Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 7084/00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Das Sozialamt der Beklagten gewährte Frau L. und ihren beiden Kindern (Hilfeempfänger) Sozialhilfeleistungen. Die Hilfeempfänger verzogen im März 1995 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers und erhielten dort ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt.
3Mit Schreiben vom 6. April 1995 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an mit dem Bemerken, er werde seine Sozialhilfeaufwendungen halbjährlich anfordern. In einem ergänzenden Schreiben vom 6. Juli 1995 bat er um eine Kostenanerkennung dem Grunde nach. Zugleich erklärte er sich bereit, die notwendigen Unterlagen zu übersenden, wenn es zu einer Kostenanforderung nach Überschreiten der Bagatellgrenze kommen werde. Die Beklagte sicherte mit Schreiben vom 27. Juli 1995 eine Kostenerstattung ab Einsetzen der Hilfe unter bestimmten, in dem Schreiben genannten Voraussetzungen zu. Mit am 1. Dezember 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 25. November 1999 übersandte der Kläger der Beklagten unter Bezug auf die Kostenzusage vom 27. Juli 1995 eine Aufstellung über die Nettoaufwendungen für die Hilfeempfänger im Zeitraum vom 15. März 1995 bis 14. März 1997 mit der Bitte um Überweisung. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 bat die Beklagte den Kläger um eine spezifizierte Kostenaufstellung für jede einzelne Person der Bedarfsgemeinschaft oder um Übersendung der Sozialhilfeakte. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2000 eine korrigierte, personenbezogene Kostenaufstellung in Höhe von insgesamt 21.477,98 DM. Nachdem die Beklagte den Kläger gebeten hatte, das Kindergeld bei den Kindergeldberechtigten in Abzug zu bringen, korrigierte der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2000 seine Kostenaufstellung entsprechend und forderte die Beklagte auf, einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.059,30 DM zu erstatten. Der Betrag setzte sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 6.549,49 DM für die der Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 15. März bis 31. Dezember 1995 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einem Betrag in Höhe von insgesamt 7.509,81 DM für die im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 14. März 1997 gewährte Hilfe.
4Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2000 die Beklagte vergeblich angemahnt hatte, die Kosten zu erstatten, hat der Kläger am 18. Dezember 2000 Klage erhoben, mit der er sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt.
5Am 19. Dezember 2000 erstattete die Beklagte den auf die Hilfeleistungen ab Januar 1996 entfallenden Betrag in Höhe von 7.509,81 DM mit dem Bemerken, der Erstattungsanspruch für die im Jahre 1995 geleistete Hilfe sei verjährt.
6Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Höhe des Betrages von 7.509,81 DM übereinstimmend für erledigt erklärt.
7Der Kläger macht geltend: Die Beklagte sei mit der Einrede der Verjährung ausgeschlossen, weil sie die Kostenerstattung im Juli 1995 verbindlich zugesichert habe. Die von der Beklagten kurz vor Weihnachten 1999 geforderte personenbezogene Kostenaufstellung habe im Jahre 1999 nicht mehr gefertigt werden können. Sie habe auf die im Schreiben vom 27. Juli 1995 erklärte Zusicherung einer Kostenerstattung gerade deswegen vertraut, weil die Beklagte noch im Dezember 1999 an ihrer Zusage festgehalten habe, wie sich aus ihren Nachforderungen ergebe.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin N. L. für die Zeit vom 15. März 1995 bis 31. Dezember 1995 geleistete Sozialhilfe in Höhe von 6.549,49 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu erstatten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Nach ihrer Ansicht ist der Erstattungsanspruch für die im Jahre 1995 gezahlte Sozialhilfe verjährt. Das Schreiben vom 27. Juli 1995 stelle kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis dar. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass der Anspruch rechtzeitig angemeldet worden sei. Es liege keine unzulässige Rechtsausübung vor, da die Beklagte jeweils zeitnah auf die erstmals unter dem 25. November 1999 erfolgte Kostenanforderung reagiert habe und die unverständlichen Verzögerungen durch den Kläger nicht zu vertreten habe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit es - im Hinblick auf das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab Januar 1996 - in der Hauptsache erledigt ist.
16Die aufrechterhaltene Leistungsklage ist unbegründet. Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG unstreitig vor. Die von dem Kläger geltend gemachte Erstattungsforderung ist aber verjährt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stellt sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.
