Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Der Kläger wendet sich gegen den nachträglichen Entzug des ihm verliehenen Doktorgrades. |
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| | Der Kläger schloss 1993 sein Studium der Physik bei der Beklagten mit der Diplomprüfung ab und promovierte anschließend. Nach Fertigung einer Dissertation und nach Durchführung einer mündlichen Prüfung verlieh die Beklagte ihm den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.). Die Promotionsurkunde wurde ihm im Januar 1998 ausgehändigt. |
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| | Von 1998 bis Ende September 2002 arbeitete der Kläger an einer Forschungseinrichtung in den USA. Er beschäftigte sich zunächst mit der Untersuchung organischer Halbleiter, ab Februar 2000 entwickelten sich hieraus auch Forschungsarbeiten zur Supraleitung. Ab dem Jahr 2001 bildeten Experimente zur Herstellung von Nano-Bauelementen den Schwerpunkt der Forschungstätigkeit. In dieser Zeit war der Kläger an über 70 wissenschaftlichen Publikationen beteiligt, die vom Management der Forschungseinrichtung und in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden. |
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| | Nachdem im Mai 2002 Anschuldigungen an die Forschungseinrichtung herangetragen worden waren, setzte deren Management eine Kommission unter Vorsitz von Prof. M. R. ... (Universität ...) ein, welche die Möglichkeit wissenschaftlichen Fehlverhaltens, der Datenfälschung und der Anwendung unangemessener wissenschaftlicher Methoden hinsichtlich der Publikationen des Klägers und seiner Coautoren untersuchen sollte. Die Kommission (sog. ...) kam in ihrem Abschlussbericht vom September 2002 zu dem Ergebnis, dass dem Kläger in 16 von insgesamt 24 untersuchten wissenschaftlichen Veröffentlichungen wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Er habe Daten substituiert, unrealistisch genaue Daten publiziert sowie Resultate veröffentlicht, die der bekannten Physik widersprächen. Er habe die Originaldaten und verwendeten Proben seiner Experimente nicht - wie erforderlich - archiviert. Deshalb könne nicht nachvollzogen werden, ob die behaupteten Ergebnisse der Experimente tatsächlich erzielt worden seien. Jedenfalls seien diese Ergebnisse für andere Forscher bisher nicht reproduzierbar gewesen, weshalb erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit bestünden. Die Vorwürfe beträfen nur den Kläger, nicht auch seine Coautoren und die anderen Beteiligten seiner Arbeitsgruppe, denn der Kläger habe in allen Fällen die entscheidenden Experimente und Datenerhebungen selbst durchgeführt. |
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| | Unmittelbar nach Veröffentlichung des Abschlussberichts der ... wurde der Kläger vom Management der Forschungseinrichtung entlassen. Auf Drängen des Managements zogen der Kläger und seine Coautoren die angezweifelten Publikationen zurück und sahen von der beabsichtigten Veröffentlichung einer weiteren Publikation ab. |
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| | Die universitäre Kommission „Verantwortung in der Wissenschaft“ der Beklagten befasste sich mit dem wissenschaftlichen Fehlverhalten des Klägers. In dem Bericht über die Prüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers vom 07.08.2003 heißt es zusammengefasst: Gegenstand der Untersuchung seien ausschließlich Arbeiten des Klägers gewesen, die im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Konstanz durchgeführt worden seien. Erfasst seien damit im Wesentlichen die Dissertation und hieraus resultierende Veröffentlichungen aus dem Bereich der Photovoltaik. Nach Auffassung der Kommission seien in mehreren Veröffentlichungen falsche Bezüge zwischen den graphischen Darstellungen und zugrunde liegenden Messdaten hergestellt worden. Zum Teil sei eine Zuordnung wegen unzureichender Dokumentation erschwert oder unmöglich. Verschiedentlich seien Originaldaten zur klareren Darstellung von Ergebnissen verändert worden, ohne dass dies klar dokumentiert worden sei. Die Kommission halte ein wissenschaftliches Fehlverhalten des Klägers im Sinne einer bewussten Datenmanipulation aber nicht für nachweisbar. Die zweifelsfrei vorliegenden handwerklichen Fehler reichten nicht aus, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen. |
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| | Außerdem befasste sich der Promotionsausschuss für das Fach Physik mit den im ... gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und fasste den Beschluss, das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades einzuleiten. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich hierzu schriftlich oder mündlich zu äußern. |
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| | In seiner Sitzung vom 14.01.2004 beschloss der Promotionsausschuss dem Kläger den ihm verliehenen Doktorgrad zu entziehen. Mit Bescheid vom 04.06.2004 teilte der Vorsitzende des Promotionsausschusses Physik dem Kläger mit, dass ihm der von der Beklagten mit Urkunde vom 05.11.1997 verliehene akademische Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) entzogen wird, und gab dem Kläger auf, die ausgehändigte Promotionsurkunde zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Untersuchungen der ... habe der Kläger bei 25 untersuchten Veröffentlichungen in mindestens 16 Fällen Datenmanipulationen vorgenommen. Dieser Bericht sei kein Sachverständigengutachten, das im Rahmen des Verfahrens zur Entziehung des Doktorgrades angefordert worden sei oder hier Verwendung finden solle. Vielmehr sei dieser Bericht Auslöser für die Untersuchungen der Beklagten über wissenschaftliches Fehlverhalten. Er könne im Rahmen des Entziehungsverfahrens als Beweismittel herangezogen und gewürdigt werden. Der Promotionsausschuss habe keineswegs die Ergebnisse der ... ohne eigene Würdigung übernommen. Er habe vielmehr die Aussagen dieses Berichts in einen Vergleich zu den Originalpublikationen gestellt. Auch seien die Stellungnahmen von Fachjournalen zu den beanstandeten Publikationen gewürdigt worden. Hierbei sei der Ausschuss zu der Auffassung gelangt, dass wissenschaftliches Fehlverhalten des Klägers zweifelsfrei nachgewiesen sei und dass der Kläger hierfür subjektiv die Verantwortung trage. Das Fehlverhalten umfasse Datenmanipulation, Präsentation von Daten in falschem Zusammenhang und künstliche Erzeugung von Daten. Das Ausmaß sei in der deutschen Wissenschaftsgeschichte bisher beispiellos. Der Kläger habe sich deshalb im Sinne von § 55 c Abs. 1 Satz 1 UG der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen. Den Begriff „unwürdig“ verstehe der Ausschuss wissenschaftsbezogen. Wissenschaftliches Fehlverhalten dieser Tragweite unter Inkaufnahme der