Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlings vom 23.03.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung in die Schweiz angeordnet worden ist. |
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| | Die Klägerin ist am … im Irak geboren, irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste sie am 23.12.2015 aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt, vertreten durch ihre Mutter, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2016 unter Verweis auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Mutter mit Bescheid des Bundesamts vom 19.02.2016 Asylantrag. |
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| | Am 08.05.2017 wurde sie beim Bundesamt angehört und trug vor, sie habe nach ihrer Ausreise aus dem Irak im Dezember 2009 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Bruder von Januar 2010 bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik in der Schweiz bei ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und deren Tochter gelebt. Ihr Vater lebe schon seit ca. 16 Jahren in der Schweiz und habe damals alles für sie organisiert. Er habe dort einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Deshalb sei es für sie relativ leicht gewesen, in die Schweiz zu kommen, nach ca. einer Woche habe sie dort auch einen Ausweis für einen unbefristeten Aufenthalt bekommen. Weil ihr Bruder, ihre Schwester und sie aber immer Probleme mit ihrem Vater und vor allem der Stiefmutter gehabt hätten, seien sie dann, als ihre Mutter mit einer weiteren Schwester nach Deutschland gekommen sei, auch nach Deutschland gegangen. Die übrigen ihrer acht Geschwister lebten noch in der Schweiz. |
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| | Ausweislich der beim Bundesamt vorgelegten Karte handelte es sich bei dem Schweizer Aufenthaltstitel der Klägerin um eine Niederlassungsbewilligung (C), gültig bis zum 06.12.2019. Auf die Anfrage des Bundesamts über DublinNet an die Schweiz teilte diese unter dem 15.01.2018 mit, die Klägerin sei am 05.01.2010 in die Schweiz eingereist und habe dort Asylantrag gestellt. Ihr sei am 09.03.2010 Asyl gewährt worden. Als Aufenthaltstitel sei ihr am 19.11.2014 eine Niederlassungsbewilligung Typ C ausgestellt worden. Sie sei in der Datenbank per 22.12.2015 als weggezogen ohne persönliche Abmeldung vermerkt worden. Dementsprechend sei der Kartenstatus der Niederlassungsbewilligung auf ungültig gesetzt worden. Auf Nachfrage des Bundesamts vom 08.02.2018, ob es richtig sei, dass der Klägerin im Jahr 2010 die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Familienasyls gewährt worden sei und dieser Status aktuell nicht erloschen sei, nur weil der Kartenstatus auf ungültig gesetzt worden sei, bestätigte die Schweiz unter dem 15.02.2018, dass der Flüchtlingsschutz in der Schweiz weiterhin Bestand habe. Eine Überstellung sei den Schweizer Behörden sieben Arbeitstage im Voraus anzukündigen. |
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| | Mit Bescheid des Bundesamts vom 23.03.2018 wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 der Entscheidung), es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 der Entscheidung), die Abschiebung in die Schweiz wurde angeordnet (Ziffer 3 der Entscheidung) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 der Entscheidung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unzulässig sei. Der Klägerin sei in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden. Das Einverständnis der Schweiz, die Klägerin wiederaufzunehmen, liege vor. Abschiebungsverbote bestünden nicht. Die Abschiebungsanordnung sei nach § 34a Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 26a AsylG zu erlassen gewesen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Monate ab Abschiebung sei angemessen. |
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| | Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 03.04.2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 AsylG zu prüfen. Sie habe schon bei ihrer persönlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass ihre Mutter ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Der Mutter sei mit Bescheid vom 19.02.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie, die Klägerin, noch minderjährig gewesen und über ihren Asylantrag sei noch nicht entschieden worden. Es gehe aus ihrer Verfahrensakte nicht hervor und sei ihr selbst auch nicht bekannt, ob sie bezogen auf ihren Vater bereits in der Schweiz in den Genuss des Familienasyls gekommen sei. Da davon nicht auszugehen sei, habe sie Anspruch auf eine materielle Prüfung des Familienasyls seitens des Bundesamts bezogen auf ihrer Mutter. Die Regelung des § 29 AsylG schließe eine Sachprüfung nur soweit aus, wie der eigene Asylanspruch des Ausländers bereits Gegenstand eines Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat gewesen sei. Nicht erfasst von der Ausschlusswirkung sei hingegen ein abgeleiteter Anspruch auf Familienasyl. § 26 AsylG verdränge insoweit die Unzulässigkeitsregelungen des § 29 AsylG. Da der Anspruch auf Familienasyl in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei und sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte benannt habe, sei der angefochtene Bescheid des Bundesamts wegen des Unterlassens dieser Prüfung rechtswidrig. |
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| | Außerdem sei sie für ihre Schwester, die seit Geburt geistig behindert und pflegebedürftig sei und über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG für die Bundesrepublik Deutschland verfüge, am 20.12.2018 zur Betreuerin bestellt worden. Sie verfüge über eine besonders enge Bindung zu dieser Schwester. Auch dieser Umstand müsse zu einer Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung, hilfsweise der Entscheidung über inlandsbezogene Abschiebungsverbote im Asylverfahren führen, sofern nicht ohnehin wegen des Anspruchs auf Familienasyl eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolge. |
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| | den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2018 aufzuheben. |
