Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 4 K 1703/08

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2008 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, das Verfahren über die Rücknahme der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.1999 wiederaufzugreifen und den Antrag der Klägerin, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.1999 rückwirkend aufzuheben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ihre Asylanerkennung sowie die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurückgenommen wurde.
Die am …1972 in Viransehir/Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben im Mai 1996 nach Deutschland ein.
Auf ihren am 10.05.1996 gestellten Asylantrag hin erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - mit Bescheid vom 04.07.1996 die Klägerin als Asylberechtigte an und stellte fest, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. In der Begründung dieses Bescheids heißt es: Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Klägerin wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sei. Der Bescheid vom 04.07.1996 wurde am 03.08.1996 bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 26.01.1999 nahm das Bundesamt die Asylanerkennung der Klägerin und die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG zurück und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund eines vorliegenden türkischen Urteils über die Scheidung des Ehemanns der Klägerin von seiner ersten Ehefrau stehe fest, dass das Sorgerecht für die Kinder der in der Türkei lebenden leiblichen Mutter (der ersten Ehefrau des Ehemanns der Klägerin) zugesprochen worden sei. Abgesehen davon sei die Klägerin nicht jezidischen Glaubens. In ihrem Nüfus und im Geburtenregisterauszug der Kinder sei als Religionszugehörigkeit Islam angegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man in deutsche Dokumente den Islam als Religionszugehörigkeit eintragen lasse, wenn man jezidischen Glaubens sei. Als weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin nicht Jezidin sei, sei die Tatsache zu werten, dass sie mit ihrem jetzigen Ehemann in einer so genannten „religiösen Ehe“ gelebt haben wolle. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Lebensform auch bei Jeziden praktiziert werde.
Mit Urteil vom 08.11.2001 - A 5 K 10164/99 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 zurück. Dieses Urteil wurde nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.02.2002 - A 12 S 12/02 - rechtskräftig.
Am 25.09.2006 stellte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag beim Bundesamt einen Antrag, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und den Bescheid vom 26.01.1999 aufzuheben. Diesem Antrag war ein DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Klinikums der Universität Heidelberg vom 28.06.2006 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Mutterschaft der Klägerin zu den Kindern F., M. und A. praktisch (zu annähernd 100 %) erwiesen sei. Außerdem war diesem Antrag eine gutachterliche Stellungnahme des Azad Baris vom 26.07.2006, ergänzt durch Schreiben vom 18.09.2006, beigefügt. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Aufgrund der beiden vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen seien die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gegeben. Gleichzeitig stellte die Klägerin am 25.09.2006 ebenfalls durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag einen Antrag, das abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wieder aufzugreifen und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Diesem Antrag waren beigefügt eine ärztliche Bescheinigung der neurologischen Klinik des Klinikums L. vom 15.08.2006, ein psychologischer Zwischenbericht der Diplompsychologin A. R. vom 11.08.2006, ein Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik der Universitätsklinik Freiburg vom 10.01.2006. Aus diesen Unterlagen und den bereits im früheren Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin an folgenden Erkrankungen leide:
- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - mit schwerer Schlafstörung, Angstzuständen, Flashbacks;
- Akute Belastungsreaktion mit nervösem Magen;
- Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung;
- Depressive Episode mit somatischem Syndrom;
- Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen;
- Zustand nach wiederholter, akuter Suizidgefährdung.
Nach diesen Stellungnahmen sei die Erkrankung so beschaffen, dass im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit großer Wahrscheinlichkeit eine umfassende Destabilisierung zu erwarten sei, da sie in ihrem subjektiven Erleben in unkorrigierbarer Weise davon überzeugt sei, dass eine Rückkehr in die Türkei eine tödliche Bedrohung für sie und ihre Familie darstelle und überdies eine raptusartige Affekthandlung im Sinne eines Suizidversuchs nicht ausgeschlossen werden könne. Damit würde ihr eine wesentliche sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen.
Mit Bescheid vom 22.08.2008, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben am 25.08.2008, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Fall der nicht fristgemäßen Ausreise wurde der Klägerin die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Bei dem von der Klägerin gestellten Antrag handle es sich um einen Folgeantrag. Der Widerruf und die Rücknahme einer früheren Asyl- und Flüchtlingsanerkennung stünden der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG gleich. Denn auch hier werde in einer materiell-rechtlichen Prüfung festgestellt, dass dem Ausländer keine politische Verfolgung drohe und deshalb für ihn weder ein Asylanspruch noch ein Abschiebungsverbot bestehe. Der weitere Antrag der Klägerin sei als isolierter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu verstehen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens seien allerdings vorliegend gegeben. Mit der Vorlage des DNA-Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg vom 28.06.2008 und der gutachterlichen Stellungnahmen des A. B. vom 26.07.2006 und 18.09.2006 seien Wiederaufgreifensgründe nach § 71 Abs. 1 AsylVfG und § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ernsthaft in Betracht zu ziehen. Gleichwohl werde der Antrag auf Änderung des Bescheids vom 26.01.1999 abgelehnt. Denn es seien weder die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG für die Anerkennung als Asylberechtigte noch des § 60 Abs. 1 AufenthG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben. Im Urteil vom 08.11.2001 habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorbringen der Klägerin über ihre angeblichen Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften gerade auch im Hinblick auf die Angaben ihres Ehemanns unglaubhaft und widersprüchlich seien. Daran änderten auch die nunmehr vorgelegten medizinischen und psychologischen Stellungnahmen nichts. Denn es müsse erwartet werden, dass die Klägerin in jedem Fall in der Lage sei, zu ihren persönlichen Erlebnissen in überschaubaren Lebensbereichen hinreichend stimmige Angaben zu machen. Auch die Vorlage der Stellungnahme von A. B. vom 26.07.2006 vermöge eine günstigere Entscheidung nicht herbeizuführen. Denn selbst für die Gruppe der glaubensgebundenen Jeziden sei in der Türkei gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, lägen nicht vor. Es könne weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin geschilderten massiven Übergriffe seitens türkischer Sicherheitskräfte der Wahrheit entsprächen. In den vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass möglicherweise auch der Umstand, dass die Klägerin ihre sechs Jahre alte, schwer kranke Tochter in der Türkei habe zurücklassen müssen, Einfluss auf ihre psychische Gesundheit bzw. Krankheit gehabt haben könne. Abgesehen davon ließen sich die attestierten psychischen Erkrankungen der Klägerin in der Türkei hinreichend behandeln. Die Behandlung einer PTBS sei in der Türkei auch kostenfrei möglich.
