Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 5368/17

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.11.2016 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt 12 angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 5/9, die Klägerin 4/9 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie Mietkostenzuschüsse.
Die Klägerin betreibt in ... im Anwesen „...“ die private Kindertagespflegeeinrichtung „...“, in der derzeit im Obergeschoss knapp 30 Kinder vor allem aus dem U3-Bereich in drei Gruppen - Gruppen „Grün“ und „Blau“ im Obergeschoss links und Gruppe „Rot“ im Obergeschoss rechts - betreut werden.
Im Jahr 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zunächst mit dem Ziel, eine Bedarfsbestätigung für eine neue, vierte Gruppe im Anwesen „...“ für die U3-Betreuung zu erhalten; diese Gruppe sollte (zuletzt) insgesamt neun Betreuungsplätze bieten, den Namen „...“ erhalten und im Erdgeschoss des Anwesens untergebracht werden.
Zum 01.10.2015 mietete die Klägerin die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ an. Mit e-Mail vom 09.11.2015 teilte die Klägerin mit, dass die Mietkosten für die „...“ sich auf 990,-- EUR beliefen, und beantragte formlos Mietzuschuss (u.a.) für neun Kinder („...“) ab Oktober 2015.
Die Beklagte lehnte nach umfänglichem Schriftverkehr den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bedarfsbestätigung mit Schreiben vom 24.03.2016 mit dem Argument ab, dass kein weiterer Bedarf an Betreuungsplätzen im U3-Bereich in der Kindertagespflege am „...“ bestehe.
Die Klägerin erhob am 26.04.2016 verwaltungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 1307/16), mit der sie, sachdienlich ausgelegt, die Aufnahme der Gruppe „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in die Entwicklungs- und Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen der Beklagten sowie die Übernahme von Mietkosten, hilfsweise die Gewährung eines Mietzuschusses, für die Gruppe „...“ rückwirkend ab 01.10.2015 beantragte.
Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter dem 28.11.2016 die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder und bis zu zwölf insgesamt angemeldete Kinder der Gruppe „...“.
In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2016 im Verfahren 4 K 1307/16 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der in der Sache (allein) folgende Regelung traf:
„§ 1 Die Beklagte wird bis spätestens zum 28.02.2017 über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis vom 28.11.2016 und über ihren Antrag auf Erteilung einer Bedarfsbestätigung, insoweit neu, entscheiden.“
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Mit Bescheid vom 15.02.2017 (ohne Rechtsmittelbelehrung) lehnte die Beklagte (konkludent) den Antrag der Klägerin vom 28.11.2016 auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ab. Zur Begründung trug sie vor, dass die Räumlichkeiten „...“ nicht geeignet seien, weil das Außengelände für die Betreuung weiterer Kinder unter drei Jahren nicht ausreichend groß sei. Zur Frage einer Bedarfsbestätigung für die Gruppe „...“ trug die Beklagte vor, es seien bereits weitere Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zur ... geplant und als Bauprojekte beschlossen, so dass es keinen weiteren Bedarf im Anwesen „...“ gebe.
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Mit Schreiben vom 24.02.2017, eingegangen am 01.03.2017, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.02.2017 ein. Sie habe alle Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, insbesondere Arbeitsverträge mit zwei Tagesmüttern abgeschlossen. Das Thema Außenbereich habe nie zur Disposition gestanden, da der Außenbereich für die neue Gruppe wie auch für die bestehenden Gruppen über den nahegelegenen ... sowie über die Möglichkeit am Haus selbst bestehe. Deshalb seien bisher zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen den Außenbereich erhoben worden. Alle Kindertagespflegestellen und selbständigen Tagesmütter verfügten über keinen Außenbereich, weshalb ausnahmslos alle Einrichtungen mit ihren Betreuungskindern den Park besuchten. Dies sei auch bei allen Gruppen der Tagespflegestelle der Klägerin der Fall. Der Ablehnungsgrund sei daher in keinster Weise nachvollziehbar, plausibel und sinnvoll.
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Mit Schreiben der Beklagten vom 14.03.2017 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Gruppe „...“ derzeit aufgrund fehlender Pflegeerlaubnisse nicht eröffnet werden dürfe. Daher könnten auch keine Kosten für die Gruppe „...“ übernommen werden.
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Mit Schreiben vom 10.04.2017 beantragte die Klägerin für die Räume im Anwesen „...“, Erdgeschoss, einen Mietzuschuss von 500 EUR monatlich ab 15.03.2017.
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Mit Bescheid vom 19.05.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Mietzuschuss ab. Der objektbezogene Mietzuschuss werde frühestens ab rechtmäßiger Aufnahme der Tätigkeit der Großtagespflegestelle gewährt. In den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ finde keine Kinderbetreuung statt, da die Klägerin keine Pflegeerlaubnis erhalten habe; bis zum Abschluss des diesbezüglichen Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens könne eine rechtmäßige Betreuung von Kindern in den Räumlichkeiten nicht erfolgen. Insbesondere bis zur Klärung der Geeignetheit des Außengeländes könnten auch für andere Personen keine Pflegeerlaubnisse erteilt werden.