Beschädigung der notwendigen Vertrauensbasis innerhalb des Wissenschaftsbetriebes sowie der Glaubwürdigkeit von Wissenschaft in der Öffentlichkeit sei unvereinbar mit der Doktorwürde. Die Forschungsfreiheit des Klägers werde durch die Entziehung des Doktorgrades nicht tangiert. Bei seiner Entscheidung habe der Promotionsausschuss die entgegengesetzten Interessen abwägen müssen. Der Fachbereich und die Universität hätten ein Interesse daran, durch den Entzug des Doktorgrades auch nach außen zu dokumentieren, dass der Kläger aus dem Kreis derjenigen ausgeschlossen werde, die durch den Doktorgrad die Zugehörigkeit zur qualifizierten wissenschaftlichen Forschung dokumentierten. Dieses Interesse überwiege das persönliche Interesse des Klägers, durch die Führung des Doktorgrades seine erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und seine beruflichen Chancen zu verbessern. Erfahrungsgemäß hätten auch Physiker ohne Doktorgrad, die zahlenmäßig etwa die Hälfte der Absolventen darstellten, überdurchschnittliche berufliche Chancen und Perspektiven. |
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| | Am 06.07.2004 erhob der Kläger dagegen Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte: Die in Deutschland maßgeblichen Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) aus dem Jahre 1998 über die Selbstkontrolle in der Wissenschaft, auf der auch die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Beklagten beruhten, unterschieden sich erheblich von der Richtlinie, welche die ... ihrer Arbeit zugrunde gelegt habe. Nach der Empfehlung Nr. 11 der Richtlinie der DFG trügen alle Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen die Verantwortung für den Inhalt stets gemeinsam. Die ... habe sich demgegenüber aber ganz auf eine vermeintliche Hauptverantwortung des Klägers beschränkt. Die Mitwirkung der anderen Autoren sei dagegen kaum gewürdigt worden. Eine eigene umfassende Tatsachenermittlung sei auch deshalb erforderlich, weil die ... keine unabhängige wissenschaftliche Kommission gewesen sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. § 55 c Abs. 1 Satz 1 UG sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr haltbar. Der Begriff der „Würdigkeit“ verstoße als zu weite und mehrdeutige Generalklausel gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot. Auch wenn von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auszugehen sei, könne sein Verhalten nicht als unwürdig im Sinne dieser Vorschrift erachtet werden. Der Promotionsausschuss sei von falschen Maßstäben ausgegangen, wenn er den Begriff der Unwürdigkeit wissenschaftsbezogen auslege. Er habe durch seine erfolgreiche Dissertation den Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Forschungsleistung erbracht. Bezüglich dieser Arbeit hätten die Untersuchungen der Kommission „Verantwortung in der Wissenschaft“ eindeutig ergeben, dass ihm ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht vorzuwerfen sei. Selbst wenn man annehme, wissenschaftliches Fehlverhalten könne grundsätzlich die Unwürdigkeit begründen, müsse es sich um grob unredliches Verhalten handeln, und die wissenschaftlichen Verfehlungen müssten ein ganz erhebliches Ausmaß angenommen haben. Diese Einschränkung ergebe sich aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Diesen Nachweis habe der Promotionsausschuss nicht geführt. Er und seine Coautoren hätten die von ihnen publizierten Forschungsergebnisse nicht mit Hilfe manipulierter Daten vorgespiegelt, sondern alle fraglichen Experimente wie in den späteren Publikationen beschrieben durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse auch tatsächlich erzielt. Auch der im ... erhobene Vorwurf, er habe Resultate veröffentlicht, die der bekannten Physik widersprächen, sei nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf, die von ihm erzielten Ergebnisse seien nicht reproduzierbar, ersetze nicht den erforderlichen Beweis einer vorsätzlichen Manipulation der Versuche und Vorspiegelung von Versuchsergebnissen. Dass er die angezweifelten Veröffentlichungen ausnahmslos zurückgezogen habe, sei kein Eingeständnis, dass die dargestellten Ergebnisse unrichtig seien. Auf ihn und auf die Coautoren sei erheblicher Druck ausgeübt worden, um in der Öffentlichkeit eine angemessene Reaktion auf „den Skandal“ zu demonstrieren. Selbst wenn ihm wegen der verbleibenden Vorwürfe wie mangelhafte Archivierung von Originaldaten, falsche Darstellung der gewonnenen Daten in Publikationen ein wissenschaftliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden könnte, ergebe sich daraus keine grobe Unredlichkeit dieses wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Im Übrigen träfen diese Vorwürfe nicht oder nur bedingt zu. Hinsichtlich der Archivierung von gewonnenen Originaldaten und Laborproben möge er zwar nachlässig gearbeitet haben. Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, die Nachvollziehbarkeit seiner Forschungsarbeit dadurch zu unterlaufen. Es entspreche vielmehr seinem Arbeitsstil, seine Laborergebnisse nicht in einem offiziellen Laborbuch festzuhalten. Vielmehr habe er lose Zettel zur Dokumentation seiner Arbeiten verwendet. Diese unorthodoxe Arbeitsweise sei der Beklagten bekannt gewesen und früher zu keinem Zeitpunkt gerügt worden. Es treffe zwar zu, dass die in den Experimenten verwendeten Proben größtenteils nicht archiviert worden seien. Die Proben seien jedoch durch die Versuche meistens irreparabel beschädigt worden und hätten deshalb keinen relevanten Informationsgehalt mehr gehabt. Es treffe zu, dass in verschiedenen Publikationen anstelle von Originaldaten numerisch geglättete und gefittete Daten abgebildet worden seien. Auch habe er in einigen Publikationen Datensätze verschiedener Proben in der Darstellung der Ergebnisse weggelassen. Diese Vorgehensweise habe jedoch einer zur damaligen Zeit weit verbreiteten Prozedur bei der Abfassung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen entsprochen. Schließlich sei der Bescheid vom 04.06.2004 ermessensfehlerhaft. Der Promotionsausschuss habe nicht hinreichend beachtet, dass das Ausmaß der öffentlichen Auseinandersetzung mit den Fälschungsvorwürfen und damit die Reichweite der Beschädigung der Vertrauensbasis weniger auf sein eigenes Verhalten als vielmehr auf die Informationspolitik der Forschungseinrichtung zurückzuführen sei. Auch die Auswirkungen der Entziehung des Doktorgrads für ihn selbst seien nicht angemessen gewürdigt worden. Die Entziehung des Doktorgrades beraube ihn jeder Chance, in Zukunft im Wissenschaftsbetrieb tätig zu sein. |
