Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der aufgrund eines Vergleichs erfolgten Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG.
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Der 1953 in Elbistan/Türkei geborene Kläger reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte dort am 04.04.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.6.1996 ebenso abgelehnt wie das Begehren, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG festzustellen. Nachdem das hierauf beim Verwaltungsgericht erhobene Klageverfahren aufgrund einer amtsärztlich attestierten schweren Depression des Klägers zunächst geruht hatte, schlossen die Beteiligten mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers auf Vorschlag des Gericht am 25.5.2001 einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, hinsichtlich des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei festzustellen und sowohl die negative Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG als auch die Abschiebungsandrohung in die Türkei aufzuheben (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 3.5.2001 - A 5 K 10128/01 -). Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.6.2001 nach.
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Mit Bescheid vom 18.9.2003 widerrief das Bundesamt - nach vorheriger Anhörung des Klägers - die mit Bescheid vom 18.6.2001 getroffene Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziff. 2). Zur Begründung führte es aus, die dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegende schwierige gesundheitliche Lage des Klägers liege nicht mehr vor; eine psychotherapeutische Behandlung finde nicht mehr statt. Damit sei die Sachlage, die der Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG zugrunde gelegen habe, nicht mehr gegeben. Da auch keine medikamentöse Behandlung gegeben sei, sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch keine Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu erwarten, sodass auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn die Erkrankung des Klägers behandlungsbedürftig sei, da in der Türkei sowohl die medizinische als auch die psychotherapeutische Behandlung von psychischen Erkrankungen möglich und für den Kläger auch erreichbar sei.
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Der Kläger hat am 06.10.2003 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er lässt sinngemäß vortragen, die psychische Erkrankung, die Grundlage der vergleichsweisen Beendigung des Asylverfahrens gewesen sei, bestehe nach wie vor fort. Der zeitweise Abbruch der therapeutischen Behandlung sei kein Zeichen einer Genesung, sondern typisch für die Depression des Klägers. Auch sei der Kläger im November 2003 wegen eines durch die depressive Erkrankung bedingten Suizidversuchs in das Klinikum in Offenburg eingeliefert worden. Im Anschluss daran sei die Behandlung bei einem Neurologen wieder aufgenommen worden. Bei Abschluss des Vergleichs sei man von der fehlenden Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers ausgegangen. Seitdem habe sich die Sachlage nicht geändert.
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2003 aufzuheben.
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Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beantragt,
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Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamtes über das Widerrufsverfahren (2 Hefte) und die Gerichtsakte des Asylverfahrens (A 5 K 10128/01) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze in der Verfahrensakte.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zwar findet der Widerruf der Feststellung, dass einer Abschiebung des Klägers in die Türkei Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegen stehen, eine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3 AuslG. Hiernach ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Allerdings steht dem hierauf gestützten Widerruf durch das zuständige Bundesamt der von den Beteiligten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht A 5 K 10128/01 am 25.5.2001 geschlossene Vergleich entgegen. Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung des angefochtenen Bescheides als Rücknahme wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit nicht in Betracht.
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Durch den in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht A 5 K 10128/01 durch beiderseitige Annahme eines Vorschlags des Gerichts geschlossenen Vergleich wurde nicht nur der damalige Prozess erledigt, sondern gleichzeitig auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, was zwischen den Beteiligten in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen rechtens sein soll. Die Beklagte wurde zu der Feststellung verpflichtet, dass einer Abschiebung des Klägers in die Türkei Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegen stehen. Diese Verpflichtung erschöpfte sich nicht in der entsprechenden Feststellung des Bundesamtes in dem Bescheid vom 18.6.2001. Sie wirkt vielmehr zeitlich über den Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts hinaus und hindert - über den Rechtsgedanken des Verbots treuwidrigen Verhaltens - grundsätzlich auch eine erneute, abweichende Verwaltungsentscheidung. So zielte der Vergleichsvorschlag des Gerichts in seiner Begründung darauf, dem Kläger in Bezug auf seine Krankheit ein „gesicherteres Bleiberecht ... (zu verschaffen), als durch die in den Fällen dieser Art ansonsten mögliche Feststellung nach § 53 Abs. 6 AuslG“. Dahinter steht erkennbar der Wille, gerade die bei einer Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG gemäß § 41 Abs. 1 AsylVfG gegebene Begrenzung der Bindungswirkung auf den Zeitraum von drei Monaten zugunsten einer zeitlich grundsätzlich unbegrenzt wirkenden Aussetzung der Abschiebung des Klägers auszuschließen. Diesen objektiv erkennbaren Willen des Gerichts haben sich die Beteiligten durch ihre bloße Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag mit der Folge zueigen gemacht, dass er die Auslegung des damit geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und damit auch die Frage nach der zeitlichen Bindungswirkung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen mitbestimmt.
