Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 1909/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für das Anbringen von Attachments im Rahmen der kieferorthopädischen Aligner-Behandlung ihrer Tochter.
3Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten. Sie ist Mutter ihrer am 0. Februar 0000 geborenen Tochter G., und als solche beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 80 %. Bei der Tochter der Klägerin wurde im Sommer/Herbst 2023 eine kieferorthopädische Behandlung in Form einer sog. Aligner-Behandlung mit durchgeführt. Bei der Aligner-Behandlung wird eine kieferorthopädische Zahnkorrektur ohne sichtbare Metalldrähte oder Brackets mithilfe von durchsichtigen Zahnschienen vorgenommen werden. Die Bewegung der Zähne findet dabei durch den Wechsel der Zahnschienen statt. Bei der Tochter der Klägerin wurden hierfür Schienen der Marke „Invisalign“ verwendet („Invisalign-Methode“). Für die Behandlung wurden mit Rechnung vom 18. Oktober 2023 insgesamt 2.813,78 in Rechnung gestellt. In dieser Rechnung wurden unter anderem für den Behandlungstag 7. September 2023 389,76 Euro für die Position „Bracket kleben“ nach Nr. 6100 der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte („GOZ“) abgerechnet. Auch für die weitere Tochter der Klägerin, F., war eine Aligner-Behandlung in Planung. Diese wurde mit Voranerkennungsbescheid vom 12. Juli 2023 als grundsätzlich beihilfefähig anerkannt. In dem Voranerkennungsbescheid bezüglich der Tochter F. findet sich der Hinweis:
4„Bei einer kieferorthopädischen Behandlung mit der Invisalign-Methode kommen keine Brackets zur Anwendung. Aufwendungen für die Eingliederung/Entfernung von Knöpfchen oder Attachments sind mit den Gebühren für die Kieferumformung (Ziffern 6030-6080 GOZ) abgegolten. Daher sind beim Invisalign-Verfahren die Gebührenziffern 6100/6110 GOZ weder originär noch analog beihilfefähig.“
5Mit Bescheid vom 30. November 2023 gewährte die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf diese Rechnung Beihilfe in Höhe von 1.939,22 Euro. Die Rechnungsposition zu GOZ-Nr. 6100 erkannte die Beklagte nicht als beihilfefähig an. Zur Begründung führte sie aus, GOZ-Nr. 6100 könne nur für Brackets berechnet werden, welche es bei einer Aligner-Behandlung nicht gebe. Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 umfassten alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes bis zu vier Jahren. Dies beinhalte alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden (z. B. Einbringung, Aktivierung und/oder Entfernung von Loops, Bögen, Attachments bei Alignern oder festsitzender Retainer) oder den verwendeten Therapiegeräten (z. B. auch Kunststoffschienen).
6Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2023, bei der Beklagten eingegangen am 14. Dezember 2023, Widerspruch ein, den sie darauf stützte, dass es für das Anbringen von Attachments keine GOZ-Nr. gebe, weshalb - wie aus der Fußnote 4) der Rechnung ersichtlich - die GOZ-Nr. 6100 verwendet worden sei. Zudem reichte sie ein Schreiben des behandelnden Universitätsklinikums Düsseldorf ein, wonach sich aus dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer ergebe, dass eine derartige Abrechnung möglich sei.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung ihrer Argumente aus dem Beihilfebescheid zurück. Ergänzend verwies sie auf die entsprechende Kommentierung des Verbands der Privaten Krankenversicherungen.
8Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Argumente aus dem Ausgangsverfahren und stützt sich ergänzend auf ein Urteil des AG Waiblingen vom 26.11.2019 - 1 C 836/19 -.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
10die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids vom 30. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2024 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 311,81 Euro zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt die Beklagte aus, bei einer Aligner-Behandlung würden keine herkömmlichen Brackets benötigt, sodass eine Beihilfengewährung zu der GOZ-Nr. 6100 nicht in Betracht komme. Dies ergebe sich auch aus dem an die Klägerin gerichteten Voranerkennungsbescheid bezüglich ihrer Tochter F..
14Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026, die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2026 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Einzelrichterin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
18B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Anbringen von Attachments im Rahmen einer Aligner-Behandlung nach GOZ-Nr. 6100 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Die Beihilfegewährung erfolgt auf Grundlage des § 75 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) nach den Vorschriften der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen in der zum Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen maßgeblichen Fassung vom 17. März 2023 (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW).
21Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen ist § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. a) BVO NRW. Danach sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig und die Beihilfestelle entscheidet über die beihilferechtliche Notwendigkeit und den wirtschaftlich angemessenen Umfang von Aufwendungen. Die notwendigen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 Buchst. a) BVO NRW beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richten sich für zahnärztliche Leistungen nach der GOZ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 BVO NRW).
22Im Hinblick auf die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage hat die Beklagte die vom behandelnden Kieferorthopäden abgerechnete GOZ-Nr. 6100 nach vollumfänglicher Überprüfung durch das Verwaltungsgericht (I.) zu Recht nicht als beihilfefähig anerkannt (II.).
23I. Ob der Zahnarzt eine Leistung nach der GOZ zu Recht in Rechnung gestellt hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patienten dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Den Streit über die Berechtigung einer ärztlichen Liquidation entscheiden letztverbindlich die Zivilgerichte. Damit ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Deren Beurteilung im konkreten Fall präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Hat das Zivilgericht - in welcher Instanz auch immer - den Beamten rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts. Gleiches gilt, wenn es eine einschlägige und eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sich im konkreten Fall stellenden gebührenrechtlichen Fragen gibt.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 10 und 5 C 11.19 -, juris, Rn. 11; sowie vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16-, juris, Rn. 17 f.
25Ist dies nicht der Fall, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 10, sowie vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 17 f.
27Dieser Vertretbarkeitsmaßstab folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass objektive Unklarheiten der Gebührenordnung nicht zulasten des Beihilfeberechtigten gehen sollen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf eigenes Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Allerdings ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gebührensätze der ärztlichen Gebührenordnungen, insbesondere durch die gegebenen Erläuterungen, eindeutig sind und sowohl von der Beihilfestelle als auch vom Gericht ohne Weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können. Objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, sind demgegenüber der Ausnahmefall.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 18 m.w.N.
29Dies zugrunde gelegt unterliegt die Überprüfung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
30a. Dafür kann dahinstehen, ob es sich bei GOZ-Nr. 6100 um eine objektiv zweifelhafte Gebührenvorschrift handelt.
31So wohl BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 11; a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881.
32b. Denn unabhängig hiervon kommt eine Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte auf bloße Vertretbarkeit der klägerischen Auffassung nach den dargestellten Maßstäben nicht in Betracht.
33Eine zivilgerichtliche Entscheidung ist im konkreten Fall nicht ergangen. Auch eine einschlägige und eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Insofern liegt dem Gericht zwar die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des AG Waiblingen, Urteil vom 21. Juli 2022 - 7 C 533/20 -, juris, (bestätigt durch LG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2023 - 4 S 153/22 -, juris), vor. Diese ist jedoch nicht höchstrichterlich. Zudem steht sie nach Auffassung des Gerichts in Widerspruch zu den Erwägungen des - höchstrichterlichen - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, wenngleich sich dieses auf Lingualretainer und nicht auf Attachments bei einer Aligner-Behandlung bezieht.
34Die Beklagte hat als Dienstherr mit dem Voranerkennungsbescheid vom 12. Juli 2023 bezüglich der weiteren Tochter der Klägerin, F., rechtzeitig - nämlich vor dem Behandlungstag am 7. September 2023 - für Klarheit über seine Auslegung gesorgt. Dass dieser sich nicht auf die Tochter G. bezog, ist unschädlich, da er an die Klägerin als maßgebliche Beihilfeberechtigte adressiert war und sich ebenfalls auf dieselbe Art der Behandlung (kieferorthopädische Aligner-Behandlung nach der Invisalign-Methode) bezog.
