Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 1354/15

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Die am X.X.1960 geborene Klägerin steht - mit Ausnahme einer Unterbrechung im Zeitraum vom 01.10.1979 bis 30.06.1982 - seit 01.08.1977 im mittleren Verwaltungsdienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde sie am 06.04.1995 zur Regierungshauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) befördert.
Die Klägerin ist seit 29.12.2008 mit einem Grad von 50 schwerbehindert.
Im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Klägerin im Zeitraum 24.01.2012 bis 03.04.2012 fand im Wesentlichen bei der Polizeidirektion Konstanz eine Wiedereingliederungsmaßnahme statt, die bis 04.11.2012 andauerte. Im Zeitraum vom 28.02.2013 bis 03.06.2013 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung. Mit Schreiben vom 16.05.2013 bat die Polizeidirektion Konstanz das Gesundheitsamt beim Landratsamt Konstanz (im Folgenden: Gesundheitsamt) um Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin. Dieses empfahl mit Gutachten vom 23.07.2013 eine Wiedereingliederung der Klägerin. Die Polizeidirektion Konstanz teilte dem Gesundheitsamt mit Schreiben vom 26.09.2013 mit, die Klägerin absolviere seit 08.07.2013 einen Arbeitsversuch mit zunächst 3 Stunden und seit 01.09.2013 mit 5 Stunden täglich. Sie mache keinen stabilen Eindruck. Ihr Verhalten und auch ihre Arbeitsergebnisse seien nicht zufriedenstellend. Es werde um erneute Begutachtung gebeten.
Mit Gutachten vom 27.06.2014 führte das Gesundheitsamt im Wesentlichen aus, die Klägerin leide seit dem Jahr 2000 an einer rezidivierenden depressiven Störung und sei wiederholt in psychosomatischen Fachkliniken behandelt worden. Seit 10.10.2011 sei sie mit Unterbrechungen durch Rehabilitationsmaßnahmen und Wiedereingliederung über längere Zeiträume dienstunfähig erkrankt. Am 07.11.2013 sei eine erneute amtsärztliche Untersuchung erfolgt. Sie habe mitgeteilt, der berufliche Einstieg sei für sie schwierig gewesen, da sie ein Computerprogramm habe umsetzen sollen, bei dem die Schulung bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Sie gehe davon aus, dass sie im Verlauf der für Anfang des Jahres vorgesehenen Umorganisation einen Arbeitsplatz erhalten werde, der ihren Fähigkeiten entspreche. Daraufhin sei mit der Polizeidirektion abgesprochen worden, dass der Arbeitsversuch fortgesetzt werden solle. Ab Januar 2014 seien ihr Tätigkeiten an der Pforte und der Poststelle zugewiesen worden. Es sei ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachterin komme zu dem Ergebnis, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, dies aber bei guter kognitiver Ausstattung noch kein Grund zur Arbeitsunfähigkeit sei. Es seien eine besonders geduldige Einarbeitung und ein wertschätzender Umgang mit der Betroffenen erforderlich. Der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin müsse sie zunächst zumindest halbschichtig, nach entsprechender Einarbeitung aber auch vollschichtig gewachsen sein. Eine Tätigkeit mit viel Publikumsverkehr solle aufgrund der sozialen Unsicherheit nicht angestrebt werden. Ein Coaching am Computer sei sinnvoll. Unbedingt zu empfehlen sei eine unterstützende psychotherapeutische Behandlung. Die Gutachterin habe einen erneuten Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung mit entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen empfohlen. Die Klägern habe in einem Gespräch am 25.06.2014 mitgeteilt, sie sei seit März 2014 wieder arbeitsunfähig erkrankt. Es habe sich um einen Konflikt gehandelt und sie habe die „Handlangertätigkeit“ bei der Poststelle nicht weiter ausüben wollen. Psychotherapeutische Maßnahmen seien bislang nicht erfolgt. Auch unter Berücksichtigung ihres guten kognitiven Leistungsvermögens sei die Klägerin aufgrund ihrer seelischen Beeinträchtigung bei selbstunsicherer, abhängiger Persönlichkeitsstruktur i. V. m. wiederholter depressiver Störung derzeit nicht mehr in der Lage, den an sie gestellten Anforderungen an der Dienststelle zu genügen. Es sei ihr im Rahmen des seit Juli 2013 eingeleiteten Arbeitsversuchs nicht gelungen, ausreichende Leistungen zu erbringen. Sie sei wiederholt dienstunfähig erkrankt. Es sei davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen intensiven beschützenden Maßnahmen einschließlich eines Coachings im üblichen Arbeitsalltag nicht umsetzbar seien. Hervorzuheben sei auch, dass sie trotz mehrfacher Empfehlungen keine systematische Behandlung aufgenommen habe. Insofern sei von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Teildienstfähigkeit seien nicht erfüllt. Wenn sie regelmäßig intensive psychotherapeutische Maßnahmen in Anspruch nehme, könne möglicherweise eine seelische Stabilisierung erzielt werden. In diesem Fall käme eventuell eine Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit in einem Jahr in Frage. Sollte jedoch weiterhin keine regelmäßige intensive systematische psychotherapeutische Behandlung erfolgen, werde die Überprüfung der Dienstfähigkeit in zwei Jahren empfohlen.
