Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 573/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Das Begehren ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Allerdings bedürfen die Haupt- und Hilfsanträge („zum Sommersemester 2004 zulassen“, „die Klausur mit der Note 4,0 bewerten“ „den Prüfungsanspruch vorläufig gewähren“), der sachdienlichen Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Die Antragstellerin ist seit WS 1999/2000 bei der Antragsgegnerin im Studiengang „Magister Artium“ mit dem Hauptfach Sport und den beiden Nebenfächern VWL-BWL sowie - seit WS 2000/2001 - Romanische Philologie zugelassen (vgl. dazu, dass jedes Haupt- und Nebenfach ein eigener Teilstudiengang ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Abschluss des Magisterstudiengangs der Philosophischen Fakultäten [vom 06.09.1995, zuletzt geändert am 02.10.2003 - künftig: MagPO]). Sie wendet sich mit ihrer am Montag, den 03.05.2004, erhobenen Klage (1 K 974/04) gegen den Bescheid des Zwischenprüfungsausschusses vom 08.08.2003, mit dem ihre Leistung in der Zwischenprüfungsklausur vom 04.07.2003 des Nebenfachs Romanische Philologie („Deutsch-französische Übersetzung Mittelstufe“) mit der Note 5 („nicht ausreichend“) bewertet worden ist. Der hiergegen rechtzeitig erhobene Widerspruch ist durch den (am 01.04.2004 zugestellten) Widerspruchsbescheid des Rektors vom 29.03.2004 - nach Beteiligung des Fachzwischenprüfungsausschusses „Romanische Philologie“ und des Zwischenprüfungsausschusses - zurückgewiesen worden. Der Prüfungsanspruch der Antragstellerin im Nebenfach Romanische Philologie ist durch das Nichtbestehen der Klausur erloschen. Sie hat nämlich die für das Bestehen der studienbegleitenden Zwischenprüfung erforderliche (dritte) individuelle Leistung nicht erbracht und somit die Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 7. Fachsemesters (hier: WS 2003/2004) abgelegt; die Zwischenprüfung ist nur dann erfolgreich abgelegt, wenn sie in allen Studienfächern bestanden ist (vgl. Teil A.II. §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 2, 10 Abs. 2, 13 Abs. 3, Abs. 4 und Teil B.II. § 3 Abs. 2 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Antragsgegnerin in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten [vom 22.09.2000, zuletzt geändert am 15.04.2003 - künftig: OZPO ] i.V.m. §§ 51 Abs. 4, 50 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UG, 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HRG). Da die Antragstellerin in der Hauptsache Bewertungsfehler geltend macht, mithin eine Bestehens- oder zumindest Neu-Bewertung ihrer Klausurleistung erstrebt, diese aber auf ein (unterstellt:) erfolgreiches Verpflichtungsurteil rechtskräftig bei aller Beschleunigung wohl nicht bis zum WS 2004/2005 erlangen könnte, ist es aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) sachdienlich, zunächst vorläufig - unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - ein Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung zu erstreben, mit dem sie - ihrer Bekundung im Schriftsatz vom 16.04.2004 entsprechend - im WS 2004/2005 gemäß §§ 9, 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 MagPO die Zulassung zur Magisterprüfung beantragen kann (zu diesem Inhalt einer einstweiligen Anordnung sowie ferner dazu, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem nicht entgegensteht: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht 2.Aufl., Rnr. 642/691 [i.V.m. Nachw. in Fußn. 1701/1833] bzw. Rnr. 652 [i.V.m. Nachw. in Fußn. 1727]; zur Regelungsanordnung auf Erteilung eines „vorläufigen Zeugnisses“ vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2002 - 9 S 1436/02 - VENSA). Einer mit der einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Neubewertung der Klausur bedarf es hingegen nicht, weil ein Abwarten einer beschleunigten Hauptsacheentscheidung nicht unzumutbar ist (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 687 [i.V.m. Nachw. in Fußn. 1820]).
Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ohne erfolgreiche Zwischenprüfung kann sie nicht zur Magisterprüfung zugelassen werden, die sie sonst im 9. Fachsemester (WS 2004/2005) ablegen könnte (vgl. §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 9 Abs. 2 MagPO). Sie hat vorgetragen, bis auf das Zeugnis über die Zwischenprüfung im Nebenfach „Romanische Philologie“ alle Voraussetzungen zu erfüllen. Auch ihre Absicht, von Herbst 2004 bis Anfang 2005 ein Praktikum in Frankreich zu absolvieren, dürfte dem nicht entgegenstehen. Zwar trägt die Antragsgegnerin vor, eine Anmeldung zur Magisterprüfung hätte spätestens am 28.11.2003 erfolgen müssen. Aus den Bestimmungen der §§ 8, 9 MagPO kann dies jedoch - anders als für die Zwischenprüfung in § 12 OZPO - nicht entnommen werden. Selbst wenn es zuträfe, würde eine solche (formale) Hürde wohl - im Fall eines erfolgreichen Eilantrags - aus Folgenbeseitigungserwägungen heraus überwindbar sein.
Der mit diesem Inhalt sachdienliche und zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat nämlich keinen Anordnungsanspruch - i.S. des überwiegend wahrscheinlichen Erfolgs der Hauptsacheklage - glaubhaft gemacht. Die betreffend ihre Zwischenprüfungsklausur vom 04.07.2003 erfolgte Leistungsermittlung und -bewertung (zu dieser Differenzierung vgl. etwa Michaelis, VBlBW 1997, 441, 446) ist aller Voraussicht nach rechtlich, d.h. unter Berücksichtigung der zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte von Prüfungsentscheidungen entwickelten Maßstäbe, nicht zu beanstanden:
Soweit die Antragstellerin die lange Dauer des Widerspruchsverfahrens und die hierdurch verzögerte Zulassung zum SS 2004 geltend macht, betrifft dies die Einhaltung der Rückmeldefrist und steht mit der Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin (zur Immatrikulation/Exmatrikulation vgl. §§ 87 bis 91 UG) im Zusammenhang, nicht jedoch mit dem Bestehen/Erlöschen des Prüfungsanspruchs bzw. der Frage einer weiteren Prüfungsteilnahme (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 UG; sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 118/119). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist auch der Anspruch der Antragstellerin auf ein sog. „Überdenken“ der Prüfungsbewertung erfüllt worden. Hierfür genügte allerdings evident nicht, dass zunächst eine „professorale Zweitbegutachtung“ erfolgte. Eine solche ist in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen, weil A.II. § 7 Abs. 3 OZPO nur für punktuelle Prüfungen gilt, zu denen diejenige der Antragstellerin nicht gehörte (vgl. A.II. § 2 Abs. 2 i.V.m. B.II. §§ 1, 3 Abs. 2 OZPO ). Auch die tatsächliche Bewertung durch Prof. Dr. G. (vgl. dessen Gutachten vom 30.09.2003) hätte übrigens - wie von der Antragstellerin sofort und zu Recht gerügt - aufgrund ihres absoluten Charakters inhaltlichen Bewertungs-/Überdenkensanforderungen nicht entsprochen. Es wurde nämlich kein Bezugssystem zu den übrigen (der insgesamt 103) Prüflingen des Klausurtermins 04.07.2003 hergestellt, und auch auf die substanziierten Einwände der Antragstellerin wurde nicht eingegangen. Das alles jedoch hat der als Widerspruchsbehörde zuständige Rektor der Antragsgegnerin (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 UG, A.II. § 3 Abs. 6 Satz 2 OZPO ) erkannt und dem Fachzwischenprüfungsausschuss „Romanische Philologie“ - ihm gehört die Klausurkorrektorin/Prüferin Frau A. an (vgl. A.II. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5, 4 Abs. 1, Abs. 2, B.II. § 3 Abs. 2, erster Halbsatz OZPO ) - Gelegenheit zum Überdenken gegeben. Dessen umfangreiche, auf alle Einwände der Antragstellerin eingehende Stellungnahme (VAS. 36 - 41) lag dem Rektor am 05.03.2004 vor; sie wurde ferner dem Widerspruchsbescheid vom 29.03.2004 zugrunde gelegt. Der Antragstellerin kann eingeräumt werden, dass dieses Vorgehen zeitaufwendig war. Verfahrensfehler, die für die Beurteilung ihrer Prüfungsleistung relevant bzw. kausal sein könnten, liegen darin jedoch nicht; es ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Überdenken - wie etwa bei mündlichen Prüfungen - zwingend zeitnäher hätte erfolgen müssen. Weil es einen Verstoß gegen die Prüfungsordnung (und mithin die Chancengleichheit der Prüflinge) darstellte, hatte die Antragstellerin schließlich auch keinen Anspruch auf das (erneute) Einschalten eines (professoralen) Zweitprüfers/-korrektors.
