| |
| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts. Die Bescheide des KVBW vom 07.01.2013 und 22.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 sind, soweit der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Unfallruhegehalts abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 51 LBeamtVG steht allerdings nicht entgegen, dass ihm mit Disziplinarverfügung des Landratsamts ... vom 15.10.2014 das Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit bei der Gemeinde ... aberkannt wurde. Zwar verliert der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LDG). Unmittelbare Folge der Aberkennung des Ruhegehalts ist die Beendigung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses. Damit geht sowohl der Anspruch auf die Versorgung als auch der Anspruch auf Krankenversorgung (Beihilfe, Heilfürsorge) unter (vgl. Burr in von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Bad.-Württ., 2. Aufl. 2012, § 33 Rdnr. 3). Vom Eintritt dieser Rechtsfolgen ist aber derzeit nicht auszugehen, da die vom Kläger gegen die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz LDG lediglich hinsichtlich des in der Disziplinarverfügung erfolgten teilweisen Einbehalts des monatlichen Ruhegehalts. Die Klage gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 Abs. 1 LDG entfaltet demgegenüber - wie auch die Klage gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 - juris; Burr, a.a.O., § 31 LDG Rdnr. 13) - aufschiebende Wirkung (vgl. Burr, a.a.O., § 33 LDG Rdnr. 4). Damit ist der Kläger derzeit (noch) als Ruhestandsbeamter zu behandeln. Denn das Urteil der Disziplinarkammer vom 05.05.2014 - DL 8 K 2756/14 -, mit dem seine Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014 abgewiesen wurde, ist noch nicht rechtskräftig, nachdem er einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gestellt hat und über diesen Antrag vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (DL 13 S 1699/15) noch nicht entschieden wurde. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Disziplinarkammer stehen dem Kläger die Ruhegehaltsbezüge - mit Ausnahme des Einbehalts nach § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 4 LDG - zu. Sollte die Disziplinarverfügung bestandskräftig werden, hätte der Kläger das erhaltene (wenn auch gekürzte) Ruhegehalt zurückzuzahlen, allerdings nur soweit dieses den unpfändbaren Teil des monatlichen Ruhegehalts übersteigt (§ 33 Abs. 2 Satz 4 und 7 LDG). |
|
| Selbst wenn die Disziplinarverfügung vom 15.10.2014, mit der dem Kläger sein Ruhegehalt aberkannt wurde, bestandskräftig werden sollte, hätte dies nur zur Folge, dass er ab Zustellung der Disziplinarverfügung keinen Anspruch auf Versorgung mehr hat und damit ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 51 LBeamtVG ausgeschlossen ist. Bezogen auf den Zeitraum ab Versetzung in den Ruhestand bis zur Zustellung der Disziplinarverfügung entstandene versorgungsrechtliche Ansprüche blieben aber bestehen. |
|
| Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts liegen jedoch nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 LBeamtVG erhält Unfallruhegehalt ein Beamter, der infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger, der zum 01.03.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, ist nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Landratsamt ... mit Bescheid vom 03.07.2012 anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr 2010 ist nicht feststellbar. Dies gilt - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - auch hinsichtlich der beiden Ereignisse (ebenfalls aus dem Jahr 2010), hinsichtlich derer er im Verfahren 3 K 2009/12 einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstunfällen geltend macht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung dieser beiden Vorfälle als Dienstunfälle nicht vor (vgl. das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 2009/12), so dass sie die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nicht rechtfertigen können. |
|
| Ob ein Dienstunfall ursächlich für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist, bestimmt sich nach der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Diese hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind deshalb (mit)ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, juris). Im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschl. vom 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris, m.w.N.). Ausgangsbasis ist zwar die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss aber auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (BVerwG, Beschl. vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 - juris), die von der Behörde bzw. im Streitfall vom Gericht getroffen werden muss. Damit unterliegt die Feststellung der Kausalität einer rechtlichen Wertung (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 36 BeamtVG, Rn. 6a). Für den Nachweis des von § 51 Abs. 1 LBeamtVG geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (BVerwG, Urt. vom 15.09.1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183). |