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Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23.05.2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2017 ein. Die Beklagte lehne trotz Erfüllung aller Voraussetzungen und Bedingungen den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis immer wieder ab, weshalb die Klägerin seit Anmietung der Räumlichkeiten Miete zahle, ohne darin Kinder betreuen zu können und Einnahmen zu haben. Da folglich die Kinderbetreuung nur aufgrund eines Fehlverhalten des Amtes nicht habe beginnen können, sei dem Antrag auf Mietzuschuss zu entsprechen.
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Mit Schreiben vom 30.05.2017 erklärte die Beklagte, dass die Gruppe „...“ in den Räumlichkeiten der Großtagespflege ... am „...“ der Deckung des kommunalen Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren diene. Für die Schaffung von neun zusätzlichen förderfähigen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bestehe seitens der Stadt ... ein Bedarf für die nächsten drei Jahre.
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Mit Bescheid vom 30.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.02.2017 zurück. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII setze die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis kindgerechte Räumlichkeiten voraus, wozu auch Außenräume zählten, da nur bei ausreichender Bewegung an der frischen Luft eine kindgerechte Betreuung gewährleistet sei. Ein angemessenes Außengelände gehöre daher zu den Standardvorgaben für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Die Außenräumlichkeiten des Anwesens „...“ seien für die Gruppe „...“ nicht geeignet. Zum Anwesen gehöre ein sehr kleiner betonierter Innenhof, der mit Kunstrasen ausgelegt sei. Dort befänden sich ein kleiner Sandkasten und eine Rutsche. Im Innenhof würde ferner Müll gelagert sowie Kinderwagen abgestellt. Außerdem werde der Hof bereits von den drei bestehenden Gruppen („Grün“, „Rot“ und „Blau“) benutzt. Bereits am 13.01.2015 sei vor Eröffnung der Gruppe „Blau“ darauf hingewiesen worden, dass der Außenbereich nicht für drei Gruppen mit Kindern unter drei Jahren ausreichend und geeignet sei, weshalb die Gruppe „Rot“ in eine Gruppe für über dreijährige Kinder umgewandelt worden sei, da mit dieser Altersklasse von Kindern auch Ausflüge unternommen werden könnten, so dass das Außengelände entlastet werde. Dennoch sei eine über die gegenwärtige Nutzung durch die Gruppen „Grün“ und „Blau“ hinausgehende Nutzung der Außenanlage nicht möglich. Ob sich der ..., auf den die Klägerin Bezug nehme, als Räumlichkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII darstelle, sei zweifelhaft. In jedem Fall aber sei der Park nicht für die Betreuung von bis zu neun Kindern im Alter von bis zu drei Jahren geeignet. Es sei ein öffentlicher Park mit der Größe von etwa 1ha, der im Süden durch die stark frequentierte ..., im Osten durch die stark frequentierte ..., im Westen durch die ... und im Norden durch die stark frequentierte ... begrenzt werde. Das Anwesen „...“ sei ca. 300m vom ... entfernt. Der Weg führe über die viel befahrene und unübersichtliche ... sowie die ... oder .... Ein gefahrloser Zugang zum ... für die bis zu neun Kinder unter drei Jahren bei lediglich zwei Betreuungspersonen sei nicht gegeben. Außerdem sei der ... weder eingezäunt noch anderweitig von den angrenzenden Straßen abgegrenzt. Es befinde sich dort auch kein kindgerechter Spielplatz für U3-Kinder. Schließlich gebe es im ... regelmäßig polizeiliche Vorkommnisse, die eine Geeignetheit für kleine Kinder in Frage stellten.
