Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 14 K 5099/17

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Schutz vor einem ihm drohenden ernsthaften Schaden.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 27.12.2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland und die weitere Balkanroute auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Er gab an, am x.1991 in Semnan im Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und inzwischen christlichen Glaubens zu sein. Er stellte am 28.01.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 15.02.2017 gab der Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls und der klarstellenden Aussage des Klägers im Anschluss an die Anhörung an, den Iran ungefähr am 16.11.2015 verlassen zu haben. Er habe von Geburt an in Semnan im Iran gelebt, habe dort Abitur gemacht und nach einem Vorbereitungskurs für ein naturwissenschaftliches Studium Businessmanagement an der Universität in Mahdi Schahr nahe Semnan studiert. Zum Nachweis legte er ein Zeugnis zum Abschluss des Vorstudiums sowie seinen Studentenausweis der Payam-e-Noor-Universität Mahdi Schah vor. Nur kurzzeitig sei er nach Afghanistan gereist, um das Land seiner Eltern zu entdecken, dabei habe er sich eine Woche in Herat aufgehalten und zwei bis drei Tage in Kodobad.
Er habe sich im Iran in eine Cousine namens B seines Freundes A verliebt und sie heiraten wollen. A habe seine Cousine ebenfalls heiraten wollen, was er zunächst nicht gewusst habe. Sein Freund habe ihm dies übelgenommen und daher anderen verraten, dass er zum Christentum konvertiert sei, was er ihm vorher – als einziger Person nach seinen Eltern - anvertraut habe. Eine Tante seines Vaters, die in Afghanistan gelebt habe, habe seinen Vater angerufen und ihm gesagt, er solle ihn in den Iran zurückholen, weil in Afghanistan bekannt geworden sei, dass er konvertiert sei. Sein Vater und er hätten dann entschieden, dass er sich nach Europa in Sicherheit bringen müsse. Einen Monat später sei er mit seinem – im Zeitpunkt der Anhörung – siebzehnjährigen Neffen aus dem Iran ausgereist. Weiter schilderte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Detail, welche Gedanken und Zweifel dazu geführt haben, dass er sich vom Islam (ungefähr im Jahr 2012) abgewendet und begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren. Er schilderte die Gründe, sich nicht einer Hauskirche im Iran anzuschließen, und die Probleme, die aus einer Abwendung vom islamischen Glauben in der iranischen und noch mehr in der afghanischen Gesellschaft folgen würden. Daher habe er sich erst in Deutschland taufen lassen.
In Afghanistan habe er noch einen Onkel und zwei Tanten. In Iran habe er fünf Schwestern – eine sechste lebe an einem ihm nicht bekannten Ort in Afghanistan - und einen Bruder, Eltern, Onkel, Tante und Schwager.
Er habe außerdem Albträume und möchte sich einen Termin beim Psychotherapeuten geben lassen.
Weiter reichte er eine Bescheinigung der Kirchengemeinde Tiengen vom 29.01.2017 ein, in der ihm der evangelische Pfarrer x bestätigte, bereits im März 2016 Kontakt zur Gemeinde gesucht zu haben, sich innerhalb der Gemeinde zu engagieren und regelmäßig an Gottesdiensten teilzunehmen, solange es ihm seine Arbeit im Pflegeheim erlaube. Er sei ein überzeugter Christ, habe sich am 01.05.2016 taufen lassen und beschäftige sich so intensiv mit biblischen Geschichten, dass er ihm nahegelegt habe, ein Theologiestudium in Betracht zu ziehen. Der Kläger strebe aber zunächst an, im August 2017 eine Ausbildung als Altenpfleger zu beginnen und erst später möglicherweise Theologie zu studieren. In einem weiteren Schreiben, von dem Ehepaar, das dem Kläger und seinem Neffen eine möblierte Wohnung zur Verfügung gestellt hatte, am 30.01.2017 verfasst, bescheinigt dem Kläger eine tiefe christliche Überzeugung und ein ernsthaftes Engagement als Christ.
Mit Bescheid vom 13.06.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Am 20.06.2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Kläger nahm zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und erklärte, dass das Anhörungsprotokoll verworren, teilweise sinnentstellt, zeitlich unstrukturiert und auf einer fehlerhaften Übersetzung geruhend gerichtlich nicht verwertbar sei. Insbesondere sei er nur kurz nach Afghanistan gereist, um das Land seiner Eltern zu entdecken, er habe nie vorgehabt, dort länger zu bleiben und sei auch nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort Verfolgung befürchtet habe. Er selbst habe den Begriff „Konversion“ nie benutzt, sondern erklärt, dass er sich für das Christentum interessiert und im Internet recherchiert habe. Er habe vielmehr gesagt, dass er sich als Christ gefühlt habe. Die im Bescheid des Bundesamts vorgenommene Beweiswürdigung gehe daher an dem Kernvorbringen vorbei.
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Nach Rücknahme des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter beantrag der Kläger nunmehr,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt
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und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 15.08.2017 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2021 angehört. Hinsichtlich des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Afghanistan, Quartal 3 - 2021) aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 24.08.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Einzelrichterin durfte am 24.08.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3).
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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c Qualifikationsrichtlinie (RL).
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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris).
