Der Bescheid der Hochschule für Polizei vom 15.04.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 werden aufgehoben.
Das beklagte Land wird verpflichtet, den Kläger zum nächstmöglichen Termin erneut im ersten Ausbildungsabschnitt auszubilden und ihn anschließend erneut zur praktisch-mündlichen Leistungskontrolle zuzulassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.
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| Der Kläger wendet sich gegen eine Prüfungsentscheidung, die zum endgültigen Nichterreichen des Ziels seiner Vorausbildung und damit zu seiner Entlassung aus dem Polizeianwärterdienst geführt hat. |
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| Der Kläger wurde im ... 2018 zum Polizeikommissaranwärter auf Widerruf ernannt. Zum Ende der Vorausbildung unterzog er sich am ... 2019 erstmals erfolglos der praktisch-mündlichen Prüfung. Seinen hierauf bezogenen Widerspruch nahm er später zurück. Am 11.04.2019 unterzog sich der Kläger der Wiederholungsprüfung. Auch diese Prüfung bestand der Kläger nicht. Seine Leistungen wurden wie folgt bewertet: „Recht“ und „Taktik“ jeweils 2 Punkte (von 5 möglichen Punkten), „Sachbearbeitung“ 3 Punkte (jeweils „durchschnittlich“) und „Psychologie“ 1 Punkt („unterdurchschnittlich“). Die erreichten Punkte wurden von den Prüfern mit den für das Rollenspiel vorgeschlagenen Faktoren multipliziert, was zu einem Gesamtergebnis von 20 Punkten und der Gesamtnote „4,5“ führte. |
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| Mit Bescheid vom 15.04.2019 wurde dem Kläger das ihm bereits am Prüfungstag eröffnete Ergebnis förmlich mitgeteilt und festgestellt, dass er das Ziel der Vorausbildung endgültig nicht erreicht habe. Deshalb könne er nicht zum Studium zugelassen werden. Überdies ende das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an welchem ihm der Bescheid zugestellt werde. |
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| Am 06.05.2019 meldete sich erstmals die spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat um Überlassung der Protokolle über die mündliche Prüfung sowie eine eingehende Begründung der Prüfungsentscheidung, die es dem Kläger ermögliche, diese nachzuvollziehen und Einwände zu formulieren. Nach erfolgter Akteneinsicht erhob der Kläger am 15.05.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.04.2019. Unter dem 07.06.2019 rügte er zunächst die unzureichende Dokumentation der Prüfung. Insbesondere seien seine Antworten nicht dokumentiert und die Bewertungen unverständlich. Er bat ausdrücklich um eine nachvollziehbare Begründung der Prüfungsentscheidung, die auf die von ihm aufgeworfenen Aspekte eingehen möge. Er legte ein Gedächtnisprotokoll dazu vor, wie die Prüfung aus seiner Sicht abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 mahnte der Kläger unter Hinweis auch auf die mit dem Zeitablauf zunehmenden Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens die Anfertigung einer eingehenden Prüfungsbegründung an. Mit Schreiben vom 06.09.2019 übermittelte ihm die Hochschule die Stellungnahmen der Prüfer. Unter dem 31.10.2019 führte er (nochmals) zusammenfassend seine Einwendungen aus und gab seiner Erwartung Ausdruck, dass die Prüfer in Ansehung dieses Vorbringens eine nachvollziehbare Begründung ihrer Entscheidung vorlegen werden. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 wies die Hochschule für Polizei den Widerspruch des Klägers zurück. Sein Vorbringen führe zu keiner anderen Beurteilung. Teilweise stehe es mit früheren Schilderungen des Prüfungsablaufs in Widerspruch, im Übrigen gehe es an den Darlegungen der Prüfer vorbei. |
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| Am 28.02.2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Das Bestehen der praktisch-mündlichen Prüfung dürfe von Verfassungs wegen nicht zur Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Vorbereitungsdienst erhoben werden. Das Prüfungsgeschehen sei unzureichend dokumentiert worden. Die Bewertung im Teilbereich Psychologie sei auch nach den eingeholten Stellungnahmen der Prüfer nicht nachvollziehbar, vor allem angesichts des Umstandes, dass im ersten Prüfungsversuch seine Leistung in diesem Bereich mit 4 Punkten beurteilt worden sei. Auch deute die Stellungnahme des Prüfers A. darauf hin, dass die Noten nicht, wie von der Prüfungsordnung vorgesehen, von der Prüfungskommission als Kollegium erteilt worden seien. Schließlich sei das Rollenspiel anders als vorgegeben verlaufen, weshalb sich für ihn wichtige Herausforderungen im Bereich der Psychologie (Konflikt zwischen Tatverdächtigem und Zeugen) gar nicht gestellt hätten. Die Prüfer seien daher gehalten gewesen, von den Vorgaben in der Aufgabenstellung zur Gewichtung der Teilbereiche abzuweichen und den Teilbereich Psychologie geringer zu gewichten. Eine Neubewertung müsse daher zwingend zum Bestehen führen. Vor diesem Hintergrund könne ausnahmsweise auch das Gericht selbst aussprechen, dass er die Prüfung bestanden habe. Die zwischenzeitlich erhobene Rüge, die Prüfungsinhalte entsprächen nicht dem Lehrplan, hat der Kläger fallengelassen. |
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| den Bescheid der Hochschule für Polizei vom 15.04.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 aufzuheben und |
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| das beklagte Land zu verpflichten, die praktisch-mündliche Leistungskontrolle vom 11.04.2019 als bestanden zu werten, |
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| hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, die Fachkommission über die in der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle vom 25.03.2019 erbrachte Prüfungsleistung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden zu lassen und für den Fall, dass die Fachkommission die Prüfung erneut als nicht bestanden bewerten sollte, ihn zum nächstmöglichen Termin erneut im ersten Ausbildungsabschnitt auszubilden und anschließend erneut zur praktisch-mündlichen Leistungskontrolle zuzulassen, |
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| weiter hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin erneut im ersten Ausbildungsabschnitt auszubilden und ihn anschließend erneut zur praktisch-mündlichen Leistungskontrolle zuzulassen, sowie |
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| festzustellen, dass das Beamtenverhältnis des Klägers auf Widerruf nicht mit Ablauf des 15.04.2019 geendet hat, sondern unverändert fortbesteht, |
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| hilfsweise für den Fall, dass einer der als Haupt- oder Hilfsantrag gestellten Verpflichtungsanträge Erfolg hat, das beklagte Land zu verpflichten, ihn innerhalb von fünf Werktagen nach Rechtskraft des Urteils erneut in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wiederaufzunehmen. |
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| Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Das Bestehen der praktisch-mündlichen Prüfung dürfe zur Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung erhoben werden. Mit ihr würden wichtige Fähigkeiten abgeprüft, die in keiner anderen, auf die Darstellung theoretischen Wissens gerichteten Prüfung thematisiert würden. Auch sei der Zeitpunkt der Prüfung nicht verfrüht, weil die Anwärter im anschließenden Grundpraktikum bereits am Einsatzgeschehen teilhaben würden. Eine Verpflichtung zur vollständigen Protokollierung der praktisch-mündlichen Prüfung bestehe nicht; eine solche wäre auch lebensfremd. Aus den Stellungnahmen der Prüfer gehe unmissverständlich hervor, welche Unzulänglichkeiten diese beim Kläger beobachtet hätten. |
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| Der Kammer liegen die Verwaltungsakten (ein Heft), der Lehrplan für die Vorausbildung sowie die Richtlinie der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg zur Leistungsbewertung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in der Vorausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst (jeweils ein Sonderband) vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. |
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| In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger informatorisch angehört und die Prüfer als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet. Die angegriffene Prüfungsentscheidung ist aufzuheben (I.) und der Kläger erneut – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – zur Vorausbildung zuzulassen, an deren Ende ihm ein Wiederholungsversuch bezüglich der praktisch-mündlichen Prüfung zusteht (II. und III.). |
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| I. Der Prüfungsbescheid der Hochschule für Polizei vom 15.04.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Die Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 2, 10 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der für den Kläger maßgeblichen Fassung vom 08.06.2016 (nachfolgend APrO-Pol gD 2016). Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als der Kläger meint, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass zum Studium an der Polizeihochschule nicht zugelassen wird, wer die praktisch-mündliche Leistungskontrolle auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Ob ein fehlerhaftes Prüfungserfordernis – wie der Kläger meint – geheilt werden darf, indem die Prüfung als bestanden bewertet wird, kann deshalb dahinstehen. |