35II. Die Beklagte hat die beihilfefähigen Aufwendungen hinsichtlich der abgerechneten GOZ-Nr. 6100 zu Recht gekürzt.
361. Die GOZ-Nr. 6100 ist vorliegend nicht unmittelbar anwendbar.
37Nach dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung umfasst sie die Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel. Die Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets und die Überschussentfernung.
38Vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ, Stand November 2024, Nr. 6100.
39Die Nr. 6100 GOZ ist als Ausnahmevorschrift eng am Wortlaut auszulegen. Denn der Verordnungsgeber hat in GOZ-Nr. 6100 die Entscheidung getroffen, nur ausnahmsweise eine Leistung, die mit ihrem Leistungsinhalt dem Grunde nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 6030 bis 6080 angehört, gebührenrechtlich zu verselbstständigen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung kommt deshalb nicht in Betracht.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 29; VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn. 36; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 -, juris, Rn. 48.
41Die Eingliederung von Attachments im Rahmen einer Aligner-Behandlung ist nach dem Wortlaut nicht von dem Leistungstext der GOZ-Nr. 6100 erfasst. Zwar ist die Verwendung des Wortes „Attachments“ als Oberbegriff für unterschiedlich geformte Elemente innerhalb der Kieferorthopädie (z.B. Brackets, Röhrchen [Tubes], Knöpfchen, „Power Ridges“, „Pressure Points“ u.v.a.) geläufig.
42Vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Band 3, 107. Lfg., Stand: Juli 2014, GOZ-Nr. 6100, S. 7; vgl. auch Einleitung zu Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen der Anlage 1 der GOZ, wo der Begriff „unprogrammierte Attachments“ als Oberbegriff verwendet wird, vgl. hierzu PKV, Kommentierung zur GOZ; Stand 25. März 2026, S. 195.
43Eine umgekehrte Verwendung der Begriffe („Brackets“ für „Attachments“) kommt jedoch nicht in Betracht. Brackets sind von Attachments im Rahmen einer Aligner-Behandlung dem Wortsinn nach zu unterscheiden.
44(Klebe-)Brackets („bracket“ engl. für Klammer) im Sinne der GOZ-Nr. 6100 sind in der Kieferorthopädie gebräuchliche Halterungen bei festsitzenden Zahnspangen, die fest auf den Zähnen fixiert sind und zur Übertragung von Kraftvektoren dienen.
45Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn. 36; https://de.wikipedia.org/wiki/Brackets, zuletzt abgerufen am 2. April 2026; Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Band 3, 107. Lfg., Stand: Juli 2014, GOZ-Nr. 6100, S. 7.
46Attachments im Rahmen einer Aligner-Behandlung sind auf den Zahn aufgeklebte biomechanische Haltepunkte, die aus (zahnfarbenem) Kunststoff bestehen, und die Funktion kleiner Griffe haben, an denen die nicht fest eingegliederten Aligner sich bei Einsetzung festhalten können.
47Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn. 36; 17 K 22.2071, Urteil, 18.01.2023, Beihilferecht; Kieferorthopädische Behandlung; I...-System; Heil- und Kostenplan; ..., Langtext vorhanden">VG München, Urteil vom 18. Januar 2023 - M 17 K 22.2071 - juris, 17 K 22.2071, Urteil, 18.01.2023, Beihilferecht; Kieferorthopädische Behandlung; I...-System; Heil- und Kostenplan; ..., Langtext vorhanden">Rn. 25).
482. Die Eingliederung von Attachments im Rahmen der Aligner-Behandlung ist auch nicht in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ nach GOZ-Nr. 6100 analog abrechenbar.
49Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Grundvoraussetzung einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ ist, dass die abzurechnende Leistung eine selbstständige zahnärztliche Leistung darstellt. Dabei kommt diesem tatbestandlichen Merkmal in § 6 Abs. 1 GOZ keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 2 GOZ. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil (Alt. 1) oder eine besondere Ausführung (Alt. 2) einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt die abrechnungstechnische Bedeutung zu, dass der Zahnarzt eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen darf.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 15 f.
51Hieran gemessen ist das Anbringen der Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Aligner-Behandlung nicht als selbstständige Leistung i.S.d. § 4 Abs. 2 GOZ berechnungsfähig. Das Anbringen der Attachments überschneidet sich mit dem Inhalt der vom behandelnden Kieferorthopäden berechneten Nrn. 6050 und 6080 GOZ und unterliegt daher dem sog. Doppelberechnungsverbot.
52a. Zwar handelt es sich bei dem Anbringen von Attachments nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GOZ um einen Bestandteil einer mit den GOZ-Nrn. 6050 und 6080 abgerechneten Leistung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Hierfür kommt es darauf an, ob sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ("Conditio sine qua non") ist.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 18 m.w.N.
54Dies ist für Attachments im Rahmen einer Aligner-Behandlung nicht der Fall, da eine Aligner-Behandlung - im Gegensatz zu einer festsitzenden Zahnspange - auch ohne Attachements durchgeführt werden kann.
55b. Eine solche Überschneidung folgt aber daraus, dass es sich bei dem Anbringen von Attachments um eine besondere Ausführung einer anderen Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GOZ handelt. Danach ist eine Leistungsausführung dann als besonders anzusehen, wenn sie sich als bloße methodische bzw. technische Variation oder Modifikation der beschriebenen Zielleistung erweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mitumfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offenlässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 21 m.w.N.
57Die GOZ-Ziff. 6030 bis 6080 erfassen nach ihrem Normtext nicht lediglich eine pauschale Grundgebühr für die (intellektuelle) Gesamtleistung des Kieferorthopäden, sondern haben vielmehr auch handwerkliche oder behandlungstechnische zahnärztliche Leistungen zum Gegenstand.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 22.
59Erfasst wird damit nach Absätzen 2 und 3 der Abrechnungsbestimmungen zu Ziff. 6080 Anlage 1 GOZ dem Wortsinn nach ("alle") ausnahmslos das vollständige Leistungsspektrum zur Erreichung der Kieferumformung bzw. -einstellung einschließlich der Retention in allen behandlungstechnischen Variationen innerhalb des Vierjahreszeitraums. Der Leistungsumfang ist ausdrücklich unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden und verwendeten Therapiegeräten.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 24.
61Dass dies auch für die Eingliederung von Attachments dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ergibt sich aus der Verordnungsbegründung, in der Attachments bei Alignern ausdrücklich referenziert und so in den Kreis der besonderen Behandlungsmethoden und Therapiegeräte einbezogen werden.
62Vgl. BR-Drs. 566/11, S. 62; so auch VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn. 41; VG München, Urteil vom 18. Januar 2023 - M 17 K 22.2071 -, juris, Rn. 33.
63Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen der Anlage 1 der GOZ, wo es heißt: „Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.“ Der Ausdruck „unprogrammierte Attachments“ wird hier als Oberbegriff für aufgeschweißte Befestigungselemente (z.B. Tubes) auf kieferorthopädischen Bändern verwendet (zur Verwendung des Begriffs „Attachments“ als Oberbegriff s.o.). Sie fallen wie auch die „Edelstahlbänder“ ausschließlich im Zusammenhang mit der Nr. 6120 GOZ an.
64Vgl. PKV, Kommentierung zur GOZ; Stand 25. März 2026, S. 195.
65Es würde auch der Systematik der GOZ widersprechen, wären hiermit die aus Kunststoff bestehenden Attachments im Rahmen der Aligner-Behandlung gemeint.
66Vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn 42.