Mit Schreiben vom 17.07.2014 an die Schwerbehindertenvertretung des Polizeipräsidiums Konstanz führte dieses im Wesentlichen aus, es sei beabsichtigt, die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Es werde um Stellungnahme bis 10.08.2014 gebeten. Die Schwerbehindertenvertretung nahm mit Schreiben vom 01.09.2014 Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums an den Personalrat, mit dem um Zustimmung zur Zurruhesetzung gebeten worden sei. Von Seiten der Sachbearbeiterin sei mitgeteilt worden, dass die Information an die Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 17.07.2014 erfolgt sei. Der Eingang dieses Schreibens könne aber nicht bestätigt werden. Eine Stellungnahme werde daher derzeit abgelehnt. Das Zurruhesetzungsverfahren sei auszusetzen. Die Schwerbehindertenvertretung sei anzuhören, bevor eine Entscheidung getroffen werde. Das Zurruhesetzungsverfahren sei aber wohl bereits eingeleitet worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichtet worden sei. Ihr liege lediglich ein Anschreiben an das Integrationsamt vom 26.09.2013 vor. Es sei aber nötig, ihr alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Grundlage für die Entscheidungsabsicht des Arbeitgebers seien. Erst nach Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen, z. B. des vollständigen Auszugs aus dem ärztlichen Gutachten, werde die Schwerbehindertenvertretung Stellung nehmen.
Nachdem die Klägerin darauf hingewiesen worden war, es sei ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt, führte sie aus, sie sei seit 01.09.2014 wieder arbeits-/dienstfähig. Dies habe ihre Ärztin bestätigt. Der Schwerbehindertenvertreter dürfe Einsicht in ihre Personalakte nehmen, die vollständig sein, insbesondere das amtsärztliche Gutachten und das psychologische Gutachten von Dr. H. enthalten müsse. Es werde die erneute Untersuchung durch die Amtsärztin beantragt. Sie sei inzwischen in psychologischer Behandlung bei Diplom-Psychologin Sch. in Konstanz. Sie unternehme alles, um ihre Persönlichkeit zu stabilisieren. Es werde davon ausgegangen, dass dem Personalrat das psychologische Gutachten der Dr. H. nicht vorgelegen habe. Im Gutachten werde ausgeführt, es sei ein erneuter Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung zu empfehlen, allerdings scheine die Mitarbeit der Vorgesetzten notwendig, um die Klägerin dauerhaft zu integrieren. In Kenntnis dieser Prognose hätte der Personalrat sich mit seiner Zustimmung wohl sehr schwer getan. Die Amtsärztin habe vor Erstellung ihres Gutachtens vom 27.06.2014 ein neuropsychologisches Gutachten bei Dr. H. vom 19.05.2014 eingeholt. Einen eigenen Befund habe sie am 07.11.2013 erhoben. Danach habe keine weitere Untersuchung, sondern nur noch ein Abschlussgespräch am 25.06.2014 stattgefunden, obwohl dies nach dem Gutachten der Dr. H. und aufgrund der vergangenen Zeit seit der Untersuchung vom 07.11.2013 dringend erforderlich gewesen wäre. Diese habe abschließend einen neuen Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen. Diesen Befund habe die Amtsärztin in keiner Weise berücksichtigt. Weder Personalrat noch Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Gremien müssten Kenntnis von den wesentlichen Gründen, die die Dienstunfähigkeit belegen sollten, sowie von den ärztlichen Befunden haben. Es werde aber davon ausgegangen, dass ihnen das Gutachten der Dr. H. nicht vorgelegt und nicht einmal in wesentlichen Teilen erläutert worden sei. Das Gutachten sei nicht in der Akte enthalten und habe deshalb auch von der Klägerin selbst angefordert werden müssen. Sie brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten, um an einem Arbeitsplatz ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen zu können. An dieser Unterstützung habe es in den Jahren 2013/2014 gefehlt.
Mit Bescheid vom 14.01.2015 versetzte das Polizeipräsidium Konstanz die Klägerin in den Ruhestand. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf das Gutachten des Gesundheitsamts vom 27.06.2014 und wies darauf hin, sie habe trotz mehrfacher Empfehlungen keine systematische Behandlung aufgenommen. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht gegeben. Nach erneuter Prüfung der Einwendungen der Klägerin sei festzustellen, dass das amtsärztliche Gutachten, in das das fachpsychologische Gutachten eingeflossen sei, unter Betrachtung des gesamtheitlichen Sachverhalts zustande gekommen sei und Bestand habe. Unter der Voraussetzung einer regelmäßig intensiv durchgeführten psychotherapeutischen Maßnahme gehe das Gesundheitsamt davon aus, dass möglicherweise eine seelische Stabilisierung erzielt werden könne. Mit Schreiben vom 22.05.2013 sei ihr im Rahmen des betrieblichen Eingliederungs-Managements ein Gespräch angeboten worden. Sie habe dieses Angebot nicht angenommen. Das Integrationsamt sei am Verfahren beteiligt worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei unterrichtet und angehört worden. Der Personalrat habe der Zurruhesetzung zugestimmt. Es sei davon auszugehen, dass sie die Anforderungen der zu bewältigenden Aufgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfülle, zumal sie selbst den Arbeitsversuch abgebrochen habe und auch die ärztlichen Gutachten nicht erwarten ließen, dass sie die Anforderungen erfülle.
