Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 1565/22
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich nicht die nach den §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.
3Der Antrag der Antragstellerin,
4den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Klage 18 K 5191/22 vorläufig den weiteren Besuch der gymnasialen Oberstufe an der Gesamtschule S. -N. zu gestatten,
5hat keinen Erfolg.
6Dabei lässt das Gericht zunächst offen, ob der Antragstellerin mit Blick auf den Umstand, dass sie die Abiturprüfung im 1. Jahr der Jahrgangsstufe Q2 nicht bestanden und im Wiederholungsjahr der Jahrgangsstufe Q2 die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht hat, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Insoweit bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), dass diejenige Schülerin bzw. derjenige Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen muss, der am Ende des Wiederholungsjahrs die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein solcher Zulassungsbescheid zugunsten der Antragstellerin liegt derzeit nicht vor, sodass infrage stehen könnte, ob ihr allein die in der Hauptsache begehrte Verlängerung der Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe einen rechtlichen Vorteil bringt.
7Von einer näheren Vertiefung dieser Frage sieht das Gericht indes ab. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
8Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
9Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
10Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 APO-GOSt dauert der Besuch der gymnasialen Oberstufe in der Regel 3, wenigstens 2 und höchstens 4 Jahre. Nach Satz 2 der Vorschrift muss, wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, die gymnasiale Oberstufe verlassen. § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt bestimmt, dass in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden kann. Insbesondere die letztgenannte Regelung ist im Falle der Antragstellerin auch anwendbar, da die Spezialvorschrift in § 45 Abs. 1 APO-GOSt ausschließlich für das Schuljahr 2020/2021 galt.
11Dies zugrunde gelegt, ist der Antragstellerin der Besuch der Gesamtschule S. -N. (im Folgenden: Gesamtschule) nicht zu gestatten, obwohl sie die gymnasiale Oberstufe dort unter Wiederholung der Jahrgangsstufe Q2 bereits 4 Jahre, nämlich in den Schuljahren 2018/2019 (EF), 2019/2020 (Q1), 2020/2021 (Q2) sowie 2021/2022 (Wiederholung Q2) besucht hat. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Verlängerung der Höchstverweildauer nach § 2 Absatz 1 Satz 3 APO-GOSt zusteht. Insoweit kann offenbleiben, ob die Vorschrift bei Vorliegen der Voraussetzungen eine gebundenen Anspruch vermittelt oder der Schulaufsichtsbehörde auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt ist („kann“) mit der Folge, dass gegebenenfalls lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Höchstverweildauer in Betracht kommt.
12Ebenso offenlassend: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1992 – 19 A 1559/92 –, n.v., S. 8 des Urteilsabdrucks.
13Denn es ist mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Norm bereits nicht ersichtlich, dass im Fall der Antragstellerin ein Ausnahmefall vorliegt.
14Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, geht der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in den oben genannten Vorschriften davon aus, dass sich ein Schüler, dem es nicht gelingt, innerhalb der Höchstverweildauer von vier Jahren die Leistungsanforderungen der gymnasialen Oberstufe zu erbringen, in der Regel als ungeeignet erwiesen hat, das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Vor diesem Hintergrund dürfe die Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahme nur dann zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass aus dem Scheitern des betroffenen Schülers an den Leistungsanforderungen nicht auf seine fehlende Eignung geschlossen werden kann. Ein solcher Fall liege etwa bei dem in § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt aufgeführten Regelbeispiel namentlich bei einem nicht zu vertretenden längeren Unterrichtsversäumnis vor.
15OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1992 – 19 A 1559/92 –, n.v., S. 6 des Urteilsabdrucks.
16Darüber hinaus bzw. im Zusammenhang damit setze das Vorliegen eines Ausnahmefalls voraus, dass die bisherigen Leistungen des Schülers die Prognose rechtfertigen, dass das Ausbildungsziel im Rahmen einer angemessenen Verlängerung der Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann.
17OVG NRW, Beschluss vom 29. April 1999 – 19 A 2281/98 –, n.v., S. 2 des Beschlussabdrucks.
