| | Der Kläger begehrt Schutz vor einem ihm drohenden ernsthaften Schaden. |
|
| | Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 11.11.2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland und die weitere Balkanroute auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Er gab an, am x.1977 in der Provinz Faryab geborener afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens sunnitischer Prägung zu sein. Er stellte am 20.10.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. |
|
| | Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 11.05.2017 gab der Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Protokolls an, Afghanistan vor ca. zwei Jahren (also 2015) verlassen zu haben. Er habe in dem Dorf x nahe der Stadt Paschtun Kot in der Provinz Faryab gelebt und sei Berufssoldat gewesen, eine Schule habe er nicht besucht. |
|
| | 2013 seien die Taliban in seine Region gekommen, sie hätten seinen Bruder, der ebenfalls Berufssoldat gewesen sei, getötet und er sei daraufhin in eine andere Region geflohen. Dort habe er sich im Haus eines Obersts versteckt und für diesen als Fahrer, Leibwächter und Koch gearbeitet. Eine der vier Frauen des Obersts habe sich in ihn verliebt. Nachdem der Oberst davon erfahren habe, habe er ihn durch seine Soldaten schlagen lassen, er habe dann fliehen können und sei zurück zu seiner Familie gegangen. Seine Frau und seine beiden Kinder, im Zeitpunkt der Anhörung vier und acht Jahre alt, hätten sich bei seinem Schwiegervater versteckt, sie würden noch heute dort leben. Seine Frau sei Lehrerin, aber sie arbeite nicht mehr, da dies zu gefährlich sei, Nachbarn könnten sie sehen und das dem Oberst zutragen. Man habe den Oberst dahingehend belogen, dass er sich mit seiner gesamten Familie nicht mehr in Afghanistan aufhalte. Für ihn habe es keine andere Möglichkeit gegeben, in einen anderen Landesteil umzuziehen. |
|
| | Mit Bescheid vom 30.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). |
|
| | Am 09.06.2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Kläger nahm zur Begründung auf die beim Bundesamt gemachten Angaben Bezug und trug ergänzend zu den näheren Umständen seines Ehebruchs sowie zu den (straf)rechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen unter Hinweis auf verschiedene Erkenntnismittel vor. Seine Geliebte sei inzwischen getötet worden, und zwar eigenhändig von ihrem Mann nach dessen Rückkehr erschossen. Er selbst sollte auf Weisung des Obersts durch dessen Soldaten festgehalten werden, sei dem nur durch Bestechung entgangen, indem seine Geliebte den Soldaten 2.000 Dollar gegeben hat und damit zu der Aussage gegenüber dem Oberst bewegt hat, er habe fliehen können. Bei dem Oberst handele es sich um Oberst x, Kommandeur unter dem Vizepräsidenten Dostum (laut Schriftsatz vom 14.08.2019). Diese Position eröffne ihm eine entsprechende Machtposition und die Möglichkeit, den Kläger überall im Land aufzuspüren. Mit Schriftsätzen vom 09.03.2021 und 13.04.2021 legte der Kläger weiteres Beweismaterial vor, um seinen Vortrag zu unterstützen, und zwar in Gestalt zweier PC-Sticks, die belegen sollen, dass der Oberst den Kläger landesweit sucht. Außerdem werde er durch Haftbefehl gesucht. Beide Videos werden detailliert beschrieben, dabei gebe der Kommandant x wieder, der Kläger habe eine Frau vergewaltigt und jemanden getötet. Mit einem Zwischenruf widerspricht eine nicht sichtbare Person dem Tötungsvorwurf. Weiter werde ein Schreiben gezeigt, bei dem es sich um den Haftbefehl handeln solle, es werde angekündigt, dass der Kläger gesteinigt werden solle. Das zweite Video sei dem Kläger von Freunden unter den Soldaten zugespielt worden, die eng mit dem Kommandanten x verbunden seien. Auch in diesem Video beschuldige der Kommandant den Kläger der Vergewaltigung, ohne Hinweis darauf, dass es sich bei dem Vergewaltigungsopfer um die Frau des x gehandelt habe. Er habe hier eine Belohnung zur Ergreifung in Höhe von 5.000 $ ausgelobt. |
|
| | Nach Rücknahme des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter beantrag der Kläger nunmehr, |
|
| | die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, |
|
| | hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, |
|
| | weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt |
|
| | und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.05.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. |
|
| | Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, |
|
| |
| | Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2021 angehört. Hinsichtlich des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. |
|
| | Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Diese Akten werden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der mit der Ladung mitgeteilten und auf der Homepage des VGH Mannheim veröffentlichten und jeweils aktualisierten Liste (Afghanistan, Quartal 3 - 2021) aufgeführt sind, sowie ergänzend die Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08., 23.08. und 30.08.2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. |
|
| | Hierauf sowie auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 31.08.2021 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen. |
|
| | |
|
|
| | Die Berichterstatterin durfte am 31.08.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
|
|
|
| | 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
|
| | Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). |
|
| | Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). |
|
| | Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-Richtlinie (RL) voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c Qualifikationsrichtlinie (RL). |
|
| | Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). |
|
| | a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). |
|
| | Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. QualifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. |
|
| | Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. |
|
| | b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.). |
|
| | 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte war, dass er sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne von § 3 AsylG durch die Taliban verlassen hat und er im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wäre. |
|