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| | Die DFG teilte der Beklagten im Oktober 2004 mit, ihr Hauptausschuss habe am 14.10.2004 Konsequenzen aus dem nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhalten des Klägers gezogen. Ihm sei für die Dauer von 8 Jahren das aktive Wahlrecht für die Organe und Gremien der DFG aberkannt worden. Während dieser Zeit werde er auch von seiner Tätigkeit als Gutachter der DFG und von der Antragsberechtigung ausgeschlossen. Daneben habe ihm der Hauptausschuss eine Rüge erteilt. Man sei nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich zweier Publikationen von Datenfälschungen und Manipulationen auszugehen sei. Wissenschaftliches Fehlverhalten sei außerdem in der unzureichenden Aufbewahrung und Dokumentation von Primärdaten zu sehen. |
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| | In seiner Sitzung vom 21.02.2005 beschloss der Promotionsausschuss sieben im Einzelnen bezeichneten Publikationen des Klägers auf wissenschaftliches Fehlverhalten hin zu untersuchen und den Kläger zu bitten, das zugrunde liegende Datenmaterial mit möglichst genauer Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 22.03.2005 wurde dem Kläger die Liste der erneut zu untersuchenden Publikationen vorgelegt. Er wurde um Übersendung des Datenmaterials gebeten, das für das Zustandekommen der in den Publikationen erschienenen Figuren relevant ist. Im Juni 2005 ließ der Kläger die erbetenen Materialien auf CD-Rom übersenden. |
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| | Mit Schreiben vom 06.06.2005 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten die Arbeitsbedingungen und Arbeitsmethoden sowie die Verfahrensweise bei Publikationen an der amerikanischen Forschungseinrichtung darstellen und nahm zu den Vorwürfen der ... zu sieben einzelnen Publikationen umfangreich und detailliert Stellung. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 wies der Prorektor für Lehre den Widerspruch zurück und setzte für diesen Bescheid eine Gebühr von 800,00 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Bescheid des Promotionsausschusses sei nicht aus formellen Gründen fehlerhaft. Der Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verletzt worden. Der Promotionsausschuss habe sich keineswegs ohne eigene Prüfung ausschließlich auf die Schlussfolgerungen der ... gestützt. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergebe sich nicht die Pflicht, alle Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwertungen durch eigene Beweisaufnahme zu verifizieren; vielmehr könne die Behörde auch Gutachten berücksichtigen, die von anderen Verfahrensbeteiligten eingeholt worden seien. Auch die Deutsche Forschungsgemeinschaft habe unabhängig von der Untersuchung der ... und des Promotionsausschusses die Vorwürfe durch einen eigenen Ausschuss untersucht. Dieser sei zum Ergebnis gekommen, dass dem Kläger wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Die Rechtsgrundlage in § 55 c Abs. 1 UG sei inzwischen unverändert in § 35 Abs. 7 LHG übernommen worden. Gegen sie bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken. Gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten, wie es etwa in den „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Konstanz“ vom 08.12.1998 festgehalten sei, begründe die Unwürdigkeit. Auch die im Zuge des Widerspruchsverfahrens durchgeführten neuen Untersuchungen durch den Promotionsausschuss hätten ergeben, dass dem Kläger ganz erhebliches wissenschaftliches Fehlverhalten bei den untersuchten Publikationen vorzuwerfen sei. Hierzu habe der Promotionsausschuss eine abschließende Äußerung verfasst, die als Anlage Bestandteil des Widerspruchsbescheids sei. |
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| | Die Voraussetzungen für den Entzug des Doktorgrades nach § 35 Abs. 7 LHG lägen deshalb vor. Bei der Ermessensausübung seien die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine weitere Teilnahme an dem auf wissenschaftlicher Ehrlichkeit und Vertrauen beruhenden Prozess wissenschaftlicher Kommunikation erscheine ausgeschlossen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass Wissenschaftler, die sich in erheblichem Umfang wissenschaftliches Fehlverhalten zu Schulden hätten kommen lassen, durch Entzug des Doktorgrads aus der wissenschaftlichen Gemeinschaft ausgeschlossen würden. Diesem öffentlichen Interesse stehe auf Seiten des Klägers kein gleichermaßen zu berücksichtigendes privates Interesse an der Aufrechterhaltung des akademischen Grades gegenüber. |
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| | Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.10.2009 zugestellt. |
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| | Am 23.11.2009 (Montag), hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend und vertiefend vor: |
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| | Der Widerspruchsbescheid sei formell rechtswidrig. Über den Widerspruch habe nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der Promotionsordnung der Rektor und nicht der Prorektor für die Lehre zu entscheiden. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch materiell rechtswidrig. § 35 Abs. 7 LHG verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG, gegen Art.5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher nichtig. Selbst wenn man von der Gültigkeit der Bestimmung ausgehe, werde der Begriff der Unwürdigkeit in den Entscheidungen der Beklagten unzutreffend ausgelegt. Wissenschaftliches Fehlverhalten könne die Unwürdigkeit im Sinne von § 35 Abs. 7 LHG nicht begründen. Von Unwürdigkeit könne allenfalls dann gesprochen werden, wenn der Inhaber des Doktorgrads vorsätzlich eine schwere Straftat begangen habe, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthalte und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führe. Diese Voraussetzung liege bei ihm nicht vor. Unabhängig davon erfüllten die Fehler, die ihm bei der Erstellung und Veröffentlichung seiner Publikation unterlaufen seien, nicht die Voraussetzungen eines gravierenden und vorsätzlichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Er habe nicht vorsätzlich getäuscht oder vorsätzlich Daten gefälscht. Er habe vereinzelt nachlässig gearbeitet. Die Beklagte ziehe bei der Entziehung des Doktorgrads Kriterien heran, die zum Zeitpunkt des Promotionsverfahrens überhaupt nicht gültig gewesen seien. Schließlich habe die Beklagte in den Bescheiden das eingeräumte Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Wer im Wege der Entziehung des Doktortitels von der Wissenschaftsgemeinschaft ausgeschlossen werde, dem sei eine Rückkehr nicht mehr möglich. Diese zentrale Erwägung habe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht angestellt. Die Entscheidung sei auch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. Die Entziehung des Doktorgrades verbiete ihm für immer, seinen Doktortitel zu führen. Einmal begangene Verfehlungen führten zu einem Makel, der dem Betroffenen für immer anhafte. Die Entscheidung führe dazu, dass ihm seine Würdigkeit auf Dauer aberkannt werde. |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Sie trägt vor: Gegen den Widerspruchsbescheid bestünden keine formellen Bedenken. Die Zuständigkeit des Prorektors für Lehre als Unterzeichner des Widerspruchsbescheides folge aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG. Eine Delegation dieser Zuständigkeit durch eine universitäre Satzung sei nicht möglich. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten der Führung des Doktorgrades im Sinne von § 35 Abs. 7 LHG als unwürdig erwiesen. In den letzten Jahren seien zunehmend Verhaltensvorschriften für Wissenschaftler in die Hochschulgesetze aufgenommen worden. Im Jahre 2000 sei ein neuer § 56 a über wissenschaftliche Redlichkeit in das Universitätsgesetz eingefügt worden. 2005 sei diese Bestimmung als § 3 Abs. 5 neu in das Landeshochschulgesetz übernommen worden. Mit der gleichzeitigen Aufnahme des alten § 55 c Abs. 1 UG als § 35 Abs. 7 in das LHG habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er wissenschaftliches Fehlverhalten als ahndungswürdig betrachte. Der Promotionsausschuss sei nach umfangreichen Überprüfungen und Diskussionen zu der einhelligen Auffassung und Überzeugung gelangt, dass der Kläger in erheblichem Umfang vorsätzlich und systematisch Daten erfunden und verfälscht habe und der Wissenschaftsgemeinschaft Ergebnisse vorgegaukelt habe, die er nicht erzielt habe. Damit habe er fortgesetzte Täuschungshandlungen begangen. Die Ermessenausübung sei nicht zu beanstanden. Das Interesse des Klägers am Erhalt seines Doktorgrades sei berücksichtigt, aber zutreffend dem öffentlichen Interesse an der Entziehung nachgeordnet worden. |
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| | Dem Gericht liegen eine Hauptakte, die Beiakten 2 und 3 sowie die Beiakte 1 (...) der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. |
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Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die nachträgliche Entziehung des dem Kläger verliehenen Doktorgrades leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler.
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Die Rüge des Klägers, über seinen Widerspruch hätte nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der Promotionsordnung der Beklagten der Rektor und nicht der Prorektor für die Lehre entscheiden müssen, ist unberechtigt. Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids beurteilt sich nicht nach dieser Bestimmung der Promotionsordnung, sondern nach dem Landeshochschulgesetz. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handeln in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Über Widersprüche entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG das für die Lehre zuständige Mitglied des Vorstands. Promotionen sind nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur Hochschulprüfungen. Damit ist auch der „actus contrarius“ einer Promotion, nämlich die Entziehung des Doktorgrads, eine Angelegenheit, welche eine Hochschulprüfung betrifft (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ,. Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - m. z. Nachw.).
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Bei der Bestimmung der Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides in dieser Vorschrift handelt es sich um zwingendes Landesrecht, das durch Satzungsrecht der Beklagten (Promotionsordnung) nicht abgeändert werden kann. Nach der Grundordnung der Beklagten (§ 15 Abs. 1 und 2 LHG) ist der Prorektor für die Lehre das zuständige Mitglied des Vorstands.
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Die Entziehung des Doktorgrades ist jedoch materiell rechtswidrig.
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Sie kann im Fall des Klägers nicht auf § 35 Abs. 7 LHG und die gleichlautende Vorgängervorschrift in § 55 c Abs. 1 UG gestützt werden. Eine andere Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht.
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Eine solche Möglichkeit zur nachträglichen Entziehung eines akademischen Grades sah bereits die inhaltsgleiche Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - GFaG - vom 07. 06.1939 (RGBl. I S. 985) vor, die zunächst als Landesrecht fort galt und durch das Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze vom 12.12.1994 (GBl. 1994 S. 673) aufgehoben und als § 55 c Abs. 1 UG erstmals in das Landeshochschulrecht aufgenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte haben diese Regelung bisher als verfassungsgemäß betrachtet. Insbesondere wurde der Einwand verworfen, § 4 GFaG verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsgebot, weil der Begriff der Unwürdigkeit nicht hinreichend bestimmt sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 900/88 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1990 - 7 B 127/90 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1981 - IX 1496/79 -, JZ 1981, 661). Demgegenüber wird in der Literatur vermehrt die Auffassung vertreten, der Begriff der Unwürdigkeit im GFaG und in den Landeshochschulgesetzen sei zu unbestimmt, weshalb die Vorschriften keine rechtsstaatlich tragfähige Grundlage zur Entziehung akademischer Grade seien (vgl. zuletzt: Tiedemann, ZRP 2010, 53 m. z. Nachw.).
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Die Kammer lässt die unter den Beteiligten streitige Frage offen, ob § 35 Abs. 7 LHG verfassungsgemäß ist. Auch wenn sie die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung unterstellt, kann die Entziehung des Doktorgrades im Fall des Klägers keinen Bestand haben; denn die von der Beklagten vorgenommene „wissenschaftsbezogene Auslegung“ (vgl. dazu Lorenz, DVBl. 2005, 1242, 1244) des Begriffs der Unwürdigkeit ist nicht zulässig. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass nachträgliches wissenschaftliches Fehlverhalten ohne jede strafrechtliche Relevanz den Begriff der Unwürdigkeit erfüllen würde und - wie im Fall des Klägers - zum Anlass genommen werden könnte, einen rechtmäßig erworbenen akademischen Grad (hier Doktorgrad) nachträglich zu entziehen.
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Die Kammer folgt demgegenüber der vom VGH Baden-Württemberg im o. g. Urteil vom 18.03.1991 (a. a. O.) vertretenen Auffassung, dass der Begriff der Unwürdigkeit restriktiv auszulegen ist, und die Annahme der Unwürdigkeit eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, vorsätzliche und ehrenrührige Straftat voraussetzt, die ein die durchschnittliche Straftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung der Persönlichkeit führt.
