Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 15 K 4778/17

Tenor

Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.

Tatbestand

Die Klägerin führt ein Asylverfahren.
Die am X im Iran geborene Klägerin, nach eigenen Angaben afghanische Staats- tadschikischer Volks- und sunnitischer Glaubensangehörige und am 30.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, stellte am 23.08.2016 einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 17.05.2017 gab die Klägerin an, mit ihrer Familie in Teheran gelebt zu haben. In Afghanistan habe sie nie gelebt. Sie habe die Schule bis zur 5. Klasse besucht und anschließend bis zur Ausreise eine Ausbildung als Friseurin begonnen. Im Iran seien sie wie Dreck behandelt worden. Als Mädchen oder Frau habe sie nirgend alleine hingehen können. Sie sei oft von irgendwelchen Leuten beschimpft worden. Als Afghanin habe sie sich dagegen nicht rechtlich wehren können. Diese Situation sei für ihre Familie sehr stressig gewesen. Die Eltern hätten Sorge gehabt, wenn ihr Bruder zur Arbeit gegangen sei. Sie hätten Angst gehabt, dass sie abgeschoben würden oder ihr Bruder nach Syrien geschickt werde. Ihre Mutter sei krank geworden und hätte einen Schlaganfall bekommen. Auch ihr Vater habe zwei Schlaganfälle bekommen. Er sei in Deutschland verstorben. Ihr Vater habe sich immer gewünscht, nach Afghanistan zurückzukehren. Wenn die Taliban dort nicht wären, würde er zurückkehren. Er habe allerdings Probleme aufgrund der Sachen, die er damals erlebt habe. Aus diesem Grund habe er Angst um ihr Leben gehabt und habe nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen. Die Taliban seien dort überall. Sie selbst habe Angst um ihr Leben. Besonders als Frau sei es dort gefährlich, weil man dort entführt werden oder verhungern könnte. Eine Frau habe in Afghanistan keinen Wert für die Menschen.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 31.05.2017, der Klägerin zugestellt am 03.06.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; anderenfalls würde er nach Afghanistan abgeschoben (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).
Am 14.06.2017 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen
10 
und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Mit Schreiben vom 27.09.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
14 
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29.09.2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (1 Heft) und die Erkenntnismittel zu Afghanistan in der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Stand 4. Quartal 2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I.), nicht jedoch auf Anerkennung als Asylberechtigte (hierzu unter II.). Soweit der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2017 dem entgegensteht (hierzu unter III. und IV), verletzt er die Klägerin in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18 
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
19 
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
20 
Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht interner Schutz nach Maßgabe des § 3e AsylG. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, nach den §§ 3a und 3b AsylG.
21 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann derjenige beanspruchen, der eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem Schaden unmittelbar bedroht war, für den streitet dabei die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU [Qualifikationsrichtlinie]). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 ff zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.).
22 
Seine Entscheidung trifft das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei im Flüchtlingsrecht dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. hierzu, zu Folgendem und allgemein zum Maßstab der Überzeugungsbildung im Flüchtlingsrecht exemplarisch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 50-59 m.w.N.). Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 50 ff).
23 
Angesichts der Dynamik des Geschehens in Afghanistan ist aus Sicht der Berichterstatterin besondere Vorsicht bei der Bewertung der Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes geboten. Verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) erwächst für die Fachgerichte die Pflicht, bei der Beantwortung der Frage, ob ein Asylsuchender in ein Land mit stetigen Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage abgeschoben werden darf, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 BvR 681/17 - juris und vom 09.02.2021 - 1 BvQ 8/21 - juris zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Das Bundesverfassungsgericht hat ausweislich der vorbezeichneten Entscheidungen dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, sich mit den aktuellen Erkenntnissen zur aktuellen Lebenssituation in Afghanistan zu befassen. Vorliegend ist derzeit völlig unklar, wie sich die Lage in Afghanistan entwickeln wird.
24 
2. Die derzeitige politische und gesellschaftliche Situation in Afghanistan begründet eine geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender junger Frauen, insbesondere solcher, die - wie die Klägerin - längere Zeit im (westlichen) Ausland gelebt haben, im Sinne von 3b Abs. 1 AsylG.
