Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid des Bundesamts vom 17.10.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes. |
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| | Der 1986 geborene Kläger, ein nordkoreanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 23.03.2003 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. |
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| | Seinen ersten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 18.11.2003 mit der Begründung als offensichtlich unbegründet ab, der Kläger sei kein nordkoreanischer Staatsangehöriger und habe deshalb über seine Herkunft getäuscht. Das Verwaltungsgericht Freiburg bestätigte den Bescheid in seinem Urteil vom 09.06.2004 (A 6 K 11693/03). |
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| | Am 13.08.2014 stellte der Kläger beim Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 02.10.2017. Der Kläger gab zu seinem Verfolgungsschicksal befragt im Wesentlichen Folgendes an: Sein Vater sei eines Tages betrunken auf die Straße gelaufen und habe Dinge über die Politik in Nordkorea gesagt. Sein Vater sei daraufhin von der Polizei mitgenommen und später wieder freigelassen worden. Er habe dann in der Schule einen Aufsatz über die Erlebnisse seines Vaters bei der Polizei geschrieben. Daraufhin sei sein Vater erneut von der Polizei mitgenommen worden. Er sei mit einigen Kopfverletzungen nach Hause zurückgekehrt. Seine Familie sei dann nach China geflohen. |
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| | Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids), die Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheids) und auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung binnen 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung in die Republik Korea (Südkorea) angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). |
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| | Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor, da das vorangegangene Asylverfahren vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG entschieden worden sei und durch die nunmehr anzuwendenden Rechtsvorschriften eine günstigere Entscheidung möglich sei. Da der Kläger aber als Nordkoreaner auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitze, sei es ihm möglich und zumutbar nach Südkorea zu reisen. Südkorea sei auch bereit, nordkoreanische Staatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen aufzunehmen. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. |
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| | Der Kläger hat am 26.10.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die südkoreanischen Behörden stimme einer Rücknahme nicht zu, wenn der Schutzsuchende seinen Lebensmittelpunkt in einem dritten Land eingerichtet habe. Dies sei hier der Fall, da er sich seit 2003 in Deutschland aufhalte und mittlerweile Vater eines Sohnes sei. Er führe mit der Mutter des Kindes, einer chinesischen Staatsangehörigen, die ebenfalls in Deutschland lebe, eine Partnerschaft. |
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| | Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, |
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| | die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, |
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| | hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, |
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| | und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2017 aufzuheben, soweit er diesen Anträgen entgegensteht. |
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| | Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, |
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| | Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. |
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| | Am 02.04.2020 ist der Kläger erneut Vater eines Kindes geworden (vgl. Auszug aus dem Geburtenregister vom 25.05.2020). Hinsichtlich beider Kinder hat er das Sorgerecht übernommen (vgl. Vaterschaftsanerkennungsurkunde und Sorgerechtserklärung vom 20.04.2016 und vom 22.05.2020). Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter lebt er mit dieser und den Kindern in einer familiären Beziehung (vgl. eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Klägers vom 03.06.2020). |
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| | Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.06.2020 und vom 25.06.2020 sind die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittellisten für die Länder Nordkorea und Südkorea (jeweils Stand: Quartal 2 – 2020) zum Gegenstand des Verfahrens gemachten worden. |
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| | Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 hat sich der Kläger mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Für die Beklagte ergibt sich dieses Einverständnis aus ihrer Generalerklärung vom 27.06.2017. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Der Kläger hat Anspruch auf die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG). Da der Bescheid des Bundesamts vom 17.10.2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt – im Falle einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem diese Entscheidung gefällt wird – (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. |
|
| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, Rn. 19, 32 und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09, Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 40 ff., jeweils juris). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die Gründe, die dagegensprechen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 42, jeweils juris). |