Mit Bescheid vom 18.05.2015 wies das Polizeipräsidium Konstanz den Widerspruch gegen die Verfügung vom 14.01.2015 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die im fachpsychologischen Gutachten vorgeschlagenen intensiven beschützenden Maßnahmen, einschließlich eines Coachings, seien im üblichen Arbeitsalltag nicht umsetzbar. Ihr seien mehrfach andere Tätigkeiten zugewiesen worden, die sie jedoch trotz umfangreicher Einarbeitung und Hilfestellungen von Seiten der Vorgesetzten und Kollegen nicht zufriedenstellend habe erfüllen können. Das amtsärztliche Gutachten habe Bestand. Die zuständige Ärztin habe sich in einer Vielzahl von Gesprächen und Untersuchungen ein Bild von der Gesamtpersönlichkeit machen können, weshalb an deren Einschätzung nicht zu zweifeln sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei deshalb nicht erforderlich.
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Die Klägerin hat am 18.06.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, der Beklagte sei auf die vor Erlass des angefochtenen Bescheids vorgetragenen Einwendungen nur oberflächlich eingegangen. Sie habe daher keine weitere Begründung im Widerspruchsverfahren vorgelegt. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 23.04.2012 sei sie mit 6,5 Punkten bewertet worden, d.h. sie habe die Leistungserwartungen übertroffen. Ab 2013 seien gesundheitliche Probleme aufgetreten. Unter anderem sei sie in der X-Klinik stationär behandelt worden. In deren Bericht sei erstmals davon die Rede gewesen, dass sie „eine abhängige Persönlichkeit“ habe, was aus Sicht der Polizeidirektion dazu führe, dass sie „leicht überfordert“ sei. Die Amtsärztin hätte nach Einholung des Gutachtens der Dr. H. dringend eine weitere Untersuchung durchführen müssen. Diese habe einen neuen Integrationsversuch empfohlen. Der Empfehlung, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, sei sie - die Klägerin - gefolgt. Sie befinde sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei der Diplom-Psychologin Sch.. Die Amtsärztin habe zwar Frau Dr. X in Konstanz empfohlen. Diese habe aber mitgeteilt, dass sie keine psychotherapeutische Gesprächstherapie mache, so dass weitere Sitzungen nicht erfolgt seien. Aus den Rechnungen der Dr. X sowie der Diplom-Psychologin Sch. ergebe sich, dass sie sich seit März 2014 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und diese Behandlung auch noch heute fortsetze. Die Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat werde unverändert beanstandet. Beide Gremien seien nicht ordnungsgemäß über die Sach- und Rechtslage informiert worden. Insbesondere sei ihnen das Gutachten der Dr. H. vorenthalten worden. Darüber hinaus seien die beiden Beauftragten für Chancengleichheit nicht über die Entlassungsabsicht informiert worden. Die Behauptung des Beklagten, ihr sei mit Schreiben vom 22.05.2013 ein Gespräch angeboten worden und sie habe dies abgelehnt, werde bestritten. Am 22.05.2013 habe sie sich stationär in einer Klinik aufgehalten. Im amtsärztlichen Gutachten vom 23.07.2013 sei eine Wiedereingliederungsmaßnahme als Arbeitsversuch empfohlen worden. Diese sei gescheitert, weil der Beklagte nicht die erforderliche Unterstützung geleistet habe. Sie habe mit dem Datenverarbeitungsprogramm „Cosware“ arbeiten sollen, jedoch nicht die erforderliche Einweisung erhalten. Ab 01.01.2014 sei die Polizeireform umgesetzt worden. Sie sei davon insoweit betroffen gewesen, als sie ab 07.01.2014 zur Poststelle in Konstanz versetzt worden sei. Sie hätte die Arbeiten dort ohne Probleme erledigen können, habe jedoch aufgrund von Erkrankungen der Kollegin Dienst an der Pforte mit hohem Publikumsverkehr machen müssen. Der Umgang mit Publikum sollte bei ihrer Krankheitsgeschichte jedoch möglichst vermieden werden. Es sei daher absehbar gewesen, dass die Eingliederungsmaßnahme scheitern würde. Nach Erhalt des Gutachtens der Dr. H. habe die Amtsärztin am 06.06.2014 mit der Leiterin des Personalreferats sowie Herrn Dr. W. ein Personalgespräch geführt. Wohl aufgrund dieses Gesprächs habe die Amtsärztin sie einbestellt und ihr in Kurzform mitgeteilt, dass sie die Entlassung befürworten werde. Das Gespräch habe nicht einmal 5 Minuten gedauert. Eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Dies wäre jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil sie sich seit März 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer gesundheitlichen Verfassung beantragt. Soweit der Schwerbehindertenvertreter ausgeführt habe, er habe die Einsicht in die Personalakte per Unterschrift abgezeichnet, werde der Beklagte zur Vorlage des Aktenvermerks aufgefordert. Nach der Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters sei auszuschließen, dass ihm die Stellungnahme der Klägerin vom 07.11.2014 vorgelegt worden sei. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass ihm das psychologische Gutachten der Dr. H. nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.06.2014 sei kein Hinweis darauf enthalten, dass Dr. H. auf eine deutliche Besserung des Zustandes der Klägerin hingewiesen habe. Zumindest dieser Hinweis hätte ihm nicht vorenthalten werden dürfen. In den Akten sei kein Hinweis auf die Besprechung der Amtsärztin am 06.06.2014 mit Frau X und Dr. W. enthalten. Es fehle eine Begründung dafür, warum eine anderweitige Verwendung der Klägerin nicht in Betracht komme und keine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin seit 2002. Sie sei bereits im Jahr 2006 amtsärztlich untersucht worden. Aus dem Gutachten vom 23.10.2006 ergebe sich, dass sie bereits im Jahr 2000 wegen einer depressiven Episode stationär behandelt worden und es in den vergangenen Jahren immer wieder zu depressiven Phasen gekommen sei, die lange Krankheitsausfälle zur Folge gehabt hätten. Es sei ein Grad der Behinderung von 50 ab 29.12.2008 festgestellt worden. Der Bewertung hätten eine seelische Störung, eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, Wirbelgleiten und Bluthochdruck zugrunde gelegen. Nach dem stationären Aufenthalt in der X Klinik vom 24.01.2012 bis 03.04.2012 habe eine Wiedereingliederung stattfinden sollen, zu der es jedoch zunächst nicht gekommen sei, weil sie bis 08.06.2012 dienstunfähig gewesen sei. Die Amtsärztin habe im Gutachten vom 23.04.2012 festgestellt, dass die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und eine ambulante Einzelpsychotherapie als dringend wünschenswert bezeichnet. Insgesamt sei die Klägerin 2012 an 148 Arbeitstagen und 2013 an 155 Arbeitstagen dienstunfähig gewesen. Die Amtsärztin habe das psychologische Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 eingeholt. Sie habe nach Eingang des Gutachtens angesichts der Krankheitsvorgeschichte mit der Leiterin des Personalreferats und Dr. W. am 06.06.2014 ein Gespräch geführt und die Klägerin daraufhin erneut untersucht. In ihrem Gutachten vom 27.06.2014 komme sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht mehr den an sie gestellten Anforderungen der Dienststelle genüge. Eine erneute Untersuchung durch die Amtsärztin dürfte angesichts der auf Dauer angelegten Erkrankungen nicht notwendig gewesen sein. Eine Untersuchung habe am 25.06.2014 stattgefunden. Dass die Klägerin die Untersuchung als „Abschlussgespräch“ bezeichne, ändere hieran nichts. Die Amtsärztin habe das Gutachten der Dr. H. und dessen Schwächen berücksichtigt. Denn Dr. H. gehe bereits in der beruflichen Anamnese nicht auf die beruflichen Anforderungen ein. Fehlzeiten und gescheiterte Wiedereingliederungsversuche würden ebenfalls nicht thematisiert. Sie habe patientenbezogen agiert und eine Nähe zur Patientin aufgebaut, die jegliche kritische Distanz vermissen lasse. Die Amtsärztin habe einen anderen Ansatz verfolgt und sich nach den in der Vergangenheit liegenden Anstrengungen des Beklagten erkundigt, die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung bei der Integration zu unterstützen. Soweit die Klägerin ausführe, die ärztliche Bescheinigung der Dr. X begründe ihre Dienstfähigkeit, werde auf § 29 BeamtStG verwiesen. Die Klägerin möge Anzahl, das jeweilige Datum und die Dauer der Sitzungen bei Diplom-Psychologin Sch. schildern. Sie sei verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen. Ihr Verhalten, einerseits nichts zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unternehmen und sich andererseits gegen die Zurruhesetzung zu wenden, sei treuwidrig. Sie habe erstmals mit Schriftsatz vom 11.12.2015 zu Wiederherstellungsmaßnahmen vorgetragen. Also sei bis dahin keine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Soweit sie rüge, das Gutachten der Dr. H. hätte der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zur Verfügung gestellt und die Beauftragte für Chancengleichheit hätte einbezogen werden müssen, trete die Auffassung der Klägerin zu Tage, wonach das Beamtenverhältnis eine Einbahnstraße sei. Dass sich aus dem Beamtenverhältnis auch Verpflichtungen für sie selbst ergäben, unter anderem die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aktiv zu fördern, werde nicht wahrgenommen. Hätte die Klägerin die Berücksichtigung des Gutachtens durch die jeweiligen Gremien gewollt, hätte sie selbst das Einverständnis hierfür erteilen müssen. Ihr sei vom Beklagten mitgeteilt worden, dass ihm das Gutachten nicht vorgelegen habe. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt schriftlich oder im Rahmen der Sprechstunde zu erläutern. Hiervon habe sie jedoch abgesehen. Es stehe weiblichen Beschäftigten nach § 21 Abs. 3 Chancengleichheitsgesetz offen, sich in ihren Angelegenheiten an die Beauftragte für Chancengleichheit zu wenden. Der Beklagte könne dies nicht von sich aus tun. Aufgrund der dargestellten Fehlzeiten sei auch die Vermutung nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG erfüllt. Ein hausärztliches Attest sei angesichts der Vorgeschichte und der festgestellten Erkrankung nicht ausreichend. Die Klägerin könne eine erneute Untersuchung beantragen, wenn sie die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantrage. Bereits mit Schreiben vom 26.09.2013 an das Integrationsamt sei die Schwerbehindertenvertretung nachrichtlich informiert worden. Nachdem diese beanstandet habe, ihr sei das Schreiben vom 17.07.2014 nicht zugegangen, sei es ihr per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Der Schwerbehindertenvertreter habe mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, dass er nach seiner Erinnerung im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Akteneinsicht genommen habe.