25 
a. Bereits vor der (erneuten) Machtergreifung der Taliban im Sommer dieses Jahres sahen sich Frauen in Afghanistan - trotz aller vorausgegangenen Reformen - erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt. Zwar hatte die bisher geltende und wohl von den Taliban außer Kraft gesetzte Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen gestärkt, doch konnten sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen (vgl. Human Rights Watch, „I Thought Our Life Might Get Better“ Implementing Afghanistan’s Elimination of Violence against Women Law, August 2021). Frauen wurden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert (vgl. SFH, Afghanistan: Situation von „flüchtigen“ Frauen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, vom 01.10.2018; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen). Im gesellschaftlichen Bereich bestimmten nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangte von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie hatten sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigerten, bestand die Gefahr der sozialen Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive war ihnen ohne familiäre Unterstützung kaum möglich. Mochte der afghanische Staat zwar rechtlich verpflichtet gewesen sein, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken, mangelte es jedoch oftmals in der Praxis an der Umsetzung dieser Rechte. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten waren und sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (vgl. BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff.). Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist unabhängig von der Ethnie weit verbreitet, wenn auch kaum dokumentiert.
26 
b. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere Presseberichte, hat sich diese für Frauen in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt einfache Situation seit der Machtübernahme der Taliban extrem verschlechtert. Zwar versprachen Sprecher der Talibanführung Menschenrechte einzuhalten, einschließlich der Rechte von Frauen und Mädchen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 16.09.2021, S. 82). So haben die Taliban versichert, dass sie keine Rückkehr zu den Zuständen in den 1990er Jahren wollten, als sie eine strenge Auslegung der Scharia durchzusetzen versuchten. Nicht nur die vagen Formulierungen, sondern insbesondere Berichte über Misshandlungen, Inhaftierungen und Hinrichtungen sowie massive Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aus verschiedenen Landesteilen lassen jedoch die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen in Frage stellen. Dazu kommt, dass kein einheitliches Vorgehen der Taliban-Kommandeure zu erkennen ist; weiter besteht eine große Autonomie der Taliban-Kommandeure (vgl. Human Rights Watch vom 17.08.2021). Es zeigt sich bereits jetzt, dass die in der afghanischen Verfassung bisher bestehenden elementaren Rechte für Frauen massiv beschnitten werden. In der ersten Woche ihrer Machtübernahme in der Hauptstadt Kabul äußerten sich Sprecher der Taliban, dass die Rechte der Frauen „gemäß der Scharia“ geschützt würden. Wenige Tage später forderten Taliban-Sprecher Journalistinnen auf, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Ende August sagte Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid der New York Times, dass Frauen „langfristig zur Schule, ins Büro, in die Universität und in Krankenhäuer“ gehen könnten, und zwar ohne männliche Begleitung. Weibliches medizinisches Personal wurde von der Taliban-Führung aufgefordert, sofort wieder zur Arbeit zu kommen. Einen Tag vorher hatte Mujahid noch erklärt, es sei für Frauen vorerst sicherer zu Hause zu bleiben, da „unsere Kämpfer noch nicht sehr gut ausgebildet sind und Frauen misshandeln könnten“. Trotz Erklärungen, den Frauen die Möglichkeit zu garantieren, zu arbeiten und zu studieren, gibt es Berichte, dass die Taliban begonnen haben, in einigen Gebieten erneut Beschränkungen für Frauen einzuführen, einschließlich Zwangsverheiratungen (insbesondere von jungen Mädchen) und strenge Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Laut der Afghanistan Independent Human Rights Commission haben die Taliban nach der Übernahme der Kontrolle über Distrikte in mehreren Provinzen, darunter Faryab, Kunduz, Badakhshan und Takhar, Frauen verboten, das Haus ohne Hidschab und ohne Mahram zu verlassen (zu dem und zu Folgendem SFH Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban Update der SFH-Länderanalyse, vom 02.09.2021, S. 15 f). Zudem haben sie die Schließung von Mädchenschulen und gemischten Schulen und das Verbot von Gesundheitsdiensten für Frauen ohne Mahram erlassen. Auch Ärzte, Rikschafahrer und Ladenbesitzer sollen bestraft werden, wenn sie mit Frauen ohne Mahram angetroffen würden. In der Provinz Ghazni untersagte der Chef der örtlichen Informations- und Kulturkommission Frauen bei lokalen Radiosendern zu arbeiten sowie die Ausstrahlung von Musikprogrammen. Laut dem neuen Interimsbildungsminister der Taliban dürften Frauen zwar studieren, jedoch nicht mehr in gemischten Klassen und nur mit einem Kurrikulum, das islamischen Normen entspricht. Es wird befürchtet, dass die Weigerung, sich an die Regeln der Taliban zu halten, schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod nach sich ziehen könne. Human Rights Watch berichtet über die Situation in Herat, dass die Taliban seit der Machtübernahme am 12.08.2021 unter Frauen und Mädchen Angst verbreiten indem bekannte Frauen gesucht werden, das Recht der Frauen, sich außerhalb ihrer Wohnungen aufzuhalten, verneint wird, Kleidervorschriften erlassen werden, den Zugang zu Beruf und Bildung beschneiden und das Recht, sich friedlich zu versammeln, beschränken (vgl. Human Rights Watch, Afghanistan: Taliban Abuses Cause Widespread Fear, vom 23.09.2021). Proteste von Frauen am 07.09.2021 wurden gewaltsam aufgelöst. Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt. Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, vom 16.09.2021, S. 82). Neue Regeln gelten offenbar auch an der Universität von Kabul: Der neue Universitätsrektor Mohammed Aschraf Ghairat schließt bis auf weiteres sowohl Studentinnen als auch weibliche Lehrkräfte aus; auf Twitter kündigte er an, dass Frauen nicht zum Studieren oder zum Arbeiten kommen könnten, „solange nicht ein echtes islamisches Umfeld für alle gegeben“ sei (vgl. Tagesschau Stand: 28.09.2021 17:20 Uhr). Der derzeitige Taliban-Bürgermeister von Kabul, Hamdullah Nomany, hat die weiblichen Behördenmitarbeiter aufgefordert, nicht zur Arbeit zu erscheinen, es sei denn, ihre Tätigkeit könne nicht von einem Mann verrichtet werden: „Die Taliban finden es erforderlich, Frauen eine Zeit lang von der Arbeit fernzuhalten“ (vgl. BBC News, Afghanistan: Stay home, female Kabul government workers told, vom 19.09.2021). Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten wurde geschlossen und ersetzt durch eine Abteilung zur Durchsetzung religiöser Pflichten (vgl. BBC News, Afghanistan: Taliban morality police replace women's ministry, vom 17.09.2021). Sekundarschulen stehen derzeit nur Jungen und männlichen Lehrern offen. Die Taliban kündigten derweil an, in Afghanistan vorübergehend die Verfassung aus der Zeit des 1973 abgesetzten Königs Sahir Schah anzuwenden. Demnach war der König weder dem Volk noch dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Ausgenommen von der alten Verfassung seien Artikel, die dem Islam widersprächen, sagte Taliban-Justizminister Abdul Hakim Scharai einer Erklärung seines Ministeriums zufolge. Die Verfassung von 1964 soll demnach für die Zeit der Übergangsregierung gelten.
27 
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlauben es mithin weder die frauenverachtenden Vorschriften der Taliban, noch die allgemeine gesellschaftliche Situation und insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage alleinstehenden Frauen ein menschenwürdiges Leben. Nach den derzeitigen Verhältnissen in Afghanistan ist für Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 16.07.2020, S. 13 ff.). Eine alleinstehende Frau in Afghanistan ohne männlichen Schutz kann und darf sich derzeit in Afghanistan kaum bewegen. Sie hat so gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder gar Unterkunft zu finden.
28 
c. Klarzustellen ist, dass die fraglos frauenfeindliche Politik der Taliban in Afghanistan für sich allein nach den aktuellen Erkenntnismitteln nicht die Annahme rechtfertigt, dass Frauen generell einer flüchtlingserheblichen geschlechtsbezogenen politischen Verfolgung in Afghanistan unterlägen. Die derzeit 23 Jahre alte unverheiratete Klägerin würde aber als alleinstehende Frau nach Afghanistan zurückkehren. Sie hat - bis auf wenige - ihr nicht bekannte Verwandte keine (männlichen) Angehörigen und kein soziales Netz, mit deren Hilfe sie sich in Afghanistan „durschlagen“ könnte. Erschwerend kommt hier dazu, dass die Klägerin niemals in Afghanistan gelebt hat. Sie ist im Iran geboren und aufgewachsen. Sie unterhält keine Bindungen zu Afghanistan und ist mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft nicht vertraut. Es ist bekannt, dass das soziale Leben in Afghanistan nicht erst seit dem Wiedererstarken der Talibanherrschaft wesentlich einschränkender für Frauen ist als im Iran. Der Vortrag der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 31.05.2017, die Klägerin habe „den größten Teil ihres Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht“ mag zwar oberflächlich betrachtet zutreffend sein, mutet jedoch im Hinblick auf die Lebenswirklichkeit in diesem Land zynisch an. Hinzu kommt, dass die Klägerin seit 2015 und damit seit fast sechs Jahren in Deutschland lebt. Ohne, dass es hier darauf ankommt, inwieweit bei der Klägerin eine sogenannte „Verwestlichung“ anzunehmen ist (vgl. hierzu VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.11.2020 -8 K 1588/16.A - juris), liegt es auf der Hand, dass eine junge Frau, die ihr gesamtes bisheriges Leben als junge Erwachsene in einer Gesellschaft verbracht hat, welche von rechtlicher und (weitgehend) tatsächlicher Gleichberechtigung der Geschlechter geprägt ist, kaum in der Lage sein dürfte, sich in die gegenwärtigen gesellschaftlichen und rechtlichen Strukturen Afghanistans einzuleben und dort zu überleben.