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Eine solche enge Auslegung ist aus den folgenden Gründen geboten:
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a) Die nachträgliche Entziehung eines akademischen Grades, insbesondere des Doktorgrades, stellt für den Titelinhaber einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar. Der vom Kläger durch seine Dissertation und seine mündliche Prüfung korrekt erbrachte Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 2 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 Promotionsordnung) wird durch die nachträgliche Entziehung des Doktorgrades auf Dauer entwertet; denn weder das Landeshochschulgesetz noch die Bestimmungen der Promotionsordnung sehen - im Gegensatz zur früheren Regelung im inzwischen aufgehobenen § 4 Abs. 4 GFaG - vor, dass die Entziehungsverfügung nach einem gewissen Zeitraum bei wiedererlangter Würdigkeit aufgehoben werden kann. Diese gravierenden Folgen werden nicht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung meinte - dadurch abgemildert, dass durch die angefochtene Entziehungsverfügung die Tatsache als solche nicht in Frage gestellt wird, dass der Kläger eine ordnungsgemäße Promotion absolviert hat. Falls die Entscheidung Bestand hätte, wäre der Kläger jedenfalls gehindert, im wissenschaftlichen, im beruflichen oder im gesellschaftlichen Bereich den Doktortitel zu führen. Ein Verstoß dagegen wird nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Angesichts dieser gravierenden Folgen der Entziehungsverfügung ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die restriktive Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit geboten.
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b) Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 7 LHG sprechen für diese enge Auslegung.
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Bei der nachträglichen Entziehung eines rechtmäßig erlangten akademischen Grades kann es sich nicht um eine Sanktion gegenüber dem Inhaber handeln (so bereits BVerwG, Urt. v. 26.02.1960, BVerwGE 10, 195). Vielmehr ist diese Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn gewichtige öffentliche Interessen sie erfordern. Der wissenschaftliche Ruf der Hochschule oder ihrer Einrichtungen ist jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, das einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, juris). Das maßgebliche öffentliche Interesse kann deshalb nur im Schutz der Allgemeinheit, zu der auch die Wissenschaftsgemeinschaft gehört, vor dem falschen Schein der Lauterkeit des Inhabers eines akademischen Grades liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG nach seinem eindeutigen Wortlaut die Hochschulen grundsätzlich ermächtigt, jeden von ihr verliehenen akademischen Grad nachträglich zu entziehen. Bereits daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer persönlichen Würdigkeit der Träger aller akademischer Grade ausgeht, und der Begriff der Unwürdigkeit deshalb in einem einheitlichen Sinne so ausgelegt werden muss, dass er auf alle von der gesetzlichen Norm erfassten Entziehungsfälle Anwendung findet.
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Zwar wird überwiegend angenommen, die gesetzliche Bestimmung des § 35 Abs. 7 LHG sei ausschließlich auf die Entziehung des Doktorgrades anzuwenden und erfasse andere akademische Grade wie das Diplom, den Magister, den Bachelor oder den Master nicht, weil sich deren Gehalt nach heutiger Auffassung auf die erfolgreiche Ablegung der betreffenden Hochschulprüfungen beschränkt (vgl. Lorenz, a. a. O. S. 1244; Tiedemann, a. a. O. S. 54). Selbst wenn man die Ermächtigung zur nachträglichen Entziehung auf den Doktorgrad beschränkt, weil nur ihm ein Würdegehalt zukommen könne, der über den reinen, durch die fachbereichsspezifische Doktorprüfung erbrachten Leistungsnachweis hinausgehe, zeigt diese Begründung, dass der Begriff der Würdigkeit gerade nicht nach Fachbereichszugehörigkeit oder auch nach dem später ausgeübten Beruf unterschiedlich bestimmt werden kann (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1981, a. a. O.).
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Diesem Postulat einer allgemein gültigen Bestimmung des Begriffs der Würdigkeit wird die von der Beklagten vorgenommene wissenschaftsbezogene Auslegung nicht gerecht. Wissenschaftliches Fehlverhalten als zur Unwürdigkeit führender Entziehungsgrund kommt nämlich nur bei den Inhabern eines Doktorgrades in Betracht, die nach der Promotion weiterhin im Wissenschaftsbereich tätig sind. Das ist aber, wovon auch die Beklagte ausgeht, bei der ganz überwiegenden Zahl derjenigen, die den Doktorgrad erwerben, nicht der Fall. Das gilt sowohl für den Fachbereich Physik, aber insbesondere auch dann, wenn man sämtliche von der Hochschule vergebenen Doktorgrade in den Blick nimmt. Die von der Beklagten gewählte Auslegung würde dazu führen, dass ein ganz überwiegender Teil der Titelinhaber vom Anwendungsbereich der Norm verschont bliebe. Eine solche Auslegung entspricht nicht dem erkennbaren Zweck der Bestimmung. Sie ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
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c) Schließlich trägt die Auslegung der Beklagten den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Justitiabilität nicht hinreichend Rechnung.
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Eine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unwürdigkeit muss sicherstellen, dass das Auslegungsergebnis den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Justitiabilität gerecht wird. Für den Normadressat müssen die Folgen der gesetzlichen Regelung voraussehbar und berechenbar sein, damit er sein Handeln kalkulieren kann. Diesen Anforderungen trägt die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs nicht hinreichend Rechnung, weil durch die Bezugnahme auf wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung mit erheblichen Unsicherheiten belastet wird. Verlässliche Kriterien für die Beantwortung der Frage, wann wissenschaftliches oder gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, lassen sich kaum finden (vgl. zur Unsicherheit der Begriffsstruktur des wissenschaftlichen Fehlverhaltens und zur Unsicherheit der Tatsachengrundlagen Schmidt-Aßmann, NVwZ 1998, 1225). Für den Normunterworfenen bleibt es deshalb in erheblichem Maße unklar, wann ein solches zur nachträglichen Entziehung des Doktorgrades berechtigendes Fehlverhalten vorliegt.
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Auch aus der in das Landeshochschulrecht aufgenommenen Bestimmung über wissenschaftliche Redlichkeit lassen sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine verlässlichen Rückschlüsse für die Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit in § 35 Abs. 7 LHG gewinnen. Zwar hat der Landesgesetzgeber erstmals im Jahr 2000 mit § 56 a UG in Reaktion auf vermehrte Datenfälschungen von Forschern, Vertrauensbruch von Gutachtern und betrügerisches Einwerben von Forschungsmitteln (vgl. LT-Drucksache 12/4404 S. 252) den Begriff der wissenschaftlichen Redlichkeit in das Gesetz aufgenommen und in § 3 Abs. 5 in das neue LHG übernommen. Diese Bestimmungen richten sich aber ausschließlich an die in einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen und an die Studierenden. Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 LHG für Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 LHG teilweise Abweichungen vom Landesdisziplinargesetz normiert und in § 62 Abs. 3 Nr. 4 LHG für Studierende eine Exmatrikulationsmöglichkeit bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verstoß gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 5 LHG geschaffen.
