Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 8 K 10988/17

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt - nach Klagerücknahme im Übrigen - die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Ferner wendet er sich gegen eine Abschiebungsandrohung.
Der eigenen Angaben zufolge am X.1998 oder am X.1998 in Kabul geborene Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland im Jahr 2015 und reiste am 18.10.2015 über Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder in das Bundesgebiet ein. Dort beantragte er am 10.08.2016 förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung seines Asylantrags führte der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11.05.2017 im Wesentlichen aus, mit dem Nachbarn in seinem 18 km nordwestlich von Kabul gelegenen Heimatort Istalif habe es Streitigkeiten gegeben, in deren Folge schließlich auch sein Großvater getötet worden sei. Sein Vater sei ebenfalls verletzt und auch er selbst sei geschlagen worden. Deshalb sei er schwerhörig und trage seit einigen Monaten ein Hörgerät. Wegen der Einzelheiten der Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen (Bl. 57 ff. d.A.). Der Kläger legte außerdem einen Arztbericht des Universitätsklinikums Freiburg - Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde - vom 18.03.2017 vor. Danach besteht beim Kläger der Verdacht auf idiopathische Facialisparese (Gesichtslähmung). Ferner sei eine an beidseitige Taubheit grenzende Schwerhörigkeit unklarer Genese festzustellen (vgl. Bl. 66 d.A.).
Mit Bescheid vom 30.11.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab (Verfügungen Nrn. 1. bis 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Der Bescheid wurde am 30.11.2017 per Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 15.12.2017 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der er ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt hat, die er aber nicht weiter begründet hat. Mit am 21.07.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
Verfügungen Nrn. 4 bis 6 im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK sei dann kein Raum, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könne. Dies sei bei dem Kläger - auch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten unter dem pandemiebedingten Lockdown - der Fall. Bewohner Kabuls könnten beispielsweise zwischenzeitlich wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. In den meisten Städten seien Geschäfte und Restaurants wieder offen. Inlandsflugverbindungen seien wieder aufgenommen worden. In Afghanistan walte eine Kultur der Großzügigkeit, des Freiwilligendienstes und der Fürsorge innerhalb der Gemeinschaft. Vermieter verzichteten auf Mietzahlungen, Schneider verteilten Gesichtsmasken, Sportler lieferten Lebensmittel für Krankenhäuser und Familien in Not. Eine drastische Verschärfung der Versorgungslage mit Nahrungsmitteln sei derzeit nicht feststellbar. Eine möglicherweise schwierige Anfangsphase in Afghanistan könne durch Rückkehrhilfen abgefedert werden. Insbesondere nach den Unterstützungsprogrammen „REAG/GARP“ und „ERRIN“ würden Hilfen für freiwillige Rückkehrer gewährt. Die Rückkehrhilfen würden vor Ort auch trotz des Lockdowns gewährt und würden über reguläre Bankensysteme oder mobile Transaktionsformen (z. B. M-Paisa) abgewickelt. Alle rückkehrenden Personen nach Afghanistan könnten Hilfen erhalten. Derzeit sei aber eine persönliche Beratung und Begleitung bei der Arbeitsplatzsuche durch die lokalen Partner nicht möglich. Die Beratung erfolge über das Telefon oder digitale Medien. Soweit der Kontakt frühzeitig (noch vor der Ausreise) aufgenommen werde, könnten Einzelfragen besser geklärt werden. Unterstützungsleistungen könnten aber auch noch nach der Rückkehr beantragt werden.
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Mit Beschluss vom 24.07.2020 hat das Gericht dem Kläger für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens des Klägers beim Bundesamt, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Gericht beigezogenen Akten des Bundesamts und der Ausländerbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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I. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegen nicht vor.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - künftig: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK, dessen Voraussetzungen hier mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG allein in Betracht zu ziehen sind, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine besondere Bedeutung für das Verständnis des Konventionsrechts als Völkervertragsrecht haben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR), weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (BVerfG, [Zweiter Senat], Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 [Görgülü] - BVerfGE 111, 307, Rn. 38; s. auch EGMR, Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v.Turkey] -, Rn. 121). Hieraus wird in der Literatur auf eine besondere Aussagekraft und Dignität der Entscheidungen des EGMR geschlossen (vgl. nur Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 4, Rn. 5: Es ist geboten, die Perspektive des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu wählen; ebenso: Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 3 und 14). Damit kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die spezifischen Auslegungsregeln für das Völkervertragsrecht, insbesondere bei der Auslegung der EMRK, beachtet werden (vgl. hierzu: Cremer, a.a.O., Rn. 12 ff.) und dafür Sorge getragen wird, dass die auf Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte (vgl. zum Erfordernis einer dynamischen Vertragsauslegung mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 5 Rn. 14: „living instrument, which must be interpreted in the light of present day conditions“) angelegte Auslegung der EMRK in den Vertragsstaaten möglichst einheitlich erfolgt.
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1. Art. 3 EMRK hat eine herausgehobene Stellung innerhalb der EMRK. Von seinen Gewährleistungen darf unter keinen Umständen abgewichen werden, auch nicht in Zeiten von Krieg oder anderen öffentlichen Notständen (Art. 15 Abs. 2 und 1 EMRK). Er enthält damit einen der fundamentalen Werte demokratischer Gesellschaften, die der Konvention zugrunde liegen (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. the United Kingdom] -, Rn. 88). Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist die gerichtliche Untersuchung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, besonders sorgfältig vorzunehmen. Die Gewichtigkeit dieser Forderung mag man auch aus dem Umstand schließen, dass sich der EGMR selbst nicht nur an die Fakten gebunden sieht, die ihm im Verfahren vorgelegt werden. Vielmehr stellt er gegebenenfalls eigene Ermittlungen an (EGMR, Urteil vom 15.11.1996 - 22414/93 [Chahal v. The United Kingdom] -, Rn. 96; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B v. The United Kingdom] -, Rn. 91).
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2. In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass Art. 3 EMRK auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Vertragsstaat nicht selbst eine entsprechende „Behandlung“ vornimmt, aber eine Person durch Auslieferung oder Abschiebung sehenden Auges Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzt (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. the United Kingdom] -; Urteil vom 20.03.1991 - 15576/89 [Cruz Varas and others v. Sweden] -, Rn. 69; Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v. Turkey] -, Rn. 68). Insofern wird dem ausliefernden oder abschiebenden Staat eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung durch den Zielstaat der Abschiebung als eigene Verantwortung zugerechnet, obwohl Letzterer sich nicht als Vertragspartner an die EMRK gebunden hat (EGMR, Urteil vom 04.02.2005, a.a.O., Rn. 67). In § 60 Abs. 5 AufenthG wird diese Verantwortung einfachrechtlich festgeschrieben und gleichsam wiederholt. Zudem ergibt sich aus dem absoluten Charakter des Schutzes von Art. 3 EMRK, dass in Fällen, in denen eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung zu befürchten ist, eine Abwägung der Interessen des ausweisenden Staates mit den Interessen der betroffenen Person nicht möglich ist (EGMR, Urteil vom 15.11.1996 - 22414/93 [Chahal v. The United Kingdom] -, Rn. 80; Urteil vom 17.12.1996 - 25964/94 [Ahmed v. Austria] -, Rn. 40; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] -, Rn. 138; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 20 Rn. 16). Jede Person - auch ein Straftäter, selbst wenn er schwerste Straftaten begangen hat - genießt daher den Schutz von Art. 3 EMRK und zwar unabhängig von der Gefahr, die diese Person möglicherweise für den abschiebenden Staat und seine Gesellschaft darstellt. Damit geht der Schutz durch Art. 3 EMRK weiter als der Schutz durch Art. 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. auch zum Vertrauen auf Zusicherungen: EGMR, Urteil vom 21.10.2010 - 25404/09 [Gaforov v. Russia] -, Rn. 138).
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3. Auf der Tatbestandsseite setzt Art. 3 EMRK die Gefahr einer drohenden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe voraus. Die Bestimmung, der ein Stufenverhältnis innewohnt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, Rn. 15), die sich nach der Intensität des Leidens bestimmt (vgl. Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 11 Rn. 16 und 19 - auch zu Durchbrechungen des Schweregradkonzepts), schützt die physische und psychische Integrität des Einzelnen, verlangt aber eine Eingriffstiefe und Schwere, die eine Missachtung der Person in ihrem Menschsein zum Ausdruck bringt (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 20 Rn. 17). Für das Tatbestandsmerkmal der Folter kann auf Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - (Anti-)Folterkonvention - (BGBl. 1990 II S. 246) zurückgegriffen werden. Danach handelt es sich um Folter, wenn einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden (eindrücklich Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 13: „geschundene Körper, zerrissene Seelen“). Auf der zweiten Stufe der in einem Stufenverhältnis zueinander stehenden Maßnahmen des Art. 3 EMRK folgt die unmenschliche Behandlung oder Strafe. Insoweit werden Verletzungen der Menschenwürde unterhalb der Schwelle der Folter erfasst, wobei der EGMR in seiner Spruchpraxis auch auf das Element der Grausamkeit zurückgreift (vgl. z. B. EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Nach einer vielfach vom EGMR verwendeten Formel bedarf es einer vorsätzlichen Behandlung, die für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht hat (vgl. nur EGMR, Urteil vom 15.07.2002 - 47095/99 [Kalashnikov v. Russia] -, Rn. 95; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220). Auf der dritten Stufe der von Art. 3 EMRK umfassten Maßnahmen steht die erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Freilich verschwimmen die Grenzen zwischen der unmenschlichen und der erniedrigenden Behandlung stärker als bei der Abgrenzung der Folter zu den beiden sonstigen in Art. 3 EMRK genannten Maßnahmen. Bei der erniedrigen Behandlung steht das Element der Demütigung oder Entwürdigung im Vordergrund (Grabenwarter, a.a.O., Rn. 20). Der EGMR hält es für ausreichend, wenn das Opfer in seinen Augen erniedrigt wird (EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Zwar wird das finale Element des Vorsatzes geprüft, es steht aber weniger im Vordergrund als bei den übrigen Tatbestandsalternativen (vgl. EGMR, Urteil vom 26.10.2000 - 30210/96 [Kudła v. Poland] -, Rn. 92; Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 [Pretty v. The United Kingdom] -, Rn. 52; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220; Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap.11, Rn. 38; Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 16).
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Ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen ist, ist anhand aller Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. the United Kingdom] -, Rn. 89, 100; Urteil vom 20.03.1991 - 15576/89 [Cruz Varas and others v. Sweden] -, Rn. 83; Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v.Turkey] -, Rn. 70; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 219). Maßgeblich für die Beurteilung sind Art und Zusammenhänge der Behandlung, Art und Weise der Ausführung, Dauer, körperliche und seelische Auswirkungen, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Opfers (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 20 Rn. 20). Erforderlich ist ein konkretes, echtes Risiko („real risk“) und damit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die tatbestandsmäßigen Einwirkungen.
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4. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss nicht notwendigerweise vom Staat oder quasistaatlichen Organisationen ausgehen (anders noch BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265; Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187; Maaßen, ZAR 1998, 107). Zwar hatte der EGMR diese Frage zunächst offengelassen, dann aber dezidiert und wiederholt entschieden, dass der Schutzbereich auch eröffnet ist, wenn die konkrete reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung von privaten Organisationen oder Privatpersonen ausgeht und der Staat nicht in der Lage oder willens ist, die betroffene Person zu schützen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] -, Rn. 163 f.; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 110). Diese Sichtweise knüpft an die aus Art. 3 EMRK abgeleiteten Gewährleistungspflichten an. Die Vertragsstaaten haben nicht nur Unterlassungspflichten, sondern müssen auch Maßnahmen ergreifen, um Personen vor tatbestandsmäßigen Handlungen zu schützen (EGMR, Urteil vom 23.09.1998 - 25559/94 [A. v. United Kingdom] -, Rn. 22; Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap.11, Rn. 85 und 106).
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5. Soweit der EGMR über die bürgerkriegsbedingten Gefahren in einem Staat zu befinden hatte, lässt sich seiner Rechtsprechung entnehmen, dass sich die von Art. 3 EMRK in den Blick genommene Gefahr im Grundsatz gegenüber der generellen Situation im Heimatstaat abheben muss und somit eine besondere persönliche Gefahr erforderlich ist (EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87, 13448/87 [Vilvarajah and others v. The United Kingdom] -, Rn. 111; Urteil vom 23.09.2010 - 17185/05 [Iskandarov v. Russia] -, Rn. 127). Eine solche individualisierte Gefahr wird etwa verneint, wenn die Situation der zurückkehrenden jungen Männer zwar generell schlecht, aber doch nicht schlechter ist als diejenige der dort lebenden jungen Männer aus derselben Gruppe im Allgemeinen (EGMR, Urteil vom 30.10.1991, a.a.O., zu Tamilen aus Sri Lanka; vgl. auch Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] - Tätigkeit für Präsident Mobutu in der Demokratischen Republik Kongo; Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] -, Rn. 148 - Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit der Ashraf in Somalia). Die allgemeine Situation allgegenwärtiger Gewalt reicht deshalb nach der Rechtsprechung des EGMR regelmäßig nicht für eine Zuerkennung des Schutzes gemäß Art. 3 EMRK hin (EGMR, Urteil vom 29.04.1997 - 24573/94 [H.L.R. v. France] -, Rn. 41), wobei der EGMR bereits darauf hingewiesen hat, er habe niemals ausgeschlossen, dass eine solche Situation in Extremfällen ausreichen könne (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 115: „Nevertheless, the Court would adopt such an approach only in the most extreme cases of general violence“).
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Als einen solchen Ausnahmefall sieht der EGMR Fälle an, in denen die Zugehörigkeit eines Beschwerdeführers zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe feststeht, und diese Gruppe im Zielstaat der Abschiebung systematisch Opfer von Behandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK wird (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 117 mit Referenzen zu EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] - und EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] - in welchen die Gruppenrechtsprechung entwickelt wurde; EGMR Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 and 530/18 [A.S.N. and others v. The Netherlands] -, Rn. 107). In diesen Fällen widerspricht es dem Wesen von Art. 3 EMRK und seinem absoluten Schutz, wenn über die genannten Kriterien hinaus eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer verlangt würde (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 116; Urteil vom 11.12.2008 - 42502/06 [Muminov v. Russia] -, Rn. 95). Herrschen in dem jeweiligen Land allgemein solch gewalttätige Umstände, dass nahezu jede Person auf mehr oder weniger zufällige Art und Weise Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werden kann, reichen in der Regel diese Umstände allein nicht aus, um ein konkretes und individualisiertes Risiko anzunehmen und den Schutz von Art. 3 EMRK auszulösen (EGMR, Urteil vom 29.04.1997 - 24573/94 [H.L.R. v. France] -, Rn. 41; Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] -, Rn. 163). Der EGMR schließt andererseits auch nicht aus, dass es solch extreme Umstände der allgegenwärtigen Gewalt geben kann, dass sich ein reales Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung allein aufgrund der Rückführung in dieses Gebiet und der Tatsache, dass dadurch die betroffene Person den dort herrschenden Umständen ausgesetzt ist, annehmen lässt (EGMR, Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B v. The United Kingdom] -, Rn. 91).
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In außergewöhnlichen Extremfällen sei auch ohne eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK allein aufgrund eines allgemein herrschenden Gewaltklimas möglich (so z.B. angenommen in EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 218, 249 f. für die allgemeine Situation in Mogadischu). Zu berücksichtigen seien in solchen Fällen inländische Fluchtalternativen, vorausgesetzt, die betreffende Person könne dort ohne Verletzung von Art. 3 EMRK hin- und einreisen und sich niederlassen (EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] -, Rn. 141; Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 266; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 - [Husseini v. Sweden] -, Rn. 97). Die Verantwortung des abschiebenden Staates ende jedoch nicht, sobald eine inländische Fluchtalternative existiere; vielmehr müsse auch sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht Gefahr laufe, von dort vertrieben zu werden (EGMR, Urteil vom 06.03.2001 - 45276/99 [Hilal v. The United Kingdom] -, Rn. 67; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 97).
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6. Schlechte humanitäre Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des EGMR in Ausnahmefällen ebenfalls eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Im Grundsatz geht der EGMR aber davon aus, dass allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung nicht ausreichen, um den Schutz von Art. 3 EMRK auszulösen. Insbesondere führt Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR nicht dazu, dass einer Person, die in einem Vertragsstaat medizinische, soziale oder anderweitige Unterstützung erhält, ein Bleiberecht zugestanden wird, weil sich ihre Situation durch Abschiebung in den Herkunftsstaat verschlechtern würde (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42, 49; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 83).