29 
Die Klägerin unterscheidet sich mithin allgemein von anderen Rückkehrern und auch anderen vulnerablen Gruppen, dass hier nicht lediglich eine schlechte Versorgungs- oder Sicherheitslage die (Wieder-)eingliederung in die afghanische Gesellschaft verhindert (vgl. zu sog. „faktischen Iranern“ Urteil der Kammer vom 16.03.2021 - A 15 K 9379/17 - juris; zu Familie mit kleinen Kindern VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 388 ff.), sondern gerade auch wegen der Anknüpfung an das Geschlecht die persönliche Entfaltung vollständig unmöglich gemacht wird oder sie sogar in ihrer Existenz bedroht.
30 
d. Der Verfolgungsgrund ist die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
31 
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe liegt nach der Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Zudem wird in § 3b Abs.1 Nr. 4 AsylG weiter klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI: EU:C:2013:720] –, Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und Urteil vom 25.01.2018 - C-473/16 [ECLI: EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 29 und 31). Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen wird schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b AsylG indiziert. Die Klägerin wird als Zugehörige zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, in Afghanistan nicht sozialisierten Frauen verfolgt, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
32 
Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbar staatliche Verfolgung vorliegt. Die Frage des internen Schutzes in anderen Landesteilen stellt sich damit nicht (mehr).
33 
II. Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin auf dem Landweg und damit aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften bzw. aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen nicht vor.
34 
III. Die Feststellung zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Über den subsidiären Schutz ist nur bei Nichtzuerkennung der für den Ausländer günstigeren Flüchtlingseigenschaft zu befinden (vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, § 31 AsylG, Rn. 12).
35 
IV. Weiter sind neben der die Abschiebungsverbote betreffenden Ziffer 4 des Bescheids auch die in deren Ziffern 5 und 6 verfügte Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. zur Auslegung der entsprechenden Regelung im Bescheid BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris Rn. 23 m.w.N.) rechtswidrig und aufzuheben. Denn die Voraussetzung für das Setzen einer Ausreisefrist und den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Anordnung eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr entscheidenden Fassung nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) lagen nicht vor.
36 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, Die Unterliegensquote der Klägerin ist mit 1/6 zu bemessen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
16 
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 3 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter I.), nicht jedoch auf Anerkennung als Asylberechtigte (hierzu unter II.). Soweit der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2017 dem entgegensteht (hierzu unter III. und IV), verletzt er die Klägerin in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18 
I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
19 
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
20 
Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht interner Schutz nach Maßgabe des § 3e AsylG. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, nach den §§ 3a und 3b AsylG.
21 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann derjenige beanspruchen, der eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem Schaden unmittelbar bedroht war, für den streitet dabei die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU [Qualifikationsrichtlinie]). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 ff zu § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.).
22 
Seine Entscheidung trifft das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei im Flüchtlingsrecht dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. hierzu, zu Folgendem und allgemein zum Maßstab der Überzeugungsbildung im Flüchtlingsrecht exemplarisch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 50-59 m.w.N.). Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 50 ff).