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Am 10.09.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Rücknahme ihrer Asylanerkennung und Flüchtlingseigenschaft im Bescheid vom 26.01.1999 habe das Bundesamt damit begründet, dass sie keine Jezidin sei und ihre Asylberechtigung somit durch Täuschung über ihre Religionszugehörigkeit erlangt habe, und zum anderen damit, dass sie sich fälschlicherweise als Mutter der gemeinsam mit ihr als Asylberechtigte anerkannten Kinder ausgegeben habe; außerdem habe sie nicht als Asylberechtigte anerkannt werden können, da auch die Asylklage ihres Ehemanns mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass ihm aufgrund seines jezidischen Glaubens kein Asylanspruch zustehe, weil er in der Türkei eine inländische Fluchtalternative besitze; deshalb sei auch sie unzutreffenderweise als Asylberechtigte anerkannt worden. In dem dazu ergangenen Urteil vom 08.11.2001 habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Rücknahmegründen auseinander gesetzt, sondern stattdessen die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, sie sei keine glaubensgebundene Angehörige der jezidischen Religionsgemeinschaft, die ihren Glauben wirklich lebe. Die der Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 26.01.1999 zugrunde liegende Annahme des Bundesamts, dass sie nicht die leibliche Mutter ihrer Kinder sei, sie durch das vorgelegte DNA-Gutachten belegt. Auch die weitere Annahme, dass sie über die Zugehörigkeit zum jezidischen Glauben getäuscht habe, sei unzutreffend, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen B. vom 26.07.2006/18.09.2006 ergebe. Damit sei auch die Annahme, die Klägerin habe ihren jezidischen Glauben nicht mehr praktiziert und im Anerkennungsverfahren darüber getäuscht, widerlegt. Die Kenntnisse der Klägerin über die Inhalte der jezidischen Glaubenslehre entsprächen in jeder Hinsicht dem, was bei einer jezidischen Frau ihres Alters aus dem Kreis Viransehir allgemein üblich sei. Auch lebe sie in der täglichen Glaubenspraxis einen in der Gruppe der Jeziden anerkannten Kanon äußerer Glaubensrituale. Selbst erhebliche Schwächen bei der Kenntnis der jezidischen Religionsdogmatik könnten vor dem Hintergrund des Zerfalls der ursprünglichen Siedlungsstrukturen und der damit eingehenden Prägung durch das islamische Umfeld nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Glaube nicht praktiziert worden sei und das diesbezügliche Vorbringen als Täuschung zu werten sei sowie dass der Betreffende sich vom jezidischen Glauben abgekehrt und dem Islam zugewandt habe. Tatsächlich nehme sie gemeinsam mit dem im Großraum Lahr lebenden Jeziden an den religiösen Festen teil und unterhalte regelmäßige Kontakte zu dem Sheikh R.. Auch verrichte sie die regelmäßig vorgeschriebene Anbetungen. Bei genauer Betrachtung sei der Rücknahmebescheid auf erwiesenermaßen unzutreffende Rücknahmegründe gestützt worden. Im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2008 sei über den ursprünglichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme des Bescheids vom 26.01.1999 nicht entschieden worden. Vielmehr habe das Bundesamt diesen Antrag unzulässigerweise als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG behandelt. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid zumindest fehlerhaft sei. Selbst wenn, entgegen der Annahme des Bundesamts im angefochtenen Bescheid selbst, kein zwingender Wiederaufnahmegrund vorliegen sollte, hätte sie zumindest einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt prüfe und darüber entscheide, ob das abgeschlossene Rücknahmeverfahren im Ermessenswege wieder aufgegriffen werde. Dieses Ermessen habe das Bundesamt nicht einmal ansatzweise ausgeübt. Denn es sei davon ausgegangen, dass der Antrag als Folgeantrag zu behandeln sei. Hier komme hinzu, dass zwingende Wiederaufnahmegründe vorlägen und deshalb eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe. Für den Fall, dass sie dennoch als eine glaubensgebundene lebende Jezidin angesehen werde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei sowohl in ihrem angestammten Siedlungsgebiet als auch in jedem anderen Teil der Türkei aufgrund ihrer religiösen Überzeugung mit asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen von Seiten der muslimischen Bevölkerung rechnen müsse, ohne dass ihr der türkische Staat ausreichend Schutz gewähre. Um dies zu umgehen, wäre sie gezwungen, ihre religiöse Überzeugung und Betätigung zu verleugnen. Durch die massenhafte Abwanderung der Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungen sei es heute beinahe unmöglich, dass die Jeziden in intakten Dorfstrukturen leben könnte und dort ein religiöses Existenzminimum gewährleistet sei. Auch eine Wohnsitznahme in der Westtürkei komme nicht Betracht, weil Jeziden dort nicht überleben könnten. In den westlichen Landesteilen der Türkei fehle es an den Sheikhs, ohne die nach der Glaubenslehre weder eine Eheschließung noch eine Taufe oder eine Beisetzung stattfinden könne. Und schließlich leide sie an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, die so beschaffen sei, dass bei einer Rückkehr in die Türkei ungeachtet dort grundsätzlich bestehender Behandlungsmöglichkeiten eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohe. Dies werde durch die zahlreichen ärztlichen Atteste belegt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren über die Rücknahme der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.1999 wiederaufzugreifen und den Antrag der Klägerin, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.1999 rückwirkend aufzuheben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;
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hilfsweise:
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Eigenschaft eines Flüchtlings nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzusprechen;
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höchsthilfsweise:
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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2008 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 22.08.2008.