17Es kann offen bleiben, ob die Frage der Verjährung nach § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) - SGB X a.F. - oder in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I 1983) - SGB X n. F. - zu entscheiden ist. Nach beiden Gesetzesfassungen ist der Erstattungsanspruch für die im Jahre 1995 geleistete Hilfe mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt.
18Nach § 113 Abs. 1 SGB X a. F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach Abs. 2 gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
19Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährungsfrist mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Es kommt nach dieser Gesetzesfassung nicht darauf an, ob ein Lei-stungsträger von einer Erstattungsmöglichkeit bereits Kenntnis hatte.
20Vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. August 1991 - 6 RKa 9/89 -, BSGE 69, 158.
21Ein Erstattungsanspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger seine Leistungen tatsächlich erbracht hat.
22Vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145.
23Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen über einen längeren Zeitraum, etwa wie vorliegend bei laufenden monatlichen Sozialhilfeleistungen, entsteht der Erstattungs-anspruch ab Erbringung der monatlich wiederkehrenden Einzelleistungen. Es liegt insoweit keine einheitliche Leistung vor, sondern es handelt sich um eine Vielzahl von Zahlungen für einen sich jeweils Monat zu Monat konkretisierenden Leistungs-zeitraum. Dem vorleistenden Leistungsträger ist somit fortlaufend immer dann ein Erstattungsanspruch entstanden, wenn er die monatlichen laufenden Sozialhilfe-leistungen an den Hilfeempfänger tatsächlich auch ausgezahlt hat, also jeweils von Monat zu Monat.
24Vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000, a. a. O.
25Die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 SGB X a.F. für den noch streitigen Erstattungsanspruch begann danach mit Ablauf des 31. Dezember 1995, da es um Hilfeleistungen geht, die im Jahre 1995 als einmalige oder monatliche Leistungen erbracht wurden. Die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31. Dezember 1999.
26Die Verjährungsfrist endete auch dann mit Ablauf des 31. Dezember 1999, wenn der Erklärungsinhalt des Schreibens der Beklagten vom 27. Juli 1995, was hier offen bleiben kann, entgegen der Ansicht der Beklagten ein Anerkenntnis,
27vgl. zu einem Anerkenntnis dem Grunde nach: BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 -B 3 KR 6/99R-, FEVS 51, 259,
28im Sinne des § 208 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BGB a.F.) ist. Die Folgen eines solchen Anerkenntnisses im Hinblick auf die Verjährung eines Erstattungsanspruchs sind durch die unverändert gebliebene Verweisung in § 113 Abs. 2 SGB X auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlich geregelt. Maßgeblich ist die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Fassung (BGB a. F.), weil - wie sich aus Folgendem ergibt - die Forderung auch im Falle eines Anerkenntnisses im Schreiben vom 27. Juli 1995 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999 verjährt war, und deshalb Abschnitt 5 von Buch I des BGB in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138) nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB keine Anwendung findet. Nach § 208 BGB a.F. hat ein Anerkenntnis verjährungsunterbrechende Wirkung mit der Folge, dass eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird (§ 217 BGB a. F.).
29Begann damit die Verjährung aufgrund eines solchen Anerkenntnisses am Tage nach dem Zugang beim Gläubiger
30vgl. BSG, Urteil vom17. Juni 1999,a. a. O.
31hätte die Verjährungsfrist am 31. Juli 1995 - dem Eingangstag der Erklärung beim Kläger - begonnen und wäre danach für alle von einem solchen Anerkenntnis erfassten Ansprüche für das Jahr 1995 unter Berücksichtigung der Regelung des § 113 Abs. 1 SGB X a. F. - nicht bereits am 1. August 1999, sondern ebenfalls am 31. Dezember 1999 abgelaufen und damit vor Klageerhebung.
32Die Beklagte kann sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Einrede der Verjährung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Ihre Erhebung steht aufgrund der Verpflichtung der Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 86 SGB X) im pflichtgemäßen Ermessen des zur Leistung verpflichteten Trägers.
33Vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 6/92 -, FEVS 44, 348.
34Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auf sachwidrigen Erwägungen beruhen könnte, insbesondere den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche. Eine unzulässige Rechtsausübung
35vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. September 1993, a.a.O.,
36lässt sich nicht feststellen.