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| Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, sind diese mit dem Anspruch des Prüflings aus Art. 12 GG (hier: i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG) nur vereinbar, wenn dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber kann aber davon ausgehen, dass ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Dies obliegt regelmäßig in weitem Umfang der Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Diesbezüglich beschränkt sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung. Soweit der Normgeber unabdingbare Teilprüfungen vorsieht, ist er also dazu befugt, die Anzahl der Teilprüfungen und ihren Inhalt festzulegen, solange dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist und die Geprüften durch die Ausgestaltung der Prüfung nicht unzumutbar belastet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 B 73.14 -, juris, Rn. 12 ff.). |
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| Mit seiner Entscheidung, das Bestehen der praktisch-mündliche Prüfung – anders als das Bestehen aller Klausuren – als unabdingbares Erfordernis für den Übergang zum nächsten Prüfungsabschnitt auszugestalten, hat der Dienstherr seinen Spielraum nicht überschritten. Auch wenn die Klausurarbeiten und die praktisch-mündliche Prüfung dieselben Leitthemen abdecken, sind Gegenstand und Zielrichtung der Prüfungen doch grundlegend verschieden. Die praktisch-mündliche Prüfung bildet den einzigen Leistungsnachweis, in dem die Fähigkeit des Anwärters, das in der Vorausbildung vermittelte Wissen in praktische Polizeiarbeit umzusetzen, überprüft wird. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Dienstherr hierin einen unerlässlichen, nicht ausgleichsfähigen Bestandteil des Polizistenberufs erblickt. Anders als in Klausuren besteht die besondere Herausforderung des gewählten Prüfungsformats des Rollenspiels darin, dass die Prüflinge ihre Fähigkeiten in allen vier Teilbereichen gleichzeitig und zudem unter den besonderen Bedingungen eines dynamischen Einsatzgeschehens auf einen ihnen zuvor unbekannten Sachverhalt anwenden können müssen. Deshalb ist der Umstand, dass beim Kläger im ersten Prüfungsversuch, dem eine andere Prüfungsaufgabe zugrunde lag, Defizite in anderen Teilbereichen festgestellt worden sind, nicht geeignet, die Aussagekraft der Wiederholungsprüfung in Zweifel zu ziehen. Auch liegt es auf der Hand, dass Defizite ihrer Natur nach nicht durch bessere Leistungen in schriftlichen Arbeiten kompensiert werden können. Zugleich leuchtet es unmittelbar ein, dass der Dienstherr Anwärter zum anschließenden dreijährigen Hochschulstudium nicht zulassen und weiter alimentieren möchte, wenn sie auch nach der neunmonatigen Vorausbildung gravierende Defizite in der Befähigung zur praktischen Polizeiarbeit aufweisen. Der Kläger hat ferner nicht aufgezeigt, dass die Ausgestaltung der praktisch-mündlichen Prüfung keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Erreichen des Prüfungsziels bietet. |
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| 2. Die angefochtene Prüfungsentscheidung kann keinen Bestand haben. Denn die Kammer konnte keinen Sachverhalt feststellen, der die erfolgte Bewertung der Prüfungsleistung zu tragen geeignet wäre. |
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| a) Die Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen. Anderes gilt nur hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen den Prüfern ein gerichtlich eingeschränkter Beurteilungsspielraum zukommt. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 16.06.2021 - 10 K 7618/18 -, Rn. 50 ff., jeweils m.w.N.). Dies betrifft etwa die Punktevergabe und Notenbegebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Er ist jedoch überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). |
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| Soweit die Verwaltungsgerichte nach dem Vorstehenden zur Kontrolle von Prüfungsbescheiden berufen sind, muss diese bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris, Rn. 55). Dies gilt bei schriftlichen wie praktisch-mündlichen Prüfungen gleichermaßen, wenn – wie im Fall des Klägers – ein Misserfolg dem Zugang zum angestrebten Beruf entgegensteht. Die Anforderungen an die Prüfungsentscheidung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen und den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris, Rn. 29). |
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| Die fragliche praktische-mündliche Leistungskontrolle besteht gemäß Ziffer 6.1.3 der Richtlinie der Hochschule zur Leistungsbewertung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in der Vorausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst (in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2016; nachfolgend: Richtlinie Leistungsbewertung) aus einer – in einer Art Rollenspiel – praktisch zu bewältigenden, fächerübergreifenden und ganzheitlich durchzuführenden Bearbeitung eines polizeilichen Sachverhalts (20 Minuten) und einer sich anschließenden Befragung zum Sachverhalt und zur Vorgehensweise (10 Minuten). Sie dient – wie die anderen Leistungskontrollen zum Ende der Vorausbildung – der Feststellung, ob das Ziel der Vorausbildung erreicht wurde. Dieses besteht darin, den Anwärtern die elementaren polizeilichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Polizeiberufs zu vermitteln (vgl. § 8 APrO-Pol gD 2016). Sie unterscheidet sich von den Klausurarbeiten, die ebenfalls die Leitthemen der Vorausbildung zum Gegenstand haben (vgl. § 10 Abs. 1 APrO-Pol gD 2016), dadurch, dass bei ihr in erster Linie die Fähigkeit des Prüflings abgeprüft wird, in der Interaktion mit Bürgern konkrete polizeiliche Aufgaben zu erledigen. Gefordert wird also die Fähigkeit, theoretisches Wissen und praktische Fertigkeiten – einschließlich des Auftretens gegenüber den anderen Beteiligten – ohne größere Bedenkzeit abzurufen und praktisch umzusetzen. Die Bewertung des praktischen Prüfungsteils ähnelt – jedenfalls soweit es um das Auftreten und den persönlichen Eindruck des Anwärters geht – einer dienstlichen Beurteilung; die Beurteilung der beiden Aspekte ist zu einem gewissen Teil in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden, weshalb eine zwingende – objektiv als (allein) richtig erkennbare – Begründung insofern kaum möglich erscheint. Gleichwohl entziehen sich die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen nicht schlechthin einer Begründung; auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich – wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile – nach außen hin kundtun, und auch die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (vgl. für die Bewertung der Unterrichtspraxis eines Lehramtsanwärters VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris, Rn. 29). Darüber hinaus ist hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung anerkannt, dass historische Einzelvorgänge, die zur Begründung einer Bewertung – und sei es nur exemplarisch – herangezogen werden, der gerichtlichen Nachprüfung unterfallen und im Zweifel vom Dienstherrn zu beweisen sind (vgl. nur Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, A. XII. 1.3 Rn. 142 m.w.N.); diese Anforderungen müssen für die Bewertung der Leistung des Prüflings in einer Rollenspielsituation erst recht gelten, weil diese – anders als der regelmäßig mehrjährige Beurteilungszeitraum – nur wenige Minuten dauert und die Prüfer daher – jedenfalls in enger zeitlicher Nähe zur Prüfung – in der Lage sind, aus ihrer Sicht besonders aussagekräftige (Fehl-)Leistungen des Klägers zu benennen. |
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| Die Besonderheiten einer praktisch-mündlichen Prüfung wie der hier zu beurteilenden liegt darin, dass anders als bei schriftlichen und manchen praktischen Prüfungen kein verkörpertes Prüfungsergebnis vorliegt, das im Nachgang der Prüfung von den Prüfern gewürdigt werden kann und die tatsächliche Grundlage für die von ihnen getroffenen Wertungen zweifelsfrei dokumentiert. Vielmehr stehen die Prüfer vor der Aufgabe, die wahrgenommenen Leistungen des Prüflings sofort zu bewerten. Gleichwohl gebieten weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG, das Prüfungsgeschehen von vornherein umfassend zu dokumentieren (vgl. für die mündliche Prüfung BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris, Rn. 31). Vielmehr ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf (praktisch-)mündliche Prüfungen ein gestuftes System entwickelt worden, in dem die Anforderungen an die Dokumentation des Prüfungsgeschehens und an den Inhalt der Bewertungsbegründung von Zeitpunkt und Güte etwaiger Rügen des Prüflings abhängen (vgl. nur Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 714 ff.). Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch auf rechtzeitige Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen. Der konkrete Inhalt seines Anspruchs hängt allerdings davon ab, ob er eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren. Ein Prüfling, der seine Chance wahren will, eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner Leistungen zu erhalten, kann den Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen. Er ist hierzu – unbeschadet des Umstands, dass Bewertungsrügen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können (vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/ders., Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 858) – auch im Sinne einer Obliegenheit gehalten, weil mit zunehmendem Abstand zur Prüfung ein Nachlassen des Erinnerungsvermögens der Prüfer zu erwarten ist. Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens wegen Zeitablaufs geht zu Lasten des Prüflings, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine Begründung zu verlangen (vgl. Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 720). Hat der Prüfling indes seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt, kann der wegen Zeitablaufs nicht mehr korrigierbare Mangel des Fehlens einer hinreichend aussagekräftigen Begründung die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, juris, Rn. 6). Dies gilt nicht nur für die Begründung der Beurteilung, sondern auch für die Feststellung des ihr zugrundeliegenden Prüfungsverlaufs. |
