Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (11. Einzelrichter) - 11 K 4610/24.F
Tenor
De Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Auf seinen Antrag vom 21.12.2018 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Kläger einen Bundeszuschuss zu einer Unternehmensberatung nach der Rahmenrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 28.12.2015 (im Folgenden: Richtlinie) in Höhe von 3.200,- Euro (Bescheid vom 28.03.2019). Der Bescheid enthielt folgende Auflage: “Sofern sie die gesamten Beratungskosten noch nicht in voller Höhe beglichen haben, erfolgt die Bewilligung unter der Auflage, dass sie die Restzahlung der Beraterrechnung gegenüber dem BAFA innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieses Zuwendungsbescheides nachweisen. Hierzu laden sie bitte einen Kontoauszug zu ihrem Vorgang hoch. Bei Nichtvorlage oder verspäteter Zahlung muss der Zuschuss leider zurückgefordert werden.“ Mit Bescheid vom 12.12.2019 widerrief das BAFA den Zuwendungsbescheid vom 28.03.2019, weil der Kläger bis dahin nur einen Kontoauszug über eine Teilzahlung in Höhe von 800,- Euro am 23.03.2019 zum Vorgang hochgeladen hatte.
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Dem dagegen erhobenen Widerspruch fügte der Kläger einen Kontoauszug über Zahlungen in Höhe von 2.000,- Euro am 02.04.2019, in Höhe von 1.200,- Euro am 03.04.2019 und von 760,- Euro am 10.01.2020 bei. Mit Bescheid vom 19.11.2024 wies das BAFA den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vollständige Bezahlung der Beraterrechnung über 4.760,- Euro sei nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zuwendungsbescheid erfolgt und ihr nachgewiesen worden, da die Restzahlung in Höhe von 760,- Euro erst am 10.01.2020 erfolgt sei. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das Interesse des Bundes an einer einheitlichen und dem Förderzweck entsprechenden Auslegung der Richtlinien gegenüber den Interessen des Klägers an einer anteiligen Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Beratungskosten.
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Zur Begründung seiner am 17.12.2024 erhobenen Klage trägt der Kläger Folgendes vor:
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Aus dem Zuwendungsbescheid ergebe sich nicht hinreichend, dass die Zahlung des gesamten Bruttorechnungsbetrages nachzuweisen sei. Die Rahmenrichtlinie vom 28.12.2025 spreche unter Ziff. 5.2.3 davon, dass die in Rechnung gestellten Beratungskosten vor Einreichung des Verwendungsnachweises mindestens in Höhe des Eigenanteils zu bezahlen seien und dies durch Vorlage eines Kontoauszuges nachzuweisen sei. Erst mit der Änderung der Rahmenrichtlinie vom 25.03.2019 sei Ziff. 5.2.3 dahingehend geändert worden, dass der Zuschuss nur gewährt werden könne, wenn die in Rechnung gestellten Beratungskosten einschließlich Umsatzsteuer in voller Höhe vor Einreichung des Verwendungsnachweises bezahlt worden seien und dies durch Vorlage eines Kontoauszuges nachgewiesen worden sei. Er habe nachgewiesen, die gesamten Beratungskosten inklusive der Umsatzsteuer bezahlt zu haben. Er hätte zumindest eine weitere schriftliche Aufforderung erhalten müssen. Zudem hätte er vor Erlass des Rückforderungsbescheides angehört werden müssen. In einem gleichgelagerten Fall (xxxxxxxxxxx) habe das BAFA nach Nachweis der Umsatzsteuerzahlung dem dortigen Widerspruch abgeholfen. Da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, erhöhe sich der von ihm persönlich aufzubringende Finanzierungsanteil um die Umsatzsteuer der Beraterrechnung im Gegensatz zu vorsteuerabzugsberechtigt Beratenden. Hierdurch entstehe eine unangemessene Benachteiligung, weil der Fördersatz der Beratung dadurch von 80% auf 67,2 % sinke.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, sowohl im Verwendungsnachweisformular als auch im Zuwendungsbescheid sei davon die Rede, dass die Beratungskosten in voller Höhe zu begleichen seien. Diese umfassen damit auch die Umsatzsteuer. In dem von dem Kläger genannten Parallelfall xxxxxxxxxxx sei zwar bei vergleichbarer Sachverhaltskonstellation dem Widerspruch abgeholfen worden, hierbei handele es sich jedoch um einen von der ständigen Verwaltungspraxis abweichenden Bearbeitungsfehler, eine Datenbankabfrage habe ergeben, dass keine weiteren unzutreffend erfolgten Abhilfeentscheidungen erfolgt seien. In dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten Vorgang sei eine Abhilfe gerade nicht erfolgt, sondern es werde ein zurückweisender Widerspruchsbescheid ergehen. Im Widerspruchsbescheid habe sie sich mit den von dem Kläger dargelegten Einwänden auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es bei ihrer Aufhebungsentscheidung bleibe. Es sei ihre ständige Verwaltungspraxis, dass zu spät erfolgte Zahlungen unberücksichtigt blieben. Durch die von dem Kläger genannte Änderung der Rahmenrichtlinie vom 25.03.2019 sei nur klargestellt worden, dass zu den Beratungskosten auch die Umsatzsteuer zähle.