23 
Angesichts der Dynamik des Geschehens in Afghanistan ist aus Sicht der Berichterstatterin besondere Vorsicht bei der Bewertung der Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes geboten. Verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) erwächst für die Fachgerichte die Pflicht, bei der Beantwortung der Frage, ob ein Asylsuchender in ein Land mit stetigen Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage abgeschoben werden darf, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 BvR 681/17 - juris und vom 09.02.2021 - 1 BvQ 8/21 - juris zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Das Bundesverfassungsgericht hat ausweislich der vorbezeichneten Entscheidungen dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, sich mit den aktuellen Erkenntnissen zur aktuellen Lebenssituation in Afghanistan zu befassen. Vorliegend ist derzeit völlig unklar, wie sich die Lage in Afghanistan entwickeln wird.
24 
2. Die derzeitige politische und gesellschaftliche Situation in Afghanistan begründet eine geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender junger Frauen, insbesondere solcher, die - wie die Klägerin - längere Zeit im (westlichen) Ausland gelebt haben, im Sinne von 3b Abs. 1 AsylG.
25 
a. Bereits vor der (erneuten) Machtergreifung der Taliban im Sommer dieses Jahres sahen sich Frauen in Afghanistan - trotz aller vorausgegangenen Reformen - erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt. Zwar hatte die bisher geltende und wohl von den Taliban außer Kraft gesetzte Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen gestärkt, doch konnten sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen (vgl. Human Rights Watch, „I Thought Our Life Might Get Better“ Implementing Afghanistan’s Elimination of Violence against Women Law, August 2021). Frauen wurden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert (vgl. SFH, Afghanistan: Situation von „flüchtigen“ Frauen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, vom 01.10.2018; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen). Im gesellschaftlichen Bereich bestimmten nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangte von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie hatten sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigerten, bestand die Gefahr der sozialen Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive war ihnen ohne familiäre Unterstützung kaum möglich. Mochte der afghanische Staat zwar rechtlich verpflichtet gewesen sein, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken, mangelte es jedoch oftmals in der Praxis an der Umsetzung dieser Rechte. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten waren und sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (vgl. BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 25 ff.). Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist unabhängig von der Ethnie weit verbreitet, wenn auch kaum dokumentiert.
26 
b. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere Presseberichte, hat sich diese für Frauen in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt einfache Situation seit der Machtübernahme der Taliban extrem verschlechtert. Zwar versprachen Sprecher der Talibanführung Menschenrechte einzuhalten, einschließlich der Rechte von Frauen und Mädchen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 16.09.2021, S. 82). So haben die Taliban versichert, dass sie keine Rückkehr zu den Zuständen in den 1990er Jahren wollten, als sie eine strenge Auslegung der Scharia durchzusetzen versuchten. Nicht nur die vagen Formulierungen, sondern insbesondere Berichte über Misshandlungen, Inhaftierungen und Hinrichtungen sowie massive Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aus verschiedenen Landesteilen lassen jedoch die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen in Frage stellen. Dazu kommt, dass kein einheitliches Vorgehen der Taliban-Kommandeure zu erkennen ist; weiter besteht eine große Autonomie der Taliban-Kommandeure (vgl. Human Rights Watch vom 17.08.2021). Es zeigt sich bereits jetzt, dass die in der afghanischen Verfassung bisher bestehenden elementaren Rechte für Frauen massiv beschnitten werden. In der ersten Woche ihrer Machtübernahme in der Hauptstadt Kabul äußerten sich Sprecher der Taliban, dass die Rechte der Frauen „gemäß der Scharia“ geschützt würden. Wenige Tage später forderten Taliban-Sprecher Journalistinnen auf, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Ende August sagte Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid der New York Times, dass Frauen „langfristig zur Schule, ins Büro, in die Universität und in Krankenhäuer“ gehen könnten, und zwar ohne männliche Begleitung. Weibliches medizinisches Personal wurde von der Taliban-Führung