|
| | b) Nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) steht es für das Gericht fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nordkorea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens des nordkoreanischen Staates von flüchtlingsrechtlich relevanter menschenwürdeverletzender Intensität und Schwere droht, nämlich in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte nach § 3a Abs. 1 AsylG. |
|
| | Der Kläger ist im Jahr 2000 mit seiner Familie unerlaubt aus Nordkorea ausgereist und zunächst nach China geflüchtet. Die Ausreise aus Nordkorea ist aber grundsätzlich verboten. Die Regierung versucht zu verhindern, dass Nordkoreaner in Drittländer fliehen. Die Flucht in ein Drittland wird als Landesverrat (“reachery against the nation“) angesehen. Zurückgeführte Nordkoreaner habe Missbräuche, jahrelange Haftstrafen und den Tod zu befürchten (Human Rights Watch, World Report 2020 vom 04.01.2020, North Korea, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, zuletzt abgerufen am 31.07.2020; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.02.2020, S. 17; Amnesty International, Human Right in Asia-Pacific; Review of 2019 – North Korea). Berichten von Überläufern und Nichtregierungsorganisationen zufolge werden Personen, die ohne Erlaubnis das Land verlassen nicht selten an Ort und Stelle getötet oder öffentlich hingerichtet (US DOS, 2019 Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2020, S. 2). |
|
| | Damit steht nach gegenwärtiger Erkenntnislage fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nordkorea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG seitens des nordkoreanischen Staates von asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter menschenwürdeverletzender Intensität und Schwere droht, nämlich in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG), da in Anknüpfung an die in der illegalen Ausreise aus Sicht des Regimes zum Ausdruck kommende abweichende politische Überzeugung des Klägers erfolgt. |
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| | 2. Damit sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Asylanerkennung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG erfüllt, der hier auch nicht durch die Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG) ausgeschlossen wird, weil die Kläger direkt vom Verfolgerstaat Nordkorea nach China und von dort aus auf dem Luftweg ohne Umwege über sichere Drittstaaten ins Bundesgebiet eingereist ist. |
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| | 3. Der Anspruch auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind im vorliegenden Fall entgegen der ständigen Rechtsprechung auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger als Nordkoreaner auch die Staatsangehörigkeit Südkoreas besitzt und die Republik Südkorea grundsätzlich dazu bereit ist, geflohene Nordkoreaner aufzunehmen. |
|
| | a) Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich nach der Legaldefinition des Art. 1 A Abs. 2 Satz 2 der GFK der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf „jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat“. Diese Definition ist dann wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 1 AsylG auf die Genfer Flüchtlingskonvention bei der Auslegung und Anwendung des § 3 AsylG ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2006 - 1 B 99.05 -, Rn. 5 m.w.N und Beschluss vom 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, Rn. 4, juris). |
|
| | Damit sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling wegen Nichterfüllung des Flüchtlingsbegriffs ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in zumutbarer Weise in Anspruch nehmen können. |
|
| | Vor diesem Hintergrund ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und – sofern es sich nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt – in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, Rn. 4, und Beschluss vom 10.08.2006 - 1 B 41/06 -, Rn. 3 ff. sowie Beschluss vom 05.01.2006 - 1 B 99.05 -, Rn. 5 und Beschluss vom 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, Rn. 4 ff.; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, Rn. 6 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, und Beschluss vom 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 -; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, Rn. 20 ff. und VG Freiburg, Urteil vom 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 - und Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, Rn. 8 ff., jeweils juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung vom 24.03.2014 - RRT Case No. 1401255 -, Rn. 51 ff. und Entscheidung vom 21.03.2010 - RRT Case No. 1001549 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power, „Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe?“, in: The Diplomat, Beitrag vom 17.06.2015). |
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| | b) Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise nicht anwendbar, da im vorliegenden Einzelfall Ausschlussgründe vorliegen. Die Republik Südkorea ist nämlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr bereit, einen geflohenen Nordkoreaner aufzunehmen. |