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| Vor diesem Hintergrund bedarf es hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen, wenn es nicht bereits von vornherein umfassend dokumentiert wird, nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1994 - 6 B 65.93 -, juris). Jedenfalls auf entsprechende Rügen des Prüflings hin muss eine Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens zumindest in groben Zügen möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris, Rn. 31). Weil der Prüfling – abgesehen von seiner Rügeobliegenheit – auf die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens keinen Einfluss hat, insbesondere auch nicht die Dokumentation der Prüfung in einer bestimmten Form (etwa mittels Videoaufnahmen) erzwingen kann, obliegt es der Prüfungsbehörde, hierfür Sorge zu tragen. |
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| b) Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Kammer auch nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Beweismittel nicht die erforderliche richterliche Überzeugung (§ 108 VwGO) von den (Fehl-)Leistungen des Klägers gewinnen, die der angegriffenen Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind. Das betrifft namentlich die Leistung des Klägers in psychologischer Hinsicht, die mit nur einem Punkt als unterdurchschnittlich bewertet wurde, weshalb es zu erwarten gewesen wäre, dass hierfür aus Prüfersicht besonders prägnante Fehlleistungen hätten benannt werden können. |
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| Dabei ist es nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden, dass die Prüfer ihre Monita zunächst nur stichpunktartig festgehalten haben. Nachdem sich der Kläger unter dem 06.05.2019 durch seine spätere Prozessbevollmächtigte bei der Hochschule gemeldet hatte, hätte diese die Prüfer jedoch dazu anhalten müssen, ihre Prüfungsentscheidung nicht nur hinsichtlich der von ihnen getroffenen Wertungen zu erläutern, sondern (zumindest) auch diejenigen vom Kläger gezeigten Leistungen oder Defizite im Sinne einer Sachverhaltsschilderung festzuhalten, auf die sie ihre negativen Bewertungen (im Wesentlichen) stützen. Zu diesem Zeitpunkt, etwa dreieinhalb Wochen nach der Prüfung, wäre es zu erwarten gewesen, dass sich die Prüfer zumindest noch in groben Zügen an das Prüfungsgeschehen und namentlich die für sie besonders hervorstechenden Unzulänglichkeiten der klägerischen Leistung hätten erinnern und – gegebenenfalls in der Gesamtschau ihrer Erinnerungen – eine nachprüfbare Grundlage ihrer Bewertungsentscheidung hätten niederlegen können. Spätestens auf das Schreiben des Klägers vom 07.06.2019 hin, in dem dieser noch eingehender als im ersten Schreiben auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Dokumentation des Prüfungsverlaufs und einer nachvollziehbaren Begründung der Prüfungsentscheidung hingewiesen hatte, hätte die Prüfungsbehörde entsprechende Bemühungen entfalten müssen. Denn diesem Schreiben war nicht nur ein Gedächtnisprotokoll des Klägers über den Verlauf der Prüfung aus seiner Sicht beigefügt, sondern er hat auch eingehend in tatsächlicher Hinsicht zu den stichpunktartigen Monita vorgetragen. Zutreffend hat der Kläger schließlich in seinem Schreiben vom 08.08.2019 auf die mit zeitlichem Abstand zur Prüfung wachsenden Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens hingewiesen. |
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| Aus den von der Hochschule vorgelegten Akten geht nicht hervor, wann diese an die Prüfer herangetreten ist. Die auf Ende Juli 2019 datierten, dem Kläger Anfang September 2019 zugeleiteten Stellungnahmen der Prüfer sind – auch in den dem Gericht Ende März 2022 übermittelten ausführlicheren (endgültigen) Fassungen – überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass die Prüfer weder die konkrete Prüfungssituation, der sich der Kläger gegenübersah, noch das Verhalten des Klägers mit der hinreichenden Deutlichkeit von den von ihnen abgegebenen Bewertungen trennen. Die Stellungnahme des Prüfers A. befasst sich ausschließlich mit den Teilbereichen Taktik und Sachbearbeitung sowie den ergänzenden Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht; zur Prüfungsleistung im Teilbereich Psychologie verhält sie sich nicht. Die Stellungnahme des Prüfers B. beschränkt sich – neben der Auseinandersetzung mit auf das Verhalten der Prüfungskommission bezogenen Äußerungen des Klägers – auf die Befragung im Strafprozessrecht. |
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| Einzig die Stellungnahme des Prüfers C., der offenbar für die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung unter dem Gesichtspunkt der Psychologie in erster Linie zuständig war, wird in Ansätzen den Anforderungen an eine Prüfungsbegründung gerecht. Allerdings enthält auch sie zum Prüfungsverlauf nur sehr rudimentäre Ausführungen. So bemängelte der Prüfer, der Kläger habe im Fahrzeug „nur mangelhaft vor- und nach der Auftragserteilung mit seinem Streifenpartner ab[gesprochen]“. Auch habe er sich dem Zeugen nur mangelhaft vorgestellt. Weiter monierte er, der Kläger habe sein Vorgehen nicht erklärt. Auch auf direkte Nachfragen habe er „keine oder vereinzelt Antworten [gegeben], die in Umfang und Inhalt nicht der Lehrmeinung entsprachen“. Welches Verhalten vom Kläger erwartet worden war und was er tatsächlich getan hat, bleibt im Dunkeln. Daran hat auch die Vernehmung der Prüfer in der mündlichen Verhandlung nichts ändern können, weil sich diese an das Prüfungsgeschehen – verständlicherweise – überwiegend nicht mehr haben erinnern können. |
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| Auch soweit dem Kläger vorgehalten wird, er habe sich zu wenig um die Belange des Opfers gekümmert und diesem nur unzureichende (Erste) Hilfe geleistet, konnte sich die Kammer trotz der insofern etwas eingehenderen Begründung in der Stellungnahme des Prüfers C. sowie der Schilderungen des Prüfers B. in der mündlichen Verhandlung nicht von einem Prüfungsablauf überzeugen, der – auch unter Berücksichtigung des den Prüfern zuzubilligenden Beurteilungsspielraums – die Bewertung der Prüfungsleistung im Teilbereich Psychologie zu tragen geeignet wäre. Denn auch in der Zusammenschau der Prüferstellungnahmen, der Aussagen des Prüfers B. und der Angaben des Klägers bleibt aus Sicht der Kammer offen, ob die das Opfer verkörpernde Rollenspielerin eine psychische Ausnahmesituation so deutlich hat erkennen lassen, dass ein weiterer Betreuungsbedarf auch für den nicht mit der Aufgabenstellung und den darin enthaltenen Anweisungen für die Rollenspieler vertrauten Kläger hätte offenkundig sein müssen. Hierbei handelt es sich um die erforderliche (Anknüpfungs-)Tatsache, deren Vorliegen erwiesen sein muss, um die von den Prüfern als maßgebliche Fehlleistung auf dem Gebiet des Bereichs Psychologie gewertete Opferbetreuung des Klägers als (gravierend) defizitär nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nach dem Wohlergehen des Opfers erkundigt und von diesem die Auskunft erhalten hatte, dass sie einen Rettungsdienst nicht benötige. Soweit der Prüfer C. ausgeführt hat, dass die Rollenspielerin die Anweisung „sehr gut umgesetzt“ habe und „man sehr gut ihre psychische Ausnahmesituation“ habe erkennen können, setzt die Stellungnahme wiederum erst auf der Bewertungsebene ein. Sie lässt nicht – auch nicht beispielhaft – erkennen, welche Verhaltensweisen der Rollenspielerin genau der Prüfer beobachtet haben will, die die genannte Schlussfolgerung auf die (gespielte) psychische Verfassung des Opfers hätten tragen können. Ohne diese Angaben bleibt es dem Kläger verwehrt, seine eigene Erinnerung mit der Wahrnehmung der Prüfer abzugleichen und hierzu gegebenenfalls weitere substantiierte Einwendungen zu erheben. Auch auf die Schilderung des Klägers in seinem Gedächtnisprotokoll, er habe das Opfer nicht nur – wie vom Prüfer als unzureichend bemängelt – danach gefragt, ob es einen Krankenwagen bräuchte, sondern auch, ob sie jemanden Bekanntes erreichen könne, woraufhin das Opfer erklärt habe, es benötige keinen Krankenwagen und käme alleine zurecht, ist der Prüfer C. in seiner Stellungnahme nicht eingegangen. Weder hat er die Schilderung des Klägers – auf Tatsachenebene – ausdrücklich zurückgewiesen noch – auf Bewertungsebene – erläutert, weshalb er trotz dieser Antwort eine intensivere Betreuung des Opfers hätte initiieren müssen. Eine genaue Feststellung des tatsächlichen Prüfungsgeschehens in diesem Aspekt wäre auch deshalb angezeigt gewesen, weil der Kläger geltend gemacht hat, er habe sich vom Opfer abgewandt, weil sich nach einiger Zeit – außerhalb seiner Sichtweite – Täter und Zeuge akustisch bemerkbar gemacht hätten. Insofern steht für die Kammer die konkrete Möglichkeit im Raum, dass die Rollenspieler, die von den Vorgaben der Aufgabenstellung, die ein Erscheinen beider am Tatort vorsieht, die Aufmerksamkeit des Klägers unbeabsichtigt verfrüht auf sich gelenkt haben. Soweit der Prüfer C. in seiner Stellungnahme dem Kläger vorgehalten hat, „nur nebensächliche Erste Hilfe“ geleistet zu haben, hat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, hiermit (ebenfalls) die (als unzureichend bewertete) psychologische Betreuung des Opfers im Sinne eines „Kümmerns“ gemeint zu haben. |