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a) Im Hinblick auf schwere körperliche oder psychische Krankheiten kann Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR allenfalls in Ausnahmefällen anwendbar sein und dies nur dann, wenn die humanitäre Lage zwingend gegen eine Abschiebung spricht (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 83). Dieser Ansatz wird zugrunde gelegt, wenn das Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auf willentlichen Handlungen oder Unterlassungen von staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen beruht und sich die Situation nicht lediglich als Konsequenz aus einer natürlichen Krankheit und dem Fehlen der Ressourcen zur Behandlung dieser Krankheit darstellt (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 43). In seinem Urteil vom 27.05.2008 (a.a.O.) versagte der EGMR etwa der an AIDS erkrankten Beschwerdeführerin den Schutz von Art. 3 EMRK unter Hinweis darauf, dass sich die medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung (Uganda) weiterentwickle, ihr Zustand noch nicht sehr schlecht sei und sie sich, anders als der Beschwerdeführer im Verfahren D. v. The United Kingdom (EGMR, Urteil vom 02.05.1997 - 30240/96 -) trotz der konkreten Erwartung, dass sich ihr Gesundheitszustand im Zielstaat der Abschiebung schnell verschlechtern würde, nicht in einer Ex-tremsituation befinde, in der die Rückführung unmittelbar eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellen würde. Die hohe Schwelle für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen sei daher nicht erreicht.
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Zuvor hatte der EGMR in dem oben genannten Urteil vom 02.05.1997 (- 30240/96 [D. v. The United Kingdom] -) erstmals den Schutz von Art. 3 EMRK für einen AIDS-Kranken aufgrund der schlechten Versorgungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung bejaht (vgl. dazu auch Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap.11, Rn. 92). Unter Verweis auf die fundamentale Bedeutung des Art. 3 EMRK wird der Schutzbereich in dieser Entscheidung ausnahmsweise auch dann für eröffnet gehalten, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung weder von dem Zielstaat der Abschiebung direkt oder indirekt ausgeht, noch für sich genommen eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt (Rn. 49). Vielmehr befand sich der Beschwerdeführer im Endstadium seiner AIDS-Erkrankung und war schon mehrere Jahre im Vereinigten Königreich behandelt worden. Er hatte sich in dieser Situation bereits auf den Tod unter bestimmten Umständen, in vertrauter und mitfühlender Umgebung vorbereitet. Der EGMR argumentiert, nicht so sehr die Krankheit an sich und der mit Sicherheit aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung im Zielstaat der Abschiebung schneller eintretende Tod und vorher zu erleidende schlechtere Versorgungsumstände begründeten einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr stelle das Herausreißen aus einer seit mehreren Jahren genossenen vertrauten Situation der medizinischen und familiären Versorgung eine solche Verletzung durch den abschiebenden Staat dar, die dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer unter so leidvollen Umständen (nicht aufgrund der schlechten Versorgungslage, sondern aufgrund der radikalen Veränderung seiner bisherigen Situation) zu Tode kommen würde, dass dieses Leiden einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen würde. Insofern wird das Leiden nicht als natürlicher Fortgang einer Krankheit angesehen. Vielmehr wird es durch einen staatlichen Akt induziert und erheblich verstärkt.
28 
In seinem Urteil vom 13.12.2016 (- 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] -, Rn. 183) definiert der EGMR schließlich, was er unter einem extremen Ausnahmefall („very exceptional case“) versteht. Es müsse bei der Abschiebung einer schwerkranken Person eine Situation gegeben sein, in der stichhaltige Gründe für die Annahme nachgewiesen wurden, dass sie zwar nicht unmittelbar vom Tod bedroht ist, aber aufgrund des Fehlens einer geeigneten Behandlung im Aufnahmeland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung tatsächlich Gefahr läuft, einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu schwerem Leiden oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt. Zur Beurteilung sei der Gesundheitszustand der Person vor der Abschiebung und die zu erwartende Verschlechterung miteinander zu vergleichen (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] -, Rn. 188). Der EGMR betont, dass die Verletzung von Art. 3 EMRK in diesen Fällen nicht darauf beruht, dass im Zielstaat der Abschiebung mangels Ressourcen oder Infrastruktur keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe, sondern dass vielmehr daran angeknüpft werde, dass der ausweisende Staat durch eine Handlung die betroffene Person direkt einer unmenschlichen Behandlung aussetze, indem er sie einer rapiden und unumkehrbaren gesundheitlichen Verschlechterung ausliefere (Rn. 192).
29 
b) In den Fällen der abschiebungsbedingten Armut sind die Hürden des Art. 3 EMRK nicht minder hoch und auf Extremfälle begrenzt, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine Rückführung sprechen (EGMR, Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B v. The United Kingdom] -, Rn. 114).
30 
Der Vertragsstaat wird durch Art. 3 EMRK nicht dazu verpflichtet, jede Person innerhalb seiner Herrschaftsmacht mit einer Wohnung zu versorgen oder Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zuzubilligen, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 249). Entsprechend liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn rückkehrenden Flüchtlingen Versorgungsleistungen, die ihnen im ausweisenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] -, Rn. 90). In seinem Urteil vom 21.01.2011 (- 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -) nimmt der EGMR aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch einen Vertragsstaat (Griechenland) an, da der Beschwerdeführer als Asylbewerber dort monatelang in einem Zustand extremer Armut gelebt hatte, ohne die Möglichkeit sich selbst mit dem Nötigsten zu versorgen und ohne Aussicht auf Besserung seines Zustands. Der EGMR sieht eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in der Untätigkeit der griechischen Behörden, die den Zustand des Beschwerdeführers monatelang hingenommen hatten. Hier ging es nicht um die Abschiebung in einen Nichtvertragsstaat, sondern um die direkte Verantwortung Griechenlands aufgrund seiner Untätigkeit.
31 
Stellvertretend für die hohen Anforderungen des EGMR für die Verletzung von Art. 3 EMRK in den Fällen schlechter allgemeiner Lebensbedingungen mag das Afghanistan betreffende Urteil vom 29.01.2013 (- 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] -) genannt sein. Dem Fall lag die Ausweisung eines Afghanen mit körperlichen Behinderungen (Amputation des rechten Unterschenkels und des Geschlechtsteils, Verletzung an der Hand, Depressionsleiden) nach Afghanistan zugrunde. Der EGMR führt in seinem die Beschwerde zurückweisenden Urteil aus, die humanitäre Lage in Afghanistan sei zwar unbestreitbar schwierig, allerdings beruhe sie hier, anders als in dem Fall im Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O.) nicht auf der Verantwortlichkeit der staatlichen Institutionen, sondern vielmehr auf dem Fehlen von Ressourcen (Rn. 91). Im Gegenteil, die afghanischen Behörden würden Bemühungen anstellen, die Versorgung von Personen mit Behinderungen zu verbessern. Sofern der EGMR in seinem Urteil vom 28.06.2011 (- 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -) eine Verletzung von Art. 3 EMRK annimmt, weil den somalischen Rückkehrern wegen der allgegenwärtigen Gewalt nur ein Leben in inländischen Flüchtlingscamps ermöglicht sei, wo die schlechte Versorgung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen führe, begründet er diese Verletzung entscheidend damit, dass die untragbare humanitäre Lage in den Camps vor allem auf den Kriegshandlungen der herrschenden Parteien im Land und außerdem darauf beruhe, dass diese keine internationale humanitäre Hilfe durch NGOs erlauben (Rn. 282; vgl. auch EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] -, Rn. 91). Bezüglich der humanitären Lage im Zielstaat der Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des EGMR (bisher) jedenfalls auch danach zu unterscheiden, ob die entsprechenden Verhältnisse auf (quasi-)staatlicher Verantwortlichkeit beruhen oder aus anderen, nicht von staatlicher Seite beeinflussten oder beeinflussbaren Faktoren herrühren.
32 
Sind schlechte humanitäre Bedingungen nicht zumindest überwiegend auf Handlungen (quasi-)staatlicher Akteure zurückzuführen, müssen danach ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 23 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris, Rn. 71 ff.). Erforderlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („in the most extreme cases“) sprechen humanitäre Gründe mit Blick auf Art. 3 EMRK zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 - [S.H.H. v. the United Kingdom] -, Rn. 92). Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale im vorgenannten Sinne können dabei insbesondere auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris, Rn. 171 ff.). Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es aber ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet, einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195-199; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52; stRspr.).
33 
c) Bezogen auf Afghanistan hat der EGMR bislang in keinem Fall die humanitären Verhältnisse zum Anlass genommen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. stattgebend: Urteil vom 20.07.2010 - 23505/09 [N. v. Sweden] - alleinstehende Frau, häusliche Gewalt, Ehrenmord; Urteil vom 11.06.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine - Verletzung von Verfahrensrecht; vgl. demgegenüber sämtlich ablehnend: Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] - Mischehe, medizinische Versorgung; Urteil vom 20.12.2011 - 48839/09 [J.H. v. The United Kingdom] - Sicherheitslage, Unterstützung des kommunistischen Systems; Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] - Behinderung, humanitäre Lage; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. And B. v. The United Kingdom] - Kollaboration mit internationalen Kräften, ISAF, US-Army; Zumutbarkeit des Lebens in Kabul; Urteile vom 12.01.2016 - 39575/06 [S.S. v. The Netherlands], 8161/07 [S.D.M. v. The Netherlands], 46856/07 [M.R.A. and others v. The Netherlands], 13442/08 [A.G.R. v. The Netherlands], 25077/06 [A.W.Q. and D.H. v. The Netherlands] - Tätigkeit für KhAD und Unterstützung des kommunistischen Regimes, Tätigkeit als hoher Militär, Engagement gegen Mohnanbau, allgemeine Sicherheitslage; Urteil vom 05.07.2016 - 29094/09 [A.M. v. The Netherlands] - Unterstützung des kommunistischen Regimes, Hazara, Sicherheitslage; Urteile vom 11.07.2017 - 46051/13, 41509/12, 77691/11 und 72586/11 -). In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung, die die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der EGMR die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others vs. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73-jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK („severity threshold“) nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des EGMR nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen, was den Ausnahmecharakter und das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche besonders hohe Schädigungsniveau abermals verdeutlichen mag.
34 
7. Für den Geltungsbereich von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. statt vieler: Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. [2015], Band 1, Art. 4 GRC Rn. 1), hat sich der EuGH dieser Bewertung angeschlossen und ausgeführt, diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] - juris, Rn. 92). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] - juris, Rn. 93, und - C-297/17 [Ibrahim] - juris, Rn. 91; diesen Maßstab aufnehmend: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12; vgl. auch Bülow, ZAR 2020, 72 [73]: „folterähnliche Wirkung der Verelendung“).
35 
8. Ausgehend von den dargestellten Maßstäben und unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage gelangt das erkennende Gericht nicht zu der Überzeugung, dass sich der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Denn die Lebensverhältnisse in Afghanistan, insbesondere in Kabul, begründen allgemein (a) - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen durch die Corona-Pandemie (b) - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit des erforderlichen sehr hohen Schädigungsniveaus und auch aus den persönlichen Umständen des Klägers ergibt sich nichts Abweichendes (c).
36 
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Diese, von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilte Sichtweise, hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unter eingehender Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan sowie insbesondere zur Situation von Rückkehrern in mehreren Entscheidungen ausführlich begründet (vgl. Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 62-127; vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 146-219, 225-226, sowie vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 205-431, 439-440). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19.OVG - BeckRS 2020, 1740; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.07.2020 - 13a B 18.32817 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -; OVG Bremen, Urteile vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19, 1 LB 305/18 -, jeweils juris).
37 
b) Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Afghanistan vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass die dargestellten hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer erfüllt sind (so schon Urteil der Kammer vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 32 ff.; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.06.2020 - A 7 K 10757/17 -; Urteil vom 18.06.2020 - A 5 K 2052/17 -; Urteil vom 15.07.2020 - A 15 K 9678/17 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.07.2020 -13a B 18.32817 - juris, Rn. 20 ff. (allerdings ohne Bezug zu den Auswirkungen des Lockdowns); VG Bremen, Beschluss vom 07.07.2020 - 4 V 1067/20 - juris, Rn. 40 ff.; VG Stade, Urteile vom 12.05.2020 - 3 A 82/20 - und vom 08.06.2020 - 6 A 1644/17 -; VG Oldenburg, Urteil vom 17.06.2020 - 5 A 6347/17 -; VG Osnabrück, Urteil vom 18.06.2020 - 1 A 794/17 -; VG Ansbach, Urteil vom 22.06.2020 - AN 18 K 17.30318 - juris, Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 21.04.2020 - M 16 K 17.41340 - juris, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.06.2020 - 5a K 11012/17.A - juris, Rn. 73; Urteil vom 25.05.2020 - 5a K 10808/17.A - juris, Rn. 65 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 26.05.2020 - Au 3 K 17.32611 - juris, Rn. 40; a.A. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A - juris, Rn. 265 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 - juris, Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 - juris, Rn. 99 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -; Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -, jeweils unveröffentlicht; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A - juris, Rn. 45 ff.; Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A - juris, Rn. 48 ff. - faktischer Iraner mit Erkrankung).
38 
Mit Blick auf die Entwicklung insbesondere seit dem zweiten Quartal 2020 lässt sich Folgendes feststellen:
39 
aa) Die Corona-Pandemie hat auch in Afghanistan zu starken Einschränkungen des öffentlichen Lebens geführt, die nach wie vor fortbestehen. Seit Ende März 2020 wurden Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten etc. geschlossen, sukzessive insbesondere in den größeren Städten Ausgangssperren verhängt und Geschäfte geschlossen und der Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt. Moscheen blieben geöffnet und riefen auch weiterhin zum Gebet auf. Auch Beerdigungen wurden weiterhin unter Beteiligung vieler Menschen durchgeführt (Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4). Anfang Juni wurde beschlossen, den landesweiten Lockdown für drei Monate zu verlängern. Er beinhaltete noch die Schließung von Schulen und Universitäten, Hotels, Parks, Sporteinrichtungen u. ä., Verbote von Ansammlungen von mehr als zehn Personen und des Transports von mehr als vier Personen, eine Verpflichtung älterer Menschen, zuhause zu bleiben, eine Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Regional werden teilweise strengere oder mildere Maßnahmen ergriffen. Ende Juni sind internationale Flugverbindungen wieder aufgenommen worden, zwischenzeitlich finden auch kommerzielle Inlandsflüge wieder statt und der Humanitäre Flugdienst der Vereinten Nationen unternimmt an vier Tagen pro Woche Inlandsflüge (vgl. zum Vorstehenden: BFA: Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 29.06.2020, S. 7 ff., 12 f; BAMF: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Stand: 06/2020, S. 23 f.; UNOCHA: Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 01.07.2020 S. 1; BAMF: Briefing Notes 06.04.2020, S. 2, 11.05.2020, S. 2, 08.06.2020, S. 2, 15.06.2020, S. 1, 06.07.2020, S. 2). Der am 06.06.2020 um drei Monate verlängerte Lockdown wurde nicht aufgehoben, obwohl die Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus nicht mehr durchgesetzt wurden. Zwischenzeitlich haben die afghanischen Behörden ihre Büros wiedereröffnet, auch die Betriebe haben ihre Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen, Hotels und Hochzeitssäle haben - unter Auflagen - wieder geöffnet. Der Betrieb von Universitäten und Schulen wurde unter der Bedingung zugelassen, dass soziale Distanzierungsmaßnahmen eingehalten werden. Das Wirtschaftsministerium hat die Wiedereröffnung privater und öffentlicher Schulen ab dem 21.08.2020 erlaubt, an den staatlichen Schulen zunächst allerdings nur für die 11. und 12. Klassen und unter der Bedingung, dass die Schüler Gesichtsmasken tragen. Lediglich Sportvereine und öffentliche Parks bleiben weiterhin geschlossen (vgl. OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 1). Dass der Lockdown über den 06.09.2020 hinaus verlängert worden wäre, ist nicht bekannt. Im Gegenteil bestätigt die amerikanische Botschaft in Kabul in ihrem am 06.09.2020 aktualisierten Internetauftritt die Einschätzung des Gerichts, dass der Lockdown von der Zentralregierung nicht mehr verlängert wurde und sich der nationale und internationale Verkehr normalisiert hat.