|
| Gemessen hieran stellen die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle aus dem Jahr 2010 keine wesentlichen Ursachen im rechtlichen Sinne für die Dienstunfähigkeit dar. Die Kammer geht davon aus, dass der Vorfall am 03.07.2011, die nachfolgenden juristischen Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn sowie der Kommunalaufsichtsbehörde, dem Landratsamt ..., die strafrechtlichen Ermittlungen und die Begleitung dieser Ereignisse durch die Medien für die Dienstunfähigkeit hauptursächlich gewesen sind und den anerkannten Dienstunfällen aus dem Jahr 2010 nicht zumindest annähernd die gleiche Bedeutung zukommt. Der KVBW hat dies im angefochtenen Widerspruchsbescheid, gestützt auf die amtsärztlichen Stellungnahmen zu Recht angenommen. |
|
| Die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010 verursachte psychische Erkrankung hatte zwar eine über mehrere Monate andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers zur Folge und machte eine intensive stationäre und ambulante Behandlung in der Folgezeit erforderlich. Diese Behandlung führte aber zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes Anfang des Jahres 2011 bzw. im Frühjahr 2011. In der zweiten amtsärztlichen Untersuchung am 24.02.2011 teilte der Kläger mit, er habe keine wesentlichen, auch keine somatischen Beschwerden mehr. Der Schlaf sei gut, Medikamente nehme er nicht (amtsärztliches Gutachten vom 27.02.2012, S. 9). Nachdem das Landratsamt die Wiedereingliederung des Klägers in einem Umfang von 15 Wochenstunden abgelehnt und der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte (3 K 814/12), befürwortete der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 23.05.2011 eine Wiedereingliederung ab 15.06.2011 mit 20,5 Wochenstunden und eine Steigerung der Wochenarbeitsstunden auf 25 ab 01.08.2011. Für die Zeit ab 01.10.2011 prognostizierte er eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit. Auch in der fachärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes, Prof. Dr. W., vom 19.05.2011 wurde von einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ab 01.10.2011 ausgegangen. Entsprechend diesem - auch vom Landratsamt ... mitgetragenen - Wiedereingliederungsplan nahm der Kläger schließlich ab 15.06.2011 zunächst Erholungsurlaub und trat am 01.07.2011 wieder seinen Dienst an. Im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 war er aber erneut ununterbrochen krankgeschrieben und musste schließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. |
|
| Aufgrund der vorstehend dargestellten Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers im Laufe des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2011 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die später eingetretene Dienstunfähigkeit im rechtlich wesentlichen Sinne durch die Ereignisse im Jahr 2010 verursacht worden ist. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die aufgrund der Ereignisse im Jahr 2010 verursachten Krankheitsfolgen vollständig weggefallen wären. Die psychischen Beschwerden waren aber soweit abgeklungen, dass es ohne das Ereignis am 03.07.2011 und die nachfolgenden juristischen und medialen Auseinandersetzungen aller Voraussicht nach nicht zur Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Zumindest stellen die Ereignisse ab 03.07.2011 bei natürlicher Betrachtungsweise die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit dar. |
|
| Dass die psychischen Beschwerden, die im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 aufgetreten sind, keine bloße Fortsetzung der bereits zuvor vorhandenen Beschwerden darstellen, hat im Übrigen auch der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. E. eingeräumt (S. 20 f. dessen Gutachtens vom 17.10.2011) . Diesem gegenüber gab er in der Untersuchung am 29.09.2011 an, die heutigen Beschwerden seien anderer Art (als die zuvor geschilderten Beschwerden im Anschluss an die Ereignisse im Jahr 2010). Er habe heute andere Albträume, insbesondere den auf den Molotowcocktail bezogenen Sachverhalt träume er immer wieder. Er stehe vor der geschlossenen Rathaustür und komme nicht hinaus. Er sei angespannt und überreizt. Er scheue sich zurückzugehen. Ferner mache er sich große Sorgen wegen der aktuell geäußerten Vorwürfe, er habe das alles nur inszeniert. Wenn diese ausgeräumt seien, sei er vielleicht wieder in der Lage, seinen Job aufzunehmen. Dann ergebe sich ausschließlich die Frage, wie er in der Gemeinde Fuß fassen könne. Er habe natürlich auch das Vertrauen in die Gemeindemitglieder, sogar in die Polizei verloren, auch das hänge wie ein Damoklesschwert über der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. Diese Angaben verdeutlichen, dass für den damaligen Gesundheitszustand nicht mehr die Ereignisse aus dem Jahr 2010 (haupt-)verantwortlich waren, sondern der Vorfall vom 03.07.2011 und die nachfolgenden Ereignisse. |