16 
Dem Gericht liegen die Personalakten betreffend die Klägerin (zwei Hefte) und die Akte des Gesundheitsamts vor.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (sechs Monate, vgl. § 43 Abs. 1 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 und vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2015.
20 
Die angefochtene Verfügung, mit der die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Da die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert ist, bedurfte es der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt.
21 
Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, die ihr nach § 95 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, genügt der Dienstherr seiner Unterrichtungspflicht nur, wenn er die Schwerbehindertenvertretung so informiert, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Unterrichtung muss daher Angaben zu der Art der beabsichtigten Maßnahme, den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn und namentlich den Einwendungen des schwerbehinderten Beamten umfassen, die dieser im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entscheidung erhoben hat. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bekannt werden. Auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist der Dienstherr gehalten, nachträglich bekannt gewordene Umstände der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316). Gemessen hieran wurde die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
22 
Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 17.07.2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, es sei die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand beabsichtigt, der Schwerbehindertenvertretung zugegangen ist. Diese hat zwar dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom 01.09.2014 mitgeteilt, das Schreiben sei ihr nicht zugegangen, es könne deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden und das Zurruhesetzungsverfahren sei deshalb auszusetzen. Der Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 15.03.2017 mitgeteilt, dem Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung sei das Schreiben per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Zudem hat dieser mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, er habe wohl im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen. Aufgrund dieser - in der Personalakte allerdings nicht dokumentierten - Akteneinsicht hatte er auch die Möglichkeit, das Schreiben vom 17.07.2014 und das amtsärztliche Gutachten vom 27.06.2014 zur Kenntnis zu nehmen.
23 
Dennoch haben der Schwerbehindertenvertretung bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 14.01.2015 nicht die notwendigen Informationen bzw. Unterlagen vorgelegen. Wenn sie nämlich im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen haben sollte, hat ihr damit insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin 07.11.2014 nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sowie gegen die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit erhoben wurden. Dass das Polizeipräsidium Konstanz diesen Schriftsatz an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet hätte, kann der Akte nicht entnommen werden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat, nachdem hierauf mit gerichtlicher Verfügung vom 09.03.2017 hingewiesen wurde, auch nichts Gegenteiliges behauptet. Angesichts dessen besteht kein Anlass, der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, den Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung zum Umfang seiner Beteiligung zu befragen, zu folgen. Dass dieser auf anderem Wege Kenntnis von dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 bzw. deren Einwendungen erlangt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung habe keinen Kontakt mit ihr aufgenommen. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht gehalten, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.
24 
Insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 enthielt wesentliche, über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Einwendungen, ohne deren Kenntnis es der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich war, die Tragfähigkeit des für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu prüfen. Denn es wurde erstmals ausgeführt, die Amtsärztin habe am 25.06.2014 lediglich ein Abschlussgespräch, nicht aber eine weitere Untersuchung durchgeführt, die jedoch angesichts der Ausführungen in dem psychologischen Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 - das der Klägerin erst am 21.10.2014 von Dr. H. übersandt worden war (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2014) - erforderlich gewesen wäre. In dem psychologischen Gutachten sei ausgeführt worden, die bei der Klägerin vorliegende Persönlichkeitsstörung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit und die kognitive Ausstattung sei überdurchschnittlich gut. Die Gutachterin habe weiter ausgeführt, es gebe gewisse Regeln, die im Umgang mit der Persönlichkeitsstörung eingehalten werden sollten, d.h. insbesondere eine geduldige Einarbeitung und wertschätzender Umgang mit der Patientin, und die Klägerin könne in jedem Fall zunächst halbschichtig und danach nach entsprechender Einarbeitung auch vollschichtig eingesetzt werden. Abschließend sei ein neuer Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen worden. Die Klägerin hält der Amtsärztin vor, den Befund der Psychologin in keiner Weise berücksichtigt zu haben. Die Amtsärztin habe die in dem fast einjährigen Zeitraum seit der von ihr im Jahr 2013 durchgeführten Untersuchung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen müssen. Die Klägerin brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten und einen Arbeitsplatz, an dem sie ihre Leistungsfähigkeit abrufen und unter Beweis stellen könne. An dieser Unterstützung der Behörde habe es in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht gefehlt. Es werde vorgeschlagen, der Empfehlung von Dr. H. zu folgen und ihr eine Wiedereingliederungschance einzuräumen.