40 
bb) Am 21.08.2020 wurde der Grenzübergang Spin Boldak zwischen Afghanistan und Pakistan wieder vollständig geöffnet, nachdem er seit Juni 2020 im Wesentlichen komplett geschlossen war. Zwischenzeitlich sind auch weitere Grenzübergänge zu Pakistan (Ghulam Khan, Torkham, Angor Adda und Kharlachi) an sechs Tagen pro Woche wieder offen. Entsprechendes gilt für die wichtigen Grenzübergänge Milak (Nimroz) und Islam Qala-Dogharoon (Herat) zum Iran. Die Grenzen zu Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan sind hingegen weiterhin nur für den Handelsverkehr und die Rückreise von Passbesitzern nach Afghanistan geöffnet. Die zwischenzeitliche Schließung der Grenzen beeinträchtigte vor allem den Handelsverkehr: Händler, deren Geschäfte von offenen Grenzen abhängen, protestierten in Chaman und Spin Boldak und blockierten damit den Verkehr. Als Reaktion darauf leiteten einige Händler ihre Lieferwege um und benutzten informelle Grenzen in Helmand, was aufgrund der entlang dieser unbefestigten Straßen platzierten Sprengfallen problematisch war. Die Grenzbeschränkungen wirkten sich auch erheblich auf die Nahrungsmittelpreise auf den lokalen Märkten aus. Der Beginn der Erntesaison und die Wiedereröffnung der Grenzen haben zu einem Rückgang der Lebensmittelpreise im Vergleich zum Juni 2020 geführt, gleichzeitig hat sich die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern verbessert (OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 2). Aufgrund überdurchschnittlich hoher kumulierter Niederschläge ab Oktober 2019 bis Mai 2020 erwartet das Famine Early Warning Systems Network (FEWS), dass die nationale Weizenproduktion nahezu durchschnittlich sein wird. Während die Weizenernte zwischenzeitlich nahezu abgeschlossen ist, steht die Ernte von Mais, Reis, Hirse, Bohnen, Sesam, Futterpflanzen sowie von (Wasser-)Melonen und einigen Gemüsesorten noch weitgehend bevor. Auch insoweit wird ein jedenfalls durchschnittlicher Ertrag erwartet. Gegenwärtig wird prognostiziert, dass sich der Zugang zu Nahrungsmitteln nach der Ernte verbessert haben wird (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, S. 1), zumal es im Jahr 2020 voraussichtlich deutlich weniger Einbußen durch Überschwemmungen und Starkregen geben wird als im Vorjahr.
41 
Die Lockerung des Lockdowns beendete auch eine Reihe weitgehend friedlicher Proteste im April und Anfang Mai, bei denen Demonstranten die afghanische Regierung der Ungerechtigkeit bei der Brotverteilung beschuldigten und Bedenken äußerten, dass die Schließung von Geschäften und Restaurants zu wirtschaftlicher Not führte. Während die afghanische Bevölkerung der Regierung weiterhin weitgehend kritisch gegenübersteht und sie beschuldigt, nicht genug gegen die Ausbreitung des Virus zu unternehmen, wurden seit der Lockerung der Sperrmaßnahmen keine größeren Proteste mehr verzeichnet.
42 
cc) Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind zum Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich zum 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich zu erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %).
43 
dd) Durch die starke Betroffenheit des benachbarten Iran von COVID-19 hat auch eine hohe Zahl der dort lebenden afghanischen Tagelöhner ihre Arbeitsstellen verloren, so dass in großem Umfang die Transferleistungen dort lebender Angehöriger an ihre Familien in Afghanistan entfallen sind (BAMF, Briefing Notes 04.05.2020, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.07.2020, S. 4 und 18). Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) kehrten zwischen Januar und August 2020 mehr als 400.000 afghanische Migranten ohne Papiere aus dem Iran und Pakistan zurück, von denen nur 13 Prozent bei ihrer Ankunft in Afghanistan humanitäre Hilfe erhielten. Von allen Rückkehrern kehrte die überwiegende Mehrheit (mehr als 99 Prozent) aus dem Iran zurück. Sie werden in speziellen Transitzentren - etwa in Herat - und Flüchtlingslagern versorgt.
44 
Ferner sind von Januar bis Juli 2020 etwa 122.000 Personen aufgrund von Konflikten in den 27 Provinzen - vor allem im Norden und Osten des Landes - aus ihrer Heimatregion geflohen. Diese Zahl ist deutlich niedriger als im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres (seinerzeit 274.000 Menschen), was zumindest teilweise auf die Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban am 29.02.2020 zurückzuführen ist (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, S. 2). Von den Binnenvertriebenen wurden die meisten entweder mit Lebensmittelpaketen oder aus dem Cash-For-Food-Programm unterstützt. Nach dem überarbeiteten Afghanistan-Hilfsplan vom Juni 2020 handelt es sich bei der Nahrungsmittelhilfe für Binnenvertriebene in der Regel um ein einmaliges Paket für drei Monate, das ausreicht, um 2.100 kcal/Person/Tag abzudecken (FEWS, a.a.O., S. 2).
45 
ee) Die Auswirkungen des Lockdowns, insbesondere die gestiegenen Preise und eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten, haben die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigt. Etwa 12 Millionen Menschen befinden sich in akuter Ernährungsunsicherheit, davon etwa 4 Millionen Menschen in einem Notfall-Status („Emergency“). Fast ein Drittel aller Einwohner des Landes ist derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen. Maßnahmen der Preiskontrolle sind nach wie vor unerlässlich, um die Schwächsten zu schützen. Von Konflikten betroffene Binnenvertriebene sind angesichts des Verlusts ihres Einkommens, des fehlenden Zugangs zu Produktionsmitteln und Nahrungsmittelreserven besonders von Ernährungsunsicherheit bedroht. Diese Situation wird durch die Verringerung der verfügbaren Tages- und Gelegenheitslohnmöglichkeiten in der Nähe städtischer Zentren noch verschärft (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 7).
46 
Auf der Basis der Daten von April und Mai 2020 - prognostiziert bis November 2020 - wurden zwei Provinzen (Helmand, Baghlan) in Stufe 2 („Stressed“) der Integrated Food Security Classification - IPC - eingestuft. Der Großteil der Provinzen wurde in IPC-Stufe 3 („Crisis“) eingestuft, für Badakshan und Kandahar (Stadt) ging man prognostisch sogar von IPC-Stufe 4 („Emergency“) aus. Diese Bewertung hat sich zwischenzeitlich deutlich verbessert. FEWS geht in seinem Food Security Update von August 2020 davon aus, dass nur noch in den Provinzen Kandahar, Daykundi, Herat, in einigen Gegenden um Mazar-e-Sharif und rund um Nangahar von der IPC-Stufe 3 („Crisis“) auszugehen ist. Der Rest des Landes wird - prognostiziert für den Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 - nunmehr IPC-Stufe 2 („Stressed“) zugeordnet. Das gilt insbesondere für die Provinz Kabul (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2). Selbst auf der Basis der Daten von April und Mai 2020 war die Mehrheit der Haushalte in Kabul den IPC-Stufen 1 und 2 zuzuordnen, in Kabul-Stadt waren es sogar 70 % der Haushalte. Die Zuordnung zur IPC-Stufe 2 (Version 3.0) bedeutet, dass die Haushalte über einen minimal angemessenen Nahrungsmittelkonsum verfügen, sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten können, ohne sich auf Strategien zur Stressbewältigung (z. B. Verkauf von Vermögenswerten) einlassen zu müssen (vgl. hingegen IPC-Stufe 3: Die Haushalte haben Lücken beim Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder über dem Normalfall liegenden akuten Unterernährung widerspiegeln oder sind kaum in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken). Gemessen an den Einstufungen der Vorjahre zeigt sich bei dieser jüngsten Prognose über die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan keine signifikante Verschlechterung (vgl. die Archivdokumente aus den Internetseiten der FEWS).
47 
Derzeit zeichnet sich - erntebedingt - eine Entspannung in den ländlichen Gebieten und eine weiterhin angespannte Situation in den Städten ab. Mit dem Beginn der Erntesaison in den tiefer gelegenen Gebieten Afghanistans haben viele ländliche Existenzmöglichkeiten - einschließlich der landwirtschaftlichen Arbeit - wieder zugenommen. Infolge des verbesserten Zugangs zu Nahrungsmitteln aus eigener Produktion und des Einkommens aus Arbeitsmöglichkeiten haben sich die Ergebnisse der Ernährungssicherheit in vielen ländlichen Gebieten verbessert. Angesichts des hohen Arbeitskräfteangebots und der eingeschränkten Möglichkeiten sind viele arme Haushalte jedoch nach wie vor nicht in der Lage, alle wesentlichen Nicht-Nahrungsmittelbedürfnisse („Non-food needs“) zu befriedigen. Darüber hinaus sind Haushalte, die in der Regel auf Überweisungen aus dem Iran angewiesen sind - vor allem in der nördlichen Region und im zentralen Hochland - mit am stärksten betroffen. Die meisten Haushalte in ländlichen Gebieten können von selbst produzierten Lebensmitteln aus der nahezu durchschnittlichen Ernte leben. Sie verfügen auch über ein gewisses Einkommen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Vieh sowie aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Insgesamt waren die Auswirkungen des Lockdowns nach Einschätzung von FEWS (a.a.O., S. 5) auf die ländliche Bevölkerung gering, und die ländlichen Haushalte konnten ihren Lebensunterhalt weitgehend bestreiten.
48 
In den städtischen Gebieten haben viele arme Haushalte, die in der Regel auf Gelegenheitsarbeit und Kleingewerbe angewiesen sind, aufgrund der Auswirkungen des Lockdowns einen erheblichen Rückgang ihres Einkommens zu verzeichnen. Trotz der jüngsten Erleichterungen bei den Kontrollmaßnahmen in den wichtigsten städtischen Gebieten hat sich der Arbeitsmarkt nur teilweise erholt, und diesen Haushalten mangelt es weiterhin an Einkommensmöglichkeiten. Der Rückgang der Überweisungen aus dem Iran betrifft auch einige arme Stadtbewohner, insbesondere im Norden des Landes. Gleichzeitig sind die Lebensmittelpreise weiterhin hoch. Infolgedessen haben viele Haushalte Lebensmittel auf Kredit gekauft, Kredite von Verwandten aufgenommen und sind auf humanitäre Hilfe und Geschenke (Zakat) angewiesen. Angesichts der unzureichenden Hilfestellung ist davon auszugehen, dass viele Haushalte nach wie vor mit gewissen Verbrauchslücken zu kämpfen haben. Da das Einkommen nicht ausreicht, um den gesamten Nahrungsmittelbedarf zu decken, ist es nach Einschätzung von FEWS wahrscheinlich, dass unter den armen städtischen Bewohnern eine Krise (IPC-Phase 3) und eine höhere Ernährungssicherheit vorherrschen wird. Es wird deshalb Nahrungsmittelhilfe erforderlich sein, um Konsumlücken zu schließen.
49 
ff) Besonders von der Pandemie und den wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns betroffen sind Familien mit Kindern. Nach einer aktuellen Untersuchung von World Vision zu den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf sehr vulnerable Familien hat die Pandemie die Fähigkeit der Menschen, die Grundbedürfnisse der Haushalte zu befriedigen, stark beeinträchtigt. Die Umfrage, die im Juni 2020 in den Provinzen Herat, Badghis und Ghor durchgeführt wurde, ergab, dass durch den Ausbruch die Vulnerabilität der Haushalte weiter zugenommen hat. Das führte zu gefährlichen Bewältigungsstrategien wie etwa Kinderarbeit, Kinderheirat und Rückgang des Nahrungsmittelkonsums. Mehr als 91 Prozent der 409 befragten Familien gab an, dass ihre Verschuldung seit dem Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie in Afghanistan zugenommen hat, und mehr als 47 Prozent der Befragten gaben an, dass sie durch die Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren oder Einkommensverluste zu beklagen haben. Der gemeldete Einkommensverlust hat dazu geführt, dass mehr als 48 Prozent der Befragten Kinder zur Arbeit schickten, dass mehr als 19 Prozent risikoreiche Jobs ausübten, dass 8 Prozent der Befragten ihre Kinder zu anderen Verwandten zum Essen schickten, dass fast 11 Prozent betteln gingen, dass fast 6 Prozent gezwungen waren, Mädchen in frühe Ehen zu verkaufen, und dass mehr als 48 Prozent illegale Handlungen begangen haben (World Vision, The Assessment of socio-economic Impact of COVID-19 on the most vulnerable families of Afghanistan; vgl. auch OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27. August 2020, S. 2).
50 
Auf der Grundlage von Daten des Integrated Management of Acute Malnutrition (IMAM) des Public Nutrition Department (PND) des afghanischen Gesundheitsministeriums (MoPH) wurden zwischen März und Mai 2020 fast 132.000 Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt identifiziert und in das IMAM-Programm aufgenommen. Von denen, die sich einschrieben, wurden 104.000 Kinder (79 Prozent) erfolgreich behandelt. Gleichwohl ging die Zahl der registrierten unterernährten Kinder im April und Mai deutlich zurück und die Zahlen waren insgesamt niedriger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Bewegungseinschränkungen und die Furcht vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus in Gesundheitseinrichtungen trugen wahrscheinlich dazu bei, dass während der Virus-Epidemie in Afghanistan weniger unterernährte Kinder in die Programme aufgenommen wurden. Die mangelhafte Ernährungsvielfalt von Familien, insbesondere der aus ihrer Heimat vertriebenen Familien, wird als ein besonders dringliches Problemfeld identifiert (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 7 und 8).
51 
gg) Die soeben geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch zu einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten (OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27. August 2020, S. 2) und die gleichsam kompensatorisch gewirkt hat. Neben der Durchführung von Aktivitäten, die die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie eindämmen, reagieren die Hilfsorganisationen auch auf andere aufkommende humanitäre Bedürfnisse. So konnte - wie schon gezeigt - Hilfe wegen neuer Vertreibungen infolge von lokalen Konflikten gewährt werden. Von den 12 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe und Schutzhilfe benötigten, haben knapp 8 Millionen Menschen Soforthilfe erhalten (Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4). Ferner konnte Menschen geholfen werden, die in verschiedenen Teilen des Landes von Überschwemmungen betroffen sind. Zehntausende Frauen erhielten prä- und postnatale Betreuung durch Hebammen, die in mobilen Gesundheitsteams (Mobile Health Teams, MHTs) eingesetzt werden. Etwa 1.500 Personen erhielten eine Traumabehandlung und hunderte Kinder unter 5 Jahren erhielten routinemäßige Impfungen durch MHTs. Bei tausenden unterernährten Kindern im Alter von 6 bis 59 Monaten konnte die Mangelernährung beseitigt werden. Risikokinder unter 5 Jahren erhielten eine pauschale Zusatznahrung. Knapp 15.000 Kinder konnten an Fernunterricht teilnehmen oder wurden von spezifisch entwickelten häuslichen Lernmaterialien erreicht. Zehntausende schwangere und stillende Frauen erhielten Unterstützung durch gezielte Zusatzernährungsprogramme (TSFP), andere ebenfalls pauschale Zusatznahrung.
52 
Ende April begann die Regierung Afghanistans mit der Verteilung von Fladenbrot ("Naan") an arme städtische Haushalte in Kabul und später auch in anderen Städten Afghanistans. Ursprünglich war das Programm in drei Phasen angelegt. Während der ersten Phase erhielt jeder Haushalt zwei Naan pro Mitglied (durchschnittlich 10 pro Haushalt) pro Tag. Nach Angaben der Stadtverwaltung von Kabul erstreckte sich die erste Phase über 40 Tage und umfasste 311.320 Haushalte in Kabul, wobei 15 Millionen Naans verteilt wurden. Das Programm wurde nach der faktischen Aufhebung des Lockdowns gestoppt, was zumindest teilweise auf Haushaltszwänge zurückzuführen ist. Im Rahmen seiner regulären Programmplanung verteilte das World Food Programme (WFP) allein zwischen dem 13.08.2020 und dem 19.08.2020 116.288 Nahrungsmittel an von Ernährungsunsicherheit betroffene Menschen (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020). Zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 wurden vom WFP über 65.000 Millionen Tonnen Nahrungsmittel verteilt und über 7,4 Millionen Dollar in Form von Bargeldtransfers ausgezahlt. Insgesamt wurden zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 mehr als 7,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7). Die afghanische Regierung und die Weltbank haben eine nationale Verteilung von Nahrungsmitteln und Saatgut angekündigt, das Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) hat im Norden des Landes bereits hunderttausende Personen mit einer spezifischen Nahrungsmittelhilfe in Reaktion auf den Lockdown erreicht. Die Wiedereröffnung des wichtigen Grenzübergangs Spin Boldak hat positive Auswirkung auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit (vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3). Die Partner des FSAC arbeiten an der Wiederherstellung eines vollständigen Nahrungsmittelangebots, wobei der Beschaffung von Weizen-Soja-Mischungen und Pflanzenöl Priorität eingeräumt wird. Mit diesen Gütern können wieder vollständigere Nahrungsmittelhilfepakete zusammengestellt werden, die es den am stärksten gefährdeten afghanischen Haushalten ermöglichen, ihre tägliche Mindestkalorienzufuhr zu decken (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8).