37Der Einwand des Klägers, aufgrund des von ihm als Kostenanerkenntnis ausgelegten Schreibens der Beklagten vom 27. Juli 1995 darauf vertraut zu haben, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erheben werde, greift nicht durch, auch wenn es sich hierbei entgegen des Ansicht der Beklagten um ein Anerkenntnis im Sinn des § 208 BGB a. F. handeln sollte. Ein Anerkenntnis hat nicht zur Folge, dass der Gläubiger unabhängig von der in Gang gesetzten neuen Verjährungsfrist darauf vertrauen kann, die Einrede der Verjährung werde in Zukunft nicht mehr erhoben, wenn die neue Verjährungsfrist nicht eingehalten wird. Auch im Fall eines Anerkenntnisses hat der Schuldner den Lauf der erneuten Verjährungsfrist unter Kontrolle zu halten und rechtzeitig vor deren Ablauf erneut verjährungsunterbrechende Schritte einzuleiten, etwa eine Zahlungsklage zu erheben (§ 209 BGB a.F.). Wenn der Kläger erst mehr als vier Jahre nach dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 1995 erstmals mit Anfang Dezember 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben seinen Kostenerstattungsanspruch beziffert, so kann er sich nicht auf einen fristgerechten Abschluss des Erstattungsverfahrens verlassen, zumal er von der Beklagten ursprünglich nur ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach verlangt hatte, ohne der Beklagten irgendwelche Unterlagen zur Prüfung des Erstattungsanspruchs zur Verfügung gestellt zu haben. Bittet die Beklagte sodann ca. 3 Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist um ergänzende Angaben oder Aktenübersendung, um die Höhe der Kostenaufstellung überprüfen zu können, so handelt sie im Rahmen ihres Aufgabenkreises. Es entspricht in einer solchen Verfahrenssituation den gesetzlichen Vorgaben des § 111 BSHG, ist jedenfalls nicht missbräuchlich, wenn die Beklagte darauf dringt, spezifizierte Kostenaufstellungen für jede einzelne Person zu verlangen und schließlich - nach der Rechtsprechung des OVG NW,
38vgl. zuletzt Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00-,
39zu Recht - den Ansatz des Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten verlangt. Wenn der Kläger nicht in der Lage war, die Anfrage der Beklagten rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zu beantworten, vielmehr erst knapp zwei Monate später reagierte, weil er sich zuvor hierzu nicht in der Lage sah, so ist der Ablauf der Verjährungsfrist letztlich auf das ihm zurechenbare späte Geltendmachen eines spezifizierten Kostenerstattungsanspruchs erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zurückzuführen. War ihm eine rechtzeitige Beantwortung der Anfrage der Beklagten nicht möglich, so hätte er noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Gelegenheit gehabt, die Beklagte hierauf hinzuweisen und hätte er diese ggf. bitten können, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Jedenfalls liegen nach dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 1995 keine Erklärungen oder sonstigen Handlungen der Beklagten vor, nach denen der Kläger berechtigterweise hätte darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 9. Dezember 1999 weist den Kläger innerhalb angemessener Bearbeitungsfrist auf die nach ihrer Ansicht vorliegenden Mängel seines Kostenerstattungsbegehrens hin und beinhaltet mit dieser Nachforderung" keine Erklärung, nach der der Kläger darauf hätte vertrauen können, die Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben. Das Schreiben vom 9. Dezember 1999 stellt sich weder in der zeitlichen Abfolge noch nach seinem Inhalt als ein missbräuchliches Hinausschieben einer Reaktion auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers dar, zumal ohnehin auch Erstattungsansprüche für die Zeit ab Januar 1996 zu prüfen waren.
40Der Erstattungsanspruch ist auch dann verjährt, wenn aufgrund der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X n. F. § 113 Abs. 1 S. 1 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, wofür Vieles spricht. Nach § 120 Abs. 2 SGB X n. F. ist u. a. § 113 Abs. 1 S. 1 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Diese Regelung soll hinsichtlich des Vollzugs der Änderungen der §§ 111 und 113 SGB X n. F. eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten, indem (nur) alle noch nicht abgewickelten Fälle nach neuem Recht abzuwickeln sind.
41Vgl. BT-Drucksache 14/4375, S. 61.
42Abgeschlossen ist ein Verfahren insbesondere durch Zahlung des Erstattungsbetrages nach bisherigem Recht oder eine sonstige den Erstattungsanspruch außer Streit stellende verbindliche Entscheidung.
43Vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl., § 113 Rn. 7; vgl. auch BSG, Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 -, BSGE 56, 69 für die Übergangsregelung des Art. II § 21 SGB X des Gesetzes vom 04. November 1982 (BGBl. I, 1450).