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Daraus kann aber nicht geschlossen werden, Verstöße gegen die Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit erfüllten auch den Begriff der Unwürdigkeit und berechtigten zum nachträglichen Entzug des Doktorgrades auch gegenüber denjenigen, die nicht (mehr) Mitglieder der Hochschule sind; denn der Gesetzgeber hat es gerade unterlassen, die Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit in die Ermächtigung zur nachträglichen Entziehung des Doktorgrades in § 35 Abs. 7 LHG aufzunehmen.
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2. Eine andere Rechtsgrundlage, auf die die angefochtene Maßnahme gestützt werden könnte, existiert nicht.
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Die §§ 48 und 49 LVwVfG, auf die § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG verweist, kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. § 48 LVwVfG scheidet bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur die Rücknahme solcher Verwaltungsakte erlaubt, die bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Der dem Kläger aufgrund seiner schriftlichen Dissertation und einer mündlichen Prüfung 1997 verliehene Doktorgrad war aber, wovon auch die Beklagte ausgeht, rechtmäßig.
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Auch ein Widerruf der Verleihung des Doktorgrades nach § 49 Abs. 2 LVwVfG scheidet aus. In Betracht käme allenfalls § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Das dem Kläger vorgeworfene nachträgliche wissenschaftliche Fehlverhalten stellt aber keine solche nachträglich eingetretene Tatsache dar; denn dabei muss es sich um eine solche Tatsache handeln, die den Erlass des Verwaltungsaktes getragen hat, mithin um eine Tatsache, deren Vorhandensein oder Fehlen für die Aufrechterhaltung der durch den Verwaltungsakt geschaffenen Rechtslage relevant war. Das ist hier nicht der Fall. Weder nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes noch nach den Regelungen in der Promotionsordnung der Beklagten ist die Würdigkeit eines Promotionsbewerbers eine notwendige subjektive Zulassungsvoraussetzung zum Promotionsverfahren oder zur Erteilung des Doktorgrades.
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3. Selbst wenn man mit der Beklagten gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten als Unwürdigkeitsgrund akzeptiert und außerdem annimmt, der Kläger habe bei den streitigen Publikationen vorsätzlich und erheblich gegen die Anforderungen wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen, können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.
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Die Beklagte hat das ihr in § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der nachträgliche Entzug des Doktorgrades ist im Fall des Klägers unverhältnismäßig. Die Annahme der Beklagten, die wissenschaftliche Gemeinschaft müsse durch diese Maßnahme vor Irreführung über den Schein einer bestehenden Würdigkeit geschützt werden, rechtfertigt den gravierenden Eingriff nicht. Der in der Öffentlichkeit als Wissenschaftsskandal behandelte Fall des Klägers ist mit Abschluss des ... in der gesamten Wissenschaftsgemeinschaft international kommuniziert worden. Bereits dadurch ist die Wissenschaftsgemeinschaft, insbesondere im Bereich der Experimentalphysik, mit allen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen vertraut gemacht worden.
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In der mündlichen Verhandlung ist von den Vertretern der Beklagten außerdem deutlich gemacht worden, dass die Autoren der wissenschaftlichen Publikationen in der Physik in Fachzeitschriften neben ihrem Namen niemals den Doktortitel angeben und auch durch die Angabe des Doktortitels keine erhöhte Vermutung für die wissenschaftliche Redlichkeit der publizierten Ergebnisse erzeugt wird. Unter diesen Umständen kann die Kammer nicht erkennen, dass das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades, das erst im Oktober 2009 mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen worden ist, noch eine eigenständige Funktion hinsichtlich des Schutzes der Wissenschaftsgemeinde hat. Vielmehr stellt sich der Entzug des Doktorgrades unter diesen Umständen als nachträgliche Sanktion des Klägers für sein vorgeworfenes Verhalten dar. Das ist aber mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht zu vereinbaren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die nachträgliche Entziehung des dem Kläger verliehenen Doktorgrades leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler.
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Die Rüge des Klägers, über seinen Widerspruch hätte nach § 20 Abs. 2 Satz 3 der Promotionsordnung der Beklagten der Rektor und nicht der Prorektor für die Lehre entscheiden müssen, ist unberechtigt. Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids beurteilt sich nicht nach dieser Bestimmung der Promotionsordnung, sondern nach dem Landeshochschulgesetz. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handeln in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Über Widersprüche entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG das für die Lehre zuständige Mitglied des Vorstands. Promotionen sind nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur Hochschulprüfungen. Damit ist auch der „actus contrarius“ einer Promotion, nämlich die Entziehung des Doktorgrads, eine Angelegenheit, welche eine Hochschulprüfung betrifft (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ,. Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - m. z. Nachw.).
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Bei der Bestimmung der Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides in dieser Vorschrift handelt es sich um zwingendes Landesrecht, das durch Satzungsrecht der Beklagten (Promotionsordnung) nicht abgeändert werden kann. Nach der Grundordnung der Beklagten (§ 15 Abs. 1 und 2 LHG) ist der Prorektor für die Lehre das zuständige Mitglied des Vorstands.
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Die Entziehung des Doktorgrades ist jedoch materiell rechtswidrig.
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Sie kann im Fall des Klägers nicht auf § 35 Abs. 7 LHG und die gleichlautende Vorgängervorschrift in § 55 c Abs. 1 UG gestützt werden. Eine andere Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht.