53 
hh) Die WHO und UNICEF haben medizinische Hilfsgüter im Wert von 3 Millionen US-Dollar - darunter persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf und Krankenhausausrüstung - beschafft, die in Afghanistan eingetroffen sind und zur weiteren Verteilung übergeben wurden. Eine Vielzahl von Menschen widmet sich der Seuchenbekämpfung und informiert über die einzuhaltenden (infektionsschützenden) Regeln. Gleichwohl ist das Bewusstsein der Bevölkerung für die Gefahren durch den SARS-CoV-2-Virus nach wie vor unzureichend ausgeprägt (vgl. zu den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S. 5). Nach einer im Ärzteblatt vom 05.08.2020 mitgeteilten Einschätzung des afghanischen Gesundheitsministers Ahmad Dschawad Osmani, auf die sich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, hätten sich im gesamten Land bereits 10 Millionen Menschen oder 31,5 % der Gesamtbevölkerung mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt, in Kabul sei die Infektionsrate mit 50 % besonders hoch. Sollten sich diese - auf einer Studie beruhenden - Ergebnisse bewahrheiten, hat die Stadt Kabul den Höhepunkt des Infektionsgeschehens bereits hinter sich (vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 2).
54 
c) In einer Gesamtschau aller der Kammer zugänglichen Erkenntnismittel lässt sich feststellen, dass für vulnerable Personen und Familien das von Art. 3 EMRK vorausgesetzte Mindestniveau in tatsächlicher Hinsicht derzeit regelhaft unterschritten sein dürfte. Insbesondere deuten verschiedene Untersuchungen zu Familien mit vielen Kindern und Stellungnahmen von in Afghanistan tätigen Organisationen darauf hin, dass das vor Art. 3 EMRK noch tolerable Armutsniveau für vulnerable Personen und Familien derzeit unterschritten sein dürfte. Hierfür sprechen die vorliegenden Daten über die Unter- und Mangelernährung von Kindern, die erheblichen pandemiebedingten Steigerungen der Preise für Nahrungsmittel, der angespannte Arbeitsmarkt, der es jedenfalls größeren Familien kaum ermöglichen wird, für alle Familienmitglieder ein Auskommen am Rande des Existenzminimums zu sichern, die Zunahme der Straftaten und von Kinderarbeit sowie schließlich der Umstand, dass die in erheblichem Umfang ausgebaute humanitäre Hilfe insoweit wohl noch keine volle Kompensation für die Dauer der Krise zu leisten vermag. Bei den Familien oder vulnerablen Personen bedarf es deshalb aus Sicht der Kammer in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall der besonders gründlichen Feststellung, dass sie über namhaftes einsetzbares Vermögen verfügen, in ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückkehren, sich in existenzsichernder Weise am Arbeitsmarkt werden durchsetzen können oder sich auf andere Weise am Rande des Existenzminimums werden „über Wasser halten“ können. Lässt sich diese Feststellung nicht treffen, liegt die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nahe.
55 
Man mag dieser Gruppenbildung, die sich letztlich allein aus der Anzahl der Unterhaltsbedürftigen ergibt und wegen der prekären humanitären Situation deshalb in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar sein mag, in rechtlicher Hinsicht entgegenhalten, dass der EGMR eine solchermaßen große und inhomogene Gruppe bislang nicht gebildet hat und die Annahme einer regelhaften Verletzung von Art. 3 EMRK fernliegt, weil damit letztlich fast alle im Geltungsbereich der EMRK lebenden afghanischen Familien - ohne Weiteres - als „most extreme cases“ anzusehen wären. Hierfür mag auch sprechen, dass die Auslegung des Art. 3 EMRK (auch) gekennzeichnet ist von einem finalen Element (Zweckrichtung, Vorsatz) und dem Grundsatz der „Nicht-Demütigung“. (Jedenfalls) Ein Stückweit müssen die in Art. 3 EMRK genannten Tatbestandsalternativen auf den Verletzten ausgrenzend wirken. Die Annahme, die in Afghanistan allgemein eintretenden Folgen von Armut würden dort für weite Teile der Bevölkerung zu einer Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 3 EMRK führen, müsste deshalb möglicherweise auch eine Antwort auf die Frage geben, ob das als Recht des Einzelnen konzipierte Menschenrecht - mit inhaltlich gleichem Geltungsanspruch in allen Vertragsstaaten - auf diese Weise zu einem Gruppenrecht erstarken kann und letztlich (freilich nur in tatsächlicher Hinsicht, da Art. 3 EMRK in Afghanistan keine Geltung beansprucht) sogar die Bevölkerungsmehrheit betrifft. Eine derartige Ausweitung der Gruppenrechtsprechung ist in der Rechtsprechung des EGMR ohne Vorbild.
56 
In der hier maßgeblichen Situation kommt hinzu, dass die von einigen Verwaltungsgerichten angenommene Verletzung des Art. 3 EMRK wegen einer regelhaft angenommenen Verelendung von jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit den Folgen des Lockdowns in Afghanistan argumentiert. Der für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Schweregrad ist damit letztlich Folge der Pandemiebekämpfung, die in Afghanistan seitens der afghanischen Behörden offenbar nach guten Kräften erfolgt und von einem sehr hohen Einsatz von internationalen Hilfsorganisationen begleitet wird. Selbst die Taliban lassen sich wohl - auch zum Schutz ihrer Angehörigen - insoweit in die Pflicht nehmen. Man mag anführen, dass es für die Annahme einer erniedrigen Behandlung durch Verelendung unerheblich ist, worauf die Verelendung beruht und es deshalb gleichgültig sei, ob die Verletzung aus „guten oder schlechten Gründen“ eingetreten ist. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK deutet aber darauf hin, dass es mit Blick auf das Art. 3 EMRK innewohnende finale Element erheblich sein könnte, welchen Zweck die handelnden Akteure verfolgen (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 282). Der hier zu entscheidende Fall gibt aber letztlich keine Veranlassung, diesen Fragen abschließend nachzugehen.
57 
Denn auf alleinstehende junge, gesunde und arbeitsfähige Männer lässt sich die derzeit für vulnerable Personen in tatsächlicher Hinsicht naheliegende „Regelvermutung“ (noch) nicht erstrecken. Der erkennenden Kammer ist keine Erhebung zur beachtlich wahrscheinlichen Unterschreitung des absoluten Existenzminimums junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer bekannt mit der Folge, dass die in der Rechtsprechung geforderte gleichartige Gruppe, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195-199; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52; stRspr), nicht greifbar ist. Insbesondere gibt es trotz der hohen Anzahl an Rückkehrern aus dem Iran keine Hinweise dahingehend, dass junge gesunde arbeitsfähige Männer in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verelenden werden (a.A. VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 - juris, Rn. 21, das annimmt, alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige junge Männer würden mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % verelenden). Im Gegenteil sprechen eine Vielzahl von Indizien (Möglichkeit - jedenfalls - der Gelegenheitsarbeit, sich normalisierende Preise, Einsatz von Rückkehr- und Starthilfen für die Übergangszeit, humanitäre Hilfe) dafür, dass es dieser Personengruppe regelmäßig auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Das Gericht geht deshalb auch weiterhin davon aus, dass es sich bei den Angehörigen der großen Gruppe junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer in tatsächlicher Hinsicht nicht um die in der Rechtsprechung des EGMR vorausgesetzten „besonderen Ausnahmefälle“ („in the most extreme cases“) handelt, bei denen humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. the United Kingdom] -, Rn. 92). Es bedarf deshalb für Angehörige dieser Gruppe weiterhin stets der Würdigung des konkreten Falles, ohne dass damit von vornherein ausgeschlossen wäre, dass sich im Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG ergeben kann.
58 
d) Ausgehend von den dargestellten Verhältnissen gelangt das erkennende Gericht nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers die strengen Anforderungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Denn sein Schicksal im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass er bei einer Abschiebung nach Kabul in derart prekäre Lebensverhältnisse geriete, die seiner Rückführung zwingend entgegenstünden.
59 
aa) Der Kläger wird nach der Überzeugung des Gerichts in der Lage sein, seine elementaren Bedürfnisse nach Nahrung und Unterkunft auf geringem Niveau zu sichern. Es handelt sich bei ihm um einen leistungsfähigen, erwachsenen Mann. Der Kläger hat bereits in Kabul als Lackierer gearbeitet und dort zusammen mit seiner Familie in Kabul in der Nähe des Flughafens gewohnt. Bei seiner Ausreise war er 17 Jahre alt. Er ist mit den Lebensgewohnheiten in seiner Heimatstadt und -region vertraut und spricht mit Dari die dort weitgehend verbreitete (Landes-)Sprache. Die Arbeitsstelle in seinem Wunschberuf als Lackierer hat er sich schon seinerzeit - als etwa Vierzehnjähriger - selbst beschafft. Zwei bis drei Jahre lang hat er diesen Beruf in Kabul ausgeübt. Der Kläger ist kräftig und durchsetzungsstark. In Deutschland scheut er keine Arbeit, war auch hier zeitweise in verschiedenen Berufen tätig. Konflikten geht er nicht aus dem Weg. Hiervon zeugt auch ein Vorfall, der zwischenzeitlich zu einer Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung führte. Obwohl seine Eltern und sein jüngerer Bruder auch in Deutschland und wenige Kilometer entfernt vom Kläger wohnen, lebt er von diesen getrennt (mit einigen Mitbewohnern). Der Kläger ist sportlich, hat einige Zeit geboxt und war zwei Jahre lang im Fitnesstraining. Derzeit spielt er Volleyball und Fußball. In der mündlichen Verhandlung wirkte er schlank und gut trainiert und durchaus so, als könne er sich auch bei widrigen Bedingungen durchsetzen.
60 
Allerdings ist der Kläger schwerhörig. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt, hört er ohne seine Hörgeräte, die er an beiden Ohren trägt, nur sehr schlecht. Dieser Umstand hat auch dazu geführt, dass der Kläger zeitweise einen Schwerbehindertenausweis (GdB 70) besessen hat. Zwar hat er in Afghanistan trotz seines - damals noch nicht behandelten - Hörleidens zwei bis drei Jahre mit gutem Erfolg als Autolackierer gearbeitet. Er führte aber in der mündlichen Verhandlung aus, seither sei sein Hörvermögen schlechter geworden. Diese Verschlechterung nachzuvollziehen ist der erkennenden Kammer nicht möglich. Der Kläger hat ausgeführt, er sei seit zwei Jahren nicht mehr bei seinem Ohrenarzt gewesen. Folglich liegen auch aktuelle Atteste nicht vor. Gleichwohl hat das erkennende Gericht erwogen, ob das Angewiesensein auf Hörgeräte die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose entscheidend beeinflusst. Das ist aber nicht der Fall. Denn der Kläger, dem die Hörgeräte gehören und der die hierfür erforderlichen (erschwinglichen) Batterien regelmäßig selbst erneuert, wird durch die Hörgeräte, beispielsweise bei der Arbeitssuche in Kabul, nicht mehr als unerheblich eingeschränkt. Das zeigt etwa auch der Umstand, dass der Kläger Volleyball und Fußball - beides Mannschaftssportarten - spielt, für die schnelle Reaktionen und räumliches Hören wesentlich sind. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen.
61 
bb) Schließlich ist - hierauf weist auch die Beklagte hin - zu berücksichtigten, dass der Kläger, der allerdings nicht über Ersparnisse verfügt, Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann, die seine finanzielle Situation verbessern und gemessen an den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine geraume Übergangszeit ausreichen werden. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 04.09.2020 insbesondere auf die Rückkehrhilfen nach den Programmen „REAG/GARP“ und „ERRIN“ hingewiesen.
62 
Im Programm REAG/GARP werden neben den Reisekosten im engeren und weiteren Sinne für Einzelpersonen einmalig 1.000 EUR ausgezahlt. Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis. Das European Return and Reintegration Network (ERRIN) bietet in Afghanistan durch die Non-Profit-Organisation International Returns and Reintegration Assistance (IRARA) Leistungen von bis zu 2.000 Euro pro Person an. Diese können auch „job placement assistance“ und „business start-up assistance“ umfassen. Ferner ist auf das Programm StarthilfePlus hinzuweisen. Hierdurch können freiwillige Rückkehrer bereits am Flughafen (vor dem Abflug nach Kabul) 1.000 Euro erhalten (Starthilfe) und nach sechs bis acht Monaten über die IOM weitere 1.000 Euro ausgezahlt bekommen (StarthilfePlus). Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 04.09.2020 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass alle nach Afghanistan zurückkehrenden Personen diese Rückkehrhilfen erhalten können, wenn auch - pandemiebedingt - derzeit noch mit etwas Zeitverzögerung und mit reduziertem Dienstleistungsaufwand (telefonische Beratung statt persönlicher Begleitung).
63 
Es ist davon auszugehen, dass diese Barleistungen in Kabul für viele Monate jedenfalls ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen. Freilich werden Ersparnisse und Starthilfen zweifellos irgendwann aufgebraucht sein, weshalb auf diese Mittel dauerhaft nicht entscheidend abgestellt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 437; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A - juris, Rn. 276). Es gibt indes keinen Grund für die Annahme, dass es dem Kläger nicht innerhalb etwa eines halben Jahres gelingen wird, unter Rückgriff auf die Erfahrung aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Kabul Einkommensquellen zu erschließen, die ihm ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen.
64 
cc) Endlich werden die finanziellen Mittel des Klägers nicht durch Unterhaltszahlungen an nahe Familienangehörige geschmälert. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zu § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ergangenen Urteil entschieden, dass die - für eine realitätsnahe Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Familienmitglieds, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird, von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK geschützt und nicht als „freiwillige Selbstgefährdung“ einzustufen ist, sondern vielmehr zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 27). Der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen unterliegt, zählt deshalb bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK besteht, ohne Zweifel zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris, Rn. 11). Der Kläger ist aber als junger, alleinstehender Mann keiner Ehefrau oder Kindern unterhaltspflichtig und er hat auf Befragen des Gerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, in Afghanistan lebten keine Verwandten mehr. Das Existenzminimum seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen ist gesichert; hierzu wird der Kläger nichts beitragen müssen. Im Gegenteil darf - naheliegend - angenommen werden, dass der Kläger möglicherweise auch von Deutschland aus Unterstützung erfährt und insoweit besser steht als andere Rückkehrer, die keine Angehörigen im Ausland haben.
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II. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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1. Zum einen besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen. Eine solche Gefahr kann bei einer bestehenden Erkrankung zu bejahen sein, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - und vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -; jeweils juris). Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedarf vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es muss zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - und vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -; Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13.11 u.a. -; jeweils juris).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hinsichtlich des vom Kläger angeführten Hörleidens fehlt es an einem aktuellen, den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechenden Attest. Selbst wenn man insoweit die in der Akte des Bundesamts befindlichen Atteste heranziehen wollte, reichten diese nicht hin, um eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers in Afghanistan anzunehmen.
68 
2. Zum anderen lässt sich auch mit dem allgemeinen Risiko, bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Insoweit greift hier die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ein, wonach Gefahren, die der Bevölkerung im Zielland allgemein drohen, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, mithin Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt wird. Insofern soll Raum für ausländerpolitische Entscheidungen sein, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Leitsatz Nr. 3 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990; vgl. zur Einordnung des Risikos einer erstmaligen Malaria-Erkrankung im Zielstaat als allgemeine Gefahr: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris, Rn. 20 a.E. m.w.N.).
69 
Fehlt - wie vorliegend - eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann in Betracht, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle einer Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris, Rn. 32 m.w.N.). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG überwinden kann (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 35).
70 
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variieren stark - von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen. Schwere Verläufe sind jedoch eher selten. Risikogruppen lassen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText11; Stand 21.08.2020). Im Angesicht dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) in Afghanistan nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte
71 
III. Die Abschiebungsandrohung beruht rechtsfehlerfrei auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
72 
IV. Schließlich ist auch die unter Nr. 6 des Bescheides verfügte Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris, Rn. 23 m.w.N.) und hat mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) in § 11 Abs. 1 AufenthG n. F. eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Die im Ermessenswege gesetzte Frist von 30 Monaten hat der Kläger nicht angegriffen. Ohnehin begegnet die - im mittleren Bereich der ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren angesiedelte - Frist keinen rechtlichen Bedenken.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
74 
Soweit das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt worden ist, ist dieses Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14 
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
I. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegen nicht vor.
