Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Rücktritt des Klägers von der 1. Wiederholungsprüfung in den Fächern I (Pharmazeutische/Medizinische Chemie), II (Pharmazeutische Biologie), III (Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie) und IV (Pharmakologie und Toxikologie) zu genehmigen.
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart – Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie – vom 18.10.2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Der Kläger wendet sich zuletzt gegen die Ablehnung seiner Rücktritte von den ersten Wiederholungsprüfungen in den Fächern I, II, III, und IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2019. |
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| Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2000/2001 im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an der A.-L.-Universität immatrikuliert. Er wurde auf seinen Antrag vom 16.06.2010 mit Bescheid vom 21.06.2010 zum zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung zugelassen und mit Schreiben vom 30.07.2010 zu den fünf einzelnen Prüfungen (Fach I bis V) im September und Oktober 2010 geladen. |
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| Der Kläger nahm an den Prüfungen der Fächer I (Pharmazeutische/Medizinische Chemie), II (Pharmazeutische Biologie) und IV (Pharmakologie und Toxikologie) nicht teil und beantrage mit E-Mail vom 06.10.2010 die Genehmigung der Rücktritte von diesen Prüfungen. An den Prüfungen der Fächer III (Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie) und V (Klinische Pharmazie) nahm der Kläger teil. |
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| Mit bestandskräftigen Bescheid vom 13.10.2010 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger die Prüfung im Fach V bestanden und die Prüfung im Fach III nicht bestanden habe. |
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| Mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde der Kläger zur 1. Wiederholungsprüfung im Fach III am 02.12.2012 geladen. Mit Schreiben vom 12.11.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt von dieser Prüfung. |
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| Mit bestandskräftigen Bescheid vom 15.11.2010 verweigerte der Beklagte die Genehmigung der Säumnisse des Klägers in den Fächern I, II und IV. |
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| Am 17.11.2010 ging bei dem Beklagten eine amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes He. vom 08.11.2010 ein. Danach bestehe der Eindruck einer psychisch / psychiatrischen Problematik. Dem Kläger werde dringend geraten, sich diesbezüglich untersuchen zu lassen. In einer Ergänzung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30.11.2010 schloss sich der Amtsarzt He. ausdrücklich einer zwischenzeitlich ergangenen Einschätzung des behandelnden Arztes des Klägers an, bei welchem dieser sich seit 15.11.2010 in Behandlung befinde. Nach dessen Einschätzung liege eine Erkrankung aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis vor. Es bestehe für die nächsten fünf Monate Prüfungsunfähigkeit. |
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| Der Kläger nahm an der 1. Wiederholungsprüfung im Fach III am 02.12.2010 nicht teil. |
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| Mit Bescheid vom 09.12.2010 wurde der Rücktritt von dieser Prüfung durch den Beklagten genehmigt. |
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| Mit Schreiben vom 26.05.2011 wurde der Kläger zu den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Frühjahr 2011 geladen. |
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| Mit Schreiben vom 30.05.2011 erklärte der Kläger den Rücktritt von diesen Prüfungen und überreichte eine amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes Eh. vom 23.05.2011. Danach seien bei dem Kläger weitere psychische Symptome wie deutliche Abweichungen in den Bereichen Kognition (unter anderem Konzentrationsmangel), Affektivität und Bedürfnisbefriedigung feststellbar. Die Erkrankung sei weiterhin als vorübergehend (nicht chronifiziert) diagnostizierbar. Der Kläger könne voraussichtlich in vier bis sechs Monaten wieder an Prüfungen teilnehmen. Nach einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom 08.06.2011 bestehe beim Kläger eine psychiatrische Grunderkrankung und zusätzlich eine zweite Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis. Bei einer dieser Störungen seien starre Verhaltensmuster symptomatisch. Bei den Abweichungen in dem Bereich Kognition handele es sich um eine akute Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion nach ICD 10 F 43.21. Der Kläger leide zusätzlich an somatoformen Störungen. |
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| Mit Bescheid vom 15.06.2011 genehmigte der Beklagte die Rücktritte des Klägers von den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV. |
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| Nach einer weiteren vom Kläger eingereichten amtsärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes Eh. vom 17.10.2011 bestehe beim Kläger eine psychiatrische Grunderkrankung, die seine Prüfungsfähigkeit jedoch nicht allein beeinflusse. Daneben bestehe eine weitere Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis. Nachdem sich das zweite Krankheitsbild zunächst gebessert habe, sei es wiederaufgeflammt, wodurch der Kläger erneut erkrankt sei. Es werde vorgeschlagen, den Kläger bis zum 31.05.2012 prüfungsunfähig zu schreiben. Dann solle eine erneute Untersuchung erfolgen. In einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom 27.10.2011 bescheinigte der Amtsarzt Eh. dem Kläger die Diagnose „längere depressive Reaktion“ (ICD 10 F 43.21). |
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| Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte der Beklagte die von Amts wegen zu erfolgende Ladung zu den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Herbst 2011 und Frühjahr 2012 aus. |
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| Mit Schreiben vom 09.02.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Juni 2012 stattfinden würden. |
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| Mit Bescheid vom 19.03.2012 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, für den Fall, dass er von diesen Prüfungen zurücktrete, ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. E. der Universitätsklinik F. vorzulegen. Gegen diesen Bescheid klagte der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 1 K 764/12) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz (Az. 1 K 867/12). |
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| Mit Schreiben vom 04.05.2012 lud der Beklagte den Kläger für die 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Juni 2012. |