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| Allein der Prüfer B. hat in der mündlichen Verhandlung erstmals anschauliche Angaben dazu gemacht, wie sich die Rollenspielerin genau verhalten habe. Die Kammer konnte sich – auch in Ansehung der durchgehenden abweichenden Schilderung des Klägers, der die Prüfer in ihren schriftlichen Stellungnahmen nicht entgegengetreten sind – jedoch nicht davon überzeugen, dass sich die Angaben auf die Prüfung des Klägers und nicht etwa auf eine andere – ähnlich gelagerte – Prüfung beziehen. Der Prüfer hat – wie auch die anderen Prüfer – betont, an Einzelheiten des Prüfungsverlaufs infolge des großen zeitlichen Abstands und der Vielzahl der von ihm auch danach noch abgenommenen Prüfungen keine genaue Erinnerung mehr zu haben. |
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| II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Bewertung der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle als bestanden (1.) oder auf Neubewertung durch die Prüfer (2.). Vielmehr kommt allein eine Wiederholung der Prüfung in Betracht (3.). |
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| 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die praktisch-mündlichen Leistungskontrolle als bestanden bewertet wird. |
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| Leidet eine Prüfungsentscheidung an einem Bewertungsfehler, kann und darf das Gericht die Leistungsbewertung in der Regel nicht ersetzen, ohne in den Bewertungsspielraum der Prüfer und – mittelbar – den Anspruch der anderen Prüflinge auf Chancengleichheit einzugreifen. Anderes gilt nur, wenn ein bestimmtes Ergebnis rechnerisch zu ermitteln ist und nach der Eliminierung des Bewertungsfehlers auch von dem Gericht ohne Weiteres festgestellt werden kann (vgl. Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759 m.w.N.). |
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| Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wegen des weitgehend unaufklärbaren Prüfungsgeschehens konnte die Kammer nicht feststellen, dass die dem Kläger durch das Verhalten der Rollenspieler vermittelte Aufgabe wesentlich von den Vorgaben der dem Prüfling in der Prüfungssituation unbekannten schriftlichen Aufgabenstellung abgewichen ist und die Prüfungskommission daher gehalten gewesen wäre, den ihr in Ziffer 6.1.3 Richtlinie Leistungsbewertung eingeräumten Spielraum zu einer vom Vorschlag der Aufgabenstellung abweichenden Gewichtung der Teilbereiche wahrzunehmen. Überdies dürfte den Prüfern auch für diese Entscheidung ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der aus zwingenden rechtlichen Vorgaben vorzunehmenden abweichenden Gewichtung verbleiben. Denn diese würde sich nicht auf den exakten Prozentwert genau ableiten lassen. |
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| 2. Eine inhaltlich fehlerhafte Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich durch eine Neubewertung zu beheben; dies gilt jedoch nur, wenn eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 10). |
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| Zwingende Voraussetzung für eine Neubeurteilung ist aber, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung steht. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verlauf der Prüfung in groben Zügen rekonstruiert werden kann, vielmehr verlangt eine ordnungsgemäße Bewertung auch die Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten, wie etwa Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des „Mitgehens“ im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings. Ohne eine hinreichend zuverlässige tatsächliche Beurteilungsgrundlage kann nachträglich eine (korrigierte) Leistungsbewertung aber nicht stattfinden. Die Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs ist schlicht unmöglich, weil die erbrachte Prüfungsleistung nach einem entsprechenden Zeitablauf nicht mehr erfassbar ist. In einem solchen Fall verbleibt nur die Wiederholungsprüfung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 S 1478/10 -, juris, Rn. 15 ff.). |
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| Vorliegend fehlt es an einer hinreichend verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der vor mehr als drei Jahren erbrachten Prüfungsleistung des Klägers. Denn diese lässt sich – wie vorstehend dargelegt – auch bei Zusammenschau der schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer und ihrer (nur noch bruchstückhaft vorhandenen) Erinnerung nicht einmal hinsichtlich der von den Prüfern als besonders schwerwiegend bewerteten Fehlleistungen des Klägers rekonstruieren. |
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| 3. Ist – wie im Fall des Klägers – wegen Wegfalls des Erinnerungsvermögens der Prüfer eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht mehr möglich, kommt nur noch die Wiederholung der Prüfung in Betracht (vgl. Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759 m.w.N.). |
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| Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass der Kläger zwar an der gesamten Vorausbildung teilnehmen darf und muss (dazu unter III.), an deren Ende jedoch allein die praktisch-mündlichen Leistungskontrolle zu absolvieren hat. Die anderen Prüfungsleistungen hat er im Frühjahr 2019 – erfolgreich – erbracht. Allerdings steht dem Kläger, nachdem die Bewertung seines ersten Versuchs am 25.03.2019 bestandskräftig geworden ist, lediglich ein weiterer Versuch als Wiederholungsversuch zu. |
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| III. Die Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung, deren Bekanntgabe zur Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes geführt hat, bewirkt nicht dessen Wiederaufleben (1.). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch darauf, erneut – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – zur Vorausbildung zugelassen zu werden (2.). |
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| 1. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 8 der Polizei-Laufbahnverordnung (in der hier maßgeblichen bis zum 31.03.2021 geltenden Fassung vom 09.03.2018) bestimmte, dass das Beamtenverhältnis (auf Widerruf) mit Ablauf des Tages endete, ab dem auf Grund ausbildungsrechtlicher Bestimmungen das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde und eine Wiederholung nicht mehr zulässig ist. |
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| Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach § 22 Abs. 4 BeamStG ist vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung dieser Vorschrift in der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist Voraussetzung für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich der Realakt „Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens“. Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung aus regelungssystematischer Sicht nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 33). Wird eine negative Prüfungsentscheidung, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf geführt hat, später aufgehoben, lebt das frühere Beamtenverhältnis daher nicht wieder auf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.11.1985 - 2 C 35.84 -, juris, Rn. 10 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 01.03.2006 - 4 K 327/06 -, Rn. 3; v. Roetteken, in: ders./Rothländer, BeamtStG, § 22 Rn. 107; Sauerland, in: BeckOK-Beamtenrecht Bund, § 22 BeamtStG Rn. 35). |
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| 2. Die Aufhebung der Prüfungsentscheidung, die zum Ausscheiden des Anwärters geführt hat, zieht nicht automatisch die Neubegründung des Beamtenverhältnisses nach sich. Denn für die (erneute) Prüfungswiederholung ist es nicht stets erforderlich, dass der Betreffende in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird (vgl. nur VG Freiburg, Beschluss vom 01.03.2006 - 4 K 327/06 -, Rn. 3 m.w.N.). |
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| Allerdings können dem Prüfling aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Prüfungsentscheidung Folgenbeseitigungsansprüche auf erneute Teilnahme am Unterricht oder ähnliche Hilfen zustehen, wenn dies erforderlich ist, um ihm die Chance auf eine erfolgreiche Prüfungswiederholung zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 14). |