18Gemessen daran liegt im Fall der Antragstellerin ein Ausnahmefall nicht vor. Zwar ist eine Erkrankung grundsätzlich geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Neben dem in § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt genannten Regelbeispiel der unverschuldeten Unterrichtsversäumnis dürfte auch denkbar sein, dass unabhängig von Abwesenheitszeiten eine grundsätzlich vorhandene Leistungsfähigkeit des betreffenden Schülers krankheitsbedingt vorübergehend eingeschränkt war. In diesem Sinne ergibt sich aus der Stellungnahme der Schulleiterin der Gesamtschule vom 31. Mai 2022 auch, dass die Antragstellerin in den Jahrgangsstufen EF und Q1 der gymnasialen Oberstufe sehr gute bis befriedigende Leistungen gezeigt habe und (erst) im Schuljahr 2020/2021, in dem sie erstmalig die Jahrgangsstufe Q2 besucht hat, ein gravierender Leistungsabfall zu verzeichnen gewesen sei. Dort hätten alle Abiturklausuren und die mündliche Abiturprüfung deutliche Defizite aufgewiesen. Im Schuljahr 2021/2022, in dem die Antragstellerin die Jahrgangsstufe Q2 wiederholt habe, habe sie das erforderliche Leistungsniveau dann anhaltend nicht mehr erbringen können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich in Zusammenschau mit den weiteren, sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Erkenntnissen, dass der Leistungsabfall der Antragstellerin (voraussichtlich) krankheitsbedingt war.
19Dies bedarf indes keiner näheren Vertiefung. Denn die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin stellt sich nicht in dem Sinne als lediglich vorübergehend beschränkt dar, dass zu erwarten ist, dass die Antragstellerin bei angemessener Verlängerung der Verweildauer das Ausbildungsziel, namentlich das Abitur, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreicht. Dass eine solche Prognose gerechtfertigt ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin weder hinreichend ausdrücklich dargelegt noch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach den vorliegenden Unterlagen alles dafür, dass die Antragstellerin weiter erkrankt ist und ihr aufgrund der Erkrankung weder eine angemessene Teilhabe am Unterrichtsgeschehen noch eine hinreichende Leistungserbringung möglich ist. Ausweislich der hier vorliegenden Erkenntnisse kam es bereits im Schuljahr 2020/2021 (erstes Jahr Q2) zu einem gravierenden Leistungsabfall, der zu einem Nichtbestehen der Abiturprüfung führte. Im Schuljahr 2021/2022 zeigte die Antragstellerin sodann ein derart auffälliges Verhalten, dass die Schule den Fall der Antragstellerin zum Gegenstand von Beratungen mit anderen zuständigen Stellen (schulpsychologischer Dienst sowie Dezernat 00 und Dezernat 00 der Bezirksregierung E. ) machte. In dem genannten Schuljahr (Wiederholungsjahr Q2) war die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zudem weiterhin derart beschränkt, dass sie die Zulassung zum Abitur nicht erlangt hat. Nach eigenen Angaben befand sie sich mehrfach in klinischer Behandlung. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheinigung der M. -Klinik N1. vom 3. März 2022 wurde die Antragstellerin dort wegen einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig manischer Episode in der Zeit vom 00. Februar 2022 bis zum 00. Februar 2022 stationär behandelt. Dabei habe sie zu diesem Zeitpunkt kein Krankheitsgefühl und keine Krankheitseinsicht gezeigt, sei auf eigenen Wunsch entlassen worden und habe ein nachstationäres Arztgespräch nicht wahrgenommen.
20Soweit die Antragstellerin vorträgt, es habe sich um eine krisenhafte Ausnahmesituation gehandelt, und mit der Verwendung der Begriffe „vormals mangelnde Krankheitseinsicht“ und „Wandel“ sinngemäß geltend macht, sie verfüge nunmehr über die Einsicht in ihre Erkrankung, lässt sich die für die Annahme eines Ausnahmefalls i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt erforderliche Prognose, dass das Ausbildungsziel im Rahmen einer angemessenen Verlängerung der Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann, dennoch nicht treffen. Zunächst hat die Antragstellerin im Sinne einer Glaubhaftmachung ärztliche Belege für ihre nunmehr vorhandene Krankheitseinsicht nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sie aktuell in einer Weise medikamentös eingestellt ist oder sich einer sonstigen Behandlung unterzieht, die es ihr abweichend von den bisherigen Erfahrungen in den beiden Schuljahren Q2 ermöglicht, nunmehr erfolgreich am Schulleben teilzunehmen. Insoweit wäre selbst bei bereits erfolgter Aufnahme einer Behandlung glaubhaft zu machen, dass diese bereits die entsprechenden Wirkungen erzielt oder jedenfalls sehr kurzfristig erzielen kann und diese Wirkungen die Antragstellerin in die Lage versetzen, ihre ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder abzurufen. Insoweit ist im Rahmen der für die Annahme eines Ausnahmefalls erforderlichen Prognose zu fordern, dass das Ausbildungsziel innerhalb eines konkret absehbaren Zeitraums mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Eine diesbezügliche Ungewissheit genügt demgegenüber nicht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
22Rechtsmittelbelehrung:
23(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
24Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
25Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
26Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
27Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
28Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
29(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
30Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
31Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
32(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
33Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
34Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
35Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
36Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
37War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 123 2x
- VwGO § 67 1x
- 18 K 5191/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1559/92 2x (nicht zugeordnet)
- 19 A 2281/98 1x (nicht zugeordnet)