Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 1120/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Mai 2022 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt,
3- 1.4
dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung als Gebäudereiniger bei der Firma „H. Ihre Gebäudereinigung, C. A. “, gemäß Berufsausbildungsvertrag vom 1. Mai 2022 zu erteilen,
- 2.5
die Antragsgegnerin anzuweisen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, jedenfalls bis zur Bescheidung über den Eilrechtsschutzantrag abzusehen,
- 3.6
hilfsweise, dem Antragsteller bis zur Bescheidung des Antrages auf Erteilung der Ausbildungsduldung über den 13. Mai 2022 hinaus eine Duldungsbescheinigung für die Dauer von drei Monaten mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt“ zu erteilen,
über den der Einzelrichter nach Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
8Hinsichtlich des Antrages zu 1. hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG genannte Berufsausbildung - qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (a) oder Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf (b) – aufnimmt. Hier hat der Antragsteller zwar glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 3. Mai 2022 über eine Duldung verfügte und beabsichtigt, schnellstmöglich eine Ausbildung zum Gebäudereiniger - einem qualifizierten Ausbildungsberuf,
9vgl. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2021, Bundesinstitut für Berufsbildung, S. 12, https://www.bibb.de/dienst/veroeffentlichungen/de/publication/show/17368, -
10aufzunehmen. Auch steht nach zwischenzeitlicher Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer F. fest, dass der Antragsteller entsprechend § 60c Abs. 3 S. 3 AufenthG mit E-Mail vom 2. Mai 2022 die Eintragung des Ausbildungsvertrages vom 1. Mai 2022 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer F. beantragt hat. Ob und inwiefern es sich auswirkt, dass zu diesem Zeitpunkt der Ausbildungsbetrieb nicht ausbildungsberechtigt war, sondern erst am 16. Mai 2022 beschränkt auf den Antragsteller eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, kann hier offenbleiben.
11Denn jedenfalls steht einem Anspruch des Antragstellers auf Ausbildungsduldung der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist. Der Umstand, dass der Ausländer nicht im Besitz einer Duldungsverfügung und einer Duldungsbescheinigung ist, ist dabei unerheblich, soweit die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 S 1 AufenthG objektiv erfüllt sind.
12Vgl. Berlit, GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 60c AufenthG, Rn. 17.
13Der Status eines geduldeten Ausländers folgt dabei nicht im Sinne einer „faktischen Duldung“ aus dem Umstand, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt, weil das Aufenthaltsgesetz davon ausgeht, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nicht vorliegen und die Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht unverzüglich, wie von § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefordert, betrieben wird, folgt hieraus kein Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung einer Duldung. Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich alleine keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 18 B 1370/21 –, Rn. 12ff. m.w.N.; vgl. auch: Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 3 B 412/21 –, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 3 A 386/20 –; VG München, Urteil vom 17. März 2022 - M 10 K 21.3767 -; VG Saarland, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 6 L 1100/21 –, sämtlich juris.
15Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes von § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Denn sowohl ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners als auch nach eigenem Vortrag verfügte der Antragsteller seit Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 30. April 2021 nicht über eine Duldung. Diese wurde ihm erstmals am 26. April 2022 erteilt.
16Der Antragsteller hatte auch - insbesondere in den letzten drei Monaten vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Ausbildungsduldung - keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Im Rahmen des vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat das Gericht in seinem – zwischenzeitlich rechtskräftigen – Beschluss vom 10. März 2022 festgestellt, dass in der Person des Antragstellers keine Duldungsgründe mit Blick auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise vorliegen. Insbesondere hat das Gericht ausgeführt:
17„Im Gegenteil dürfte feststehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau nicht mehr besteht, hierauf beruft er sich auch selbst nicht mehr. Auch eine familiäre Nähebeziehung zu seinen Stiefkindern wird seitens des Antragstellers nicht einmal vorgetragen. Soweit er sich gegenüber dem Antragsgegner an einer Stelle darauf berufen hat, er pflege seine Mutter in Deutschland, ist dies nicht nur völlig unsubstantiiert, sondern auch abwegig, da - soweit ersichtlich - die Mutter des Antragstellers in H1. lebt. Dies hat er selbst jedenfalls im Rahmen seines Visumantrages vom 20. September 2018 (Blatt 25 des Verwaltungsvorgangs) angegeben. Ein Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK ergibt sich schon deshalb nicht, weil der Antragsteller sich nach einem fast 20-jährigen Aufenthalt in der Türkei erst seit ca. zweieinhalb Jahren wieder in Deutschland aufhält. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise ersichtlich, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sog. faktischen Inländer handeln könnte, der in Bezug auf sein Heimatland entwurzelt sein könnte.“
18vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2022 - 27 L 1339/21 - S. 4, n.v.
19Dies gilt gleichermaßen für das vorliegende Verfahren. Anhaltspunkte, die diese rechtliche Einschätzung des Gerichts infrage stellen, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich.
20Vor diesem Hintergrund mag offenbleiben, ob - worauf sich der Antragsgegner beruft - auch der Ausschlussgrund von § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) eingreift. Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von § 60c Abs.1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen, was nach Buchstabe d) unter anderem der Fall ist, wenn vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen. Ob die Mitteilung des Antragsgegners an den Antragsteller vom 26. April 2022 (Bl. 220 des Verwaltungsvorgangs), er werde aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten, gebe dem Antragsteller jedoch unter Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise bis zum 13. Mai 2022, eine solche konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung darstellt, muss das Gericht vorliegend nicht entscheiden. Hierfür mag sprechen, dass in der Gesetzesbegründung der vergleichbare Fall der Ankündigung des Widerrufs einer Duldung gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG als erfasste Maßnahme genannt ist,
21vgl. BT-Drucks. 19/8286 [14 f.], hierzu: Berlit, GK-AufenthG, § 60c, Rn. 42.
22Andererseits könnte gerade die Einräumung einer freiwilligen Ausreisefrist gegen eine vergleichbare konkrete Vorbereitungshandlung zur Abschiebung des Ausländers sprechen.
23Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, der am 3. Mai 2022 morgens beim Antragsgegner eingegangen ist,
24vgl. zum insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 10 C 22.273 –, juris, Rn. 18ff.,
25bereits die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesperrt hat. Hiergegen könnte die fehlende Ausbildungsberechtigung des Ausbildungsbetriebs in diesem Zeitpunkt sprechen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt dann im Weiteren ab, ob der vom Antragsgegner als Reaktion auf den Antrag auf Ausbildungsduldung gestellte Antrag auf Beschaffung eines Passersatzpapiers den Ausschlussgrund von § 60c Abs. 2 Nr. 5d auslösen würde.
26Vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2021 – 19 C 21.278 –, juris m.w.N.
27Auch der - sinngemäß hilfsweise - gestellte Antrag zu 3. ist jedenfalls unbegründet, weil - wie zuvor ausgeführt - in der Person des Antragstellers vorliegende Duldungsgründe weder vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich sind.
28Der Antrag zu 2., gerichtet auf Erlass einer Zwischenverfügung, eines sog. Hängebeschlusses, ist angesichts des hiesigen Beschlusses gegenstandslos geworden.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes.
31Rechtsmittelbelehrung:
32(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
33Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
34Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
35Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
36Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
37Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
38(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
39Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
40Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
41Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
42Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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