Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6029/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie leidet an einer Erkrankung, aufgrund derer ihr u.a. keine Augenbrauen und Wimpern wachsen.
3Am 16. Oktober 2019 beantragte sie bei dem beklagten Land die Kostenübernahme für eine Permanent Make-up Behandlung.
4Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 lehnte das beklagte Land die Kostenerstattung ab. Zur Begründung heißt es: Der Umfang der Kostenerstattung nach der freien Heilfürsorge richte sich nach dem SGB V. Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen könne im Falle der Klägerin eine Kostenübernahme der beantragten Permanent Make-up Behandlung aus Mitteln der freien Heilfürsorge nicht befürwortet werden.
5Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2020 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 2. April 2020 begründete. Die begehrte Behandlung sei zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung ihrer Polizeidienstfähigkeit notwendig, da keine bzw. eine verwischte geschminkte Augenbraue von dem polizeilichen Gegenüber als Schwachstelle wahrgenommen und dies für ihre dienstliche Tätigkeit hinderlich werden könne. Sie reichte überdies einen Forschungsbericht zum Erscheinungsbild von Polizisten ein.
6Die Klägerin hat am 9. Oktober 2020 Untätigkeitsklage erhoben.
7Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 hat das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Eine Kostenerstattung hinsichtlich der begehrten Permanent Make-up Behandlung sei weder nach der freien Heilfürsorge noch nach einem Leistungsanspruch aus dem SGB V zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass ein Permanent Make-up gegenüber einem Farbauftrag mit marktüblichen kosmetischen Mitteln keinerlei nennenswerte Vorteile biete. Ferner sei ein Erscheinungsbild ohne Augenbrauen oder eine in Ausnahmefällen verwischte Augenbraue, die im Übrigen durch wasserfeste Schminke vermieden werden könne, für die polizeiliche Tätigkeit nicht hinderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass Polizeivollzugsbeamte aufgrund fehlender Augenbrauen negativ in Bezug auf Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit wahrgenommen würden.
8Zur Klagebegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Kostenerstattung für das Permanent Make-up im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu gewähren sei und damit auch im Rahmen der – im gleichen Umfang gewährten – freien Heilfürsorge. Die Behandlung sei im Rahmen der freien Heilfürsorge aber auch selbst dann zu übernehmen, wenn diese im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattungsfähig wäre. Es handele sich um ein Heilmittel im Sinne von § 9 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol NRW), da es um eine Dienstleistung gehe. Mit Blick auf den Aspekt der Entstellung sei die Behandlung im Übrigen von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 FHVOPol NRW erfasst.
9Die Klägerin beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 18. Dezember 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2021 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2019 die Kosten für eine Permanent Make-up Behandlung zur Rekonstruktion der Augenbraun und des Wimpernkranzes zu übernehmen
11und
12die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wiederholt und vertieft es sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt es aus, die Kosten für ein Permanent-Make-up könnten nicht den im Rahmen der freien Heilfürsorge einschlägigen Leistungen zugeordnet werden. Es handele sich insbesondere nicht um eine „Versorgung mit Hilfsmitteln“, da keine sächliche medizinische Leistung vorliege. Bei der Einfärbung von Hautpartien wie der Dauerpigmentierung von Augenbrauen verlören die in den menschlichen Körper eingebrachten Farbstoffe ihre rechtliche Eigenschaft als „Sache“ im Sinne von § 90 BGB; ihnen komme keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Auch eine „Versorgung mit Heilmitteln“ sei nicht einschlägig, da die Permanent Make-up Behandlung den in § 9 FHVOPol NRW aufgeführten Maßnahmen nicht zugeordnet werden könne. Aufgrund der ähnlichen Normstruktur zu §§ 124 Abs. 1, 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V könne die Rechtsprechung analog herangezogen werden, wonach es sich bei Heilmitteln um nichtärztliche medizinische Dienstleistungen in Abgrenzung zu den Sachmitteln der Hilfsmittel handele und Heilmittel zur therapeutischen Einflussnahme auf den Krankheitszustand bestimmt seien, also zu Heilzwecken oder zur Sicherung eines Heilerfolgs eingesetzt würden. Um eine derartige medizinische Leistung handele es sich jedoch bei der Pigmentierung als oberflächlicher Tätowierung nicht. Selbst bei Annahme einer Krankheit würde mit der angestrebten Dauerpigmentierung die Erkrankung nicht bekämpft werden. Die Herstellung eines vermeintlich der Norm entsprechenden Aussehens zum Zwecke der Herstellung von Autorität genüge hierfür nicht. Das Fehlen von Augenbrauen beeinträchtige überdies nicht die Verwendbarkeit der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamtin.
16Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin mit Beschluss vom 9. August 2022 zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer hat durch die Einzelrichterin entschieden, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. August 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 VwGO.
20Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Permanent Make-up Behandlung zur Rekonstruktion der Augenbraun und des Wimpernkranzes nicht zu. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 19. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin schon aus diesem Grunde nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1VwGO.
21Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen - wie der Klägerin - Besoldung zusteht. Nach Satz 3 umfasst die Heilfürsorge alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Nach Satz 4 regelt das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
22Die auf dieser Grundlage erlassene FHVOPol NRW enthält in § 2 Abs. 1 Satz 3 einen in zehn Leistungstypen untergliederten Leistungskatalog. Danach umfasst der Anspruch auf freie Heilfürsorge die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene vorbeugende Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender der ständigen Impfkommission (STIKO) und deren Auffrischungen (Nr. 1), ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie im Krankheitsfall (Nr. 2), zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz (Nr. 3), Behandlung im Krankenhaus (Nr. 4), Behandlung in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen (Nr. 5), Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (Nr. 6), Versorgung mit Heilmitteln (Nr. 7), Versorgung mit Hilfsmitteln (Nr. 8), Behandlung im Ausland (Nr. 9), Vergütung von Fahrtkosten (Nr. 10).
23Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage, ob die streitgegenständliche Permanent Make-up Behandlung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Klägerin notwendig ist, unterfällt sie jedenfalls schon nicht den enumerativ aufgezählten Leistungstypen des § 2 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol NRW. Einzig in Betracht zu ziehen sind die Versorgung mit Heilmitteln (Nr. 7) und die Versorgung mit Hilfsmitteln (Nr. 8). Denn es handelt sich bei der - ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlags von einer Kosmetikerin durchzuführenden - Permanent Make-up Behandlung offenkundig weder um eine Leistung der Gesundheitsfürsorge (Nr. 1) noch um eine (zahn-)ärztliche Behandlung (Nrn. 2 und 3) noch um eine Behandlung im Krankenhaus oder in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung (Nrn. 4 und 5) noch um eine Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln (Nr. 6) oder um eine Behandlung im Ausland (Nr. 9) oder gar um die Vergütung von Fahrtkosten (Nr. 10).
24Auch als Heil- oder Hilfsmittel ist die streitgegenständliche Permanent Make-up Behandlung jedoch nicht im Rahmen der freien Heilfürsorge ersatzfähig. Dabei spricht aus den seitens des beklagten Landes angeführten Gründen bereits alles dafür, dass diese Leistungstypen im Streitfalle bereits begrifflich nicht einschlägig sind. Auch darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Kostenerstattung nach der FHVOPol NRW ist für Heilmittel nur zu gewähren wenn sie vertrags- oder polizeiärztlich verordnet sind (vgl. § 9 Satz 1 FHVOPol NRW) und auch ein Anspruch auf Hilfsmittel besteht nur, wenn diese ärztlich verordnet sind (vgl. § 10 Satz 2 FHVOPol NRW). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat - worauf die Einzelrichterin bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - keine ärztliche Verordnung für die von ihr begehrte Permanent Make-up Behandlung vorgelegt.
25Lediglich ergänzend sei Folgendes angemerkt:
26Die Argumentation der Beteiligten hinsichtlich des Leistungsumfangs des SGB V geht ins Leere. Die Behauptung der Klägerin, Leistungen der freien Heilfürsorge seien in gleichem Umfang zu gewähren, wie jene der gesetzlichen Krankenkassen, kann in dieser Pauschalität rechtlich nicht nachvollzogen werden. Vielmehr enthält die FHVOPol NRW - wie dargelegt - eigenständige Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 FHVOPol NRW, dass sich der Umfang der in § 2 Abs. 1 FHVOPol NRW genannten Leistungen, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des SGB V richtet. Eine dem Leistungskatalog des § 2 Abs. 1 FHVOPol NRW unterfallende Leistung steht - wie gezeigt - im Streitfalle aber gerade nicht in Rede.