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| Mit Schreiben vom 11.05.2012 erklärte der Kläger den Rücktritt von diesen Prüfungen und reichte eine amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes Eh. vom 11.05.2012 ein. Danach leide der Kläger weiterhin „an einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis (Anpassungsstörung; ICD 10 F 43.21)“. Daher bestehe Prüfungsunfähigkeit bis 31.12.2012. Wäre die Krankheit danach weiterhin persistent, sei die Erkrankung ab diesem Zeitpunkt chronifiziert. Eine weitere Überprüfung sei für zukünftige Fragen in diese Richtung nicht weiter erforderlich. |
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| Mit Beschluss vom 29.05.2012 ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg in dem Verfahren 1 K 867/12 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens in dem Bescheid vom 19.03.2012 an. Die Approbationsordnung für Apotheker biete keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines solchen – von der Behörde notfalls zu vollstreckenden – Verwaltungsakts. |
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| Mit Bescheid vom 12.06.2012 genehmigte der Beklagte die Rücktritte des Klägers von den Prüfungen im Juni 2012 und setzte die von Amts wegen zu erfolgende Ladung bis auf weiteres aus. Der Bescheid vom 19.03.2012 wurde aufgehoben, soweit dem Kläger darin die Beibringung eines Gutachtens auferlegt worden ist. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, dass eine erneute Ladung erst erfolgen könne, wenn durch die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werde, dass der Kläger prüfungsfähig sei. |
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| Mit Beschluss vom 27.06.2012 stellte das Verwaltungsgericht Freiburg das Klageverfahren – 1 K 764/12 – nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein. |
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| Mit Schreiben vom 13.10.2014 bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung, wann mit einer Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gerechnet werden könne. Der Kläger reagierte hierauf nicht. |
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| Unter dem 16.04.2019 bat der Beklagte den Kläger erneut um Mitteilung bis zum 15.05.2019, wann mit einer Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gerechnet werden könne. |
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| Mit Schreiben vom 14.05.2019 teilte der Kläger mit, dass sich ein genauer Prüfungstermin nicht benennen lasse. |
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| Mit Schreiben vom 31.07.2019 lud der Beklagte den Kläger von Amts wegen zu den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Zeitraum 24.09. bis 08.10.2019. |
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| Mit Schreiben vom 05.08.2019, zugestellt am 06.08.2019, beantragte der Kläger den Rücktritt von diesen Prüfungen und legte ein privatärztliches psychiatrisches Attest von Dr. Di. vom 31.07.2019 vor, nach welchem er unter einer frisch aufgetretenen akuten Anpassungsstörung leide, die mit erheblichen Konzentrationsstörungen einhergehe. Die Krankheit sei vorübergehend. Eine Prüfungsunfähigkeit sei bis einschließlich Februar 2020 gegeben. |
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| Mit Schreiben vom 22.08.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Schreiben vom 05.08.2019 erst am 22.08.2019 beim Fachreferat angekommen sei. Über die Rücktritte werde zeitnah nach Ablauf der Prüfungstermine entschieden. |
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| Der Kläger nahm an den 1. Wiederholungsprüfungen im Zeitraum 24.09.2019 bis 08.10.2019 nicht teil. |
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| Mit Schreiben vom 09.10.2019 lud der Beklagte den Kläger zu den 2. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Zeitraum 23.10. bis 11.11.2019 geladen. |
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| Unter dem 16.10.2019 erklärte der Kläger den Rücktritt von den 2. Wiederholungsprüfungen und legte ein privatärztliches psychiatrisches Attest von Dr. Di. vom 16.10.2019 vor, nach dem sich an der Einschätzung vom 31.07.2019 nichts geändert habe. Der Kläger leide zusätzlich an Schwindelanfällen. Eine Prüfungsunfähigkeit sei weiterhin bis einschließlich Februar 2020 gegeben. |
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| Mit Schreiben vom 18.10.2019 teilte der Beklagte der A.-L.-Universität mit, dass der Kläger den Rücktritt von allen Fachprüfungen erklärt habe. Die vereinbarten Prüfungstermine seien als gegenstandlos zu betrachten. |
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| Der Kläger beantragte am 18.10.2019 vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 1 K 4179/19). Sein Begehren war darauf gerichtet, dass der Beklagte die Prüfungen aussetzt, die an ihn gerichtete Ladung zurücknimmt und hinsichtlich der Rücktritte einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlässt. |
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| Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.10.2019, zugestellt am 21.10.2019, lehnte der Beklagte die Genehmigung der Rücktritte des Klägers von den 1. (Ziff. 1 des Bescheids) und 2. (Ziff. 2 des Bescheids) Wiederholungsprüfungen ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Genehmigung nur zu erteilen sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Eine Erkrankung könne nur dann als wichtiger Grund angesehen werden, wenn nachgewiesen werde, dass durch die Erkrankung bezogen auf den Prüfungszeitraum eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe, sodass das Prüfungsergebnis kein zutreffendes Bild der Leistungsfähigkeit des Prüflings wiedergebe und damit der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit verletzt würde. Die durch fachärztliche Atteste und amtsärztliche Stellungnahmen bestätigten Erkrankungen des Klägers aus dem psychiatrischen Formenkreis (psychiatrische Grunderkrankung, Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion) stellten sich als eine generelle und dauerhafte Einschränkung dar, die als persönlichkeitsbedingtes Merkmal die normale Leistungsfähigkeit des Klägers bestimmten und daher einen Rücktritt von der Prüfung nicht rechtfertigten. Dass die psychiatrischen Erkrankungen chronifiziert seien und die Persönlichkeit des Klägers seit Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten prägten und damit ein Dauerleiden im Rechtssinne darstellten, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der Kläger aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankungen seit Herbst 2010 nicht in der Lage sei, an den Wiederholungsprüfungen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung teilzunehmen und das Studium der Pharmazie – mit einem positiven oder negativen Ergebnis – abzuschließen. An der Annahme eines Dauerleidens vermöge auch die Einschätzung der zuletzt behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die von einer Prüfungsunfähigkeit bis Februar 2020 ausgehe, nichts zu ändern. Auch in der Vergangenheit hätten sich die fachärztlichen Prognosen über das Erlangen der Prüfungsfähigkeit in einigen Monaten in keinem Fall bestätigt. Zu berücksichtigen sei, dass das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie die Rücktritte des Klägers wiederholt genehmigt und die Ladung zu den Wiederholungsprüfungen zeitweise ausgesetzt habe. Dennoch sei es dem Kläger auch mit fachärztlicher Hilfe nicht möglich gewesen, seine Prüfungsfähigkeit herzustellen. |