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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. QualifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
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Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
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b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass dem Kläger wegen seiner Konversion zum Christentum in seinem Herkunftsland Afghanistan die Verfolgung aus religiösen Gründen in Sinne von § 3 AsylG droht. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und seinem schriftlichen und mündlichen Vortrag davon überzeugt, dass der Kläger zum Christentum konvertiert ist und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure (§ 3c AsylG) droht, ohne dass wirksamer Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu erlangen ist oder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstigen religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Wird auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, so liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor. Es muss sich dabei um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs auch dann vorliegen, wenn nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, vorliegen, sondern auch dann, wenn die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben, beeinträchtig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u.a. - juris, Rn. 69; BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 24, und vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 11). Die Beachtlichkeit der drohenden Verletzungshandlung ist somit nicht danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (so aber die frühere deutsche Rechtsprechung, vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 C 9.03 - juris, Rn. 12 m.w.N). Es kommt dementsprechend darauf an, ob der Schutzsuchende befürchten muss, dass ihm auf Grund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung einer religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder verfolgt zu werden. Ein schwerwiegender Eingriff in die Religionsfreiheit setzt dabei nicht voraus, dass der Schutzsuchende seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 26).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt und als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, sind eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u.a. - juris, Rn. 70; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 28 f.). Auf einer ersten objektiven Stufe hat das Gericht zu ermitteln, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen in seinem Herkunftsland voraussichtlich ergriffen werden und wie gravierend diese sind. Auf einer zweiten Stufe ist in subjektiver Hinsicht zu ermitteln, ob der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst hat.a) Den einschlägigen Erkenntnismitteln lässt sich folgende Lage in Afghanistan mit Blick auf die Religionsfreiheit und die Behandlung von Konvertiten entnehmen:
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Der Islam ist laut Verfassung in Afghanistan die Staatsreligion (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, Stand Mai 2021 - AA, Lagebericht, 15.07.2021 - S. 9). 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime (davon 84-89 % Sunniten und 10 %-15 % Schiiten). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie Sikhs, Hindus, Baha’i und Christen machen zusammen 0,3 % der Bevölkerung aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 16.12.2020 - BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020 - S. 246; AA, Lagebericht, 15.07.2021, S. 9). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (US Department of State, 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, 2019, - USDOS, Report, 2019 - S. 3; BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 288). Dabei ist zu unterscheiden zwischen ausländischen Christen und einigen wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, und solchen Christen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind.
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Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach dem afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich als Straftat definiert ist, jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“ fällt (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018 - UNHCR, Richtlinien, 2018 - S. 72). Nach der Scharia ist die Todesstrafe für die Abkehr vom Islam vorgesehen (s. AA, Lagebericht 15.07.2021, S. 9). Abtrünnigkeit sei ein schweres Vergehen, das zwar Berichten zufolge nur selten strafrechtlich verfolgt werde, aber in den vergangenen Jahren sei dies vorgekommen (European Asylum Support Office, Country Guideance: Afghanistan, 2019 - EASO, Country Guidance, 2019, S. 68; AA, Lagebericht 15.07.2021, S. 9 [seit 2001]; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen, die vom islamischen Glauben abgefallen sind, von KonvertitInnen; von Personen, die sich nicht an islamische Regeln halten und von Personen, die öffentlich Kritik am Islam üben: Behandlung durch Gesellschaft und Staat; Möglichkeiten zur Ausübungen christlicher Religion; Veränderungen hinsichtlich der Lage von ChristInnen; Gesellschaftliche Wahrnehmung von RückehrerInnen aus Europa, 15.06.2020 - ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020 - S. 4). Dies kann nach Einschätzung des Afghanistan-Experten Thomas Ruttig und der Dozentin für Anthropologie Melissa Kerr Chiovenda daran liegen, dass es überhaupt keine Apostaten oder Konvertiten geben würde, die sich offen über ihren Glauben beziehungsweise Nicht-Glauben äußern und sich so unauffällig verhalten würden, dass staatliche Stellen oder der Staat nie etwas davon erfahren würden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 4). Nach Ansicht der Anthropologin Friederike Stahlmann griffen die von der Gesellschaft verhängten Sanktionen - dazu sogleich - in der Regel schneller als die staatlichen; wenn Apostasie bekannt werde, sei von staatlicher Seite für diese Straftat keine Toleranz zu erwarten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 5).Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung seitens des Staates werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und angegriffen, beispielweise durch Annullierung ihrer Ehen, Ablehnung durch die Familie oder Verlust des Arbeitsplatzes (s. BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 247). Die afghanische Gesellschaft ist gegenüber diesen Personen äußerst feindselig gesinnt, sodass mit Übergriffen bis hin zur Ermordung seitens der Familie, der Gesellschaft und regierungsfeindlichen Gruppierungen zu rechnen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 30.09.2020 - SFH, Gefährdungsprofile, 30.09.2020 - S. 13). Zwar seien auch individuelle Umstände wie persönliche Beziehungen und Konflikte, der familiäre Hintergrund und der Herkunftsort für die Reaktion der Gesellschaft von Bedeutung, jedoch bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde oder zumindest schikaniert oder stark eingeschüchtert werde (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 6 f.). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch angesehen, sondern die Abkehr vom Islam (BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 253). Aufgrund dieser Repression bekennen sich Konvertiten häufig nicht öffentlich zu ihrer neuen Religion. Der Staat könne Apostaten, die seitens der Gesellschaft angegriffen oder Diskriminierungen erfahren, keinen Schutz bieten (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 4). Nichtregierungsorganisationen oder Hilfsorganisationen, die Konvertiten unterstützten, seien nicht bekannt, da diese die erforderliche staatliche Genehmigung bei Unterstützung dieser Personen verlieren würden; sie würden deshalb Konvertiten meiden, da sie nicht in den Verdacht geraten möchten, missionarisch tätig zu sein (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 15).