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| Im Fall des Klägers ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dieser ohne erneute Teilnahme an der Vorausbildung mit Blick auf den großen zeitlichen Abstand von mehr als drei Jahren keine faire Chance hat, die Prüfung zu bestehen. Denn bei der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle handelt es sich weder um eine standardisierte Wissensprüfung noch um eine Sportprüfung, auf die man sich ebenso gut auch ohne erneute Unterweisung vorbereiten kann. Vielmehr haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Bedeutung der unmittelbar vorangehenden Ausbildung für eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme betont. Auch aus den Stellungnahmen der Prüfer geht hervor, wie eng diese sich bei ihrer Bewertung an den im Unterricht vermittelten Standards orientieren. |
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| Überdies hat die Hochschule für die Kammer unmittelbar einleuchtend hervorgehoben, dass die erneute Schulung des Klägers in der Vorausbildung im Hinblick auf den sich im nächsten Ausbildungsabschnitt anschließenden Praxiseinsatz im öffentlichen Interesse liegt. Es liegt auf der Hand, dass nur solche Anwärter im polizeilichen Streifendienst verwendet werden können, die über die in der Vorausbildung vermittelten (und durch die an ihrem Ende stehenden Prüfungen festgestellten) Fähigkeiten verfügen. Deshalb ist der Kläger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an der gesamten Vorausbildung teilzunehmen und sich um die Auffrischung der durch sie vermittelten Kenntnisse zu bemühen, wenn er sich auch nicht den Prüfungen stellen muss. |
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| Mit dieser Verpflichtung korrespondiert ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dafür, dass der Kläger die Vorausbildung im Anwärterverhältnis durchlaufen muss, spricht auch, dass der Dienstherr – anders als etwa beim juristischen Vorbereitungsdienst – die Berufung der Anwärter in das Beamtenverhältnis mit seinen besonderen Treuebindungen vorsieht, was gerade im Hinblick auf die enge Einbindung der Anwärter in die hoheitliche Tätigkeit der Polizei einleuchtet. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat hinsichtlich der Prüfungsentscheidung erst mit seinem zweiten Hilfsantrag Erfolg; der Anspruch auf erneute Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung bleibt deutlich hinter der in erster Linie begehrten Bewertung der Prüfung als bestanden zurück. Auch mit Blick auf das Beamtenverhältnis hat der Kläger weitergehende Ansprüche geltend gemacht, mit denen er nicht durchgedrungen ist. Wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend hervorgehoben hat, käme dem Fortbestehen des Anwärterverhältnisses wegen der damit verbundenen Nachzahlungsansprüche große wirtschaftliche Bedeutung zu. |
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| Dabei orientiert sich die Kammer hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Ansprüche an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und bemisst den auf sie entfallenden Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 Euro. Weil der Kläger mit seinen auf das Beamtenverhältnis bezogenen Anträgen über die Neubegründung des Anwärterverhältnisses über eine mit der Aufhebung der Prüfungsentscheidung automatisch einhergehende Folgenbeseitigung hinausgeht, kommt ihnen eine eigenständige Bedeutung zu. |
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| Die Kammer bemisst den Streitwert für den am weitesten gehenden Feststellungsantrag gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach sind, weil es um die (Nicht-)Beendigung eines nicht auf Lebenszeit laufenden Beamtenverhältnis geht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem der Antrag bei Gericht rechtshängig wurde (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG); hier mithin das Jahr 2020. Im Jahr 2020 betrugen die monatlichen Anwärterbezüge durchgehend 1.348,78 Euro (Anlage 11 zu § 79 Landesbesoldungsgesetz), so dass der Streitwert für die auf den Status bezogenen Anträge sich auf 8.092,68 Euro beläuft. |
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| Die beiden Streitwerte sind gemäß § 39 GKG zusammenzurechnen. |
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| Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet. Die angegriffene Prüfungsentscheidung ist aufzuheben (I.) und der Kläger erneut – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – zur Vorausbildung zuzulassen, an deren Ende ihm ein Wiederholungsversuch bezüglich der praktisch-mündlichen Prüfung zusteht (II. und III.). |
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| I. Der Prüfungsbescheid der Hochschule für Polizei vom 15.04.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29.01.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Die Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 2, 10 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der für den Kläger maßgeblichen Fassung vom 08.06.2016 (nachfolgend APrO-Pol gD 2016). Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als der Kläger meint, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass zum Studium an der Polizeihochschule nicht zugelassen wird, wer die praktisch-mündliche Leistungskontrolle auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Ob ein fehlerhaftes Prüfungserfordernis – wie der Kläger meint – geheilt werden darf, indem die Prüfung als bestanden bewertet wird, kann deshalb dahinstehen. |
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| Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, sind diese mit dem Anspruch des Prüflings aus Art. 12 GG (hier: i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG) nur vereinbar, wenn dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber kann aber davon ausgehen, dass ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Dies obliegt regelmäßig in weitem Umfang der Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Diesbezüglich beschränkt sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung. Soweit der Normgeber unabdingbare Teilprüfungen vorsieht, ist er also dazu befugt, die Anzahl der Teilprüfungen und ihren Inhalt festzulegen, solange dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist und die Geprüften durch die Ausgestaltung der Prüfung nicht unzumutbar belastet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2015 - 2 B 73.14 -, juris, Rn. 12 ff.). |
|
| Mit seiner Entscheidung, das Bestehen der praktisch-mündliche Prüfung – anders als das Bestehen aller Klausuren – als unabdingbares Erfordernis für den Übergang zum nächsten Prüfungsabschnitt auszugestalten, hat der Dienstherr seinen Spielraum nicht überschritten. Auch wenn die Klausurarbeiten und die praktisch-mündliche Prüfung dieselben Leitthemen abdecken, sind Gegenstand und Zielrichtung der Prüfungen doch grundlegend verschieden. Die praktisch-mündliche Prüfung bildet den einzigen Leistungsnachweis, in dem die Fähigkeit des Anwärters, das in der Vorausbildung vermittelte Wissen in praktische Polizeiarbeit umzusetzen, überprüft wird. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Dienstherr hierin einen unerlässlichen, nicht ausgleichsfähigen Bestandteil des Polizistenberufs erblickt. Anders als in Klausuren besteht die besondere Herausforderung des gewählten Prüfungsformats des Rollenspiels darin, dass die Prüflinge ihre Fähigkeiten in allen vier Teilbereichen gleichzeitig und zudem unter den besonderen Bedingungen eines dynamischen Einsatzgeschehens auf einen ihnen zuvor unbekannten Sachverhalt anwenden können müssen. Deshalb ist der Umstand, dass beim Kläger im ersten Prüfungsversuch, dem eine andere Prüfungsaufgabe zugrunde lag, Defizite in anderen Teilbereichen festgestellt worden sind, nicht geeignet, die Aussagekraft der Wiederholungsprüfung in Zweifel zu ziehen. Auch liegt es auf der Hand, dass Defizite ihrer Natur nach nicht durch bessere Leistungen in schriftlichen Arbeiten kompensiert werden können. Zugleich leuchtet es unmittelbar ein, dass der Dienstherr Anwärter zum anschließenden dreijährigen Hochschulstudium nicht zulassen und weiter alimentieren möchte, wenn sie auch nach der neunmonatigen Vorausbildung gravierende Defizite in der Befähigung zur praktischen Polizeiarbeit aufweisen. Der Kläger hat ferner nicht aufgezeigt, dass die Ausgestaltung der praktisch-mündlichen Prüfung keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für das Erreichen des Prüfungsziels bietet. |
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| 2. Die angefochtene Prüfungsentscheidung kann keinen Bestand haben. Denn die Kammer konnte keinen Sachverhalt feststellen, der die erfolgte Bewertung der Prüfungsleistung zu tragen geeignet wäre. |
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| a) Die Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen. Anderes gilt nur hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen den Prüfern ein gerichtlich eingeschränkter Beurteilungsspielraum zukommt. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 16.06.2021 - 10 K 7618/18 -, Rn. 50 ff., jeweils m.w.N.). Dies betrifft etwa die Punktevergabe und Notenbegebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Er ist jedoch überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). |
|