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| Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte in dem Verfahren 1 K 4179/19 den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 22.10.2019 ab. Hinsichtlich des Erlasses eines rechtsmittelfähigen Bescheides habe sich der Antrag zwischenzeitlich aufgrund des Bescheides vom 18.10.2019 erledigt. Soweit man den Antrag dahingehend auslege, dass der Beklagte verpflichtet werde, die Ladung vom 09.10.2019 formal zurückzunehmen bzw. zu annullieren, könne es dahinstehen, ob der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft sei oder mangels Anordnungsanspruch keinen Erfolg habe. Ob eine Ladung rechtmäßig ergangen und die Prüfungstermine rechtmäßig festgelegt worden seien, sei eine rechtliche Vorfrage, über die nicht im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ggf. im Rahmen der Überprüfung einer das Prüfungsverfahren abschließenden Entscheidung, entschieden werde. Lege man das Begehren dahingehend aus, dass der Beklagte vorläufig verpflichtet werde, nicht das Nichtbestehen des Klägers zu bescheiden, fehle dem Kläger hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn es sei für den Kläger zumutbar, den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung auszuschöpfen. Hierdurch entstünden keine irreversiblen Fakten oder nicht wiedergutzumachenden Nachteile. |
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| Der Kläger hat am 21.11.2019 gegen den Bescheid vom 18.10.2019 Klage erhoben. Zur Begründung legte er eine Ergänzung von Dr. Di. zu den Attesten vom 31.07. und 16.10.2019 sowie eine amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes Eh. vom 05.11.2019 vor. Er führte aus, dass den Attesten und der Stellungnahme zu entnehmen sei, dass zwei Erkrankungen vorlägen. Zum einen leidet der Kläger an einer neu aufgetretenen Anpassungsstörung, zum anderen an einer neurologischen Erkrankung, welche zu Schwindel führen würde und ebenfalls für die Prüfungsunfähigkeit verantwortlich sei. Es werde außerdem bescheinigt, dass es sich bei diesen Erkrankungen nicht um Dauererkrankungen handele, sondern um Erkrankungen, welche aktuell und lediglich temporär auftreten würden. Der Kläger führte weiter aus, dass dem Formular für die ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit zu entnehmen sei, dass fach- und amtsärztliche Atteste lediglich tabellarisch dargestellt werden könnten. Die Textform sei nicht vorgeschrieben. Krankheiten müssten nicht genauer bezeichnet werden. Es genüge, dass lediglich die Krankheitssymptome benannt würden, welche die Prüfungsunfähigkeit begründeten. |
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| Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 24.09.2020, welcher dem Kläger vom Beklagten unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 25.09.2020 übergeben worden ist, Ziffer 2. des Bescheids vom 18.10.2019 aufgehoben und die Rücktritte des Klägers von den 2. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung genehmigt. Daraufhin haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. |
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| Der Kläger beantragt zuletzt, |
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| den Beklagten zu verpflichten, den Rücktritt von der 1. Wiederholungsprüfung in den Fächern I (Pharmazeutische/Medizinische Chemie), II (Pharmazeutische Biologie), III (Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie) und IV (Pharmakologie und Toxikologie) des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2019 zu genehmigen und |
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| den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart – Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie – vom 18.10.2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. |
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| Zur Begründung trägt er vor, dass die Erkrankung sich als Dauerleiden darstelle, welches nicht als irreguläre Beeinflussung des Prüfungsergebnisses behandelt werden könne, sondern vielmehr dem regulären Leistungsbild des Prüfungskandidaten zuzurechnen sei, welches durch die Prüfung in seinem effektiv vorhandenen Bestand gemessen werden solle. |
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| Der Amtsarzt Eh. hat auf Aufforderung des Gerichts seine Stellungnahme vom 05.11.2019 mit Schriftsatz vom 22.09.2020 ergänzt. Danach habe beim Kläger 2019 die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (Klassifikation nach ICD-10: F 43.22) gestellt werden können. Aufgrund der Anpassungsstörung würden beim Kläger erhebliche prüfungsrelevante Störungen im kognitiven Bereich (Auffassungs-, Denk- und Konzentrationsstörungen) auftreten. Der Kläger sei 2019 erheblichen neuen Belastungen ausgesetzt gewesen, welche mit der Prüfungsunfähigkeit von 2012 nichts zu tun hätten. Daher habe es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers gehandelt. Die fachärztliche Beurteilung sei aufgrund der Anamnese, des psychopathologischen Befundes und der psychiatrischen Atteste von Frau Dr. Di., einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.07. und vom 16.10.2019 erfolgt. Der psychotherapeutische Befund sei durch ein klinisches Interview erhoben worden. Psychopathologisch sei der Kläger am 05.11.2019 wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert gewesen. Die Stimmung sei als „agitiert-depressiv“ wahrgenommen worden, er habe sehr angespannt gewirkt. Affektiv hätten sich in dem Untersuchungsgespräch häufig Wut und Enttäuschungen gezeigt. Im Verlauf des Gespräches sei das Verhalten des Klägers wechselhaft gewesen: zunächst zurückhaltend und misstrauisch, dann vermehrt offen und fordernd. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht sprunghaft, beschleunigt und assoziativ gelockert gewesen. Bei unangenehmen Fragen habe der Kläger „daneben“ geantwortet oder abrupt das Thema gewechselt (er habe dann Fragen zu bestimmten Psychopharmaka oder zu aktuellen Infektionserkrankungen gestellt). Inhaltlich habe er zwischen Androhungen, sich etwas anzutun, und der Bitte um Verständnis für seine Situation gewechselt. Die Konzentrationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen. Psychomotorisch sei er unruhig-nestelnd gewesen. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen hätten nicht vorgelegen. |