|
| Der KVBW hat sich auch zu Recht auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 27.02.2012 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 21.03.2012 gestützt. |
|
| Allerdings kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Daher können sich die Gerichte im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG, Beschl. vom 15.02.2010 - 2 B 126.09 - juris). |
|
| Gemessen hieran sind die amtsärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Verursachung der Dienstunfähigkeit nicht zu beanstanden. Sie sind schlüssig und ausführlich begründet. Auch hat eine umfangreiche Befunderhebung stattgefunden. Fachliche Mängel sind nicht erkennbar. |
|
| Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass die amtsärztlichen Feststellungen widersprüchlich seien. Soweit der Amtsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 den Vorgang „um den 03.07.2011“ als dominierend oder hauptursächlich angesehen hat, liegt kein Widerspruch zu seinem Gutachten vom 16.01.2012 zur Frage der Dienstfähigkeit vor. Soweit es dort (auf S. 10) heißt, bei „rezidivierender depressiver Störung seit Sommer 2010 und trotz stattgehabter angemessener Behandlung und angemessener gegenwärtiger weiterer Behandlung“ sei „die nach wie vor bestehende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, als chronifiziert anzusehen“, ergibt sich aus den übrigen Ausführungen, dass der Amtsarzt keineswegs von einer durch andere Ereignisse nicht beeinflussten Kausalkette zwischen den als Dienstunfällen anerkannten Vorfällen im Sommer 2010 und der im Gutachten vom 16.01.2012 festgestellten Dienstunfähigkeit ausging. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass er bezogen auf den Vorfall am 03.07.2011 ausführte, „Im Gefolge dieses Ereignisses“ habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung entwickelt, nachdem Anfang 2011 bzw. im Frühjahr 2011 eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten war, so dass - wie im Gutachten ebenfalls wiedergegeben ist - eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme ab 15.06.2011 habe unternommen werden können. |
|
| Die abschließende Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes vom 21.03.2012 steht auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in dessen Gutachten vom 27.02.2012. Darin wird zwar ausgeführt (auf S. 14), es sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Ereignisse vom Sommer 2010 bis 04.02.2011 als Unfallereignisse zu werten seien und es seien „kausal zusammenhängend bis heute bestehende Beschwerden“ aufgetreten „im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung mit Ende 2011 noch bestehender mittelgradiger depressiver Episode“. Dies mag isoliert betrachtet darauf hindeuten, der Amtsarzt sei von einer Verursachung der Dienstunfähigkeit durch die als Dienstunfälle anerkannten Unfallereignisse vom Sommer 2010 ausgegangen. Aus den weiteren Ausführungen im Gutachten ergibt sich jedoch - wie auch aus den Ausführungen im Gutachten vom 16.01.2012 - eindeutig, dass der Amtsarzt nicht davon ausging, die Ende 2011 noch bestehende depressive Episode sei allein durch die Unfallereignisse im Sommer 2010 verursacht worden. Denn im Gutachten heißt es außerdem, im Gefolge der Vorgänge im Sommer 2010 habe der Kläger eine schwere depressive Störung entwickelt. Bis Januar/Februar 2011 sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Nach Ablehnung einer niedrigschwelligen Wiedereingliederungsmaßnahme sei nach weiterer ambulanter Behandlung ein zweites Wiedereingliederungsprozedere für Mitte Juni 2011 vorgeschlagen worden, das aufgrund der Ereignisse am 03.07.2011 gescheitert sei. Im Gefolge habe sich beim Kläger „erneut“ eine schwere depressive Episode entwickelt (S. 11 und 12). Die Ereignisse des 03.07.2011 hätten zu einem schweren Rezidiv der depressiven Erkrankung mit einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung geführt (S. 13). Die depressive Störung, die im Anschluss an die Ereignisse im Sommer/Herbst 2010 aufgetreten sei, sei bis Frühjahr 2011 bis auf Restsymptome deutlich abgeklungen gewesen. Im Sommer nach dem 03.07.2011 sei ein Rezidiv im Sinne einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung aufgetreten. Die unmittelbare Ursache dürfte in den Ereignissen vom 03.07.2011 zu sehen sein, allerdings auftreffend auf ein vulnerables psychisches Gefüge, das ursächlich durch die Ereignisse vom Sommer 2010 bedingt sei (S. 14). All dies verdeutlicht, dass der Amtsarzt nicht von einer allein durch die Unfallereignisse im Sommer/Herbst 2010 eingetretenen Dienstunfähigkeit ausgegangen ist. Eine Bewertung, welche der in Betracht kommenden Ursachen als wesentlich bzw. als dominierend anzusehen seien, wurde im Übrigen im Gutachten vom 27.02.2012 nicht vorgenommen. Schon deshalb stellt dieses die abschließende Bewertung in der ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012, soweit darin der Vorgang „um den 03.07.2011“ als dominierend oder hauptursächlich angesehen wurde, nicht in Frage. |
