Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1a K 2319/05.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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