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| Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Der Inhalt dieser Akte und der Inhalt der Gerichtsakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. |
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| Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – also bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 18.10.2019 abgelehnten Rücktritte von den 2. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung – ist das Verfahren einzustellen (§§ 161 Abs. 2, 92 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage ist hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes – also hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids vom 18.10.2019 abgelehnten Rücktritte von den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung – zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Genehmigung seiner Rücktritte von diesen Prüfungen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach der einschlägigen Prüfungsordnung einen Anspruch auf Genehmigung seiner Rücktritte. |
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| 1. Gemäß § 13 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), ist nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig (Satz 1). Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen (Satz 2). Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen (Satz 3). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Satz 4). Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen (Satz 5). |
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| Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit kommt demnach grundsätzlich als Rücktrittsgrund in Betracht. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2009 – 9 S 502/09 –, juris Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 249). |
|
| Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist dabei, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegelt. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinne kann deshalb angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Bei einem derartigen „Dauerleiden“ handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2015 – 9 S 412/15 –, juris Rn. 6). Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant, wenn sie eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2015 – 9 S 412/15 –, juris Rn. 5 und vom 02.04.2009 – 9 S 502/09 –, juris Rn. 4.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258). Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2016 – 9 S 582/16 –, juris Rn. 8). |
|
| Ob die Voraussetzungen der Prüfungs(un)fähigkeit gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauerleidens. Auch insoweit hat die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung eine prüfungsrechtliche Würdigung der ärztlicherseits beschriebenen Umstände und Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der Prüfung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2016 – 9 S 582/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.). |
|
| 2. Vorliegend war der Beklagte verpflichtet, den Rücktritt des Klägers zu genehmigen, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 13 Abs. 1 AAppO vorlag. |
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| a. Ein wichtiger Grund zum Rücktritt lag vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Prüfung nicht prüfungsfähig war (dazu unten aa.), ohne dass ein Dauerleiden vorlag (dazu unten bb.). Der Kläger hat dem Beklagten die Gründe für seinen Rücktritt auch unverzüglich, nämlich wenige Tage nach Erhalt der Ladung, mitgeteilt. |
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| aa. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Prüfung prüfungsunfähig. Dies folgt aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes Eh., einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 05.11.2019 und seiner Ergänzung zu der Stellungnahme vom 22.09.2020. Danach habe beim Kläger 2019 die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (Klassifikation nach ICD-10: F 43.22) gestellt werden können. Aufgrund der Anpassungsstörung würden beim Kläger erhebliche prüfungsrelevante Störungen im kognitiven Bereich (Auffassungs-, Denk- und Konzentrationsstörungen) auftreten. Die fachärztliche Beurteilung sei aufgrund der Anamnese, des psychopathologischen Befundes und der psychiatrischen Atteste von Frau Dr. Di., einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.07. und 16.10.2019 erfolgt. Der psychotherapeutische Befund sei durch ein klinisches Interview erhoben worden. Psychopathologisch sei der Kläger am 05.11.2019 wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert gewesen. Die Stimmung sei als „agitiert-depressiv“ wahrgenommen worden, er habe sehr angespannt gewirkt. Affektiv hätten sich in dem Untersuchungsgespräch häufig Wut und Enttäuschungen gezeigt. Im Verlauf des Gespräches sei das Verhalten des Klägers wechselhaft gewesen: zunächst zurückhaltend und misstrauisch, dann vermehrt offen und fordernd. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht sprunghaft, beschleunigt und assoziativ gelockert gewesen. Bei unangenehmen Fragen habe der Kläger „daneben“ geantwortet oder abrupt das Thema gewechselt (er habe dann Fragen zu bestimmten Psychopharmaka oder zu aktuellen Infektionserkrankungen gestellt). Inhaltlich habe er zwischen Androhungen, sich etwas anzutun, und der Bitte um Verständnis für seine Situation gewechselt. Die Konzentrationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen. Psychomotorisch sei er unruhig-nestelnd gewesen. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen hätten nicht vorgelegen. |
|
| Der amtsärztlichen Stellungnahme lässt sich entnehmen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vorliegen und wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Damit sind die Anforderungen erfüllt, die an eine (amtsärztliche) Bescheinigung, welche eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit belegen soll, zu stellen sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16.05.2019 – 2 LB 369/19 –, juris Ls. 1 und Rn. 45; VG Würzburg, Beschluss vom 24.01.2018 – W 2 E 17.1376 –, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 13.09.2017 – 7 ZB 17.633 –, juris Rn. 8). |
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| Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsarztes Eh. ist auch die Kammer – insoweit übereinstimmend mit den Beteiligten – davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Prüfung nicht prüfungsfähig war. |
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| bb. Es handelt sich bei der Erkrankung des Klägers auch um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers. Auf der Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen und sonstigen Befunde kann die Kammer nicht feststellen, dass sie auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann. |