37 
Nach Einschätzung des Afghanistan-Experten Thomas Ruttig sind Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, vollkommen auf sich gestellt. Er kenne drei oder vier Personen, deren Konversion bekannt geworden sei, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten (vgl. ACCORD, Dokumentation des Expertengesprächs mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, - ACCORD, Expertengespräch, 04.05.2016 - S. 9). Nach seiner Einschätzung verheimlichten die meisten Konvertiten ihren Glaubensübertritt und nähmen weiterhin zur Tarnung an traditionellen religiösen Handlungen teil. Werde ein Glaubensübertritt aber bekannt, sei er in keinem - ihm bekannten - Fall akzeptiert worden (vgl. ACCORD, Expertengespräch, 04.05.2016, S. 9). Falls die Sache vor ein staatliches Gericht gelange, sähen sich die Richter ideologisch gezwungen, nach der Scharia zu urteilen. In einem Fall, bei dem es nur um den Vorwurf der Blasphemie ging, sei ein junger schiitischer Journalist zunächst zum Tode und später zu 30 Jahren Haft verurteilt worden, bevor er über diplomatische Bemühungen aus Afghanistan herausgeholt worden sei (vgl. ACCORD, Expertengespräch, 04.05.2016, S. 10).
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Auch nach Einschätzung der Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda (E-Mail-Auskunft vom Juni 2020) reagiert die afghanische Gesellschaft oder zumindest die Menschen in der Umgebung der konvertierten Person mit Sicherheit im Falle einer bekannt gewordenen Konversion. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde. Wenn nicht, dann würde sie zumindest schikaniert und stark eingeschüchtert. Wahrscheinlich würde sie aus ihrer Gemeinschaft vertrieben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 6).
39 
Das schwedische Migrationsamt Migrationsverket geht in seinem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen ebenfalls auf die möglichen Konsequenzen von Apostasie ein und schreibt, dass mehrere Quellen angegeben hätten, dass es kein Mitgefühl für Muslime gebe, die "ihren Glauben verraten" würden. Apostaten würden riskieren, von ihren Familien vertrieben zu werden. Darüber hinaus könne es in einigen Fällen vorkommen, dass Menschen in der Umgebung der abtrünnigen Person die Sache selbst in die Hand nehmen und die Person töten würden, ohne dass der Fall vor Gericht komme. Das Ansehen des Einzelnen sei eng mit dem Ansehen der Familie in der afghanischen Gesellschaft verflochten. Wenn eine Familie daher beschließe, die Person wegen des Verdachts der Abwendung vom Islam zu vertreiben, gerate die Person in eine sehr vulnerable Situation (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 7). Aufgrund dieser genannten Repressionen bekennen sich Konvertiten häufig nicht öffentlich zu ihrer neuen Religion.
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Eine Möglichkeit zur Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens gibt es nicht, da es keine öffentlich zugängliche Kirche im Land gibt (BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 247). Die einzige legale christliche Kapelle im Land befindet sich auf dem Gelände der italienischen Botschaft in Kabul und wurde unter der Bedingung gebaut, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 247). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisation abgehalten werden, erscheinen afghanische Christen meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2019 - AA, Lagebericht, 2019 - S. 11).
41 
Dies alles gilt in verschärftem Maße nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. Der oben geschilderte Prozess, in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940).
42 
Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gibt es bereits Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Es spricht daher einiges dafür, dass sich das neue Taliban-Regime nicht grundsätzlich von dem früheren der Jahre1996 bis 2001 unterscheiden wird.
43 
b) Es kann offenbleiben, ob der Kläger aus Afghanistan bereits vorverfolgt ausgereist ist, denn jedenfalls droht dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen.
44 
Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 30, und vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 11), wobei durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon verschafft, wobei die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 34). Bei der Bedeutung einer bestimmten Glaubenspraxis für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und die Intensität der selbst empfundenen Verpflichtung eines bestimmten Glaubensgebots handelt es sich um eine „innere“ Tatsache, die aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung festgestellt wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und die Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 35 unter Verweis auf Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 <284 ff.>). Im Hinblick auf den Umfang des Wissens über die neue Religion sind maßgeblich die individuelle Geschichte des Betroffenen, seine Persönlichkeit, sein Bildungsniveau und seine intellektuelle Disposition zu berücksichtigen. Die inhaltliche Bewertung des Glaubens des Einzelnen („Glaubensprüfung“) und der Kirche ist der tatrichterlichen Würdigung entzogen, da ansonsten die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, angetastet und entleert werden würde (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 37).
