Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 4686/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2001 verpflichtet, dem Kläger in der Straße I.------ in einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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