20 
Dem Gericht liegen die Akten des Bundesamts über die (3) Asylverfahren der Klägerin vor (3 Hefte). Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - A 5 K 10164/99 und A 4 K 1703/08 - sowie der Inhalt der Erkenntnismittel, die in einer der Klägerin übersandten Liste genannt sind, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
21 
Mit Beschluss vom 04.12.2009 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet soweit sie mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, dass bei ihrem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich der Türkei festgestellt wird.

Entscheidungsgründe

 
22 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden war.
I.
23 
Die Klage ist zulässig. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man in dem Umstand, dass das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG und auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 als Asylfolgeantrag behandelt hat ( siehe unten 1.1 ), eine (komplette) Nichtbescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags sähe. Denn dann wäre die Klage auch ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nach § 75 VwGO zulässig.
II.
24 
Die Klage ist - mit ihrem Hauptantrag - begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (1). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) bescheidet ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - 2. ).
25 
1. Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 22.08.2008
26 
Der im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.09.2006 gestellte Antrag, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und den Bescheid vom 26.01.1999 aufzuheben (so wörtlich), umfasst der Sache nach - auf der ersten Stufe - einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG mit dem Ziel der rückwirkenden Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 und - auf der zweiten Stufe - einen Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 oder 49 Abs. 1 VwVfG ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 -, DVBl 2010, 254 ).
27 
Über diesen Antrag hat die Beklagte bisher nicht entschieden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2008 stellt keine Entscheidung über diesen Antrag dar. Vielmehr hat das Bundesamt diesen Antrag als Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgelegt und ihn als solchen abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob ein neuer Asylantrag nach Rücknahme und/oder Widerruf einer Asylanerkennung bzw. der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: der Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings nach § 60 Abs. 1 AufenthG), wie es das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 22.08.2008 angenommen hat, als Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzusehen ist u. a. mit der Folge, dass § 51 Abs. 5 VwVfG keine Anwendung findet, ( so - unter Berufung auf Sinn und Zweck von § 71 Abs. 1 AsylVfG - Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz - GK-AsylVfG -, Stand: 17.12.2009, Bd. 3, II.- AsylVfG, § 71 RdNr. 75 m.w.N.; Sennekamp, in: HTK-AuslR, Stand: 01.02.2010, Erl. 2, 4. Spiegelstrich zu § 71 Abs. 1 AsylVfG ) oder ob ein solcher Asylantrag wie ein Erstantrag zu behandeln ist ( so - unter Berufung auf den Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 71 RdNrn. 34 ff., m.w.N.; Müller, in: Hofmann/Hofmann, Ausländerrecht, 1. Auf. 2008, 6.-AsylVfG, § 71 RdNr. 8 ). Denn der von der Klägerin im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2006 gestellte Antrag ist kein Asylantrag und zwar weder ein Erst- noch ein Folgeantrag. Ein Asylantrag zielt auf Asylanerkennung und Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ( siehe § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG ) für die Zukunft (ex nunc), das heißt, er zielt auf erstmalige oder erneute Zuerkennung eines sicheren Status‘ in Form einer positiven Entscheidung über den Asylantrag. Zum Prüfprogramm des Bundesamts bei der Entscheidung über einen Asylantrag gehört vor allem die Aufklärung der Frage, ob der Asylbewerber im Land seiner Herkunft von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG bedroht ist oder ob sein Leben oder seine Freiheit aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen bedroht sind ( siehe § 31 Abs. 2 AsylVfG; vgl. u. a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 3, B 2, § 24 RdNrn. 7 f. und § 31 RdNrn. 16 ff. ); bei einem Asylfolgeantrag kommt noch die vorgeschaltete Prüfung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinzu. Demgegenüber ist ein Antrag auf Aufhebung einer auf § 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG beruhenden Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung (nach vorherigem Wiederaufgreifen des insoweit abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens), wie ihn die Klägerin in diesem Verfahren verfolgt, gerichtet auf Beseitigung eines den bereits innegehabten Asyl- bzw. Schutzstatus‘ vernichtenden und damit belastenden Verwaltungsakts; er zielt damit auf rückwirkende (Wieder-)Erlangung des Asyl- bzw. Schutzstatus‘ im Sinne einer Wiederherstellung des status quo ante. Das Prüfprogramm des Bundesamts ergibt sich hier vor allem aus den §§ 48, 49 VwVfG, gegebenenfalls nach einer vorgeschalteten Prüfung des § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG. Das Asylverfahrensgesetz enthält insoweit keine spezielle Regelung ( entsprechend dem § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ), die den genannten Vorschriften des (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensgesetzes vorginge.
28 
Bereits aus diesem Grund, nämlich weil die Klägerin keinen Asyl- bzw. Asylfolgeantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG gestellt hat, ein Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren aber einen solchen Antrag voraussetzt ( siehe Hailbronner, a.a.O., B 2, § 13 RdNr. 3 ), ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2008 aufzuheben.
