Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 2128/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer des G01 (postalisch: H.-straße N01) in G. (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N02 der Beklagten, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. Es ist mit einem eingeschossigen Lagergebäude und einem dreigeschossigen gewerblich genutzten Gebäude bebaut. Am zweiten Obergeschoss des letztgenannten Gebäudes fanden vor August 2012 ungenehmigte Baumaßnahmen statt.
4Von der nordwestlich verlaufenden H.-straße wird das Vorhabengrundstück durch die Flurstücke N03, N04 und N05 getrennt, die straßenseitig mit vier- bzw. fünfgeschossigen Gebäuden bebaut sind (Hausnummern N06 und N07). Nordöstlich des Vorhabengrundstücks liegen die Flurstück N08 und N09 (ehemals: Flurstücke N10, N11), wobei das Flurstück N09 ebenfalls an die H.-straße angebunden ist. Unmittelbar angrenzend an die nordöstlichen Fassaden der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück steht auf den Flurstücken N05 und N08 ein Schwerlastregal.
5Zur nachträglichen Legalisierung der Bauarbeiten am zweiten Obergeschoss des gewerblich genutzten Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück stellten die Kläger am 28. August 2012 einen Antrag bei der Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung eines Bürogeschosses auf einem gewerblich genutzten Grundstück“.
6Am 22. Januar 2013 wurde im Baulastenverzeichnis der Beklagten eine Baulast betreffend die Vereinigung der Flurstücke N12, N08 und N05 eingetragen (Baulast Nr. N13).
7Die im Genehmigungsverfahren durch die Beklagte beteiligte Feuerwehr teilte mit Stellungnahme vom 11. April 2013 unter anderem mit, gegen die Platzierung des bestehenden Schwerlastregals neben dem Gebäude beständen keine Bedenken, wenn für die Feuerwehr eine Zufahrt und Bewegungsfläche auf der im Lageplan mit Lagerplatz bezeichneten Fläche (auf dem früheren Flurstück N11) freigehalten werde. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Flurstücken N10 und N11 seien öffentlich-rechtlich durch eine Baulast zu sichern.
8Die Beklagte übersandte den Klägern die Stellungnahme der Feuerwehr vom 11. April 2013 zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung und forderte sie ferner auf, den Nachweis der erforderlichen Stellplätze auf dem Lageplan zu erbringen. Die geforderten Unterlagen gingen auch nach Erinnerungsschreiben vom 22. Juli 2013 und vom 30. Juli 2014 nicht bei der Beklagten ein.
9Im Juni 2022 traten die Beteiligten in Austausch miteinander bezüglich der Vervollständigung der Bauvorlagen und des Eintritts eines neuen Entwurfsverfassers nach dem Tod des ursprünglichen Entwurfsverfassers. Die Kläger reichten am 13. März 2023 und am 16. November 2023 jeweils aktualisierte Lagepläne ein.
10Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an.
11Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung für die „Änderung eines Gebäudes durch Aufstockung“ mit Bescheiden vom 19. Februar 2024 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Bauvorlagen seien unvollständig. Der Lageplan enthalte nicht die Vermaßung der Stellplätze und der Bewegungsflächen der Feuerwehr. Ebenso sei noch immer kein neuer Entwurfsverfasser benannt worden, welcher durch eine vom Entwurfsverfasser sowie den Bauherren unterschrieben Anzeige in die Rechte und Pflichten des Antrags eintrete. Dieser hätte zudem sämtlich Planunterlagen sowie die bereits eingereichten Formulare in zweifacher Ausführung unterschreiben müssen. Darüber hinaus hätten die Flächen für die Feuerwehr auf den Flurstücken N10 und N11 per Baulast gesichert werden müssen.
12Mit Gebührenbescheiden vom 19. Februar 2024 erhob die Beklagte gegenüber den Klägern eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.050,- Euro. Die einzeln an die Kläger gerichteten Bescheide enthielten jeweils den Zusatz, dass die Gebühr nur einmal zu entrichten ist.
13Sämtliche Bescheide gingen den Klägern jeweils am 23. Februar 2024 gegen Postzustellungsurkunde zu.