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Die Klägerin hat am 30.06.2017 Klage erhoben. Zu Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Eltern sowohl die Räumlichkeiten als auch die täglichen Ausgänge in den ... akzeptierten; es sei völlig irrelevant, ob ein Außenbereich vorhanden sei. Mehrere Eltern seien verzweifelt gewesen, weil nicht wie vereinbart und versprochen die neue Gruppe am 15.03.2017 habe eröffnet werden können. Seit 2015 könne immer wieder ein Betreuungsbedarf von mindestens neun Kindern nachgewiesen werden. In Großstädten würden sogar Großtagespflegestellen ohne Außenbereich genehmigt, so dass die Regel, dass eine Tagespflegestelle nur bei Vorhandensein eines Außenbereichs genehmigt werden könne, offenbar allein für die Klägerin aufgestellt worden sei. Was den Transport der Kinder zum ... angehe, so habe die Klägerin mindestens zwei große Schubkarren mit entsprechenden Sicherheitsgurten, in denen die Kinder sicher zum Außengelände gebracht werden können. Wenn die Beklagte davon spreche, der ... sei unsicher und gefährlich, werde vergessen, dass alle Kindertageseinrichtungen, Tagesmütter, Tagespflegestellen und Großtagespflegestellen mit ihren Kindern tagtäglich den ... besuchten, der weder gefährlich noch unsicher noch viel befahren sei. Der Fußweg sei in weniger als zehn Minuten bewältigt. Einer Abgrenzung bedürfe es im Park nicht; der … sei ein sicherer Ort für die Kinder, die dort ausgelassen spielen und toben könnten. Da die Beklagte trotz Erfüllung aller Voraussetzungen und unstreitigem Bedarf die Eröffnung der Tagespflegestelle immer wieder verhinderte, bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der der Klägerin seit Oktober 2015 entstandenen Mietkosten.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
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den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.11.2016 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt 12 angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu erteilen,
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sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 15.03.2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 500,-- EUR monatlich für die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung werden die im ablehnenden Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründe wiederholt und vertieft. Ergänzend wird vorgetragen, dass auch das Vorhandensein einer erreichbaren Freifläche oder eines Spielplatzes für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ausreichend sein könnten, soweit diese Flächen geeignet seien, insbesondere gefahrlos und zeitnah unter Berücksichtigung der zu betreuenden Kinder erreicht werden könnten und eine Beschaffenheit aufwiesen, die einen gefahrlosen und kindgerechten Aufenthalt gewährleiste. Vorliegend sei bereits eine sachgerechte Erreichbarkeit nicht gegeben. Mit Blick auf die großen Schubkarren sei darauf zu verweisen, dass diese bereits für die Kinder der Gruppen „Grün“ und „Blau“ verwendet würden. Die Anschaffung eines weiteren Wagens scheitere an der Möglichkeit der Unterbringung. Ohne Schubkarren aber sei ein gefahrloser Zugang zum ... nicht gewährleistet. Gerade in den Sommermonaten sei der ... gut besucht, was die Betreuung einer Gruppe von bis zu neun Kleinkindern durch zwei Personen schwierig und unübersichtlich werden lasse, was die Klägerin selbst anlässlich eines Unfalls mit einem der von ihr betreuten Kinder habe erfahren müssen. Das Problem fehlender Übersichtlichkeit angesichts der vielen sich im Park aufhaltenden Kindern werde dadurch verschärft, dass es keine Umzäunungen hin zu den anschließenden Straßen gebe. Im Ergebnis verfüge die Klägerin deshalb nicht über kindgerechte Räumlichkeiten. Ferner komme eine Erlaubnis im beantragten Betreuungsumfang nicht in Betracht. Denn die Betreuung von bis zu neun Tageskindern und maximal zwölf angemeldeten Kindern erfordere mindestens zwei Tagespflegepersonen. Der Klägerin könne lediglich eine Pflegeerlaubnis für maximal fünf Tageskinder gleichzeitig und maximal acht Tageskindern insgesamt erteilt werden. Schließlich sei zu bedenken, dass die Unterbringung der Gruppen „Blau“ und „Grün“ im ersten Obergeschoss rechts nicht rechtmäßig sei; seit zwei Jahren wirke die Beklagte daher darauf hin, dass eine der Gruppen ins Erdgeschoss umziehe. Denn die Gruppen teilten sich gegenwärtig Küche, Sanitäranlagen und Schlafraum, was nach Auffassung des Kultusministeriums nicht zulässig sei. Schließlich sei festzustellen, dass die Klägerin verschiedene Pflegeerlaubnisse an verschiedenen Örtlichkeiten beantragt habe, so noch eine neue Großtagespflegestelle in ... sowie eine weitere Pflegestelle in .... Was den geltend gemachten Mietzuschuss angehe, so sei noch kein Widerspruchsbescheid ergangen. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO lägen nicht vor, weil, wie der Klägerin mitgeteilt worden sei, die Zahlung eines Mietzuschusses von der tatsächlichen Eröffnung der streitgegenständlichen Großtagespflegestelle abhängig sei, weshalb die Zurückstellung der Entscheidung vorgeschlagen worden sei. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2017 mitgeteilt habe, die ... werde als GmbH uG rechtlich geführt, sei insoweit auch die Aktivlegitimation der Klägerin fraglich, da dann Antragsteller des Mietzuschusses die Gesellschaft sei.
25 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (drei Ordner) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt zwölf angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ...“, ist als auf Verpflichtung gerichteter Klagantrag gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig.
27 
Die Klage ist insoweit auch begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die beantragte Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt wird; der diesem Anspruch entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
28 
Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis auf Grundlage von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf der Erlaubnis, wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen; außerdem sollen sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen (Satz 3).
29 
Die Beklagte hat - zurecht - zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt, dass die Klägerin sowohl über die personenbezogenen Eignungsvoraussetzungen als auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Erteilung einer Erlaubnis für die Kindertagespflege verfügt. Vielmehr hat sie die Ablehnung der beantragten Erlaubnis alleine darauf gestützt, dass die Klägerin im Erdgeschoss des Anwesens „...“ nicht über geeignete kindgerechte Räumlichkeiten verfüge. Dieser Einschätzung folgt die Kammer nicht.