67Denn die kieferorthopädische Behandlung mit Aligner-Verfahren ist an keiner Stelle Gegenstand der GOZ.
68Von diesem Ergebnis ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die herangezogene GOZ-Ziff. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) mit ihrem spezifischen Leistungsinhalt ihrerseits dem Grunde nach dem Leistungsinhalt der GOZ-Ziff. 6030-6080 angehört, aber gleichwohl durch den Verordnungsgeber verselbstständigt worden ist. Denn der Verordnungsgeber hat es in der Hand, auch Leistungen gesondert zu beschrieben und damit auch ihre Abrechenbarkeit zu regeln, die in einem so engen Zusammenhang zu einer anderen gebührenrechtlich definierten Leistung stehen, dass man ihre Selbständigkeit in Frage stellen könnte. Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht unbesehen im Wege einer Analogberechnung auf andere Leistungen im Zusammenhang einer Kieferumformung und Retention bzw. Einstellung übertragen werden, weil dies zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 28 f.
70Diese Erwägungen lassen sich im Hinblick auf den oben erläuterten Willen des Verordnungsgebers auf das Anbringen von Attachments übertragen.
71Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn. 43; VG München, Urteil vom 18. Januar 2023 - M 17 K 22.2071 -, juris Rn. 34; a.A. im Ergebnis LG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2023 - 4 S 153/22, juris.
72Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Brackets und Attachments im Rahmen einer Aligner-Behandlung im Hinblick auf deren Eingliederung und Funktion.
73Während Brackets als bereits bestehende Elemente bei ihrer Eingliederung mit dem jeweiligen Zahn verbunden werden (durch Adhäsivtechnik o.a.), unterscheiden sich Attachments in der Aligner-Technik insofern, als sie mithilfe einer Hohlraumschablone aus plastischem Komposite direkt auf dem Zahn hergestellt werden.
74Vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zu BEMA und GOZ, Band 3, 143. Lfg., Stand: Juli 2025, GOZ-Nr. 6100, S. 13; https://www.straumann.com/content/dam/media-center/clearcorrect/de-de/document/brochure/technical-information/480.384_de_02_How_to_install_engagers.pdf, zuletzt aufgerufen am 2. April 2026.
75Auch in ihrer Funktion unterscheiden sich Brackets von Attachments im Rahmen der Aligner-Behandlung. Während Brackets mit dem aufzunehmenden Draht während der Behandlung fest verbunden und für dessen Aufnahme zwingend erforderlich sind, unterstützen Attachments die durch die Aligner-Schienen beabsichtigte Zahnbewegung. Durch das Anbringen der Attachments kann die Zahnbewegung gezielter gesteuert werden, was die Behandlung effizienter macht und diese auch beschleunigen kann. Sie müssen nicht zwangsläufig bei einer Aligner-Behandlung eingesetzt werden.
76Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn. 36; https://www.kfo-stuttgart.com/aktuelles/aligner-und-attachments-so-funktionieren-die-hilfsmittel#:~:text=Attachments%20sind%20Hilfsmittel%2C%20mit%20denen,gezielt%20auf%20einzelne%20Z%C3%A4hne%20geklebt.; https://www.kieferorthopaedie-elbvororte.de/blog/attachments-wissenswertes-bei-korrekturen-mit-zahnschienen/; https://www.smileclubone.de/invisalign-attachments, jeweils zuletzt abgerufen am 2. April 2026.
77C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
78Rechtsmittelbelehrung
79Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
80Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
81Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
82Beschluss
83Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis
84500,- Euro
85festgesetzt.
86Gründe
87Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
88Rechtsmittelbelehrung
89Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 836/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 8.19 11x (nicht zugeordnet)
- 5 C 11.19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 19.16 3x (nicht zugeordnet)
- B 5 K 23.88 8x (nicht zugeordnet)
- 7 C 533/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 153/22 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10634/15 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 22.20 5x (nicht zugeordnet)