29 
2. Anspruch auf rückwirkende Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26.01.1999
30 
2.1 Für die Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 ist ebenfalls das Bundesamt zuständig und die Beklagte damit passivlegitimiert. Ob das aus den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes folgt, das auch Entscheidungen über den Widerruf und die Rücknahme von Asylanerkennungen und Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, dem Bundesamt übertragen hat ( allgem. Auffassung, vgl. u. a. Schäfer, in: GK-AsylVfG, a.a.O., § 73 RdNr. 123 ), ist angesichts des Wortlauts der insoweit einschlägigen Vorschriften über die Zuständigkeiten im Asylverfahrensgesetz, insbesondere des § 5 Abs. 1 AsylVfG, immerhin fraglich, wenngleich Überwiegendes dafür spricht, weil das Asylverfahrensgesetz die Absicht verfolgt, die Zuständigkeiten in Asylverfahren beim Bundesamt zu bündeln ( vgl. § 24 AsylVfG; vgl. auch u. a. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996, NVwZ-RR 1997, 255 ). Doch kann das hier letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist für Entscheidungen nach den §§ 48 ff. VwVfG die Behörde (sachlich) zuständig, die den Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, erlassen hat ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 RdNr. 164 m.w.N. ). Das ist hier das Bundesamt.
31 
2.2 Die Beklagte bzw. das Bundesamt ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 auch materiell-rechtlich verpflichtet, da die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hierfür vorliegen.
32 
Maßgeblich für die Rücknahme der Asylanerkennung und der positiven Feststellung zu § 51 Abs. 1 AufenthG waren ausweislich der Akten über das mit Erlass des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Bundesamts zwei Gründe, zum einen die Annahme, die Klägerin habe darüber getäuscht, dass die Kinder M. und A. von ihr abstammten, und zum anderen der Vorwurf, die Klägerin habe über ihre Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft getäuscht. Diese beiden Gründe bildeten die Grundlage für die Annahme des Bundesamts, die Klägerin habe in ihrem vorangegangenen Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht, und damit für die Bejahung der (Rücknahme-)Voraussetzungen in § 73 Abs. 2 AsylVfG.
33 
2.2.1 Mit Stellung ihres Antrags vom 25.09.2006 hat die Klägerin jedoch neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, die (im Verfahren über die Rücknahme ihrer Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG) eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Es handelt sich dabei zum einen um ein DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Klinikums der Universität Heidelberg vom 28.06.2006, das beweist, dass sie die Mutter der Kinder M. und A. ist. Zum anderen hat sie eine Stellungnahme des A. B., eines in Asylverfahren bekannten und bewährten Sachverständigen zur Fragen des jezidischen Glaubens in der Türkei, vom 26.07.2006 vorgelegt, aus der sich mit nachvollziehbarer und substantiierter Begründung ergibt, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann jeweils einer traditionell dem jezidischen Glauben verhafteten Familie entstammen. Damit hat sie alles ihr Mögliche getan, um das Bundesamt davon zu überzeugen, dass sie in ihrem ursprünglichen Asylverfahren, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt und in dem zu ihren Gunsten die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde, nicht unrichtige Angaben gemacht hat. Hätten diese Gutachten bzw. Stellungnahmen und die darin vermittelten Erkenntnisse dem Bundesamt bereits im Verfahren über die Rücknahme des Asyl- bzw. Schutzstatus‘ vorgelegen, hätte das Bundesamt (bei rechtmäßigem Vorgehen) vom Erlass des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 abgesehen, da zumindest eine der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG, das Machen unrichtiger Angaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, dann nicht zu begründen gewesen wäre. Dabei ist von Bedeutung, dass die Asylanerkennung und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, ausweislich der Begründung des (Anerkennungs-)Bescheids des Bundesamts vom 04.07.1996, nur wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit der Klägerin ausgesprochen wurden. Diese Annahme beruhte ausweislich der Akten allein auf den Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt vom 03.06.1996. Dort hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, eine (im täglichen Leben) streng gläubige Jezidin zu sein und alle Glaubensrituale im täglichen Leben zu praktizieren. Sie gab lediglich an, sie und ihr Ehemann seien Jeziden. Darüber hinaus beantwortete sie nur die ihr gestellten Fragen zur jezidischen Religionsdogmatik und den wesentlichen Glaubensritualen ihrer Religion. Nachdem nun aufgrund der genannten Stellungnahme des A. B. feststeht, dass die Klägerin und ihr Ehemann - ungeachtet der Intensität, mit der sie ihren Glauben leben - tatsächlich eine jezidische Familientradition haben und selbst Jeziden sind, steht fest, dass die Klägerin insoweit zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dass die von der Klägerin vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind, wird offenkundig auch vom Bundesamt so gesehen, da es nach der Begründung seines (angefochtenen) Bescheids vom 22.08.2008 die von der Klägerin vorgelegten neuen Beweismittel zum Anlass für eine erneute materielle Prüfung des Antrags der Klägerin, wenngleich fälschlicherweise als Asylfolgeantrag ( siehe oben 1.1 ), und damit für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens genommen hat.
34 
2.2.2 Auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 51 VwVfG sind hier erfüllt. Aus den Daten der vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich, dass die Klägerin sie zusammen mit ihrem Wiederaufgreifensantrag innerhalb der Frist von drei Monaten vorgelegt hat. Sie war auch ohne grobes Verschulden außerstande, diese Stellungnahmen bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren vorzulegen. Denn aus ihrer Sicht, die dadurch gekennzeichnet war (und ist), dass es für sie selbstverständlich der Wahrheit entsprach (und entspricht), dass sie die Mutter ihrer Kinder und Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft ist, musste sie nicht davon ausgehen, dass die Behauptung des Bundesamts, sie habe zu diesen Punkten unrichtige Angaben im Sinne von § 73 Abs. 2 AsylVfG gemacht, bestands- bzw. rechtskräftig bestätigt werden würde.