27Ungeachtet des Vorstehenden ist das Gericht auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die begehrte Permanent Make-up Behandlung zur Rekonstruktion der Augenbrauen und des Wimpernkranzes im Sinne von § 112 Abs. 2 Satz 3 LBG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 FHVOPol NRW zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Klägerin notwendige ist. Mit dem Begriff der Polizeidienstfähigkeit wird darauf abgestellt, ob der Polizeivollzugsbeamte bzw. die Polizeivollzugsbeamtin zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem bzw. ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 5 C 32.15 –, juris, Rn. 30.
29Diese Einsatzfähigkeit ist bei der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund fehlender Augenbrauen oder Wimpern eingeschränkt und würde darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts auch nicht durch verwischte Schminke beeinträchtigt werden. Insbesondere teilt das Gericht die Befürchtung der Klägerin nicht, fehlende oder verwischte geschminkte Augenbrauen oder Wimpern seien ihrer Autorität abträglich und würden daher die Durchsetzungsfähigkeit polizeilicher Maßnahmen gefährden. Es ist davon auszugehen, dass in aller Regel die Durchsetzungsfähigkeit polizeilicher Maßnahmen durch das Tragen einer Uniform und die damit äußerlich kundgetane Neutralität und Legitimation der Beamtin bzw. des Beamten für hoheitliche Maßnahmen sichergestellt ist.
30Vgl. zu dem Fall der Vorgabe einer "Hemdkragengrenze" für die Haarlänge von Polizisten: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris, Rn. 21 ff.
31Es ist nicht davon auszugehen, dass fehlende oder etwa verwischte Augenbrauen oder Wimpern im Falle der Klägerin geeignet sind, diese Legitimationsfunktion der Uniform nennenswert zu beeinträchtigen. Individuelle Merkmale eines Polizisten bzw. einer Polizistin sind nicht bereits dann geeignet, die Neutralitäts- und Legitimationsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr ist von einer Beeinträchtigung erst dann auszugehen, wenn der Beamte bzw. die Beamtin aufgrund des in Rede stehenden individuellen Merkmals von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt wird oder ihm bzw. ihr jedenfalls Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 –, juris, Rn. 26.
33Dies ist hinsichtlich der fehlenden bzw. verwischten Augenbrauen oder Wimpern der Klägerin nicht der Fall. Zwar mag es zutreffend sein, dass es sich dabei im Einzelfall um eine Auffälligkeit handelt, die von dem jeweiligen polizeilichen Gegenüber durchaus wahrgenommen wird. Es erscheint indes fern liegend, dass Personen, die einer Polizeivollzugsbeamtin ohne oder mit verwischten Augenbrauen oder Wimpern mit Skepsis begegnen, sich deswegen ihren Anordnungen widersetzen, ihre Hinweise nicht ernst nehmen oder es ablehnen, sie in Notsituationen um Hilfe zu bitten. Die oben dargestellte, durch die Uniform herbeigefügte Legitimationswirkung sowie die ihrem Träger bzw. ihrer Trägerin verliehene Autorität werden dadurch bei lebensnaher Betrachtung nicht eingeschränkt. Hinzu tritt, dass die Klägerin nach dem Eindruck der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung über ein sicheres und selbstbewusstes Auftreten verfügt und ihren Standpunkt zu vertreten weiß. Fehlende oder verwischte Augenbrauen oder Wimpern sind zur Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, diese durch eine Vielzahl von Faktoren bewirkte Ausstrahlung nennenswert zu beeinträchtigen oder gar zu überlagern. In dieses Bild fügt sich, dass die Klägerin, nicht vorgetragen hat, dass es bei dienstlichen Einsätzen jemals gerade auf Grund ihrer fehlenden oder etwa verwischten Augenbrauen oder Wimpern zu Konflikten oder Schwierigkeiten gekommen ist.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist kein Raum, da der Klägerin ohnehin nach Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung:
37Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
39Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
40Die Berufung ist nur zuzulassen,
411. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
422. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
433. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
444. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
455. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
46Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
47Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
48Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
49Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50Beschluss:
51Der Streitwert wird auf 1.040,- Euro festgesetzt.
52Gründe:
53Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 GKG erfolgt.
54Rechtsmittelbelehrung:
55Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
56Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
57Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
58Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
59Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
60War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 6 1x
- § 112 Abs. 2 Satz 3 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x