Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3670/24

Tenor

Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung X. vom 25. April 2024 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Verzinsung des Rückzahlungsbetrages den Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 28. April 2024 erfasst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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