35 
2.2.3 Der Wiederaufnahme des mit dem Rücknahmebescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.11.2001 - A 5 K 10164/99 - entgegen, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 abgewiesen wurde. Denn bei Vorliegen eines (zwingenden) Wiederaufnahmegrunds nach § 51 Abs. 1 VwVfG und der sonstigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - wie hier ( siehe oben 1.3 und 1.4 ) - ist die erforderliche gesetzliche Grundlage zur Überwindung der Rechtskraftbindung erfüllt ( BVerwG, Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 -, a.a.O., und vom 22.10.2009 - 1 C 26/08 -; Fricke, Juris-PraxisReport-Bundesverwaltungsgericht - jurisPR-BVerwG - 3/2010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008, VBlBW 2009, 32 ).
36 
2.3 Aufgrund dieser aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG folgenden (zwingenden) Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des mit Rücknahmebescheid vom 26.01.1999 bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hat die Beklagte die (weitere) Verpflichtung, über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 zu entscheiden. Auf dieser (zweiten) Stufe ist das Bundesamt nicht auf die in den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern es hat zu entscheiden, ob der Rücknahmebescheid vom 26.01.1999 zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll ( BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 -, a.a.O., m.w.N. ). Diese Entscheidung steht - u. a. auch nach dem klaren Wortlaut der §§ 48, 49 VwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ( BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26/08 -, a.a.O.; Fricke, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 48 RdNrn. 77 ff. und § 49 RdNr. 23 ). Da es dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, anstelle der Behörde Ermessen auszuüben ( Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 RdNrn. 4 ff. ), kommt eine (vom Antrag der Klägerin auch gar nicht umfasste) Verpflichtung der Beklagten nicht in Betracht. Da die Beklagte insoweit kein Ermessen ausgeübt hat, ist die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNrn. 194 ff. ). Anhaltspunkte dafür, dass der Ermessensspielraum der Beklagten hier zu Gunsten oder zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduziert wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37 
Aus diesem Grund ist die Beklagte zur Neubescheidung - hier, da über den spezifischen Antrag der Klägerin bislang noch gar nicht entschieden wurde ( siehe oben 1.1 ), genauer: zur erstmaligen Bescheidung - des Antrags der Klägerin auf Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 verpflichtet.
38 
Der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Zurückweisung an das Bundesamt entgegen ( vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ). Denn diese Rechtsprechung betrifft allein die Besonderheiten, die sich bei einer Entscheidung über einen Asyl- bzw. Asylfolgeantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG ergeben.
39 
2.4 Bei ihrer erneuten Entscheidung wird das Bundesamt Folgendes zu beachten haben:
40 
Die Rücknahme der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen im Bescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 erweist sich zumindest nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage, das heißt nach Vorlage der neuen Beweismittel in Form der von der Klägerin vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen, als rechtswidrig. Nach Vorliegen dieser neuen Beweismittel kann man nicht mehr annehmen, die Asylanerkennung der Klägerin und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid des Bundesamts vom 04.07.1996 habe auf unrichtigen Angaben oder auf dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruht ( siehe oben 1.1.2 ). Damit fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG für eine (zwingende bzw. gesetzesgebundene) Rücknahmeentscheidung.
41 
Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 auf die Gegenwart und nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (oder des Urteils vom 08.11.2001 - A 5 K 10164/99 -) ankommt, ergibt sich aus der in asylrechtlichen Streitigkeiten allgemein geltenden Vorschrift in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Aber selbst wenn § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar wäre, müsste man von der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 ausgehen, weil man auch bei einer auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 bezogenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids die Tatsache, dass sich die Annahme unrichtiger Angaben bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen und damit wesentlicher Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung aufgrund der Vorlage neuer Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als unzutreffend erwiesen hat, nicht unberücksichtigt lassen kann.
42 
Der Rücknahmebescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil das Bundesamt die Rücknahme der Asylanerkennung der Klägerin und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (neben § 73 AsylVfG) auch auf § 48 VwVfG hätte stützen können ( zur Anwendbarkeit von § 48 VwVfG neben § 73 AsylVfG siehe BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, NVwZ 2001, 335; Wolf, in: Hofmann/Hofmann, a.a.O., § 73 RdNrn. 5. ff. ). Denn dies hätte in jedem Fall eine Ermessensentscheidung vorausgesetzt. Das Bundesamt hatte sich aber ausweislich der Begründung seines Bescheids vom 26.01.1999 aufgrund der von ihm allein als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschrift des § 73 Abs. 2 AsylVfG für gebunden gehalten.
43 
Die Rücknahme der Asylanerkennung der Klägerin und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kann auch nicht mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG (statt der Rücknahmevoraus-setzungen in § 73 Abs. 2 AsylVfG) gerechtfertigt werden. Zwar sind sowohl die Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG als auch die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG prinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge, nämlich auf Aufhebung der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gerichtet und es handelt sich bei beiden Maßnahmen auch um gebundene Verwaltungsentscheidungen, so dass ein Gericht unabhängig von der behördlichen Begründung, und ohne dass insoweit die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG vorliegen müssten, von sich aus zur Prüfung verpflichtet wäre, ob die Rücknahmeentscheidung mit dem objektiven Recht, also entweder mit § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG, in Einklang steht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, NVwZ 1999, 302, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2009 - A 4 K 1715/09 - m.w.N. ). Doch liegen im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vor. Denn § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage seit der Asylanerkennung und/oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich verändert hat ( siehe u. a. Schäfer, in: GK-AsylVfG ,a.a.O., § 73 RdNrn. 26 ff. m.w.N.) . Insofern fehlt es im vorliegenden Fall aber an jeglichen Anhaltspunkten. Auch das Bundesamt hat deshalb aus nahe liegenden Gründen eine Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG bis heute nicht in Erwägung gezogen.