| | Der Kläger hat in überzeugender Weise und widerspruchsfrei das Verfolgungsgeschehen sowie die dem vorausgegangenen und nachfolgenden Vorkommnisse geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger detaillierte und zur Anhörung beim Bundesamt übereinstimmende Angaben gemacht. Der vorgelegte Militärausweis belegt seine Tätigkeit beim Militär. Insgesamt hat der Kläger das Geschehen unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen dargestellt und verbliebene Unklarheiten aus der Bundesamtsanhörung in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern nachvollziehbar erläutert. Danach ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Armee war. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, dass er der usbekischen Dschunbeisch-Partei (auch: Dschonbesch) des Generals Dostum angehört habe und sich damit im Widerstand gegen die Taliban befunden habe. Damit wird plausibel, warum der Kläger sich zu Oberst x, einem Kommandeur und Anhänger des Vizepräsidenten Dostum, flüchtete, nachdem er in den Kämpfen gegen die Taliban 2014 seinen Bruder und sein Haus verloren hatte. Bei Oberst x fand er einen Zufluchtsort, sah sich dort aber Avancen der vierten und unzufriedenen Ehefrau des Obersts ausgesetzt. Die Frage, wieso er sich auf eine lebensgefährliche Beziehung zu einer der Ehefrauen des Obersts hatte einlassen können, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft beantwortet. Sie hatte wie alle Ehefrauen des Obersts eine eigene geräumige Wohnung auf dem großen Anwesen des Obersts und hat sich vor diesem Hintergrund relativ sicher gefühlt, zumal Fahrdienste zu den Aufgaben des Klägers gehörten und sie auf diese Weise alleine sein konnten, ohne damit Verdacht zu erregen. Er selbst war sich der Gefahr nach seiner Aussage jedoch überaus bewusst und hatte die Ehefrau des Obersts darauf hingewiesen, ohne jedoch damit bei ihr durchzudringen. Er hat glaubhaft geschildert, wie er sich von ihr erpresst gesehen hatte, Die Drohung der vierten Ehefrau, im Weigerungsfall ihn der versuchten Vergewaltigung zu bezichtigen, hätte ihn in die reale Gefahr der Todesstrafe nach Scharia-Recht ohne Gerichtsverhandlung gebracht. Es ist nicht lebensfern, dass der Kläger in dieser Zwangslage mit der Wahl zwischen zwei gefährlichen Lebenslagen der Aufforderung dieser Frau gefolgt ist und auf einen glücklichen Ausgang gehofft hat. Nach vor der Entdeckung ihres Verhältnisses durch die zweite Ehefrau beichtete er seiner Ehefrau das Geschehen und entschloss sich zur Flucht. Dann sei ihm aber der Gruppenführer der Soldaten, der der zweiten Ehefrau zugeordnet war, zuvorgekommen; er habe ihn verprügelt und bis zur Rückkehr des Obersts festgesetzt, um ihn dann zu steinigen. Die vierte Ehefrau habe ihm mit Bestechung zur Flucht verholfen, ehe der Oberst aus Masar-e Sharif zurückgewesen sei. Der Kläger war in der Lage, auch die näheren Umstände seiner Flucht und hinsichtlich des Erhalts der an ihn herangetragenen Berichte über die eigenhändige Erschießung der vierten Ehefrau des Obersts durch ihren Mann nach dessen Rückkehr aus Masar-e Sharif schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. |
|
| | Mit der im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Videobotschaft wendet sich Oberst x an seine Soldaten und fordert sie gegen eine Belohnung von 5.000 $ zur Ergreifung des Klägers auf; dabei hält er ein Foto des Klägers in die Kamera und nennt auch dessen Namen. Es gibt für das Gericht keinen Anlass, an der Echtheit dieser Aufnahme zu zweifeln, der Kläger hat auch das Zustandekommen dieser Aufnahme plausibel machen können. |
|
| | In seiner Geschichte sind demnach zwei Lebenssachverhalte miteinander verwoben, die jeder für sich zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungslage führen. |
|
| | Die Schilderung des Klägers steht hinsichtlich des Ehebruchs mit einer der Ehefrauen des Oberst in Einklang mit den vorliegenden Erkenntnismitteln. Aus diesen ist ersichtlich, dass Ehrverletzungen der Familie - wie z.B. das Widersetzen gegen eine Zwangsheirat oder das Davonlaufen von Zuhause mit einem selbstgewählten Partner - in Afghanistan grundsätzlich dazu führen können, dass Blutrache geübt wird. Vergeltung durch Blutrache beruht auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre. Die Blutrache ist hauptsächlich eine paschtunische Tradition und im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali) verankert, wird aber auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert. Auslöser einer Blutfehde könne ein Mord oder eine andere ungelöste Streitigkeit sein (vgl. hierzu und zu Folgendem: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Blutrache und Blutfehde, 07.06.2017, S. 1 f; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs AFG-Asylsuchender, 19.04.2016, S. 90f.). Blutrache ist in Afghanistan kein ausschließlich ländliches Phänomen, sondern überall - auch zwischen allen Ethnien und auch in Städten - möglich. Dabei zielt eine Blutrache hauptsächlich auf diejenige Person ab, die einer Tat bezichtigt wird. Sie kann aber auch zu Vergeltungsmaßnahmen an anderen Familienmitgliedern führen. Insbesondere sexuelles Fehlverhalten kann dabei schwere Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. hierzu und zu Folgendem: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas (Jirgas), 07.11.2018, S. 1ff). Insbesondere im Fall von „zina“ ist Blutrache ein verbreitetes Phänomen. Zina ist ein umfassender Begriff für alle Verhaltensweisen außerhalb der Norm wie außerehelicher bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr, illegale sexuelle Beziehungen und Ehebruch und gilt als moralisches Verbrechen. Zina ist sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach der Scharia strafbar und kann zu Morddrohungen und Ehrengewalt, einschließlich Ehrenmorden, führen. Der Begriff zina schließt auch Weglaufen von zu Hause, Auflehnung gegen einen von der Familie ausgewählten Ehepartner, Durchbrennen oder Flucht vor häuslicher Gewalt ein, und dies, obwohl Weglaufen von zu Hause an sich kein Verbrechen gemäß dem afghanischen Strafrecht ist (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen, S. 4f). Dabei droht nicht nur der Frau, welche gegen die sozialen Normen verstößt, ein Ehrenmord, sondern dies kann auch den Mann betreffen (vgl. UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs AFG-Asylsuchender, 30.08.2018, S. 74; EASO, Individuals targeted under societal and legal norms, 01.12.2017, S. 50). Für den Mann ist es insbesondere dann gefährlich, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt (vgl. hierzu und zu Folgendem: SFH, Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 02.10.2012, S. 6f). Die Afghan Independent Human Right Commission geht davon aus, dass Männern, welche die Ehre einer Familie verletzt haben, nur ihre eigene Familie Schutz vor der Familie der Frau bieten kann. Oft werden Paare, die voreheliche Beziehungen eingegangen sind, miteinander verheiratet. Wenn jedoch die Frau einer höher gestellten Familie angehört, hat der Mann keine Möglichkeit, seine Schuld mit einer Heirat zu tilgen. Die Afghan Independent Human Right Commission weist darauf hin, dass gemischt ethnische Beziehungen noch viel komplizierter seien. In solchen Fällen werde der Mann oft getötet und seine Leiche geschändet oder er werde zusammengeschlagen oder der Entführung beschuldigt und inhaftiert. |