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| Zwar wurde dem Kläger bereits in der Vergangenheit mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 30.11.2010, vom 23.05.2011 (mit Ergänzung vom 08.06.2011), vom 17.10.2011 (mit Ergänzung vom 27.10.2011) und vom 11.05.2012 Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Außerdem hieß es in der Stellungnahme vom 11.05.2012, dass die Erkrankung des Klägers chronifiziert sei, wenn sie nach dem 31.10.2012 weiterhin persistent sei. Der Kläger hat auch seit 2010 keine weiteren Prüfungsversuche unternommen. |
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| Aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes Eh vom 05.11.2019 und der Ergänzung zu der Stellungnahme vom 22.09.2020 folgt jedoch, dass der Kläger 2019 erheblichen neuen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, welche mit der Prüfungsunfähigkeit von 2012 nichts zu tun hätten. Daher habe es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers gehandelt. Mit Unterstützung einer Psychotherapie zur Bearbeitung der subjektiven Einschätzung der Belastungsfaktoren sollte der Kläger in der Lage sein, an Prüfungen teilzunehmen. Damit tritt der Amtsarzt der Annahme eines Dauerleidens explizit entgegen. |
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| Die amtsärztliche Stellungnahme erfüllt auch hinsichtlich des Nichtvorliegens eines „Dauerleidens“ die Anforderungen, die an eine amtsärztliche Bescheinigung zu stellen sind. Der Amtsarzt hat nachvollziehbar dargestellt, warum er von einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Klägers ausgeht. Für eine Therapie der Anpassungsstörung bestünden verschiedene Ansätze (Psychoedukation, Problemlösestrategien, Stressbewältigung, kognitive Umstrukturierung und soziale Unterstützung). Eine Symptomreduktion könne außerdem durch Entspannungstechniken und Achtsamkeitsübungen erreicht werden. Schließlich dauere eine Anpassungsstörung definitionsgemäß nach ICD längstens zwei Jahre. |
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| Aufgrund der nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung des Amtsarztes in Bezug auf den Auslöser und die Therapie bzw. Symptomreduktion der Anpassungsstörung geht die Kammer nicht von einem Dauerleiden aus. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, warum entgegen der Auffassung des Amtsarztes – welcher erst auf Ersuchen des Beklagten hin tätig geworden ist – von einer Dauererkrankung auszugehen sei. |
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| Grundsätzlich trägt zwar der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für die Prüfungsunfähigkeit und das Nichtvorliegen eines einen Rücktritt nicht rechtfertigenden Dauerleidens (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 281). Jedoch ist die Prüfungsbehörde dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass eine bestehende, amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht anzuerkennen ist, weil sie Folge einer Dauererkrankung ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.0.2002 – 14 A 308/02 –, juris Rn. 2). Denn ein Prüfling muss sich grundsätzlich auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin verlassen können (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 – 6 B 9.93 –, juris Rn. 3). |
|
| Der Beklagte hat vorliegend nicht schlüssig dargelegt, warum nach seiner Auffassung ein Dauerleiden vorliegt, und damit die fachärztliche Einschätzung des Amtsarztes nicht „ernsthaft erschüttert“ (vgl. hierzu Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 108 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 – 8 C 110.83 –, juris Ls. 1). Soweit er ein „Dauerleiden“ damit begründet, dass nach der Stellungnahme des Amtsarztes Eh. vom 11.05.2012 von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen sei, wenn sie nach dem 31.12.2012 weiterhin persistent sei, ist festzuhalten, dass eine über den 31.12.2012 andauernde Erkrankung des Klägers jedenfalls nicht aktenkundig geworden ist. In der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte finden sich für den Zeitraum vom 12.05.2012 bis zum 30.07.2019 überhaupt keine den Kläger betreffenden ärztlichen Atteste oder Stellungnahmen. Außerdem hat der Amtsarzt Eh. dargelegt, dass die Prüfungsunfähigkeit im Jahr 2019 nichts mit der Prüfungsunfähigkeit im Jahr 2012 zu tun hat. Hiermit hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Auch die sonstigen ärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2011 und 2012 kommen nicht zu dem Ergebnis, dass ein Dauerleiden des Klägers vorliegt. Sie wären außerdem nicht dazu geeignet, ein Dauerleiden des Klägers im Jahr 2019 zu begründen. Auch dass der Kläger nach 2010 keinen weiteren Prüfungsversuch unternommen hat, lässt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt durchgehend prüfungsunfähig war. Denn der Kläger kann auch aus anderen Gründen – etwa, weil er sich nicht ausreichend vorbereitet gefühlt hat – von einer Teilnahme an den Prüfungen abgesehen haben. Der Beklagte hat den Kläger von 2013 bis 2019 nicht mehr von Amts wegen zu den Prüfungen geladen und es ihm somit ermöglicht, auch ohne das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit von den Prüfungen fernzubleiben. Daher kann ihm eine Prüfungsunfähigkeit für diesen Zeitraum allein aufgrund der Nichtteilnahme an Prüfungen nicht unterstellt werden. Der bloße Zeitablauf seit dem Jahr 2012 ist angesichts dessen nicht geeignet, die fachärztliche Einschätzung des Amtsarztes zu widerlegen. |
|
| b. Darüber hinaus lag vorliegend ein wichtiger Grund zum Rücktritt von den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Zeitraum vom 24.09. bis 08.10.2019 auch deshalb vor, weil der Beklagte den Rücktritt des Klägers ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen erst am 18.10.2019 beschieden hat, obwohl dem Beklagten die Rücktritte des Klägers und ein privatärztliches Attest von Dr. Di. vom 31.07.2019 bereits am 06.08.2020 zugegangen waren. |
|
| Das Prüfungsverfahren ist besonders geprägt durch die grundgesetzliche Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit der Zulassung zur Prüfung wird zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde ein Prüfungsrechtsverhältnis begründet, das durch zahlreiche wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist (VG Freiburg, Urteil vom 02.03.2016 – 1 K 945/14 –, n.v.). Diese resultieren aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 213), der in § 242 BGB zum Ausdruck kommt, aber auch im öffentlichen Recht zu beachten ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 – 6 C 37.92 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris Rn. 13). |
|