45 
Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft darf von den Gerichten nicht in Frage gestellt werden, selbst dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine taktische Prägung des Religionsübertritts erkennen lassen, da dies zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) zählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 29; a.A. insoweit BVerwG, Urteil vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 11 a.E.). Derartige Anhaltspunkte können jedoch in der Verfolgungsprognose berücksichtigt werden.
46 
Nachdem sich auf der ersten objektiven Stufe ein extrem hohes Maß an dem Kläger drohenden Verfolgungshandlungen ergibt, bis hin zur Tötung, und dies nicht nur als Ausnahmefall, sondern als regelhafte nach der Scharia vorgesehene Strafe, sind an die zweite subjektive Stufe keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht ist nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers bereits davon überzeugt, dass ihm aufgrund der persönlichen motivierten Anschwärzung seines ehemaligen Freundes Ahmad von den Taliban und anderen gesellschaftlichen Akteuren zumindest der Abfall vom Islam, die Apostasie, zugeschrieben wird. Darüber hinaus liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine echte Abwendung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben vor.
47 
Bei Gesamtwürdigung der vom Kläger zu seiner Konversion gemachten Angaben und des Eindrucks, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von ihm verschaffen konnte, ist das Gericht davon überzeugt, dass der christliche Glaube, dem sich der Kläger durch seine Taufe am 01.05.2016 formal angeschlossen hat, die religiöse Identität des Klägers prägt.
48 
Der Kläger hat überzeugend unter Offenlegung seiner inneren Beweggründe geschildert, wie es im Laufe der Zeit dazu kam, dass er sich vom islamischen Glauben abwandte und sich dafür entschied, Christ zu werden. So gab er an, zwölf Jahr lang die Koranschule besucht und dabei im Alter von 16-17 Jahren begonnen zu haben, sechs- bis neunjährige Kinder im Koran zu unterrichten. Gerade auch durch diese Unterrichtstätigkeit hätten sich ihm zunehmend Fragen aufgedrängt und er habe heftige Zweifel in Bezug auf seinen Glauben bekommen. Er habe jedoch niemanden gehabt, den er hätte fragen können, wie man zum Beispiel den Koran richtig interpretieren müsse. Auf seine Frage im schulischen Religionsunterricht, wer Gott sei, habe ihn der Lehrer ins Gesicht geschlagen – wer so fragt, sei ein Ungläubiger. So hätten sich seine Zweifel verstärkt, er habe Antworten auf seine Fragen gewollt, den Koran habe er dann nicht mehr unterrichtet. Ungefähr im Alter von 21 Jahren habe er den Islam für sich abgehakt und versucht, sich im Internet über andere Religionen zu informieren. Er habe nach dem Sinn des Lebens gesucht und sich dabei bspw. mit Darwins Evolutionstheorie beschäftigt. Schließlich sei er zum Christentum gelangt, er habe sich dann intensiv mit Jesus Christus beschäftigt, mit seiner Persönlichkeit, seinem Handeln. Er habe das Gefühl gehabt, aus der Dunkelheit und der Unwissenheit herauszukommen und vieles heller gesehen. Auf diese Weise habe er sich seit ca. 2014 als Christ gefühlt, habe sich aber natürlich unter den gegebenen Umständen nicht taufen lassen können.
49 
In der mündlichen Verhandlung überzeugte der Kläger mit seinem Auftreten und mit seiner glaubhaft vorgetragenen Auffassung, nicht mit einer Religion leben zu können, in der die Antwort auf die Frage danach, wer Gott ist, in einem Schlag ins Gesicht besteht.
50 
Der Kläger berichtete, dass sein Vater der erste war, den er über seinen – inneren – Religionswechsel informiert habe. Sein Vater sei ein praktizierender Muslim, aber er gehöre keiner strengen Ausrichtung des Islam an. Er sei zwar zunächst dagegen gewesen, weil er diesen Weg nicht für gut hielt, habe das dann aber akzeptiert und ihn ermahnt, dies niemanden zu sagen. Auch seine Mutter hat sich damit offenkundig abgefunden, sie habe nur Angst bekommen, dass man ihn dafür umbringen könne.
51 
Aus der Reaktion seiner Eltern wird ersichtlich, dass sein Elternhaus zwar muslimisch geprägt war, aber doch offen für andere religiöse Vorstellungen. Auch vor diesem Hintergrund ist die persönliche Entwicklung des Klägers weg vom Islam hin zur einer anderen Religion plausibel. Dieses tolerante Klima, in dem er im engeren familiären Umfeld aufgewachsen ist, kann auch eine Erklärung dafür bieten, warum der Kläger trotz der Gefahr sich seinem – damals – engen Freund A anvertraute, als dieser ihn auf seine persönliche Veränderung ansprach, die sich nicht nur an der fehlenden Teilnahme an religiösen Festen manifestierte, sondern auch in einer veränderten Persönlichkeit. Der Kläger selbst begründete sein Verhalten hingegen damit, dass er gedacht habe, seine innere Überzeugung würde sich dann auch auf andere übertragen, wenn er dies einem anderen Menschen mitteile.
52 
Den am 01.05.2016 kirchenrechtlich vollzogene Glaubenswechsel hat der Kläger mit einer längeren Unterweisung in der evangelischen Kapellenkirche Heidelberg durch den dortigen Pfarrer intensiv vorbereitet und sich in dieser Zeit viel mit dem Pfarrer unterhalten.