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Eine solche Möglichkeit zur nachträglichen Entziehung eines akademischen Grades sah bereits die inhaltsgleiche Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. c des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - GFaG - vom 07. 06.1939 (RGBl. I S. 985) vor, die zunächst als Landesrecht fort galt und durch das Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze vom 12.12.1994 (GBl. 1994 S. 673) aufgehoben und als § 55 c Abs. 1 UG erstmals in das Landeshochschulrecht aufgenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte haben diese Regelung bisher als verfassungsgemäß betrachtet. Insbesondere wurde der Einwand verworfen, § 4 GFaG verstoße gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsgebot, weil der Begriff der Unwürdigkeit nicht hinreichend bestimmt sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 900/88 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1990 - 7 B 127/90 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1981 - IX 1496/79 -, JZ 1981, 661). Demgegenüber wird in der Literatur vermehrt die Auffassung vertreten, der Begriff der Unwürdigkeit im GFaG und in den Landeshochschulgesetzen sei zu unbestimmt, weshalb die Vorschriften keine rechtsstaatlich tragfähige Grundlage zur Entziehung akademischer Grade seien (vgl. zuletzt: Tiedemann, ZRP 2010, 53 m. z. Nachw.).
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Die Kammer lässt die unter den Beteiligten streitige Frage offen, ob § 35 Abs. 7 LHG verfassungsgemäß ist. Auch wenn sie die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung unterstellt, kann die Entziehung des Doktorgrades im Fall des Klägers keinen Bestand haben; denn die von der Beklagten vorgenommene „wissenschaftsbezogene Auslegung“ (vgl. dazu Lorenz, DVBl. 2005, 1242, 1244) des Begriffs der Unwürdigkeit ist nicht zulässig. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass nachträgliches wissenschaftliches Fehlverhalten ohne jede strafrechtliche Relevanz den Begriff der Unwürdigkeit erfüllen würde und - wie im Fall des Klägers - zum Anlass genommen werden könnte, einen rechtmäßig erworbenen akademischen Grad (hier Doktorgrad) nachträglich zu entziehen.
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Die Kammer folgt demgegenüber der vom VGH Baden-Württemberg im o. g. Urteil vom 18.03.1991 (a. a. O.) vertretenen Auffassung, dass der Begriff der Unwürdigkeit restriktiv auszulegen ist, und die Annahme der Unwürdigkeit eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, vorsätzliche und ehrenrührige Straftat voraussetzt, die ein die durchschnittliche Straftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung der Persönlichkeit führt.
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Eine solche enge Auslegung ist aus den folgenden Gründen geboten:
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a) Die nachträgliche Entziehung eines akademischen Grades, insbesondere des Doktorgrades, stellt für den Titelinhaber einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar. Der vom Kläger durch seine Dissertation und seine mündliche Prüfung korrekt erbrachte Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 2 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 Promotionsordnung) wird durch die nachträgliche Entziehung des Doktorgrades auf Dauer entwertet; denn weder das Landeshochschulgesetz noch die Bestimmungen der Promotionsordnung sehen - im Gegensatz zur früheren Regelung im inzwischen aufgehobenen § 4 Abs. 4 GFaG - vor, dass die Entziehungsverfügung nach einem gewissen Zeitraum bei wiedererlangter Würdigkeit aufgehoben werden kann. Diese gravierenden Folgen werden nicht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung meinte - dadurch abgemildert, dass durch die angefochtene Entziehungsverfügung die Tatsache als solche nicht in Frage gestellt wird, dass der Kläger eine ordnungsgemäße Promotion absolviert hat. Falls die Entscheidung Bestand hätte, wäre der Kläger jedenfalls gehindert, im wissenschaftlichen, im beruflichen oder im gesellschaftlichen Bereich den Doktortitel zu führen. Ein Verstoß dagegen wird nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Angesichts dieser gravierenden Folgen der Entziehungsverfügung ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die restriktive Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit geboten.
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b) Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 7 LHG sprechen für diese enge Auslegung.
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Bei der nachträglichen Entziehung eines rechtmäßig erlangten akademischen Grades kann es sich nicht um eine Sanktion gegenüber dem Inhaber handeln (so bereits BVerwG, Urt. v. 26.02.1960, BVerwGE 10, 195). Vielmehr ist diese Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn gewichtige öffentliche Interessen sie erfordern. Der wissenschaftliche Ruf der Hochschule oder ihrer Einrichtungen ist jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, das einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, juris). Das maßgebliche öffentliche Interesse kann deshalb nur im Schutz der Allgemeinheit, zu der auch die Wissenschaftsgemeinschaft gehört, vor dem falschen Schein der Lauterkeit des Inhabers eines akademischen Grades liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG nach seinem eindeutigen Wortlaut die Hochschulen grundsätzlich ermächtigt, jeden von ihr verliehenen akademischen Grad nachträglich zu entziehen. Bereits daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer persönlichen Würdigkeit der Träger aller akademischer Grade ausgeht, und der Begriff der Unwürdigkeit deshalb in einem einheitlichen Sinne so ausgelegt werden muss, dass er auf alle von der gesetzlichen Norm erfassten Entziehungsfälle Anwendung findet.
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Zwar wird überwiegend angenommen, die gesetzliche Bestimmung des § 35 Abs. 7 LHG sei ausschließlich auf die Entziehung des Doktorgrades anzuwenden und erfasse andere akademische Grade wie das Diplom, den Magister, den Bachelor oder den Master nicht, weil sich deren Gehalt nach heutiger Auffassung auf die erfolgreiche Ablegung der betreffenden Hochschulprüfungen beschränkt (vgl. Lorenz, a. a. O. S. 1244; Tiedemann, a. a. O. S. 54). Selbst wenn man die Ermächtigung zur nachträglichen Entziehung auf den Doktorgrad beschränkt, weil nur ihm ein Würdegehalt zukommen könne, der über den reinen, durch die fachbereichsspezifische Doktorprüfung erbrachten Leistungsnachweis hinausgehe, zeigt diese Begründung, dass der Begriff der Würdigkeit gerade nicht nach Fachbereichszugehörigkeit oder auch nach dem später ausgeübten Beruf unterschiedlich bestimmt werden kann (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1981, a. a. O.).
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Diesem Postulat einer allgemein gültigen Bestimmung des Begriffs der Würdigkeit wird die von der Beklagten vorgenommene wissenschaftsbezogene Auslegung nicht gerecht. Wissenschaftliches Fehlverhalten als zur Unwürdigkeit führender Entziehungsgrund kommt nämlich nur bei den Inhabern eines Doktorgrades in Betracht, die nach der Promotion weiterhin im Wissenschaftsbereich tätig sind. Das ist aber, wovon auch die Beklagte ausgeht, bei der ganz überwiegenden Zahl derjenigen, die den Doktorgrad erwerben, nicht der Fall. Das gilt sowohl für den Fachbereich Physik, aber insbesondere auch dann, wenn man sämtliche von der Hochschule vergebenen Doktorgrade in den Blick nimmt. Die von der Beklagten gewählte Auslegung würde dazu führen, dass ein ganz überwiegender Teil der Titelinhaber vom Anwendungsbereich der Norm verschont bliebe. Eine solche Auslegung entspricht nicht dem erkennbaren Zweck der Bestimmung. Sie ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
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c) Schließlich trägt die Auslegung der Beklagten den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Justitiabilität nicht hinreichend Rechnung.