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| | Sie vertritt die Auffassung, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 AsylG nach vorheriger Ablehnung des Antrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2-4 AsylG nicht möglich sei. Das europäische Recht sehe eine doppelte Prüfung, gegebenenfalls auch Schutzgewährung, gerade nicht vor. Die entsprechende Regelung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU könne nicht durch die vorgezogene Anwendung von § 26 AsylG umgangen werden. Die Unzulässigkeit könne nicht dadurch infrage gestellt werden, dass, würde ein Asylantrag geprüft werden, die Voraussetzungen einer Schutzgewährung nach § 26 AsylG vorlägen. Denn die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG gelte auch in solchen Fällen, in denen gerade eine Schutzgewährung nach § 26 AsylG angestrebt werde. Ein Vortrag, der auf eine Begründung des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus einer anderen Anspruchsgrundlage ziele, führe nicht dazu, dass die Zulässigkeitsprüfung des Asylantrags entfiele bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben wäre. Das Bundesamt sei jedenfalls bei Vorliegen einer ausländischen, den Flüchtlingsstatus zuerkennenden Entscheidung zur erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - entschieden habe. Der Umstand, dass die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 26 Abs. 5 AsylG möglich sein könnte, begründe keine weitere Rechtsposition. Mehr als internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG könne die Klägerin nicht erreichen, wie etwa das VG Hannover zutreffend entschieden habe. |
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| | Aus dem vorgelegten Pflegegutachten für die Schwester der Klägerin ergebe sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson für die Schwester nicht die Klägerin, sondern deren Mutter sei. Es sei nicht zu erkennen, dass die Abschiebung in die Schweiz nicht durchgeführt werden könne. |
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| | Die Berichterstatterin hat unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 - darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Annahme einer familiären Beistandsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer pflegebedürftigen Schwester als Voraussetzung für Abschiebungsschutz wegen Art. 6 Abs. 1 GG bestünden, weil laut Pflegegutachten die tatsächliche Pflege von der Mutter erbracht werde, und dass es auf die Entscheidung der Rechtsfrage ankommen dürfte, ob die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG von den Regelungen zum Familienasyl in § 26 AsylG verdrängt werden oder nicht. Darauf hat die Klägerin auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Auf den nochmaligen ausdrücklichen Hinweis der Berichterstatterin auf die Regelung des § 31 Abs. 4 AsylG haben sich beide Beteiligte nicht geäußert. |
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| | Der Kammer liegen die Akten des Bundesamts für die Klägerin und für ihre Mutter vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat ihr entsprechendes Einverständnis mit Schriftsätzen vom 30.10.2019 und 17.03.2020 erklärt; die Beklagte hat am 27.06.2017 eine entsprechende allgemeine Prozesserklärung abgegeben, die grundsätzlich für alle asylrechtlichen Streitigkeiten bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz gilt. |
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| | Die Anfechtungsklage ist statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 9.17 -, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, beide in juris). |
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| | Die Klage ist auch sonst zulässig. Sie fristgerecht erhoben worden. Der Bescheid gilt bei der hier gewählten Zustellung durch die Post mittels Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, die hier laut Aktenvermerk am 26.03.2018 erfolgt ist, als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 und Satz 4 VwZG), also am 29.03.2018. Die Klage vom 03.04.2018 ist damit innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden. |
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| | Der Klägerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die Beklagte vertritt zwar unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover die Auffassung, dass die Klägerin mehr als den bereits durch die Schweiz gewährten internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erreichen könne (vgl. VG Hannover, Urteil vom 22.03.2018 - 13 A 12144/17 -, juris Rn. 26). Damit wird das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beseitigung der Unzulässigkeitsentscheidung als Voraussetzung für die Prüfung eines Anspruchs auf Familienflüchtlingsschutz aber nicht infrage gestellt. Denn die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling in einem anderen Staat wirkt gerade nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden; sie hat keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (so ausdrücklich das auch von der Beklagten zitierte Urteil des BVerwG vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29-44, Rn. 28 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt, dass im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, wie sich jetzt aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergebe. Auf diesen Abschiebungsschutz sei aber die Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung begrenzt, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Eine umfassendere Bindungswirkung ergebe sich auch nicht aus Unionsrecht (BVerwG, a. a. O.). Würde der Klägerin im Wege des Familienflüchtlingsschutzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, hätte sie dagegen nach § 25 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (s. etwa BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 24. Ed. 01.11.2019, AufenthG § 25 Rn. 25) |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hätte den Asylantrag der Klägerin, in dem sie sich ausdrücklich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Mutter mit Bescheid des Bundesamts vom 19.02.2016 berufen hat, also Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG begehrt hat, nicht, wie unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids geschehen, als unzulässig ablehnen dürfen. Daher sind auch die Folgeentscheidungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig und aufzuheben. |