16 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - künftig: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK, dessen Voraussetzungen hier mit Blick auf § 60 Abs. 5 AufenthG allein in Betracht zu ziehen sind, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine besondere Bedeutung für das Verständnis des Konventionsrechts als Völkervertragsrecht haben die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR), weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (BVerfG, [Zweiter Senat], Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 [Görgülü] - BVerfGE 111, 307, Rn. 38; s. auch EGMR, Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v.Turkey] -, Rn. 121). Hieraus wird in der Literatur auf eine besondere Aussagekraft und Dignität der Entscheidungen des EGMR geschlossen (vgl. nur Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 4, Rn. 5: Es ist geboten, die Perspektive des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu wählen; ebenso: Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 3 und 14). Damit kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die spezifischen Auslegungsregeln für das Völkervertragsrecht, insbesondere bei der Auslegung der EMRK, beachtet werden (vgl. hierzu: Cremer, a.a.O., Rn. 12 ff.) und dafür Sorge getragen wird, dass die auf Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte (vgl. zum Erfordernis einer dynamischen Vertragsauslegung mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR: Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 5 Rn. 14: „living instrument, which must be interpreted in the light of present day conditions“) angelegte Auslegung der EMRK in den Vertragsstaaten möglichst einheitlich erfolgt.
17 
1. Art. 3 EMRK hat eine herausgehobene Stellung innerhalb der EMRK. Von seinen Gewährleistungen darf unter keinen Umständen abgewichen werden, auch nicht in Zeiten von Krieg oder anderen öffentlichen Notständen (Art. 15 Abs. 2 und 1 EMRK). Er enthält damit einen der fundamentalen Werte demokratischer Gesellschaften, die der Konvention zugrunde liegen (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. the United Kingdom] -, Rn. 88). Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist die gerichtliche Untersuchung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, besonders sorgfältig vorzunehmen. Die Gewichtigkeit dieser Forderung mag man auch aus dem Umstand schließen, dass sich der EGMR selbst nicht nur an die Fakten gebunden sieht, die ihm im Verfahren vorgelegt werden. Vielmehr stellt er gegebenenfalls eigene Ermittlungen an (EGMR, Urteil vom 15.11.1996 - 22414/93 [Chahal v. The United Kingdom] -, Rn. 96; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B v. The United Kingdom] -, Rn. 91).
18 
2. In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass Art. 3 EMRK auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Vertragsstaat nicht selbst eine entsprechende „Behandlung“ vornimmt, aber eine Person durch Auslieferung oder Abschiebung sehenden Auges Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzt (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. the United Kingdom] -; Urteil vom 20.03.1991 - 15576/89 [Cruz Varas and others v. Sweden] -, Rn. 69; Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v. Turkey] -, Rn. 68). Insofern wird dem ausliefernden oder abschiebenden Staat eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung durch den Zielstaat der Abschiebung als eigene Verantwortung zugerechnet, obwohl Letzterer sich nicht als Vertragspartner an die EMRK gebunden hat (EGMR, Urteil vom 04.02.2005, a.a.O., Rn. 67). In § 60 Abs. 5 AufenthG wird diese Verantwortung einfachrechtlich festgeschrieben und gleichsam wiederholt. Zudem ergibt sich aus dem absoluten Charakter des Schutzes von Art. 3 EMRK, dass in Fällen, in denen eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung zu befürchten ist, eine Abwägung der Interessen des ausweisenden Staates mit den Interessen der betroffenen Person nicht möglich ist (EGMR, Urteil vom 15.11.1996 - 22414/93 [Chahal v. The United Kingdom] -, Rn. 80; Urteil vom 17.12.1996 - 25964/94 [Ahmed v. Austria] -, Rn. 40; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] -, Rn. 138; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 20 Rn. 16). Jede Person - auch ein Straftäter, selbst wenn er schwerste Straftaten begangen hat - genießt daher den Schutz von Art. 3 EMRK und zwar unabhängig von der Gefahr, die diese Person möglicherweise für den abschiebenden Staat und seine Gesellschaft darstellt. Damit geht der Schutz durch Art. 3 EMRK weiter als der Schutz durch Art. 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. auch zum Vertrauen auf Zusicherungen: EGMR, Urteil vom 21.10.2010 - 25404/09 [Gaforov v. Russia] -, Rn. 138).
19 
3. Auf der Tatbestandsseite setzt Art. 3 EMRK die Gefahr einer drohenden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe voraus. Die Bestimmung, der ein Stufenverhältnis innewohnt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, Rn. 15), die sich nach der Intensität des Leidens bestimmt (vgl. Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap. 11 Rn. 16 und 19 - auch zu Durchbrechungen des Schweregradkonzepts), schützt die physische und psychische Integrität des Einzelnen, verlangt aber eine Eingriffstiefe und Schwere, die eine Missachtung der Person in ihrem Menschsein zum Ausdruck bringt (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 20 Rn. 17). Für das Tatbestandsmerkmal der Folter kann auf Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - (Anti-)Folterkonvention - (BGBl. 1990 II S. 246) zurückgegriffen werden. Danach handelt es sich um Folter, wenn einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden (eindrücklich Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 13: „geschundene Körper, zerrissene Seelen“). Auf der zweiten Stufe der in einem Stufenverhältnis zueinander stehenden Maßnahmen des Art. 3 EMRK folgt die unmenschliche Behandlung oder Strafe. Insoweit werden Verletzungen der Menschenwürde unterhalb der Schwelle der Folter erfasst, wobei der EGMR in seiner Spruchpraxis auch auf das Element der Grausamkeit zurückgreift (vgl. z. B. EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Nach einer vielfach vom EGMR verwendeten Formel bedarf es einer vorsätzlichen Behandlung, die für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht hat (vgl. nur EGMR, Urteil vom 15.07.2002 - 47095/99 [Kalashnikov v. Russia] -, Rn. 95; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220). Auf der dritten Stufe der von Art. 3 EMRK umfassten Maßnahmen steht die erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Freilich verschwimmen die Grenzen zwischen der unmenschlichen und der erniedrigenden Behandlung stärker als bei der Abgrenzung der Folter zu den beiden sonstigen in Art. 3 EMRK genannten Maßnahmen. Bei der erniedrigen Behandlung steht das Element der Demütigung oder Entwürdigung im Vordergrund (Grabenwarter, a.a.O., Rn. 20). Der EGMR hält es für ausreichend, wenn das Opfer in seinen Augen erniedrigt wird (EGMR, Urteil vom 18.01.1978 - 5310/71 [Ireland v. United Kingdom] - EuGRZ 1979, 149, Rn. 167). Zwar wird das finale Element des Vorsatzes geprüft, es steht aber weniger im Vordergrund als bei den übrigen Tatbestandsalternativen (vgl. EGMR, Urteil vom 26.10.2000 - 30210/96 [Kudła v. Poland] -, Rn. 92; Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 [Pretty v. The United Kingdom] -, Rn. 52; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 220; Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap.11, Rn. 38; Borowsky, in: Meyer [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 Rn. 16).
20 
Ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen ist, ist anhand aller Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 [Soering v. the United Kingdom] -, Rn. 89, 100; Urteil vom 20.03.1991 - 15576/89 [Cruz Varas and others v. Sweden] -, Rn. 83; Urteil vom 04.02.2005 - 46827/99 und 46951/99 [Mamatkulov and Askarov v.Turkey] -, Rn. 70; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 219). Maßgeblich für die Beurteilung sind Art und Zusammenhänge der Behandlung, Art und Weise der Ausführung, Dauer, körperliche und seelische Auswirkungen, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Opfers (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 20 Rn. 20). Erforderlich ist ein konkretes, echtes Risiko („real risk“) und damit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die tatbestandsmäßigen Einwirkungen.
21 
4. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss nicht notwendigerweise vom Staat oder quasistaatlichen Organisationen ausgehen (anders noch BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265; Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187; Maaßen, ZAR 1998, 107). Zwar hatte der EGMR diese Frage zunächst offengelassen, dann aber dezidiert und wiederholt entschieden, dass der Schutzbereich auch eröffnet ist, wenn die konkrete reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung von privaten Organisationen oder Privatpersonen ausgeht und der Staat nicht in der Lage oder willens ist, die betroffene Person zu schützen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] -, Rn. 163 f.; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 110). Diese Sichtweise knüpft an die aus Art. 3 EMRK abgeleiteten Gewährleistungspflichten an. Die Vertragsstaaten haben nicht nur Unterlassungspflichten, sondern müssen auch Maßnahmen ergreifen, um Personen vor tatbestandsmäßigen Handlungen zu schützen (EGMR, Urteil vom 23.09.1998 - 25559/94 [A. v. United Kingdom] -, Rn. 22; Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap.11, Rn. 85 und 106).
22 
5. Soweit der EGMR über die bürgerkriegsbedingten Gefahren in einem Staat zu befinden hatte, lässt sich seiner Rechtsprechung entnehmen, dass sich die von Art. 3 EMRK in den Blick genommene Gefahr im Grundsatz gegenüber der generellen Situation im Heimatstaat abheben muss und somit eine besondere persönliche Gefahr erforderlich ist (EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87, 13448/87 [Vilvarajah and others v. The United Kingdom] -, Rn. 111; Urteil vom 23.09.2010 - 17185/05 [Iskandarov v. Russia] -, Rn. 127). Eine solche individualisierte Gefahr wird etwa verneint, wenn die Situation der zurückkehrenden jungen Männer zwar generell schlecht, aber doch nicht schlechter ist als diejenige der dort lebenden jungen Männer aus derselben Gruppe im Allgemeinen (EGMR, Urteil vom 30.10.1991, a.a.O., zu Tamilen aus Sri Lanka; vgl. auch Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] - Tätigkeit für Präsident Mobutu in der Demokratischen Republik Kongo; Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] -, Rn. 148 - Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit der Ashraf in Somalia). Die allgemeine Situation allgegenwärtiger Gewalt reicht deshalb nach der Rechtsprechung des EGMR regelmäßig nicht für eine Zuerkennung des Schutzes gemäß Art. 3 EMRK hin (EGMR, Urteil vom 29.04.1997 - 24573/94 [H.L.R. v. France] -, Rn. 41), wobei der EGMR bereits darauf hingewiesen hat, er habe niemals ausgeschlossen, dass eine solche Situation in Extremfällen ausreichen könne (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 115: „Nevertheless, the Court would adopt such an approach only in the most extreme cases of general violence“).
23 
Als einen solchen Ausnahmefall sieht der EGMR Fälle an, in denen die Zugehörigkeit eines Beschwerdeführers zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe feststeht, und diese Gruppe im Zielstaat der Abschiebung systematisch Opfer von Behandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK wird (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 117 mit Referenzen zu EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] - und EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi v. Italy] - in welchen die Gruppenrechtsprechung entwickelt wurde; EGMR Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 and 530/18 [A.S.N. and others v. The Netherlands] -, Rn. 107). In diesen Fällen widerspricht es dem Wesen von Art. 3 EMRK und seinem absoluten Schutz, wenn über die genannten Kriterien hinaus eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer verlangt würde (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 [NA v. The United Kingdom] -, Rn. 116; Urteil vom 11.12.2008 - 42502/06 [Muminov v. Russia] -, Rn. 95). Herrschen in dem jeweiligen Land allgemein solch gewalttätige Umstände, dass nahezu jede Person auf mehr oder weniger zufällige Art und Weise Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung werden kann, reichen in der Regel diese Umstände allein nicht aus, um ein konkretes und individualisiertes Risiko anzunehmen und den Schutz von Art. 3 EMRK auszulösen (EGMR, Urteil vom 29.04.1997 - 24573/94 [H.L.R. v. France] -, Rn. 41; Urteil vom 26.07.2005 - 38885/02 [N. v. Finland] -, Rn. 163). Der EGMR schließt andererseits auch nicht aus, dass es solch extreme Umstände der allgegenwärtigen Gewalt geben kann, dass sich ein reales Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung allein aufgrund der Rückführung in dieses Gebiet und der Tatsache, dass dadurch die betroffene Person den dort herrschenden Umständen ausgesetzt ist, annehmen lässt (EGMR, Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B v. The United Kingdom] -, Rn. 91).
24 
In außergewöhnlichen Extremfällen sei auch ohne eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK allein aufgrund eines allgemein herrschenden Gewaltklimas möglich (so z.B. angenommen in EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 218, 249 f. für die allgemeine Situation in Mogadischu). Zu berücksichtigen seien in solchen Fällen inländische Fluchtalternativen, vorausgesetzt, die betreffende Person könne dort ohne Verletzung von Art. 3 EMRK hin- und einreisen und sich niederlassen (EGMR, Urteil vom 11.01.2007 - 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] -, Rn. 141; Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 266; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 - [Husseini v. Sweden] -, Rn. 97). Die Verantwortung des abschiebenden Staates ende jedoch nicht, sobald eine inländische Fluchtalternative existiere; vielmehr müsse auch sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht Gefahr laufe, von dort vertrieben zu werden (EGMR, Urteil vom 06.03.2001 - 45276/99 [Hilal v. The United Kingdom] -, Rn. 67; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 97).
25 
6. Schlechte humanitäre Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des EGMR in Ausnahmefällen ebenfalls eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Im Grundsatz geht der EGMR aber davon aus, dass allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung nicht ausreichen, um den Schutz von Art. 3 EMRK auszulösen. Insbesondere führt Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR nicht dazu, dass einer Person, die in einem Vertragsstaat medizinische, soziale oder anderweitige Unterstützung erhält, ein Bleiberecht zugestanden wird, weil sich ihre Situation durch Abschiebung in den Herkunftsstaat verschlechtern würde (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42, 49; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 83).
26 
a) Im Hinblick auf schwere körperliche oder psychische Krankheiten kann Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR allenfalls in Ausnahmefällen anwendbar sein und dies nur dann, wenn die humanitäre Lage zwingend gegen eine Abschiebung spricht (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42; Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] -, Rn. 83). Dieser Ansatz wird zugrunde gelegt, wenn das Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung auf willentlichen Handlungen oder Unterlassungen von staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen beruht und sich die Situation nicht lediglich als Konsequenz aus einer natürlichen Krankheit und dem Fehlen der Ressourcen zur Behandlung dieser Krankheit darstellt (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 43). In seinem Urteil vom 27.05.2008 (a.a.O.) versagte der EGMR etwa der an AIDS erkrankten Beschwerdeführerin den Schutz von Art. 3 EMRK unter Hinweis darauf, dass sich die medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung (Uganda) weiterentwickle, ihr Zustand noch nicht sehr schlecht sei und sie sich, anders als der Beschwerdeführer im Verfahren D. v. The United Kingdom (EGMR, Urteil vom 02.05.1997 - 30240/96 -) trotz der konkreten Erwartung, dass sich ihr Gesundheitszustand im Zielstaat der Abschiebung schnell verschlechtern würde, nicht in einer Ex-tremsituation befinde, in der die Rückführung unmittelbar eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellen würde. Die hohe Schwelle für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen sei daher nicht erreicht.
27 
Zuvor hatte der EGMR in dem oben genannten Urteil vom 02.05.1997 (- 30240/96 [D. v. The United Kingdom] -) erstmals den Schutz von Art. 3 EMRK für einen AIDS-Kranken aufgrund der schlechten Versorgungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung bejaht (vgl. dazu auch Bank, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, Kap.11, Rn. 92). Unter Verweis auf die fundamentale Bedeutung des Art. 3 EMRK wird der Schutzbereich in dieser Entscheidung ausnahmsweise auch dann für eröffnet gehalten, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung weder von dem Zielstaat der Abschiebung direkt oder indirekt ausgeht, noch für sich genommen eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt (Rn. 49). Vielmehr befand sich der Beschwerdeführer im Endstadium seiner AIDS-Erkrankung und war schon mehrere Jahre im Vereinigten Königreich behandelt worden. Er hatte sich in dieser Situation bereits auf den Tod unter bestimmten Umständen, in vertrauter und mitfühlender Umgebung vorbereitet. Der EGMR argumentiert, nicht so sehr die Krankheit an sich und der mit Sicherheit aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung im Zielstaat der Abschiebung schneller eintretende Tod und vorher zu erleidende schlechtere Versorgungsumstände begründeten einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr stelle das Herausreißen aus einer seit mehreren Jahren genossenen vertrauten Situation der medizinischen und familiären Versorgung eine solche Verletzung durch den abschiebenden Staat dar, die dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer unter so leidvollen Umständen (nicht aufgrund der schlechten Versorgungslage, sondern aufgrund der radikalen Veränderung seiner bisherigen Situation) zu Tode kommen würde, dass dieses Leiden einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen würde. Insofern wird das Leiden nicht als natürlicher Fortgang einer Krankheit angesehen. Vielmehr wird es durch einen staatlichen Akt induziert und erheblich verstärkt.
