Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 4480/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 verpflichtet, die Schülerfahrkosten der Tochter K. der Klägerin für den Besuch der X. -C. -Realschule für das Schuljahr 2000/2001 zu erstatten.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.


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