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| | Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG abgelehnt. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird. Zwar liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen hier vor. Die Schweiz, aus der die Klägerin in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage I zu § 26a AsylG sicherer Drittstaat und auch bereit, die Klägerin wieder aufzunehmen. |
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| | Jedoch ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG hier nicht anwendbar. Denn § 31 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass § 26 Abs. 5 in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG - also insbesondere bei einem Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz - unberührt bleibt, wenn der Asylantrag „nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt wird“. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig „nur nach § 26a“ ist in Nr. 3 der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG geregelt, der die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der Wiederaufnahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats gemäß § 26a AsylG vorsieht. § 31 Abs. 4 AsylG schließt daher die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz aus, und zwar unabhängig davon, ob der gemäß § 26a AsylG sichere Drittstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin bereits internationalen Schutz gewährt hat oder nicht. |
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| | Die Klägerin hat hier unmissverständlich einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG geltend gemacht. Dieser Anspruch steht ihr auch zu. Sie war zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung 17 Jahre alt und damit minderjährig; ihrer Mutter ist die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden und es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Entscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. |
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| | Die Kollisionsregel des § 31 Abs. 4 AsylG erfasst sämtliche Fälle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen der Wiederaufnahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats gemäß § 26a AsylG. Sie ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und lässt auch mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, die Systematik des AsylG und ihren Sinn und Zweck keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne einer von der Beklagten wohl erstrebten Begrenzung auf solche Fälle, in denen der sichere Drittstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin keinen Schutzstatus zuerkannt hat (dazu 1.). Aus Unionsrecht (dazu 2.) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 3.) ergibt sich nichts Anderes. |
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| | 1. Nicht nur der Wortlaut des § 31 Abs. 4 AsylG, sondern auch die historische, systematische und teleologische Auslegung der Norm sprechen gegen eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf solche Fälle, in denen der sichere Drittstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin keinen Schutzstatus zuerkannt hat. |
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| | Die jetzige Fassung des § 31 Abs. 4 AsylG, die mit dem Integrationsgesetz vom 31.07.2016 in das AsylG eingefügt worden ist (Art. 6 Nr. 11d Gesetz vom 31.07.2016, BGBl. I, 1939, mit Wirkung vom 06.08.2016), erfolgte nur als redaktionelle Anpassung infolge der Streichung des Satzes 1 der vorher seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung des § 31 Abs. 4 AsylG (Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 mit Wirkung vom 01.12.2013 sowie Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 mit Wirkung vom 01.01.2005, im Folgenden: a. F.). Dieser Satz 1 betraf allein den Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG und war nach Einführung der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz nicht mehr erforderlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/8615 S. 52). Die bis dahin in Satz 2 des § 31 Abs. 4 AsylG a. F. getroffene Regelung - dass der internationale Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 5 AsylG bzw. vor dem 01.12.2013 nach § 26 Abs. 4 AsylG a. F. unberührt bleibt - sollte dagegen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ausdrücklich inhaltlich fortgelten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/8615 S. 52); sie blieb daher als jetzt einziger Satz des § 31 Abs. 4 AsylG bestehen. § 31 Abs. 4 Satz 2 AsylG a. F. war durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 3 Nr. 20 Buchst. c, Gesetz vom 30.07.2004, BGBl. I, 1950, 1992) zusammen mit der Einführung des „Familienabschiebungsschutzes“ in § 31 Abs. 4 AsylG a. F. eingefügt worden. Ziel war laut Begründung des Gesetzentwurfs für die Einführung des „Familienabschiebungsschutzes“ der Schutz der Familieneinheit, der in Art. 6 Abs. 1 GG verankert und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanent sei (BR-Drucks. 22/03, S. 260 f. = BT-Drucks. 15/420 S. 109). In der Begründung zu § 31 AsylG wurde zudem betont, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Gewährung von Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylG - a. F. - nicht entgegenstehe, wenn für den Stammberechtigten unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sei (BR-Drucks. 22/03, S. 263 = BT-Drucks. 15/420 S. 110). Eine Differenzierung bei der Gewährung von Familienabschiebungsschutz und damit auch Familienflüchtlingsschutz je nachdem, ob im sicheren Drittstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist oder nicht, war danach nicht vorgesehen. Vielmehr sollte zum Schutz der Familieneinheit allein an die unanfechtbaren Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten angeknüpft werden. |