III.
44 
Da dem Hauptantrag der Klägerin hiermit in vollem Umfang stattgegeben wird, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die von Klägerin hilfsweise und höchsthilfsweise gestellten Anträge.
45 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.

Gründe

 
22 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden war.
I.
23 
Die Klage ist zulässig. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man in dem Umstand, dass das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG und auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 als Asylfolgeantrag behandelt hat ( siehe unten 1.1 ), eine (komplette) Nichtbescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags sähe. Denn dann wäre die Klage auch ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nach § 75 VwGO zulässig.
II.
24 
Die Klage ist - mit ihrem Hauptantrag - begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (1). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) bescheidet ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - 2. ).
25 
1. Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 22.08.2008
26 
Der im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.09.2006 gestellte Antrag, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und den Bescheid vom 26.01.1999 aufzuheben (so wörtlich), umfasst der Sache nach - auf der ersten Stufe - einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG mit dem Ziel der rückwirkenden Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 und - auf der zweiten Stufe - einen Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 oder 49 Abs. 1 VwVfG ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 -, DVBl 2010, 254 ).
27 
Über diesen Antrag hat die Beklagte bisher nicht entschieden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2008 stellt keine Entscheidung über diesen Antrag dar. Vielmehr hat das Bundesamt diesen Antrag als Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgelegt und ihn als solchen abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob ein neuer Asylantrag nach Rücknahme und/oder Widerruf einer Asylanerkennung bzw. der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: der Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings nach § 60 Abs. 1 AufenthG), wie es das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 22.08.2008 angenommen hat, als Asylfolgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzusehen ist u. a. mit der Folge, dass § 51 Abs. 5 VwVfG keine Anwendung findet, ( so - unter Berufung auf Sinn und Zweck von § 71 Abs. 1 AsylVfG - Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz - GK-AsylVfG -, Stand: 17.12.2009, Bd. 3, II.- AsylVfG, § 71 RdNr. 75 m.w.N.; Sennekamp, in: HTK-AuslR, Stand: 01.02.2010, Erl. 2, 4. Spiegelstrich zu § 71 Abs. 1 AsylVfG ) oder ob ein solcher Asylantrag wie ein Erstantrag zu behandeln ist ( so - unter Berufung auf den Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 71 RdNrn. 34 ff., m.w.N.; Müller, in: Hofmann/Hofmann, Ausländerrecht, 1. Auf. 2008, 6.-AsylVfG, § 71 RdNr. 8 ). Denn der von der Klägerin im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2006 gestellte Antrag ist kein Asylantrag und zwar weder ein Erst- noch ein Folgeantrag. Ein Asylantrag zielt auf Asylanerkennung und Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ( siehe § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG ) für die Zukunft (ex nunc), das heißt, er zielt auf erstmalige oder erneute Zuerkennung eines sicheren Status‘ in Form einer positiven Entscheidung über den Asylantrag. Zum Prüfprogramm des Bundesamts bei der Entscheidung über einen Asylantrag gehört vor allem die Aufklärung der Frage, ob der Asylbewerber im Land seiner Herkunft von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG bedroht ist oder ob sein Leben oder seine Freiheit aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen bedroht sind ( siehe § 31 Abs. 2 AsylVfG; vgl. u. a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 3, B 2, § 24 RdNrn. 7 f. und § 31 RdNrn. 16 ff. ); bei einem Asylfolgeantrag kommt noch die vorgeschaltete Prüfung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinzu. Demgegenüber ist ein Antrag auf Aufhebung einer auf § 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG beruhenden Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung (nach vorherigem Wiederaufgreifen des insoweit abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens), wie ihn die Klägerin in diesem Verfahren verfolgt, gerichtet auf Beseitigung eines den bereits innegehabten Asyl- bzw. Schutzstatus‘ vernichtenden und damit belastenden Verwaltungsakts; er zielt damit auf rückwirkende (Wieder-)Erlangung des Asyl- bzw. Schutzstatus‘ im Sinne einer Wiederherstellung des status quo ante. Das Prüfprogramm des Bundesamts ergibt sich hier vor allem aus den §§ 48, 49 VwVfG, gegebenenfalls nach einer vorgeschalteten Prüfung des § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG. Das Asylverfahrensgesetz enthält insoweit keine spezielle Regelung ( entsprechend dem § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ), die den genannten Vorschriften des (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensgesetzes vorginge.
28 
Bereits aus diesem Grund, nämlich weil die Klägerin keinen Asyl- bzw. Asylfolgeantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG gestellt hat, ein Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren aber einen solchen Antrag voraussetzt ( siehe Hailbronner, a.a.O., B 2, § 13 RdNr. 3 ), ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2008 aufzuheben.
29 
2. Anspruch auf rückwirkende Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26.01.1999
30 
2.1 Für die Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 ist ebenfalls das Bundesamt zuständig und die Beklagte damit passivlegitimiert. Ob das aus den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes folgt, das auch Entscheidungen über den Widerruf und die Rücknahme von Asylanerkennungen und Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, dem Bundesamt übertragen hat ( allgem. Auffassung, vgl. u. a. Schäfer, in: GK-AsylVfG, a.a.O., § 73 RdNr. 123 ), ist angesichts des Wortlauts der insoweit einschlägigen Vorschriften über die Zuständigkeiten im Asylverfahrensgesetz, insbesondere des § 5 Abs. 1 AsylVfG, immerhin fraglich, wenngleich Überwiegendes dafür spricht, weil das Asylverfahrensgesetz die Absicht verfolgt, die Zuständigkeiten in Asylverfahren beim Bundesamt zu bündeln ( vgl. § 24 AsylVfG; vgl. auch u. a. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996, NVwZ-RR 1997, 255 ). Doch kann das hier letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist für Entscheidungen nach den §§ 48 ff. VwVfG die Behörde (sachlich) zuständig, die den Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, erlassen hat ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 RdNr. 164 m.w.N. ). Das ist hier das Bundesamt.