14Die Kläger haben am 25. März 2024 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Ein neuer Entwurfsverfasser sei ordnungsgemäß benannt worden. Die Beanstandungen der Feuerwehr seien abgearbeitet und erledigt worden. Zusätzliche Baulasten seien nicht erforderlich. Die Bauvorlagen seien wie gefordert ergänzt worden. Soweit die Beklagte im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zwischenzeitlich die Einreichung eines gänzlich neuen Bauantrags gefordert habe, gebe es hierfür keine rechtliche Grundlage.
15Am 27. Februar 2025 reichten die Kläger bei der Beklagten abermals einen aktualisierten Lageplan ein.
16Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung der Versagungsbescheide vom 19. Februar 2024 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zur Änderung eines Gebäudes durch Aufstockung auf dem Grundstück H.-straße N01 in G. zu erteilen,
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die Gebührenbescheide vom 19. Februar 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der dadurch geänderten Sach- und Rechtslage erachte sie es als sinnvoll, wenn ein neuer Bauantrag gestellt würde. Sollte aber der streitgegenständliche Bauantrag endlich vervollständigt werden, würde dieser nach der alten Rechtslage beschieden werden. Die Bauvorlagen seien jedoch weiterhin unvollständig. Zwar sei in der Zwischenzeit ein um die Vermaßung der Feuerwehraufstellfläche ergänzter Lageplan eingereicht worden. Die Zufahrt sei aber weiterhin nicht dargestellt. Ferner stehe eine mit der richtigen Adresse und vor allem dem richtigen Tenor versehene Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Es sei auch kein Schreiben eingereicht worden, aus dem sich ergebe, dass der „zusätzliche“ Entwurfsverfasser neben dem verstorbenen Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Planung übernehme. Dass die Feuerwehr ihre Beanstandungen als erledigt betrachte, liege daran, dass sie von den Klägern falsch informiert worden sei. Die vorhandene Vereinigungsbaulast genüge nicht als öffentlich-rechtliche Sicherung in Bezug auf die Zuwegung, die Abstandsflächen und den Brandabstand. Die Rechtsansicht der Beklagten habe sich diesbezüglich während des laufenden Genehmigungsverfahrens geändert.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. September 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
26Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
27I. Die Versagungsbescheide der Beklagten vom 19. Februar 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Gebäudes durch Aufstockung auf dem Vorhabengrundstück.
28Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW 2018) sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen, hier also nach den Vorschriften der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000).
291. Die begehrte Baugenehmigung kann bereits nicht erteilt werden, weil es an einem ordnungsgemäßen Bauantrag im Sinne von § 69 Abs. 1 BauO NRW 2000 fehlt.
30Die Bescheidung eines (von Beginn an) nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt das Verwaltungsgericht nicht der Pflicht, seinerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Geschieht eine an sich gebotene Zurückweisung – hier nach § 70 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 – nicht und entscheidet die Beklagte – wie hier – über den Bauantrag, muss daher dieser Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren korrigiert werden.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 – und Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 -; vgl. ferner OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 – 3 A 191/97 –, jeweils juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 11 K 7420/18 –, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2014 – 9 K 1286/11 –, juris.
32Nach § 69 Abs. 1 BauO NRW 2000 ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Die Bauvorlagen dienen dabei der Konkretisierung des Bauvorhabens, so dass sie in jeder (maßgeblichen) Hinsicht eindeutig sein müssen.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 – und Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, jeweils juris.
34Die Vorgaben der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) – in der bei Stellung des Bauantrags geltenden Fassung (hier: der Fassung vom 28. Dezember 2009 bis 5. Dezember 2014),
35abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_historie ?p_id=3164,
36– sind zu beachten. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO sieht vor, dass zu den Bauvorlagen insbesondere ein Lageplan gehört. Die näheren Anforderungen an den Lageplan sind in § 3 Abs. 1 BauPrüfVO geregelt. Dieser muss, soweit erforderlich, unter anderem die Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind (Satz 2 Nr. 8), sowie die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage der Zu- und Abfahrten (Satz 2 Nr. 14) beinhalten. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.
37Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 BauPrüfVO sind die Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von der Baulast Nr. N13 betroffen sind, im Lageplan – auch in der zuletzt am 27. Februar 2025 bei der Beklagten eingereichten Fassung – falsch dargestellt. Aus dem Baulastenverzeichnis der Beklagten ergibt sich, dass nur die Flurstücke N14, N08 und N05 von der Baulast betroffen sind, während der im Genehmigungsverfahren eingereichte Lageplan auch die Flurstücke N03 und N04 als von der Baulast betroffen darstellt.
38Ferner erfüllt der dem Bauantrag beigefügte Lageplan nicht die Vorgaben von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 BauPrüfVO, da die Zufahrt zum Vorhaben nicht dargestellt ist. Diese Darstellung ist auch nicht entbehrlich, da mehrere Varianten in Betracht kommen. Im der Feuerwehr vorgelegten Freiflächenplan (Bl. 125 der Gerichtsakte) ist eine Zufahrt über das Flurstück N09 eingezeichnet, während die Kläger im gerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 27. Juni 2025 auf die Durchfahrt unter dem Gebäude H.-straße N06 (Flurstück N04) verwiesen haben (über die die Bewegungsfläche für die Feuerwehr allerdings nicht erreichbar sein dürfte).
392. Unabhängig von der fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags stehen der Erteilung der Baugenehmigung ferner öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000.
40a) Es fehlt an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Die infrage kommenden Zufahrten über die Flurstücke N04 und N09 sind nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Es bedarf an dieser Stelle keiner Klärung, ob die vorhandene Vereinigungsbaulast Nr. N13 eine Zuwegungsbaulast nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 ersetzen könnte, da die Vereinigungsbaulast die von den Klägern benannten Zufahrten ohnehin räumlich nicht umfasst.
41b) Es fehlt ferner an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der in § 5 Abs. 5 BauO NRW 2000 vorgesehenen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbaren Fläche auf dem Flurstück N09. Dem steht nicht entgegen, dass eine § 5 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW 2018 entsprechende Formulierung, wonach erforderliche Flächen öffentlich-rechtlich gesichert sein müssen, soweit sie nicht auf dem Grundstück liegen, in der BauO NRW 2000 noch nicht enthalten war. Befinden sich die für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Zugänge und Flächen auf Fremdgrundstücken, bedarf es auch bei Anwendung der BauO NRW 2000 ihrer Sicherung in Form einer Baulast, insbesondere dann, wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauO NRW 2000).
42Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2010 – 4 K 8548/08 –, juris, Rn. 35; vgl. ferner Czepuck, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage 2011, Rn. 9a; Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, Mai 2004, S. 1269.
43Das Einfügen von § 5 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW 2018 hatte in diesen Konstellationen nur klarstellende Funktion.
44Vgl. Buntenbroich/Voß, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. EL 2020, § 5, Rn. 5.
45Vorliegend ist die Bewegungsfläche auf dem heutigen Flurstück N09 (bei Antragstellung: Flurstück N11) für Rettungseinsätze der Feuerwehr erforderlich, da unmittelbar angrenzend an das Gebäude unterhalb des Fensters an der nordöstlichen Gebäudefassade ein Schwerlastregal platziert ist (vgl. Bl. 28 f. des Verwaltungsvorgangs). Die Vereinigungsbaulast Nr. N13 erfasst die vorgesehene Bewegungsfläche schon räumlich nicht, sodass es abermals nicht entscheidend darauf ankommt, ob ihr eine entsprechende Sicherungsfunktion zukommen könnte. Soweit der Teamleiter der Feuerwehr dem Kläger zu 1. mit E-Mail vom 11. April 2025 mitgeteilt hatte, die geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Feuerwehrflächen habe sich erübrigt, so beruhte dies auf der unzutreffenden Annahme, das Vorhabengrundstück und das Flurstück N09 seien vereinigt worden (vgl. Bl. 108 der Gerichtsakte).
46II. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 19. Februar 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
47Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 AVerwGebO NRW vom 3. Juli 2001 in der Fassung der Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs vom 8. August 2023. Danach erhebt die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Bescheidung des Bauantrags vom 28. August 2012 ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs. Gegen die Berechnung der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.2 und 3.1.4.2.2 AGT haben die Kläger keinerlei Einwände erhoben. Die in § 15 Abs. 2 GebG NRW vorgesehene Reduzierung der Gebühr um ein Viertel aufgrund der Ablehnung des Bauantrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wurde vorgenommen.
48Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Amtshandlung, die Versagung der am 28. August 2012 beantragten Baugenehmigung, ist – aus den unter I. dargelegten Gründen – rechtmäßig. Dieses tatbestandliche Erfordernis findet zwar keinen unmittelbaren Anhalt in der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 GebG NRW, kommt jedoch in § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW zum Ausdruck und ist nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen geboten.
49Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 – 10 S 2850/10 –, juris, Rn. 17; VG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 215/12.KO –, juris Rn. 30; VG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 5 K 4898/10 –, juris, Rn. 49 ff.
50III. Im Hinblick darauf, dass die Kläger künftig einen erneuten Bauantrag bei der Beklagten zur Legalisierung des Vorhabens stellen könnten, der dann nach der BauO NRW 2018 zu beurteilen wäre, weist das Gericht mit Blick auf die unterschiedlichen Auffassungen zu Wirkung und Reichweite der vorhandenen Vereinigungsbaulast Nr. N13 auf Folgendes hin:
51Die Vereinigungsbaulast Nr. N13 dürfte zumindest dafür genügen, dass die Abstandsflächen des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst liegen. Das Gericht geht zwar nicht davon aus, dass eine Vereinigungsbaulast sämtliche bauordnungsrechtlichen Verstöße, die öffentlich-rechtliche Sicherungen erforderlich machen können, ausräumen kann. Denn immer dann, wenn die Lage und der Zustand bestimmter Flächen auf Fremdgrundstücken gesichert werden sollen, würde dies durch eine fiktive Vereinigung der Grundstücke nicht zum Ausdruck kommen, sodass im Fall eines künftigen abweichenden Handelns des Fremdeigentümers gegen diesen nicht bauordnungsbehördlich vorgegangen werden könnte.
52Vgl. in Bezug auf Zufahrten gemäß § 4 Abs. 1 BauO NRW: VG Minden, Urteil vom 18. November 2015 – 5 K 1114/14 –, juris, Rn. 68 ff.; Vergleichbares dürfte etwa für Flächen für die Feuerwehr gemäß § 5 Abs. 1 BauO NRW 2018, Kinderspielplätze gemäß § 8 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder Stellplätze gemäß § 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 gelten.
53In Bezug auf § 6 Abs. 2 BauO NRW 2018 genügt dagegen die fiktive Einordnung als einheitliches Grundstück, um bauordnungskonforme Zustände zu erzeugen und auch künftig zu erhalten. Sollte der Fremdeigentümer künftig die Abstandsfläche bebauen, könnte dem bauordungsbehördlich entgegengewirkt werden, wenn auch – anders als es bei der Abstandsflächenbaulast der Fall wäre – nicht wegen des Verstoßes gegen die Baulast selbst, sondern wegen des Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (etwa § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauO NRW 2018). Vor diesem Hintergrund begegnet es nach der Rechtsprechung des OVG NRW keinen Bedenken, die Vereinigungsbaulast insoweit als Sicherungsinstrument einzusetzen.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2016 – 2 B 1073/15 –, juris, Rn. 26.
55Dieser Rechtsprechung lässt sich allerdings zugleich entnehmen, dass der Einsatz der Vereinigungsbaulast nicht dazu führen darf, dass eventuell bestehende Anforderungen des Brandschutzes umgangen werden. Das hat zur Folge, dass die Vereinigungsbaulast in Konstellationen wie der hier vorliegenden eine Brandabstandsbaulast nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 nicht ersetzen kann. Denn sonst würden die Anforderungen an Brandwände als Gebäudeabschlusswand herabgesetzt – die Brandabstandsbaulast sichert nämlich einen Abstand von mindestens 5 Metern zu anderen Gebäuden, während die Vereinigungsbaulast bewirken würde, dass § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 insgesamt nicht mehr greift, da Gebäude auf demselben Grundstück in der aktuellen Gesetzesfassung von dieser Vorschrift nicht mehr erfasst werden.
56IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
58Rechtsmittelbelehrung
59Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
61Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
62Beschluss
63Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
646.050,- Euro
65festgesetzt.
66Gründe
67Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 GKG.
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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