53 
Die Angaben des Klägers zeugen ferner davon, dass er seinem Bildungshintergrund entsprechend mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist. Dies bestätigt im Übrigen der evangelische Pfarrer der Kirchengemeinde Tiengen (Hochrhein) mit seiner Bescheinigung vom 29.01.2017. Der Pfarrer teilt dabei mit, dass er dem Kläger aufgrund seinem großen Interesse für biblische Geschichten nahegelegt habe, Theologie zu studieren, ein Vorschlag, dem er nach seiner Ausbildung zum Altenpfleger möglicherweise folgen wolle. Das Ehepaar, das einen Gesprächskreis für afghanische und iranische Flüchtlinge regelmäßig durchführt und dem Kläger eine Wohnung zur Verfügung stellt, bezeichnet den Kläger mit Auskunft vom 30.01.2017 als einen Menschen mit tiefer christlicher Überzeugung und einem ernsthaften Engagement als Christ.
54 
Unter Würdigung all dieser Aspekte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Glaubensübertritt des Klägers eine ernsthafte Gewissensentscheidung sowie religiös-persönlichkeitsprägende Beweggründe zugrunde liegen und er sich aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben gelöst hat. Das Gericht geht danach davon aus, dass die christliche Glaubenszugehörigkeit zur religiösen Identität des Klägers gehört, die er in Afghanistan nicht zu verstecken bereit ist. Es ist damit zu erwarten, dass er unter konkreter Gefahr in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren oder aber hiervon aus Gründen der Sicherheit seines Lebens und Leibes absehen würde und dadurch in innere Konflikte geriete.
55 
Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als er sein ehemaliger Freund A seine geänderte religiöse Einstellung anderen Personen gegenüber wie dem Mullah x bereits offenbart hat und der Kläger daher selbst dann, wenn er dies wollte, seinen Religionswechsel nicht verbergen könnte. Der Kläger hat den Grund für das Zerwürfnis, das Ahmad zu dieser lebensgefährlichen Bloßstellung veranlasst hatte, nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln.
56 
Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in Afghanistan Schutz vor der ihm drohen Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde. Auch kann der Kläger nicht gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden. Die bereits geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, zumal nach der Machtübernahme durch die Taliban.
57 
II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
58 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn dem Umstand, dass er seinen Antrag zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet und diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigen von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.

Gründe

 
21 
Die Einzelrichterin durfte am 24.08.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22 
I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
24 
Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3).
25 
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
26 
Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c Qualifikationsrichtlinie (RL).
27 
Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
28 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris).
29 
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. QualifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
30 
Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
31 
b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.).
32 
2. Nach diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass dem Kläger wegen seiner Konversion zum Christentum in seinem Herkunftsland Afghanistan die Verfolgung aus religiösen Gründen in Sinne von § 3 AsylG droht. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und seinem schriftlichen und mündlichen Vortrag davon überzeugt, dass der Kläger zum Christentum konvertiert ist und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure (§ 3c AsylG) droht, ohne dass wirksamer Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu erlangen ist oder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (§ 3e Abs. 1 AsylG).
33 
Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstigen religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Wird auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, so liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor. Es muss sich dabei um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs auch dann vorliegen, wenn nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, vorliegen, sondern auch dann, wenn die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben, beeinträchtig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u.a. - juris, Rn. 69; BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 24, und vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 11). Die Beachtlichkeit der drohenden Verletzungshandlung ist somit nicht danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (so aber die frühere deutsche Rechtsprechung, vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 1 C 9.03 - juris, Rn. 12 m.w.N). Es kommt dementsprechend darauf an, ob der Schutzsuchende befürchten muss, dass ihm auf Grund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung einer religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder verfolgt zu werden. Ein schwerwiegender Eingriff in die Religionsfreiheit setzt dabei nicht voraus, dass der Schutzsuchende seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 26).
34 
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt und als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, sind eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u.a. - juris, Rn. 70; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 28 f.). Auf einer ersten objektiven Stufe hat das Gericht zu ermitteln, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen in seinem Herkunftsland voraussichtlich ergriffen werden und wie gravierend diese sind. Auf einer zweiten Stufe ist in subjektiver Hinsicht zu ermitteln, ob der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst hat.a) Den einschlägigen Erkenntnismitteln lässt sich folgende Lage in Afghanistan mit Blick auf die Religionsfreiheit und die Behandlung von Konvertiten entnehmen:
35 
Der Islam ist laut Verfassung in Afghanistan die Staatsreligion (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, Stand Mai 2021 - AA, Lagebericht, 15.07.2021 - S. 9). 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime (davon 84-89 % Sunniten und 10 %-15 % Schiiten). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie Sikhs, Hindus, Baha’i und Christen machen zusammen 0,3 % der Bevölkerung aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 16.12.2020 - BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020 - S. 246; AA, Lagebericht, 15.07.2021, S. 9). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (US Department of State, 2019 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, 2019, - USDOS, Report, 2019 - S. 3; BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 288). Dabei ist zu unterscheiden zwischen ausländischen Christen und einigen wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, und solchen Christen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind.