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Eine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unwürdigkeit muss sicherstellen, dass das Auslegungsergebnis den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Justitiabilität gerecht wird. Für den Normadressat müssen die Folgen der gesetzlichen Regelung voraussehbar und berechenbar sein, damit er sein Handeln kalkulieren kann. Diesen Anforderungen trägt die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs nicht hinreichend Rechnung, weil durch die Bezugnahme auf wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung mit erheblichen Unsicherheiten belastet wird. Verlässliche Kriterien für die Beantwortung der Frage, wann wissenschaftliches oder gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, lassen sich kaum finden (vgl. zur Unsicherheit der Begriffsstruktur des wissenschaftlichen Fehlverhaltens und zur Unsicherheit der Tatsachengrundlagen Schmidt-Aßmann, NVwZ 1998, 1225). Für den Normunterworfenen bleibt es deshalb in erheblichem Maße unklar, wann ein solches zur nachträglichen Entziehung des Doktorgrades berechtigendes Fehlverhalten vorliegt.
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Auch aus der in das Landeshochschulrecht aufgenommenen Bestimmung über wissenschaftliche Redlichkeit lassen sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine verlässlichen Rückschlüsse für die Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit in § 35 Abs. 7 LHG gewinnen. Zwar hat der Landesgesetzgeber erstmals im Jahr 2000 mit § 56 a UG in Reaktion auf vermehrte Datenfälschungen von Forschern, Vertrauensbruch von Gutachtern und betrügerisches Einwerben von Forschungsmitteln (vgl. LT-Drucksache 12/4404 S. 252) den Begriff der wissenschaftlichen Redlichkeit in das Gesetz aufgenommen und in § 3 Abs. 5 in das neue LHG übernommen. Diese Bestimmungen richten sich aber ausschließlich an die in einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen und an die Studierenden. Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 LHG für Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 LHG teilweise Abweichungen vom Landesdisziplinargesetz normiert und in § 62 Abs. 3 Nr. 4 LHG für Studierende eine Exmatrikulationsmöglichkeit bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verstoß gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 5 LHG geschaffen.
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Daraus kann aber nicht geschlossen werden, Verstöße gegen die Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit erfüllten auch den Begriff der Unwürdigkeit und berechtigten zum nachträglichen Entzug des Doktorgrades auch gegenüber denjenigen, die nicht (mehr) Mitglieder der Hochschule sind; denn der Gesetzgeber hat es gerade unterlassen, die Pflicht zu wissenschaftlicher Redlichkeit in die Ermächtigung zur nachträglichen Entziehung des Doktorgrades in § 35 Abs. 7 LHG aufzunehmen.
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2. Eine andere Rechtsgrundlage, auf die die angefochtene Maßnahme gestützt werden könnte, existiert nicht.
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Die §§ 48 und 49 LVwVfG, auf die § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG verweist, kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. § 48 LVwVfG scheidet bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur die Rücknahme solcher Verwaltungsakte erlaubt, die bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Der dem Kläger aufgrund seiner schriftlichen Dissertation und einer mündlichen Prüfung 1997 verliehene Doktorgrad war aber, wovon auch die Beklagte ausgeht, rechtmäßig.
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Auch ein Widerruf der Verleihung des Doktorgrades nach § 49 Abs. 2 LVwVfG scheidet aus. In Betracht käme allenfalls § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Das dem Kläger vorgeworfene nachträgliche wissenschaftliche Fehlverhalten stellt aber keine solche nachträglich eingetretene Tatsache dar; denn dabei muss es sich um eine solche Tatsache handeln, die den Erlass des Verwaltungsaktes getragen hat, mithin um eine Tatsache, deren Vorhandensein oder Fehlen für die Aufrechterhaltung der durch den Verwaltungsakt geschaffenen Rechtslage relevant war. Das ist hier nicht der Fall. Weder nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes noch nach den Regelungen in der Promotionsordnung der Beklagten ist die Würdigkeit eines Promotionsbewerbers eine notwendige subjektive Zulassungsvoraussetzung zum Promotionsverfahren oder zur Erteilung des Doktorgrades.
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3. Selbst wenn man mit der Beklagten gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten als Unwürdigkeitsgrund akzeptiert und außerdem annimmt, der Kläger habe bei den streitigen Publikationen vorsätzlich und erheblich gegen die Anforderungen wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen, können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.
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Die Beklagte hat das ihr in § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der nachträgliche Entzug des Doktorgrades ist im Fall des Klägers unverhältnismäßig. Die Annahme der Beklagten, die wissenschaftliche Gemeinschaft müsse durch diese Maßnahme vor Irreführung über den Schein einer bestehenden Würdigkeit geschützt werden, rechtfertigt den gravierenden Eingriff nicht. Der in der Öffentlichkeit als Wissenschaftsskandal behandelte Fall des Klägers ist mit Abschluss des ... in der gesamten Wissenschaftsgemeinschaft international kommuniziert worden. Bereits dadurch ist die Wissenschaftsgemeinschaft, insbesondere im Bereich der Experimentalphysik, mit allen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen vertraut gemacht worden.
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In der mündlichen Verhandlung ist von den Vertretern der Beklagten außerdem deutlich gemacht worden, dass die Autoren der wissenschaftlichen Publikationen in der Physik in Fachzeitschriften neben ihrem Namen niemals den Doktortitel angeben und auch durch die Angabe des Doktortitels keine erhöhte Vermutung für die wissenschaftliche Redlichkeit der publizierten Ergebnisse erzeugt wird. Unter diesen Umständen kann die Kammer nicht erkennen, dass das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades, das erst im Oktober 2009 mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen worden ist, noch eine eigenständige Funktion hinsichtlich des Schutzes der Wissenschaftsgemeinde hat. Vielmehr stellt sich der Entzug des Doktorgrades unter diesen Umständen als nachträgliche Sanktion des Klägers für sein vorgeworfenes Verhalten dar. Das ist aber mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht zu vereinbaren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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