31 
2.2 Die Beklagte bzw. das Bundesamt ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 auch materiell-rechtlich verpflichtet, da die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hierfür vorliegen.
32 
Maßgeblich für die Rücknahme der Asylanerkennung und der positiven Feststellung zu § 51 Abs. 1 AufenthG waren ausweislich der Akten über das mit Erlass des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Bundesamts zwei Gründe, zum einen die Annahme, die Klägerin habe darüber getäuscht, dass die Kinder M. und A. von ihr abstammten, und zum anderen der Vorwurf, die Klägerin habe über ihre Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft getäuscht. Diese beiden Gründe bildeten die Grundlage für die Annahme des Bundesamts, die Klägerin habe in ihrem vorangegangenen Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht, und damit für die Bejahung der (Rücknahme-)Voraussetzungen in § 73 Abs. 2 AsylVfG.
33 
2.2.1 Mit Stellung ihres Antrags vom 25.09.2006 hat die Klägerin jedoch neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, die (im Verfahren über die Rücknahme ihrer Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG) eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Es handelt sich dabei zum einen um ein DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Klinikums der Universität Heidelberg vom 28.06.2006, das beweist, dass sie die Mutter der Kinder M. und A. ist. Zum anderen hat sie eine Stellungnahme des A. B., eines in Asylverfahren bekannten und bewährten Sachverständigen zur Fragen des jezidischen Glaubens in der Türkei, vom 26.07.2006 vorgelegt, aus der sich mit nachvollziehbarer und substantiierter Begründung ergibt, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann jeweils einer traditionell dem jezidischen Glauben verhafteten Familie entstammen. Damit hat sie alles ihr Mögliche getan, um das Bundesamt davon zu überzeugen, dass sie in ihrem ursprünglichen Asylverfahren, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt und in dem zu ihren Gunsten die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde, nicht unrichtige Angaben gemacht hat. Hätten diese Gutachten bzw. Stellungnahmen und die darin vermittelten Erkenntnisse dem Bundesamt bereits im Verfahren über die Rücknahme des Asyl- bzw. Schutzstatus‘ vorgelegen, hätte das Bundesamt (bei rechtmäßigem Vorgehen) vom Erlass des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 abgesehen, da zumindest eine der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG, das Machen unrichtiger Angaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, dann nicht zu begründen gewesen wäre. Dabei ist von Bedeutung, dass die Asylanerkennung und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, ausweislich der Begründung des (Anerkennungs-)Bescheids des Bundesamts vom 04.07.1996, nur wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit der Klägerin ausgesprochen wurden. Diese Annahme beruhte ausweislich der Akten allein auf den Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt vom 03.06.1996. Dort hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, eine (im täglichen Leben) streng gläubige Jezidin zu sein und alle Glaubensrituale im täglichen Leben zu praktizieren. Sie gab lediglich an, sie und ihr Ehemann seien Jeziden. Darüber hinaus beantwortete sie nur die ihr gestellten Fragen zur jezidischen Religionsdogmatik und den wesentlichen Glaubensritualen ihrer Religion. Nachdem nun aufgrund der genannten Stellungnahme des A. B. feststeht, dass die Klägerin und ihr Ehemann - ungeachtet der Intensität, mit der sie ihren Glauben leben - tatsächlich eine jezidische Familientradition haben und selbst Jeziden sind, steht fest, dass die Klägerin insoweit zu keinem Zeitpunkt unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dass die von der Klägerin vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind, wird offenkundig auch vom Bundesamt so gesehen, da es nach der Begründung seines (angefochtenen) Bescheids vom 22.08.2008 die von der Klägerin vorgelegten neuen Beweismittel zum Anlass für eine erneute materielle Prüfung des Antrags der Klägerin, wenngleich fälschlicherweise als Asylfolgeantrag ( siehe oben 1.1 ), und damit für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens genommen hat.
34 
2.2.2 Auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 51 VwVfG sind hier erfüllt. Aus den Daten der vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich, dass die Klägerin sie zusammen mit ihrem Wiederaufgreifensantrag innerhalb der Frist von drei Monaten vorgelegt hat. Sie war auch ohne grobes Verschulden außerstande, diese Stellungnahmen bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren vorzulegen. Denn aus ihrer Sicht, die dadurch gekennzeichnet war (und ist), dass es für sie selbstverständlich der Wahrheit entsprach (und entspricht), dass sie die Mutter ihrer Kinder und Angehörige der jezidischen Glaubensgemeinschaft ist, musste sie nicht davon ausgehen, dass die Behauptung des Bundesamts, sie habe zu diesen Punkten unrichtige Angaben im Sinne von § 73 Abs. 2 AsylVfG gemacht, bestands- bzw. rechtskräftig bestätigt werden würde.
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2.2.3 Der Wiederaufnahme des mit dem Rücknahmebescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.11.2001 - A 5 K 10164/99 - entgegen, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 abgewiesen wurde. Denn bei Vorliegen eines (zwingenden) Wiederaufnahmegrunds nach § 51 Abs. 1 VwVfG und der sonstigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - wie hier ( siehe oben 1.3 und 1.4 ) - ist die erforderliche gesetzliche Grundlage zur Überwindung der Rechtskraftbindung erfüllt ( BVerwG, Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 -, a.a.O., und vom 22.10.2009 - 1 C 26/08 -; Fricke, Juris-PraxisReport-Bundesverwaltungsgericht - jurisPR-BVerwG - 3/2010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008, VBlBW 2009, 32 ).
