Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 4027/01

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2278/11
15. März 2012
5 K 2278/11 15. März 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 743/11
5. September 2011
5 L 743/11 5. September 2011

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