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Allerdings steht die hier angenommene zeitlich unbegrenzte Bindungswirkung des Vergleichs wie jede andere in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossene Regelung im Interesse einer gerechten Abwägung zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und der Vertragsverbindlichkeit einerseits und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits immer unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende Regelung nicht im Sinne des § 59 VwVfG nichtig ist oder der Vertrag nach den Voraussetzungen des § 60 VwVfG nicht wirksam abgeändert oder gekündigt wurde. Beide Alternativen sind hier jedoch nicht gegeben.
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Ob eine Regelung, die durch verwaltungsrechtlichen Vertrag getroffen wird, an einem zur Nichtigkeit führenden Mangel leidet, entscheidet zum einen das allgemeine Vertragsrecht und zum anderen das jeweils einschlägige Fachrecht.
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Nach § 59 Abs. 2 VwVfG ist ein - wie hier - subordinationsrechtlicher Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre (Nr. 1), ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines nach § 46 VwVfG unerheblichen Verfahrens- oder Formfehlers rechtswidrig wäre und dies den Vertragsschließenden bekannt war (Nr. 2) oder die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs nicht vorlagen (Nr. 3) und schließlich, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Nr. 4).
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Diese Voraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Insbesondere leidet die Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG in dem - in Folge des Vergleichs erlassenen - Bescheid des Bundesamtes vom 18.6.2001 nicht an einem schweren und offenkundigen Rechtsfehler, der dessen Nichtigkeit begründete. Zwar dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die - beim Kläger manifeste - Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle der Abschiebung in sein Heimatland wohl eigentlich unter die Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG zu subsumieren gewesen sein, doch findet die dennoch getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG im Gesetz insoweit eine Stütze, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - hiervon abweichend - die Abschiebung eines Ausländers trotz der bestehenden Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten einer gegebenen Krankheit im Zielstaat als Verstoß gegen Art. 3 ERMK ansieht (vgl. EGMR, Urt. v. 2.5.1997, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 6.2.2001, NVwZ 2002, 453; zur gegenteiligen Ansicht des BVerwG vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331, 335 und vom 2.9.1997, BVerwGE 105, 187). Zudem bestand die dem Vergleichsabschluss zugrunde liegende Problematik gerade darin, dass der Kläger krankheitsbedingt zu einer möglichen Verfolgung keine sinnvollen Angaben machen konnte. Insofern fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beteiligten und das Gericht die im Vergleich getroffene Regelung in positiver Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit getroffen haben.
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Liegen die Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 VwVfG nicht vor, ist der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG auch nicht gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG nichtig, denn auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine solche Rechtsfolge nicht begründen. Insbesondere verstößt die vergleichsweise Einigung über die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht gegen ein gesetzliches Verbot, das über die Anwendung des § 134 BGB zur Nichtigkeit der Regelung führen würde (zu den Anforderungen an die hierfür notwendige „qualifizierte“ Rechtswidrigkeit der Regelung vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1991, BVerwGE 89, 7, 10).
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So findet sich weder im Ausländergesetz noch im Asylverfahrensgesetz eine Regelung, nach der es dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge untersagt wäre, sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu einer Feststellung von Abschiebungshindernissen zu verpflichten.