36 
2.3 Aufgrund dieser aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG folgenden (zwingenden) Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des mit Rücknahmebescheid vom 26.01.1999 bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hat die Beklagte die (weitere) Verpflichtung, über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 zu entscheiden. Auf dieser (zweiten) Stufe ist das Bundesamt nicht auf die in den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern es hat zu entscheiden, ob der Rücknahmebescheid vom 26.01.1999 zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll ( BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 -, a.a.O., m.w.N. ). Diese Entscheidung steht - u. a. auch nach dem klaren Wortlaut der §§ 48, 49 VwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ( BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26/08 -, a.a.O.; Fricke, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 48 RdNrn. 77 ff. und § 49 RdNr. 23 ). Da es dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, anstelle der Behörde Ermessen auszuüben ( Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 RdNrn. 4 ff. ), kommt eine (vom Antrag der Klägerin auch gar nicht umfasste) Verpflichtung der Beklagten nicht in Betracht. Da die Beklagte insoweit kein Ermessen ausgeübt hat, ist die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 RdNrn. 194 ff. ). Anhaltspunkte dafür, dass der Ermessensspielraum der Beklagten hier zu Gunsten oder zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduziert wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37 
Aus diesem Grund ist die Beklagte zur Neubescheidung - hier, da über den spezifischen Antrag der Klägerin bislang noch gar nicht entschieden wurde ( siehe oben 1.1 ), genauer: zur erstmaligen Bescheidung - des Antrags der Klägerin auf Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 verpflichtet.
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Der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf rückwirkende Aufhebung des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Zurückweisung an das Bundesamt entgegen ( vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 ). Denn diese Rechtsprechung betrifft allein die Besonderheiten, die sich bei einer Entscheidung über einen Asyl- bzw. Asylfolgeantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG ergeben.
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2.4 Bei ihrer erneuten Entscheidung wird das Bundesamt Folgendes zu beachten haben:
40 
Die Rücknahme der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen im Bescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 erweist sich zumindest nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage, das heißt nach Vorlage der neuen Beweismittel in Form der von der Klägerin vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen, als rechtswidrig. Nach Vorliegen dieser neuen Beweismittel kann man nicht mehr annehmen, die Asylanerkennung der Klägerin und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid des Bundesamts vom 04.07.1996 habe auf unrichtigen Angaben oder auf dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruht ( siehe oben 1.1.2 ). Damit fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG für eine (zwingende bzw. gesetzesgebundene) Rücknahmeentscheidung.
41 
Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 auf die Gegenwart und nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (oder des Urteils vom 08.11.2001 - A 5 K 10164/99 -) ankommt, ergibt sich aus der in asylrechtlichen Streitigkeiten allgemein geltenden Vorschrift in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Aber selbst wenn § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht anwendbar wäre, müsste man von der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids vom 26.01.1999 ausgehen, weil man auch bei einer auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids des Bundesamts vom 26.01.1999 bezogenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids die Tatsache, dass sich die Annahme unrichtiger Angaben bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen und damit wesentlicher Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung aufgrund der Vorlage neuer Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als unzutreffend erwiesen hat, nicht unberücksichtigt lassen kann.
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Der Rücknahmebescheid des Bundesamts vom 26.01.1999 erweist sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil das Bundesamt die Rücknahme der Asylanerkennung der Klägerin und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (neben § 73 AsylVfG) auch auf § 48 VwVfG hätte stützen können ( zur Anwendbarkeit von § 48 VwVfG neben § 73 AsylVfG siehe BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, NVwZ 2001, 335; Wolf, in: Hofmann/Hofmann, a.a.O., § 73 RdNrn. 5. ff. ). Denn dies hätte in jedem Fall eine Ermessensentscheidung vorausgesetzt. Das Bundesamt hatte sich aber ausweislich der Begründung seines Bescheids vom 26.01.1999 aufgrund der von ihm allein als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschrift des § 73 Abs. 2 AsylVfG für gebunden gehalten.
43 
Die Rücknahme der Asylanerkennung der Klägerin und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kann auch nicht mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG (statt der Rücknahmevoraus-setzungen in § 73 Abs. 2 AsylVfG) gerechtfertigt werden. Zwar sind sowohl die Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG als auch die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG prinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge, nämlich auf Aufhebung der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gerichtet und es handelt sich bei beiden Maßnahmen auch um gebundene Verwaltungsentscheidungen, so dass ein Gericht unabhängig von der behördlichen Begründung, und ohne dass insoweit die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG vorliegen müssten, von sich aus zur Prüfung verpflichtet wäre, ob die Rücknahmeentscheidung mit dem objektiven Recht, also entweder mit § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG, in Einklang steht (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, NVwZ 1999, 302, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 22.10.2009 - A 4 K 1715/09 - m.w.N. ). Doch liegen im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vor. Denn § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage seit der Asylanerkennung und/oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich verändert hat ( siehe u. a. Schäfer, in: GK-AsylVfG ,a.a.O., § 73 RdNrn. 26 ff. m.w.N.) . Insofern fehlt es im vorliegenden Fall aber an jeglichen Anhaltspunkten. Auch das Bundesamt hat deshalb aus nahe liegenden Gründen eine Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG bis heute nicht in Erwägung gezogen.
III.
44 
Da dem Hauptantrag der Klägerin hiermit in vollem Umfang stattgegeben wird, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die von Klägerin hilfsweise und höchsthilfsweise gestellten Anträge.
45 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.

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