| So trifft den Prüfling u.a. eine Mitwirkungspflicht, die auch die Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Die Mitwirkungspflicht resultiert dabei direkt aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, ohne dass es einer zusätzlichen normativen Grundlage bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris Rn. 11). Eine Rüge ist dann rechtszeitig, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaften Zögern, erhoben wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris Rn. 12, f.). Dementsprechend regelt § 13 Abs. 1 Satz 2 AAppO, dass ein Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen hat. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 24.10 –, juris Rn. 3 und Urteil vom 22.06.1994 – 6 C 37/92 –, juris Rn. 18). |
|
| Auf der anderen Seite hat die Prüfungsbehörde nach einem Rücktritt des Prüflings den Genehmigungsantrag umgehend in Form eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zu bescheiden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 295). Außerdem können sich unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren dem Prüfling gegenüber Hinweispflichten ergeben (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 – 6 B 2.04 –, juris Rn. 26). So ist die Prüfungsbehörde beispielsweise dann, wenn sich der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm daraus Nachteile drohen, verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm drohenden Nachteile abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93 –, juris Rn. 38). Hält die Prüfungsbehörde die ärztlichen Angaben in einem vom Prüfling eingereichten Attest für unzureichend, hat sie den Prüfling außerdem unverzüglich zu benachrichtigen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.08.2016 – 2 ME 150/16 –, juris Rn. 10 u. 23; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 281). |
|
| Vorliegend hat der Kläger den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich, nämlich wenige Tage nach Erhalt der Ladung und etwa sieben Wochen vor dem ersten Prüfungstermin, erklärt und dem Beklagten dabei unter Vorlage eines aktuellen Attests die Gründe für seinen Rücktritt mitgeteilt. Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung des Rücktrittsgrundes nachgekommen. |
|
| Der Beklagte hat den Genehmigungsantrag jedoch nicht umgehend, sondern erst nach über zehn Wochen beschieden. Außerdem hat er den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er entgegen dem vom Kläger eingereichten fachärztlichen Attest von einem Dauerleiden ausgehe. Schließlich hat er hinsichtlich des Vorliegens eines Dauerleidens auch keinerlei Aufklärungsmaßnahmen – etwa eine ergänzende Beurteilung des Arztes, eine weitere ärztliche Begutachtung oder die Vorlage weitere ärztlicher Atteste durch den Kläger– herbeigeführt. Damit hat der Beklagte seiner gegenüber dem Kläger bestehenden, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.08.2016 – 2 ME 150/16 –, juris Rn. 10) nicht genügt. |
|
| Daher gebietet auch der das Prüfungsrechtsverhältnis beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben die Genehmigung der Rücktritte des Klägers. Offenblieben kann dabei, ob in der Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten als solcher ein wichtiger Grund zu erblicken ist, der zum Rücktritt von den Prüfungen berechtigt, oder ob es dem Beklagten lediglich verwehrt wird, sich treuwidrig auf Unzulänglichkeiten des privatärztlichen Attests vom 31.07.2019 zu berufen. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen dem Beklagte auch die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, da er sich durch Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids vom 18.10.2019 und Genehmigung der Rücktritte von den 2. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. |
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| Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – also bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 18.10.2019 abgelehnten Rücktritte von den 2. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung – ist das Verfahren einzustellen (§§ 161 Abs. 2, 92 Abs. 2 VwGO). |
|
| Die Klage ist hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes – also hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids vom 18.10.2019 abgelehnten Rücktritte von den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung – zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Genehmigung seiner Rücktritte von diesen Prüfungen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach der einschlägigen Prüfungsordnung einen Anspruch auf Genehmigung seiner Rücktritte. |
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| 1. Gemäß § 13 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), ist nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig (Satz 1). Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen (Satz 2). Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen (Satz 3). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Satz 4). Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen (Satz 5). |
|
| Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit kommt demnach grundsätzlich als Rücktrittsgrund in Betracht. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2009 – 9 S 502/09 –, juris Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 249). |
|
| Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist dabei, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegelt. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinne kann deshalb angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Bei einem derartigen „Dauerleiden“ handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2015 – 9 S 412/15 –, juris Rn. 6). Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant, wenn sie eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2015 – 9 S 412/15 –, juris Rn. 5 und vom 02.04.2009 – 9 S 502/09 –, juris Rn. 4.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258). Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2016 – 9 S 582/16 –, juris Rn. 8). |
|
| Ob die Voraussetzungen der Prüfungs(un)fähigkeit gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauerleidens. Auch insoweit hat die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung eine prüfungsrechtliche Würdigung der ärztlicherseits beschriebenen Umstände und Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der Prüfung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2016 – 9 S 582/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.). |
|
| 2. Vorliegend war der Beklagte verpflichtet, den Rücktritt des Klägers zu genehmigen, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 13 Abs. 1 AAppO vorlag. |
|
| a. Ein wichtiger Grund zum Rücktritt lag vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Prüfung nicht prüfungsfähig war (dazu unten aa.), ohne dass ein Dauerleiden vorlag (dazu unten bb.). Der Kläger hat dem Beklagten die Gründe für seinen Rücktritt auch unverzüglich, nämlich wenige Tage nach Erhalt der Ladung, mitgeteilt. |
|