30 
Der Begriff der kindgerechten Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Zwecks des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege und damit das Kindeswohl zu gewährleisten, auszulegen. Mit Blick auf die Schutzfunktion des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, sind Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nur dann kindgerecht, wenn sie ein ausreichendes Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards gewährleisten und auch im Übrigen die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (OVG NRW, Beschlüsse vom 21.07.2015 - 12 B 605/15 -, juris, und vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris; VG Minden, Urteil vom 08.01.2016 - 6 K 2411/15 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 06.02.2018, § 43 Rn. 40 ff; Hauck/Noftz, SGB VIII, 09/12, § 43 Rn. 18).
31 
Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ selbst diesen Anforderungen vollumfänglich genügen, stört sich jedoch an den Außenanlagen.
32 
Soweit die Beklagte anfänglich aus dem Begriff der „kindgerechten Räumlichkeiten“ in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII geschlossen hat, diese setzten zwingend oder zumindest regelhaft das Vorhandensein von den Innenräumen zugehörigen Außenanlagen voraus, hält sie daran zurecht nicht mehr fest. Zwar können im Einzelfall Außenanlagen dazu führen, dass die Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege ausgeübt werden soll, selbst als nicht geeignet anzusehen sind, etwa weil von den Außenanlagen schädliche Emissionen auf die Räumlichkeiten ausgehen (OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 03.07.2014 - 6 S 26.14 -, juris) oder weil die für die Kinder zugänglichen Außenanlagen Gefahren bergen, beispielsweise durch freilaufende Hunde (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris), fehlende Absturzsicherungen oder einen ungesicherten Teich. Dagegen lässt sich dem Merkmal kindgerechter Räumlichkeiten in § 43 Abs. 2 SGB VIII nicht das Erfordernis unmittelbar angrenzender Außenanlagen entnehmen. Außer Frage steht zwar, dass Kindertagespflegestellen, die über eigene kindgerechte Außenanlagen verfügen, dem natürlichen Bewegungsdrang von Kindern und ihrem großen Interesse am Spielen und Erleben in der Natur in besonderem Maße entgegen kommen und wegen der gesundheitsfördernden Wirkungen von Bewegung an der frischen Luft besonders gute Rahmenbedingungen für die (Klein-)Kinderbetreuung bieten. Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15). Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Betreuung aber hängt nicht davon ab, dass die Räumlichkeiten der Kindertagespflege über ein angemessenes Außengelände verfügen. Der Umstand, dass im Anwesen „...“ der sehr kleine, vollgestellte, wenig naturnahe und nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten bietende Innenhof allenfalls für einzelne Kinder als vorübergehender Ort zum Spielen dienen mag, keinesfalls aber für den gleichzeitigen Aufenthalt einer größeren Zahl an Kindern oder sogar mehrerer Gruppen geeignet ist, kann die fehlende Eignung der für die „...“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ daher nicht begründen.
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Ob, wie die Beklagte meint, Räumlichkeiten jedenfalls nur dann kindgerecht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII und damit für die Kindertagespflege geeignet sind, wenn jedenfalls in erreichbarer Entfernung Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder an frischer Luft, etwa Spielplätze, Wiesen, Waldflächen oder Parkanlagen, existieren, kann letztlich offen bleiben. In diese Richtung könnten Äußerungen etwa des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend deuten, das in seinem „Handbuch Kindertagespflege“ (Stand 16.01.2018, Seite 99) als Voraussetzung für das Vorhandensein geeigneter Räume im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII neben Anforderungen an die Innenräume auch „die Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ nennt; auch in der Arbeitshilfe „Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (Großtagespflege)“ (12/2011) des Landesverbands der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. wird darauf hingewiesen, bei der Ausstattung von Räumlichkeiten der Kindertagespflege sollten (u.a.) beachtet werden Bewegungsmöglichkeiten „im Freien, Garten oder Grünfläche“ sowie ein „Spielplatz in der Nähe“.
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Selbst wenn aber § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII dahin auszulegen sein sollte, dass Räumlichkeiten nur dann für die Kindertagespflege als geeignet anzusehen sind, wenn von ihnen aus Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten in der Natur hinreichend sicher erreichbar sind, könnten die für die Nutzung der „Regenbogenkinder“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Anwesen „...“ nicht unter diesem Gesichtspunkt als ungeeignet angesehen werden. Denn in einer Entfernung von etwa 300 m vom Anwesen „...“ entfernt befindet sich der ..., eine ca. 1 ha große öffentliche Parkanlage. Dieser Park ist grundsätzlich - wenn auch wahrscheinlich nur mittels „Schubkarren“ - mit U3-Kindern sicher erreichbar. Auch der Park selbst ist als solcher, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt, nicht per se ungeeignet für den Aufenthalt von U3-Kindern. Zwar sind die meisten Spielgeräte eher auf die Bedürfnisse größerer Kinder abgestimmt, aber es gibt dort auch einzelne Wipptiere, ein niedriges Kletterhäuschen, Sandflächen und größere Rasenflächen, so dass auch für U3-Kinder altersgerechte Spiel- und Entdeckungsmöglichkeiten vorhanden sind. Mit dem ... ist also, wie es das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend formuliert, eine „Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ für die „...“ gegeben.