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Über die damit gegebene grundsätzliche Vertragsabschlussfreiheit hinaus ist aber auch kein gesetzliches Verbot gegeben, das einer zeitlich über den erstmaligen Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids hinausgehenden Bindungswirkung der vertraglichen Verpflichtung entgegenstünde. Zwar ergibt sich aus der Regelung des § 73 Abs. 3 AsylVfG, dass eine vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffene Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen grundsätzlich immer der tatsächlichen Sach- und Rechtslage angepasst werden soll und ein Vertrauen des Ausländers in den Fortbestand der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht begründet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nach dieser gesetzlichen Regelung strikt und ausnahmslos ausgeschlossen sein soll, etwa im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 106 VwGO eine weitergehende zeitliche Bindungswirkung der Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen vertraglich zu vereinbaren. Denn ein gerichtlicher Vergleich wird im Asylrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht gerade dann geschlossen, wenn dies aufgrund einer besonderen Sachlage den Interessen der Beteiligten und hier zumeist des Ausländers besser gerecht wird als dies bei einer streitigen Entscheidung der Fall wäre. Dann aber ist es auch angemessen, wenn dort vertragliche Regelungen zugelassen werden, die der Bindungswirkung eines verpflichtenden Urteils des Verwaltungsgerichts insofern ähnlich sind, als sie die Bindungswirkung zeitlich über den Erlass der begehrten Feststellung hinaus erstrecken (zur entsprechenden Bindungswirkung eines Verpflichtungsurteils vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992, BVerwGE 91, 256, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30 und Urt. v. 23.11.1999, BVerwGE 111, 110). Denn immerhin verzichtet der Kläger durch die Annahme des Vergleichs zumindest auf die Möglichkeit eines zu seinen Gunsten stattgebenden Urteils.
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Schließlich ist der im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag der Beteiligten über die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG von der Beklagten auch nicht entsprechend der Regelung des
§ 60 VwVfG wirksam gekündigt worden. Insoweit kann offen gelassen bleiben, ob die entsprechend der Regelung des § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG dem Kläger unter dem 23.7.2003 mitgeteilte Absicht, die getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu widerrufen, oder jedenfalls die Widerrufsentscheidung selbst als wirksam erklärte Kündigung des Vertrags angesehen werden kann. Denn jedenfalls fehlt es an den besonderen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwVfG, die die Kündigung eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages überhaupt erst ermöglichen.
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Da unter keinem Aspekt erkennbar ist, dass das Festhalten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an der Verpflichtung, in Bezug auf den Kläger das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen, aufgrund nachträglich eingetretener Umstände außerhalb des vertraglichen Regelungsbereichs zu einem schweren Nachteil für das Gemeinwohl führt, weil dem Staat nunmehr eine unzumutbare Last auferlegt würde, scheidet eine Kündigungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG von vornherein aus (zu dem Tatbestandsmerkmal der „schweren Nachteile für das Gemeinwohl“ vgl. Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungs-verfahrensgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 60 Rn. 28 f). Aber auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Vertragskündigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind nicht gegeben. Denn es für das Gericht nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass der Beklagten das Festhalten an der vertraglichen Regelung ebenso wenig zuzumuten wäre, wie eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse.
