprüfung im Modul des Vertiefungsbereichs Betriebswirtschaftslehre „BWiWi 2.3. Controlling“ (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 PO) auch im zweiten und damit gemäß § 22 Abs. 1 PO letzten Wiederholungsversuch nicht bestanden. Aufgrund seiner Säumnis im Prüfungstermin vom 18. Februar 2020 gilt seine – dortige fiktive – Prüfungsleistung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PO als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. Denn er ist ohne triftigen Grund zu dem Prüfungstermin nicht erschienen; er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Gründe durch den Prüfungsausschuss.
44Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PO müssen die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
45Es kann dahinstehen, ob die frühestens mit dem Zugang des Attestes beim Prüfungsamt am 20. Februar 2020 erfolgte schriftliche Anzeige der Säumnisgründe des Klägers noch unverzüglich im Sinne der zitierten Vorschrift ist. Denn jedenfalls ist das vorgelegte Attest vom 18. Februar 2020 nicht geeignet, den vom Kläger behaupteten Säumnisgrund glaubhaft zu machen.
46Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 PO kann bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Zugleich reicht gemäß § 63 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014, GV. NRW. S. 331, (HG NRW) für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen.
47Im Verhältnis der Beteiligten gelten für die Glaubhaftmachung einer Erkrankung jedoch strengere Maßgaben als nach den zuletzt genannten Vorschriften. Nach dem von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich vom 14. Mai 2019 erfordert die Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Säumnisgründe ein ärztliches Attest, welches die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers beschreibt und angibt, welche Auswirkungen sich daraus für sein Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, sodass dem zuständigen Prüfungsausschuss eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt, möglich ist.
48Diesen Voraussetzungen wird das Attest der Praxis des Dr. med. L. vom 18. Februar 2020 nicht gerecht.
49Es handelt sich bereits nicht um ein rechtsgültiges ärztliches Attest. Denn es ist nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person – mutmaßlich einer/s Angestellten der Arztpraxis – „im Auftrag“ unterschrieben. Bei einer Unterzeichnung mit „im Auftrag“ gibt der Unterzeichnende zu erkennen, dass er lediglich als Erklärungsbote auftritt.
50BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – VIII ZB 22/12 –, juris, Rdn. 11.
51Ein Attest ist jedoch nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgeht, dass der Arzt selbst – und zwar im Regelfall durch seine Unterschrift – die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handelt sich nicht um eine Willenserklärung oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, sondern um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben hat.
52So auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 Ws 354/13 WA u.a. –, juris, Rdnr. 20 ff.; vgl. auch Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein „Attest nur im Ausnahmefall – Eltern müssen zahlen“, Rheinisches Ärzteblatt 6/2000.
53Ein ärztliches Attest enthält die Erklärung des Arztes, welche Feststellungen er über den gesundheitlichen Zustand des Patienten getroffen und welche Diagnose er daraufhin gestellt hat. Diese Angaben stellen mithin Auskünfte über Tatsachenfeststellungen und ärztliche Schlussfolgerungen dar. Eine solche Auskunft hat der Arzt selbst abzugeben, also zu ihrer Wirksamkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen.
54Vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 – I ZB 20/21 –, juris, Rdnr. 60 (zur Auskunft nach BGB); BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, juris, Rdnr. 14 f. (zum Geständnis als Wissenserklärung).
55Dass die Erklärung in dem Attest vom 18. Februar 2020 von dem Arzt Dr. L. selbst stammt bzw. sein Wissen inhaltlich zutreffend wiedergibt, ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen, insbesondere nicht aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft X. im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Denn die unter dem Briefkopf des Arztes mit Datum vom 16. März 2020 erfolgte Mitteilung bestätigt lediglich, dass die benannten Atteste „von der Praxis ausgestellt“ worden seien. Hinzu kommt, dass auch diese Mitteilung wiederum „i.A.“ und damit offensichtlich nicht von Dr. L. selbst, sondern von einer anderen Person unterschrieben worden ist.
56Die Beklagte war auch unter Berücksichtigung ihrer aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht,
57vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 3028/15 –, juris, Rdnr. 62 ff.,
58nicht gehalten, den Kläger nach Vorlage des Attestes zeitnah auf den Mangel der Unterschrift hinzuweisen. Denn es ist der Verantwortungssphäre des Klägers als Patienten zuzurechnen, sicherzustellen, dass der Arzt seiner aus dem Behandlungsvertrag folgenden Nebenpflicht, ein Attest auszustellen,
59Weidenkaff, in: Palandt, 81. Auflage 2022, § 630a BGB, Rdnr. 21,
60rechtswirksam nachkommt.
61Bei dieser Sachlage war das Gericht auch nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Soweit der Kläger unter dem 19. Januar 2021 schriftsätzlich und damit vor Abgabe der Verzichtserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO,
62vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48.11 u.a. –, juris, Rdnr. 10,
63beantragt hat, den Arzt Dr. L. als Zeugen dafür zu hören, dass dieser „Urheber und verantwortlich für den Text“ des Attestes sei, ist eine entsprechende Beweiserhebung nicht erforderlich. Denn es ist für die Frage, ob der Kläger einen Säumnisgrund bezogen auf die Prüfung vom 18. Februar 2020 unverzüglich glaubhaft gemacht hat, rechtlich unerheblich, ob der Arzt in einer mehr als zwei Jahre später vorzunehmenden Beweisaufnahme durch seine Zeugenaussage bestätigt, dass er den Kläger am 18. Februar 2020 untersucht und die im Attest vom gleichen Tage dokumentierten Feststellungen selbst getroffen hat (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog). Darüber hinaus ist eine solche Beweiserhebung auch deshalb nicht vorzunehmen, weil das Attest aus den nachstehend dargelegten Gründen schon inhaltlich nicht geeignet ist, das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Säumnis im Prüfungstermin glaubhaft zu machen.