|
| Für die Frage, ob die als Dienstunfälle anerkannten Vorgänge im Sommer/Herbst 2010 als wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit anzusehen sind, kommt es auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 27.02.2012 zu Recht davon ausgegangen ist, die von Prof. Dr. W., dem Diplom-Psychologen K. sowie Prof. Dr. E. gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Denn für die Frage, welches Gewicht den als Dienstunfällen anerkannten Ereignissen aus dem Jahr 2010 einerseits sowie dem - nicht als Dienstunfall anerkannten - Vorfall am 03.07.2011 und den nachfolgenden Ereignissen andererseits zukommt, ist die Richtigkeit der jeweiligen Diagnose nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr ist - wie schon ausgeführt - im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Bedingungen zu klären, ob bei natürlicher Betrachtungsweise entweder eine Bedingung überragend zum Erfolg hingewirkt oder die andere Bedingungen zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatten. Dass beim Kläger Dienstunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung vorlag, wird auch vom Amtsarzt nicht in Frage gestellt. Damit muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob nach Maßgabe der international anerkannten Diagnosekriterien das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Ereignisse im Sommer/Herbst 2010 und/oder im Anschluss an den Vorfall am 03.07.2011 vorlag. |
|
| Im Ergebnis ist auch nicht von Bedeutung, dass im Gutachten des Prof. Dr. E. vom 17.10.2011 abschließend ausgeführt wurde, es werde gegenwärtig beim Kläger das Vorliegen einer erheblichen gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik diagnostiziert und die Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sei Folge der Vorgänge im Jahre 2010. Dies könnte dafür sprechen, dass Prof. Dr. E. die gegenwärtig, also auf der Grundlage der Untersuchung des Klägers am 29.09.2011 festgestellte Erkrankung als alleinige Folge der Vorgänge aus dem Jahr 2010 angesehen hat. Das Gutachten erging aber auf die Anfrage des Gesundheitsamts des Landratsamts ... vom 14.04.2011. In der Anfrage wurde Prof. Dr. E. gebeten, den Kläger ärztlich zu begutachten zur Frage der vorliegenden Diagnose sowie zur Frage, ob aufgrund von Vorgängen im Jahre 2010 Krankheitsfolgen vorliegen. Dementsprechend war Gegenstand des Gutachtens nicht die Frage, ob die Vorgänge um den 03.07.2011 ebenfalls Ursache für die diagnostizierte psychische Erkrankung waren und welches Gewicht ihnen beizumessen war. Der Gutachter ist angesichts des Gutachtenauftrages auch nicht der Frage nachgegangen, welche Bedeutung sich für die Beurteilung der aktuell zu diagnostizierenden Erkrankung daraus ergäbe, dass der Molotowcocktailanschlag - wie sich im strafgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - vom Kläger selbst inszeniert wurde. |
|
| Im Übrigen spricht die im Gutachten des Prof. Dr. E. abschließend wiedergegebene Diagnose dafür, dass der Gutachter hinsichtlich der Verursachung der gegenwärtig vorliegenden psychischen Störung differenzieren wollte. Denn er ging zwar „gegenwärtig“ vom Vorliegen einer erheblichen gemischten depressiv-ängstlichen Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik aus, benannte aber nur die Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik als Folge der Vorgänge im Jahre 2010. Dies spricht dafür, dass die gegenwärtig vorliegende erhebliche gemischte depressiv-ängstliche Symptomatik auch nach seiner Auffassung teilweise durch die nachfolgenden Ereignisse im Jahr 2011 verursacht wurde. |
|
| Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit zwei Schriftsätzen vom 16.02.2016 hilfsweise gestellten Beweisanträge sind abzulehnen. Der Kläger begehrt zunächst die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass nicht hauptkausal für die gutachterlich positiv festgestellte Traumatisierung das Geschehen vom 03.07.2011 war, sondern die festgestellten Vorfälle wie die Beschmierung des Fahrzeuges des Klägers und die Herabsetzungen wie „... go home“. Mit diesem Beweisantrag soll die Verursachung der beim Kläger festgestellten Traumatisierung bzw. diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufgeklärt werden. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn streitgegenständlich ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unfallruhegehalt und damit die Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle zurückzuführen ist. Ob die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt und worauf diese Erkrankung zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Soweit zur Begründung des Beweisantrages - in einem handschriftlich hinzugefügten Satz - ausgeführt wurde, die Begutachtung werde „zur Feststellung der wesentlichen Kausalität der Dienstunfälle 2010 ff. für die Dienstunfähigkeit führen“, knüpft der Kläger zwar zu Recht nicht (mehr) an die Traumatisierung bzw. posttraumatische Belastungsstörung an. Die Frage, welches Gewicht die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Hinblick auf die Verursachung der Dienstunfähigkeit haben, unterliegt jedoch - wie bereits dargelegt - einer rechtlichen Bewertung und kann daher nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO sind nur Anträge, die zum Beweis bestimmter Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 18a). |
|
| Der mit weiterem Schriftsatz vom 16.02.2016 gestellte Beweisantrag ist ebenfalls abzulehnen. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Einholung eines ärztlichen, psychiatrischen bzw. durch einen Psychotherapeuten erstellten Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat und dass die Vorfälle ab 2010 als Dienstunfälle wesentlich kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers waren. Mit diesem Antrag will der Kläger ebenfalls die Feststellung erreichen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat. Ob dies zutrifft, ist aber - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht entscheidungserheblich. Soweit es um die Frage geht, ob die Dienstunfälle als wesentliche Bedingung für die Dienstunfähigkeit zu werten sind, handelt es sich um eine Wertung und nicht um eine bestimmte Tatsache, die einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. |
|
| Die Kammer besitzt auf der Grundlage der vom Landratsamt ... im Dienstunfall- sowie im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen sowie des vom Gesundheitsamt eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. E. auch die erforderliche Sachkunde. Anhand dieser Gutachten ist zwar davon auszugehen, dass die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 mitursächlich waren. Sie stellen aber keine wesentliche Bedingung für die später eingetretene Dienstunfähigkeit dar. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen ärztlichen Feststellungen hat der Amtsarzt in seinen Gutachten sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2012 auf der Grundlage des fachpsychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. E. getroffen. Diese Feststellungen gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch weisen sie inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel auf. Zweifel an der Sachkunde bestehen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht. Denn der Amtsarzt hat fachärztliche Hilfe durch Heranziehung eines externen Gutachters eingeholt und sich dadurch die erforderliche Sachkunde verschafft. Der Kläger hat auch keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die die Begründung des Amtsarztes für seine abschließende Einschätzung, der Vorfall um den 03.07.2011 sei von überragender Bedeutung, in Frage stellen könnte. |
|
| Der Umstand, dass von Prof. Dr. W., der den Kläger behandelt hat, von Prof. Dr. E., der im Auftrag des Gesundheitsamts im Dienstunfallverfahren ein Gutachten erstattet hat, sowie von Dr. F., der im Strafverfahren ein fachärztliches Gutachten erstattet hat, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde, macht eine weitere Begutachtung nicht erforderlich. Die Annahme des Klägers mag zutreffen, dass die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung durch die als Dienstunfälle anerkannten Vorfälle im Jahr 2010 verursacht worden ist und dass diese Erkrankung nicht auf den Vorfall vom 03.07.2011 zurückgeführt werden kann, sofern der Molotowcocktailanschlag - wie vom Landgericht ... angenommen - von ihm selbst inszeniert worden sein sollte. Diese Annahme stellt aber die Feststellung, dass der Vorfall vom 03.07.2011 und die nachfolgenden medialen und disziplinarrechtlichen Ereignisse erneut eine psychische Erkrankung verursacht haben und die als Dienstunfälle anerkannten Ereignisse aus dem Jahr 2010 im Verhältnis dazu nicht als wesentliche Beiträge im Hinblick auf die Verursachung der Dienstunfähigkeit anzusehen sind, nicht in Frage. |
|
| |