35 
Zwar sieht die Kammer, nicht anders als die Beklagte, durchaus die mit der Nutzung des ... insbesondere durch U3-Gruppen verbundenen Probleme. So handelt es sich um ein relativ weitläufiges, teilweise schlecht einsehbares Gelände, das nicht speziell auf U3-Kinder ausgerichtet ist und für Kleinkinder ungeeignete, im Einzelfall auch gefährliche Kletter- und Spielgeräte und bisweilen unfallträchtige Stellen (etwa Mäuerchen oder Steinquader) enthält sowie mangels durchgängiger Einzäunung immer wieder die Möglichkeit bietet, auf eine der umgebenden Straßen zu gelangen; insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung des Parks durch mehrere Kleinkindgruppen kann es hier zu Aufsichtsproblemen kommen.
36 
Dieser Gesichtspunkt macht jedoch nach Auffassung der Kammer nicht den ... insgesamt für die Nutzung durch U3-Gruppen wie der „...“ ungeeignet. Auch die Beklagte hat offenbar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Nutzung des ... Parks mit Kindergruppen; andernfalls wäre angesichts des offenbar großen Zuspruchs, den der ... bei Tagespflegepersonen erfährt, zu erwarten, dass sie entweder entsprechende (bauliche) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitssituation trifft oder allgemeine Leitlinien zu seiner Nutzung entwickelt und allen Tagespflegepersonen zur Kenntnis gibt. Vielmehr sind die Tagespflegepersonen - und ist auch die Klägerin - gehalten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Risiken und Gefährdungen für die Kinder bei Besuch des ... bestmöglich zu reduzieren. Hierzu könnte je nach Zusammensetzung der Kindergruppe eine höhere Zahl an Betreuungspersonen ebenso beitragen wie beispielsweise die Auswahl von übersichtlichen Bereichen innerhalb des Parks, die Kennzeichnung der Kinder etwa durch Warnwesten oder im Vorhinein festgelegte Abläufe und Zuständigkeitsregelungen innerhalb des Betreuungsteams. Das Gesetz verlangt Tagesmüttern, indem es ihnen die Beaufsichtigung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig überträgt, in vielen Situationen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein ab; immer wieder müssen sie in der Lage sein, Situationen zu analysieren, mögliche Gefährdungslagen einzuschätzen und ihr Verhalten danach auszurichten. Auch die Frage, welche Vorkehrungen die Klägerin trifft, um Gefahren für die Kinder beim Besuch des ... Parks zu verhindern, gehört zu den Entscheidungen, die die Klägerin kraft ihrer Persönlichkeit und Sachkompetenz als Tagesmutter fällen muss. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht verantwortungsvoll nachkommt, wäre dem im Einzelfall etwa durch den Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zu begegnen.
37 
Nachdem weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht bestehen, hat die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Insoweit sei darauf verwiesen, dass keine rechtlichen Bedenken bestehen, der Klägerin die Erlaubnis im beantragten Umfang zu erteilen, da es sich bei den „...“ um Tagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten handelt, die perspektivisch von mehreren Tagespflegepersonen betreut werden sollen; dessen ungeachtet dürfte die Klägerin bei alleiniger Betreuung der Kinder, worüber auch bei den Beteiligten kein Zweifel bestehen dürfte, lediglich fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen (vgl. Ziff. 1.2 VwV Kindertagespflege).
38 
2. Soweit die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ab dem 15.03.2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 500,-- EUR monatlich für die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu gewähren, ist die Klage zum - maßgeblichen - gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig.
39 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid vom 19.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Mietzuschüsse für die Gruppe „...“ im Anwesen „...“.
40 
Zwar scheitert ihr Anspruch nicht bereits daran, dass ein subjektiver Anspruch auf Zahlung von Mietkostenzuschüssen für Kindertagespflegeeinrichtungen grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
41 
Anders als in anderen Bundesländern - vgl. etwa § 20 Abs. 2 KiBiz NRW - ist ein Mietzuschuss für Einrichtungen der Kindertagespflege zwar in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage finanzieller Zuwendungen muss jedoch nicht zwingend ein förmliches Gesetz sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan (BVerwG, Urteile vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, juris). Ein entsprechender Haushaltsansatz im Haushaltsplan ist zwar allein Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Verwaltung und vermag aufgrund seiner rein verwaltungsinternen, für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevanten Bedeutung daher unmittelbar keinen Anspruch des Bürgers zu begründen; die Betroffenen haben in diesem Fall jedoch einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie Verteilung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 744/03 -, juris; Thüring. OVG, Urteil vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 -, juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt unter diesem Gesichtspunkt entweder dann in Betracht, wenn die maßgeblichen Kriterien für eine Verteilung der Zuwendungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängen muss, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, oder wenn ein Anspruch trotz Erfüllung der Kriterien im Einzelfall versagt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - 3 K 105/16 -, juris; VG Stade, Urteil vom 23.01.2018 - 4 A 2120/15 -, juris).