|
| | Gerade um eine solche Konstellation handelt es sich im Fall des Klägers. Er hielt als normaler Soldat eine mindere gesellschaftliche Stellung inne als Oberst x und damit auch dessen Ehefrauen. |
|
| | Im Anbetracht dieser Erkenntnismittel und den Angaben des Klägers erscheint es nachvollziehbar, dass diesem jedenfalls bis zur Machtübernahme durch die Taliban nach seinem Vortrag auch nach seiner Flucht Verfolgung seitens Oberst x drohte - zumal nach den Erkenntnismitteln derartige Rachemaßnahmen auch Jahrzehnte später noch weiter drohen können (vgl. hierzu und zu Folgendem: SFH, Blutrache und Blutfehde, 07.06.2017, S. 2ff). |
|
| | Es kann dahinstehen, ob sich aus der geschilderten Bedrohung durch Oberst x auch nach dem Machtwechsel aktuell eine Bedrohungslage ergibt. Nach der Einnahme von Masar-e Sharif durch die Taliban ist General Dostum am 14.08.2021 über die nahegelegene Grenze nach Usbekistan geflohen (Afghanistan Analysts Network (AAN), Martine van Bijlert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 19.08.2021; https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-taleban-leadership-converges-on-kabul-as-the-remnants-of-the-republic-try-to-reposition-themselves/). Oberst x kann sich als Anhänger Dostums ebenfalls zur Flucht entschlossen haben, denkbar ist aber genauso, dass er versucht, die Seiten zu wechseln und seine Dienste den Taliban anzubieten. |
|
| | Der Kläger ist jedoch als Angehöriger der afghanischen Streitkräfte unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen durch die Taliban bedroht. |
|
| | Bei den Truppen des Generals Dostum handelte es sich ursprünglich um eine Miliz, die 1987 als 53. Infanteriedivision in die reguläre afghanische Armee eingegliedert worden war. Abdul Rashid Dostum wird als Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan angesehen, ein ehemaliger Warlord und einer der Anführer der Nordallianz, zeitweilig war er 1. Vizepräsident Afghanistans (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 15.04.2021, S. 283). Seine Dschunbeisch-i Melli-yi Islami-ye Afghanistan, die Islamisch-nationale Bewegung Afghanistans hatte sich keiner Ideologie verschrieben, trotz ihres Namens auch keiner religiösen (Gesellschaft für bedrohte Völker, Michael Pohly, Afghanistan ohne Chance? 12.10.2001; Ahmad Taheri, taz, Das Portrait Raschiduddin Dostam, 17.01.1994, https://taz.de/Raschiduddin-Dostam/!1581670/). Bis zum Fall der Stadt Masar-e Sharif am 14.08.2021 kämpften die Einheiten Dostums gegen die Taliban (reuters, Afghan militia leaders Atta Noor, Dostum escape 'conspiracy', 14.08.2021, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghan-militia-leaders-atta-noor-dostum-escape-conspiracy-2021-08-14/; AAN, Martine van Bijlert, aaO, 19.08.2021). Die Truppenteile General Dostums teilen daher das Schicksal der sonstigen afghanischen Armee. |
|
| | Die Schilderungen des Klägers stimmen mit der Auskunftslage zum Zeitpunkt der geschilderten Bedrohung überein. Es gab und gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige. Die Angriffe reichen von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten. Im Zeitraum 2014 bis 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete; diese zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Die Taliban hätten Berichten zufolge ihre Taktik geändert und griffen seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 16; Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021; New York Times, ‚There Is No Safe Area‘: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Berichten zufolge wurden auch ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - Stand 19.04.2016). Es gab sogar Berichte zur Ermordung von Familienangehörigen von Armeesoldaten (s. Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021). Seit Dezember 2020 / Januar 2021 ist generell eine zunehmende Destabilisierung und eine landesweit zunehmende Gewalt zu verzeichnen, (beispielhaft beginnend mit den Briefing Notes des Bundesamts vom 11.01.2021; s.a. Aljazeera, Afghanistan – Visualising the impact of 20 years of war, abzurufen unter: https://interactive.aljazeera.com/aje/2021/afghanistan-visualising-impact-of-war/index.html; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; New York Times, 'There Is No Safe Areaʼ: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Auch zahlreiche weitere Erkenntnismittel machen Ausführungen zu den sich weiter verschärfenden Machtkämpfen und der mit voranschreitendem Rückzug der internationalen Kräfte zunehmend fragileren Situation der afghanischen Regierungstruppen (vgl. nur UNSC, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 12.03.2021; HRW, Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, 16.03.2021; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 27.01.2021). Dabei konnte bereits seit längerem festgestellt werden, dass die Taliban in den von ihnen kontrollierten Regionen eine ernstzunehmenden Parallelregierung organisiert und durchgesetzt haben, mit ihrem eigenen Rechtssystem und einem Einfluss, der so weit reicht, dass Regierungsprojekte in diesen – Stand November 2020 – rund 400 Distrikten nur mit Zustimmung und Kooperation der Taliban umsetzen konnte (Thomas Ruttig, Die Parallelregierung, 21.11.2020, https://taz.de/Truppenabzug-aus-Afghanistan/!5727714/). |
|