aufgefordert, sofort wieder zur Arbeit zu kommen. Einen Tag vorher hatte Mujahid noch erklärt, es sei für Frauen vorerst sicherer zu Hause zu bleiben, da „unsere Kämpfer noch nicht sehr gut ausgebildet sind und Frauen misshandeln könnten“. Trotz Erklärungen, den Frauen die Möglichkeit zu garantieren, zu arbeiten und zu studieren, gibt es Berichte, dass die Taliban begonnen haben, in einigen Gebieten erneut Beschränkungen für Frauen einzuführen, einschließlich Zwangsverheiratungen (insbesondere von jungen Mädchen) und strenge Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Laut der Afghanistan Independent Human Rights Commission haben die Taliban nach der Übernahme der Kontrolle über Distrikte in mehreren Provinzen, darunter Faryab, Kunduz, Badakhshan und Takhar, Frauen verboten, das Haus ohne Hidschab und ohne Mahram zu verlassen (zu dem und zu Folgendem SFH Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban Update der SFH-Länderanalyse, vom 02.09.2021, S. 15 f). Zudem haben sie die Schließung von Mädchenschulen und gemischten Schulen und das Verbot von Gesundheitsdiensten für Frauen ohne Mahram erlassen. Auch Ärzte, Rikschafahrer und Ladenbesitzer sollen bestraft werden, wenn sie mit Frauen ohne Mahram angetroffen würden. In der Provinz Ghazni untersagte der Chef der örtlichen Informations- und Kulturkommission Frauen bei lokalen Radiosendern zu arbeiten sowie die Ausstrahlung von Musikprogrammen. Laut dem neuen Interimsbildungsminister der Taliban dürften Frauen zwar studieren, jedoch nicht mehr in gemischten Klassen und nur mit einem Kurrikulum, das islamischen Normen entspricht. Es wird befürchtet, dass die Weigerung, sich an die Regeln der Taliban zu halten, schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod nach sich ziehen könne. Human Rights Watch berichtet über die Situation in Herat, dass die Taliban seit der Machtübernahme am 12.08.2021 unter Frauen und Mädchen Angst verbreiten indem bekannte Frauen gesucht werden, das Recht der Frauen, sich außerhalb ihrer Wohnungen aufzuhalten, verneint wird, Kleidervorschriften erlassen werden, den Zugang zu Beruf und Bildung beschneiden und das Recht, sich friedlich zu versammeln, beschränken (vgl. Human Rights Watch, Afghanistan: Taliban Abuses Cause Widespread Fear, vom 23.09.2021). Proteste von Frauen am 07.09.2021 wurden gewaltsam aufgelöst. Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt. Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, vom 16.09.2021, S. 82). Neue Regeln gelten offenbar auch an der Universität von Kabul: Der neue Universitätsrektor Mohammed Aschraf Ghairat schließt bis auf weiteres sowohl Studentinnen als auch weibliche Lehrkräfte aus; auf Twitter kündigte er an, dass Frauen nicht zum Studieren oder zum Arbeiten kommen könnten, „solange nicht ein echtes islamisches Umfeld für alle gegeben“ sei (vgl. Tagesschau Stand: 28.09.2021 17:20 Uhr). Der derzeitige Taliban-Bürgermeister von Kabul, Hamdullah Nomany, hat die weiblichen Behördenmitarbeiter aufgefordert, nicht zur Arbeit zu erscheinen, es sei denn, ihre Tätigkeit könne nicht von einem Mann verrichtet werden: „Die Taliban finden es erforderlich, Frauen eine Zeit lang von der Arbeit fernzuhalten“ (vgl. BBC News, Afghanistan: Stay home, female Kabul government workers told, vom 19.09.2021). Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten wurde geschlossen und ersetzt durch eine Abteilung zur Durchsetzung religiöser Pflichten (vgl. BBC News, Afghanistan: Taliban morality police replace women's ministry, vom 17.09.2021). Sekundarschulen stehen derzeit nur Jungen und männlichen Lehrern offen. Die Taliban kündigten derweil an, in Afghanistan vorübergehend die Verfassung aus der Zeit des 1973 abgesetzten Königs Sahir Schah anzuwenden. Demnach war der König weder dem Volk noch dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Ausgenommen von der alten Verfassung seien Artikel, die dem Islam widersprächen, sagte Taliban-Justizminister Abdul Hakim Scharai einer Erklärung seines Ministeriums zufolge. Die Verfassung von 1964 soll demnach für die Zeit der Übergangsregierung gelten.
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Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlauben es mithin weder die frauenverachtenden Vorschriften der Taliban, noch die allgemeine gesellschaftliche Situation und insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage alleinstehenden Frauen ein menschenwürdiges Leben. Nach den derzeitigen Verhältnissen in Afghanistan ist für Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 16.07.2020, S. 13 ff.). Eine alleinstehende Frau in Afghanistan ohne männlichen Schutz kann und darf sich derzeit in Afghanistan kaum bewegen. Sie hat so gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder gar Unterkunft zu finden.