42 
Vorliegend werden im Haushaltsplan der Stadt ... entsprechende Mittel aus FAG-Zuweisungen für Zuschüsse zu den Betriebskosten, zu denen Mieten gehören, für die U3-Betreuung bereitgestellt; so sah etwa der Haushaltsplan 2017 im Abschnitt Einnahmen / Ausgaben Kindertagsbetreuung im Unterabschnitt 4591 - Förderung und Vermittlung von Kindern 0 - 6 Jahre - unter 4591.171000 (Zuweisungen nach § 29 c FAG) die Haushaltsstelle 4591.171004 - FAG-Mittel für Betriebskosten (0 - 6 Jahre) - mit einem Planansatz 2017 i.H.v. 60.000 EUR vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Mietzuschüssen aus FAG-Mitteln i.H.v. 500,-- EUR für die Gruppe „Blau“ ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Klägerin komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil - was zutreffend sein dürfte - § 29 c FAG keine Ansprüche der Bürger begründe, übersieht sie, dass über Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bestehen kann.
43 
Allerdings ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Versagung von Mietzuschüssen für die Gruppe „...“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht willkürlich erfolgte, die Beklagte folglich bei ihrer Ablehnung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Die Beklagte verneint einen Anspruch der Klägerin mit Blick darauf, dass die Gruppe „...“ bislang nicht eröffnet worden sei. Die Beschränkung der Unterstützung auf bereits bestehende Gruppen ist nicht sachwidrig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte derzeit andernorts Mietzuschüsse auch für beantragte, aber bislang nicht tatsächlich belegte U3-Gruppen vergibt.
44 
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dabei legt die Kammer für den ersten Klagantrag mit Blick darauf, dass die Klägerin eine Erlaubnis zur Kindertagespflege als Fachkraft begehrt, einen Gegenstandswert von 7.500 EUR , für den zweiten Klagantrag den Jahresbetrag der geforderten Mietzuschüsse (6.000 EUR) zugrunde. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
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1. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt zwölf angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ...“, ist als auf Verpflichtung gerichteter Klagantrag gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig.
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Die Klage ist insoweit auch begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die beantragte Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt wird; der diesem Anspruch entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis auf Grundlage von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf der Erlaubnis, wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen; außerdem sollen sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen (Satz 3).
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Die Beklagte hat - zurecht - zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt, dass die Klägerin sowohl über die personenbezogenen Eignungsvoraussetzungen als auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Erteilung einer Erlaubnis für die Kindertagespflege verfügt. Vielmehr hat sie die Ablehnung der beantragten Erlaubnis alleine darauf gestützt, dass die Klägerin im Erdgeschoss des Anwesens „...“ nicht über geeignete kindgerechte Räumlichkeiten verfüge. Dieser Einschätzung folgt die Kammer nicht.
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Der Begriff der kindgerechten Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Zwecks des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege und damit das Kindeswohl zu gewährleisten, auszulegen. Mit Blick auf die Schutzfunktion des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, sind Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nur dann kindgerecht, wenn sie ein ausreichendes Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards gewährleisten und auch im Übrigen die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (OVG NRW, Beschlüsse vom 21.07.2015 - 12 B 605/15 -, juris, und vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris; VG Minden, Urteil vom 08.01.2016 - 6 K 2411/15 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 06.02.2018, § 43 Rn. 40 ff; Hauck/Noftz, SGB VIII, 09/12, § 43 Rn. 18).
31 
Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ selbst diesen Anforderungen vollumfänglich genügen, stört sich jedoch an den Außenanlagen.
32 
Soweit die Beklagte anfänglich aus dem Begriff der „kindgerechten Räumlichkeiten“ in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII geschlossen hat, diese setzten zwingend oder zumindest regelhaft das Vorhandensein von den Innenräumen zugehörigen Außenanlagen voraus, hält sie daran zurecht nicht mehr fest. Zwar können im Einzelfall Außenanlagen dazu führen, dass die Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege ausgeübt werden soll, selbst als nicht geeignet anzusehen sind, etwa weil von den Außenanlagen schädliche Emissionen auf die Räumlichkeiten ausgehen (OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 03.07.2014 - 6 S 26.14 -, juris) oder weil die für die Kinder zugänglichen Außenanlagen Gefahren bergen, beispielsweise durch freilaufende Hunde (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris), fehlende Absturzsicherungen oder einen ungesicherten Teich. Dagegen lässt sich dem Merkmal kindgerechter Räumlichkeiten in § 43 Abs. 2 SGB VIII nicht das Erfordernis unmittelbar angrenzender Außenanlagen entnehmen. Außer Frage steht zwar, dass Kindertagespflegestellen, die über eigene kindgerechte Außenanlagen verfügen, dem natürlichen Bewegungsdrang von Kindern und ihrem großen Interesse am Spielen und Erleben in der Natur in besonderem Maße entgegen kommen und wegen der gesundheitsfördernden Wirkungen von Bewegung an der frischen Luft besonders gute Rahmenbedingungen für die (Klein-)Kinderbetreuung bieten. Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15). Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Betreuung aber hängt nicht davon ab, dass die Räumlichkeiten der Kindertagespflege über ein angemessenes Außengelände verfügen. Der Umstand, dass im Anwesen „...“ der sehr kleine, vollgestellte, wenig naturnahe und nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten bietende Innenhof allenfalls für einzelne Kinder als vorübergehender Ort zum Spielen dienen mag, keinesfalls aber für den gleichzeitigen Aufenthalt einer größeren Zahl an Kindern oder sogar mehrerer Gruppen geeignet ist, kann die fehlende Eignung der für die „...“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ daher nicht begründen.