| | Vor diesem Hintergrund war - nach Überzeugung des Gerichts - im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan aufgrund privater Umstände sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen des Ehebruchs mit einer der Frauen des Obersts bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist das Leben des Klägers und seine körperliche Unversehrtheit nunmehr zumindest aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Streitkräften und damit wegen seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung bedroht. |
|
| | Dies ergibt sich für den Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. Der mit dem Abschluss des Abkommens zwischen den USA und den Taliban – ohne Beteiligung der afghanischen Regierung - am 29.02.2020 in Gang gesetzte Prozess (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 14.01.2021, S. 16; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 58), in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen,, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940). |
|
| | Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gibt es bereits Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Mehr Aussagekraft als Pressemitteilungen der Taliban in diesen Wochen, in denen das Interesse der Weltöffentlichkeit auf Kabul gerichtet ist, dürften die Verhältnisse in den Regionen aufweisen, die bereits seit längerem von den Taliban beherrscht werden (Emran Feroz, Journalist und Afghanistan-Experte, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891). |
|
| | Bereits nach wenigen Tagen wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (AAN, Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Ein vernünftig denkender besonnener Mensch wird in dieser Situation den offiziellen Verlautbarungen der Taliban nicht trauen, zumal die Präsentation der neuen Regierungsmannschaft am 07.09.2021 nicht Anlass zur Hoffnung gibt, sondern Befürchtungen zusätzlich nährt. Das Kabinett besteht ausschließlich aus Männern, einige davon auf der Fahndungsliste der US-Ermittlungsbehörde FBI als Terroristen geführt (Zeit online, USA beunruhigt über Kabinett der Taliban, Süddeutsche Zeitung, Männer, Mullahs, Extremisten, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-usa-sorge-taliban-kabinett-al-kaida-blinken). |
|
| | Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. |
|
| | Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine dem Kläger durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische Anschauung im Sinne des § 3 Abs..1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Dies stimmt auch mit der in Erkenntnisquellen aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Informationen geäußerten Einschätzung überein (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 59). Die Taliban sehen ihr Ziel in der Errichtung eines ihren religiösen Auffassungen entsprechend geleiteten staatlichen Gemeinwesens, dem sich die Streitkräfte unter der bisherigen Regierung widersetzt haben, weshalb ihnen eine dementsprechende politische Überzeugung bzw. Gegnerschaft zugeschrieben wird. |
|
| | Die somit drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur i.S. von § 3c AsylG zuzurechnen. |
|
| | Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte konnte der Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und wird dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden. |
|
| | 3. Eine interne Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht. Weder Kabul noch andere Großstädte oder sichere ländliche Regionen kommen für ihn als interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG in Betracht, seitdem die Taliban das gesamte Land unter ihrer Kontrolle halten. |
|
| | Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die Taliban aufgrund ihres landesweiten Netzwerkes grundsätzlich in der Lage, von ihnen gesuchte Personen in anderen Landesteilen aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 15), und zwar sowohl in ländlichen als auch in urbanen Regionen (IRB Canada, Whether the Taliban has the capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over the long term; Taliban capacity to carry out targeted killings, [2012-January 2016], 15.02.2016). Dabei benötigen die Taliban wenig eigenes Personal, aufgrund der Stammesstrukturen und der starken sozialen Kontrolle innerhalb der afghanischen Gesellschaft eine fremde Person ohnehin zum zentralen Gesprächsthema eines Dorfes wird, aber auch überall im Land über die weit verstreuten Stammesstrukturen aufgespürt werden kann (IRB Canada, aaO). Mit der Machtübernahme sind ihnen weitere Ressourcen in die Hände gefallen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen, insbesondere eine umfangreiche Sammlung biometrischer Daten (Iris, Fingerabdrücke, Gesichtserkennung) der afghanischen Bevölkerung durch das US-Militär, denen auch die Bundeswehr zugearbeitet hat. Die Daten von afghanischen Mitarbeitern wurden gesammelt und für die Zugangskontrollen genutzt, um verdeckt arbeitenden Terroristen den Zutritt zu verwehren. Der Umfang dieser Sammlung sensibler Daten soll auch den amerikanischen Verantwortlichen nicht bekannt sein, Ziel sei es gewesen, von so vielen Afghanen wie möglich biometrische Daten zu ermitteln. Diese Sammlung gibt nun den Taliban eine umfassende Fahndungsliste in die Hand, die insbesondere alle Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der internationalen Organisationen erfasst und damit die Zielgruppe, die besonders durch die Taliban bedroht ist (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Sven Christian Schulz, Taliban erbeuten biometrische Geräte: Tickende Zeitbombe für Ortskräfte – welche Rolle spielt die Bundeswehr? 19.08.2021, https://www.rnd.de/politik/afghanistan-taliban-erbeuten-biometrische-daten-von-us-militaer-und-bundeswehr-UWXNVEAEBFYXP73QQHU6B6RL4.html). |
|
| | Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob sie nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person in ihr Visier geraten ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27.06.2018, RN 7 K 16.32643, juris Rn. 31). |
|
| | Im Fall des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass sich die Taliban nicht für ihn interessieren würden, nachdem auch schon sein Bruder Teil der usbekischen Anti-Taliban-Bewegung gewesen und von den Taliban getötet worden war und der Kläger bereits 2013 vor den Taliban geflohen war. |
|
| | II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