Auch die Leistungsbewertung lässt aller Voraussicht nach keine Rechtsfehler erkennen. Die Antragstellerin hat mit Hilfe von „zwei erfahrenen Lehrkräften, die Französisch als Muttersprache haben“ - die aber anonym geblieben sind - im August 2003 substanziierte Einwände gegen das auf „nicht bestanden“ lautende Korrekturergebnis vorgebracht. Alle diese Einwände sind in der ausführlichen Stellungnahme des Fachzwischenprüfungsausschusses „Romanische Philologie“ vom März 2004 detailliert und überzeugend entkräftet worden. Ausweislich insbesondere der synoptischen Gegenüberstellung (VAS. 38 - 40 ) ist ausführlich - soweit zum Verständnis sinnvoll, belegt durch Literaturstellen - dargetan, dass die umstrittenen Passagen der Übersetzung (vgl. die Originalklausur auf VAS. 42) Grammatik-, Syntax-, Valenz-, Morphologie- und Kommafehler enthalten. Im Kontext der Kommasetzung wurde von den anonymen „Hilfspersonen“ der Antragstellerin verkannt, dass die im Text gesetzten - richtigen - Kommas nicht von ihr sondern von der Korrektorin Frau A. stammten. Die Antragstellerin hat im Anschluss an das Überdenken nichts dazu vorgetragen und fachwissenschaftlich belegt, dass ihre Übersetzungspassagen zumindest vertretbar und folglich nicht falsch wären (sog. fachspezifischer „Antwortspielraum“ des Prüflings). Soweit sie zuletzt das von ihr behauptete Bestehen der Klausur (jedenfalls aber einen Anspruch auf Neubewertung) wesentlich noch aus deren zu hohem Schwierigkeitsgrad, der ihr erst im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Notenskala, der ursprünglichen Vergabe einer von der Prüfungsordnung nicht vorgesehenen „4,5“ sowie schließlich aus einer unzulässigen Übergewichtung der Kommafehler ableitet, wird auch dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Rechtswidrigkeit der Klausurbewertung begründen können. Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus Folgendem:
Anhaltspunkte dafür, der Schwierigkeitsgrad der Klausur am 04.07.2003 verlasse die in der Prüfungsordnung für das Nebenfach vorgeschriebene Qualität „Mittelstufe“ (vgl. B.II. § 3 Abs. 2 Nr. 1 OZPO ) gibt es nicht. Entscheidungen über den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe gehören zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers (Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnrn. 497, 509 m.w.N., Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3.Aufl., Rnr. 355), dessen rechtserhebliche bzw. „gerichtserkenntnis-zugängliche“ Verletzung durch Willkür, sachfremde Erwägungen oder Anwendung allgemein nicht anerkannter Maßstäbe nicht schon damit dargetan ist, dass die Antragstellerin am 17.11.2003 eine Übungsklausur aus einem Staatsexamen der Vergangenheit mit der Note 1,0 bestanden hat. Bei gebotener, auf den konkreten Leistungsanlass abstellender Betrachtung kann vielmehr nicht festgestellt werden, das Ergebnis der Prüfungsklausur vom 04.07.2003 falle angesichts eines Schnitts von 2,9 und einer Durchfallquote von 31 % (indiziell) so aus dem Rahmen, dass eine unzulässige Überforderung der Prüflinge in Betracht zu ziehen sei. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang ferner auch, dass der deutsche Ausgangstext nicht aus einer fachsprachlichen, etwa besonderen Wortschatz erfordernden, Materie stammt. Schließlich hat der Fachzwischenprüfungsausschuss in seiner „Überdenkensstellungnahme“ vom März 2004 darlegt, dass die sich in der Fehlergewichtung (halber, ganzer, Doppel-Fehler) niederschlagende Strenge der Bewertung gerade geringer als diejenige bei einer Oberstufen- oder Staatsexamensklausur war (vgl. die Ausführungen in der synoptischen Darstellung zu den Zeilen 11 und 19 der Klausur). Auch hinsichtlich dieser Gewichtung bestand schließlich ein Bewertungsspielraum, bezogen auf den nicht dargetan oder erkennbar ist, dass insbesondere die Sanktion durch Doppelfehlerpunkte überzogen gewesen wäre. Das gilt auch in Ansehung der Kommafehler. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Stilmittel einer „unterlassenen Kommasetzung“ bei Marcel Proust verlässt unzulässigerweise den Prüfungskontext bzw. die Aufgabenstellung der Klausur. Dort war, wie vom Fachzwischenprüfungsausschuss unter Abschnitt 2. („Maßstäbe...“) seiner Überdenkensstellungnahme ausführlich dargelegt, keine künstlerische Loslösung sondern eine sprachlich-grammatikalisch korrekte Hinübersetzung in die Zielsprache gefordert.
Der Antragstellerin ist schließlich zwar einzuräumen, dass Korrektorin Frau A. mit der ursprünglichen Note „4,5“ eine in A.II. § 13 Abs. 1 OZPO nicht vorgesehene und mithin an sich unzulässige Note vergeben hat. Im maßgeblichen Bescheid des Fachzwischenprüfungsausschusses vom 08.08.2003 ist jedoch nachgebessert bzw. klargestellt worden, dass es sich um die Note „5,0“ handelt. Es trifft nicht zu, dass die „4,5“, wie die Antragstellerin meint, „entweder 4 oder 5“ habe bedeuten sollen. Vielmehr war diese Note von vornherein als Endergebnis gedacht und musste - nach durchaus üblichem (Noten-)Sprachgebrauch - im Sinne von „schlechter als 4 und besser als 5“ verstanden werden. Das aber bedeutete nach der Prüfungsordnung zweifelsfrei ein „nicht bestanden“; jenseits von 4,0 lässt diese nämlich keine (für ein Bestehen erforderliche) ausreichende Leistung mehr erzielt sein. Insoweit kann somit von der Antragstellerin nicht eingewendet werden, das Prüfungsergebnis sei nicht eindeutig gewesen. Die Verwendung einer falschen Notenbezeichnung ist - auch wenn sie wie hier über einen längeren Zeitraum erfolgt - unschädlich und ohne weiteres zu berichtigen, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfer sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat (vgl. unter Hinweis auf § 42 LVwVfG: Niehues, a.a.O., Rnr. 275 m.w.N.). Die Zuordnung der „4,5“ zum „nicht ausreichend“ wird ferner durch die vom Fachzwischenprüfungsausschuss erstellte ausführliche Notenskala (VAS. 37) belegt. Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, den Verdacht der Antragstellerin zu teilen, diese Skala sei erst nach der Klausurbewertung erstellt worden. Dass sie erst nachträglich zugänglich gemacht wurde, liegt daran, dass aufgrund der Einwände der Antragstellerin ein Überdenken notwendig war, zu dem aber gerade eine ausführliche und schriftliche Begründung gehörte (Niehues, a.a.O., Rnr. 281). Es wäre zwar sinnvoll gewesen, der Antragstellerin mit dem Widerspruchsbescheid nicht nur einen Auszug der Stellungnahme des Fachzwischenprüfungsausschusses (3-seitige Synopse) sondern auch die Notenskala und die Erläuterung der Fehlergewichtung beizufügen. Rechtlich schädlich ist diese Unterlassung jedoch letztlich nicht gewesen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin durch Akteneinsicht auch Kenntnis dieser Bewertungskriterien erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; der bei Zwischenprüfungen übliche Auffangwert war zu halbieren, da eine echte Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 25 Abs. 3 GKG, im übrigen gilt betreffend die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgende Rechtsmittelbelehrung

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