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Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach dem afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich als Straftat definiert ist, jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“ fällt (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018 - UNHCR, Richtlinien, 2018 - S. 72). Nach der Scharia ist die Todesstrafe für die Abkehr vom Islam vorgesehen (s. AA, Lagebericht 15.07.2021, S. 9). Abtrünnigkeit sei ein schweres Vergehen, das zwar Berichten zufolge nur selten strafrechtlich verfolgt werde, aber in den vergangenen Jahren sei dies vorgekommen (European Asylum Support Office, Country Guideance: Afghanistan, 2019 - EASO, Country Guidance, 2019, S. 68; AA, Lagebericht 15.07.2021, S. 9 [seit 2001]; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen, die vom islamischen Glauben abgefallen sind, von KonvertitInnen; von Personen, die sich nicht an islamische Regeln halten und von Personen, die öffentlich Kritik am Islam üben: Behandlung durch Gesellschaft und Staat; Möglichkeiten zur Ausübungen christlicher Religion; Veränderungen hinsichtlich der Lage von ChristInnen; Gesellschaftliche Wahrnehmung von RückehrerInnen aus Europa, 15.06.2020 - ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020 - S. 4). Dies kann nach Einschätzung des Afghanistan-Experten Thomas Ruttig und der Dozentin für Anthropologie Melissa Kerr Chiovenda daran liegen, dass es überhaupt keine Apostaten oder Konvertiten geben würde, die sich offen über ihren Glauben beziehungsweise Nicht-Glauben äußern und sich so unauffällig verhalten würden, dass staatliche Stellen oder der Staat nie etwas davon erfahren würden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 4). Nach Ansicht der Anthropologin Friederike Stahlmann griffen die von der Gesellschaft verhängten Sanktionen - dazu sogleich - in der Regel schneller als die staatlichen; wenn Apostasie bekannt werde, sei von staatlicher Seite für diese Straftat keine Toleranz zu erwarten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 5).Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung seitens des Staates werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und angegriffen, beispielweise durch Annullierung ihrer Ehen, Ablehnung durch die Familie oder Verlust des Arbeitsplatzes (s. BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 247). Die afghanische Gesellschaft ist gegenüber diesen Personen äußerst feindselig gesinnt, sodass mit Übergriffen bis hin zur Ermordung seitens der Familie, der Gesellschaft und regierungsfeindlichen Gruppierungen zu rechnen ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 30.09.2020 - SFH, Gefährdungsprofile, 30.09.2020 - S. 13). Zwar seien auch individuelle Umstände wie persönliche Beziehungen und Konflikte, der familiäre Hintergrund und der Herkunftsort für die Reaktion der Gesellschaft von Bedeutung, jedoch bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde oder zumindest schikaniert oder stark eingeschüchtert werde (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 6 f.). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch angesehen, sondern die Abkehr vom Islam (BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 253). Aufgrund dieser Repression bekennen sich Konvertiten häufig nicht öffentlich zu ihrer neuen Religion. Der Staat könne Apostaten, die seitens der Gesellschaft angegriffen oder Diskriminierungen erfahren, keinen Schutz bieten (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 4). Nichtregierungsorganisationen oder Hilfsorganisationen, die Konvertiten unterstützten, seien nicht bekannt, da diese die erforderliche staatliche Genehmigung bei Unterstützung dieser Personen verlieren würden; sie würden deshalb Konvertiten meiden, da sie nicht in den Verdacht geraten möchten, missionarisch tätig zu sein (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 15).
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Nach Einschätzung des Afghanistan-Experten Thomas Ruttig sind Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, vollkommen auf sich gestellt. Er kenne drei oder vier Personen, deren Konversion bekannt geworden sei, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten (vgl. ACCORD, Dokumentation des Expertengesprächs mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 04.05.2016, - ACCORD, Expertengespräch, 04.05.2016 - S. 9). Nach seiner Einschätzung verheimlichten die meisten Konvertiten ihren Glaubensübertritt und nähmen weiterhin zur Tarnung an traditionellen religiösen Handlungen teil. Werde ein Glaubensübertritt aber bekannt, sei er in keinem - ihm bekannten - Fall akzeptiert worden (vgl. ACCORD, Expertengespräch, 04.05.2016, S. 9). Falls die Sache vor ein staatliches Gericht gelange, sähen sich die Richter ideologisch gezwungen, nach der Scharia zu urteilen. In einem Fall, bei dem es nur um den Vorwurf der Blasphemie ging, sei ein junger schiitischer Journalist zunächst zum Tode und später zu 30 Jahren Haft verurteilt worden, bevor er über diplomatische Bemühungen aus Afghanistan herausgeholt worden sei (vgl. ACCORD, Expertengespräch, 04.05.2016, S. 10).
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Auch nach Einschätzung der Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda (E-Mail-Auskunft vom Juni 2020) reagiert die afghanische Gesellschaft oder zumindest die Menschen in der Umgebung der konvertierten Person mit Sicherheit im Falle einer bekannt gewordenen Konversion. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde. Wenn nicht, dann würde sie zumindest schikaniert und stark eingeschüchtert. Wahrscheinlich würde sie aus ihrer Gemeinschaft vertrieben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 6).