| | III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn dem Umstand, dass er seinen Antrag zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet und diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigen von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. |
|
| | |
|
|
| | Die Berichterstatterin durfte am 31.08.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
|
|
|
| | 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
|
| | Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). |
|
| | Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). |
|
| | Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3a AsylG Rn. 4). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-Richtlinie (RL) voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 01.07.2021, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c Qualifikationsrichtlinie (RL). |
|
| | Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). |
|
| | a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, Rn. 19 über juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 42 über juris). |
|
| | Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG - sog. QualifikationsRL; dazu BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 – 10 C 11.09; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17, Rn. 47 ff. über juris; Urteil vom 09.11.2010 – A 4 S 703/10; Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. |
|
| | Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. |
|
| | b) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6/13 - juris Rn. 18) und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 50 ff). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.). |
|
| | 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte war, dass er sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne von § 3 AsylG durch die Taliban verlassen hat und er im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht wäre. |
|
| | Der Kläger hat in überzeugender Weise und widerspruchsfrei das Verfolgungsgeschehen sowie die dem vorausgegangenen und nachfolgenden Vorkommnisse geschildert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger detaillierte und zur Anhörung beim Bundesamt übereinstimmende Angaben gemacht. Der vorgelegte Militärausweis belegt seine Tätigkeit beim Militär. Insgesamt hat der Kläger das Geschehen unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen dargestellt und verbliebene Unklarheiten aus der Bundesamtsanhörung in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern nachvollziehbar erläutert. Danach ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan Angehöriger der afghanischen Armee war. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, dass er der usbekischen Dschunbeisch-Partei (auch: Dschonbesch) des Generals Dostum angehört habe und sich damit im Widerstand gegen die Taliban befunden habe. Damit wird plausibel, warum der Kläger sich zu Oberst x, einem Kommandeur und Anhänger des Vizepräsidenten Dostum, flüchtete, nachdem er in den Kämpfen gegen die Taliban 2014 seinen Bruder und sein Haus verloren hatte. Bei Oberst x fand er einen Zufluchtsort, sah sich dort aber Avancen der vierten und unzufriedenen Ehefrau des Obersts ausgesetzt. Die Frage, wieso er sich auf eine lebensgefährliche Beziehung zu einer der Ehefrauen des Obersts hatte einlassen können, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft beantwortet. Sie hatte wie alle Ehefrauen des Obersts eine eigene geräumige Wohnung auf dem großen Anwesen des Obersts und hat sich vor diesem Hintergrund relativ sicher gefühlt, zumal Fahrdienste zu den Aufgaben des Klägers gehörten und sie auf diese Weise alleine sein konnten, ohne damit Verdacht zu erregen. Er selbst war sich der Gefahr nach seiner Aussage jedoch überaus bewusst und hatte die Ehefrau des Obersts darauf hingewiesen, ohne jedoch damit bei ihr durchzudringen. Er hat glaubhaft geschildert, wie er sich von ihr erpresst gesehen hatte, Die Drohung der vierten Ehefrau, im Weigerungsfall ihn der versuchten Vergewaltigung zu bezichtigen, hätte ihn in die reale Gefahr der Todesstrafe nach Scharia-Recht ohne Gerichtsverhandlung gebracht. Es ist nicht lebensfern, dass der Kläger in dieser Zwangslage mit der Wahl zwischen zwei gefährlichen Lebenslagen der Aufforderung dieser Frau gefolgt ist und auf einen glücklichen Ausgang gehofft hat. Nach vor der Entdeckung ihres Verhältnisses durch die zweite Ehefrau beichtete er seiner Ehefrau das Geschehen und entschloss sich zur Flucht. Dann sei ihm aber der Gruppenführer der Soldaten, der der zweiten Ehefrau zugeordnet war, zuvorgekommen; er habe ihn verprügelt und bis zur Rückkehr des Obersts festgesetzt, um ihn dann zu steinigen. Die vierte Ehefrau habe ihm mit Bestechung zur Flucht verholfen, ehe der Oberst aus Masar-e Sharif zurückgewesen sei. Der Kläger war in der Lage, auch die näheren Umstände seiner Flucht und hinsichtlich des Erhalts der an ihn herangetragenen Berichte über die eigenhändige Erschießung der vierten Ehefrau des Obersts durch ihren Mann nach dessen Rückkehr aus Masar-e Sharif schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. |
|
| | Mit der im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Videobotschaft wendet sich Oberst x an seine Soldaten und fordert sie gegen eine Belohnung von 5.000 $ zur Ergreifung des Klägers auf; dabei hält er ein Foto des Klägers in die Kamera und nennt auch dessen Namen. Es gibt für das Gericht keinen Anlass, an der Echtheit dieser Aufnahme zu zweifeln, der Kläger hat auch das Zustandekommen dieser Aufnahme plausibel machen können. |
|
| | In seiner Geschichte sind demnach zwei Lebenssachverhalte miteinander verwoben, die jeder für sich zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungslage führen. |
|
