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| Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet. |
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| Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; im Erg. ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008 - 1 K 590/08 -, juris, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: OLG München, Beschluss vom 04.09.2012, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayer. VGH; anders zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, NVwZ-RR 2010, 921), für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht. |
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| Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen - 1. - in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder - 2. - soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. |
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| Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Die Verfügung unter Nummer 1. im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 stellt ein Besitz- und Erwerbsverbot im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG dar. Dieses Besitz- und Erwerbsverbot ist auch vollziehbar und zwar sowohl deshalb, weil die Antragstellerin unter Nummer 3. des zuvor genannten Bescheids den Sofortvollzug angeordnet hat, als auch voraussichtlich deshalb, weil der Antragsgegner nach dem Inhalt der der Kammer vorliegenden Akten gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung - laut Postzustellungsurkunde am 21.06.2014 - keinen Widerspruch erhoben hat und dieser Bescheid damit voraussichtlich bestandskräftig geworden ist. |
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| Danach durfte die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG die zuvor genannten Waffen, das heißt den unter Nummer 2. des Bescheids der Antragstellerin näher bezeichneten Dolch und das Samurai-Schwert, beim Antragsgegner, wie im Bescheid vom 20.06.2014 unter Nummer 3. geschehen, nach Ablauf der ihm bis zum 08.07.2014 gesetzten Frist sicherstellen. Die waffenrechtliche Sicherstellung ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Waffen herauszugeben. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O.). Auch diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris, und VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., jew. m.w.N.). |
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| Die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchung der Räume des Antragsgegners ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Nach den aktenkundigen Vorgängen vom 08.01.2014, vom 04.04.2014 und vom 13.05.2014 ist ernsthaft zu befürchten, dass der psychisch offensichtlich nicht unerheblich beeinträchtigte Antragsgegner sich selbst oder andere mit den sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen, dem Dolch und dem Samurai-Schwert, gefährdet. Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Sicherstellung, das heißt die Herausgabe der oben genannten Waffen, bereits erreicht wäre oder sich gezeigt hätte, dass er durch eine Sicherstellung nicht erreicht werden kann. Denn offensichtlich ist der Antragsgegner noch im Besitz dieser Waffen. |
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| Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an. |
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| Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend. |
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| Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung war hier abzusehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Die Beauftragung der Antragstellerin mit der Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 14 VwGO (VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., m.w.N.). |
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