44Die Beklagte hat bis zum 30. Juni 2000 keine Zahlungen geleistet, vielmehr das Verfahren durch Nachfragen noch betrieben. Soweit als eine verbindliche Entscheidung die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht durch den erstattungspflichtigen Träger in Betracht kommt, ist im Falle einer Kostenanerkennung nur dem Grunde nach zweifelhaft, ob hierin eine abschließende Entscheidung zu sehen ist. Soweit als Abschluss des Erstattungsverfahrens der Eintritt der Verjährung nach bisherigen Recht angenommen wird,
45vgl. Schellhorn, a. a. O., § 113 Rn 7,
46kann dem entgegen gehalten werden, dass die Verjährungsregelung des § 113 SGB X - anders als die Ausschlussfrist des § 111 SGB X, die ein Erlöschen des Anspruch bewirkt, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - 5 C 6.91 -, BVerwGE 92, 1067,
48dem erstattungspflichtigen Leistungsträger ein Leistungsverweigerungsrecht, eine Einrede, einräumt, die dieser - später - geltend zu machen hat. Auch wenn danach im vorliegenden Fall Erstattungsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nach § 113 SGB X a.F. verjährt waren, wäre über Erstattungsansprüche noch nicht abschließend entschieden worden, solange nicht bis zum 31. Dezember 1999 feststand, ob die Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, wie sie es später in dem noch laufenden Verfahren getan hat. Aufgrund dieser Erwägungen mag auch eine Auslegung des § 120 SGB X dahin ausscheiden, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 113 SGB X a.F. nicht (rückwirkend) von der Neuregelung erfasst und nach deren Voraussetzungen erneut überprüft werden sollte.
49Nach der Regelung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X n. F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Auch nach dieser Regelung ist der noch streitige Erstattungsanspruch verjährt, wie eine die Besonderheiten eines Erstattungsanspruchs nach § 107 BSHG berücksichtigende analoge Anwendung und Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. ergibt.
50Die Änderung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X, um die Verjährungsfrist des § 113 SGB X mit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kompatibel zu gestalten.
51Vgl. BT-Drucksache 14/4375, S. 60.
52Mit der Neuregelung der §§ 111 Satz 2, 113 Abs. 1 S. 1 SGB X verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, abweichend von der bisherigen Regelung auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von einer Erstattungsmöglichkeit abzustellen.
53Vgl. zu § 113 SGB X a. F. : BSG, Urteile vom 1. August 1991, a.a.O. und vom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 U R -, BSGE 86, 78 m.w.N..
54Mit der Neufassung wird nicht mehr der Beschleunigungseffekt der Ausgleichsforderungen in den Vordergrund gerückt, der den Verjährungsbeginn allein an das gesetzliche Entstehen des Erstattungsanspruchs knüpfte. Vielmehr sollte es mit der Neuregelung der §§ 111 und 113 SGB X dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger ermöglicht werden, auch Erstattungsansprüche fristgerecht geltend zu machen, deren Entstehung mehr als ein Jahr zurückliegt, deren Ermittlung aber schwierig war, so dass etwa bei einer zeitlich rückwirkenden Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über den ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch die an das Entstehen des Erstattungsanspruchs anknüpfenden Fristen abgelaufen waren.
55Vgl. BT-Drucksache 14/4375, S. 60; v. Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 111 Rn.3 m.w.N.
56Bei dieser Neuregelung hatte der Gesetzgeber in erster Linie solche Leistungsträger im Auge, die in einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis zu derselben Person stehen und bei deren Erstattungsverfahren nach den §§ 102 ff. SGB X nachträglich die gesetzlich gewollte Finanzierungsverteilung hergestellt werden sollte.
57Vgl. Schwabe, Die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den §§ 111 und 113 SGB X zum 1.1.2001 für Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den §§ 102 ff SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 103 ff BSHG, ZFF 2001, 81 ff.
58Im Rahmen der Änderung der §§ 111 Satz 2, 113 Abs. 1 SGB X durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 hat der Gesetzgeber die Rechtssituation für Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG zwischen den Sozialhilfeträgern offenbar planwidrig nicht berücksichtigt. Anders als im Regelungsbereich der §§ 102 ff. SGB X trifft der erstattungspflichtige Leistungsträger keine Entscheidung über seine,
59vgl. dazu: v.Wulffen, a.a.O., § 111 Rn. 9,
60Leistungspflicht, womit nach der Entstehungsgeschichte Entscheidungen über Sozialleistungsansprüche von Hilfeempfängern gemeint sind. Der Erstattungsanspruch des § 107 BSHG knüpft an eine Sozialhilfe bewilligende Entscheidung des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers. Der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger entscheidet über den Leistungsanspruch, der eine Erstattungspflicht auslöst.
