Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 7181/00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Frau E. M. und ihren Sohn B. L. in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 36.346,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Dezember 2000 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.


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