Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 4675/99

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 1999 verpflichtet, dem Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 1.981,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. September 1999 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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