| Soweit die Verwaltungsgerichte nach dem Vorstehenden zur Kontrolle von Prüfungsbescheiden berufen sind, muss diese bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris, Rn. 55). Dies gilt bei schriftlichen wie praktisch-mündlichen Prüfungen gleichermaßen, wenn – wie im Fall des Klägers – ein Misserfolg dem Zugang zum angestrebten Beruf entgegensteht. Die Anforderungen an die Prüfungsentscheidung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei den besonderen Bedingungen und den spezifischen Zwecken, die bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen im Unterschied zu schriftlichen Prüfungen verfolgt werden, angemessen Rechnung zu tragen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris, Rn. 29). |
|
| Die fragliche praktische-mündliche Leistungskontrolle besteht gemäß Ziffer 6.1.3 der Richtlinie der Hochschule zur Leistungsbewertung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in der Vorausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst (in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2016; nachfolgend: Richtlinie Leistungsbewertung) aus einer – in einer Art Rollenspiel – praktisch zu bewältigenden, fächerübergreifenden und ganzheitlich durchzuführenden Bearbeitung eines polizeilichen Sachverhalts (20 Minuten) und einer sich anschließenden Befragung zum Sachverhalt und zur Vorgehensweise (10 Minuten). Sie dient – wie die anderen Leistungskontrollen zum Ende der Vorausbildung – der Feststellung, ob das Ziel der Vorausbildung erreicht wurde. Dieses besteht darin, den Anwärtern die elementaren polizeilichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Polizeiberufs zu vermitteln (vgl. § 8 APrO-Pol gD 2016). Sie unterscheidet sich von den Klausurarbeiten, die ebenfalls die Leitthemen der Vorausbildung zum Gegenstand haben (vgl. § 10 Abs. 1 APrO-Pol gD 2016), dadurch, dass bei ihr in erster Linie die Fähigkeit des Prüflings abgeprüft wird, in der Interaktion mit Bürgern konkrete polizeiliche Aufgaben zu erledigen. Gefordert wird also die Fähigkeit, theoretisches Wissen und praktische Fertigkeiten – einschließlich des Auftretens gegenüber den anderen Beteiligten – ohne größere Bedenkzeit abzurufen und praktisch umzusetzen. Die Bewertung des praktischen Prüfungsteils ähnelt – jedenfalls soweit es um das Auftreten und den persönlichen Eindruck des Anwärters geht – einer dienstlichen Beurteilung; die Beurteilung der beiden Aspekte ist zu einem gewissen Teil in die Form eines Persönlichkeitsurteils zu kleiden, weshalb eine zwingende – objektiv als (allein) richtig erkennbare – Begründung insofern kaum möglich erscheint. Gleichwohl entziehen sich die Grundlagen und wesentlichen Kriterien dieser Wertungen nicht schlechthin einer Begründung; auch subjektive Anschauungen als Begründungselement lassen sich – wenngleich häufig weniger präzise als Fachurteile – nach außen hin kundtun, und auch die Anknüpfungspunkte dafür lassen sich benennen (vgl. für die Bewertung der Unterrichtspraxis eines Lehramtsanwärters VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris, Rn. 29). Darüber hinaus ist hinsichtlich der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung anerkannt, dass historische Einzelvorgänge, die zur Begründung einer Bewertung – und sei es nur exemplarisch – herangezogen werden, der gerichtlichen Nachprüfung unterfallen und im Zweifel vom Dienstherrn zu beweisen sind (vgl. nur Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, A. XII. 1.3 Rn. 142 m.w.N.); diese Anforderungen müssen für die Bewertung der Leistung des Prüflings in einer Rollenspielsituation erst recht gelten, weil diese – anders als der regelmäßig mehrjährige Beurteilungszeitraum – nur wenige Minuten dauert und die Prüfer daher – jedenfalls in enger zeitlicher Nähe zur Prüfung – in der Lage sind, aus ihrer Sicht besonders aussagekräftige (Fehl-)Leistungen des Klägers zu benennen. |
|
| Die Besonderheiten einer praktisch-mündlichen Prüfung wie der hier zu beurteilenden liegt darin, dass anders als bei schriftlichen und manchen praktischen Prüfungen kein verkörpertes Prüfungsergebnis vorliegt, das im Nachgang der Prüfung von den Prüfern gewürdigt werden kann und die tatsächliche Grundlage für die von ihnen getroffenen Wertungen zweifelsfrei dokumentiert. Vielmehr stehen die Prüfer vor der Aufgabe, die wahrgenommenen Leistungen des Prüflings sofort zu bewerten. Gleichwohl gebieten weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG, das Prüfungsgeschehen von vornherein umfassend zu dokumentieren (vgl. für die mündliche Prüfung BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris, Rn. 31). Vielmehr ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf (praktisch-)mündliche Prüfungen ein gestuftes System entwickelt worden, in dem die Anforderungen an die Dokumentation des Prüfungsgeschehens und an den Inhalt der Bewertungsbegründung von Zeitpunkt und Güte etwaiger Rügen des Prüflings abhängen (vgl. nur Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 714 ff.). Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch auf rechtzeitige Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen. Der konkrete Inhalt seines Anspruchs hängt allerdings davon ab, ob er eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren. Ein Prüfling, der seine Chance wahren will, eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner Leistungen zu erhalten, kann den Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen. Er ist hierzu – unbeschadet des Umstands, dass Bewertungsrügen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können (vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/ders., Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 858) – auch im Sinne einer Obliegenheit gehalten, weil mit zunehmendem Abstand zur Prüfung ein Nachlassen des Erinnerungsvermögens der Prüfer zu erwarten ist. Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens wegen Zeitablaufs geht zu Lasten des Prüflings, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine Begründung zu verlangen (vgl. Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 720). Hat der Prüfling indes seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt, kann der wegen Zeitablaufs nicht mehr korrigierbare Mangel des Fehlens einer hinreichend aussagekräftigen Begründung die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, juris, Rn. 6). Dies gilt nicht nur für die Begründung der Beurteilung, sondern auch für die Feststellung des ihr zugrundeliegenden Prüfungsverlaufs. |
|
| Vor diesem Hintergrund bedarf es hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen, wenn es nicht bereits von vornherein umfassend dokumentiert wird, nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1994 - 6 B 65.93 -, juris). Jedenfalls auf entsprechende Rügen des Prüflings hin muss eine Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens zumindest in groben Zügen möglich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris, Rn. 31). Weil der Prüfling – abgesehen von seiner Rügeobliegenheit – auf die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens keinen Einfluss hat, insbesondere auch nicht die Dokumentation der Prüfung in einer bestimmten Form (etwa mittels Videoaufnahmen) erzwingen kann, obliegt es der Prüfungsbehörde, hierfür Sorge zu tragen. |
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| b) Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Kammer auch nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Beweismittel nicht die erforderliche richterliche Überzeugung (§ 108 VwGO) von den (Fehl-)Leistungen des Klägers gewinnen, die der angegriffenen Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind. Das betrifft namentlich die Leistung des Klägers in psychologischer Hinsicht, die mit nur einem Punkt als unterdurchschnittlich bewertet wurde, weshalb es zu erwarten gewesen wäre, dass hierfür aus Prüfersicht besonders prägnante Fehlleistungen hätten benannt werden können. |
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| Dabei ist es nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden, dass die Prüfer ihre Monita zunächst nur stichpunktartig festgehalten haben. Nachdem sich der Kläger unter dem 06.05.2019 durch seine spätere Prozessbevollmächtigte bei der Hochschule gemeldet hatte, hätte diese die Prüfer jedoch dazu anhalten müssen, ihre Prüfungsentscheidung nicht nur hinsichtlich der von ihnen getroffenen Wertungen zu erläutern, sondern (zumindest) auch diejenigen vom Kläger gezeigten Leistungen oder Defizite im Sinne einer Sachverhaltsschilderung festzuhalten, auf die sie ihre negativen Bewertungen (im Wesentlichen) stützen. Zu diesem Zeitpunkt, etwa dreieinhalb Wochen nach der Prüfung, wäre es zu erwarten gewesen, dass sich die Prüfer zumindest noch in groben Zügen an das Prüfungsgeschehen und namentlich die für sie besonders hervorstechenden Unzulänglichkeiten der klägerischen Leistung hätten erinnern und – gegebenenfalls in der Gesamtschau ihrer Erinnerungen – eine nachprüfbare Grundlage ihrer Bewertungsentscheidung hätten niederlegen können. Spätestens auf das Schreiben des Klägers vom 07.06.2019 hin, in dem dieser noch eingehender als im ersten Schreiben auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Dokumentation des Prüfungsverlaufs und einer nachvollziehbaren Begründung der Prüfungsentscheidung hingewiesen hatte, hätte die Prüfungsbehörde entsprechende Bemühungen entfalten müssen. Denn diesem Schreiben war nicht nur ein Gedächtnisprotokoll des Klägers über den Verlauf der Prüfung aus seiner Sicht beigefügt, sondern er hat auch eingehend in tatsächlicher Hinsicht zu den stichpunktartigen Monita vorgetragen. Zutreffend hat der Kläger schließlich in seinem Schreiben vom 08.08.2019 auf die mit zeitlichem Abstand zur Prüfung wachsenden Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens hingewiesen. |