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Das schwedische Migrationsamt Migrationsverket geht in seinem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen ebenfalls auf die möglichen Konsequenzen von Apostasie ein und schreibt, dass mehrere Quellen angegeben hätten, dass es kein Mitgefühl für Muslime gebe, die "ihren Glauben verraten" würden. Apostaten würden riskieren, von ihren Familien vertrieben zu werden. Darüber hinaus könne es in einigen Fällen vorkommen, dass Menschen in der Umgebung der abtrünnigen Person die Sache selbst in die Hand nehmen und die Person töten würden, ohne dass der Fall vor Gericht komme. Das Ansehen des Einzelnen sei eng mit dem Ansehen der Familie in der afghanischen Gesellschaft verflochten. Wenn eine Familie daher beschließe, die Person wegen des Verdachts der Abwendung vom Islam zu vertreiben, gerate die Person in eine sehr vulnerable Situation (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 7). Aufgrund dieser genannten Repressionen bekennen sich Konvertiten häufig nicht öffentlich zu ihrer neuen Religion.
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Eine Möglichkeit zur Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens gibt es nicht, da es keine öffentlich zugängliche Kirche im Land gibt (BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 247). Die einzige legale christliche Kapelle im Land befindet sich auf dem Gelände der italienischen Botschaft in Kabul und wurde unter der Bedingung gebaut, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 247). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisation abgehalten werden, erscheinen afghanische Christen meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2019 - AA, Lagebericht, 2019 - S. 11).
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Dies alles gilt in verschärftem Maße nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. Der oben geschilderte Prozess, in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940).
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Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gibt es bereits Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Es spricht daher einiges dafür, dass sich das neue Taliban-Regime nicht grundsätzlich von dem früheren der Jahre1996 bis 2001 unterscheiden wird.
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b) Es kann offenbleiben, ob der Kläger aus Afghanistan bereits vorverfolgt ausgereist ist, denn jedenfalls droht dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen.
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Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 30, und vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 11), wobei durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon verschafft, wobei die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 34). Bei der Bedeutung einer bestimmten Glaubenspraxis für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und die Intensität der selbst empfundenen Verpflichtung eines bestimmten Glaubensgebots handelt es sich um eine „innere“ Tatsache, die aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung festgestellt wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und die Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 35 unter Verweis auf Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 <284 ff.>). Im Hinblick auf den Umfang des Wissens über die neue Religion sind maßgeblich die individuelle Geschichte des Betroffenen, seine Persönlichkeit, sein Bildungsniveau und seine intellektuelle Disposition zu berücksichtigen. Die inhaltliche Bewertung des Glaubens des Einzelnen („Glaubensprüfung“) und der Kirche ist der tatrichterlichen Würdigung entzogen, da ansonsten die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, angetastet und entleert werden würde (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 37).
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Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft darf von den Gerichten nicht in Frage gestellt werden, selbst dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine taktische Prägung des Religionsübertritts erkennen lassen, da dies zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) zählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris, Rn. 29; a.A. insoweit BVerwG, Urteil vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 11 a.E.). Derartige Anhaltspunkte können jedoch in der Verfolgungsprognose berücksichtigt werden.
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Nachdem sich auf der ersten objektiven Stufe ein extrem hohes Maß an dem Kläger drohenden Verfolgungshandlungen ergibt, bis hin zur Tötung, und dies nicht nur als Ausnahmefall, sondern als regelhafte nach der Scharia vorgesehene Strafe, sind an die zweite subjektive Stufe keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht ist nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers bereits davon überzeugt, dass ihm aufgrund der persönlichen motivierten Anschwärzung seines ehemaligen Freundes Ahmad von den Taliban und anderen gesellschaftlichen Akteuren zumindest der Abfall vom Islam, die Apostasie, zugeschrieben wird. Darüber hinaus liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine echte Abwendung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben vor.
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Bei Gesamtwürdigung der vom Kläger zu seiner Konversion gemachten Angaben und des Eindrucks, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von ihm verschaffen konnte, ist das Gericht davon überzeugt, dass der christliche Glaube, dem sich der Kläger durch seine Taufe am 01.05.2016 formal angeschlossen hat, die religiöse Identität des Klägers prägt.
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Der Kläger hat überzeugend unter Offenlegung seiner inneren Beweggründe geschildert, wie es im Laufe der Zeit dazu kam, dass er sich vom islamischen Glauben abwandte und sich dafür entschied, Christ zu werden. So gab er an, zwölf Jahr lang die Koranschule besucht und dabei im Alter von 16-17 Jahren begonnen zu haben, sechs- bis neunjährige Kinder im Koran zu unterrichten. Gerade auch durch diese Unterrichtstätigkeit hätten sich ihm zunehmend Fragen aufgedrängt und er habe heftige Zweifel in Bezug auf seinen Glauben bekommen. Er habe jedoch niemanden gehabt, den er hätte fragen können, wie man zum Beispiel den Koran richtig interpretieren müsse. Auf seine Frage im schulischen Religionsunterricht, wer Gott sei, habe ihn der Lehrer ins Gesicht geschlagen – wer so fragt, sei ein Ungläubiger. So hätten sich seine Zweifel verstärkt, er habe Antworten auf seine Fragen gewollt, den Koran habe er dann nicht mehr unterrichtet. Ungefähr im Alter von 21 Jahren habe er den Islam für sich abgehakt und versucht, sich im Internet über andere Religionen zu informieren. Er habe nach dem Sinn des Lebens gesucht und sich dabei bspw. mit Darwins Evolutionstheorie beschäftigt. Schließlich sei er zum Christentum gelangt, er habe sich dann intensiv mit Jesus Christus beschäftigt, mit seiner Persönlichkeit, seinem Handeln. Er habe das Gefühl gehabt, aus der Dunkelheit und der Unwissenheit herauszukommen und vieles heller gesehen. Auf diese Weise habe er sich seit ca. 2014 als Christ gefühlt, habe sich aber natürlich unter den gegebenen Umständen nicht taufen lassen können.