25 
Es wäre erforderlich gewesen, der Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von diesen Einwendungen zu verschaffen, um sie umfassend über den Sach- und Streitstand zu informieren und sie in den Stand zu versetzen, die Richtigkeit der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand und die Tragfähigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu überprüfen. Hätte die Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin erhalten, die sich insbesondere auf das psychologische Gutachten der Dr. H. stützte und gerade darauf drängte, dieses Gutachten der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, hätte diese - soweit sie es für erforderlich gehalten hätte - auch die Möglichkeit gehabt, das Gutachten, das sich nicht in der Personalakte befand, bei der Klägerin selbst anzufordern.
26 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Erlass der Verfügung vom 14.01.2015 beteiligt wurde. Offen bleiben kann daher, ob und bis wann durch eine nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. hierzu § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX) der Fehler geheilt werden könnte. Eine Heilung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kann im gerichtlichen Verfahren nicht herbeigeführt werden.
27 
Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge. Ob eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung führt, ist auf der Grundlage des § 46 LVwVfG zu beurteilen, der auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, mit denen ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530). Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 LVwVfG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und Urteil vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, ZBR 2012, 268) bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 17.12.2013 - 3 K 1060/12 - a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, juris, unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BVerwG; kritisch hierzu zu Recht v. Roetteken, jurisPR - ArbR 37/2015 Anm. 6).
28 
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unbeachtlich. Denn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann nur anhand der im Verfahren eingeholten Gutachten (amtsärztliches Gutachten vom 27.06.2014 und psychologisches Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014) erfolgen, zu denen die Klägerin in dem der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Kenntnis gegebenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 Ausführungen gemacht bzw. Einwendungen erhoben hat. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es auch maßgeblich um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitsbedingungen hätten geschaffen werden können, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ermöglicht hätten. Es erscheint ohne weiteres denkbar, dass die Schwerbehindertenvertretung zur Beantwortung dieser Fragen einen wertvollen Beitrag hätte leisten können.
29 
Soweit die Klägerin beanstandet, ihr sei das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 22.05.2013, mit dem das Angebot des betrieblichen Eingliederungs-Managements gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterbreitet wurde, nicht zugegangen, hat dies keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1), ist die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungs-Managements (BEM) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin zwar mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24.03.2015 vorgelegten Erklärung mitgeteilt hat, sie wolle das Angebot zu einer Beratung über Möglichkeiten und Leistungen des BEM wahrnehmen und sei damit einverstanden, dass Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnähmen, das Polizeipräsidium Konstanz aber dennoch kein BEM durchgeführt hat, möglicherweise weil bereits die Zurruhesetzungsverfügung ergangen war (siehe Schreiben der Beauftragten für Chancengleichheit vom 31.03.2015; darin wurde ausgeführt, das BEM-Schreiben sei versehentlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert worden, da sie nicht gewusst habe, dass die Klägerin bereits formell zur Ruhe gesetzt worden sei und deshalb kein Arbeitsverhältnis vorliege).
30 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht in der gebotenen Weise umfassend unterrichtet worden. Das allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich allerdings auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356; Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62). So aber liegt der Fall hier nicht. Das Polizeipräsidium Konstanz hat den Personalrat mit Schreiben vom 28.08.2014 zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Zwar waren in dem Schreiben keine Einzelheiten etwa zum Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens enthalten. Es wurden auch keine Einwendungen der Klägerin wiedergegeben. Dies war auch nicht möglich, da deren Stellungnahme erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 eingereicht wurde. Wenn der Personalrat aber insoweit weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese fordern müssen. Das ist allem Anschein nach nicht geschehen. Er hat vielmehr dennoch die Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin erteilt. Er selbst könnte sich auf einen von ihm nicht gerügten Informationsmangel nicht mehr berufen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1a, BBG , § 93, Rn. 7a).
31 
Soweit die Klägerin rügt, die Beauftragte für Chancengleichheit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, hat dies ebenfalls keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Chancengleichheitsgesetz - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (vom 11.10.2005, GBl. S. 650) ist die Beauftragte für Chancengleichheit (nur) an (sonstigen) allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Bei den einzelnen personellen Maßnahmen besteht keine Beteiligungspflicht (anders § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem zählt, bei allen personellen - nicht nur allgemeinen personellen - Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen; vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG; Bd. 1, BBG 2009/BeamtStG, § 47 Rn. 47b).