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| | Auch bei systematischer Auslegung des AsylG ergibt sich nichts Anderes. Das AsylG enthält in § 29 mit Abs. 1 Nr. 3 einen eigenen Unzulässigkeitstatbestand nur für die Drittstaatenfälle des § 26a AsylG. Dabei ist der Gesetzgeber nach der Regelung des § 26a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Anlage I - noch (s. dazu jetzt BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 20.16 - juris) - davon ausgegangen, dass Drittstaaten in diesem Sinne neben den in Anlage I genannten Ländern Schweiz und Norwegen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat er mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einen weiteren Unzulässigkeitstatbestand geschaffen, der explizit an die Schutzgewährung in einem dieser Mitgliedstaaten anknüpft. Die in Anlage I genannten Ländern Norwegen und Schweiz hat er in diese Regelung gerade nicht einbezogen, obwohl sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes schon lange am gemeinsamen europäischen Asylsystem beteiligt hatten. Sie hatten sich schon zur Dublin-II Verordnung assoziiert und haben auch die Dublin-III Verordnung notifiziert (Bergmann, in: Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 29 Rn. 24). Diese systematische Unterscheidung der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG würde übergangen, differenzierte man im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG danach, ob im sicheren Drittstaat internationaler Schutz gewährt worden ist oder nicht. |
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| | Die unterschiedliche Fassung der Unzulässigkeit Tatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG belegt zudem, dass hier keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, wie sie für eine teilweise vertretene analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Fälle der Schutzgewährung durch sichere Drittstaaten nach Anlage I zu § 26a AsylG (so Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand 01.04.2017, § 29 AsylG Rn. 7, allerdings ohne detailliertere Begründung) erforderlich wäre. Auch die Entstehungsgeschichte des § 29 AsylG gibt für eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nichts her. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es insoweit nur, dass die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrags in Abs. 1 des § 29 zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in einem Katalog zusammengefasst würden, dazu zählten nunmehr auch die Gründe, aus denen ein Antrag bisher als unbeachtlich betrachtet worden sei (BR-Drucks. 266/16 S. 52). Damit kommt auch im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die daran anschließende Prüfung, ob der angefochtene Bescheid auf dieser Grundlage aufrechterhalten werden könnte, nicht in Betracht. Im Übrigen wäre selbst bei einer analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine vorrangige Anwendung des § 26 Abs. 5 AsylG keinesfalls ausgeschlossen (dafür OVG NRW, Urteil vom 09.10.2019 - 11 A 2229/19.A -, im Anschluss an OVG LSA, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17 - beide in juris; dagegen VG Berlin, Urteil vom 03.12.2018 - 23 K 323.18 A -, VG Hannover, Urteil vom 22.03.2018 - 13 A 12144/17 -, beide in juris). |
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| | Nicht zuletzt spricht auch der Zweck der Regelung des § 31 Abs. 4 i. V. m. § 26 AsylG, die Familieneinheit zu schützen, gegen eine einschränkende Auslegung der Norm (s. Dazu auch OVG LSA, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17 -, juris Rn. 28). |
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| | 2. Unionsrecht wird mit der Regelung des § 31 Abs. 4 AsylG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht umgangen. Art. 33 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, auf den sich die Beklagte beruft, ermöglicht den Mitgliedstaaten die Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, für den Antragsteller sicherer, aufnahmebereiter Drittstaat ist (Art. 33 Abs. 2 c), Art. 38, 39 VerfRL 2013/32/EU). Er verpflichtet sie aber nicht zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig. Dagegen ist der Schutz des Familienverbands, dem die Gewährung des Familienflüchtlingsschutzes dient, im Unionsrecht grundrechtlich abgesichert (Art. 9 GRC, Art. 8 EMRK) und in den maßgeblichen Richtlinien verankert (vgl. Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie 2001/95/EU; s. auch die Regelungen der hier nach Abschluss des Schweizer Asylverfahrens mit der Flüchtlingsanerkennung für die Klägerin nicht mehr anwendbaren Dublin-III VO zum Familienschutz, insbesondere Art. 9 ff.). |
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| | Soweit die Beklagte argumentiert, das europäische Recht sehe eine doppelte Prüfung eines Schutzgesuchs gerade nicht vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gewährung des Familienflüchtlingsschutzes gerade keine erneute Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, sondern schlicht an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten anknüpft. Diese Konzeption dient gerade auch der Entlastung des Bundesamts und der Gerichte von Prüfungsaufwand (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17 - juris Rn. 28 m. w. N.). Im Übrigen belegt der Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 - des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das gemeinsame europäische Asylsystem nicht etwa von vornherein ausschließt, dass es Fälle gibt, in denen in mehreren Ländern eine materielle Prüfung eines Schutzgesuchs und auch schutzgewährende Entscheidungen zu Gunsten eines Antragstellers getroffen werden. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge dort der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wären; insoweit hat der Gerichtshof der vom Bundesverwaltungsgericht favorisierten, rein aufenthaltsrechtlichen Lösung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2017 - 1 C 37.16 -; Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2) eine Absage erteilt. |