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Ob, wie die Beklagte meint, Räumlichkeiten jedenfalls nur dann kindgerecht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII und damit für die Kindertagespflege geeignet sind, wenn jedenfalls in erreichbarer Entfernung Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder an frischer Luft, etwa Spielplätze, Wiesen, Waldflächen oder Parkanlagen, existieren, kann letztlich offen bleiben. In diese Richtung könnten Äußerungen etwa des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend deuten, das in seinem „Handbuch Kindertagespflege“ (Stand 16.01.2018, Seite 99) als Voraussetzung für das Vorhandensein geeigneter Räume im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII neben Anforderungen an die Innenräume auch „die Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ nennt; auch in der Arbeitshilfe „Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (Großtagespflege)“ (12/2011) des Landesverbands der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. wird darauf hingewiesen, bei der Ausstattung von Räumlichkeiten der Kindertagespflege sollten (u.a.) beachtet werden Bewegungsmöglichkeiten „im Freien, Garten oder Grünfläche“ sowie ein „Spielplatz in der Nähe“.
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Selbst wenn aber § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII dahin auszulegen sein sollte, dass Räumlichkeiten nur dann für die Kindertagespflege als geeignet anzusehen sind, wenn von ihnen aus Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten in der Natur hinreichend sicher erreichbar sind, könnten die für die Nutzung der „Regenbogenkinder“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Anwesen „...“ nicht unter diesem Gesichtspunkt als ungeeignet angesehen werden. Denn in einer Entfernung von etwa 300 m vom Anwesen „...“ entfernt befindet sich der ..., eine ca. 1 ha große öffentliche Parkanlage. Dieser Park ist grundsätzlich - wenn auch wahrscheinlich nur mittels „Schubkarren“ - mit U3-Kindern sicher erreichbar. Auch der Park selbst ist als solcher, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt, nicht per se ungeeignet für den Aufenthalt von U3-Kindern. Zwar sind die meisten Spielgeräte eher auf die Bedürfnisse größerer Kinder abgestimmt, aber es gibt dort auch einzelne Wipptiere, ein niedriges Kletterhäuschen, Sandflächen und größere Rasenflächen, so dass auch für U3-Kinder altersgerechte Spiel- und Entdeckungsmöglichkeiten vorhanden sind. Mit dem ... ist also, wie es das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend formuliert, eine „Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ für die „...“ gegeben.
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Zwar sieht die Kammer, nicht anders als die Beklagte, durchaus die mit der Nutzung des ... insbesondere durch U3-Gruppen verbundenen Probleme. So handelt es sich um ein relativ weitläufiges, teilweise schlecht einsehbares Gelände, das nicht speziell auf U3-Kinder ausgerichtet ist und für Kleinkinder ungeeignete, im Einzelfall auch gefährliche Kletter- und Spielgeräte und bisweilen unfallträchtige Stellen (etwa Mäuerchen oder Steinquader) enthält sowie mangels durchgängiger Einzäunung immer wieder die Möglichkeit bietet, auf eine der umgebenden Straßen zu gelangen; insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung des Parks durch mehrere Kleinkindgruppen kann es hier zu Aufsichtsproblemen kommen.
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Dieser Gesichtspunkt macht jedoch nach Auffassung der Kammer nicht den ... insgesamt für die Nutzung durch U3-Gruppen wie der „...“ ungeeignet. Auch die Beklagte hat offenbar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Nutzung des ... Parks mit Kindergruppen; andernfalls wäre angesichts des offenbar großen Zuspruchs, den der ... bei Tagespflegepersonen erfährt, zu erwarten, dass sie entweder entsprechende (bauliche) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitssituation trifft oder allgemeine Leitlinien zu seiner Nutzung entwickelt und allen Tagespflegepersonen zur Kenntnis gibt. Vielmehr sind die Tagespflegepersonen - und ist auch die Klägerin - gehalten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Risiken und Gefährdungen für die Kinder bei Besuch des ... bestmöglich zu reduzieren. Hierzu könnte je nach Zusammensetzung der Kindergruppe eine höhere Zahl an Betreuungspersonen ebenso beitragen wie beispielsweise die Auswahl von übersichtlichen Bereichen innerhalb des Parks, die Kennzeichnung der Kinder etwa durch Warnwesten oder im Vorhinein festgelegte Abläufe und Zuständigkeitsregelungen innerhalb des Betreuungsteams. Das Gesetz verlangt Tagesmüttern, indem es ihnen die Beaufsichtigung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig überträgt, in vielen Situationen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein ab; immer wieder müssen sie in der Lage sein, Situationen zu analysieren, mögliche Gefährdungslagen einzuschätzen und ihr Verhalten danach auszurichten. Auch die Frage, welche Vorkehrungen die Klägerin trifft, um Gefahren für die Kinder beim Besuch des ... Parks zu verhindern, gehört zu den Entscheidungen, die die Klägerin kraft ihrer Persönlichkeit und Sachkompetenz als Tagesmutter fällen muss. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht verantwortungsvoll nachkommt, wäre dem im Einzelfall etwa durch den Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zu begegnen.