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| | Nach Art. 9 des „Act On The Protection Ans Settlement Support Of Residents Escaping From North Korea“ kann einer Person kein Schutz gewährt werden, die „ihren Lebensunterhalt über einen Längeren Zeitraum in einem anderen Land verdient haben“. Die Republik Südkorea ist demzufolge nicht mehr bereit einen Nordkoreaner aufzunehmen, wenn sich dieser in einem dritten Land für längere Zeit aufgehalten – mehr als zehn Jahre – und dort seinen Lebensmittelpunkt errichtet hat (vgl. Auskunft der Botschaft der Republik Korea in Berlin vom 06.08.2004; AA, Auskunft an BAMF, vom 09.02.2010; AA, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 18.06.2004; Art. 9 Act On The Protection Ans Settlement Support Of Residents Escaping From North Korea: „In determining whether or not to provide protection pursuant to the provision of the text of Article 8, Paragraph 1, such persons as stipulated in the following Subparagraphs may not be determined as protected persons. 1. International criminal offenders involved in aircraft hijacking, drug trafficking, terrorism or genocide, etc. 2. Offenders of nonpolitical, serious crimes such as murder, etc. 3. Suspects of disguised defection. 4. Persons who have for a considerable period earned their living in their respective country of domicile; and 5. Such other persons as recognized by the Presidential Decree as unfit for the designation as protected persons.“). |
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| | Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Jahr 2000 aus Nordkorea ausgereist. Seit 2003 lebt er in Deutschland. Er hat mittlerweile zwei Kinder – geboren am 04.04.2016 und am 02.04.2020 – mit einer chinesischen Staatsangehörigen, die ebenfalls in Deutschland lebt. Er und seine Lebensgefährtin kümmern sich gemeinsam um die beiden Kinder und teilen das Sorgerecht. Da der Kläger mittlerweile seit 17 Jahren in Deutschland lebt und hier eine Familie gegründet hat, ist davon auszugehen, dass die Republik Südkorea unter diesen Umständen nicht bereit dazu wäre, den Kläger als geflohenen Nordkoreaner aufzunehmen, da sich der Kläger in Deutschland einen neuen Lebensmittelpunkt aufgebaut hat. Auch die Beklagte hat auf die ausdrückliche gerichtliche Anfrage vom 20.04.2020 dazu nichts Gegenteiliges vorgetragen (vgl. gerichtliche Anfrage vom 20.04.2020). |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. |
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| | Der Kläger hat Anspruch auf die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG). Da der Bescheid des Bundesamts vom 17.10.2017 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt – im Falle einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem diese Entscheidung gefällt wird – (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. |
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| | a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. |
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| | Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, Rn. 19, 32 und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09, Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 40 ff., jeweils juris). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die Gründe, die dagegensprechen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzustellen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 42, jeweils juris). |
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| | b) Nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) steht es für das Gericht fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nordkorea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens des nordkoreanischen Staates von flüchtlingsrechtlich relevanter menschenwürdeverletzender Intensität und Schwere droht, nämlich in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte nach § 3a Abs. 1 AsylG. |
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| | Der Kläger ist im Jahr 2000 mit seiner Familie unerlaubt aus Nordkorea ausgereist und zunächst nach China geflüchtet. Die Ausreise aus Nordkorea ist aber grundsätzlich verboten. Die Regierung versucht zu verhindern, dass Nordkoreaner in Drittländer fliehen. Die Flucht in ein Drittland wird als Landesverrat (“reachery against the nation“) angesehen. Zurückgeführte Nordkoreaner habe Missbräuche, jahrelange Haftstrafen und den Tod zu befürchten (Human Rights Watch, World Report 2020 vom 04.01.2020, North Korea, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, zuletzt abgerufen am 31.07.2020; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.02.2020, S. 17; Amnesty International, Human Right in Asia-Pacific; Review of 2019 – North Korea). Berichten von Überläufern und Nichtregierungsorganisationen zufolge werden Personen, die ohne Erlaubnis das Land verlassen nicht selten an Ort und Stelle getötet oder öffentlich hingerichtet (US DOS, 2019 Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2020, S. 2). |
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| | Damit steht nach gegenwärtiger Erkenntnislage fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nordkorea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG seitens des nordkoreanischen Staates von asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter menschenwürdeverletzender Intensität und Schwere droht, nämlich in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG), da in Anknüpfung an die in der illegalen Ausreise aus Sicht des Regimes zum Ausdruck kommende abweichende politische Überzeugung des Klägers erfolgt. |