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2025 sowie auf die beigezogene Akte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Aufhebungsbescheid vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte dieses nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zuwendungsbescheid vom 28.03.2019 enthält die Auflage, dass der Kläger, sofern er die gesamten Beratungskosten im Bewilligungszeitpunkt noch nicht in voller Höhe beglichen hat, die Restzahlung gegenüber dem BAFA innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids nachweist. Dies hat der Antragsteller versäumt, da die Restzahlung von 760,- Euro erst am 10.01.2020 und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgt war. Die von ihm zu zahlenden und nachzuweisenden Beratungskosten umfassten auch diese Restzahlung in Höhe von 760,- Euro, die dem in der Beraterrechnung ausgewiesenen Umsatzsteueranteil entsprechen. Maßgeblich ist die im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflage, dass die Bezahlung der gesamten Beratungskosten innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides nachzuweisen ist. Zu den Beratungskosten zählt auch der vom Berater dem Kläger berechnete Umsatzsteueranteil. Der Kläger ist auch ausdrücklich aufgefordert worden, die berechnete Umsatzsteuer von 760,- Euro innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu überweisen. Die berechnete Umsatzsteuer ist Teil der Kosten der Beratung und nicht eine irgendwie geartete Steuerschuld des Klägers. Der Kläger war als Kleinunternehmer auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Kläger wird durch die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ohne sachlichen Grund anders behandelt als Vorsteuerabzugsberechtigte. Da er als Kleinunternehmer für seine Leistungen keine Umsatzsteuer abführen muss, kann er keine Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer abziehen. Der Abzug der Vorsteuer betrifft nur die eigene Umsatzsteuerpflicht nicht aber die Förderung seitens des BAFA. Es entspricht deren ständiger und nicht zu beanstandender Verwaltungspraxis Steuertatbestände wie die Umsatzsteuer nicht zu subventionieren.
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Die vom BAFA getroffene Entscheidung, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen ist nicht zu beanstanden. Die Widerrufsentscheidung steht im Ermessen der Behörde. Das BAFA hat vorgetragen, dass es ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspricht, derartige Zuwendungsbescheide zu widerrufen, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist die vollständige Zahlung der Beratungskosten ihr gegenüber nachgewiesen worden ist. Die vom Kläger genannte Abhilfe im Verfahren xxxxxxxxxxx vermag an dieser ständigen Verwaltungspraxis keine Zweifel zu begründen, da die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich hierbei um einen Bearbeitungsfehler gehandelt hat. Sonstige Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder vortragen worden noch ersichtlich.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Widerrufsbescheid zwar zunächst rechtswidrig gewesen, da entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG dem Kläger vor Erlass des Widerrufsbescheides keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Verfahrensfehler ist allerdings durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Kläger Gelegenheit hatte, sich zu den aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern geheilt worden, weil das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sich in seinem Widerspruchsbescheid mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat und ersichtlich ist, weshalb es diesen nicht folgt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
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Die Rückforderung mit der Entscheidung über die Zinsen dem Grunde nach findet ihre Grundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG endgültig auf 3.200,- Euro festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x