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Nachdem weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht bestehen, hat die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Insoweit sei darauf verwiesen, dass keine rechtlichen Bedenken bestehen, der Klägerin die Erlaubnis im beantragten Umfang zu erteilen, da es sich bei den „...“ um Tagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten handelt, die perspektivisch von mehreren Tagespflegepersonen betreut werden sollen; dessen ungeachtet dürfte die Klägerin bei alleiniger Betreuung der Kinder, worüber auch bei den Beteiligten kein Zweifel bestehen dürfte, lediglich fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen (vgl. Ziff. 1.2 VwV Kindertagespflege).
38 
2. Soweit die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ab dem 15.03.2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 500,-- EUR monatlich für die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu gewähren, ist die Klage zum - maßgeblichen - gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid vom 19.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Mietzuschüsse für die Gruppe „...“ im Anwesen „...“.
40 
Zwar scheitert ihr Anspruch nicht bereits daran, dass ein subjektiver Anspruch auf Zahlung von Mietkostenzuschüssen für Kindertagespflegeeinrichtungen grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
41 
Anders als in anderen Bundesländern - vgl. etwa § 20 Abs. 2 KiBiz NRW - ist ein Mietzuschuss für Einrichtungen der Kindertagespflege zwar in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage finanzieller Zuwendungen muss jedoch nicht zwingend ein förmliches Gesetz sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan (BVerwG, Urteile vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, juris). Ein entsprechender Haushaltsansatz im Haushaltsplan ist zwar allein Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Verwaltung und vermag aufgrund seiner rein verwaltungsinternen, für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevanten Bedeutung daher unmittelbar keinen Anspruch des Bürgers zu begründen; die Betroffenen haben in diesem Fall jedoch einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie Verteilung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 744/03 -, juris; Thüring. OVG, Urteil vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 -, juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt unter diesem Gesichtspunkt entweder dann in Betracht, wenn die maßgeblichen Kriterien für eine Verteilung der Zuwendungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängen muss, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, oder wenn ein Anspruch trotz Erfüllung der Kriterien im Einzelfall versagt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - 3 K 105/16 -, juris; VG Stade, Urteil vom 23.01.2018 - 4 A 2120/15 -, juris).
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Vorliegend werden im Haushaltsplan der Stadt ... entsprechende Mittel aus FAG-Zuweisungen für Zuschüsse zu den Betriebskosten, zu denen Mieten gehören, für die U3-Betreuung bereitgestellt; so sah etwa der Haushaltsplan 2017 im Abschnitt Einnahmen / Ausgaben Kindertagsbetreuung im Unterabschnitt 4591 - Förderung und Vermittlung von Kindern 0 - 6 Jahre - unter 4591.171000 (Zuweisungen nach § 29 c FAG) die Haushaltsstelle 4591.171004 - FAG-Mittel für Betriebskosten (0 - 6 Jahre) - mit einem Planansatz 2017 i.H.v. 60.000 EUR vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Mietzuschüssen aus FAG-Mitteln i.H.v. 500,-- EUR für die Gruppe „Blau“ ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Klägerin komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil - was zutreffend sein dürfte - § 29 c FAG keine Ansprüche der Bürger begründe, übersieht sie, dass über Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bestehen kann.
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Allerdings ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Versagung von Mietzuschüssen für die Gruppe „...“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht willkürlich erfolgte, die Beklagte folglich bei ihrer Ablehnung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Die Beklagte verneint einen Anspruch der Klägerin mit Blick darauf, dass die Gruppe „...“ bislang nicht eröffnet worden sei. Die Beschränkung der Unterstützung auf bereits bestehende Gruppen ist nicht sachwidrig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte derzeit andernorts Mietzuschüsse auch für beantragte, aber bislang nicht tatsächlich belegte U3-Gruppen vergibt.
44 
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dabei legt die Kammer für den ersten Klagantrag mit Blick darauf, dass die Klägerin eine Erlaubnis zur Kindertagespflege als Fachkraft begehrt, einen Gegenstandswert von 7.500 EUR , für den zweiten Klagantrag den Jahresbetrag der geforderten Mietzuschüsse (6.000 EUR) zugrunde. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

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