Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 L 1073/22.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3479/22.A nicht erfolgen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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