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So lag dem Vergleichsabschluss der Beteiligten zugrunde, dass der Kläger nach den Feststellungen in dem Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts Ortenaukreis vom 19.5.1999 an einer schweren Depression litt. Diese mache es ihm unmöglich, überhaupt zusammenhängende, klare und nachvollziehbare Angaben zu machen. Seine Willensfähigkeit sei in einem hohen Maße bis zu einer Pseudodemenz eingeschränkt; er könne seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen nicht mehr abhängig machen. Auch seien beim Kläger starke selbstdestruktive Affekte gegeben, die bei Affektentgleisungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu unberechenbaren Reaktionen führen würden. Die Erkrankung sei bereits stark chronifiziert; ohne eine gesicherte soziale Umgebung, einen familiären Rückhalt und eine muttersprachliche Therapie sei eine Besserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten. Insgesamt gesehen sei der Kläger auf unabsehbare Zeit weder verhandlungs- noch prozessfähig. Dieser Befund wurde durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Ö. unter dem 23.4.2001 nochmals bestätigt, wobei sie ausführte, dass auch zwischenzeitliche Behandlungen etwa mit antidepressiven Medikamenten keine wesentliche Besserung des Gemüts- und Gesundheitszustandes gebracht hätten. Der Kläger zeige die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei zudem mittlerweile alkoholabhängig. Wie bereits zu früheren Zeiten zeige der Kläger aufgrund seiner selbstdestruktiven Verhaltensweisen kein Interesse an seinem körperlichen Zustand.
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Dieser Gesundheitszustand hat sich offensichtlich auch bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht wesentlich geändert. Dies wird durch das vorgelegte Attest des Klinikums Offenburg vom 22.11.2003 deutlich. Hiernach leidet der Kläger nach wie vor an einer schweren Depression. Er habe einen Suizidversuch unternommen und bereits seit längerem Suizidgedanken. Zusätzlich zur Einnahme von Bleichmitteln habe er in großen mengen Alkohol getrunken. Initial habe bei ihm ein depressiver Stupor vorgelegen. Die antidepressive Therapie sei in der Vergangenheit unterbrochen worden, solle aber bei einem Neurologen wieder aufgenommen werden.
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Insofern kann das Gericht der Einschätzung des Bundesamtes in dessen Bescheid vom 18.9.2003 nicht folgen, dass die zwischenzeitlich abgebrochene medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung des Klägers Ausdruck einer wesentlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei. Dieser Abbruch wird vielmehr als eine für das Krankheitsbild des Klägers typische krankheitsbedingte und nicht mehr vernunftgesteuerte Verhaltensweise angesehen, die - wie sein ernstzunehmender Selbstmordversuch zeigt - gerade das (bereits in dem Gutachten des Gesundheitsamtes Ortenaukreis attestierte) hohe Maß an selbstzerstörerischer Unberechenbarkeit des Klägers beweist.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zwar findet der Widerruf der Feststellung, dass einer Abschiebung des Klägers in die Türkei Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegen stehen, eine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3 AuslG. Hiernach ist die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Allerdings steht dem hierauf gestützten Widerruf durch das zuständige Bundesamt der von den Beteiligten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht A 5 K 10128/01 am 25.5.2001 geschlossene Vergleich entgegen. Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine Aufrechterhaltung oder Umdeutung des angefochtenen Bescheides als Rücknahme wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit nicht in Betracht.
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Durch den in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht A 5 K 10128/01 durch beiderseitige Annahme eines Vorschlags des Gerichts geschlossenen Vergleich wurde nicht nur der damalige Prozess erledigt, sondern gleichzeitig auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, was zwischen den Beteiligten in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen rechtens sein soll. Die Beklagte wurde zu der Feststellung verpflichtet, dass einer Abschiebung des Klägers in die Türkei Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegen stehen. Diese Verpflichtung erschöpfte sich nicht in der entsprechenden Feststellung des Bundesamtes in dem Bescheid vom 18.6.2001. Sie wirkt vielmehr zeitlich über den Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts hinaus und hindert - über den Rechtsgedanken des Verbots treuwidrigen Verhaltens - grundsätzlich auch eine erneute, abweichende Verwaltungsentscheidung. So zielte der Vergleichsvorschlag des Gerichts in seiner Begründung darauf, dem Kläger in Bezug auf seine Krankheit ein „gesicherteres Bleiberecht ... (zu verschaffen), als durch die in den Fällen dieser Art ansonsten mögliche Feststellung nach § 53 Abs. 6 AuslG“. Dahinter steht erkennbar der Wille, gerade die bei einer Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG gemäß § 41 Abs. 1 AsylVfG gegebene Begrenzung der Bindungswirkung auf den Zeitraum von drei Monaten zugunsten einer zeitlich grundsätzlich unbegrenzt wirkenden Aussetzung der Abschiebung des Klägers auszuschließen. Diesen objektiv erkennbaren Willen des Gerichts haben sich die Beteiligten durch ihre bloße Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag mit der Folge zueigen gemacht, dass er die Auslegung des damit geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und damit auch die Frage nach der zeitlichen Bindungswirkung der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen mitbestimmt.