28 
In seinem Urteil vom 13.12.2016 (- 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] -, Rn. 183) definiert der EGMR schließlich, was er unter einem extremen Ausnahmefall („very exceptional case“) versteht. Es müsse bei der Abschiebung einer schwerkranken Person eine Situation gegeben sein, in der stichhaltige Gründe für die Annahme nachgewiesen wurden, dass sie zwar nicht unmittelbar vom Tod bedroht ist, aber aufgrund des Fehlens einer geeigneten Behandlung im Aufnahmeland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung tatsächlich Gefahr läuft, einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu schwerem Leiden oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führt. Zur Beurteilung sei der Gesundheitszustand der Person vor der Abschiebung und die zu erwartende Verschlechterung miteinander zu vergleichen (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] -, Rn. 188). Der EGMR betont, dass die Verletzung von Art. 3 EMRK in diesen Fällen nicht darauf beruht, dass im Zielstaat der Abschiebung mangels Ressourcen oder Infrastruktur keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe, sondern dass vielmehr daran angeknüpft werde, dass der ausweisende Staat durch eine Handlung die betroffene Person direkt einer unmenschlichen Behandlung aussetze, indem er sie einer rapiden und unumkehrbaren gesundheitlichen Verschlechterung ausliefere (Rn. 192).
29 
b) In den Fällen der abschiebungsbedingten Armut sind die Hürden des Art. 3 EMRK nicht minder hoch und auf Extremfälle begrenzt, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine Rückführung sprechen (EGMR, Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B v. The United Kingdom] -, Rn. 114).
30 
Der Vertragsstaat wird durch Art. 3 EMRK nicht dazu verpflichtet, jede Person innerhalb seiner Herrschaftsmacht mit einer Wohnung zu versorgen oder Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zuzubilligen, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 249). Entsprechend liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn rückkehrenden Flüchtlingen Versorgungsleistungen, die ihnen im ausweisenden Staat gewährt wurden, im Zielstaat der Abschiebung nicht zur Verfügung stehen und sich ihr Lebensstandard deswegen deutlich verschlechtert (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] -, Rn. 90). In seinem Urteil vom 21.01.2011 (- 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -) nimmt der EGMR aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch einen Vertragsstaat (Griechenland) an, da der Beschwerdeführer als Asylbewerber dort monatelang in einem Zustand extremer Armut gelebt hatte, ohne die Möglichkeit sich selbst mit dem Nötigsten zu versorgen und ohne Aussicht auf Besserung seines Zustands. Der EGMR sieht eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in der Untätigkeit der griechischen Behörden, die den Zustand des Beschwerdeführers monatelang hingenommen hatten. Hier ging es nicht um die Abschiebung in einen Nichtvertragsstaat, sondern um die direkte Verantwortung Griechenlands aufgrund seiner Untätigkeit.
31 
Stellvertretend für die hohen Anforderungen des EGMR für die Verletzung von Art. 3 EMRK in den Fällen schlechter allgemeiner Lebensbedingungen mag das Afghanistan betreffende Urteil vom 29.01.2013 (- 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] -) genannt sein. Dem Fall lag die Ausweisung eines Afghanen mit körperlichen Behinderungen (Amputation des rechten Unterschenkels und des Geschlechtsteils, Verletzung an der Hand, Depressionsleiden) nach Afghanistan zugrunde. Der EGMR führt in seinem die Beschwerde zurückweisenden Urteil aus, die humanitäre Lage in Afghanistan sei zwar unbestreitbar schwierig, allerdings beruhe sie hier, anders als in dem Fall im Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O.) nicht auf der Verantwortlichkeit der staatlichen Institutionen, sondern vielmehr auf dem Fehlen von Ressourcen (Rn. 91). Im Gegenteil, die afghanischen Behörden würden Bemühungen anstellen, die Versorgung von Personen mit Behinderungen zu verbessern. Sofern der EGMR in seinem Urteil vom 28.06.2011 (- 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -) eine Verletzung von Art. 3 EMRK annimmt, weil den somalischen Rückkehrern wegen der allgegenwärtigen Gewalt nur ein Leben in inländischen Flüchtlingscamps ermöglicht sei, wo die schlechte Versorgung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen führe, begründet er diese Verletzung entscheidend damit, dass die untragbare humanitäre Lage in den Camps vor allem auf den Kriegshandlungen der herrschenden Parteien im Land und außerdem darauf beruhe, dass diese keine internationale humanitäre Hilfe durch NGOs erlauben (Rn. 282; vgl. auch EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] -, Rn. 91). Bezüglich der humanitären Lage im Zielstaat der Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des EGMR (bisher) jedenfalls auch danach zu unterscheiden, ob die entsprechenden Verhältnisse auf (quasi-)staatlicher Verantwortlichkeit beruhen oder aus anderen, nicht von staatlicher Seite beeinflussten oder beeinflussbaren Faktoren herrühren.
32 
Sind schlechte humanitäre Bedingungen nicht zumindest überwiegend auf Handlungen (quasi-)staatlicher Akteure zurückzuführen, müssen danach ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 23 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris, Rn. 71 ff.). Erforderlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („in the most extreme cases“) sprechen humanitäre Gründe mit Blick auf Art. 3 EMRK zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 - [S.H.H. v. the United Kingdom] -, Rn. 92). Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale im vorgenannten Sinne können dabei insbesondere auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris, Rn. 171 ff.). Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es aber ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet, einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195-199; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52; stRspr.).
33 
c) Bezogen auf Afghanistan hat der EGMR bislang in keinem Fall die humanitären Verhältnisse zum Anlass genommen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. stattgebend: Urteil vom 20.07.2010 - 23505/09 [N. v. Sweden] - alleinstehende Frau, häusliche Gewalt, Ehrenmord; Urteil vom 11.06.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine - Verletzung von Verfahrensrecht; vgl. demgegenüber sämtlich ablehnend: Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] - Mischehe, medizinische Versorgung; Urteil vom 20.12.2011 - 48839/09 [J.H. v. The United Kingdom] - Sicherheitslage, Unterstützung des kommunistischen Systems; Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] - Behinderung, humanitäre Lage; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. And B. v. The United Kingdom] - Kollaboration mit internationalen Kräften, ISAF, US-Army; Zumutbarkeit des Lebens in Kabul; Urteile vom 12.01.2016 - 39575/06 [S.S. v. The Netherlands], 8161/07 [S.D.M. v. The Netherlands], 46856/07 [M.R.A. and others v. The Netherlands], 13442/08 [A.G.R. v. The Netherlands], 25077/06 [A.W.Q. and D.H. v. The Netherlands] - Tätigkeit für KhAD und Unterstützung des kommunistischen Regimes, Tätigkeit als hoher Militär, Engagement gegen Mohnanbau, allgemeine Sicherheitslage; Urteil vom 05.07.2016 - 29094/09 [A.M. v. The Netherlands] - Unterstützung des kommunistischen Regimes, Hazara, Sicherheitslage; Urteile vom 11.07.2017 - 46051/13, 41509/12, 77691/11 und 72586/11 -). In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung, die die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der EGMR die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others vs. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73-jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK („severity threshold“) nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des EGMR nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen, was den Ausnahmecharakter und das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche besonders hohe Schädigungsniveau abermals verdeutlichen mag.
34 
7. Für den Geltungsbereich von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. statt vieler: Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. [2015], Band 1, Art. 4 GRC Rn. 1), hat sich der EuGH dieser Bewertung angeschlossen und ausgeführt, diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] - juris, Rn. 92). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] - juris, Rn. 93, und - C-297/17 [Ibrahim] - juris, Rn. 91; diesen Maßstab aufnehmend: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12; vgl. auch Bülow, ZAR 2020, 72 [73]: „folterähnliche Wirkung der Verelendung“).
35 
8. Ausgehend von den dargestellten Maßstäben und unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage gelangt das erkennende Gericht nicht zu der Überzeugung, dass sich der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Denn die Lebensverhältnisse in Afghanistan, insbesondere in Kabul, begründen allgemein (a) - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen durch die Corona-Pandemie (b) - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit des erforderlichen sehr hohen Schädigungsniveaus und auch aus den persönlichen Umständen des Klägers ergibt sich nichts Abweichendes (c).
36 
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Diese, von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilte Sichtweise, hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unter eingehender Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan sowie insbesondere zur Situation von Rückkehrern in mehreren Entscheidungen ausführlich begründet (vgl. Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 62-127; vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 146-219, 225-226, sowie vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 205-431, 439-440). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19.OVG - BeckRS 2020, 1740; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.07.2020 - 13a B 18.32817 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -; OVG Bremen, Urteile vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19, 1 LB 305/18 -, jeweils juris).
37 
b) Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Afghanistan vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass die dargestellten hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer erfüllt sind (so schon Urteil der Kammer vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 32 ff.; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.06.2020 - A 7 K 10757/17 -; Urteil vom 18.06.2020 - A 5 K 2052/17 -; Urteil vom 15.07.2020 - A 15 K 9678/17 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.07.2020 -13a B 18.32817 - juris, Rn. 20 ff. (allerdings ohne Bezug zu den Auswirkungen des Lockdowns); VG Bremen, Beschluss vom 07.07.2020 - 4 V 1067/20 - juris, Rn. 40 ff.; VG Stade, Urteile vom 12.05.2020 - 3 A 82/20 - und vom 08.06.2020 - 6 A 1644/17 -; VG Oldenburg, Urteil vom 17.06.2020 - 5 A 6347/17 -; VG Osnabrück, Urteil vom 18.06.2020 - 1 A 794/17 -; VG Ansbach, Urteil vom 22.06.2020 - AN 18 K 17.30318 - juris, Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 21.04.2020 - M 16 K 17.41340 - juris, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.06.2020 - 5a K 11012/17.A - juris, Rn. 73; Urteil vom 25.05.2020 - 5a K 10808/17.A - juris, Rn. 65 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 26.05.2020 - Au 3 K 17.32611 - juris, Rn. 40; a.A. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 - 21 K 19075/17.A - juris, Rn. 265 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 - juris, Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 - A 19 K 16467/17 - juris, Rn. 99 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2020 - A 1 K 18261/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22.05.2020 - A 10 K 573/17 -; Urteil vom 27.08.2020 - A 15 K 2954/17 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.05.2020 - A 2 K 7775/17 - sowie Urteil vom 08.06.2020 - A 10 K 9182/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 4 A 123/20 MD -, jeweils unveröffentlicht; VG Cottbus, Urteil vom 29.05.2020 - 3 K 633/20 A - juris, Rn. 45 ff.; Urteil vom 21.08.2020 - 2 K 1561/16.A - juris, Rn. 48 ff. - faktischer Iraner mit Erkrankung).
38 
Mit Blick auf die Entwicklung insbesondere seit dem zweiten Quartal 2020 lässt sich Folgendes feststellen:
39 
aa) Die Corona-Pandemie hat auch in Afghanistan zu starken Einschränkungen des öffentlichen Lebens geführt, die nach wie vor fortbestehen. Seit Ende März 2020 wurden Hotels, Restaurants, Schulen, Sportstätten etc. geschlossen, sukzessive insbesondere in den größeren Städten Ausgangssperren verhängt und Geschäfte geschlossen und der Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt. Moscheen blieben geöffnet und riefen auch weiterhin zum Gebet auf. Auch Beerdigungen wurden weiterhin unter Beteiligung vieler Menschen durchgeführt (Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 4). Anfang Juni wurde beschlossen, den landesweiten Lockdown für drei Monate zu verlängern. Er beinhaltete noch die Schließung von Schulen und Universitäten, Hotels, Parks, Sporteinrichtungen u. ä., Verbote von Ansammlungen von mehr als zehn Personen und des Transports von mehr als vier Personen, eine Verpflichtung älterer Menschen, zuhause zu bleiben, eine Maskenpflicht und Abstandsregelungen. Regional werden teilweise strengere oder mildere Maßnahmen ergriffen. Ende Juni sind internationale Flugverbindungen wieder aufgenommen worden, zwischenzeitlich finden auch kommerzielle Inlandsflüge wieder statt und der Humanitäre Flugdienst der Vereinten Nationen unternimmt an vier Tagen pro Woche Inlandsflüge (vgl. zum Vorstehenden: BFA: Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 29.06.2020, S. 7 ff., 12 f; BAMF: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Stand: 06/2020, S. 23 f.; UNOCHA: Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 01.07.2020 S. 1; BAMF: Briefing Notes 06.04.2020, S. 2, 11.05.2020, S. 2, 08.06.2020, S. 2, 15.06.2020, S. 1, 06.07.2020, S. 2). Der am 06.06.2020 um drei Monate verlängerte Lockdown wurde nicht aufgehoben, obwohl die Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus nicht mehr durchgesetzt wurden. Zwischenzeitlich haben die afghanischen Behörden ihre Büros wiedereröffnet, auch die Betriebe haben ihre Geschäftstätigkeit wiederaufgenommen, Hotels und Hochzeitssäle haben - unter Auflagen - wieder geöffnet. Der Betrieb von Universitäten und Schulen wurde unter der Bedingung zugelassen, dass soziale Distanzierungsmaßnahmen eingehalten werden. Das Wirtschaftsministerium hat die Wiedereröffnung privater und öffentlicher Schulen ab dem 21.08.2020 erlaubt, an den staatlichen Schulen zunächst allerdings nur für die 11. und 12. Klassen und unter der Bedingung, dass die Schüler Gesichtsmasken tragen. Lediglich Sportvereine und öffentliche Parks bleiben weiterhin geschlossen (vgl. OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 1). Dass der Lockdown über den 06.09.2020 hinaus verlängert worden wäre, ist nicht bekannt. Im Gegenteil bestätigt die amerikanische Botschaft in Kabul in ihrem am 06.09.2020 aktualisierten Internetauftritt die Einschätzung des Gerichts, dass der Lockdown von der Zentralregierung nicht mehr verlängert wurde und sich der nationale und internationale Verkehr normalisiert hat.
40 
bb) Am 21.08.2020 wurde der Grenzübergang Spin Boldak zwischen Afghanistan und Pakistan wieder vollständig geöffnet, nachdem er seit Juni 2020 im Wesentlichen komplett geschlossen war. Zwischenzeitlich sind auch weitere Grenzübergänge zu Pakistan (Ghulam Khan, Torkham, Angor Adda und Kharlachi) an sechs Tagen pro Woche wieder offen. Entsprechendes gilt für die wichtigen Grenzübergänge Milak (Nimroz) und Islam Qala-Dogharoon (Herat) zum Iran. Die Grenzen zu Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan sind hingegen weiterhin nur für den Handelsverkehr und die Rückreise von Passbesitzern nach Afghanistan geöffnet. Die zwischenzeitliche Schließung der Grenzen beeinträchtigte vor allem den Handelsverkehr: Händler, deren Geschäfte von offenen Grenzen abhängen, protestierten in Chaman und Spin Boldak und blockierten damit den Verkehr. Als Reaktion darauf leiteten einige Händler ihre Lieferwege um und benutzten informelle Grenzen in Helmand, was aufgrund der entlang dieser unbefestigten Straßen platzierten Sprengfallen problematisch war. Die Grenzbeschränkungen wirkten sich auch erheblich auf die Nahrungsmittelpreise auf den lokalen Märkten aus. Der Beginn der Erntesaison und die Wiedereröffnung der Grenzen haben zu einem Rückgang der Lebensmittelpreise im Vergleich zum Juni 2020 geführt, gleichzeitig hat sich die Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern verbessert (OCHA, C-19 Access Impediment Report, Stand Ende August 2020, S. 2). Aufgrund überdurchschnittlich hoher kumulierter Niederschläge ab Oktober 2019 bis Mai 2020 erwartet das Famine Early Warning Systems Network (FEWS), dass die nationale Weizenproduktion nahezu durchschnittlich sein wird. Während die Weizenernte zwischenzeitlich nahezu abgeschlossen ist, steht die Ernte von Mais, Reis, Hirse, Bohnen, Sesam, Futterpflanzen sowie von (Wasser-)Melonen und einigen Gemüsesorten noch weitgehend bevor. Auch insoweit wird ein jedenfalls durchschnittlicher Ertrag erwartet. Gegenwärtig wird prognostiziert, dass sich der Zugang zu Nahrungsmitteln nach der Ernte verbessert haben wird (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, S. 1), zumal es im Jahr 2020 voraussichtlich deutlich weniger Einbußen durch Überschwemmungen und Starkregen geben wird als im Vorjahr.