| | Die Schilderung des Klägers steht hinsichtlich des Ehebruchs mit einer der Ehefrauen des Oberst in Einklang mit den vorliegenden Erkenntnismitteln. Aus diesen ist ersichtlich, dass Ehrverletzungen der Familie - wie z.B. das Widersetzen gegen eine Zwangsheirat oder das Davonlaufen von Zuhause mit einem selbstgewählten Partner - in Afghanistan grundsätzlich dazu führen können, dass Blutrache geübt wird. Vergeltung durch Blutrache beruht auf einem traditionellen Verständnis von Verhalten und Ehre. Die Blutrache ist hauptsächlich eine paschtunische Tradition und im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali) verankert, wird aber auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert. Auslöser einer Blutfehde könne ein Mord oder eine andere ungelöste Streitigkeit sein (vgl. hierzu und zu Folgendem: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Blutrache und Blutfehde, 07.06.2017, S. 1 f; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs AFG-Asylsuchender, 19.04.2016, S. 90f.). Blutrache ist in Afghanistan kein ausschließlich ländliches Phänomen, sondern überall - auch zwischen allen Ethnien und auch in Städten - möglich. Dabei zielt eine Blutrache hauptsächlich auf diejenige Person ab, die einer Tat bezichtigt wird. Sie kann aber auch zu Vergeltungsmaßnahmen an anderen Familienmitgliedern führen. Insbesondere sexuelles Fehlverhalten kann dabei schwere Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. hierzu und zu Folgendem: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas (Jirgas), 07.11.2018, S. 1ff). Insbesondere im Fall von „zina“ ist Blutrache ein verbreitetes Phänomen. Zina ist ein umfassender Begriff für alle Verhaltensweisen außerhalb der Norm wie außerehelicher bzw. vorehelicher Geschlechtsverkehr, illegale sexuelle Beziehungen und Ehebruch und gilt als moralisches Verbrechen. Zina ist sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach der Scharia strafbar und kann zu Morddrohungen und Ehrengewalt, einschließlich Ehrenmorden, führen. Der Begriff zina schließt auch Weglaufen von zu Hause, Auflehnung gegen einen von der Familie ausgewählten Ehepartner, Durchbrennen oder Flucht vor häuslicher Gewalt ein, und dies, obwohl Weglaufen von zu Hause an sich kein Verbrechen gemäß dem afghanischen Strafrecht ist (vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen, S. 4f). Dabei droht nicht nur der Frau, welche gegen die sozialen Normen verstößt, ein Ehrenmord, sondern dies kann auch den Mann betreffen (vgl. UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs AFG-Asylsuchender, 30.08.2018, S. 74; EASO, Individuals targeted under societal and legal norms, 01.12.2017, S. 50). Für den Mann ist es insbesondere dann gefährlich, wenn die Frau aus einer einflussreichen Familie stammt (vgl. hierzu und zu Folgendem: SFH, Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 02.10.2012, S. 6f). Die Afghan Independent Human Right Commission geht davon aus, dass Männern, welche die Ehre einer Familie verletzt haben, nur ihre eigene Familie Schutz vor der Familie der Frau bieten kann. Oft werden Paare, die voreheliche Beziehungen eingegangen sind, miteinander verheiratet. Wenn jedoch die Frau einer höher gestellten Familie angehört, hat der Mann keine Möglichkeit, seine Schuld mit einer Heirat zu tilgen. Die Afghan Independent Human Right Commission weist darauf hin, dass gemischt ethnische Beziehungen noch viel komplizierter seien. In solchen Fällen werde der Mann oft getötet und seine Leiche geschändet oder er werde zusammengeschlagen oder der Entführung beschuldigt und inhaftiert. |
|
| | Gerade um eine solche Konstellation handelt es sich im Fall des Klägers. Er hielt als normaler Soldat eine mindere gesellschaftliche Stellung inne als Oberst x und damit auch dessen Ehefrauen. |
|
| | Im Anbetracht dieser Erkenntnismittel und den Angaben des Klägers erscheint es nachvollziehbar, dass diesem jedenfalls bis zur Machtübernahme durch die Taliban nach seinem Vortrag auch nach seiner Flucht Verfolgung seitens Oberst x drohte - zumal nach den Erkenntnismitteln derartige Rachemaßnahmen auch Jahrzehnte später noch weiter drohen können (vgl. hierzu und zu Folgendem: SFH, Blutrache und Blutfehde, 07.06.2017, S. 2ff). |
|
| | Es kann dahinstehen, ob sich aus der geschilderten Bedrohung durch Oberst x auch nach dem Machtwechsel aktuell eine Bedrohungslage ergibt. Nach der Einnahme von Masar-e Sharif durch die Taliban ist General Dostum am 14.08.2021 über die nahegelegene Grenze nach Usbekistan geflohen (Afghanistan Analysts Network (AAN), Martine van Bijlert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 19.08.2021; https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/the-taleban-leadership-converges-on-kabul-as-the-remnants-of-the-republic-try-to-reposition-themselves/). Oberst x kann sich als Anhänger Dostums ebenfalls zur Flucht entschlossen haben, denkbar ist aber genauso, dass er versucht, die Seiten zu wechseln und seine Dienste den Taliban anzubieten. |
|
| | Der Kläger ist jedoch als Angehöriger der afghanischen Streitkräfte unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen durch die Taliban bedroht. |
|
| | Bei den Truppen des Generals Dostum handelte es sich ursprünglich um eine Miliz, die 1987 als 53. Infanteriedivision in die reguläre afghanische Armee eingegliedert worden war. Abdul Rashid Dostum wird als Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan angesehen, ein ehemaliger Warlord und einer der Anführer der Nordallianz, zeitweilig war er 1. Vizepräsident Afghanistans (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 15.04.2021, S. 283). Seine Dschunbeisch-i Melli-yi Islami-ye Afghanistan, die Islamisch-nationale Bewegung Afghanistans hatte sich keiner Ideologie verschrieben, trotz ihres Namens auch keiner religiösen (Gesellschaft für bedrohte Völker, Michael Pohly, Afghanistan ohne Chance? 12.10.2001; Ahmad Taheri, taz, Das Portrait Raschiduddin Dostam, 17.01.1994, https://taz.de/Raschiduddin-Dostam/!1581670/). Bis zum Fall der Stadt Masar-e Sharif am 14.08.2021 kämpften die Einheiten Dostums gegen die Taliban (reuters, Afghan militia leaders Atta Noor, Dostum escape 'conspiracy', 14.08.2021, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/afghan-militia-leaders-atta-noor-dostum-escape-conspiracy-2021-08-14/; AAN, Martine van Bijlert, aaO, 19.08.2021). Die Truppenteile General Dostums teilen daher das Schicksal der sonstigen afghanischen Armee. |
|