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Allerdings steht die hier angenommene zeitlich unbegrenzte Bindungswirkung des Vergleichs wie jede andere in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossene Regelung im Interesse einer gerechten Abwägung zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und der Vertragsverbindlichkeit einerseits und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits immer unter dem Vorbehalt, dass die entsprechende Regelung nicht im Sinne des § 59 VwVfG nichtig ist oder der Vertrag nach den Voraussetzungen des § 60 VwVfG nicht wirksam abgeändert oder gekündigt wurde. Beide Alternativen sind hier jedoch nicht gegeben.
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Ob eine Regelung, die durch verwaltungsrechtlichen Vertrag getroffen wird, an einem zur Nichtigkeit führenden Mangel leidet, entscheidet zum einen das allgemeine Vertragsrecht und zum anderen das jeweils einschlägige Fachrecht.
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Nach § 59 Abs. 2 VwVfG ist ein - wie hier - subordinationsrechtlicher Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre (Nr. 1), ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines nach § 46 VwVfG unerheblichen Verfahrens- oder Formfehlers rechtswidrig wäre und dies den Vertragsschließenden bekannt war (Nr. 2) oder die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs nicht vorlagen (Nr. 3) und schließlich, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Nr. 4).
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Diese Voraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Insbesondere leidet die Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG in dem - in Folge des Vergleichs erlassenen - Bescheid des Bundesamtes vom 18.6.2001 nicht an einem schweren und offenkundigen Rechtsfehler, der dessen Nichtigkeit begründete. Zwar dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die - beim Kläger manifeste - Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle der Abschiebung in sein Heimatland wohl eigentlich unter die Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG zu subsumieren gewesen sein, doch findet die dennoch getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG im Gesetz insoweit eine Stütze, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - hiervon abweichend - die Abschiebung eines Ausländers trotz der bestehenden Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten einer gegebenen Krankheit im Zielstaat als Verstoß gegen Art. 3 ERMK ansieht (vgl. EGMR, Urt. v. 2.5.1997, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 6.2.2001, NVwZ 2002, 453; zur gegenteiligen Ansicht des BVerwG vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331, 335 und vom 2.9.1997, BVerwGE 105, 187). Zudem bestand die dem Vergleichsabschluss zugrunde liegende Problematik gerade darin, dass der Kläger krankheitsbedingt zu einer möglichen Verfolgung keine sinnvollen Angaben machen konnte. Insofern fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beteiligten und das Gericht die im Vergleich getroffene Regelung in positiver Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit getroffen haben.
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So findet sich weder im Ausländergesetz noch im Asylverfahrensgesetz eine Regelung, nach der es dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge untersagt wäre, sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu einer Feststellung von Abschiebungshindernissen zu verpflichten.
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Schließlich ist der im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag der Beteiligten über die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG von der Beklagten auch nicht entsprechend der Regelung des
§ 60 VwVfG wirksam gekündigt worden. Insoweit kann offen gelassen bleiben, ob die entsprechend der Regelung des § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG dem Kläger unter dem 23.7.2003 mitgeteilte Absicht, die getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu widerrufen, oder jedenfalls die Widerrufsentscheidung selbst als wirksam erklärte Kündigung des Vertrags angesehen werden kann. Denn jedenfalls fehlt es an den besonderen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwVfG, die die Kündigung eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages überhaupt erst ermöglichen.
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