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| | Dass im gemeinsamen europäischen Asylsystem die Sekundärmigration - wie im Fall der Klägerin - grundsätzlich unerwünscht ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser Gesichtspunkt wird selbst nach den Regelungen der Dublin III-VO, die auf die Bestimmung nur eines zuständigen Mitgliedstaats für jeden Antrag auf internationalen Schutz zielt, dann zurückgedrängt, wenn dies zum Schutz der Familie oder auch zum Wohl betroffener Kinder erforderlich ist. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die Zuständigkeitskriterien in Art. 8 bis 10 der Dublin III-VO in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 -, juris Rn. 83) Bezug genommen (OVG NRW, Urteil vom 09.10.2019, a. a. O., Rn. 51 f.). |
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| | 3. Die Beklagte beruft sich für ihre Rechtsauffassung schließlich auch erfolglos auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG vom 17.06.2014 (- 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29-44). |
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| | § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG normiert ein Abschiebungsverbot unter anderem zu Gunsten von Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge anerkannt worden sind; § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmt, dass dann, wenn sich ein Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, das Bundesamt außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren feststellt, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Geregelt wird also der Fall, dass sich „der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft“, nämlich entweder das Abschiebungsverbot in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Abs. 1 Satz 1), oder das Abschiebungsverbot wegen unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling oder der Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets (Abs. 1 Satz 2). Im Falle des Familienflüchtlingsschutzes beruft sich der Ausländer aber gerade nicht auf ein solches Abschiebungsverbot, sondern auf eine vom Stammberechtigten abgeleitete Rechtsstellung. Schon deshalb gibt § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG für die vorliegende Konstellation nichts her. |
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| | Abgesehen davon hat § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - bei Einführung der Regelung durch das Zuwanderungsgesetz noch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - nach der Intention des Gesetzgebers vor allem den Zweck, eine klare Regelung über die Zuständigkeit des Bundesamts in Abgrenzung zu derjenigen der Ausländerbehörde zu treffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/420, S. 91), nicht aber, den Familienflüchtlingsschutz einzuschränken. |
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| | Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 17.06.2014 sind in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort entschieden, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (so Leitsatz Nr. 3 des Urteils), und dazu festgestellt, das Bundesamt sei bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt, ein gleichwohl gestellter Antrag sei unzulässig (s. in den Entscheidungsgründen unter Rn 28 f.). Zu einem Anspruch auf abgeleiteten Familienabschiebungsschutz hat sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht verhalten. |
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| | Zudem ist sein Urteil noch vor der Novellierung des AsylG durch das Integrationsgesetz mit der Einführung der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG ergangen, so dass seine Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Gewährung eines eigenständigen - nicht abgeleiteten - Schutzstatus insoweit auch überholt sind. § 29 Abs. 1 AsylG soll, wie bereits oben dargestellt, die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines - eigenständigen - Asylantrags zusammenfassen, enthält dazu also eine abschließende Regelung, die dem Rückgriff auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Frage der Zulässigkeit eines Asylantrags entgegensteht (s. zum Verhältnis von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 27). |
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| | Ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts schon wegen Unanwendbarkeit der herangezogenen Norm des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG aufzuheben, kommt es auf die besonderen Verhältnisse im vorliegenden konkreten Einzelfall - die Möglichkeit einer familiären Gemeinschaft der Klägerin nicht nur mit ihrer Mutter, sondern auch mit ihrem in der Schweiz lebenden Vater sowie auch die Frage einer nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützenden Beistandsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Schwester - nicht mehr an. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat ihr entsprechendes Einverständnis mit Schriftsätzen vom 30.10.2019 und 17.03.2020 erklärt; die Beklagte hat am 27.06.2017 eine entsprechende allgemeine Prozesserklärung abgegeben, die grundsätzlich für alle asylrechtlichen Streitigkeiten bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz gilt. |
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| | Die Anfechtungsklage ist statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 9.17 -, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, beide in juris). |
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| | Die Klage ist auch sonst zulässig. Sie fristgerecht erhoben worden. Der Bescheid gilt bei der hier gewählten Zustellung durch die Post mittels Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, die hier laut Aktenvermerk am 26.03.2018 erfolgt ist, als zugestellt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 und Satz 4 VwZG), also am 29.03.2018. Die Klage vom 03.04.2018 ist damit innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden. |