64Das vorgelegte Attest wird auch seinem Inhalt nach den Maßgaben des Vergleichs nicht gerecht.
65Weder beschreibt es nachvollziehbar die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers am Prüfungstag, noch ist in ihm dargelegt, welche Auswirkungen sich daraus für die Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben haben. Damit genügt es auch nicht der weiteren Anforderung des Vergleichs, wonach die Angaben dem zuständigen Prüfungsausschuss eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt, ermöglichen müssen.
66Mit der Angabe im Attest, der Kläger sei am 18. Februar 2020 wegen „Magen-Darm“ in Behandlung gewesen, werden die am Prüfungstag beim Kläger festgestellten „gesundheitlichen Einschränkungen“ nicht hinreichend konkret beschrieben. Aus dem Kontext, in dem dieser Begriff in Ziff. 2 des Vergleichs verwendet wird, ergibt sich, dass die Angaben so genau sein müssen, dass sie dem Prüfungsausschuss die Beurteilung ermöglichen, ob Prüfungsunfähigkeit gegeben ist. Dies erfordert regelmäßig – auch ohne eine entsprechende Regelung, etwa in der Prüfungsordnung – die Angabe konkreter Befundtatsachen.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 – 6 B 17.96 –, juris, Rdnr. 6; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 3028/15 –, juris, Rdnr. 46 ff., und Beschluss vom 19. November 2014 – 14 A 884/14 –, juris, Rdnr. 6; BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013 – 7 CE 13.181 –, juris, Rdnr. 15.
68Solche Befundtatsachen fehlen hier. Die Bezeichnung „Magen-Darm“ ersetzt die Angabe von konkreten Befundtatsachen auch nicht. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich nicht um eine fachlich definierte ärztliche Diagnose – wie etwa nach ICD-10 –, sondern um einen umgangssprachlichen Ausdruck, der regelmäßig für eine Vielzahl von Störungen des Verdauungsapparates, die mit unterschiedlichen Symptomen einhergehen, verwendet wird. Keineswegs steht die Bezeichnung „Magen-Darm“ – wie der Kläger ohne Beleg behauptet – für die übliche Umschreibung einer Durchfallerkrankung. Gefasst werden darunter ebenso Magenverstimmungen und -erkrankungen (einhergehend etwa mit Bauchschmerzen, Übelkeit oder Erbrechen). Zugleich lässt sich aus der Bezeichnung „Magen-Darm“ nicht zweifelsfrei auf die Stärke etwa festgestellter Symptome schließen. Denn Störungen des Verdauungsapparates können nach allgemeiner Lebenserfahrung trotz wahrnehmbarer Symptome so leicht sein, dass die Leistungsfähigkeit betreffend die Teilnahme an einer konkret anstehenden Prüfung nicht in rechtserheblichem Umfang beeinträchtigt ist.
69Im Übrigen würde auch die Bescheinigung einer „Durchfallerkrankung“ den Anforderungen nicht genügen. Zwar kann in Einzelfällen schon durch die genaue Bezeichnung einer Krankheit offensichtlich gemacht werden, dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist, wie etwa mit der Bezeichnung „fiebrige Grippe“.
70Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rdnr. 277.
71Denn die Bezeichnung „fiebrige Grippe“ beschreibt das Symptom „Fieber“ eindeutig. Eine Durchfallerkrankung bedingt aber nicht zwingend eine rechtserhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Prüflings. Dies hängt vielmehr von Frequenz und Stärke der Symptome im Einzelfall ab.
72Schließlich enthält das Attest auch keine Feststellungen über die Auswirkungen festgestellter gesundheitlicher Einschränkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers. Soweit in dem Attest festgehalten ist, dass „aufgrund der Beschwerden ein regulärer Prüfungsablauf nicht stattfinden könne“, wird mit dieser Passage lediglich umschrieben, dass der Kläger nach Auffassung des Ausstellers des Attestes nicht prüfungsfähig ist. Eine konkrete Darstellung, ob und wie sich festgestellte gesundheitliche Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkten, liegt darin nicht. Die getroffene Feststellung zur Unmöglichkeit eines regulären Prüfungsablaufs vermag die nach dem Vergleich erforderliche Wiedergabe von Befundtatsachen und Schussfolgerungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auch nicht zu ersetzen. Denn die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit obliegt nach dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich ausschließlich dem zuständigen Prüfungsausschuss.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
75Rechtsmittelbelehrung:
76Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
78Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
79Die Berufung ist nur zuzulassen,
801. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
812. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
823. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
834. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
845. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
85Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
86Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
87Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
88Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
89Beschluss:
90Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
91Gründe:
92Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer bemisst den Streitwert in Verfahren, die das Nichtbestehen einer Prüfung betreffen, welche zur Beendigung des Studiums führt, in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,
93vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2018 – 14 E 976/18 –, n.v., und Beschluss vom 4. Februar 2021 – 19 E 17/21 –, juris.
94regelmäßig mit einem Wert von 7.500,00 Euro.
95Rechtsmittelbelehrung:
96Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
97Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
98Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
99Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
100Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
101War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 68 1x
- VwGO § 74 3x
- § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 1 PO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 15 K 9818/18 2x (nicht zugeordnet)
- 000 Xx 000/00 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 254/13 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1776/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 1565/09 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 22/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 354/13 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 20/21 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 3028/15 2x (nicht zugeordnet)
- 14 A 884/14 1x (nicht zugeordnet)
- 14 E 976/18 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 17/21 1x (nicht zugeordnet)