| | Die Schilderungen des Klägers stimmen mit der Auskunftslage zum Zeitpunkt der geschilderten Bedrohung überein. Es gab und gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen afghanische Militärangehörige. Die Angriffe reichen von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten. Im Zeitraum 2014 bis 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete; diese zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Die Taliban hätten Berichten zufolge ihre Taktik geändert und griffen seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte in erster Linie die afghanischen Sicherheitskräfte an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 16; Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021; New York Times, ‚There Is No Safe Area‘: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Berichten zufolge wurden auch ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - Stand 19.04.2016). Es gab sogar Berichte zur Ermordung von Familienangehörigen von Armeesoldaten (s. Briefing Notes des Bundesamtes vom 03.05.2021). Seit Dezember 2020 / Januar 2021 ist generell eine zunehmende Destabilisierung und eine landesweit zunehmende Gewalt zu verzeichnen, (beispielhaft beginnend mit den Briefing Notes des Bundesamts vom 11.01.2021; s.a. Aljazeera, Afghanistan – Visualising the impact of 20 years of war, abzurufen unter: https://interactive.aljazeera.com/aje/2021/afghanistan-visualising-impact-of-war/index.html; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; New York Times, 'There Is No Safe Areaʼ: In Kabul, Fear Has Taken Over, 17.01.2021; Der Spiegel, Uno dokumentiert blutigsten November seit Beginn der Aufzeichnungen, 23.02.2021). Auch zahlreiche weitere Erkenntnismittel machen Ausführungen zu den sich weiter verschärfenden Machtkämpfen und der mit voranschreitendem Rückzug der internationalen Kräfte zunehmend fragileren Situation der afghanischen Regierungstruppen (vgl. nur UNSC, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 12.03.2021; HRW, Afghanistan: Targeted Killings of Civilians Escalate, 16.03.2021; AAN, Civilian Casualties Worsened as Intra-Afghan Talks Began, says UNAMA’s 2020 report on the Protection of Civilians, 28.02.2021; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 27.01.2021). Dabei konnte bereits seit längerem festgestellt werden, dass die Taliban in den von ihnen kontrollierten Regionen eine ernstzunehmenden Parallelregierung organisiert und durchgesetzt haben, mit ihrem eigenen Rechtssystem und einem Einfluss, der so weit reicht, dass Regierungsprojekte in diesen – Stand November 2020 – rund 400 Distrikten nur mit Zustimmung und Kooperation der Taliban umsetzen konnte (Thomas Ruttig, Die Parallelregierung, 21.11.2020, https://taz.de/Truppenabzug-aus-Afghanistan/!5727714/). |
|
| | Vor diesem Hintergrund war - nach Überzeugung des Gerichts - im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan aufgrund privater Umstände sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen des Ehebruchs mit einer der Frauen des Obersts bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist das Leben des Klägers und seine körperliche Unversehrtheit nunmehr zumindest aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den afghanischen Streitkräften und damit wegen seiner (tatsächlichen oder jedenfalls vermeintlichen) politischen Überzeugung bedroht. |
|
| | Dies ergibt sich für den Kläger verschärft nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. Der mit dem Abschluss des Abkommens zwischen den USA und den Taliban – ohne Beteiligung der afghanischen Regierung - am 29.02.2020 in Gang gesetzte Prozess (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 14.01.2021, S. 16; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 58), in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen,, hat sich in den vergangenen Wochen in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan – Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). Sie fanden verlassene Polizeistationen und Ministerien vor, auch die afghanischen Streitkräfte waren geflohen. Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Russland, China, Pakistan) wurden die Botschaften überstürzt geräumt und das Botschaftspersonal zum militärischen Teil des Flughafens Kabul verlegt (Der Tagesspiegel, aaO). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach derzeitigen Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte und ihre engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des Auswärtigen Amts in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940). |
|
| | Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gibt es bereits Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei (so die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Statement vom 24.08.2021, S. 1). Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Mehr Aussagekraft als Pressemitteilungen der Taliban in diesen Wochen, in denen das Interesse der Weltöffentlichkeit auf Kabul gerichtet ist, dürften die Verhältnisse in den Regionen aufweisen, die bereits seit längerem von den Taliban beherrscht werden (Emran Feroz, Journalist und Afghanistan-Experte, Deutschlandfunk Kultur, Afghanistans Zukunft, Taliban predigen Emirat light, 19.08.2021, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891). |
|
| | Bereits nach wenigen Tagen wurde berichtet, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten von Haus zu Haus gehen und gezielt nach Personen suchen würden, die mit westlichen Staaten zusammengearbeitet oder zentrale Positionen im afghanischen Militär, der Polizei und den Ermittlungsbehörden innegehabt hätten. Auch Familienmitglieder dieser Personen sollen in Haft genommen worden sein (Briefing Notes des Bundesamts vom 23.08.2021 unter Berufung auf den Bericht des Norwegian Center for Global Analyses im Auftrag der UN vom 18.08.2021; Zeit online, Das Geld wird knapp, die Verstecke auch, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-evakuierung-abschluss-taliban-bevoelkerung-lage-protokolle). Daraufhin habe man die Räumung der sog. Safe Houses ehemaliger Mitarbeiter veranlasst, ehe diese zur Falle für die betroffenen Personen wurden (Tagesschau 16.08.2021, 350 Ortskräfte verlassen "Safe Houses", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/safehouses-afghanistan-101.html), bestätigt durch einen für die UN, demzufolge die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren" verstärken (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021, S. 2). Es kann bezweifelt werden, dass die Taliban ihre religiös begründeten Werte aufgeben werden (AAN, Thomas Ruttig, Have The Taliban Changed? 29.03.2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/other-publications/external-publications/have-the-taliban-changed/). Ein vernünftig denkender besonnener Mensch wird in dieser Situation den offiziellen Verlautbarungen der Taliban nicht trauen, zumal die Präsentation der neuen Regierungsmannschaft am 07.09.2021 nicht Anlass zur Hoffnung gibt, sondern Befürchtungen zusätzlich nährt. Das Kabinett besteht ausschließlich aus Männern, einige davon auf der Fahndungsliste der US-Ermittlungsbehörde FBI als Terroristen geführt (Zeit online, USA beunruhigt über Kabinett der Taliban, Süddeutsche Zeitung, Männer, Mullahs, Extremisten, 08.09.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/afghanistan-usa-sorge-taliban-kabinett-al-kaida-blinken). |