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| | 2. Damit sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Asylanerkennung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG erfüllt, der hier auch nicht durch die Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG) ausgeschlossen wird, weil die Kläger direkt vom Verfolgerstaat Nordkorea nach China und von dort aus auf dem Luftweg ohne Umwege über sichere Drittstaaten ins Bundesgebiet eingereist ist. |
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| | 3. Der Anspruch auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind im vorliegenden Fall entgegen der ständigen Rechtsprechung auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger als Nordkoreaner auch die Staatsangehörigkeit Südkoreas besitzt und die Republik Südkorea grundsätzlich dazu bereit ist, geflohene Nordkoreaner aufzunehmen. |
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| | a) Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich nach der Legaldefinition des Art. 1 A Abs. 2 Satz 2 der GFK der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf „jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat“. Diese Definition ist dann wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 1 AsylG auf die Genfer Flüchtlingskonvention bei der Auslegung und Anwendung des § 3 AsylG ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2006 - 1 B 99.05 -, Rn. 5 m.w.N und Beschluss vom 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, Rn. 4, juris). |
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| | Damit sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling wegen Nichterfüllung des Flüchtlingsbegriffs ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in zumutbarer Weise in Anspruch nehmen können. |
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| | Vor diesem Hintergrund ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und – sofern es sich nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt – in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, Rn. 4, und Beschluss vom 10.08.2006 - 1 B 41/06 -, Rn. 3 ff. sowie Beschluss vom 05.01.2006 - 1 B 99.05 -, Rn. 5 und Beschluss vom 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, Rn. 4 ff.; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, Rn. 6 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, und Beschluss vom 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 -; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, Rn. 20 ff. und VG Freiburg, Urteil vom 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 - und Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, Rn. 8 ff., jeweils juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung vom 24.03.2014 - RRT Case No. 1401255 -, Rn. 51 ff. und Entscheidung vom 21.03.2010 - RRT Case No. 1001549 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power, „Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe?“, in: The Diplomat, Beitrag vom 17.06.2015). |
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| | b) Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise nicht anwendbar, da im vorliegenden Einzelfall Ausschlussgründe vorliegen. Die Republik Südkorea ist nämlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr bereit, einen geflohenen Nordkoreaner aufzunehmen. |
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| | Nach Art. 9 des „Act On The Protection Ans Settlement Support Of Residents Escaping From North Korea“ kann einer Person kein Schutz gewährt werden, die „ihren Lebensunterhalt über einen Längeren Zeitraum in einem anderen Land verdient haben“. Die Republik Südkorea ist demzufolge nicht mehr bereit einen Nordkoreaner aufzunehmen, wenn sich dieser in einem dritten Land für längere Zeit aufgehalten – mehr als zehn Jahre – und dort seinen Lebensmittelpunkt errichtet hat (vgl. Auskunft der Botschaft der Republik Korea in Berlin vom 06.08.2004; AA, Auskunft an BAMF, vom 09.02.2010; AA, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 18.06.2004; Art. 9 Act On The Protection Ans Settlement Support Of Residents Escaping From North Korea: „In determining whether or not to provide protection pursuant to the provision of the text of Article 8, Paragraph 1, such persons as stipulated in the following Subparagraphs may not be determined as protected persons. 1. International criminal offenders involved in aircraft hijacking, drug trafficking, terrorism or genocide, etc. 2. Offenders of nonpolitical, serious crimes such as murder, etc. 3. Suspects of disguised defection. 4. Persons who have for a considerable period earned their living in their respective country of domicile; and 5. Such other persons as recognized by the Presidential Decree as unfit for the designation as protected persons.“). |
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| | Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Jahr 2000 aus Nordkorea ausgereist. Seit 2003 lebt er in Deutschland. Er hat mittlerweile zwei Kinder – geboren am 04.04.2016 und am 02.04.2020 – mit einer chinesischen Staatsangehörigen, die ebenfalls in Deutschland lebt. Er und seine Lebensgefährtin kümmern sich gemeinsam um die beiden Kinder und teilen das Sorgerecht. Da der Kläger mittlerweile seit 17 Jahren in Deutschland lebt und hier eine Familie gegründet hat, ist davon auszugehen, dass die Republik Südkorea unter diesen Umständen nicht bereit dazu wäre, den Kläger als geflohenen Nordkoreaner aufzunehmen, da sich der Kläger in Deutschland einen neuen Lebensmittelpunkt aufgebaut hat. Auch die Beklagte hat auf die ausdrückliche gerichtliche Anfrage vom 20.04.2020 dazu nichts Gegenteiliges vorgetragen (vgl. gerichtliche Anfrage vom 20.04.2020). |
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