32 
Ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nach alledem aus formellen Gründen rechtswidrig, kann offen bleiben, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 40, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG auf

36.278,64 EUR

(=12 x 3.023,22 EUR) festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 14.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.05.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (sechs Monate, vgl. § 43 Abs. 1 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
19 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 und vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2015.
20 
Die angefochtene Verfügung, mit der die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Da die Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert ist, bedurfte es der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt.
21 
Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber - wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr der Beamten zählt - die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder Vollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, die ihr nach § 95 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, genügt der Dienstherr seiner Unterrichtungspflicht nur, wenn er die Schwerbehindertenvertretung so informiert, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Unterrichtung muss daher Angaben zu der Art der beabsichtigten Maßnahme, den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn und namentlich den Einwendungen des schwerbehinderten Beamten umfassen, die dieser im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entscheidung erhoben hat. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bekannt werden. Auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist der Dienstherr gehalten, nachträglich bekannt gewordene Umstände der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen, sofern sie erkennbar von Gewicht sind. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316). Gemessen hieran wurde die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
22 
Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 17.07.2014, mit dem darauf hingewiesen wurde, es sei die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand beabsichtigt, der Schwerbehindertenvertretung zugegangen ist. Diese hat zwar dem Polizeipräsidium mit Schreiben vom 01.09.2014 mitgeteilt, das Schreiben sei ihr nicht zugegangen, es könne deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden und das Zurruhesetzungsverfahren sei deshalb auszusetzen. Der Beklagte hat aber mit Schriftsatz vom 15.03.2017 mitgeteilt, dem Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung sei das Schreiben per E-Mail vom 01.09.2014 übersandt worden. Zudem hat dieser mit E-Mail vom 13.03.2017 mitgeteilt, er habe wohl im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen. Aufgrund dieser - in der Personalakte allerdings nicht dokumentierten - Akteneinsicht hatte er auch die Möglichkeit, das Schreiben vom 17.07.2014 und das amtsärztliche Gutachten vom 27.06.2014 zur Kenntnis zu nehmen.
23 
Dennoch haben der Schwerbehindertenvertretung bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 14.01.2015 nicht die notwendigen Informationen bzw. Unterlagen vorgelegen. Wenn sie nämlich im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober Einsicht in die Personalakte genommen haben sollte, hat ihr damit insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin 07.11.2014 nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sowie gegen die amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit erhoben wurden. Dass das Polizeipräsidium Konstanz diesen Schriftsatz an die Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet hätte, kann der Akte nicht entnommen werden. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat, nachdem hierauf mit gerichtlicher Verfügung vom 09.03.2017 hingewiesen wurde, auch nichts Gegenteiliges behauptet. Angesichts dessen besteht kein Anlass, der Anregung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, den Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung zum Umfang seiner Beteiligung zu befragen, zu folgen. Dass dieser auf anderem Wege Kenntnis von dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 bzw. deren Einwendungen erlangt hätte, ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung habe keinen Kontakt mit ihr aufgenommen. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nicht gehalten, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.
24 
Insbesondere der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.11.2014 enthielt wesentliche, über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehende Einwendungen, ohne deren Kenntnis es der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich war, die Tragfähigkeit des für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu prüfen. Denn es wurde erstmals ausgeführt, die Amtsärztin habe am 25.06.2014 lediglich ein Abschlussgespräch, nicht aber eine weitere Untersuchung durchgeführt, die jedoch angesichts der Ausführungen in dem psychologischen Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014 - das der Klägerin erst am 21.10.2014 von Dr. H. übersandt worden war (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2014) - erforderlich gewesen wäre. In dem psychologischen Gutachten sei ausgeführt worden, die bei der Klägerin vorliegende Persönlichkeitsstörung sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit und die kognitive Ausstattung sei überdurchschnittlich gut. Die Gutachterin habe weiter ausgeführt, es gebe gewisse Regeln, die im Umgang mit der Persönlichkeitsstörung eingehalten werden sollten, d.h. insbesondere eine geduldige Einarbeitung und wertschätzender Umgang mit der Patientin, und die Klägerin könne in jedem Fall zunächst halbschichtig und danach nach entsprechender Einarbeitung auch vollschichtig eingesetzt werden. Abschließend sei ein neuer Integrationsversuch in Form einer stufenweisen Eingliederung empfohlen worden. Die Klägerin hält der Amtsärztin vor, den Befund der Psychologin in keiner Weise berücksichtigt zu haben. Die Amtsärztin habe die in dem fast einjährigen Zeitraum seit der von ihr im Jahr 2013 durchgeführten Untersuchung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen müssen. Die Klägerin brauche die Unterstützung ihrer Vorgesetzten und einen Arbeitsplatz, an dem sie ihre Leistungsfähigkeit abrufen und unter Beweis stellen könne. An dieser Unterstützung der Behörde habe es in den Jahren 2013/2014 in jeder Hinsicht gefehlt. Es werde vorgeschlagen, der Empfehlung von Dr. H. zu folgen und ihr eine Wiedereingliederungschance einzuräumen.