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In der mündlichen Verhandlung überzeugte der Kläger mit seinem Auftreten und mit seiner glaubhaft vorgetragenen Auffassung, nicht mit einer Religion leben zu können, in der die Antwort auf die Frage danach, wer Gott ist, in einem Schlag ins Gesicht besteht.
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Der Kläger berichtete, dass sein Vater der erste war, den er über seinen – inneren – Religionswechsel informiert habe. Sein Vater sei ein praktizierender Muslim, aber er gehöre keiner strengen Ausrichtung des Islam an. Er sei zwar zunächst dagegen gewesen, weil er diesen Weg nicht für gut hielt, habe das dann aber akzeptiert und ihn ermahnt, dies niemanden zu sagen. Auch seine Mutter hat sich damit offenkundig abgefunden, sie habe nur Angst bekommen, dass man ihn dafür umbringen könne.
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Aus der Reaktion seiner Eltern wird ersichtlich, dass sein Elternhaus zwar muslimisch geprägt war, aber doch offen für andere religiöse Vorstellungen. Auch vor diesem Hintergrund ist die persönliche Entwicklung des Klägers weg vom Islam hin zur einer anderen Religion plausibel. Dieses tolerante Klima, in dem er im engeren familiären Umfeld aufgewachsen ist, kann auch eine Erklärung dafür bieten, warum der Kläger trotz der Gefahr sich seinem – damals – engen Freund A anvertraute, als dieser ihn auf seine persönliche Veränderung ansprach, die sich nicht nur an der fehlenden Teilnahme an religiösen Festen manifestierte, sondern auch in einer veränderten Persönlichkeit. Der Kläger selbst begründete sein Verhalten hingegen damit, dass er gedacht habe, seine innere Überzeugung würde sich dann auch auf andere übertragen, wenn er dies einem anderen Menschen mitteile.
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Den am 01.05.2016 kirchenrechtlich vollzogene Glaubenswechsel hat der Kläger mit einer längeren Unterweisung in der evangelischen Kapellenkirche Heidelberg durch den dortigen Pfarrer intensiv vorbereitet und sich in dieser Zeit viel mit dem Pfarrer unterhalten.
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Die Angaben des Klägers zeugen ferner davon, dass er seinem Bildungshintergrund entsprechend mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist. Dies bestätigt im Übrigen der evangelische Pfarrer der Kirchengemeinde Tiengen (Hochrhein) mit seiner Bescheinigung vom 29.01.2017. Der Pfarrer teilt dabei mit, dass er dem Kläger aufgrund seinem großen Interesse für biblische Geschichten nahegelegt habe, Theologie zu studieren, ein Vorschlag, dem er nach seiner Ausbildung zum Altenpfleger möglicherweise folgen wolle. Das Ehepaar, das einen Gesprächskreis für afghanische und iranische Flüchtlinge regelmäßig durchführt und dem Kläger eine Wohnung zur Verfügung stellt, bezeichnet den Kläger mit Auskunft vom 30.01.2017 als einen Menschen mit tiefer christlicher Überzeugung und einem ernsthaften Engagement als Christ.
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Unter Würdigung all dieser Aspekte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Glaubensübertritt des Klägers eine ernsthafte Gewissensentscheidung sowie religiös-persönlichkeitsprägende Beweggründe zugrunde liegen und er sich aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben gelöst hat. Das Gericht geht danach davon aus, dass die christliche Glaubenszugehörigkeit zur religiösen Identität des Klägers gehört, die er in Afghanistan nicht zu verstecken bereit ist. Es ist damit zu erwarten, dass er unter konkreter Gefahr in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren oder aber hiervon aus Gründen der Sicherheit seines Lebens und Leibes absehen würde und dadurch in innere Konflikte geriete.
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Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als er sein ehemaliger Freund A seine geänderte religiöse Einstellung anderen Personen gegenüber wie dem Mullah x bereits offenbart hat und der Kläger daher selbst dann, wenn er dies wollte, seinen Religionswechsel nicht verbergen könnte. Der Kläger hat den Grund für das Zerwürfnis, das Ahmad zu dieser lebensgefährlichen Bloßstellung veranlasst hatte, nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln.
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Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in Afghanistan Schutz vor der ihm drohen Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde. Auch kann der Kläger nicht gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden. Die bereits geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, zumal nach der Machtübernahme durch die Taliban.
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II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn dem Umstand, dass er seinen Antrag zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet und diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigen von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG.

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