Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 2967/23

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Sitzungsniederschriften der Teilkonferenzen für Ordnungsmaßnahmen am 00. November 2022 und am 00. Januar 2023 bereitzustellen, soweit er in diesen Konferenzen an Beschlüssen über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 7 SchulG NRW mitgewirkt hat bzw. die Schulleitung der Teilkonferenz die Entscheidungsbefugnis über die in diesen Teilkonferenzen behandelten Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW übertragen hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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