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| | Der Klägerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die Beklagte vertritt zwar unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover die Auffassung, dass die Klägerin mehr als den bereits durch die Schweiz gewährten internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erreichen könne (vgl. VG Hannover, Urteil vom 22.03.2018 - 13 A 12144/17 -, juris Rn. 26). Damit wird das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beseitigung der Unzulässigkeitsentscheidung als Voraussetzung für die Prüfung eines Anspruchs auf Familienflüchtlingsschutz aber nicht infrage gestellt. Denn die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling in einem anderen Staat wirkt gerade nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden; sie hat keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (so ausdrücklich das auch von der Beklagten zitierte Urteil des BVerwG vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29-44, Rn. 28 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt, dass im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, wie sich jetzt aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergebe. Auf diesen Abschiebungsschutz sei aber die Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung begrenzt, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Eine umfassendere Bindungswirkung ergebe sich auch nicht aus Unionsrecht (BVerwG, a. a. O.). Würde der Klägerin im Wege des Familienflüchtlingsschutzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, hätte sie dagegen nach § 25 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (s. etwa BeckOK AuslR/Maaßen/Kluth, 24. Ed. 01.11.2019, AufenthG § 25 Rn. 25) |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hätte den Asylantrag der Klägerin, in dem sie sich ausdrücklich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Mutter mit Bescheid des Bundesamts vom 19.02.2016 berufen hat, also Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG begehrt hat, nicht, wie unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids geschehen, als unzulässig ablehnen dürfen. Daher sind auch die Folgeentscheidungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids rechtswidrig und aufzuheben. |
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| | Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG abgelehnt. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird. Zwar liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen hier vor. Die Schweiz, aus der die Klägerin in das Bundesgebiet eingereist ist, ist gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage I zu § 26a AsylG sicherer Drittstaat und auch bereit, die Klägerin wieder aufzunehmen. |
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| | Jedoch ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG hier nicht anwendbar. Denn § 31 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass § 26 Abs. 5 in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG - also insbesondere bei einem Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz - unberührt bleibt, wenn der Asylantrag „nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt wird“. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig „nur nach § 26a“ ist in Nr. 3 der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG geregelt, der die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der Wiederaufnahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats gemäß § 26a AsylG vorsieht. § 31 Abs. 4 AsylG schließt daher die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz aus, und zwar unabhängig davon, ob der gemäß § 26a AsylG sichere Drittstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin bereits internationalen Schutz gewährt hat oder nicht. |
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| | Die Klägerin hat hier unmissverständlich einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 AsylG geltend gemacht. Dieser Anspruch steht ihr auch zu. Sie war zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung 17 Jahre alt und damit minderjährig; ihrer Mutter ist die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt worden und es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Entscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. |
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| | Die Kollisionsregel des § 31 Abs. 4 AsylG erfasst sämtliche Fälle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen der Wiederaufnahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats gemäß § 26a AsylG. Sie ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und lässt auch mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte, die Systematik des AsylG und ihren Sinn und Zweck keinen Raum für eine einschränkende Auslegung im Sinne einer von der Beklagten wohl erstrebten Begrenzung auf solche Fälle, in denen der sichere Drittstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin keinen Schutzstatus zuerkannt hat (dazu 1.). Aus Unionsrecht (dazu 2.) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 3.) ergibt sich nichts Anderes. |
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| | 1. Nicht nur der Wortlaut des § 31 Abs. 4 AsylG, sondern auch die historische, systematische und teleologische Auslegung der Norm sprechen gegen eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf solche Fälle, in denen der sichere Drittstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin keinen Schutzstatus zuerkannt hat. |
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| | Die jetzige Fassung des § 31 Abs. 4 AsylG, die mit dem Integrationsgesetz vom 31.07.2016 in das AsylG eingefügt worden ist (Art. 6 Nr. 11d Gesetz vom 31.07.2016, BGBl. I, 1939, mit Wirkung vom 06.08.2016), erfolgte nur als redaktionelle Anpassung infolge der Streichung des Satzes 1 der vorher seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung des § 31 Abs. 4 AsylG (Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 mit Wirkung vom 01.12.2013 sowie Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 mit Wirkung vom 01.01.2005, im Folgenden: a. F.). Dieser Satz 1 betraf allein den Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG und war nach Einführung der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz nicht mehr erforderlich (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/8615 S. 52). Die bis dahin in Satz 2 des § 31 Abs. 4 AsylG a. F. getroffene Regelung - dass der internationale Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 5 AsylG bzw. vor dem 01.12.2013 nach § 26 Abs. 4 AsylG a. F. unberührt bleibt - sollte dagegen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ausdrücklich inhaltlich fortgelten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/8615 S. 52); sie blieb daher als jetzt einziger Satz des § 31 Abs. 4 AsylG bestehen. § 31 Abs. 4 Satz 2 AsylG a. F. war durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 3 Nr. 20 Buchst. c, Gesetz vom 30.07.2004, BGBl. I, 1950, 1992) zusammen mit der Einführung des „Familienabschiebungsschutzes“ in § 31 Abs. 4 AsylG a. F. eingefügt worden. Ziel war laut Begründung des Gesetzentwurfs für die Einführung des „Familienabschiebungsschutzes“ der Schutz der Familieneinheit, der in Art. 6 Abs. 1 GG verankert und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanent sei (BR-Drucks. 