41 
Die Lockerung des Lockdowns beendete auch eine Reihe weitgehend friedlicher Proteste im April und Anfang Mai, bei denen Demonstranten die afghanische Regierung der Ungerechtigkeit bei der Brotverteilung beschuldigten und Bedenken äußerten, dass die Schließung von Geschäften und Restaurants zu wirtschaftlicher Not führte. Während die afghanische Bevölkerung der Regierung weiterhin weitgehend kritisch gegenübersteht und sie beschuldigt, nicht genug gegen die Ausbreitung des Virus zu unternehmen, wurden seit der Lockerung der Sperrmaßnahmen keine größeren Proteste mehr verzeichnet.
42 
cc) Nach einem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind zum Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin [Stand: Juni 2020]; International Monetary Fund, Policy Responses to Covid-19, Islamic Republic of Afghanistan [Stand: 14.07.2020]). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge stieg der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14.03.2020 und dem 26.08.2020 um 9 Prozent, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im selben Zeitraum um 26 Prozent, 21 Prozent, 30 Prozent bzw. 18 Prozent stiegen. Gegenüber dem Monat April sind die im Juli 2020 ermittelten Durchschnittspreise für Weizen und Mehl bereits wieder gesunken (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Update August, S. 2 [Abbildung 2]), liegen aber immer noch recht deutlich über den Vorjahrespreisen. Dieser Preisanstieg geht einher mit einer sinkenden Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern und Viehzüchtern, die sich im Vergleich zum 14.03.2020 um 5 bzw. 7 Prozent verschlechtert hat (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020), nunmehr aber im Begriff ist, sich zu erholen (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2: Steigerung der Löhne für Gelegenheitsarbeiter im Juli 2020 gegenüber Mai 2020 um 5 %).
43 
dd) Durch die starke Betroffenheit des benachbarten Iran von COVID-19 hat auch eine hohe Zahl der dort lebenden afghanischen Tagelöhner ihre Arbeitsstellen verloren, so dass in großem Umfang die Transferleistungen dort lebender Angehöriger an ihre Familien in Afghanistan entfallen sind (BAMF, Briefing Notes 04.05.2020, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.07.2020, S. 4 und 18). Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) kehrten zwischen Januar und August 2020 mehr als 400.000 afghanische Migranten ohne Papiere aus dem Iran und Pakistan zurück, von denen nur 13 Prozent bei ihrer Ankunft in Afghanistan humanitäre Hilfe erhielten. Von allen Rückkehrern kehrte die überwiegende Mehrheit (mehr als 99 Prozent) aus dem Iran zurück. Sie werden in speziellen Transitzentren - etwa in Herat - und Flüchtlingslagern versorgt.
44 
Ferner sind von Januar bis Juli 2020 etwa 122.000 Personen aufgrund von Konflikten in den 27 Provinzen - vor allem im Norden und Osten des Landes - aus ihrer Heimatregion geflohen. Diese Zahl ist deutlich niedriger als im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres (seinerzeit 274.000 Menschen), was zumindest teilweise auf die Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban am 29.02.2020 zurückzuführen ist (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, S. 2). Von den Binnenvertriebenen wurden die meisten entweder mit Lebensmittelpaketen oder aus dem Cash-For-Food-Programm unterstützt. Nach dem überarbeiteten Afghanistan-Hilfsplan vom Juni 2020 handelt es sich bei der Nahrungsmittelhilfe für Binnenvertriebene in der Regel um ein einmaliges Paket für drei Monate, das ausreicht, um 2.100 kcal/Person/Tag abzudecken (FEWS, a.a.O., S. 2).
45 
ee) Die Auswirkungen des Lockdowns, insbesondere die gestiegenen Preise und eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten, haben die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigt. Etwa 12 Millionen Menschen befinden sich in akuter Ernährungsunsicherheit, davon etwa 4 Millionen Menschen in einem Notfall-Status („Emergency“). Fast ein Drittel aller Einwohner des Landes ist derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen. Maßnahmen der Preiskontrolle sind nach wie vor unerlässlich, um die Schwächsten zu schützen. Von Konflikten betroffene Binnenvertriebene sind angesichts des Verlusts ihres Einkommens, des fehlenden Zugangs zu Produktionsmitteln und Nahrungsmittelreserven besonders von Ernährungsunsicherheit bedroht. Diese Situation wird durch die Verringerung der verfügbaren Tages- und Gelegenheitslohnmöglichkeiten in der Nähe städtischer Zentren noch verschärft (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 7).
46 
Auf der Basis der Daten von April und Mai 2020 - prognostiziert bis November 2020 - wurden zwei Provinzen (Helmand, Baghlan) in Stufe 2 („Stressed“) der Integrated Food Security Classification - IPC - eingestuft. Der Großteil der Provinzen wurde in IPC-Stufe 3 („Crisis“) eingestuft, für Badakshan und Kandahar (Stadt) ging man prognostisch sogar von IPC-Stufe 4 („Emergency“) aus. Diese Bewertung hat sich zwischenzeitlich deutlich verbessert. FEWS geht in seinem Food Security Update von August 2020 davon aus, dass nur noch in den Provinzen Kandahar, Daykundi, Herat, in einigen Gegenden um Mazar-e-Sharif und rund um Nangahar von der IPC-Stufe 3 („Crisis“) auszugehen ist. Der Rest des Landes wird - prognostiziert für den Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 - nunmehr IPC-Stufe 2 („Stressed“) zugeordnet. Das gilt insbesondere für die Provinz Kabul (FEWS, Afghanistan Food Security Outlook Juni 2020 bis Januar 2021, Update August, S. 2). Selbst auf der Basis der Daten von April und Mai 2020 war die Mehrheit der Haushalte in Kabul den IPC-Stufen 1 und 2 zuzuordnen, in Kabul-Stadt waren es sogar 70 % der Haushalte. Die Zuordnung zur IPC-Stufe 2 (Version 3.0) bedeutet, dass die Haushalte über einen minimal angemessenen Nahrungsmittelkonsum verfügen, sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten können, ohne sich auf Strategien zur Stressbewältigung (z. B. Verkauf von Vermögenswerten) einlassen zu müssen (vgl. hingegen IPC-Stufe 3: Die Haushalte haben Lücken beim Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder über dem Normalfall liegenden akuten Unterernährung widerspiegeln oder sind kaum in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken). Gemessen an den Einstufungen der Vorjahre zeigt sich bei dieser jüngsten Prognose über die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan keine signifikante Verschlechterung (vgl. die Archivdokumente aus den Internetseiten der FEWS).
47 
Derzeit zeichnet sich - erntebedingt - eine Entspannung in den ländlichen Gebieten und eine weiterhin angespannte Situation in den Städten ab. Mit dem Beginn der Erntesaison in den tiefer gelegenen Gebieten Afghanistans haben viele ländliche Existenzmöglichkeiten - einschließlich der landwirtschaftlichen Arbeit - wieder zugenommen. Infolge des verbesserten Zugangs zu Nahrungsmitteln aus eigener Produktion und des Einkommens aus Arbeitsmöglichkeiten haben sich die Ergebnisse der Ernährungssicherheit in vielen ländlichen Gebieten verbessert. Angesichts des hohen Arbeitskräfteangebots und der eingeschränkten Möglichkeiten sind viele arme Haushalte jedoch nach wie vor nicht in der Lage, alle wesentlichen Nicht-Nahrungsmittelbedürfnisse („Non-food needs“) zu befriedigen. Darüber hinaus sind Haushalte, die in der Regel auf Überweisungen aus dem Iran angewiesen sind - vor allem in der nördlichen Region und im zentralen Hochland - mit am stärksten betroffen. Die meisten Haushalte in ländlichen Gebieten können von selbst produzierten Lebensmitteln aus der nahezu durchschnittlichen Ernte leben. Sie verfügen auch über ein gewisses Einkommen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Vieh sowie aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Insgesamt waren die Auswirkungen des Lockdowns nach Einschätzung von FEWS (a.a.O., S. 5) auf die ländliche Bevölkerung gering, und die ländlichen Haushalte konnten ihren Lebensunterhalt weitgehend bestreiten.
48 
In den städtischen Gebieten haben viele arme Haushalte, die in der Regel auf Gelegenheitsarbeit und Kleingewerbe angewiesen sind, aufgrund der Auswirkungen des Lockdowns einen erheblichen Rückgang ihres Einkommens zu verzeichnen. Trotz der jüngsten Erleichterungen bei den Kontrollmaßnahmen in den wichtigsten städtischen Gebieten hat sich der Arbeitsmarkt nur teilweise erholt, und diesen Haushalten mangelt es weiterhin an Einkommensmöglichkeiten. Der Rückgang der Überweisungen aus dem Iran betrifft auch einige arme Stadtbewohner, insbesondere im Norden des Landes. Gleichzeitig sind die Lebensmittelpreise weiterhin hoch. Infolgedessen haben viele Haushalte Lebensmittel auf Kredit gekauft, Kredite von Verwandten aufgenommen und sind auf humanitäre Hilfe und Geschenke (Zakat) angewiesen. Angesichts der unzureichenden Hilfestellung ist davon auszugehen, dass viele Haushalte nach wie vor mit gewissen Verbrauchslücken zu kämpfen haben. Da das Einkommen nicht ausreicht, um den gesamten Nahrungsmittelbedarf zu decken, ist es nach Einschätzung von FEWS wahrscheinlich, dass unter den armen städtischen Bewohnern eine Krise (IPC-Phase 3) und eine höhere Ernährungssicherheit vorherrschen wird. Es wird deshalb Nahrungsmittelhilfe erforderlich sein, um Konsumlücken zu schließen.
49 
ff) Besonders von der Pandemie und den wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns betroffen sind Familien mit Kindern. Nach einer aktuellen Untersuchung von World Vision zu den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf sehr vulnerable Familien hat die Pandemie die Fähigkeit der Menschen, die Grundbedürfnisse der Haushalte zu befriedigen, stark beeinträchtigt. Die Umfrage, die im Juni 2020 in den Provinzen Herat, Badghis und Ghor durchgeführt wurde, ergab, dass durch den Ausbruch die Vulnerabilität der Haushalte weiter zugenommen hat. Das führte zu gefährlichen Bewältigungsstrategien wie etwa Kinderarbeit, Kinderheirat und Rückgang des Nahrungsmittelkonsums. Mehr als 91 Prozent der 409 befragten Familien gab an, dass ihre Verschuldung seit dem Ausbruch der SARS-CoV-2-Pandemie in Afghanistan zugenommen hat, und mehr als 47 Prozent der Befragten gaben an, dass sie durch die Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren oder Einkommensverluste zu beklagen haben. Der gemeldete Einkommensverlust hat dazu geführt, dass mehr als 48 Prozent der Befragten Kinder zur Arbeit schickten, dass mehr als 19 Prozent risikoreiche Jobs ausübten, dass 8 Prozent der Befragten ihre Kinder zu anderen Verwandten zum Essen schickten, dass fast 11 Prozent betteln gingen, dass fast 6 Prozent gezwungen waren, Mädchen in frühe Ehen zu verkaufen, und dass mehr als 48 Prozent illegale Handlungen begangen haben (World Vision, The Assessment of socio-economic Impact of COVID-19 on the most vulnerable families of Afghanistan; vgl. auch OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27. August 2020, S. 2).
50 
Auf der Grundlage von Daten des Integrated Management of Acute Malnutrition (IMAM) des Public Nutrition Department (PND) des afghanischen Gesundheitsministeriums (MoPH) wurden zwischen März und Mai 2020 fast 132.000 Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt identifiziert und in das IMAM-Programm aufgenommen. Von denen, die sich einschrieben, wurden 104.000 Kinder (79 Prozent) erfolgreich behandelt. Gleichwohl ging die Zahl der registrierten unterernährten Kinder im April und Mai deutlich zurück und die Zahlen waren insgesamt niedriger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Bewegungseinschränkungen und die Furcht vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus in Gesundheitseinrichtungen trugen wahrscheinlich dazu bei, dass während der Virus-Epidemie in Afghanistan weniger unterernährte Kinder in die Programme aufgenommen wurden. Die mangelhafte Ernährungsvielfalt von Familien, insbesondere der aus ihrer Heimat vertriebenen Familien, wird als ein besonders dringliches Problemfeld identifiert (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 7 und 8).
51 
gg) Die soeben geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben allerdings auch zu einer erheblichen Ausweitung humanitärer Unterstützung geführt, aufgrund derer Millionen von Menschen erreicht werden konnten (OCHA, Afghanistan, Strategic Situation Report: COVID-19, Stand 27. August 2020, S. 2) und die gleichsam kompensatorisch gewirkt hat. Neben der Durchführung von Aktivitäten, die die Ausbreitung der SARS-CoV-2-Pandemie eindämmen, reagieren die Hilfsorganisationen auch auf andere aufkommende humanitäre Bedürfnisse. So konnte - wie schon gezeigt - Hilfe wegen neuer Vertreibungen infolge von lokalen Konflikten gewährt werden. Von den 12 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe und Schutzhilfe benötigten, haben knapp 8 Millionen Menschen Soforthilfe erhalten (Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, S. 4). Ferner konnte Menschen geholfen werden, die in verschiedenen Teilen des Landes von Überschwemmungen betroffen sind. Zehntausende Frauen erhielten prä- und postnatale Betreuung durch Hebammen, die in mobilen Gesundheitsteams (Mobile Health Teams, MHTs) eingesetzt werden. Etwa 1.500 Personen erhielten eine Traumabehandlung und hunderte Kinder unter 5 Jahren erhielten routinemäßige Impfungen durch MHTs. Bei tausenden unterernährten Kindern im Alter von 6 bis 59 Monaten konnte die Mangelernährung beseitigt werden. Risikokinder unter 5 Jahren erhielten eine pauschale Zusatznahrung. Knapp 15.000 Kinder konnten an Fernunterricht teilnehmen oder wurden von spezifisch entwickelten häuslichen Lernmaterialien erreicht. Zehntausende schwangere und stillende Frauen erhielten Unterstützung durch gezielte Zusatzernährungsprogramme (TSFP), andere ebenfalls pauschale Zusatznahrung.
52 
Ende April begann die Regierung Afghanistans mit der Verteilung von Fladenbrot ("Naan") an arme städtische Haushalte in Kabul und später auch in anderen Städten Afghanistans. Ursprünglich war das Programm in drei Phasen angelegt. Während der ersten Phase erhielt jeder Haushalt zwei Naan pro Mitglied (durchschnittlich 10 pro Haushalt) pro Tag. Nach Angaben der Stadtverwaltung von Kabul erstreckte sich die erste Phase über 40 Tage und umfasste 311.320 Haushalte in Kabul, wobei 15 Millionen Naans verteilt wurden. Das Programm wurde nach der faktischen Aufhebung des Lockdowns gestoppt, was zumindest teilweise auf Haushaltszwänge zurückzuführen ist. Im Rahmen seiner regulären Programmplanung verteilte das World Food Programme (WFP) allein zwischen dem 13.08.2020 und dem 19.08.2020 116.288 Nahrungsmittel an von Ernährungsunsicherheit betroffene Menschen (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020). Zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 wurden vom WFP über 65.000 Millionen Tonnen Nahrungsmittel verteilt und über 7,4 Millionen Dollar in Form von Bargeldtransfers ausgezahlt. Insgesamt wurden zwischen dem 01.03.2020 und dem 26.08.2020 mehr als 7,5 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, S. 7). Die afghanische Regierung und die Weltbank haben eine nationale Verteilung von Nahrungsmitteln und Saatgut angekündigt, das Food Security and Agriculture Cluster (FSAC) hat im Norden des Landes bereits hunderttausende Personen mit einer spezifischen Nahrungsmittelhilfe in Reaktion auf den Lockdown erreicht. Die Wiedereröffnung des wichtigen Grenzübergangs Spin Boldak hat positive Auswirkung auf die Marktpreise für Grundnahrungsmittel und deren Verfügbarkeit (vgl. auch zur Bedeutung der Grenzöffnungen: Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 3). Die Partner des FSAC arbeiten an der Wiederherstellung eines vollständigen Nahrungsmittelangebots, wobei der Beschaffung von Weizen-Soja-Mischungen und Pflanzenöl Priorität eingeräumt wird. Mit diesen Gütern können wieder vollständigere Nahrungsmittelhilfepakete zusammengestellt werden, die es den am stärksten gefährdeten afghanischen Haushalten ermöglichen, ihre tägliche Mindestkalorienzufuhr zu decken (OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020 S. 8).