|
| | Die drohenden Maßnahmen – insbesondere Festnahme durch Taliban und Folter bis hin zu einer Tötung – sind als Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren. |
|
| | Diese Verfolgungshandlungen werden zudem auf eine dem Kläger durch die Taliban zumindest zugeschriebene politische Anschauung im Sinne des § 3 Abs..1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt. Dies stimmt auch mit der in Erkenntnisquellen aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Informationen geäußerten Einschätzung überein (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 59). Die Taliban sehen ihr Ziel in der Errichtung eines ihren religiösen Auffassungen entsprechend geleiteten staatlichen Gemeinwesens, dem sich die Streitkräfte unter der bisherigen Regierung widersetzt haben, weshalb ihnen eine dementsprechende politische Überzeugung bzw. Gegnerschaft zugeschrieben wird. |
|
| | Die somit drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind auch einem Verfolgungsakteur i.S. von § 3c AsylG zuzurechnen. |
|
| | Die regierungsfeindlichen Gruppierungen der Taliban waren im Zeitpunkt der Bedrohung nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 oder Nr. 2 AsylG, mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, Flucht der Regierungsspitze und Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021 und Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind sie nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Infolge der sich im Zuge der Übergabe der Sicherheitsverantwortung der internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte verschlechternden Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans bei gleichzeitigem Erstarken der regierungsfeindlichen Kräfte konnte der Kläger schon damals keinen wirksamen Schutz von staatlichen Sicherheitskräften oder internationalen Organisationen erhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris, Rn. 63ff.) und wird dies erst recht vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Falle einer Rückkehr nicht können. Es sind weder schutzbereite noch schutzwillige Akteure vorhanden. |
|
| | 3. Eine interne Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht. Weder Kabul noch andere Großstädte oder sichere ländliche Regionen kommen für ihn als interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG in Betracht, seitdem die Taliban das gesamte Land unter ihrer Kontrolle halten. |
|
| | Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die Taliban aufgrund ihres landesweiten Netzwerkes grundsätzlich in der Lage, von ihnen gesuchte Personen in anderen Landesteilen aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2021, Stand: Mai 2021, S. 15), und zwar sowohl in ländlichen als auch in urbanen Regionen (IRB Canada, Whether the Taliban has the capacity to pursue individuals after they relocate to another region; their capacity to track individuals over the long term; Taliban capacity to carry out targeted killings, [2012-January 2016], 15.02.2016). Dabei benötigen die Taliban wenig eigenes Personal, aufgrund der Stammesstrukturen und der starken sozialen Kontrolle innerhalb der afghanischen Gesellschaft eine fremde Person ohnehin zum zentralen Gesprächsthema eines Dorfes wird, aber auch überall im Land über die weit verstreuten Stammesstrukturen aufgespürt werden kann (IRB Canada, aaO). Mit der Machtübernahme sind ihnen weitere Ressourcen in die Hände gefallen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen, insbesondere eine umfangreiche Sammlung biometrischer Daten (Iris, Fingerabdrücke, Gesichtserkennung) der afghanischen Bevölkerung durch das US-Militär, denen auch die Bundeswehr zugearbeitet hat. Die Daten von afghanischen Mitarbeitern wurden gesammelt und für die Zugangskontrollen genutzt, um verdeckt arbeitenden Terroristen den Zutritt zu verwehren. Der Umfang dieser Sammlung sensibler Daten soll auch den amerikanischen Verantwortlichen nicht bekannt sein, Ziel sei es gewesen, von so vielen Afghanen wie möglich biometrische Daten zu ermitteln. Diese Sammlung gibt nun den Taliban eine umfassende Fahndungsliste in die Hand, die insbesondere alle Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der internationalen Organisationen erfasst und damit die Zielgruppe, die besonders durch die Taliban bedroht ist (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Sven Christian Schulz, Taliban erbeuten biometrische Geräte: Tickende Zeitbombe für Ortskräfte – welche Rolle spielt die Bundeswehr? 19.08.2021, https://www.rnd.de/politik/afghanistan-taliban-erbeuten-biometrische-daten-von-us-militaer-und-bundeswehr-UWXNVEAEBFYXP73QQHU6B6RL4.html). |
|
| | Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob sie nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person in ihr Visier geraten ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 27.06.2018, RN 7 K 16.32643, juris Rn. 31). |
|
| | Im Fall des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass sich die Taliban nicht für ihn interessieren würden, nachdem auch schon sein Bruder Teil der usbekischen Anti-Taliban-Bewegung gewesen und von den Taliban getötet worden war und der Kläger bereits 2013 vor den Taliban geflohen war. |
|
| | II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, BVerwGE 157, 18, sowie Urteil vom 25.07.2017, 1 C 10.17, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
| | III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO anteilig aufzuerlegen, denn dem Umstand, dass er seinen Antrag zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet und diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, kommt angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsstellung eines Asylberechtigen von der eines Inhabers der Flüchtlingseigenschaft kaum unterscheidet, nur eine geringe Bedeutung im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. |
|