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| Aus den von der Hochschule vorgelegten Akten geht nicht hervor, wann diese an die Prüfer herangetreten ist. Die auf Ende Juli 2019 datierten, dem Kläger Anfang September 2019 zugeleiteten Stellungnahmen der Prüfer sind – auch in den dem Gericht Ende März 2022 übermittelten ausführlicheren (endgültigen) Fassungen – überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass die Prüfer weder die konkrete Prüfungssituation, der sich der Kläger gegenübersah, noch das Verhalten des Klägers mit der hinreichenden Deutlichkeit von den von ihnen abgegebenen Bewertungen trennen. Die Stellungnahme des Prüfers A. befasst sich ausschließlich mit den Teilbereichen Taktik und Sachbearbeitung sowie den ergänzenden Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht; zur Prüfungsleistung im Teilbereich Psychologie verhält sie sich nicht. Die Stellungnahme des Prüfers B. beschränkt sich – neben der Auseinandersetzung mit auf das Verhalten der Prüfungskommission bezogenen Äußerungen des Klägers – auf die Befragung im Strafprozessrecht. |
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| Einzig die Stellungnahme des Prüfers C., der offenbar für die Bewertung der praktischen Prüfungsleistung unter dem Gesichtspunkt der Psychologie in erster Linie zuständig war, wird in Ansätzen den Anforderungen an eine Prüfungsbegründung gerecht. Allerdings enthält auch sie zum Prüfungsverlauf nur sehr rudimentäre Ausführungen. So bemängelte der Prüfer, der Kläger habe im Fahrzeug „nur mangelhaft vor- und nach der Auftragserteilung mit seinem Streifenpartner ab[gesprochen]“. Auch habe er sich dem Zeugen nur mangelhaft vorgestellt. Weiter monierte er, der Kläger habe sein Vorgehen nicht erklärt. Auch auf direkte Nachfragen habe er „keine oder vereinzelt Antworten [gegeben], die in Umfang und Inhalt nicht der Lehrmeinung entsprachen“. Welches Verhalten vom Kläger erwartet worden war und was er tatsächlich getan hat, bleibt im Dunkeln. Daran hat auch die Vernehmung der Prüfer in der mündlichen Verhandlung nichts ändern können, weil sich diese an das Prüfungsgeschehen – verständlicherweise – überwiegend nicht mehr haben erinnern können. |
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| Auch soweit dem Kläger vorgehalten wird, er habe sich zu wenig um die Belange des Opfers gekümmert und diesem nur unzureichende (Erste) Hilfe geleistet, konnte sich die Kammer trotz der insofern etwas eingehenderen Begründung in der Stellungnahme des Prüfers C. sowie der Schilderungen des Prüfers B. in der mündlichen Verhandlung nicht von einem Prüfungsablauf überzeugen, der – auch unter Berücksichtigung des den Prüfern zuzubilligenden Beurteilungsspielraums – die Bewertung der Prüfungsleistung im Teilbereich Psychologie zu tragen geeignet wäre. Denn auch in der Zusammenschau der Prüferstellungnahmen, der Aussagen des Prüfers B. und der Angaben des Klägers bleibt aus Sicht der Kammer offen, ob die das Opfer verkörpernde Rollenspielerin eine psychische Ausnahmesituation so deutlich hat erkennen lassen, dass ein weiterer Betreuungsbedarf auch für den nicht mit der Aufgabenstellung und den darin enthaltenen Anweisungen für die Rollenspieler vertrauten Kläger hätte offenkundig sein müssen. Hierbei handelt es sich um die erforderliche (Anknüpfungs-)Tatsache, deren Vorliegen erwiesen sein muss, um die von den Prüfern als maßgebliche Fehlleistung auf dem Gebiet des Bereichs Psychologie gewertete Opferbetreuung des Klägers als (gravierend) defizitär nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nach dem Wohlergehen des Opfers erkundigt und von diesem die Auskunft erhalten hatte, dass sie einen Rettungsdienst nicht benötige. Soweit der Prüfer C. ausgeführt hat, dass die Rollenspielerin die Anweisung „sehr gut umgesetzt“ habe und „man sehr gut ihre psychische Ausnahmesituation“ habe erkennen können, setzt die Stellungnahme wiederum erst auf der Bewertungsebene ein. Sie lässt nicht – auch nicht beispielhaft – erkennen, welche Verhaltensweisen der Rollenspielerin genau der Prüfer beobachtet haben will, die die genannte Schlussfolgerung auf die (gespielte) psychische Verfassung des Opfers hätten tragen können. Ohne diese Angaben bleibt es dem Kläger verwehrt, seine eigene Erinnerung mit der Wahrnehmung der Prüfer abzugleichen und hierzu gegebenenfalls weitere substantiierte Einwendungen zu erheben. Auch auf die Schilderung des Klägers in seinem Gedächtnisprotokoll, er habe das Opfer nicht nur – wie vom Prüfer als unzureichend bemängelt – danach gefragt, ob es einen Krankenwagen bräuchte, sondern auch, ob sie jemanden Bekanntes erreichen könne, woraufhin das Opfer erklärt habe, es benötige keinen Krankenwagen und käme alleine zurecht, ist der Prüfer C. in seiner Stellungnahme nicht eingegangen. Weder hat er die Schilderung des Klägers – auf Tatsachenebene – ausdrücklich zurückgewiesen noch – auf Bewertungsebene – erläutert, weshalb er trotz dieser Antwort eine intensivere Betreuung des Opfers hätte initiieren müssen. Eine genaue Feststellung des tatsächlichen Prüfungsgeschehens in diesem Aspekt wäre auch deshalb angezeigt gewesen, weil der Kläger geltend gemacht hat, er habe sich vom Opfer abgewandt, weil sich nach einiger Zeit – außerhalb seiner Sichtweite – Täter und Zeuge akustisch bemerkbar gemacht hätten. Insofern steht für die Kammer die konkrete Möglichkeit im Raum, dass die Rollenspieler, die von den Vorgaben der Aufgabenstellung, die ein Erscheinen beider am Tatort vorsieht, die Aufmerksamkeit des Klägers unbeabsichtigt verfrüht auf sich gelenkt haben. Soweit der Prüfer C. in seiner Stellungnahme dem Kläger vorgehalten hat, „nur nebensächliche Erste Hilfe“ geleistet zu haben, hat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, hiermit (ebenfalls) die (als unzureichend bewertete) psychologische Betreuung des Opfers im Sinne eines „Kümmerns“ gemeint zu haben. |
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| Allein der Prüfer B. hat in der mündlichen Verhandlung erstmals anschauliche Angaben dazu gemacht, wie sich die Rollenspielerin genau verhalten habe. Die Kammer konnte sich – auch in Ansehung der durchgehenden abweichenden Schilderung des Klägers, der die Prüfer in ihren schriftlichen Stellungnahmen nicht entgegengetreten sind – jedoch nicht davon überzeugen, dass sich die Angaben auf die Prüfung des Klägers und nicht etwa auf eine andere – ähnlich gelagerte – Prüfung beziehen. Der Prüfer hat – wie auch die anderen Prüfer – betont, an Einzelheiten des Prüfungsverlaufs infolge des großen zeitlichen Abstands und der Vielzahl der von ihm auch danach noch abgenommenen Prüfungen keine genaue Erinnerung mehr zu haben. |
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| II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Bewertung der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle als bestanden (1.) oder auf Neubewertung durch die Prüfer (2.). Vielmehr kommt allein eine Wiederholung der Prüfung in Betracht (3.). |
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| 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die praktisch-mündlichen Leistungskontrolle als bestanden bewertet wird. |
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| Leidet eine Prüfungsentscheidung an einem Bewertungsfehler, kann und darf das Gericht die Leistungsbewertung in der Regel nicht ersetzen, ohne in den Bewertungsspielraum der Prüfer und – mittelbar – den Anspruch der anderen Prüflinge auf Chancengleichheit einzugreifen. Anderes gilt nur, wenn ein bestimmtes Ergebnis rechnerisch zu ermitteln ist und nach der Eliminierung des Bewertungsfehlers auch von dem Gericht ohne Weiteres festgestellt werden kann (vgl. Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759 m.w.N.). |
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| Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wegen des weitgehend unaufklärbaren Prüfungsgeschehens konnte die Kammer nicht feststellen, dass die dem Kläger durch das Verhalten der Rollenspieler vermittelte Aufgabe wesentlich von den Vorgaben der dem Prüfling in der Prüfungssituation unbekannten schriftlichen Aufgabenstellung abgewichen ist und die Prüfungskommission daher gehalten gewesen wäre, den ihr in Ziffer 6.1.3 Richtlinie Leistungsbewertung eingeräumten Spielraum zu einer vom Vorschlag der Aufgabenstellung abweichenden Gewichtung der Teilbereiche wahrzunehmen. Überdies dürfte den Prüfern auch für diese Entscheidung ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der aus zwingenden rechtlichen Vorgaben vorzunehmenden abweichenden Gewichtung verbleiben. Denn diese würde sich nicht auf den exakten Prozentwert genau ableiten lassen. |
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| 2. Eine inhaltlich fehlerhafte Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich durch eine Neubewertung zu beheben; dies gilt jedoch nur, wenn eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 10). |