25 
Es wäre erforderlich gewesen, der Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von diesen Einwendungen zu verschaffen, um sie umfassend über den Sach- und Streitstand zu informieren und sie in den Stand zu versetzen, die Richtigkeit der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in den Ruhestand und die Tragfähigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 27.06.2014 zu überprüfen. Hätte die Schwerbehindertenvertretung Kenntnis von den Einwendungen der Klägerin erhalten, die sich insbesondere auf das psychologische Gutachten der Dr. H. stützte und gerade darauf drängte, dieses Gutachten der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, hätte diese - soweit sie es für erforderlich gehalten hätte - auch die Möglichkeit gehabt, das Gutachten, das sich nicht in der Personalakte befand, bei der Klägerin selbst anzufordern.
26 
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Erlass der Verfügung vom 14.01.2015 beteiligt wurde. Offen bleiben kann daher, ob und bis wann durch eine nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. hierzu § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX) der Fehler geheilt werden könnte. Eine Heilung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids kann im gerichtlichen Verfahren nicht herbeigeführt werden.
27 
Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge. Ob eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zur Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung führt, ist auf der Grundlage des § 46 LVwVfG zu beurteilen, der auch auf Verwaltungsakte anwendbar ist, mit denen ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530). Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 46 LVwVfG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und Urteil vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, ZBR 2012, 268) bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 17.12.2013 - 3 K 1060/12 - a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, juris, unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BVerwG; kritisch hierzu zu Recht v. Roetteken, jurisPR - ArbR 37/2015 Anm. 6).
28 
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unbeachtlich. Denn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann nur anhand der im Verfahren eingeholten Gutachten (amtsärztliches Gutachten vom 27.06.2014 und psychologisches Gutachten der Dr. H. vom 19.05.2014) erfolgen, zu denen die Klägerin in dem der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Kenntnis gegebenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 Ausführungen gemacht bzw. Einwendungen erhoben hat. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass es auch maßgeblich um die Frage ging, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitsbedingungen hätten geschaffen werden können, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ermöglicht hätten. Es erscheint ohne weiteres denkbar, dass die Schwerbehindertenvertretung zur Beantwortung dieser Fragen einen wertvollen Beitrag hätte leisten können.
29 
Soweit die Klägerin beanstandet, ihr sei das Schreiben des Polizeipräsidiums Konstanz vom 22.05.2013, mit dem das Angebot des betrieblichen Eingliederungs-Managements gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterbreitet wurde, nicht zugegangen, hat dies keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1), ist die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungs-Managements (BEM) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Klägerin zwar mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24.03.2015 vorgelegten Erklärung mitgeteilt hat, sie wolle das Angebot zu einer Beratung über Möglichkeiten und Leistungen des BEM wahrnehmen und sei damit einverstanden, dass Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch teilnähmen, das Polizeipräsidium Konstanz aber dennoch kein BEM durchgeführt hat, möglicherweise weil bereits die Zurruhesetzungsverfügung ergangen war (siehe Schreiben der Beauftragten für Chancengleichheit vom 31.03.2015; darin wurde ausgeführt, das BEM-Schreiben sei versehentlich an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressiert worden, da sie nicht gewusst habe, dass die Klägerin bereits formell zur Ruhe gesetzt worden sei und deshalb kein Arbeitsverhältnis vorliege).
30 
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Personalrat sei nicht in der gebotenen Weise umfassend unterrichtet worden. Das allgemeine Informationsrecht der Personalvertretung wirkt sich allerdings auch auf die von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen aus, weil nur so ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht und führt - auch wenn der Personalrat sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356; Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62). So aber liegt der Fall hier nicht. Das Polizeipräsidium Konstanz hat den Personalrat mit Schreiben vom 28.08.2014 zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Zwar waren in dem Schreiben keine Einzelheiten etwa zum Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens enthalten. Es wurden auch keine Einwendungen der Klägerin wiedergegeben. Dies war auch nicht möglich, da deren Stellungnahme erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2014 eingereicht wurde. Wenn der Personalrat aber insoweit weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese fordern müssen. Das ist allem Anschein nach nicht geschehen. Er hat vielmehr dennoch die Zustimmung zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin erteilt. Er selbst könnte sich auf einen von ihm nicht gerügten Informationsmangel nicht mehr berufen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1a, BBG , § 93, Rn. 7a).
31 
Soweit die Klägerin rügt, die Beauftragte für Chancengleichheit sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, hat dies ebenfalls keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg - Chancengleichheitsgesetz - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (vom 11.10.2005, GBl. S. 650) ist die Beauftragte für Chancengleichheit (nur) an (sonstigen) allgemeinen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Bei den einzelnen personellen Maßnahmen besteht keine Beteiligungspflicht (anders § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG, wonach zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem zählt, bei allen personellen - nicht nur allgemeinen personellen - Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen; vgl. dazu Plog/Wiedow, BBG; Bd. 1, BBG 2009/BeamtStG, § 47 Rn. 47b).
32 
Ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nach alledem aus formellen Gründen rechtswidrig, kann offen bleiben, ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids dienstunfähig war.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 40, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG auf

36.278,64 EUR

(=12 x 3.023,22 EUR) festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823).
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

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