| aa. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Prüfung prüfungsunfähig. Dies folgt aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes Eh., einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 05.11.2019 und seiner Ergänzung zu der Stellungnahme vom 22.09.2020. Danach habe beim Kläger 2019 die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (Klassifikation nach ICD-10: F 43.22) gestellt werden können. Aufgrund der Anpassungsstörung würden beim Kläger erhebliche prüfungsrelevante Störungen im kognitiven Bereich (Auffassungs-, Denk- und Konzentrationsstörungen) auftreten. Die fachärztliche Beurteilung sei aufgrund der Anamnese, des psychopathologischen Befundes und der psychiatrischen Atteste von Frau Dr. Di., einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.07. und 16.10.2019 erfolgt. Der psychotherapeutische Befund sei durch ein klinisches Interview erhoben worden. Psychopathologisch sei der Kläger am 05.11.2019 wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert gewesen. Die Stimmung sei als „agitiert-depressiv“ wahrgenommen worden, er habe sehr angespannt gewirkt. Affektiv hätten sich in dem Untersuchungsgespräch häufig Wut und Enttäuschungen gezeigt. Im Verlauf des Gespräches sei das Verhalten des Klägers wechselhaft gewesen: zunächst zurückhaltend und misstrauisch, dann vermehrt offen und fordernd. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht sprunghaft, beschleunigt und assoziativ gelockert gewesen. Bei unangenehmen Fragen habe der Kläger „daneben“ geantwortet oder abrupt das Thema gewechselt (er habe dann Fragen zu bestimmten Psychopharmaka oder zu aktuellen Infektionserkrankungen gestellt). Inhaltlich habe er zwischen Androhungen, sich etwas anzutun, und der Bitte um Verständnis für seine Situation gewechselt. Die Konzentrationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen. Psychomotorisch sei er unruhig-nestelnd gewesen. Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen hätten nicht vorgelegen. |
|
| Der amtsärztlichen Stellungnahme lässt sich entnehmen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vorliegen und wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Damit sind die Anforderungen erfüllt, die an eine (amtsärztliche) Bescheinigung, welche eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit belegen soll, zu stellen sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16.05.2019 – 2 LB 369/19 –, juris Ls. 1 und Rn. 45; VG Würzburg, Beschluss vom 24.01.2018 – W 2 E 17.1376 –, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 13.09.2017 – 7 ZB 17.633 –, juris Rn. 8). |
|
| Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsarztes Eh. ist auch die Kammer – insoweit übereinstimmend mit den Beteiligten – davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Prüfung nicht prüfungsfähig war. |
|
| bb. Es handelt sich bei der Erkrankung des Klägers auch um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers. Auf der Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen und sonstigen Befunde kann die Kammer nicht feststellen, dass sie auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann. |
|
| Zwar wurde dem Kläger bereits in der Vergangenheit mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 30.11.2010, vom 23.05.2011 (mit Ergänzung vom 08.06.2011), vom 17.10.2011 (mit Ergänzung vom 27.10.2011) und vom 11.05.2012 Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Außerdem hieß es in der Stellungnahme vom 11.05.2012, dass die Erkrankung des Klägers chronifiziert sei, wenn sie nach dem 31.10.2012 weiterhin persistent sei. Der Kläger hat auch seit 2010 keine weiteren Prüfungsversuche unternommen. |
|
| Aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes Eh vom 05.11.2019 und der Ergänzung zu der Stellungnahme vom 22.09.2020 folgt jedoch, dass der Kläger 2019 erheblichen neuen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, welche mit der Prüfungsunfähigkeit von 2012 nichts zu tun hätten. Daher habe es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers gehandelt. Mit Unterstützung einer Psychotherapie zur Bearbeitung der subjektiven Einschätzung der Belastungsfaktoren sollte der Kläger in der Lage sein, an Prüfungen teilzunehmen. Damit tritt der Amtsarzt der Annahme eines Dauerleidens explizit entgegen. |
|
| Die amtsärztliche Stellungnahme erfüllt auch hinsichtlich des Nichtvorliegens eines „Dauerleidens“ die Anforderungen, die an eine amtsärztliche Bescheinigung zu stellen sind. Der Amtsarzt hat nachvollziehbar dargestellt, warum er von einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Klägers ausgeht. Für eine Therapie der Anpassungsstörung bestünden verschiedene Ansätze (Psychoedukation, Problemlösestrategien, Stressbewältigung, kognitive Umstrukturierung und soziale Unterstützung). Eine Symptomreduktion könne außerdem durch Entspannungstechniken und Achtsamkeitsübungen erreicht werden. Schließlich dauere eine Anpassungsstörung definitionsgemäß nach ICD längstens zwei Jahre. |
|
| Aufgrund der nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung des Amtsarztes in Bezug auf den Auslöser und die Therapie bzw. Symptomreduktion der Anpassungsstörung geht die Kammer nicht von einem Dauerleiden aus. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, warum entgegen der Auffassung des Amtsarztes – welcher erst auf Ersuchen des Beklagten hin tätig geworden ist – von einer Dauererkrankung auszugehen sei. |
|
| Grundsätzlich trägt zwar der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast für die Prüfungsunfähigkeit und das Nichtvorliegen eines einen Rücktritt nicht rechtfertigenden Dauerleidens (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 281). Jedoch ist die Prüfungsbehörde dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass eine bestehende, amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht anzuerkennen ist, weil sie Folge einer Dauererkrankung ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.0.2002 – 14 A 308/02 –, juris Rn. 2). Denn ein Prüfling muss sich grundsätzlich auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin verlassen können (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 – 6 B 9.93 –, juris Rn. 3). |