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| Zwingende Voraussetzung für eine Neubeurteilung ist aber, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung steht. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verlauf der Prüfung in groben Zügen rekonstruiert werden kann, vielmehr verlangt eine ordnungsgemäße Bewertung auch die Berücksichtigung wesentlicher Einzelheiten, wie etwa Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des „Mitgehens“ im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings. Ohne eine hinreichend zuverlässige tatsächliche Beurteilungsgrundlage kann nachträglich eine (korrigierte) Leistungsbewertung aber nicht stattfinden. Die Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs ist schlicht unmöglich, weil die erbrachte Prüfungsleistung nach einem entsprechenden Zeitablauf nicht mehr erfassbar ist. In einem solchen Fall verbleibt nur die Wiederholungsprüfung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 S 1478/10 -, juris, Rn. 15 ff.). |
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| Vorliegend fehlt es an einer hinreichend verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine nachträgliche (Neu-)Bewertung der vor mehr als drei Jahren erbrachten Prüfungsleistung des Klägers. Denn diese lässt sich – wie vorstehend dargelegt – auch bei Zusammenschau der schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer und ihrer (nur noch bruchstückhaft vorhandenen) Erinnerung nicht einmal hinsichtlich der von den Prüfern als besonders schwerwiegend bewerteten Fehlleistungen des Klägers rekonstruieren. |
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| 3. Ist – wie im Fall des Klägers – wegen Wegfalls des Erinnerungsvermögens der Prüfer eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht mehr möglich, kommt nur noch die Wiederholung der Prüfung in Betracht (vgl. Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759 m.w.N.). |
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| Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer darauf hin, dass der Kläger zwar an der gesamten Vorausbildung teilnehmen darf und muss (dazu unter III.), an deren Ende jedoch allein die praktisch-mündlichen Leistungskontrolle zu absolvieren hat. Die anderen Prüfungsleistungen hat er im Frühjahr 2019 – erfolgreich – erbracht. Allerdings steht dem Kläger, nachdem die Bewertung seines ersten Versuchs am 25.03.2019 bestandskräftig geworden ist, lediglich ein weiterer Versuch als Wiederholungsversuch zu. |
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| III. Die Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung, deren Bekanntgabe zur Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes geführt hat, bewirkt nicht dessen Wiederaufleben (1.). Allerdings hat der Kläger einen Anspruch darauf, erneut – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – zur Vorausbildung zugelassen zu werden (2.). |
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| 1. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 8 der Polizei-Laufbahnverordnung (in der hier maßgeblichen bis zum 31.03.2021 geltenden Fassung vom 09.03.2018) bestimmte, dass das Beamtenverhältnis (auf Widerruf) mit Ablauf des Tages endete, ab dem auf Grund ausbildungsrechtlicher Bestimmungen das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht wurde und eine Wiederholung nicht mehr zulässig ist. |
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| Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach § 22 Abs. 4 BeamStG ist vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung unabhängig. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung dieser Vorschrift in der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist Voraussetzung für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich der Realakt „Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens“. Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Beendigungswirkung aus regelungssystematischer Sicht nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 - 2 BvR 469/20 -, juris, Rn. 33). Wird eine negative Prüfungsentscheidung, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf geführt hat, später aufgehoben, lebt das frühere Beamtenverhältnis daher nicht wieder auf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.11.1985 - 2 C 35.84 -, juris, Rn. 10 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 01.03.2006 - 4 K 327/06 -, Rn. 3; v. Roetteken, in: ders./Rothländer, BeamtStG, § 22 Rn. 107; Sauerland, in: BeckOK-Beamtenrecht Bund, § 22 BeamtStG Rn. 35). |
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| 2. Die Aufhebung der Prüfungsentscheidung, die zum Ausscheiden des Anwärters geführt hat, zieht nicht automatisch die Neubegründung des Beamtenverhältnisses nach sich. Denn für die (erneute) Prüfungswiederholung ist es nicht stets erforderlich, dass der Betreffende in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird (vgl. nur VG Freiburg, Beschluss vom 01.03.2006 - 4 K 327/06 -, Rn. 3 m.w.N.). |
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| Allerdings können dem Prüfling aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Prüfungsentscheidung Folgenbeseitigungsansprüche auf erneute Teilnahme am Unterricht oder ähnliche Hilfen zustehen, wenn dies erforderlich ist, um ihm die Chance auf eine erfolgreiche Prüfungswiederholung zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 14). |
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| Im Fall des Klägers ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dieser ohne erneute Teilnahme an der Vorausbildung mit Blick auf den großen zeitlichen Abstand von mehr als drei Jahren keine faire Chance hat, die Prüfung zu bestehen. Denn bei der praktisch-mündlichen Leistungskontrolle handelt es sich weder um eine standardisierte Wissensprüfung noch um eine Sportprüfung, auf die man sich ebenso gut auch ohne erneute Unterweisung vorbereiten kann. Vielmehr haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Bedeutung der unmittelbar vorangehenden Ausbildung für eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme betont. Auch aus den Stellungnahmen der Prüfer geht hervor, wie eng diese sich bei ihrer Bewertung an den im Unterricht vermittelten Standards orientieren. |
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| Überdies hat die Hochschule für die Kammer unmittelbar einleuchtend hervorgehoben, dass die erneute Schulung des Klägers in der Vorausbildung im Hinblick auf den sich im nächsten Ausbildungsabschnitt anschließenden Praxiseinsatz im öffentlichen Interesse liegt. Es liegt auf der Hand, dass nur solche Anwärter im polizeilichen Streifendienst verwendet werden können, die über die in der Vorausbildung vermittelten (und durch die an ihrem Ende stehenden Prüfungen festgestellten) Fähigkeiten verfügen. Deshalb ist der Kläger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, an der gesamten Vorausbildung teilzunehmen und sich um die Auffrischung der durch sie vermittelten Kenntnisse zu bemühen, wenn er sich auch nicht den Prüfungen stellen muss. |
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| Mit dieser Verpflichtung korrespondiert ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dafür, dass der Kläger die Vorausbildung im Anwärterverhältnis durchlaufen muss, spricht auch, dass der Dienstherr – anders als etwa beim juristischen Vorbereitungsdienst – die Berufung der Anwärter in das Beamtenverhältnis mit seinen besonderen Treuebindungen vorsieht, was gerade im Hinblick auf die enge Einbindung der Anwärter in die hoheitliche Tätigkeit der Polizei einleuchtet. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat hinsichtlich der Prüfungsentscheidung erst mit seinem zweiten Hilfsantrag Erfolg; der Anspruch auf erneute Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung bleibt deutlich hinter der in erster Linie begehrten Bewertung der Prüfung als bestanden zurück. Auch mit Blick auf das Beamtenverhältnis hat der Kläger weitergehende Ansprüche geltend gemacht, mit denen er nicht durchgedrungen ist. Wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend hervorgehoben hat, käme dem Fortbestehen des Anwärterverhältnisses wegen der damit verbundenen Nachzahlungsansprüche große wirtschaftliche Bedeutung zu. |
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| Dabei orientiert sich die Kammer hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Ansprüche an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und bemisst den auf sie entfallenden Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 Euro. Weil der Kläger mit seinen auf das Beamtenverhältnis bezogenen Anträgen über die Neubegründung des Anwärterverhältnisses über eine mit der Aufhebung der Prüfungsentscheidung automatisch einhergehende Folgenbeseitigung hinausgeht, kommt ihnen eine eigenständige Bedeutung zu. |
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| Die Kammer bemisst den Streitwert für den am weitesten gehenden Feststellungsantrag gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach sind, weil es um die (Nicht-)Beendigung eines nicht auf Lebenszeit laufenden Beamtenverhältnis geht, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem der Antrag bei Gericht rechtshängig wurde (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG); hier mithin das Jahr 2020. Im Jahr 2020 betrugen die monatlichen Anwärterbezüge durchgehend 1.348,78 Euro (Anlage 11 zu § 79 Landesbesoldungsgesetz), so dass der Streitwert für die auf den Status bezogenen Anträge sich auf 8.092,68 Euro beläuft. |
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| Die beiden Streitwerte sind gemäß § 39 GKG zusammenzurechnen. |
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