22/03, S. 260 f. = BT-Drucks. 15/420 S. 109). In der Begründung zu § 31 AsylG wurde zudem betont, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Gewährung von Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylG - a. F. - nicht entgegenstehe, wenn für den Stammberechtigten unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sei (BR-Drucks. 22/03, S. 263 = BT-Drucks. 15/420 S. 110). Eine Differenzierung bei der Gewährung von Familienabschiebungsschutz und damit auch Familienflüchtlingsschutz je nachdem, ob im sicheren Drittstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist oder nicht, war danach nicht vorgesehen. Vielmehr sollte zum Schutz der Familieneinheit allein an die unanfechtbaren Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten angeknüpft werden. |
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| | Auch bei systematischer Auslegung des AsylG ergibt sich nichts Anderes. Das AsylG enthält in § 29 mit Abs. 1 Nr. 3 einen eigenen Unzulässigkeitstatbestand nur für die Drittstaatenfälle des § 26a AsylG. Dabei ist der Gesetzgeber nach der Regelung des § 26a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Anlage I - noch (s. dazu jetzt BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 20.16 - juris) - davon ausgegangen, dass Drittstaaten in diesem Sinne neben den in Anlage I genannten Ländern Schweiz und Norwegen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Hinsichtlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat er mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einen weiteren Unzulässigkeitstatbestand geschaffen, der explizit an die Schutzgewährung in einem dieser Mitgliedstaaten anknüpft. Die in Anlage I genannten Ländern Norwegen und Schweiz hat er in diese Regelung gerade nicht einbezogen, obwohl sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes schon lange am gemeinsamen europäischen Asylsystem beteiligt hatten. Sie hatten sich schon zur Dublin-II Verordnung assoziiert und haben auch die Dublin-III Verordnung notifiziert (Bergmann, in: Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 29 Rn. 24). Diese systematische Unterscheidung der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG würde übergangen, differenzierte man im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG danach, ob im sicheren Drittstaat internationaler Schutz gewährt worden ist oder nicht. |
|
| | Die unterschiedliche Fassung der Unzulässigkeit Tatbestände des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG belegt zudem, dass hier keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, wie sie für eine teilweise vertretene analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Fälle der Schutzgewährung durch sichere Drittstaaten nach Anlage I zu § 26a AsylG (so Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand 01.04.2017, § 29 AsylG Rn. 7, allerdings ohne detailliertere Begründung) erforderlich wäre. Auch die Entstehungsgeschichte des § 29 AsylG gibt für eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nichts her. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es insoweit nur, dass die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrags in Abs. 1 des § 29 zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in einem Katalog zusammengefasst würden, dazu zählten nunmehr auch die Gründe, aus denen ein Antrag bisher als unbeachtlich betrachtet worden sei (BR-Drucks. 266/16 S. 52). Damit kommt auch im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die daran anschließende Prüfung, ob der angefochtene Bescheid auf dieser Grundlage aufrechterhalten werden könnte, nicht in Betracht. Im Übrigen wäre selbst bei einer analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine vorrangige Anwendung des § 26 Abs. 5 AsylG keinesfalls ausgeschlossen (dafür OVG NRW, Urteil vom 09.10.2019 - 11 A 2229/19.A -, im Anschluss an OVG LSA, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17 - beide in juris; dagegen VG Berlin, Urteil vom 03.12.2018 - 23 K 323.18 A -, VG Hannover, Urteil vom 22.03.2018 - 13 A 12144/17 -, beide in juris). |
|
| | Nicht zuletzt spricht auch der Zweck der Regelung des § 31 Abs. 4 i. V. m. § 26 AsylG, die Familieneinheit zu schützen, gegen eine einschränkende Auslegung der Norm (s. Dazu auch OVG LSA, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17 -, juris Rn. 28). |
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| | 2. Unionsrecht wird mit der Regelung des § 31 Abs. 4 AsylG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht umgangen. Art. 33 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, auf den sich die Beklagte beruft, ermöglicht den Mitgliedstaaten die Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, für den Antragsteller sicherer, aufnahmebereiter Drittstaat ist (Art. 33 Abs. 2 c), Art. 38, 39 VerfRL 2013/32/EU). Er verpflichtet sie aber nicht zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig. Dagegen ist der Schutz des Familienverbands, dem die Gewährung des Familienflüchtlingsschutzes dient, im Unionsrecht grundrechtlich abgesichert (Art. 9 GRC, Art. 8 EMRK) und in den maßgeblichen Richtlinien verankert (vgl. Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie 2001/95/EU; s. auch die Regelungen der hier nach Abschluss des Schweizer Asylverfahrens mit der Flüchtlingsanerkennung für die Klägerin nicht mehr anwendbaren Dublin-III VO zum Familienschutz, insbesondere Art. 9 ff.). |