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| Der Beklagte hat vorliegend nicht schlüssig dargelegt, warum nach seiner Auffassung ein Dauerleiden vorliegt, und damit die fachärztliche Einschätzung des Amtsarztes nicht „ernsthaft erschüttert“ (vgl. hierzu Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 108 Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 – 8 C 110.83 –, juris Ls. 1). Soweit er ein „Dauerleiden“ damit begründet, dass nach der Stellungnahme des Amtsarztes Eh. vom 11.05.2012 von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen sei, wenn sie nach dem 31.12.2012 weiterhin persistent sei, ist festzuhalten, dass eine über den 31.12.2012 andauernde Erkrankung des Klägers jedenfalls nicht aktenkundig geworden ist. In der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte finden sich für den Zeitraum vom 12.05.2012 bis zum 30.07.2019 überhaupt keine den Kläger betreffenden ärztlichen Atteste oder Stellungnahmen. Außerdem hat der Amtsarzt Eh. dargelegt, dass die Prüfungsunfähigkeit im Jahr 2019 nichts mit der Prüfungsunfähigkeit im Jahr 2012 zu tun hat. Hiermit hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Auch die sonstigen ärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2011 und 2012 kommen nicht zu dem Ergebnis, dass ein Dauerleiden des Klägers vorliegt. Sie wären außerdem nicht dazu geeignet, ein Dauerleiden des Klägers im Jahr 2019 zu begründen. Auch dass der Kläger nach 2010 keinen weiteren Prüfungsversuch unternommen hat, lässt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt durchgehend prüfungsunfähig war. Denn der Kläger kann auch aus anderen Gründen – etwa, weil er sich nicht ausreichend vorbereitet gefühlt hat – von einer Teilnahme an den Prüfungen abgesehen haben. Der Beklagte hat den Kläger von 2013 bis 2019 nicht mehr von Amts wegen zu den Prüfungen geladen und es ihm somit ermöglicht, auch ohne das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit von den Prüfungen fernzubleiben. Daher kann ihm eine Prüfungsunfähigkeit für diesen Zeitraum allein aufgrund der Nichtteilnahme an Prüfungen nicht unterstellt werden. Der bloße Zeitablauf seit dem Jahr 2012 ist angesichts dessen nicht geeignet, die fachärztliche Einschätzung des Amtsarztes zu widerlegen. |
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| b. Darüber hinaus lag vorliegend ein wichtiger Grund zum Rücktritt von den 1. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV im Zeitraum vom 24.09. bis 08.10.2019 auch deshalb vor, weil der Beklagte den Rücktritt des Klägers ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen erst am 18.10.2019 beschieden hat, obwohl dem Beklagten die Rücktritte des Klägers und ein privatärztliches Attest von Dr. Di. vom 31.07.2019 bereits am 06.08.2020 zugegangen waren. |
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| Das Prüfungsverfahren ist besonders geprägt durch die grundgesetzliche Gewährleistung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit der Zulassung zur Prüfung wird zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde ein Prüfungsrechtsverhältnis begründet, das durch zahlreiche wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist (VG Freiburg, Urteil vom 02.03.2016 – 1 K 945/14 –, n.v.). Diese resultieren aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 213), der in § 242 BGB zum Ausdruck kommt, aber auch im öffentlichen Recht zu beachten ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 – 6 C 37.92 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris Rn. 13). |
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| So trifft den Prüfling u.a. eine Mitwirkungspflicht, die auch die Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Die Mitwirkungspflicht resultiert dabei direkt aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, ohne dass es einer zusätzlichen normativen Grundlage bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris Rn. 11). Eine Rüge ist dann rechtszeitig, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaften Zögern, erhoben wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8.88 –, juris Rn. 12, f.). Dementsprechend regelt § 13 Abs. 1 Satz 2 AAppO, dass ein Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen hat. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 24.10 –, juris Rn. 3 und Urteil vom 22.06.1994 – 6 C 37/92 –, juris Rn. 18). |
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| Auf der anderen Seite hat die Prüfungsbehörde nach einem Rücktritt des Prüflings den Genehmigungsantrag umgehend in Form eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zu bescheiden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 295). Außerdem können sich unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren dem Prüfling gegenüber Hinweispflichten ergeben (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 – 6 B 2.04 –, juris Rn. 26). So ist die Prüfungsbehörde beispielsweise dann, wenn sich der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm daraus Nachteile drohen, verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm drohenden Nachteile abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 – 6 C 18.93 –, juris Rn. 38). Hält die Prüfungsbehörde die ärztlichen Angaben in einem vom Prüfling eingereichten Attest für unzureichend, hat sie den Prüfling außerdem unverzüglich zu benachrichtigen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.08.2016 – 2 ME 150/16 –, juris Rn. 10 u. 23; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 281). |
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| Vorliegend hat der Kläger den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich, nämlich wenige Tage nach Erhalt der Ladung und etwa sieben Wochen vor dem ersten Prüfungstermin, erklärt und dem Beklagten dabei unter Vorlage eines aktuellen Attests die Gründe für seinen Rücktritt mitgeteilt. Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung des Rücktrittsgrundes nachgekommen. |
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| Der Beklagte hat den Genehmigungsantrag jedoch nicht umgehend, sondern erst nach über zehn Wochen beschieden. Außerdem hat er den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er entgegen dem vom Kläger eingereichten fachärztlichen Attest von einem Dauerleiden ausgehe. Schließlich hat er hinsichtlich des Vorliegens eines Dauerleidens auch keinerlei Aufklärungsmaßnahmen – etwa eine ergänzende Beurteilung des Arztes, eine weitere ärztliche Begutachtung oder die Vorlage weitere ärztlicher Atteste durch den Kläger– herbeigeführt. Damit hat der Beklagte seiner gegenüber dem Kläger bestehenden, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.08.2016 – 2 ME 150/16 –, juris Rn. 10) nicht genügt. |
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| Daher gebietet auch der das Prüfungsrechtsverhältnis beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben die Genehmigung der Rücktritte des Klägers. Offenblieben kann dabei, ob in der Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten als solcher ein wichtiger Grund zu erblicken ist, der zum Rücktritt von den Prüfungen berechtigt, oder ob es dem Beklagten lediglich verwehrt wird, sich treuwidrig auf Unzulänglichkeiten des privatärztlichen Attests vom 31.07.2019 zu berufen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen dem Beklagte auch die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, da er sich durch Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheids vom 18.10.2019 und Genehmigung der Rücktritte von den 2. Wiederholungsprüfungen in den Fächern I bis IV des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. |
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