61Vgl. Schellhorn, a. a. O., § 113 Rn. 6; Schwabe, a.a.O.
62Hieraus ergibt sich indes nicht, dass eine Regelungslücke durch die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB zu schließen ist.
63A. A.: Schwabe, a. a. O.
64Vielmehr ist dem Zweck der Neuregelung und der Entstehungsgeschichte der Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern nach dem BSHG der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass auch bei solchen Erstattungsansprüchen die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. gelten soll.
65Eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche zwischen den Sozialhilfeträgern entspräche weder der bis zum Inkrafttreten des SGB X 3. Kapitel durch das Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl I, 1450) am 1.Juli 1983 geltenden zweijährigen Verjährungsregelung des § 113 BSHG a.F. noch der durch dieses Gesetz an die Stelle des § 113 BSHG getretenen vierjährigen Verjährungsfrist des § 113 SGB X a. F, die vielmehr nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Erstattungsverfahren auch nach der Neuregelung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X n. F. weiterhin gelten soll.
66Bei system- und zweckgerechter Ergänzung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X n. F. unter Heranziehung der bereits wiedergegebenen Entstehungsgeschichte ist der im Falle eines Erstattungsanspruchs nach § 107 BSHG lückenhafte Wortlaut Entscheidung" des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht" dahin zu ergänzen, dass solche Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von seinem Erstattungsanspruch hat.
67Es war - wie dargelegt - die Absicht des Gesetzgebers, den erstattungsberechtigten Leistungsträger davor zu schützen, dass ihm Erstattungsansprüche auf Grund mangelnder Kenntnis verloren gehen. Es sollte nicht mehr der an die Entstehung des Erstattungsanspruchs anknüpfende Beschleunigungseffekt maßgeblich sein, sondern der Finanzausgleich zugunsten des Erstattungsgläubigers, anknüpfend an dessen Kenntnis, also einen Zeitpunkt, der sich von dem der Entstehung des Erstattungsanspruchs erheblich unterscheiden kann. Die vierjährige Verjährungsfrist als solche ist im Hinblick auf diese Intention vom Gesetzgeber nicht verändert worden.
68Wäre eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X durch eine tatbestandlichte Erweiterung im Wege der Anknüpfung der vierjährigen Verjährungsfrist an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträger von seinem Erstattungsanspruch nicht möglich, ist § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X im Falle eines Erstattungsanspruchs nach § 107 BSHG nach den vorstehenden Ausführungen system- und zweckorientiert jedenfalls dahin auszulegen, dass nach dem insoweit missverständlichen Wortlaut Entscheidung" des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht" jedenfalls solche Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Erstattungs(=Leistungs-)pflicht erlangt hat, etwa durch eine ein Anerkenntnis beinhaltende Entscheidung über seine Kostenerstattungspflicht.
69Vgl. Schellhorn, a. a. O., § 113 Rn. 6.
70Hiervon ausgehend sind die Erstattungsansprüche des Klägers in jedem Fall verjährt.
71Er wusste spätestens bei Anmeldung seines Erstattungsanspruchs bei der Beklagten im April 1995, dass dessen gesetzliche Voraussetzungen dem Grunde nach vorlagen, weil es erforderlich war, den in seinen Zuständigkeitsbereich verzogenen Hilfeemfängern weiterhin Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Bei analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X begann die Verjährungsfrist also mit Ablauf des Jahres 1995 und endete mit Ablauf des Jahres 1999.
72Beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis von der Entscheidung des erststartungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Erstattungspflicht erlangt hat, war die Verjährungsfrist ebenfalls am 31. Dezember 1999 abgelaufen.
73Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 27. Juli 1995 lässt sich die Entscheidung der Beklagten entnehmen, dass diese - bei Einhaltung der genannten (gesetzlichen) Voraussetzungen - eine Kostenerstattung ab Einsetzen der Hilfe zugesichert hatte. Dieses Schreiben kann aus der Sicht des Empfängers als eine verbindliche Kostenzusage dem Grunde nach ausgelegt werden, weil die Beklagte eindeutig ihr Bewusstsein vom grundsätzlichen Bestehen der Schuld zum Ausdruck gebracht hat und insoweit auch eine die Erstattung nur dem Grunde nach zusichernde Entscheidung genügt.
74Vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O..
75Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 a. F. VwGO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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