28 
c. Klarzustellen ist, dass die fraglos frauenfeindliche Politik der Taliban in Afghanistan für sich allein nach den aktuellen Erkenntnismitteln nicht die Annahme rechtfertigt, dass Frauen generell einer flüchtlingserheblichen geschlechtsbezogenen politischen Verfolgung in Afghanistan unterlägen. Die derzeit 23 Jahre alte unverheiratete Klägerin würde aber als alleinstehende Frau nach Afghanistan zurückkehren. Sie hat - bis auf wenige - ihr nicht bekannte Verwandte keine (männlichen) Angehörigen und kein soziales Netz, mit deren Hilfe sie sich in Afghanistan „durschlagen“ könnte. Erschwerend kommt hier dazu, dass die Klägerin niemals in Afghanistan gelebt hat. Sie ist im Iran geboren und aufgewachsen. Sie unterhält keine Bindungen zu Afghanistan und ist mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft nicht vertraut. Es ist bekannt, dass das soziale Leben in Afghanistan nicht erst seit dem Wiedererstarken der Talibanherrschaft wesentlich einschränkender für Frauen ist als im Iran. Der Vortrag der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 31.05.2017, die Klägerin habe „den größten Teil ihres Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht“ mag zwar oberflächlich betrachtet zutreffend sein, mutet jedoch im Hinblick auf die Lebenswirklichkeit in diesem Land zynisch an. Hinzu kommt, dass die Klägerin seit 2015 und damit seit fast sechs Jahren in Deutschland lebt. Ohne, dass es hier darauf ankommt, inwieweit bei der Klägerin eine sogenannte „Verwestlichung“ anzunehmen ist (vgl. hierzu VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.11.2020 -8 K 1588/16.A - juris), liegt es auf der Hand, dass eine junge Frau, die ihr gesamtes bisheriges Leben als junge Erwachsene in einer Gesellschaft verbracht hat, welche von rechtlicher und (weitgehend) tatsächlicher Gleichberechtigung der Geschlechter geprägt ist, kaum in der Lage sein dürfte, sich in die gegenwärtigen gesellschaftlichen und rechtlichen Strukturen Afghanistans einzuleben und dort zu überleben.
29 
Die Klägerin unterscheidet sich mithin allgemein von anderen Rückkehrern und auch anderen vulnerablen Gruppen, dass hier nicht lediglich eine schlechte Versorgungs- oder Sicherheitslage die (Wieder-)eingliederung in die afghanische Gesellschaft verhindert (vgl. zu sog. „faktischen Iranern“ Urteil der Kammer vom 16.03.2021 - A 15 K 9379/17 - juris; zu Familie mit kleinen Kindern VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 388 ff.), sondern gerade auch wegen der Anknüpfung an das Geschlecht die persönliche Entfaltung vollständig unmöglich gemacht wird oder sie sogar in ihrer Existenz bedroht.
30 
d. Der Verfolgungsgrund ist die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
31 
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe liegt nach der Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Zudem wird in § 3b Abs.1 Nr. 4 AsylG weiter klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI: EU:C:2013:720] –, Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und Urteil vom 25.01.2018 - C-473/16 [ECLI: EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 29 und 31). Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen wird schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b AsylG indiziert. Die Klägerin wird als Zugehörige zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, in Afghanistan nicht sozialisierten Frauen verfolgt, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
32 
Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am 15.08.2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der neuen Regierung am 07.09.2021 sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbar staatliche Verfolgung vorliegt. Die Frage des internen Schutzes in anderen Landesteilen stellt sich damit nicht (mehr).
33 
II. Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin auf dem Landweg und damit aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften bzw. aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegen nicht vor.
34 
III. Die Feststellung zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Über den subsidiären Schutz ist nur bei Nichtzuerkennung der für den Ausländer günstigeren Flüchtlingseigenschaft zu befinden (vgl. Heusch, in: BeckOK AuslR, § 31 AsylG, Rn. 12).
35 
IV. Weiter sind neben der die Abschiebungsverbote betreffenden Ziffer 4 des Bescheids auch die in deren Ziffern 5 und 6 verfügte Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. zur Auslegung der entsprechenden Regelung im Bescheid BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris Rn. 23 m.w.N.) rechtswidrig und aufzuheben. Denn die Voraussetzung für das Setzen einer Ausreisefrist und den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie die Anordnung eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr entscheidenden Fassung nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) lagen nicht vor.
36 
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, Die Unterliegensquote der Klägerin ist mit 1/6 zu bemessen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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