53 
hh) Die WHO und UNICEF haben medizinische Hilfsgüter im Wert von 3 Millionen US-Dollar - darunter persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf und Krankenhausausrüstung - beschafft, die in Afghanistan eingetroffen sind und zur weiteren Verteilung übergeben wurden. Eine Vielzahl von Menschen widmet sich der Seuchenbekämpfung und informiert über die einzuhaltenden (infektionsschützenden) Regeln. Gleichwohl ist das Bewusstsein der Bevölkerung für die Gefahren durch den SARS-CoV-2-Virus nach wie vor unzureichend ausgeprägt (vgl. zu den entsprechenden Umfrageergebnissen: OCHA, Afghanistan - COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, Stand 26.08.2020, S. 5). Nach einer im Ärzteblatt vom 05.08.2020 mitgeteilten Einschätzung des afghanischen Gesundheitsministers Ahmad Dschawad Osmani, auf die sich auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, hätten sich im gesamten Land bereits 10 Millionen Menschen oder 31,5 % der Gesamtbevölkerung mit dem SARS-CoV-2-Virus angesteckt, in Kabul sei die Infektionsrate mit 50 % besonders hoch. Sollten sich diese - auf einer Studie beruhenden - Ergebnisse bewahrheiten, hat die Stadt Kabul den Höhepunkt des Infektionsgeschehens bereits hinter sich (vgl. allerdings auch die deutlich abweichenden Zahlen der Johns Hopkins Universität für Afghanistan; s. auch Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020, S. 2).
54 
c) In einer Gesamtschau aller der Kammer zugänglichen Erkenntnismittel lässt sich feststellen, dass für vulnerable Personen und Familien das von Art. 3 EMRK vorausgesetzte Mindestniveau in tatsächlicher Hinsicht derzeit regelhaft unterschritten sein dürfte. Insbesondere deuten verschiedene Untersuchungen zu Familien mit vielen Kindern und Stellungnahmen von in Afghanistan tätigen Organisationen darauf hin, dass das vor Art. 3 EMRK noch tolerable Armutsniveau für vulnerable Personen und Familien derzeit unterschritten sein dürfte. Hierfür sprechen die vorliegenden Daten über die Unter- und Mangelernährung von Kindern, die erheblichen pandemiebedingten Steigerungen der Preise für Nahrungsmittel, der angespannte Arbeitsmarkt, der es jedenfalls größeren Familien kaum ermöglichen wird, für alle Familienmitglieder ein Auskommen am Rande des Existenzminimums zu sichern, die Zunahme der Straftaten und von Kinderarbeit sowie schließlich der Umstand, dass die in erheblichem Umfang ausgebaute humanitäre Hilfe insoweit wohl noch keine volle Kompensation für die Dauer der Krise zu leisten vermag. Bei den Familien oder vulnerablen Personen bedarf es deshalb aus Sicht der Kammer in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall der besonders gründlichen Feststellung, dass sie über namhaftes einsetzbares Vermögen verfügen, in ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückkehren, sich in existenzsichernder Weise am Arbeitsmarkt werden durchsetzen können oder sich auf andere Weise am Rande des Existenzminimums werden „über Wasser halten“ können. Lässt sich diese Feststellung nicht treffen, liegt die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nahe.
55 
Man mag dieser Gruppenbildung, die sich letztlich allein aus der Anzahl der Unterhaltsbedürftigen ergibt und wegen der prekären humanitären Situation deshalb in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar sein mag, in rechtlicher Hinsicht entgegenhalten, dass der EGMR eine solchermaßen große und inhomogene Gruppe bislang nicht gebildet hat und die Annahme einer regelhaften Verletzung von Art. 3 EMRK fernliegt, weil damit letztlich fast alle im Geltungsbereich der EMRK lebenden afghanischen Familien - ohne Weiteres - als „most extreme cases“ anzusehen wären. Hierfür mag auch sprechen, dass die Auslegung des Art. 3 EMRK (auch) gekennzeichnet ist von einem finalen Element (Zweckrichtung, Vorsatz) und dem Grundsatz der „Nicht-Demütigung“. (Jedenfalls) Ein Stückweit müssen die in Art. 3 EMRK genannten Tatbestandsalternativen auf den Verletzten ausgrenzend wirken. Die Annahme, die in Afghanistan allgemein eintretenden Folgen von Armut würden dort für weite Teile der Bevölkerung zu einer Verwirklichung des Tatbestandes von Art. 3 EMRK führen, müsste deshalb möglicherweise auch eine Antwort auf die Frage geben, ob das als Recht des Einzelnen konzipierte Menschenrecht - mit inhaltlich gleichem Geltungsanspruch in allen Vertragsstaaten - auf diese Weise zu einem Gruppenrecht erstarken kann und letztlich (freilich nur in tatsächlicher Hinsicht, da Art. 3 EMRK in Afghanistan keine Geltung beansprucht) sogar die Bevölkerungsmehrheit betrifft. Eine derartige Ausweitung der Gruppenrechtsprechung ist in der Rechtsprechung des EGMR ohne Vorbild.
56 
In der hier maßgeblichen Situation kommt hinzu, dass die von einigen Verwaltungsgerichten angenommene Verletzung des Art. 3 EMRK wegen einer regelhaft angenommenen Verelendung von jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit den Folgen des Lockdowns in Afghanistan argumentiert. Der für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Schweregrad ist damit letztlich Folge der Pandemiebekämpfung, die in Afghanistan seitens der afghanischen Behörden offenbar nach guten Kräften erfolgt und von einem sehr hohen Einsatz von internationalen Hilfsorganisationen begleitet wird. Selbst die Taliban lassen sich wohl - auch zum Schutz ihrer Angehörigen - insoweit in die Pflicht nehmen. Man mag anführen, dass es für die Annahme einer erniedrigen Behandlung durch Verelendung unerheblich ist, worauf die Verelendung beruht und es deshalb gleichgültig sei, ob die Verletzung aus „guten oder schlechten Gründen“ eingetreten ist. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK deutet aber darauf hin, dass es mit Blick auf das Art. 3 EMRK innewohnende finale Element erheblich sein könnte, welchen Zweck die handelnden Akteure verfolgen (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 282). Der hier zu entscheidende Fall gibt aber letztlich keine Veranlassung, diesen Fragen abschließend nachzugehen.
57 
Denn auf alleinstehende junge, gesunde und arbeitsfähige Männer lässt sich die derzeit für vulnerable Personen in tatsächlicher Hinsicht naheliegende „Regelvermutung“ (noch) nicht erstrecken. Der erkennenden Kammer ist keine Erhebung zur beachtlich wahrscheinlichen Unterschreitung des absoluten Existenzminimums junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer bekannt mit der Folge, dass die in der Rechtsprechung geforderte gleichartige Gruppe, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195-199; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52; stRspr), nicht greifbar ist. Insbesondere gibt es trotz der hohen Anzahl an Rückkehrern aus dem Iran keine Hinweise dahingehend, dass junge gesunde arbeitsfähige Männer in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verelenden werden (a.A. VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 19 A 11909/17 - juris, Rn. 21, das annimmt, alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige junge Männer würden mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % verelenden). Im Gegenteil sprechen eine Vielzahl von Indizien (Möglichkeit - jedenfalls - der Gelegenheitsarbeit, sich normalisierende Preise, Einsatz von Rückkehr- und Starthilfen für die Übergangszeit, humanitäre Hilfe) dafür, dass es dieser Personengruppe regelmäßig auch weiterhin möglich sein wird, ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums zu führen. Das Gericht geht deshalb auch weiterhin davon aus, dass es sich bei den Angehörigen der großen Gruppe junger, gesunder und arbeitsfähiger Männer in tatsächlicher Hinsicht nicht um die in der Rechtsprechung des EGMR vorausgesetzten „besonderen Ausnahmefälle“ („in the most extreme cases“) handelt, bei denen humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. the United Kingdom] -, Rn. 92). Es bedarf deshalb für Angehörige dieser Gruppe weiterhin stets der Würdigung des konkreten Falles, ohne dass damit von vornherein ausgeschlossen wäre, dass sich im Einzelfall ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG ergeben kann.
58 
d) Ausgehend von den dargestellten Verhältnissen gelangt das erkennende Gericht nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers die strengen Anforderungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sind. Denn sein Schicksal im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass er bei einer Abschiebung nach Kabul in derart prekäre Lebensverhältnisse geriete, die seiner Rückführung zwingend entgegenstünden.
59 
aa) Der Kläger wird nach der Überzeugung des Gerichts in der Lage sein, seine elementaren Bedürfnisse nach Nahrung und Unterkunft auf geringem Niveau zu sichern. Es handelt sich bei ihm um einen leistungsfähigen, erwachsenen Mann. Der Kläger hat bereits in Kabul als Lackierer gearbeitet und dort zusammen mit seiner Familie in Kabul in der Nähe des Flughafens gewohnt. Bei seiner Ausreise war er 17 Jahre alt. Er ist mit den Lebensgewohnheiten in seiner Heimatstadt und -region vertraut und spricht mit Dari die dort weitgehend verbreitete (Landes-)Sprache. Die Arbeitsstelle in seinem Wunschberuf als Lackierer hat er sich schon seinerzeit - als etwa Vierzehnjähriger - selbst beschafft. Zwei bis drei Jahre lang hat er diesen Beruf in Kabul ausgeübt. Der Kläger ist kräftig und durchsetzungsstark. In Deutschland scheut er keine Arbeit, war auch hier zeitweise in verschiedenen Berufen tätig. Konflikten geht er nicht aus dem Weg. Hiervon zeugt auch ein Vorfall, der zwischenzeitlich zu einer Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung führte. Obwohl seine Eltern und sein jüngerer Bruder auch in Deutschland und wenige Kilometer entfernt vom Kläger wohnen, lebt er von diesen getrennt (mit einigen Mitbewohnern). Der Kläger ist sportlich, hat einige Zeit geboxt und war zwei Jahre lang im Fitnesstraining. Derzeit spielt er Volleyball und Fußball. In der mündlichen Verhandlung wirkte er schlank und gut trainiert und durchaus so, als könne er sich auch bei widrigen Bedingungen durchsetzen.
60 
Allerdings ist der Kläger schwerhörig. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt, hört er ohne seine Hörgeräte, die er an beiden Ohren trägt, nur sehr schlecht. Dieser Umstand hat auch dazu geführt, dass der Kläger zeitweise einen Schwerbehindertenausweis (GdB 70) besessen hat. Zwar hat er in Afghanistan trotz seines - damals noch nicht behandelten - Hörleidens zwei bis drei Jahre mit gutem Erfolg als Autolackierer gearbeitet. Er führte aber in der mündlichen Verhandlung aus, seither sei sein Hörvermögen schlechter geworden. Diese Verschlechterung nachzuvollziehen ist der erkennenden Kammer nicht möglich. Der Kläger hat ausgeführt, er sei seit zwei Jahren nicht mehr bei seinem Ohrenarzt gewesen. Folglich liegen auch aktuelle Atteste nicht vor. Gleichwohl hat das erkennende Gericht erwogen, ob das Angewiesensein auf Hörgeräte die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose entscheidend beeinflusst. Das ist aber nicht der Fall. Denn der Kläger, dem die Hörgeräte gehören und der die hierfür erforderlichen (erschwinglichen) Batterien regelmäßig selbst erneuert, wird durch die Hörgeräte, beispielsweise bei der Arbeitssuche in Kabul, nicht mehr als unerheblich eingeschränkt. Das zeigt etwa auch der Umstand, dass der Kläger Volleyball und Fußball - beides Mannschaftssportarten - spielt, für die schnelle Reaktionen und räumliches Hören wesentlich sind. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen.
61 
bb) Schließlich ist - hierauf weist auch die Beklagte hin - zu berücksichtigten, dass der Kläger, der allerdings nicht über Ersparnisse verfügt, Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann, die seine finanzielle Situation verbessern und gemessen an den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine geraume Übergangszeit ausreichen werden. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 04.09.2020 insbesondere auf die Rückkehrhilfen nach den Programmen „REAG/GARP“ und „ERRIN“ hingewiesen.
62 
Im Programm REAG/GARP werden neben den Reisekosten im engeren und weiteren Sinne für Einzelpersonen einmalig 1.000 EUR ausgezahlt. Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis. Das European Return and Reintegration Network (ERRIN) bietet in Afghanistan durch die Non-Profit-Organisation International Returns and Reintegration Assistance (IRARA) Leistungen von bis zu 2.000 Euro pro Person an. Diese können auch „job placement assistance“ und „business start-up assistance“ umfassen. Ferner ist auf das Programm StarthilfePlus hinzuweisen. Hierdurch können freiwillige Rückkehrer bereits am Flughafen (vor dem Abflug nach Kabul) 1.000 Euro erhalten (Starthilfe) und nach sechs bis acht Monaten über die IOM weitere 1.000 Euro ausgezahlt bekommen (StarthilfePlus). Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 04.09.2020 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass alle nach Afghanistan zurückkehrenden Personen diese Rückkehrhilfen erhalten können, wenn auch - pandemiebedingt - derzeit noch mit etwas Zeitverzögerung und mit reduziertem Dienstleistungsaufwand (telefonische Beratung statt persönlicher Begleitung).
63 
Es ist davon auszugehen, dass diese Barleistungen in Kabul für viele Monate jedenfalls ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen. Freilich werden Ersparnisse und Starthilfen zweifellos irgendwann aufgebraucht sein, weshalb auf diese Mittel dauerhaft nicht entscheidend abgestellt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 437; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A - juris, Rn. 276). Es gibt indes keinen Grund für die Annahme, dass es dem Kläger nicht innerhalb etwa eines halben Jahres gelingen wird, unter Rückgriff auf die Erfahrung aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Kabul Einkommensquellen zu erschließen, die ihm ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen.
64 
cc) Endlich werden die finanziellen Mittel des Klägers nicht durch Unterhaltszahlungen an nahe Familienangehörige geschmälert. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zu § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ergangenen Urteil entschieden, dass die - für eine realitätsnahe Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Familienmitglieds, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird, von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK geschützt und nicht als „freiwillige Selbstgefährdung“ einzustufen ist, sondern vielmehr zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 27). Der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen unterliegt, zählt deshalb bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK besteht, ohne Zweifel zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris, Rn. 11). Der Kläger ist aber als junger, alleinstehender Mann keiner Ehefrau oder Kindern unterhaltspflichtig und er hat auf Befragen des Gerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, in Afghanistan lebten keine Verwandten mehr. Das Existenzminimum seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen ist gesichert; hierzu wird der Kläger nichts beitragen müssen. Im Gegenteil darf - naheliegend - angenommen werden, dass der Kläger möglicherweise auch von Deutschland aus Unterstützung erfährt und insoweit besser steht als andere Rückkehrer, die keine Angehörigen im Ausland haben.
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II. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
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1. Zum einen besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen. Eine solche Gefahr kann bei einer bestehenden Erkrankung zu bejahen sein, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - und vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -; jeweils juris). Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne ist aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedarf vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es muss zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - und vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -; Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13.11 u.a. -; jeweils juris).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hinsichtlich des vom Kläger angeführten Hörleidens fehlt es an einem aktuellen, den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechenden Attest. Selbst wenn man insoweit die in der Akte des Bundesamts befindlichen Atteste heranziehen wollte, reichten diese nicht hin, um eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers in Afghanistan anzunehmen.
68 
2. Zum anderen lässt sich auch mit dem allgemeinen Risiko, bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Insoweit greift hier die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ein, wonach Gefahren, die der Bevölkerung im Zielland allgemein drohen, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, mithin Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt wird. Insofern soll Raum für ausländerpolitische Entscheidungen sein, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann grundsätzlich sperrt, wenn solche Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Leitsatz Nr. 3 zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990; vgl. zur Einordnung des Risikos einer erstmaligen Malaria-Erkrankung im Zielstaat als allgemeine Gefahr: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris, Rn. 20 a.E. m.w.N.).
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Fehlt - wie vorliegend - eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann in Betracht, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle einer Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris, Rn. 32 m.w.N.). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG überwinden kann (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 35).
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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variieren stark - von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen. Schwere Verläufe sind jedoch eher selten. Risikogruppen lassen sich nicht eindeutig bestimmen: Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie die Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText11; Stand 21.08.2020). Im Angesicht dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) in Afghanistan nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte
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III. Die Abschiebungsandrohung beruht rechtsfehlerfrei auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
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IV. Schließlich ist auch die unter Nr. 6 des Bescheides verfügte Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris, Rn. 23 m.w.N.) und hat mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) in § 11 Abs. 1 AufenthG n. F. eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Die im Ermessenswege gesetzte Frist von 30 Monaten hat der Kläger nicht angegriffen. Ohnehin begegnet die - im mittleren Bereich der ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren angesiedelte - Frist keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Soweit das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt worden ist, ist dieses Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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