|
| | Soweit die Beklagte argumentiert, das europäische Recht sehe eine doppelte Prüfung eines Schutzgesuchs gerade nicht vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Gewährung des Familienflüchtlingsschutzes gerade keine erneute Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, sondern schlicht an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten anknüpft. Diese Konzeption dient gerade auch der Entlastung des Bundesamts und der Gerichte von Prüfungsaufwand (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17 - juris Rn. 28 m. w. N.). Im Übrigen belegt der Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 - des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das gemeinsame europäische Asylsystem nicht etwa von vornherein ausschließt, dass es Fälle gibt, in denen in mehreren Ländern eine materielle Prüfung eines Schutzgesuchs und auch schutzgewährende Entscheidungen zu Gunsten eines Antragstellers getroffen werden. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Flüchtlinge dort der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wären; insoweit hat der Gerichtshof der vom Bundesverwaltungsgericht favorisierten, rein aufenthaltsrechtlichen Lösung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2017 - 1 C 37.16 -; Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2) eine Absage erteilt. |
|
| | Dass im gemeinsamen europäischen Asylsystem die Sekundärmigration - wie im Fall der Klägerin - grundsätzlich unerwünscht ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser Gesichtspunkt wird selbst nach den Regelungen der Dublin III-VO, die auf die Bestimmung nur eines zuständigen Mitgliedstaats für jeden Antrag auf internationalen Schutz zielt, dann zurückgedrängt, wenn dies zum Schutz der Familie oder auch zum Wohl betroffener Kinder erforderlich ist. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die Zuständigkeitskriterien in Art. 8 bis 10 der Dublin III-VO in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 -, juris Rn. 83) Bezug genommen (OVG NRW, Urteil vom 09.10.2019, a. a. O., Rn. 51 f.). |
|
| | 3. Die Beklagte beruft sich für ihre Rechtsauffassung schließlich auch erfolglos auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG vom 17.06.2014 (- 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29-44). |
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| | § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG normiert ein Abschiebungsverbot unter anderem zu Gunsten von Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge anerkannt worden sind; § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmt, dass dann, wenn sich ein Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, das Bundesamt außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren feststellt, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Geregelt wird also der Fall, dass sich „der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft“, nämlich entweder das Abschiebungsverbot in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Abs. 1 Satz 1), oder das Abschiebungsverbot wegen unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling oder der Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets (Abs. 1 Satz 2). Im Falle des Familienflüchtlingsschutzes beruft sich der Ausländer aber gerade nicht auf ein solches Abschiebungsverbot, sondern auf eine vom Stammberechtigten abgeleitete Rechtsstellung. Schon deshalb gibt § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG für die vorliegende Konstellation nichts her. |
|
| | Abgesehen davon hat § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - bei Einführung der Regelung durch das Zuwanderungsgesetz noch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG - nach der Intention des Gesetzgebers vor allem den Zweck, eine klare Regelung über die Zuständigkeit des Bundesamts in Abgrenzung zu derjenigen der Ausländerbehörde zu treffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 15/420, S. 91), nicht aber, den Familienflüchtlingsschutz einzuschränken. |
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| | Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 17.06.2014 sind in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort entschieden, dass das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (so Leitsatz Nr. 3 des Urteils), und dazu festgestellt, das Bundesamt sei bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt, ein gleichwohl gestellter Antrag sei unzulässig (s. in den Entscheidungsgründen unter Rn 28 f.). Zu einem Anspruch auf abgeleiteten Familienabschiebungsschutz hat sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht verhalten. |
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| | Zudem ist sein Urteil noch vor der Novellierung des AsylG durch das Integrationsgesetz mit der Einführung der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG ergangen, so dass seine Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Gewährung eines eigenständigen - nicht abgeleiteten - Schutzstatus insoweit auch überholt sind. § 29 Abs. 1 AsylG soll, wie bereits oben dargestellt, die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines - eigenständigen - Asylantrags zusammenfassen, enthält dazu also eine abschließende Regelung, die dem Rückgriff auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Frage der Zulässigkeit eines Asylantrags entgegensteht (s. zum Verhältnis von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 27). |
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| | Ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts schon wegen Unanwendbarkeit der herangezogenen Norm des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG aufzuheben, kommt es auf die besonderen Verhältnisse im vorliegenden konkreten Einzelfall - die Möglichkeit einer familiären Gemeinschaft der Klägerin nicht nur mit ihrer Mutter, sondern auch mit ihrem in der Schweiz lebenden Vater sowie auch die Frage einer nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützenden Beistandsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Schwester - nicht mehr an. |
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